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Beschluss

22 A 430/18.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0926.22A430.18.PV.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Januar 2018 - 23 K 1768/16.DA - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Januar 2018 - 23 K 1768/16.DA - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Aufteilung der Freistellungen für gewählte Personalratsmitglieder nach der Personalratswahl 2016 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt. Wahlberechtigt an der Personalratswahl bei dem Regierungspräsidium Darmstadt im Frühjahr 2016 waren 836 Beamtinnen und Beamte und 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte - GA). Die Antragsteller sind bei dieser Personalratswahl als Mitglieder der Liste ver.di in den Personalrat gewählt worden. Sie wenden sich gegen die vom Personalrat beschlossenen teilweisen Freistellungen für vier seiner Mitglieder mit der Auffassung, die Freistellungsansprüche von ver.di seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Personalrat umfasst 13 Mitglieder, von denen 7 der Gruppe der Beamten und 6 der Gruppe der Arbeitnehmer angehören. Über die Liste 1 der Gewerkschaften im dbb sind drei Beamte (224 Stimmen) sowie ein Arbeitnehmer (70 Stimmen) gewählt worden, über die Liste 2 von ver.di zwei Beamte (181 Stimmen) und vier Arbeitnehmer (192 Stimmen), über die Unabhängige Liste 3 (Uli) zwei Beamte (133 Stimmen) und ein Arbeitnehmer (71 Stimmen). ln seiner konstituierenden Sitzung wählte der Personalrat Frau A... (Arbeitnehmerin aus der Liste ver.di) zur Vorsitzenden. Als stellvertretende Vorsitzende wurde Frau B... (Beamtin, Liste des dbb) gewählt. Zu weiteren Stellvertretern wurde Frau C... (Beamtin, ver.di) und Frau D... (Beamtin, Uli) gewählt. Zur Verteilung der Freistellungen legten die drei Listen unterschiedliche Vorschläge vor. Unstreitig war lediglich die Freistellung der Vorsitzenden, nachdem diese erklärt hatte, von ihrem Recht auf Freistellung als Vorsitzende Gebrauch zu machen. Entsprechend der Beschäftigtenzahl waren danach noch zwei weitere Freistellungen zu verteilen. Gemäß der Vorstellung von ver.di sollten die beiden verbleibenden Freistellungen zu je 1,0 auf die Liste des dbb und ver.di entfallen, da deren Stimmenanteile innerhalb der Beamtenschaft, auf deren Gruppe die verbleibenden Freistellungen entfielen, am höchsten seien. Die Listen dbb und Uli sprachen sich für ein Modell aus, bei dem Freistellungen geteilt würden. Der Personalrat stimmte über die Freistellungen innerhalb der Gruppe der Beamten ab und wies den Vorschlag von ver.di mehrheitlich zurück. Dem Vorschlag der dbb-Liste folgend beschloss er folgende Freistellungen: - B... (Beamtin, dbb) zu 0,8 - E... (Beamtin, dbb) zu 0,2 - D... (Beamtin, Uli) zu 0,7 - C... (Antragstellerin zu 3.; Beamtin, ver.di) zu 0,3. Zu diesem Ergebnis kam die Mehrheit des Personalrates unter Heranziehung des Verteilungsmaßstabes nach Hare-Niemeyer und unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Listen abgegebenen Stimmen nach folgender Berechnung und anschließender Rundung: dbb: 224 +70 Stimmen = 294 Stimmen x 3 (Freistellungen gesamt) : 871 (Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen) = 1,01 ver.di: 181 + 192 Stimmen = 373 Stimmen x 3 : 871 = 1,28 Uli 133 + 71 Stimmen = 204 Stimmen x 3: 871 = 0,70 Die auf den dbb entfallende Freistellung wurde zwischen Frau B... und Frau E... geteilt. Anstelle einer vollen Freistellung für Uli wurde die zweite Freistellung entsprechend den Nachkomma-Stellen zwischen Uli und ver.di geteilt. Demgegenüber vertritt ver.di die Auffassung, dass die beiden verbliebenen Freistellungen innerhalb der Beamtenvertreter nur unter Heranziehung der Beamtenstimmen nach folgendem Schlüssel hätten vergeben werden müssen: dbb 224 Stimmen (nur bei Beamten) x 2 (Freistellungen Beamte) : 550 (abgegebene Stimmen Beamte) = 0,8145 ver.di 181 Stimmen x 2 : 550 = 0,6582 Uli 133 Stimmen x 2 : 550 = 0,4836. Nach dem nach Auffassung von ver.di auch zur Berechnung der Freistellungen anzuwendenden Verfahren Hare-Niemeyer bliebe der niedrigste Quotient nach dem Komma unberücksichtigt, so dass nur auf die Listen des dbb und von ver.di je eine (ungeteilte) Freistellung entfiele. Die Dienststellenleitung stellte alle Personalratsmitglieder mit jeweiligem Schreiben vom 8. Juni 2016 in dem vom Personalrat beschlossenen Umfang von ihren dienstlichen Tätigkeiten frei. Am 23. August 2016 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingeleitet mit dem Ziel, die von ihnen für rechtswidrig erachteten Freistellungen gerichtlich aufheben zu lassen. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass nach dem Verteilungsmaßstab von Hare-Niemeyer bei der Vergabe der Freistellungen keine Bruchteile gebildet werden dürften, sondern die Liste mit dem höchsten Anteil nach dem Komma Anspruch auf die volle verbleibende Freistellung habe. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse des Personalrats bezüglich der Freistellungen seiner Mitglieder B..., C..., D... und E... rechtswidrig sind und aufgehoben werden. Der Beteiligte zu 1. (Personalrat) hat mehrheitlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Personalrat hat einvernehmlich den Verfahrensablauf geschildert. ln der Sache haben die Mitglieder der gewählten Listen unterschiedliche Stellungnahmen zur Verteidigung der getroffenen Entscheidung des Personalrates abgegeben. Die Vertreter der dbb-Liste haben betont, dass damit dem Gesetzesziel einer gerechteren Verteilung der Freistellungen am ehesten entsprochen werde. Die Unabhängige Liste ist davon ausgegangen, dass ihr bei einer Verteilung allein nach Stimmenanteilen ebenso wie den beiden anderen Listen eine volle Freistellung zugestanden hätte (Quotient 0,70 gegenüber 1,01 für dbb und 1,28 für ver.di). Um auch für ver.di wenigstens noch eine Teilfreistellung im Beamtenbereich zu ermöglichen, sei mehrheitlich auf Vollfreistellungen verzichtet und mit Teilfreistellungen gearbeitet worden. Wenn ver.di bei den Beamten eine weitere volle Freistellung beanspruche, würde dieser Liste im Ergebnis zwei Drittel der Freistellungen zukommen, obwohl sie nur 42 % der Stimmen erreicht habe. Die Beteiligte zu 2. (Dienststellenleiterin) hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Während des erstinstanzlichen Antragsverfahrens ist der ursprüngliche Antragsteller F... aus dem Personalrat ausgeschieden und das für ihn nachgerückte Mitglied G... ist dem Beschlussverfahren (neuer Antragssteller zu 5.) beigetreten. Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Der Personalrat habe durch die von ihm gewählte Vergabe der Freistellungen Rechte der Antragsteller nicht verletzt. Der Beschluss ist den Bevollmächtigten der Antragsteller nach eigenen Angaben am 12. Februar 2018 zugestellt worden. Am 8. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 12. April 2018 begründet. Sie wenden sich gegen die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht gruppenübergreifend vorgenommen Berechnung der Freistellungsansprüche und sind der Auffassung, § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG gebe eine andere Reihenfolge der Anrechnung vor. Nach Auffassung der Antragsteller sei in einem ersten Schritt zu ermitteln, wieviele Freistellungen einem Gremium nach § 40 Abs. 4 S. 1 HPVG zustünden. Danach sei in einem zweiten Schritt zu ermitteln, wie sich diese Freistellungen auf die Gruppen und die wahlerfolgreichen Listen verteilten. Dem Gremium stünden nach § 40 Abs. 4 Satz 1 HPVG insgesamt drei Freistellungen zu. Die Formel für die Verteilung laute: 1. Schritt: Anzahl der Sitze der Gruppe x Anzahl der Gesamtfreistellungen: Anzahl der Personalratsmitglieder Gruppe der Beamten: 7 × 3 = 21 durch 13 = 1,615 = 1 + 1 = 2 Freistellungen Gruppe der Arbeitnehmer: 6 × 3 = 18 : 13 = 1,384 = 1 + 0 = 1 Freistellung Die Anzahl von zwei Freistellungen in der Gruppe der Beamten und einer für die Gruppe der Arbeitnehmer ergebe sich nach Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer, da die Teilzahl „384“ kleiner sei als die Teilzahl „615“. 2. Schritt: Verteilung der Freistellungen auf die wahlerfolgreichen Listen in den jeweiligen Gruppen: Unter Beachtung des Wahlergebnisses seien nunmehr die für die jeweiligen Gruppen errechneten Freistellungsansprüche auf die jeweils wahlerfolgreichen Listen nach dem Berechnungsverfahren von Hare-Niemeyer aufzuteilen. Die Formel laute: Anzahl der Stimmen der Liste x Anzahl der Freistellungen für die Gruppe: Gesamtzahl der Stimmen in der Gruppe Gruppe der Beamten/Listen: dbb: 224 x 2 = 448 : 538= 0,832 = 0 + 1= 1 ver.di: 181 x 2 = 362 : 538 = 0,672 = 0 + 1 = 1 Uli: 133 x 2= 266 : 538 = 0,494 = 0 +0 = 0 Gruppe der Arbeitnehmer/Listen: dbb: 70 x 1 = 70 : 333 = 0,210 - 0 + 0 = 0 ver.di: 192 x 1 = 192 : 333 = 0,576 - 0 + 1 = 1 Uli: 71 x 1 = 71 : 333 = 0,213 = 0 + 0 = 0 Daraus folge, dass in der Gruppe der Beamten die Liste dbb und die Liste ver.di jeweils einen Anspruch auf eine Freistellung hätten, womit die beiden dieser Gruppe zustehenden Freistellungen vergeben seien. Der (eine) Freistellungsanspruch in der Gruppe der Angestellten entfalle auf die Liste ver.di. Nach alledem sei die Entscheidung des Personalrats nicht zu beanstanden, nach der Wahl von Frau A... zu Vorsitzenden und der auf sie entfallenen Freistellung die beiden der Gruppe der Beamten zustehenden Freistellungen zunächst zu 0,8 zu Gunsten von Frau B... und mit 0,2 auf Frau E... zu verteilen. Da Teilfreistellungen nach § 40 Abs. 4 S. 3 HPVG ausdrücklich möglich seien, sei diese Aufteilung zulässig. Nicht zulässig sei nach Auffassung der Antragsteller jedoch der Mehrheitsbeschluss des Personalrats, die in der Gruppe der Beamten der Liste ver.di zustehende Freistellung ebenfalls mit 0,7 auf die Liste Uli zugunsten von Frau D... und mit nur 0,3 auf die Liste Verdi zu Gunsten von Frau C... aufzuteilen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig, weil die Liste Uli nach ihrem Ergebnis weder in der Gruppe der Beamten noch in der Gruppe der Arbeitnehmer nach dem vorangestellten Berechnungsmodell über Freistellungsansprüche verfüge. Die Antragssteller beantragen, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Januar 2018 - 23 K 1768/16.DA.PV - aufzuheben, 2. festzustellen, dass die vom Personalrat des Regierungspräsidiums Darmstadt am 1. Juni 2016 für die Gruppe der Beamten beschlossene Aufteilung des Anspruchs der Liste,,ver.di" auf eine ganze Freistellung in dieser Gruppe mit einem Anteil von 0,7 auf die Liste,,Uli" und einem Anteil von 0,3 auf die Liste,,ver.di" rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligte zu 2. hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Ein Personalratsmitglied, das sich bei der Entscheidung über die Auswahl des oder der freizustellenden Mitglieder oder den Umfang der Freistellung übergangen fühlt, kann die Entscheidung des Personalrats im Beschlussverfahren überprüfen lassen (vgl. Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 40 Anm. 3.2). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die im Personalrat beschlossene und in diesem Umfang vom Dienststellenleiter gewährte Aufteilung der nach Abzug der Personalratsvorsitzenden (Frau A..., Angestellte, verdi) verbleibenden zwei Freistellungen auf Frau B... (dbb) zu 0,8 (Beamte), Frau E... (dbb) zu 0,2 (Beamte), Frau D... (Uli) zu 0,7 (Beamte) und Frau C... (Antragstellerin zu 3., ver.di) zu 0,3 (Beamte) personalvertretungsrechtlich zulässig und damit rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Freistellung von Personalratsmitgliedern ist § 40 Abs. 3 und Abs. 4 HPVG. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG sind Mitglieder des Personalrats durch den Dienstherrn auf Antrag des Personalrats freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Da sich die Beteiligte zu 2. (Dienststellenleiterin) nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass sich aus dieser für die personelle Verteilung der Freistellungen vorrangig zu beachtenden Bestimmung keine Beschränkungen ergeben. Nach § 40 Abs. 4 HPVG sind für Dienststellen mit 1000 – 2000 Beschäftigten, wozu das Regierungspräsidium Darmstadt nach den unstreitigen Angaben in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zählt, drei Personalratsmitglieder freizustellen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der hier durch den Personalratsbeschluss vorgenommenen streitigen Verteilung der Freistellungen ist § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG. Satz 2 des § 40 Abs. 3 HPVG ist mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) in den § 40 Abs. 3 HPVG eingefügt worden. Damit sollte - in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis - eine gerechtere Verteilung der Freistellungen erreicht werden (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 22 A 2095/17.PV - juris Rn. 23 und Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die Bestimmung lautet wie folgt: § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG). Dieser Vorgabe entspricht die vom Personalrat beschlossene Verteilung der Freistellungen. Dem Erfordernis, die „Gruppen entsprechend ihrer Stärke“ zu berücksichtigen, ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass - insoweit unter Zugrundelegung des Verfahrens Hare-Niemeyer - von den nach § 40 Abs. 4 S. 1 HPVG insgesamt zu verteilenden drei Freistellungen der Personalrat in einem ersten Schritt der mit 836 Wahlberechtigten stärkeren Gruppe der Beamtinnen und Beamte Freistellungen im Umfang von zwei vollen Stellen (aufgeteilt auf vier Personalratsmitglieder zu Anteilen von 0,8 + 0,2 + 0,3 + 0,7) zugesprochen hat. Demgegenüber ist der mit 600 Wahlberechtigten schwächeren Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine volle Freistellung zuerkannt worden. Diese hat die Vorsitzende in Anspruch genommen, deren Freistellungsanspruch anzurechnen gewesen ist. Die Zulässigkeit dieser Aufteilung der Freistellungen auf gewählte Personalratsmitglieder aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und derjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dem weiteren Erfordernis, „die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen“, ist durch die vorgenommene Quotelung der auf die Listen entfallenden Gesamtstimmen angemessen Rechnung getragen worden. Denn die Freistellungen von 1,3 (1,0 + 0,3) für die Liste ver.di, 1,0 für die Liste des dbb (0,8 + 0,2) und 0,7 für die Liste Uli entspricht dem gruppenübergreifend erzielten Stimmenverhältnis. Die von den Antragsstellern begehrte Aufteilung in strenger Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer getrennt nach den jeweiligen Gruppen mit dem Verbot einer listenübergreifenden Teilung einer danach auf eine Gruppe und Liste entfallenden vollen Stelle ohne Verzichtserklärung des oder der nach dieser Berechnung Freistellungsberechtigten ist rechtlich nicht zwingend geboten. Dies ergibt sich in Fortführung der bisher ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats: Mit Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - juris Rn. 57, (PersV 2006, 343 = PersR 2006, 476, juris) hat der Hess. VGH entschieden, dass nicht nur die Verteilung der Personalratssitze nach Gruppen und Listen gemäß dem Verteilungssystem Hare-Niemeyer vorzunehmen ist (vgl. §§ 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Wahlordnung zum HPVG), sondern bei der Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer zu berücksichtigen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - juris Rdnr. 34). Er hat dort weiter ausgeführt, dass trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der gesetzgeberische Wille einer grundsätzlichen Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer hinreichend deutlich geworden sei (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rn. 50). Ob die Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit vorgeschrieben oder entsprechend einer Soll-Vorschrift im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als das am ehesten dem Minderheitenschutz gerecht werdende Verfahren nur in der Regel heranzuziehen sein soll und in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sein sollen, hatte der Senat damals offen gelassen (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rn. 52). Sowohl in der vorgenannten Entscheidung als auch in dem Beschluss vom 26. November 2013 - 22 A 2075/12.PV - (PersV 2014, 265 = PersR 2014, 169; juris) hatte der Senat diese Anwendung eines wahlrechtlichen Verteilungsverfahrens auf die Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder mit einer an den Gesetzesmaterialien orientierten Auslegung hergeleitet. Danach sollte - in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis - eine gerechtere Verteilung der Freistellungen erreicht werden (vgl. im einzelnen: Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 52 f.). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 A 2843/16.PV - juris, hat sich der Senat mit der Aufteilung von Freistellungen im Personalrat befasst und unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05, juris, PersV 2006, 343 = PersR 2006, 476 und vom 26. November 2013 - 22 A 2075/12.PV - juris PersV 2014, 265 = PersR 2014, 169, jeweils zit. nach juris) erneut ausgeführt, dass die Verteilung der beim Arbeitgeber zu beantragenden Freistellungen für Personalratsmitglieder von der dienstlichen Tätigkeit an Hand des erzielten Wahlergebnisses nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu erfolgen hat. Die Beschlussfassung der Personalvertretung über die Verteilung der zu beantragenden Freistellungen hat den gesetzlichen Vorgaben nach § 40 Abs. 3 HPVG zu entsprechen und diese nachzuvollziehen. In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um eine Vollfreistellung, die bei einem Quotientenvergleich von 1,38 zu 0,62 zwischen Gewerkschaft und anderer Liste nach Anrechnung des Vorsitzenden und dann 0,38 zu 0,62 auf die Liste und damit auf die dortige Antragstellerin entfiel. Soweit über die Beantragung einer vollen Freistellung für ein Mitglied der Personalvertretung entschieden und nach dem Willen der Personalvertretung eine solche vergeben wird, ist so zu verfahren. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. September 2018 - BVerwG 5 PB 2.18 - juris) ist diese Entscheidung rechtskräftig. Mit Beschluss vom 28. November 2018 - 22 A 2095/17.PV - juris, hat sich der Senat erneut mit der Aufteilung von Freistellungen im Personalrat befasst. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die zu vergebende dritte Freistellung entsprechend dem das Wahlergebnis zwischen den Listen abbildenden Quotienten auf Mitglieder zweier Listen aufgeteilt worden, wobei eine Differenzierung zwischen den in der Gruppe der Beamten und der Gruppe der Angestellten erzielten Wahlergebnissen nicht vorgenommen worden war. Der Senat hat entschieden, dass auch diese vom Personalrat beschlossene listenübergreifende Aufteilung einer zu verteilenden Vollfreistellung grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben nach § 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 HPVG genügt. Die in dieser Vorgehensweise liegende „Modifikation“ des Verfahrens Hare-Niemeyer ist nicht zu beanstanden; das Gesetz schreibt dieses Verfahren nicht ausdrücklich vor (Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 25 ff.). Zur näheren Begründung der Möglichkeit einer durch den Personalrat beschlossenen listenübergreifenden Teilfreistellung hat der Senat ausgeführt (Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 27 ff.): „27 Die Möglichkeit der Teilfreistellung wurde ebenfalls durch das Zweite Beschleunigungsgesetz geschaffen, indem Satz 3 in Abs. 4 wie folgt geändert wurde: "Eine entsprechende teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder ist möglich." Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Personalrat berechtigt ist, den Freistellungsanspruch bzw. -umfang auf mehrere Personen aufzuteilen (Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 172). Eine besondere Begründung für diese Ergänzung wurde in dem Antrag auf Gesetzesänderung (LT-Drucks. 16/317 S. 6 zu Art. 1 Nr. 3 = § 40 vom 1. Juli 2003) nicht gegeben. Es fällt mithin in die Kompetenz des Personalrats, wenn er innerhalb des gesetzlichen Freistellungsumfangs (hierauf bezieht sich die Formulierung "entsprechende") eine teilweise Freistellungsregelung beschließt. Damit soll, was hier keiner Vertiefung bedarf, die Aufteilung einer vollen Freistellung auf mehrere Mitglieder des Personalrats auch gegen den Willen der Dienststelle möglich sein (Dobler, a.a.O., § 40 Rdnr. 318). 28 Die hier gewählte Vorgehensweise des Personalrats steht auch nach Auffassung des Senats mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ermächtigt den Personalrat, Freistellungen auf mehrere Personen zu verteilen. Dass eine solche teilweise Freistellung nur innerhalb von Mitgliedern möglich sein soll, die ein und derselben Liste angehören, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Der Gesetzeswortlaut enthält eine solche Einschränkung nicht. Soweit von der Antragstellerin argumentiert wird, der Wortlaut von § 40 Abs. 4 Satz 1 HPVG sei eindeutig und spreche von einer Freistellung von einem Mitglied, zwei Mitgliedern oder mehreren Mitgliedern und nicht von einer teilweisen Freistellung, weshalb nur die 100prozentige Freistellung gemeint sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Vollfreistellung der Normalfall sein würde, eine teilweise Freistellung mehrerer Personalratsmitglieder aber möglich sein sollte, dann lag es nicht unbedingt nahe, bei der Aufschlüsselung der Freistellungen anhand der Beschäftigtenzahl statt von "Mitgliedern" des Personalrats etwa von "Vollzeitbeschäftigungs-Äquivalenten" zu sprechen. Deshalb kann nach dem Dafürhalten des Senats hieraus nicht abgeleitet werden, dass auch die nach dem Beschäftigtenschlüssel vorgesehene letzte Freistellung strikt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer in reiner Form zunächst als Vollfreistellung an die Liste mit dem höheren Quotienten zu vergeben ist und eine listenübergreifende Aufteilung trotz anderslautender Willensbildung des Personalrats nicht zulässig sein soll.“ Aus der vorzitierten Rechtsprechung, an der der Senat aus den genannten Gründen festhält, ergibt sich mittelbar, dass auch die von dem Beteiligten zu 1. vorgenommene Aufteilung der nach Anrechnung der Vorsitzenden zur Verteilung verbleibenden beiden weiteren Freistellungen auf eine Beamtin der Liste Uli und auf eine Beamtin von ver.di rechtlich zulässig ist. Das gilt auch für die Berechnung der zuerkannten Freistellungsanteile (0,7 für Uli und 0,3 für ver.di). Der Personalrat war nicht verpflichtet, diese Berechnung getrennt nach den jeweiligen Gruppe, hier nach dem nur in der Gruppe der Beamten erzielten Wahlergebnis durchzuführen, sondern durfte sich bei der Berechnung an dem gruppenübergreifend erzielten Gesamtergebnis orientieren. Trotz der Wahl in getrennten Gruppen ergibt sich ein Trennungsgebot für die Berechnung der Freistellungen weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der gesetzgeberischen Begründung. Eine gesetzliche Grundlage für eine Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer, das primär im politischen System um die Verteilung von naturgemäß nicht aufteilbaren Parlamentsmandaten Anwendung findet, für die Verteilung der Freistellungsansprüche für errungene Personalratssitze, existiert nicht. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Verfahrens auch bei der Verteilung auch der Freistellungen ergibt sich vielmehr auf Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung und dem Zweck des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG, eine gerechtere Verteilung der Freistellungen zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 25 f.). Diese ist durch das Verfahren Hare-Niemeyer grundsätzlich gewährleistet, schließt aber eine Modifikation dieses Verfahrens durch eine Aufteilung der Freistellungen nicht aus. § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ermächtigt den Personalrat, die Freistellungen auf mehrere Personen zu verteilen. Eine Beschränkung ergibt sich allein aus § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG, wonach „die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen“ sind. Weitergehende Beschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Die gewählte Formulierung gibt gerade nicht die von der Antragstellerseite für geboten erachtete Berechnung der Aufteilungsquotienten zur Verfügung stehender Freistellungen getrennt nach Listen und sodann noch einmal getrennt nach den jeweiligen Gruppen vor. Wäre dies gewünscht, hätte dies unschwer so im Gesetzeswortlaut aufgenommen werden können. Das ist nicht erfolgt. Festzuhalten bleibt, dass weder dem Gesetzeswortlaut, der Teilfreistellungen ausdrücklich erlaubt (§ 