OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 C 1257/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGHHE:2017:1109.23C1257.17.00
4mal zitiert
19Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Durch die Bestimmung des § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG ist ausgeschlossen, dass es infolge der Unternehmensflurbereinigung zu einer Existenzgefährdung kommen kann; abgesehen davon führen im Laufe eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens stattfindende Landankäufe des Vorhabenträgers sowie Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG, die den Abzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG regelmäßig erheblich verringern, dazu dass es der Flurbereinigungsbehörde nicht möglich ist, zum Zeitpunkt des Flurbereinigungsbeschlusses Existenzgefährdungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es liegt in der Natur eines das Flurbereinigungsverfahren einleitenden Beschlusses, dass er sich noch nicht über die erst im weiteren Verfahren zu treffende Entscheidung über die konkrete Neuordnung des Grundeigentums im Verfahrensgebiet verhält. Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens einen Teil ihrer Flächen an den Unternehmensträger verkauft haben, können nicht mit einer Befreiung für den Rest ihrer Flächen im Flurbereinigungsgebiet rechnen.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Flurbereinigungsbeschluss im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 - vom 20. Januar 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Bestimmung des § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG ist ausgeschlossen, dass es infolge der Unternehmensflurbereinigung zu einer Existenzgefährdung kommen kann; abgesehen davon führen im Laufe eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens stattfindende Landankäufe des Vorhabenträgers sowie Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG, die den Abzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG regelmäßig erheblich verringern, dazu dass es der Flurbereinigungsbehörde nicht möglich ist, zum Zeitpunkt des Flurbereinigungsbeschlusses Existenzgefährdungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es liegt in der Natur eines das Flurbereinigungsverfahren einleitenden Beschlusses, dass er sich noch nicht über die erst im weiteren Verfahren zu treffende Entscheidung über die konkrete Neuordnung des Grundeigentums im Verfahrensgebiet verhält. Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens einen Teil ihrer Flächen an den Unternehmensträger verkauft haben, können nicht mit einer Befreiung für den Rest ihrer Flächen im Flurbereinigungsgebiet rechnen. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Flurbereinigungsbeschluss im Unternehmensflurbereinigungsverfahren Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 - vom 20. Januar 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - vom 20. Januar 2017 über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Homberg (Ohm) A 49 - Az.: UF 2414 -. Am 30. Mai 2012 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel - A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) erlassen. Die nach § 17e Abs. 1 Satz 1 FStrG gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung wurde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt, da die Vorhabenträgerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht mit den Arbeiten beginnen wollte. Gegenwärtig ist vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 A 26.12 noch ein Klageverfahren von Eigentümern von Flächen anhängig, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen benötigt werden. Dessen Ruhen wurde im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsgespräche angeordnet. Die planfestgestellte Trasse hat eine Gesamtlänge von 17,450 Kilometer. Die Trasse verläuft über das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie des Vogelsbergkreises. Für den Eingriff selbst werden 320 Hektar (Wald und Offenland) und für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ca. 600 Hektar Land benötigt. Um den infolge des Baus des Vorhabens entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, beantragte das Regierungspräsidium Gießen als Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 8. Juni 2010 auf Anregung der Planfeststellungsbehörde vom 27. April 2010 die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens. Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 ordnete das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - die Unternehmensflurbereinigung Homberg (Ohm) A 49 an. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Beschluss vom 20. Januar 2017 wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 6. März 2017 öffentlich bekannt gemacht (StAnz 2017, 319). Die Antragsteller, die Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Flurbereinigungsgebiet sind, haben mit Schreiben vom 21. Februar 2017 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde, und mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss wiederherzustellen. Zur Begründung sowohl ihrer Widersprüche als auch des Aussetzungsantrages führen die Antragsteller aus, dass eine tragfähige Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges fehle. Der vorliegende Teilabschnitt der A 49 sei im Bundesverkehrswegeplan 2003 zwar in der Stufe "vordringlicher Bedarf" enthalten. Durch Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. August 2016 sei der Bundesverkehrswegeplan 2003 durch den Bundesverkehrswegeplan 2030 ersetzt worden. In diesem Plan sei das Vorhaben in die Liste der "neueren Generation ÖPP" aufgenommen worden. Nach dem Bundesverkehrswegeplan 2030 seien der Start der ÖPP-Vergabeverfahren und die genauen Projektzuschnitte davon abhängig, dass durch die Straßenbauverwaltung der Länder Baurecht geschaffen und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt würde. Der Baubeginn sei also von Bedingungen abhängig, die derzeit nicht erfüllt seien. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung über die Zulässigkeit der Finanzierung der A 49, VKE 40, als ÖPP-Projekt sei noch nicht abgeschlossen, so dass es an der gesicherten Finanzierung fehle. Die Unternehmensflurbereinigung sei nicht notwendig, um der Unternehmensträgerin den Besitz an den Eingriffsflächen zu sichern. Insoweit stehe die Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG zur Verfügung. Die sofortige Vollziehung liege auch nicht im Interesse der Beteiligten. Abgesehen davon seien auch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG nicht gegeben, wonach aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig sein müsse. Dies sei derzeit aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klage nicht der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 stehe auch unter einer nichterfüllbaren Vorbehaltsregelung. Spätestens binnen eines Jahres ab Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte der Planfeststellungsbehörde eine konkrete Maßnahmeplanung für die planfestgestellten Maßnahmeblätter VIII.13 A, XI.13.2 A und IX.4.4 unter Einschluss des konkreten Nachweises der rechtlichen Sicherung der Maßnahmedurchführung auf den jeweiligen Flächen vorgelegt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Das planfestgestellte Vorhaben gefährde den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1. in seiner Existenz. Die Antragsteller seien Eigentümer von insgesamt 155,1447 Hektar landwirtschaftlicher Flächen im Flurbereinigungsgebiet, die vom Betrieb des Antragstellers zu 1. bewirtschaftet würden. Darüber hinaus habe der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 1. 123,6921 Hektar gepachtet; weitere 1,0978 Hektar seien dem Betrieb derzeit zur Nutzung überlassen. In einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland habe der Antragsteller zu 1. 6,4893 Hektar an die Bundesrepublik Deutschland veräußert und die Pachtfreigabe von 11,8138 Hektar erklärt. Im Gegenzug zu dieser vorhabenbedingten Entzugsfläche von 18,3031 Hektar habe das Land Hessen dem Antragsteller zu 1. eine Fläche von 23,4224 Hektar als Ersatzland verkauft. Sämtliche Flächen lägen im Gebiet der Flurbereinigung. Nach dieser Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland bleibe die Existenzfähigkeit gewahrt. Die Fläche, die der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 1. im Zuge der Unternehmensflurbereinigung abgeben müsse, betrage nach den sachverständigen Ermittlungen 18,5655 Hektar. Dieser Landabzug löse eine (erneute) Existenzgefährdung aus. Ungeachtet dessen habe die Flurbereinigungsbehörde entgegen der Rechtsprechung im Boxberg-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses die Zulässigkeit der Enteignung nicht geprüft. Hier sei aber eine Enteignung aus besonderem Anlass nicht zulässig, da der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 noch nicht bestandskräftig sei und er - vor allem - unter nichterfüllbaren Vorbehalten stehe. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, bleibe die Enteignung im Zuge des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens dennoch unzulässig. Der freihändige Verkauf von Flächen zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei durch den Antragsteller zu 1. gerade erfolgt, um eine Enteignung zu vermeiden. Damit bestehe kein Raum mehr für eine zusätzliche Enteignung aufgrund Landabzugs in der Unternehmensflurbereinigung. Die angeordnete Unternehmensflurbereinigung stelle gegenüber den Antragstellern auch nicht das mildere Mittel im Vergleich zur Einzelenteignung der unmittelbar planbetroffenen Flächen dar. Es verletze auch den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG und sei zudem unverhältnismäßig, wenn der Antragsteller zu 1., obwohl er bereits einzelvertraglich Land zur Realisierung des Vorhabens verkauft habe, nochmals im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung zu einem Landabzug herangezogen werde. Es fehle auch an einer erforderlichen Anordnungsvoraussetzung, da der Gebietsagrarausschuss beim Vogelsbergkreis und der Gebietsagrarausschuss beim Landkreis Marburg-Biedenkopf das Einvernehmen zum Ausmaß der Verteilung des Landverlustes und zur Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nicht erteilt hätten. Aufgrund dessen stehe fest, dass der Unternehmenszweck nicht verfolgt werden könne, ohne die Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers zu 1. zu verhindern und von vornherein auszuschließen. Somit fehle es dem Flurbereinigungsbeschluss an den erforderlichen Voraussetzungen, die sich aus der Systematik des § 87 FlurbG ergäben. Der Unzulässigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses könne auch nicht die Regelung in § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG entgegengehalten werden, wonach landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe zu der Landaufbringung in der Unternehmensflurbereinigung nur insoweit heranzuziehen seien, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet sei. Andernfalls wäre ein Betroffener bei der Unternehmensflurbereinigung stets von jeglichem effektiven Rechtsschutz gegenüber dem Flurbereinigungsbeschluss ausgeschlossen. Dies verstieße fundamental gegen den Grundrechtsschutz der Verfassung. Einer Unternehmensflurbereinigung habe es auch nicht bedurft, weil zum Zeitpunkt der Planfeststellung und erst Recht zum Zeitpunkt des Flurbereinigungsbeschlusses keine unbewältigten vorhabenbedingten Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe mehr vorgelegen hätten oder erkennbar gewesen seien. Auch unzumutbare landeskulturelle Nachteile lägen nicht vor. Umgekehrt sei davon auszugehen, dass die Abzugsquote von 7,13 % für das vorliegende Flurbereinigungsverfahren neue Fälle von Existenzgefährdungen verursachen könne. Auch weil es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Unternehmensträgerin über Ersatzland verfüge oder solches beschaffen könne, sei eine Unternehmensflurbereinigung nicht notwendig, um die besondere Betroffenheit einzelner landwirtschaftlicher Betriebe abzuwenden. Der Betroffenheit der Antragsteller könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Flurbereinigungsbehörde um Erklärungen nach § 52 FlurbG zum Verzicht auf Landabfindungen bemüht sein werde, um dadurch den Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG zu mindern. Von der Erlangung derartiger Landverzichtserklärungen könne aufgrund bestehender Unsicherheiten nicht ausgegangen werden. Schließlich sei die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Innerhalb des abgegrenzten Verfahrensgebietes seien bei tragbarem Landabzug die für das Vorhaben benötigten Flächen nicht aufzubringen. Dies hätte ein mindestens 6.800 Hektar großes Flurbereinigungsgebiet notwendig gemacht. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass bestimmte Gemarkungen oder Teile bestimmter Gemarkungen nicht in das Gebiet einbezogen worden seien. Der Verfahrenszweck der agrarstrukturellen Verbesserungsmaßnahmen könne nicht zu einer (erheblichen) Abweichung in der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes gegenüber einer an § 87 FlurbG auszurichtenden Verfahrensgebietsabgrenzung führen und damit auch die Abgrenzung insgesamt nicht selbständig tragen. Schließlich seien vorliegend auch weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden, und zwar im Zusammenhang mit der Aufklärung der Beteiligten, insbesondere während der Aufklärungs- und Informationsveranstaltung vom 4. September 2016. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 21. Februar 2017 gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Januar 2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, das nachgeordnete Straßennetz - unter anderem die Bundesstraßen B 3 und B 254 - führe durch zahlreiche Orte. Dies belaste in großem Umfang die Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen. Aufgrund der teilweise sehr unübersichtlichen Streckenführung und der dadurch erhöhten Unfallgefahr würden größere Abschnitte der Bundestraße B 3 mit einem Überholverbot sowie Teile der Bundesstraße B 3 und der Bundesstraße B 254 mit einem Durchfahrtsverbot für den Güterverkehr belegt. Dies wirke sich wiederum auf die umliegenden Verkehrswege aus. Das bestehende Landes- und Kreisstraßennetz verlaufe ebenfalls durch zahlreiche Ortschaften und belaste durch Immissionen und Schwerverkehr die Anwohner. Zugleich würden weitere Unfallschwerpunkte gebildet. Mit dem Bau der Autobahn solle die allgemeine Verkehrssicherheit verbessert werden. Somit könne der angeordnete Sofortvollzug nicht beanstandet werden. Im Übrigen habe der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 28. Juni 2017 zur Finanzierung des Lückenschlusses der A 49 zwischen Schwalmstadt und der Anschlussstelle A 5 bei Gemünden einen Betrag in Höhe von 1,1 Milliarden Euro freigegeben. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (6 Leitz-Ordner), die Gegenstand der Beratung waren. II. Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2017 über die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist statthaft. Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der angefochtene Beschluss nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. B. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet (1). Der Beschluss, die Unternehmensflurbereinigung einzuleiten, erweist sich unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (2.) und auch als eilbedürftig (3). 1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 20. Januar 2017 besonders angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der Vollziehung in ausreichendem Maße und in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die angeführte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die maßgeblichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung angibt. Dass hier die Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, teilweise mit den Gründen deckungsgleich sind, die die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung als geboten erscheinen lassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren zielt maßgeblich darauf ab, die mit der Realisierung des Unternehmens verbundenen Nachteile möglichst zu beseitigen oder gering zu halten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dies bedingt zugleich eine beschleunigte Durchführung der Flurbereinigung. Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks erforderlich ist und die auch Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, durch die baldige Umsetzung des zugrunde liegenden Vorhabens - etwa durch den Baubeginn - begründet sein. Im Hinblick auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt es daher in Fällen einer Unternehmensflurbereinigung, wenn die Flurbereinigungsbehörde - wie hier - maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Verwirklichung des Vorhabens dringlich ist und auch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit dessen Realisierung gerechnet werden kann. 2. Im Übrigen kommt es im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO - neben der tatsächlich bestehenden Eilbedürftigkeit (dazu unter 3.) - maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hat der Rechtsbehelf - hier der Widerspruch - auf Grund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aller Voraussicht nach Erfolg, ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Danach liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Unternehmensflurbereinigungsbeschluss vom 20. Januar 2017 nicht vor, da diese voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Nach der in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der mit den Widersprüchen angefochtene Beschluss des Antragsgegners rechtmäßig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind gegeben. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde (2.1.) ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist (2.2.), durch die ländlichen Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden (2.3.) und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen (2.4.). Der Erlass des Flurbereinigungs-beschlusses lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (2.5.). Ferner ist die Abgrenzung des Verfahrensgebiets nicht zu beanstanden (2.6.) Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen, dass die landwirtschaftliche Berufsvertretung ihr Einvernehmen zur Einleitung des Verfahrens nicht erteilt hat (2.7). 2.1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 hat das Regierungspräsidium Gießen als die nach § 11 Abs. 1 und 2 HEG sachlich und örtlich zuständige Enteignungsbehörde bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde den Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt. 2.2. Die Enteignung ist auch aus einem besonderen Anlass zulässig. Die Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1970 - IV B 196.69 -, RdL 1970, 194). Da gemäß § 19 Abs. 2 FStrG der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zulegen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, kommt dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Planfeststellungsbeschluss derzeit weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar ist. Zum einen kann gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG die Unternehmensflurbereinigung bereits angeordnet werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet ist; es ist also noch nicht einmal ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich, viel weniger noch dessen Vollziehbarkeit. Zum anderen besagt § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, dass erst zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 FlurbG) oder der vorläufigen Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65 FlurbG) ein unanfechtbarer oder für sofort vollziehbar erklärter Planfeststellungsbeschluss vorliegen muss. Voraussetzung für eine Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist mithin nicht, dass zum Anordnungszeitpunkt bereits eine Enteignung erfolgen kann, sondern allgemein nach dem für das Unternehmen geltenden Fachgesetz die Enteignung grundsätzlich erfolgen könnte (vgl. dazu auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 Rdnr. 4). Entgegen der Einschätzung der Antragsteller führt die fehlende Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht zu besonderen Prüfungspflichten der Flurbereinigungsbehörde. Zu diesen Prüfungspflichten hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 -, BzAR 2017, 411, ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal der Zulässigkeit der Enteignung aus besonderem Anlass nach § 87 Abs. 1 FlurbG erfordere eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung, die zunächst von der Enteignungsbehörde vorgenommen werde. Da aber erst dem Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde Außenwirkung zukomme, müsse sie das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach außen verantworten. Dies sei aber keine grundstücksbezogene Prüfung. Eine solche Prüfung wäre im Rahmen der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens weder möglich noch erforderlich, da es zu einer auf bestimmte einzelne Grundstücke bezogenen Enteignung im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung gerade nicht komme. Wenngleich die Prüfung der Enteignungszulässigkeit nicht grundstücksbezogen erfolge, so dürfe sie sich dennoch nicht darauf beschränken, ob der Zugriff auf die durch das Unternehmen betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens im Wege der Enteignung abstrakt zulässig wäre. Eine derart eingeschränkte, nur auf das generelle Vorliegen eines gesetzlichen Enteignungstatbestandes abstellende Prüfung ließe den notwendigen konkreten Bezug zu den für das Vorhaben insgesamt benötigten Flächen vermissen und würde dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht gerecht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei deshalb die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 130.83 -, BVerwGE 71, 108 ). Eine zusätzliche Vollkontrolle (des Planfeststellungsbeschlusses) durch die Flurbereinigungsbehörde - und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht - wäre von daher überschießend. Sie wäre mit dem Beschleunigungszweck des § 87 FlurbG nicht vereinbar und würde die Gefahr von Doppelprüfungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hervorrufen. Gegen eine Vollkontrolle spreche darüber hinaus, dass die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bereits zu einem Zeitpunkt zulässig sei, in dem noch zahlreiche Veränderungen des Vorhabens möglich seien (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Auf der anderen Seite dürfe die Flurbereinigungsbehörde allerdings offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründeten, nicht unberücksichtigt lassen. Andernfalls könnte die mit dem Einleitungsbeschluss verbundene Veränderungssperre (§ 34 FlurbG) unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Betroffenen eingreifen. Die Unzuständigkeit des Straßenbaulastträgers oder vergleichbare offenkundige Umstände, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschluss führen könnten, sind hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen, sodass der Flurbereinigungsbehörde eine Verletzung der ihr zukommenden Prüfungspflichten nicht zur Last zu legen ist. Wenn die Antragsteller eine weitergehende Prüfungspflicht anmahnen und sich zur Begründung auf die Boxbergentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264) berufen, verkennen sie, dass dieser Entscheidung die Anordnung einer städtebaulichen Flurbereinigung zugrunde lag. 2 3. Die Enteignung würde auch ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nehmen. Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 2.81 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 7). Für das Unternehmen "Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel - A 5", Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (A 5) werden einschließlich Eingriffskompensation ländliche Flächen in einer Größe von ca. 207 ha benötigt. Bei einem derartigen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen. 2.4. Durch die angeordnete Flurbereinigung soll der Landverlust, der den Betroffenen entsteht, auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Des Weiteren sollen durch das Verfahren unternehmensbedingte Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden, zumindest verringert werden. So werden durch die Entlastungsstraße zahlreiche Flurstücke durchschnitten, so dass diese in Form und Größe nachteilig verändert werden. Diese Nachteile für die allgemeine Landeskultur können durch die Flurbereinigung erheblich verringert werden. Dem haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. 2.5. Schließlich lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin, angesichts des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Flurbereinigung anzuordnen, Ermessensfehler nicht erkennen. Dies gilt namentlich, soweit der Antragsteller zu 1. vorträgt, der ihm im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung drohende Landverlust werde zur Gefährdung der Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs führen. Nach § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG sind zwar von den Teilnehmern an der Flurbereinigung die für das Unternehmen benötigten Flächen nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen. Nach § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe aber nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet ist. Durch diese Regelung ist ausgeschlossen, dass es infolge der Unternehmensflurbereinigung zu einer Existenzgefährdung kommen kann. Die "systematischen" Erwägungen, die der Bevollmächtigte der Antragsteller anstellt, um zu begründen, weshalb § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG auf der Ebene des Anordnungsbeschlusses nicht berücksichtigt werden dürfe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen, dass Landankäufe der Vorhabenträgerin sowie Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG den Abzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG "meist" erheblich verringern (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rdnr. 21). Dies macht es der Flurbereinigungsbehörde unmöglich, zum Zeitpunkt des Flurbereinigungsbeschlusses Existenzgefährdungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Der Senat ist auch in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass es in der Natur eines das Flurbereinigungsverfahren einleitenden Beschlusses liegt, dass er sich noch nicht über die erst im weiteren Verfahren zu treffende Entscheidung über die konkrete Neuordnung des Grundeigentums im Verfahrensgebiet verhält (so Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -, unter Hinweis auf OVG Brandenburg, Urteil vom 17. September 2003 - 8 D 35/01.G -, NuR 2004, 183). Vor diesem Hintergrund sind auch diejenigen Einwendungen der Antragsteller in diesem Verfahren unerheblich, die im Zusammenhang mit der zukünftigen Landverteilung erhoben werden. Die Richtigkeit der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsbeschlusses Existenzgefährdungen noch nicht beurteilt werden können, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass sich das Land Hessen zwischenzeitlich bereit erklärt hat, 28 Hektar Land der früheren Staatsdomäne Neu-Ulrichstein an die Vorhabenträgerin zu veräußern, wodurch der Flächenabzug der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren erheblich reduziert werden wird. Die aufgestellte Behauptung, mit der Verweigerung der Zustimmung durch die Gebietsausschüsse des Vogelsbergkreises und des Landkreises Marburg-Biedenkopf stehe fest, dass ein tragbarer Landabzug in dem vorliegend abgegrenzten Flurbereinigungsgebiet nicht gegeben sei, lässt sich für den Senat nicht nachvollziehen. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung erweist sich gegenüber dem Antragsteller zu 1. auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil er bereits einzelvertraglich an den Unternehmensträger zur Abwendung einer sonst drohenden Enteignung für den unmittelbaren Eingriffsbereich Grundstücke veräußert bzw. getauscht habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens einen Teil ihrer Flächen an den Unternehmensträger verkauft haben, können nicht mit einer Befreiung für den Rest ihrer Flächen im Flurbereinigungsgebiet rechnen. Dies gilt auch, soweit sich unter den restlichen Flächen solche befinden, die mit dem Unternehmensträger getauscht wurden. Die Flurbereinigungsbehörde hat keine rechtliche Möglichkeit, Teilnehmer wegen des früheren Kaufs oder Tauschs vom Landabzug im Übrigen freizustellen (vgl. Kraffert, RdL 1987, 227). Der Umstand, dass vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ein Grundstückseigentümer freiwillig an den Unternehmensträger Grundstücke verkauft oder mit diesem getauscht hat, stellt keinen Grund dar, seine Grundstücke nicht später in eine Unternehmensflurbereinigung einzubeziehen. Da die Veräußerung oder der Tausch freiwillig erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer mindestsens eine wertgleiche Gegenleistung erhalten hat. Flächenmäßig hat der Antragsteller zu 1. nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls erheblich profitiert, da er für die Veräußerung von ca. 6,5 ha eigenen Landes und die Freigabe von 11,8 ha Pachtlandes 23,4 ha Ersatzland erworben hat. Diese Vorteil des Antragstellers zu 1. stellt nach Einschätzung des Senats im Übrigen einen Grund dafür dar, dass bei vielen der übrigen Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren die Flurbereinigung auf - die von den Antragstellern erwähnten - erheblichen Vorbehalte trifft (vgl. bspw. das Schreiben des Vogelsbergkreises an das Amt für Bodenmanagement Fulda vom 6. September 2016; Verfahrensakte Band III, Blatt 57; Presseberichterstattung; Verfahrensakte Band VIII, Blatt 67). Insofern ist auch der Antragsteller zu 1. bis zur Grenze des § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG an der Landaufbringung zu beteiligen. Unerheblich ist, ob die Unternehmensflurbereinigung im Interesse der Antragsteller durchgeführt wird. Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass nach der Veräußerung der Grundstücke innerhalb des Vorhabenbereichs und dem im Gegenzug ermöglichten Ankauf von Ersatzflächen ihrerseits kein Interesse mehr an der Unternehmensflurbereinigung besteht. Dies ist aber unerheblich. Denn maßgeblich ist das sich bei objektiver Beurteilung ergebende wirtschaftliche Interesse der Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 23 F 2316/04 -, RzF Nr. 38 zu § 4 FlurbG). Insofern ist entscheidend, dass der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung von Nachteilen durch die Verwirklichung des Vorhabens oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110). Eine derartige solidarische Lastenverteilung ist auch dann stets angemessen, wenn - wie die Antragsteller anführen - durch die Verwirklichung des Vorhabens keine Existenzgefährdungen drohen (BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 130.81 -, BVerwGE 71, 108). Dass hier ein Lastenausgleich deshalb entbehrlich ist, weil auch ohne Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung genügend Ersatzland bereit steht, um die besondere Betroffenheit einzelner landwirtschaftlicher Betriebe abzuwenden, ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller - nicht ersichtlich. 2.6. Die Festsetzung des Verfahrensgebietes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese hat nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 FlurbG zu erfolgen, die auch in der Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG gilt (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2013 - 7 S 3362/11 -, RdL 2013, 345; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rdnr. 7). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Gebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Danach liegt die Festlegung des Flurbereinigungsgebietes im Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde, das nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Maßgeblich für eine ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebiets ist die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks. Rechtswidrig ist eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rdnr. 3 mit Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RdL 1967, 217; 8. November 1989 - 5 B 124.89 - , juris, und vom 20. Oktober 1996 - 11 B 69.96 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 2017 - 15 KF 19/16 -). Zur Abgrenzung des Verfahrensgebietes führt die Entwicklungskonzeption des Amts für Bodenmanagement Fulda vom 6. Dezember 2016 wie folgt aus: "Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 2533 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Niederklein, Stadt Allendorf, Dannenrod, Ebernhausen, Wahlen, Gleimenheim, Appenrod, Maulbach, Homberg, Nieder-Gemünden und Rülfenrod. Im nordwestlichen Teil des geplanten Gebiets sind auch in der Stadt Amöneburg in gleichnamiger Gemarkung gelegene Flächen und Flächen der Gemarkung Mardorf betroffen. Die von dem Unternehmen betroffenen Flächen, die nördlich und südlich an die Gemarkung Niederklein angrenzen, sind überwiegend im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Hessen und eines privaten Grundbesitzers. Diese Flächen sollen nach Abstimmung mit dem Unternehmensträger freihändig erworben werden. Die im sog. Funktionsraum "Bekassinenloch" im Gemeindegebiet der Stadt Amöneburg gelegenen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ebenfalls bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes berücksichtigt, ebenso Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Gemarkung Wahlen. Die wesentlichen Kriterien für die Abgrenzung sind - Lage der geplanten Trasse der Bundesautobahn A 49 mit Nebenanlagen wie Auffahrten, Rückhaltebecken und der teilweise räumlich entfernt liegenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Flurbereinigungsgebiet - Beschränkung der räumlichen Ausdehnung auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Unternehmens - Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern mit der Zielsetzung, das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes auf ein Minimum zu reduzieren, die Verfahrensziele jedoch im Zweifel auch unter Zugrundelegung eines maximalen Abzugs von 5 % erreichen zu können - Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten und natürlicher topographischer Grenzen (z.B. Waldränder, Wege, Gelände, Ortslage u.a.) - Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten und der landschaftsökologischen Zusammenhänge - Beachtung vorhandener Strukturen und Besitzverflechtungen - Ausschluss der Ortslagen Zur Abschätzung des Flächen- bzw. Grunderwerbsbedarfs für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden die in Maßnahmeblättern zum Planfeststellungsbeschluss beschriebenen Maßnahmen und die hierzu vorgesehenen Regelungen (Nutzungsänderung/-beschränkung oder Grunderwerb) jeweils einzeln betrachtet und die entsprechende Umsetzbarkeit abgeschätzt. So sind nach Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde bspw. die in den Funktionsräumen IV: "Geiersberg" und XII: "Joßklein und Kleinaue" von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Flächen - tlw. entgegen der vorgesehenen Regelungen im Planfeststellungsbeschluss - zugunsten des Unternehmensträgers bereitzustellen bzw. zu erwerben. Der Flächenbedarf für den Neubau der planfestgestellten Bundesautobahn A 49 im geplanten Verfahrensgebiet beträgt damit ca. 207 ha. Dieser setzt sich aus ca. 110 ha Grunderwerb für den Straßenbau benötigter Trassenflächen und ca. 88 ha dauernd zu belastender Flächen für planfestgestellte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und 9 Hektar für vorübergehende Inanspruchnahme zusammen. Ziel ist es, den Flächenbedarf des Unternehmens vollständig mit Ersatz- und Tauschflächen des Unternehmensträgers sowie über Landverzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG zu Gunsten des Unternehmensträgers aufzubringen, um den Landabzug und damit den Landverlust der betroffenen Grundstückseigentümer auf ein Minimum zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Zur gänzlichen Vermeidung eines Landabzugs wären - ohne Berücksichtigung der jeweiligen Wertverhältnisse - Flächen im Umfang von ca. 110 ha zu Gunsten des Unternehmensträgers zu erwerben. Das Verfahrensgebiet wird nunmehr so abgegrenzt, dass ausreichend Ankaufspotenzial für die Maßnahme des Unternehmensträgers zur Verfügung steht." Es kann unter Beachtung der in diesem Verfahren lediglich begrenzt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch unter Berücksichtigung des Vorbingens der Antragsteller nicht festgestellt werden, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebietes durch den Antragsgegner ermessenswidrig im oben genannten Sinne vorgenommen wurde. Dass die vorgenommene Abgrenzung gänzlich ungeeignet ist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern, tragen selbst die Antragsteller nicht nachvollziehbar vor. Dass innerhalb des Flurbereinigungsgebiets bei tragbarem Landabzug die für das Vorhaben benötigten Flächen nicht aufgebracht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Das die Antragsteller befürchten, dass es nicht zu Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG kommen werde, widerspricht den offenbar bislang in Flurbereinigungsverfahren gemachten Erfahrungen. Im Übrigen ist oben bereits darauf hingewiesen worden, dass sich das Land Hessen zwischenzeitlich bereit erklärt hat, weitere Flächen an die Vorhabenträgerin zu veräußern. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Erreichung des Flurbereinigungszwecks der von den Antragstellern geforderten Erweiterung des Flurbereinigungsgebiets bedurft hätte. 2.7. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Einvernehmen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zum Ausmaß der Verteilung des Landverlustes keine Voraussetzung für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung ist. Das Einvernehmen soll die zumutbare Belastung mitbestimmen. Diese lässt sich aber - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - erst mit dem Flurbereinigungsplan bzw. der vorläufigen Besitzeinweisung bestimmen, sodass das Einvernehmen auch erst vor diesen Verfahrensschritten erklärt werden muss (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rdnr. 15; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -). 3. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung erweist sich auch tatsächlich als eilbedürftig, weil an der kurzfristigen Realisierung des Projekts ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Insoweit wird zunächst auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vom 20. Januar 2017 verwiesen. Die Tatsache, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 die in § 17e Abs. 1 Satz 2 FStrG gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat, steht der Dringlichkeit nicht entgegen. Die Bundesautobahn A 49 ist in der Anlage der derzeit gültigen Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3354) lfd. Nr. 546 als "laufend und fest disponiert" eingestuft. Damit ist die im Bundesverkehrswegeplan 2003 unter Land Hessen lfd. Nr. 2003 vorgenommene Einstufung "vordringlicher Bedarf" (vgl. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Anordnung vom 17. Februar 2012) jedoch - entgegen der offenbar von den Antragstellern vertreten Auffassung - nicht relativiert worden. Denn gemäß § 8 FStrAbG sind auf laufende und fest disponierte Vorhaben die Rechtsvorschriften über Vorhaben des vordringlichen Bedarfs anzuwenden. Dies hat zur Konsequenz, dass auf den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 - hätte die Planfeststellungsbehörde die sofortige Vollziehung nicht ausgesetzt - nach wie vor die Vorschrift des § 17e Abs. 2 FStrG Anwendung fände. Das besondere öffentliche Interesse, das für die Realisierung des Vorhabens spricht, kommt im Übrigen darin zum Ausdruck, dass die A 49 dem Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), dem Lückenschluss im nationalen Autobahnnetz zwischen der A7/A44 und der A 5 und damit der Kapazitätserhöhung sowie dem Abbau von Kapazitätsengpässen auf der überregional bedeutsamen, bundesweiten Nord-Süd-Achse dient. Der Lückenschluss führt zu einer Verlagerung des Verkehrs der durch Steigungs- und Gefällstrecken gekennzeichneten A 7 und A5 auf die mit weniger Steigungs- und Gefällstrecken versehenen A 49, was zu einer Unfallminderung beitragen wird. Gleichzeitig wird die A 49 das nachgeordnete Straßennetz von Schwerlastverkehr entlasten und dadurch zu einer Verringerung von Lärm- und Schadstoffemissionen und einer Erhöhung der Lebensqualität der Ortslagen sowie zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Der Grund für die Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 2012 bestand darin, dass die Vorhabenträgerin zum damaligen Zeitpunkt mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht beginnen wollte. Dieser Grund ist zwischenzeitlich entfallen, da mit den eigentlichen Bau des Vorhabens 2020 begonnen werden soll. Dem Baubeginn steht nicht mehr die fehlende Finanzierung entgegen. Ausweislich des Schreibens der DEGES vom 9. Oktober 2017 an die Planfeststellungsbehörde hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach durchgeführter Wirtschaftlichkeitsprüfung mitgeteilt, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 30. Juni 2017 nachdem der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 seine Einwilligung erteilt hat, die Sperre der Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1.100.000 T€ aufgehoben hat. Aufgrund dessen kann derzeit trotz der von den Antragstellern aufgezeigten Unsicherheiten hinreichend sicher von einem Baubeginn im Jahre 2020 ausgegangen werden. Ein Baubeginn im Jahre 2020 setzt nach dem Planfeststellungsbeschluss die kurzfristige Realisierung vorlaufender Maßnahmen des Naturschutzes voraus, die eine vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG erfordern (vgl. den entsprechenden Antrag der DEGES vom 7. Juli 2017 als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Oktober 2017). Bei den zugrundeliegenden Arbeiten handelt es sich nicht um Vorarbeiten im Sinne des § 16 a FStrG, sondern um eigentliche Arbeiten, die unmittelbar der Ausführung des Vorhabens dienen (CEF-Maßnahmen; artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen; Schadenbegrenzungsmaßnahmen). Eine derartige vorläufige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Somit kann das besondere öffentliche Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigt, nicht in Abrede gestellt werden. Dem kann auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 (- 9 VR 7.11 -), juris nicht entgegengehalten werden, der die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses, und nicht wie hier der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung betraf. Den Einwand der Antragsteller, eine derart begründete Dringlichkeit der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens überspringe die "eigentlich erforderliche Begründung des Sofortvollzuges des Flurbereinigungsbeschlusses selbst", vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt, soweit die Auffassung vertreten wird, die "allgemein und alternativ unmittelbar aus der Planfeststellung heraus bestehenden Möglichkeit zur Einzelenteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 19 Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 3 Nr. 4 HEG sowie § 18 f Abs. 1 FStrG)" mache den Sofortvollzug entbehrlich. Wenn sich die Enteignungsbehörde dazu entschlossen hat, die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung zu beantragen, erfolgt - wie oben bereits ausgeführt - der Vollzug der Enteignung im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG. Dies bedeutet auch, dass für vorläufige Anordnungen die Bestimmungen über die Unternehmensflurbereinigung und nicht für die "Einzelenteignung" maßgeblich sind. Was die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses betrifft, ist es unerheblich, dass der Planfeststellungsbeschluss derzeit noch nicht unanfechtbar ist. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Unternehmensflurbereinigung bereits angeordnet werden kann, wenn ein Planfeststellungsverfahren erst eingeleitet worden ist; der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht erforderlich. Ein unanfechtbarer oder für vollziehbar erklärter Planfeststellungsbeschluss ist erst erforderlich, wenn die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 FlurbG) und die vorläufige Einweisung in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65 FlurbG) erfolgen sollen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Im Übrigen kann die Flurbereinigungsbehörde vom Vorliegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung stets ausgehen, wenn der Gesetzgeber ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschlusses bestimmt hat. Eine solcher gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, wie er hier in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG grundsätzlich angeordnet wurde, rechtfertigt auch die Anordnung des Sofortvollzugs des Flurbereinigungsbeschlusses. Andernfalls würde der Vorhabenträger mit Flurbereinigung schlechter gestellt als ohne Flurbereinigung; das Instrument der Unternehmensflurbereinigung würde dadurch entwertet (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 Rdnr. 23). Hier hat die Planfeststellungsbehörde zwar im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 die nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt, da die Vorhabenträgerin zum damaligen Zeitpunkt (im Jahre 2012) mit der baulichen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht beginnen wollte. Daraus kann entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht geschlossen werden, dass auch derzeit kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Denn zwischenzeitlich ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Straßenbauprojekts abgeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Mittel zur Realisierung des Straßenbauprojekts freigegeben, sodass - u. a. nach Verlautbarung des Hessischen Wirtschaftsministers - im Jahre 2020 mit dessen Bau begonnen werden soll. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage steht der Dringlichkeit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls nicht entgegen. Die Planfeststellungsbehörde geht nämlich davon aus, dass die geführten Vergleichsgespräche mit den Klägern jenes Verfahrens noch im Laufe dieses Jahres zu einem Ergebnis führen werden. Dieser Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. Insofern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand auch diese Klage dem Baubeginn im Jahre 2020 nicht entgegenstehen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 74 Abs. 3 HVwVfG unter einem Vorbehalt ergangen, der nicht (rechtzeitig) weggefallen sei, sodass aus diesem Grunde (derzeit) mit den Bauarbeiten zur Realisierung des Vorhabens nicht begonnen werden könne, steht auch dies der Dringlichkeit nicht entgegen. In Nr. III 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 (Zulassung des Eingriffs gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 BNatSchG) wird der mit der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unter einem Vorbehalt zugelassen. Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, die konkrete Maßnahmeplanung für die Anlage von Blühflächen (planfestgestellte Maßnahmeblätter VIII.13 A und XI.13.2 A) innerhalb der Feldlerchensuchräume in Abhängigkeit von der konkreten Ausführung auf einer Fläche von insgesamt 7,4 ha bis maximal 24,6 ha zu erstellen und der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass die artenschutzrechtlich erforderlichen vorlaufenden Ausgleichsmaßnahmen von 3,9 ha (CEF-Maßnahmen) "vor Baubeginn realisiert werden können, spätestens binnen eines Jahres ab Erlass des Planfeststellungsbeschlusses". In dieser Planung sind - so der Planfeststellungsbeschluss - die jeweils vorgesehenen Flächen parzellenscharf zu bezeichnen und die rechtliche Sicherung der Maßnahmendurchführung auf den jeweiligen Flächen konkret nachzuweisen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird hierzu unter Nr. 6.1.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, die Vorhabenträgerin habe in den Maßnahmeblättern VIII.13 A und XI.13.2 A die genauen Vorgaben festgelegt, wie die Maßnahmen umzusetzen seien. Die einzelnen Flächen, auf denen die Blühstreifen angelegt werden sollten, seien dort jedoch nicht im Einzelnen bestimmt. Vielmehr seien Suchräume abgegrenzt worden, innerhalb derer die Maßnahmenflächen nach entsprechenden Abstimmungen mit der örtlichen Landwirtschaft positioniert werden sollten. Daher sei ein entsprechender Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 HVwVfG aufgenommen worden, wonach die Maßnahmenplanung unter Einbeziehung der konkret zu nutzenden Grundstücksflächen rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen sei und die Genehmigung des durch das Vorhaben verursachten Eingriffs unter Maßgabe der planfestgestellte Maßnahmenblätter VIII.13 A und XI.13.2 A erst nach Vorlage und Feststellung der Planung durch die Planfeststellungsbehörde wirksam werde. In den Maßnahmeblättern VIII.13 A und XI.13..2 A wird als Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme bestimmt. Nach den Erkenntnissen des Senats hat die Vorhabenträgerin in Erfüllung dieser Vorbehaltsregelung der Planfeststellungsbehörde am 28. und 29. Mai 2013 - innerhalb der in Nr. III 1.1 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 bestimmten Frist - eine Planung für die entsprechenden landschaftspflegerischen Maßnahmen einschließlich der Grunderwerbsunterlagen eingereicht. Anfang Dezember 2014 beteiligte die Planfeststellungsbehörde in einem daraufhin durchgeführten Planergänzungsverfahren die Fachbehörden, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die von den Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer, die zur Realisierung der Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollten. Hierzu zählten auch die Antragsteller zu 1. und 2. Trotz ihrer im Vorfeld erklärten grundsätzlichen Mitwirkungsbereitschaft erhoben die Antragsteller zu 1. und 2. Einwendungen. Unter anderem aufgrund dieser Einwendungen überarbeitete die Vorhabenträgerin nochmals ihre Planung und wählte zur Realisierung der Maßnahmen teilweise andere Flächen aus. Die geänderte Maßnahmeplanung hat die Vorhabenträgerin der Planfeststellungsbehörde am 15. April 2017 vorgelegt. Nach diesen Unterlagen hat die Vorhabenträgerin mit den Eigentümern der nunmehr ausgewählten Flächen konkrete Verträge zur Umsetzung und Unterhaltung der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen geschlossen. In diesen vertraglichen Vereinbarungen ist neben der Vergütung auch die dingliche Sicherung der jeweiligen Maßnahmen geregelt. Nach Auskunft der Planfeststellungbehörde bestehen gegen die am 15. April 2017 vorgelegte geänderte Maßnahmeplanung keine Bedenken, sodass "demnächst" der Planergänzungsbeschluss erlassen werden soll. Vor diesem Hintergrund ist es für die Dringlichkeit der Anordnung der Flurbereinigung ohne Bedeutung, ob die von den betroffenen Grundstückseigentümern vertraglich zugesagte dingliche Sicherung der Maßnahmen bereits heute im Grundbuch vorgenommen wurde. Die Dringlichkeit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung folgt - ungeachtet des Vorgesagten - nicht allein aus der Notwendigkeit, bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorlaufende Naturschutzmaßnahmen durchzuführen. Eine Unternehmensflurbereinigungsverfahren zielt maßgeblich darauf ab, die mit der Realisierung des Unternehmens verbundene Nachteile möglichst zu beseitigen oder gering zu halten (§ 87 Abs. 1 FlurbG). Aus diesem Grund kann sich die besondere Dringlichkeit, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist und die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, aus der beabsichtigten baldigen Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens ergeben. Der Senat schließt sich der Auffassung des OVG Niedersachsen an, wonach die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Dringlichkeit im Falle einer Flurbereinigung nach §§ 87 ff FlurbG dann gegeben ist, wenn die Baumaßnahme durch den Vorhabenträger zeitnah bevorsteht (Beschluss vom 25. Februar 2009 - 15 MF 05/09 -, AUR 2009, 251 , m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine zeitnahe Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bevorsteht, ist die Komplexität eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und seine Dauer zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung bereits die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens genügen zu lassen (§ 87 Nr. 2 Satz 1 FlurbG). Dadurch soll bereits der Zeitraum zwischen der Einleitung Planfeststellung und der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch für die Flurbereinigung genutzt werden können (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rdnr. 20). Unter Berücksichtigung dieser Wertung des Gesetzgebers erachtet der Senat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse geboten, wenn mit der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens innerhalb von drei Jahren begonnen werden soll und der Realisierung - wie hier - voraussichtlich keine Hindernisse entgegenstehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138, 147 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).