Beschluss
27 F 1730/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1201.27F1730.10.0A
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Leitsätze
Ein gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Wesen nach geheim zu haltendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einer in Insolvenz gefallenen Bank ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Kenntnis von Unterlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse führen könnte.
Tenor
Die Verweigerung der Nennung der Namen der Kreditnehmer in den Anlagen des Schreibens vom 4. Oktober 2005 durch die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. vom 28. Juli 2010 (siehe zu d) der Sperrerklärung) ist rechtmäßig.
Insoweit wird der Antrag der Kläger abgelehnt.
Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 28. Juli 2010 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Wesen nach geheim zu haltendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einer in Insolvenz gefallenen Bank ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Kenntnis von Unterlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse führen könnte. Die Verweigerung der Nennung der Namen der Kreditnehmer in den Anlagen des Schreibens vom 4. Oktober 2005 durch die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. vom 28. Juli 2010 (siehe zu d) der Sperrerklärung) ist rechtmäßig. Insoweit wird der Antrag der Kläger abgelehnt. Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 28. Juli 2010 rechtswidrig. Der statthafte Antrag der Kläger, die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juli 2010 für rechtswidrig zu erklären, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 189 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit von Akten oder Auskünften, ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen festgestellt hat. Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42). Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - die Beklagte aufgefordert, die im Tenor des Beschlusses genannten Unterlagen ihm vorzulegen. Aus dem Beweisbeschluss ergibt sich, dass der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens rechtlicher Hindernisse gegenüber dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bejaht. Der Antrag der Kläger ist auch begründet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Damit setzt diese Vorschrift zum einen das Vorliegen (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale, die eine Verweigerung der Vorlage zulassen, und zum anderen bei Vorliegen des Tatbestands eine Ermessensentscheidung voraus. Hier fehlt es bereits in der zu überprüfenden Sperrerklärung weitgehend an der erforderlichen substantiierten Darlegung eines der Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache begehrten Unterlagen zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen beruft sich darauf, dass die Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird - mit Ausnahme der in der Sperrerklärung ausgenommenen Schreiben, die der Sperrerklärung zufolge nicht in den Akten vorhanden sind - nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim zuhalten seien, da sie Geschäftsgeheimnisse der von dem Beigeladenen zu 1. als Insolvenzverwalter vertretenen Bank oder personenbezogene Informationen über Dritte umfassten. Die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, kann der Beigeladene zu 2. nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG stützen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge "nach einem Gesetz geheim zuhalten" sind. Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dient vielmehr dem Schutz eines grundrechtlich geschützten Lebensbereichs von hoher Bedeutung. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 KWG. Die von Seiten der Beklagten dagegen im vorliegenden Verfahren erneut erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Die Einwände der Beklagten sind vom Bundesverwaltungsgericht bereits berücksichtigt worden. Sowohl Geschäftsgeheimnisse als auch personenbezogene Informationen über Dritte sind allerdings grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Bei personenbezogenen Daten Dritter besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493). Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, Juris, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). Allerdings versteht sich ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens an der Nichtverbreitung von Informationen nicht von selbst. Vielmehr ist die Wettbewerbsrelevanz der Informationen im Einzelnen darzulegen, insbesondere für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen. Der Beigeladene zu 2. stützt das Vorliegen eines fortbestehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der sich in Insolvenz befindenden Bank für alle Unterlagen deren Vorlage begehrt wird, darauf, dass diese im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Insolvenzmasse verwendet werden könnten, so dass sich deren Kenntnis durch die Kläger als nachteilig für den Beigeladenen zu 1. erweisen könnte. Damit ist allerdings ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der begehrten Unterlagen im Sinne eines nach Eintritt der Insolvenz fortbestehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht dargelegt. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist nicht etwa die Abwehr von Ansprüchen eventueller Gläubiger gegenüber der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren. Vielmehr dient das Insolvenzverfahren gerade dazu, eventuellen Gläubigern die geordnete Geltendmachung ihrer Ansprüche zu ermöglichen. Ob aus anderen Gründen ein fortdauerndes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Beigeladenen zu 1. anzunehmen sein kann, lässt sich der Sperrerklärung nicht entnehmen. Insgesamt beruft sich das Bundesministerium der Finanzen auf das Vorliegen eines möglichen Tatbestandsmerkmals des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO - "dem Wesen nach geheim zuhalten" -. Es legt allerdings nur für wenige konkrete Unterlagen dar, inwiefern der angeführte Geheimhaltungsgrund für die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen im Einzelnen vorliegen soll. Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). Die Sperrerklärung muss den von der obersten Aufsichtsbehörde angenommenen Verweigerungsgrund, d.h. den jeweiligen Tatbestand des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, im Einzelnen erkennen lassen, damit der überprüfende Senat auf dieser Grundlage das Vorliegen des Verweigerungsgrundes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens überprüfen kann. Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13. 09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010,2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). Das Gesetz verlangt vom Fachsenat im Rahmen seiner Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung, soweit es für deren Beurteilung erheblich ist, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage gesondert für jede einzelne verweigerte Unterlage. Diese Überprüfung durch den Fachsenat setzt voraus, dass auch die oberste Aufsichtsbehörde in ihrer Sperrerklärung für jedes einzelne Schriftstück, dessen Vorlage sie verweigert, das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO substantiiert darlegt. Erst wenn die Sperrerklärung diese Substantiierungsvoraussetzungen erfüllt, kann der Fachsenat seiner Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung in ausreichendem Umfang nachkommen und nur auf diese Weise kann die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der obersten Aufsichtsbehörde überprüft werden. Im Einzelnen gilt für die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. Folgendes, wobei der Senat der Aufzählung der Sperrerklärung folgt, die sich an dem Beweisbeschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert: Zu a): Unter diesem Punkt legt die Sperrerklärung dar, dass Verträge der A. GmbH sowie Aktiensparverträge über vermögenswirksame Leistungen auf Aktien und Wertpapiersparverträge auf Aktien der B. AG nicht in der Akte vorhanden sind. Der Senat geht davon aus, dass derartige Unterlagen bei der Beklagten nicht vorliegen. Jedenfalls erstreckt sich die Sperrerklärung auf diese Unterlagen nicht. Zu den übrigen unter a) des Beweisbeschlusses begehrten Unterlagen teilt die Sperrerklärung bereits nicht mit, welche konkrete Unterlagen überhaupt vorliegen und inwiefern für die einzelnen Unterlagen ein schützenswertes Betriebs-und Geschäftsgeheimnis vorliegt. Insofern fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Geheimhaltungsgrundes. Zu b): Zu diesem Punkt erklärt die Sperrerklärung, die angeforderten Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der in Insolvenz befindlichen Bank für die Geschäftsjahre 1990 bis 2005 beinhalteten die Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Instituts und damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Warum dies noch für die in Insolvenz befindliche Bank gilt, legt die Sperrerklärung nicht dar. Insofern verweist der Senat auf seine Ausführungen im Vorhergehenden. Zu c): Zu den durch den Beweisbeschluss angeforderten internen Stellungnahmen der Beklagten, Berichten, und der Korrespondenz zu den Jahresabschlüssen der in Insolvenz befindlichen Bank seit 1990 legt die Sperrerklärung nicht dar, welche einzelnen Unterlagen bei der Beklagten vorhanden sind, deren Vorlage verweigert wird. Eine Überprüfung des umfassend geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist auf diese Weise für den Senat bereits nicht möglich. Zu d): Zu den durch den Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen, die zwischen der Beklagten, der in Insolvenz befindlichen Bank und X... vom 1. Januar 2005 bis zum 17. März 2006 erstellt wurden, legt die Sperrerklärung ebenfalls bereits nicht dar, welche Unterlagen vorhanden sind, deren Vorlage verweigert wird. Zu den konkret angeforderten Schreiben des Herrn X... vom 3. Juni 2005 und 7. Dezember 2005 erklärt die Sperrerklärung, dass diese nicht in den Akten vorhanden seien. Damit erstreckt sich die Sperrerklärung auf diese Unterlagen jedenfalls nicht. Zu dem Schreiben vom 4. Oktober 2005 (Unterakte 110 Bd. 25 Bl. 10) erklärt die Sperrerklärung, es enthalte Meldungen nach §§ 13,14 KWG mit namentlicher Benennung des Kreditnehmers und der Kreditsumme. Der Senat hat sich durch Einsichtnahme überzeugt, dass dies zwar nicht für das Schreiben vom 4. Oktober 2005 selbst gilt, allerdings für dessen Anlagen. Insofern liegen schutzwürdige Daten Dritter vor. Deren Schutz ist allerdings im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewährleistet, wenn in diesen Meldungen die Namen der Kreditnehmer geschwärzt werden. Zu dem mit dem Beweisbeschluss angeforderten Schreiben vom 7. Dezember 2005 erklärt die Sperrerklärung, es existiere lediglich ein Schreiben vom 6. Dezember 2005, das Informationen über gesellschaftliche Zahlungsflüsse enthalte. Auch hier gilt das bereits oben Gesagte zur fehlenden Darlegung eines fortbestehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der in Insolvenz befindlichen Bank. Zu e): Der Beweisbeschluss verlangt zu diesem Punkt die Vorlage aller Unterlagen, die zwischen der Beklagten und der in Insolvenz befindlichen Bank in der Zeit vom 17. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geführt wurden, insbesondere des Widerspruchs der Bank. Auch hier fehlt es an der konkreten Darlegung der verweigerten Unterlagen mit Ausnahme des Widerspruchsschreibens. Dazu legt die Sperrerklärung nach den oben genannten Kriterien ebenfalls kein erkennbares Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Zu f): Auch bezüglich des angeforderten Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes Deutscher Banken e.V. und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. und Partner vom 17. August 2005 fehlt es an der Darlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach den oben genannten Kriterien. Zu g): Gleiches gilt für die Verweigerung der Vorlage des Treuhandvertrages vom 8. März 2006 zwischen X... und dem Treuhänder. Zu h): Die Sperrerklärung verweigert pauschal die Vorlage der Behördenakten, die die Beklagte dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Rahmen des Verfahrens Az.: 1 G 1738/06 zur Verfügung gestellt hatte, da sie wirtschaftliche Verhältnisse der in Insolvenz befindlichen Bank enthielten. Eine Darlegung der einzelnen verweigerten Unterlagen und damit eines diesbezüglichen Verweigerungsgrundes fehlt hier vollständig. Zu i): Zu diesem Punkt verlangt der Beweisbeschluss die Vorlage aller Unterlagen, die den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2005, das Schreiben der Beklagten vom 18. August 2005 und die Schreiben der in Insolvenz befindlichen Bank vom 29. August 2005 und den Widerspruch vom 23. September 2005 betreffen. Auch hier fehlt es an der Darlegung der vorhandenen Unterlagen und der darauf bezogenen Verweigerungsgründe. Die Sperrerklärung bezieht sich auch hier allgemein auf Geschäftsgeheimnisse. Da somit die Sperrerklärung in weit überwiegendem Umfang bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage der durch das Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen nicht substantiiert und damit überprüfbar darlegt, ist die Sperrerklärung bereits aus diesem Grund in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zwar zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt ihr damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes Willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334 m.w.N.). Dadurch wird ihr die Möglichkeit eröffnet, auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO dem öffentlichen Interesse und den individuellen Interessen der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft zu geben. Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestellt sein, in der sie abgegeben wird. Es genügt also grundsätzlich nicht, in ihr nur auf die Gründe des - im Einzelnen meist fachgerichtlich normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Aus diesem Grund ist verfahrensrechtlich der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde materiell kein Ermessen einräumt. Diese Ermessensausübung hat die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelnen für jeden Vorgang gesondert anzustellen, dessen Vorlage sie verweigert. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensabwägung stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42). Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung genügen die Erwägungen des Beigeladenen zu 2. nicht. Die Erwägung, die Kläger erhielten im Rahmen des "in-camera"-Verfahrens die Prüfung der Hauptsache, wenn auch ohne eigenes Akteneinsichtsrecht, entspricht nicht der dargelegten gesetzlichen Systematik. Zwar hat der Beigeladene zu 2. die Notwendigkeit einer Abwägung erkannt. Seine Erwägungen sind aber erkennbar auf die fachgesetzlichen Verweigerungsgründe und die prozessualen Folgen der §§ 99,100 VwGO auf das Hauptsacheverfahren ausgerichtet und verkennen die Eigenständigkeit der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung. Soweit allerdings für die Namen der Kreditnehmer in den Anlagen zu dem Schreiben vom 4. Oktober 2005 der Senat den Geheimhaltungsgrund "ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen" - wie oben ausgeführt - für festgestellt hält, wirkt sich der Fehler bei der Ermessensbetätigung durch den Beigeladenen zu 2. nicht aus. Bezogen auf diese Aktenbestandteile war nämlich das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgegeben. Eine derartige Fallkonstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein grundrechtlich geschütztes privates Interesse eines Dritten an der Geheimhaltung besteht. Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2010 - 20 F 5.10 -, vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 -, beide Juris, und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52). Derartige Fragen nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellen sich vor allem in sogenannten mehrpoligen Rechtsverhältnissen, in denen neben Kläger und dem beklagten Staat von einer Auskunft oder Akteneinsicht auch private Dritte betroffen sein können, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In diesen Fällen sind neben den öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrheitsfindung und einem effektiven Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung einzubeziehen. Im vorliegenden Fall sind die schützenswerten Daten Dritter durch das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Demgegenüber stützen die Kläger ihr Auskunftsbegehren auf einen allgemeinen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, d.h. auf einfaches Gesetzesrecht. Insofern besitzen die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter einen höheren Rang und geben das Ergebnis der Abwägung zu ihren Gunsten - und damit zu Gunsten der Geheimhaltungsbedürftigkeit - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schon aus diesem Grund vor. Die Feststellung des beschließenden Senats hindert den Beigeladenen zu 2. nicht, erneut eine Sperrerklärung abzugeben und in dieser bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig und bei der Ermessensausübung differenziert auf die einzelnen Unterlagen abzustellen.