Beschluss
5 PB 2/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verteilung von Freistellungen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ist so vorzunehmen, dass die Freistellung des Vorsitzenden bei der Ermittlung der Quote seiner Liste anzurechnen ist.
• Die Rechtsfrage, ob der Vorsitzende vorab vom Gesamtkontingent abzuziehen ist und die übrigen Freistellungen ohne Berücksichtigung des Vorsitzenden nach Hare‑Niemeyer zu verteilen sind, ist von der Rechtsprechung geklärt und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
• Die Auslegung des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG folgt Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte: Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung des Vorsitzenden; dessen Freistellung wird auf den Listen‑ bzw. Gewerkschaftsanteil angerechnet.
Entscheidungsgründe
Anrechnung der Vorsitzendenfreistellung bei Verteilung nach §40 Abs.3 Satz2 HPVG • Die Verteilung von Freistellungen nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ist so vorzunehmen, dass die Freistellung des Vorsitzenden bei der Ermittlung der Quote seiner Liste anzurechnen ist. • Die Rechtsfrage, ob der Vorsitzende vorab vom Gesamtkontingent abzuziehen ist und die übrigen Freistellungen ohne Berücksichtigung des Vorsitzenden nach Hare‑Niemeyer zu verteilen sind, ist von der Rechtsprechung geklärt und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. • Die Auslegung des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG folgt Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte: Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung des Vorsitzenden; dessen Freistellung wird auf den Listen‑ bzw. Gewerkschaftsanteil angerechnet. Der Personalrat begehrt Freistellungen seiner Mitglieder nach § 40 Abs. 3 HPVG. Streitpunkt war, wie bei mehreren Freistellungen die Zuteilung zu erfolgen hat, wenn der Vorsitzende einer Liste angehört. Der Personalrat (Beteiligter zu 1) vertrat die Ansicht, die Freistellung des Vorsitzenden sei vorab vom Gesamtkontingent abzuziehen und die verbleibenden Freistellungen ohne Berücksichtigung des Vorsitzenden nach dem Hare‑Niemeyer‑Verfahren zu verteilen. Die Vorinstanz ging davon aus, die Freistellung des Vorsitzenden sei vielmehr auf den nach Hare‑Niemeyer ermittelten Stimmenanteil seiner Liste anzurechnen. Der Personalrat legte Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Anwendbare Norm ist § 40 Abs. 3 HPVG; bei Freistellungen sind Gruppen nach Stärke und Gewerkschaften/freie Listen nach Stimmenanteil zu berücksichtigen und der Vorsitzende ist anzurechnen. • Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie erhebliche, klärungsfähige Rechtsfragen eröffnet, die nicht bereits durch Rechtsprechung oder eindeutige Auslegung beantwortbar sind. • Aus Wortlaut: Der Ausdruck 'anzurechnen' legt nahe, dass die Berechnung die Freistellung des Vorsitzenden einbezieht; ein vorabiger Abzug würde das Anrechnungsgebot sprachlich konterkarieren. • Systematik: Der nach dem Semikolon stehende letzte Teilsatz ('dabei ist der Vorsitzende anzurechnen') bezieht sich auf die Verteilung nach Gruppen und Listen und damit auch auf deren Stimmenanteile. • Entstehungsgeschichte und Zweck: Die 2004 eingefügte Regelung zielte auf eine gerechtere Verteilung entsprechend dem Wahlergebnis und auf Minderheitenschutz; die gesetzgeberische Erläuterung sieht ausdrücklich vor, dass der Vorsitzende bei seiner Liste in Anrechnung kommt. • Rechtsprechung: Die gefundene Auslegung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs sowie der einschlägigen Kommentarliteratur. • Praktische Folgen: Die Anrechnung verhindert, dass die Liste des Vorsitzenden aufgrund der Vorsitzendenfreistellung unverhältnismäßig begünstigt wird; mögliche Einwände, wonach dies Wahl- oder Beschlussrechte des Personalrats ausschlösse, sind unbegründet, da das Gesetz die Vorgaben bestimmt und Verzichte Wahlspielräume eröffnen können. Die Beschwerde des Personalrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beteiligten aufgeworfene Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und bestehender Rechtsprechung eindeutig beantworten lässt. Richtig ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Verteilung der nach dem Vorsitzenden verbleibenden Freistellungen die Freistellung des Vorsitzenden auf den nach Hare‑Niemeyer ermittelten Stimmenanteil der Liste oder Gewerkschaft, der der Vorsitzende angehört, anzurechnen ist. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, eine dem Wahlergebnis entsprechende und gerechtere Verteilung der Freistellungen einschließlich Minderheitenschutz sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.