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG), noch der gesetzgeberischen Begründung eine Stütze für die hier von der Antragstellerseite vertretene Auffassung der gruppenbezogenen Verteilung der Freistellungen entnommen werden kann. Gesetzlich ist lediglich vorgegeben, dass bei der Freistellung (nach dem Vorsitzenden) die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG), wobei ein gruppenübergreifender Zusammenschluss unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Satz 4 HPVG möglich ist. Lässt sich der gesetzlichen Regelung kein Verbot einer prozentualen Aufteilung auch zwischen den Mitgliedern mehrerer Listen entnehmen, so ist es der Dispositionsfreiheit des Personalrats überlassen, ob er unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens in einer solchen Weise vorgeht. Denn es ist der Personalrat, dem die Freistellungen zur Verteilung auf seine Mitglieder zur Verfügung stehen und er ist es, der unter Beachtung der im Gesetz genannten Kriterien darüber zu entscheiden und die Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder zu treffen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn 30; Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 180a). Der Senat vermag nicht der Argumentation der Antragsstellerseite in der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass es in Ansehung der gesetzgeberischen Historie keiner präzisen Formulierung bedurft hätte, sondern die alleinige Zulässigkeit der von ihr vertretenen Aufteilung der Freistellungen in zwei Schritten getrennt nach Listen und sodann jeweils getrennt nach Gruppen offenkundig sein soll. Anhaltspunkte für eine solche Sichtweise lassen sich nicht nur nicht dem Wortlaut, sondern auch der gesetzgeberischen Begründung (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU für ein Zweites Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidung Prozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 1. Juli 2003 - Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zum HPVG, - LT-Drs. 16/317- zu Art. 1 Nr. 3 [§ 40] S. 6, und Änderungsantrag der Fraktion der CDU - LT-Drs. 16/994) nicht entnehmen. Dort ist lediglich das Anliegen einer „gerechteren Verteilung“ der Freistellungen erwähnt (LT-Drs. 16/317 S. 6). Die Zuerkennung eines weiten Gestaltungsspielraums des Personalrats in Bezug auf seine Entscheidung, wie er der gesetzgeberischen Vorgabe des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG „die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen“ nachkommt, entspricht zudem der Stärkung der Autonomie des Personalrats durch die in § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG eröffnete Möglichkeit, auf Antrag des Personalrats Teilfreistellungen mehrerer Personalratsmitglieder vorzunehmen. Indem der Beteiligte zu 1. bei seiner Beschlussfassung über die Aufteilung der Freistellungen auf das Gesamtergebnis der auf die Listen entfallenden Stimmen insgesamt abgestellt hat, hat er der gesetzlichen Vorgabe des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG entsprochen. Sowohl dem Wortlaut - die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen - als auch dem gesetzgeberischen Zweck des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG, in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis eine gerechtere Verteilung der Freistellungen zu erreichen, ist genügt. Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., die vom dortigen Personalrat nach dem Gesamtergebnis der gruppenübergreifend erzielten Stimmen vorgenommene Berechnung des Aufteilungsquotienten der Freistellungen als zulässig bestätigt. Das erfolgte allerdings ohne die hier aufgeworfene Frage einer Verpflichtung zur gruppengetrennten Berechnungsweise näher zu beleuchten, die von den Beteiligten in jenem Verfahren nicht näher thematisiert worden war. Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt insbesondere auch die Argumentation der Antragssteller in der Beschwerdebegründung nicht. Diese ist zunächst unter dem 12. April 2018 und damit zeitlich vor dem Senatsbeschluss vom 28. November 2018 eingegangen. Sie blendet - zwangsläufig - die oben wiedergegebene Argumentation des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 aus. In der Sache beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf die Behauptung, das dort vorgestellte Berechnungsmodell ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Begründung sowie den Senatsentscheidungen vom 27. April 2006 und vom 26. November 2013, jeweils a.a.O.. Sie lässt eine tragfähige Argumentation zu der oben wiedergegebenen Begründung des Senats zur Zulässigkeit von listenübergreifenden Teilfreistellungen, soweit diese im Wahlergebnis für die Listen eine Stütze finden, vermissen. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, das hierauf am Ende seines Beschlusses eingegangen ist, wird verwiesen. Die Antragstellerseite geht nicht auf den Unterschied ein, dass die Umsetzung des Wahlergebnisses in die Vergabe von Personalratsmandaten einem anderen Berechnungsmuster folgen kann als die Verteilung der Freistellungen. Mandate können jeweils nur an eine natürliche Person vergeben werden, während Freistellungen - wie sich aus § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ausdrücklich ergibt und insoweit ausdrücklich gesetzlich für zulässig erklärt wird - auch in Form von teilweisen Freistellung mehrerer Mitglieder erfolgen darf. Nichts anderes ergibt sich aus der Argumentation der Antragssteller, dass der ursprüngliche Gesetzesantrag nach einem Änderungsantrag der CDU-Fraktion (LT-Drs. 16/994 vom 17. November 2003) durch die Formulierung erweitert worden ist, dass „(b)ei der Freistellung, …, die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen“ sind. Dem Senat erschließt sich nicht, inwieweit dieser Hinweis zum Beleg der Auffassung der Antragstellerseite zur geltend gemachten Berechnung der Freistellungsanteile nutzbar gemacht werden kann. Auch hier streitet die Formulierung im Änderungsantrag, die - anders, als in der Beschwerdebegründung dargestellt - durchaus begründet worden ist (s. LT-Drs. 16/994, S. 3), eher für die gegenteilige Sichtweise. Die dort gegebene Begründung lautet: „Bei der Regelung der Verteilung der Freistellungen hat es sich als nicht sachgerecht herausgestellt, auf die Vorschlagslisten abzustellen, da diese überwiegend gruppenbezogen aufgestellt werden. Stattdessen wird auf die Gewerkschaften und damit auf die Gesamtergebnisse im Personalrat abgestellt. Deshalb wird zugelassen, dass sich Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören, für die Zuteilung der Freistellungen zusammenschließen. Um freie Listen nicht zu benachteiligen, können auch Sie sich gruppenübergreifend zusammenschließen. Ferner wird klargestellt, dass ein Verzicht auf eine Freistellung möglich ist.“ Damit wird den Gesamtergebnissen im Personalrat gegenüber der gruppenbezogenen Aufstellung der Vorschlagslisten der Vorzug eingeräumt. Die Möglichkeit des gruppenübergreifenden Zusammenschlusses freier Listen sowie eines Verzichts auf Freistellungen soll ausdrücklich zugelassen werden. Auch dies spricht dafür, dass der gesetzgeberischen Intention das Bild einer weitgehend freien Gestaltung der Verteilung der Freistellungen bei Beachtung des Minderheitenschutzes durch den durch die Zuerkennung der Aufteilungsmöglichkeit der Freistellungen in seiner Autonomie gestärkten Personalrat zugrunde liegt, nicht hingegen die eingeschränkte Vorstellung, dass die Verteilung der Freistellungen zwingend nach den gruppenbezogenen für bestimmte Listen erzielten Wahlergebnissen vorzunehmen sein soll. Die von dem Beteiligten zu 1. mehrheitlich beschlossene Aufteilung der Freistellungen hält sich nach alledem innerhalb des ihm nach dem HPVG gesetzlich zugestandenen Entscheidungsspielraums. Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die hier beschlossene Aufteilung eine Zersplitterung von Freistellungsanteilen bewirkt, welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabenerfüllung des Personalrats nicht gewährleistet und seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG), ist der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Bei der Anwendung von § 40 Abs. 3 Satz 2 und § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG geht es um die Auslegung spezifischen Landesrechts.