Beschluss
22 A 2378/17.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0918.22A2378.17.PV.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 6. November 2017 – 23 K 4604/17.F.PV – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 6. November 2017 – 23 K 4604/17.F.PV – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Kündigung einer Angestellten. Der Antragsteller ist der im Bereich des Straßenverkehrsamtes der Stadt Frankfurt am Main gewählte Personalrat, der Beteiligte der zuständige Dienststellenleiter. Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, das Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigten X... wegen sehr hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahre 2011 durch ordentliche Kündigung beenden zu wollen. Maßnahmen zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes seien erfolglos geblieben und vier Angebote zur Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements habe Frau X... nicht wahrgenommen. Angesichts der negativen Zukunftsprognose durch die Betriebsärztin sei eine Weiterbeschäftigung von Frau X... für die Stadt Frankfurt am Main nicht mehr zumutbar. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Beteiligten (Bl. 2f. d. Verwaltungsvorgänge [VerwV]). Nach Erörterung der Angelegenheit am 13. März 2017 teilte der Vorsitzende des Antragstellers dem Beteiligten mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, der Personalrat stimme der beabsichtigten Kündigung nicht zu. Die beabsichtigte Maßnahme verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte und sei überdies sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Antragstellers (Bl. 27f. d. VerwV.). Mit Schreiben vom 30. März 2017 erwiderte der Beteiligte, er nehme die Einwände des Antragstellers zur Kenntnis, halte aber gleichwohl an der beabsichtigten Kündigung fest, weil er die geäußerten Erwägungen für unbeachtlich halte und daher die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt ansehe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben (Bl. 33f. d. VerwV.). Mit Schreiben vom 31. März 2017 kündigte der Beteiligte das Arbeitsverhältnis mit Frau X... zum 30. September 2017, nahm diese Kündigung allerdings später im Rahmen eines Vergleichs zurück. Wegen der Einzelheiten der Kündigung wird Bezug genommen auf das Kündigungsschreiben (Bl. 14f. d. Gerichtsakte [GA]). In seiner Sitzung am 19. April 2017 beschloss der Antragsteller, ein Beschlussverfahren gegen die Dienststelle durchzuführen und Rechtsanwälte Hofferbert mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (Bl. 82 d. GA). Am 17. Mai 2017 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, die Kündigung der Frau X... sei rechtswidrig. Sie unterliege gemäß§ 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. i) HPVG dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, der seine Zustimmung zu der Kündigung zu Recht unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG verweigert habe, da die Kündigung gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoße. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz (Bl. 1f d. GA). Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die (ordentliche) Kündigung der Beschäftigten X..., geb. am 4. September 1973, Pers.-Nr. 142 896, mit Schreiben vom 31. März 2017 ohne vorherige Zustimmung des Personalrates des Straßenverkehrsamtes der Stadt Frankfurt am Main rechtswidrig ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag des Personalrats des Straßenverkehrsamtes der Stadt Frankfurt am Main abzulehnen. Der Beteiligte ist den Ausführungen des Antragstellers entgegengetreten und hat geltend gemacht, einen Zustimmungsverweigerungsgrund könne der Antragsteller nicht erfolgreich geltend machen. Ein Gesetzesverstoß liege nicht vor. Dazu sei erforderlich, dass das Gesetz die Maßnahme als solche unmittelbar untersage. Insoweit genüge es nicht, wenn sie – wie hier nach Auffassung des Antragstellers – gemäß § 1 Abs. 2 KSchG rechtswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung (Bl. 48f. d. GA). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei als unbeachtlich anzusehen mit der Folge, dass seine Zustimmung zu der vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahme nach Fristablauf von zwei Wochen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als erteilt gegolten habe. Es möge zwar sein, dass die vom Beteiligten ausgesprochene Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne das Angebot eines Eingliederungsmanagements bzw. infolge einer Nichtbeachtung gebotener Verfahrensschritte materiell rechtswidrig sei. Daraus folge jedoch nicht, dass eine solche Kündigung i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoße. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 87f. d. GA). Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20. November 2017 zugestellt worden. Am 13. Dezember 2017 hat er dagegen Beschwerde erhoben, und diese am 22. Januar 2018 (einem Montag) begründet. Er rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er – der Antragsteller – habe lediglich Gründe für eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung dargelegt, die kein Gesetzesverstoß i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG seien. Tatsächlich habe er jedoch geltend gemacht, die Kündigung sei rechtswidrig und als solche von der Rechtsprechung untersagt, weil der Beteiligte seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit bzw. zur Ausschöpfung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht nachgekommen sei. Eine gleichwohl erfolgte Kündigung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtswidrig und habe daher zu unterbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 130f. d. GA). Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2017 – 23 K 4604/17.F.PV – aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Personalrats vom 20. März 2017 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich waren. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und macht unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (– 22 TL 2056/04 –, juris) geltend, aus der in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidung müsse sich ergeben, dass die Kündigung als solche untersagt sei. Das lasse sich den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen jedoch gerade nicht entnehmen. Im Übrigen führe eine unter Verstoß gegen die Pflicht zur Ausschöpfung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochene Kündigung zwar möglicherweise zu deren Unverhältnismäßigkeit, aber nicht zu einem Verstoß i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 142f. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). 2. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beteiligte bei der Kündigung der Frau X... sein – des Antragstellers – Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 i) des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) verletzt hat, indem er die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweigerte Zustimmung als unbeachtlich angesehen und kein Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat. Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 i) HPVG hat der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen außerhalb der Probezeit. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme bedarf die ordentliche Kündigung der Beschäftigten X... daher gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG der vorherigen Zustimmung des Antragstellers. Diese Zustimmung ist nach Abs. 2 der Vorschrift vom Dienststellenleiter zu beantragen und der Personalrat hat seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist seine Zustimmung schriftlich und unter Angabe einer Begründung verweigert (§ 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG). Nach § 77 Abs. 4 HPVG kann die Zustimmung zu Personalmaßnahmen i. S. d. § 77 Abs. 1 HPVG allerdings nur verweigert werden, wenn einer der dort unter Nr. 1 – 3 abschließend aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Ein Nachschieben von Gründen im weiteren Verfahren ist im Hinblick auf den Charakter der Äußerungsfrist als Ausschlussfrist und die nach ihrem Ablauf eintretende Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG jedenfalls bei einer offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts liegenden Zustimmungsverweigerung nicht möglich (Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Kommentar zum HPVG [HBR], § 69, Stand Januar 2019, Rdnr. 140). Mit Schreiben vom 20. März 2017 hat der Antragsteller seine Zustimmung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 4 Nr. 1, 4. Alt. HPVG – Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung – und die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, vor einer Kündigung nach einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit für den von Kündigung bedrohten Beschäftigten zu suchen, verweigert. Damit hat der Antragsteller einen beachtlichen Verweigerungsgrund nicht dargetan, denn dieser Einwand begründet weder einen Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung a) noch gegen ein Gesetz b). a) Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift zählen zu den „gerichtlichen Entscheidungen“ im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG nur solche, die gerade die Durchführung der im Einzelfall geplanten personellen Maßnahme betreffen, d. h. die unmittelbar für oder gegen eine Person, für die eine Maßnahme i. S. d. § 77 Abs. 1 HPVG beabsichtigt ist, ergangen sind. Denn der „Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung“ steht gleichberechtigt neben den Tatbestandsalternativen eines Verstoßes gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, einen Tarifvertrag, eine Verwaltungsanordnung oder einer Richtlinie i. S. d. Abs. 2 Nr. 4. Diese nehmen sämtlich Bezug auf ein Ge- oder Verbot, so dass auch in Bezug auf die Alternative der „gerichtlichen Entscheidung“ eine konkrete Anordnung zu fordern und nicht schon eine in den Gründen einer Entscheidung angeführte Rechtsauffassung als ausreichend anzusehen ist. Das gilt umso mehr, als – ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift – jegliche Art von gerichtlichen Entscheidungen – nationale wie internationale – das Merkmal erfüllen sollen (vgl. dazu Rothländer in v. Roetteken/ Rothländer, Kommentar zum HPVG [HBR], § 77, Stand Februar 2018, Rdnr. 844). Hätte bereits jede von einem Gericht vertretene Rechtsauffassung zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ausreichen sollen, hätte es im Übrigen nahegelegen, im Gesetzeswortlaut an die „Rechtswidrigkeit“ der Maßnahme anzuknüpfen und nicht auf die „gerichtliche Entscheidung“ abzustellen. b) Der Einwand des Antragstellers ist auch bei Subsumtion unter die Alternative „Verstoß gegen ein Gesetz“ nicht erfolgreich. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob der Antragsteller einen solchen Verstoß überhaupt geltend machen wollte, da er in seinem Schreiben vom 20. März 2017 durch Unterstreichung der Alternative „gerichtliche Entscheidung“ und die von ihm angeführten Gründe ausdrücklich einen Verstoß gegen eine gerichtliche Entscheidung in den Vordergrund gestellt hat. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, weil unabhängig davon die von ihm vorgebrachten Einwände jedenfalls nicht geeignet sind, einen Gesetzesverstoß und damit einen Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG zu tragen. Denn eine derartige Zustimmungsverweigerung kann nicht damit begründet werden, dass der Personalrat die geplante Kündigung für sozialwidrig hält. Der Begriff des Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG ist dahingehend auszulegen, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss. Dies ist bei einer Kündigung nur der Fall, wenn mit ihr gegen Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB aussprechen und bei denen die Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts die unmittelbare Folge eben diese Verbots ist (LAG Hessen, Urteil vom 26. Februar 2016 – 14 Sa 1772/14 –, juris Rdnr. 39 m.w.N.). Eine Grundsatzentscheidung bzw. eine gefestigte Rechtsprechung mag zwar im Rahmen der Auslegung einer Vorschrift von Bedeutung sein, maßgeblich für die Anwendung des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG in dieser Alternative ist jedoch, dass die beabsichtigte Maßnahme – möglicherweise auch dadurch – selbst gegen ein Gesetz verstößt und damit unwirksam ist. Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 24. Februar 2005 (Beschluss – 22 TL 2056/04 –, juris Rdnr. 25) fest, der auch das Hessische Landesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung folgt. c) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, er habe – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – in seiner Zustimmungsverweigerung die Kündigung nicht wegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit als sozial ungerechtfertigt gerügt, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltend gemacht, der Beteiligte habe die Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung erst gar nicht durchgeführt, weshalb die Kündigung rechtswidrig sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass vor einer ordentlichen Kündigung eine anderweitige Beschäftigung für den von Kündigung bedrohten Beschäftigten gesucht werden muss (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 –, juris Rdnr. 25). Das ändert aber nichts daran, dass eine Kündigung als solche ohne ein derartiges Bemühen nicht unwirksam, sondern „lediglich“ rechtswidrig ist und es somit an einem Gesetzesverstoß i. S. d. §77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG fehlt. Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung (BAG, Urteil vom 20. November 2014, a.a.O., Rdnr. 38). 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben: §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 GKG; Kostenentscheidung nur, wenn für erforderlich gehalten. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGGgeregelten Beschwerdegründe vorliegt.http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal/t/j3t/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE120001911%3Ajuris-r03&documentnumber=2&numberofresults=3915&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true - HLT Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die hier streitige Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist.