Beschluss
27 F 52/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0112.27F52.11.00
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Tenor
Hinsichtlich der unter Nr. 1 a) der Sperrerklärung (Seiten 12-13) genannten Unterlagen sowie der Bl. 178, 179 und 235-238 des Bandes 9 des Vorganges Z 4 - 173 - 64/91 wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des Hess. VGH vom 28. Juli 2010 angeforderten Unterlagen durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 10. Dezember 2010 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der unter Nr. 1 a) der Sperrerklärung (Seiten 12-13) genannten Unterlagen sowie der Bl. 178, 179 und 235-238 des Bandes 9 des Vorganges Z 4 - 173 - 64/91 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des Hess. VGH vom 28. Juli 2010 angeforderten Unterlagen durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 10. Dezember 2010 rechtswidrig. Da der Kläger den Ausführungen seines Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 zufolge eine rechtliche Überprüfung der Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen - des Beigeladenen zu 2. - vom 10. Dezember 2010 hinsichtlich der unter deren Nr. 1 a) (Seiten 12-13) aufgelisteten Unterlagen nicht mehr begehrt, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Gleiches gilt bezüglich der Bl. 178, 179 und 235-238 des Bandes 9 des Vorganges Z 4 - 173 - 64/91. Der statthafte Antrag des Klägers, die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.Dezember 2010 für rechtswidrig zu erklären, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 189 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit von Akten oder Auskünften, ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen festgestellt hat. Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 - 6 A 264/09 - aufgefordert, mit Ausnahme einiger konkret bezeichneter Unterlagen bis zum 31. Oktober 2010 sämtliche Vorgänge aus den Jahren 1991, 1992, 1996, 1997 und 1998 vorzulegen, die die Abwicklung der X… (X... AG) und die Abwicklung der Y… (Y… AG) betreffen. Aus dem Beweisbeschluss ergibt sich, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens rechtlicher Hindernisse gegenüber dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bejaht. Die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. vom 10. Dezember 2010 bezieht sich auf die angeforderten Unterlagen mit Ausnahme der darin im Einzelnen aufgelisteten Schriftstücke der Bände 1 bis 26 zu dem Vorgang Z 4 -173 - 64/91 sowie der Bände 1 bis 6 und der Beiakte des Vorgangs Z 4 - 1653 - 116/89, die ausdrücklich von der Sperrerklärung ausgenommen sind und dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens zugänglich gemacht worden sind. Soweit sich in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen zudem Unterlagen aus anderen als den Jahren 1991, 1992, 1996, 1997 und 1998, insbesondere den Jahren 1993 bis 1995 bzw. 1999, befinden und in der Sperrerklärung als gesperrte Dokumente aufgeführt werden, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sie von dem Vorlageverlangen des Hess. Verwaltungsgerichtshofes als Gericht der Hauptsache und dementsprechend auch dem Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht erfasst werden. Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Damit setzt diese Vorschrift zum einen das Vorliegen (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale, die eine Verweigerung der Vorlage zulassen, und zum anderen bei Vorliegen des Tatbestands eine Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde voraus. Hinsichtlich des noch zu überprüfenden Teils der Sperrerklärung fehlt es bereits an der erforderlichen substantiierten Darlegung der Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage der von dem Gericht der Hauptsache begehrten Unterlagen zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen beruft sich in dem noch streitigen Teil der Sperrerklärung unter Nr. 1 b) (Seiten 13 bis 18) darauf, dass die Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird, nach einem Gesetz - § 9 Abs. 1 KWG - sowie ihrem Wesen nach geheim zuhalten seien, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der X… AG und der Y… AG sowie personenbezogene Daten der in diesen Unternehmen (seinerzeit) verantwortlichen Personen und sonstiger Dritter enthielten. Die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, kann die Beigeladene zu 2. nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG stützen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge "nach einem Gesetz" geheim zu halten sind. Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -) folgt auch der Senat der Auffassung, dass der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dient vielmehr dem Schutz eines grundrechtlich geschützten Lebensbereichs von hoher Bedeutung. Dies gilt für § 9 KWG nicht. Sowohl Geschäftsgeheimnisse als auch personenbezogene Informationen über Dritte sind allerdings grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493). Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, juris, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -); allerdings versteht sich ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens an der Nichtverbreitung von Informationen nicht von selbst. Vielmehr ist die Wettbewerbsrelevanz der Informationen im Einzelnen darzulegen, insbesondere für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen. Die Sperrerklärung muss den von der obersten Aufsichtsbehörde angenommenen Verweigerungsgrund, d.h. den jeweiligen Tatbestand des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, im Einzelnen erkennen lassen, damit der überprüfende Senat auf dieser Grundlage das Vorliegen des Verweigerungsgrundes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens überprüfen kann. Gerade bei umfangreicheren Unterlagen, für die Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden - im vorliegenden Verfahren mehrere tausend Seiten -, erfordert die Verweigerung der Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren die konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13. 09 -, Juris, vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010,2295, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). Das Gesetz verlangt vom Fachsenat im Rahmen seiner Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung, soweit es für deren Beurteilung erheblich ist, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage gesondert für jede einzelne verweigerte Unterlage. Diese Überprüfung durch den Fachsenat setzt voraus, dass auch die oberste Aufsichtsbehörde in ihrer Sperrerklärung für jedes einzelne Schriftstück, dessen Vorlage sie verweigert, das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO substantiiert darlegt. Erst wenn die Sperrerklärung diese Substantiierungsvoraussetzungen erfüllt, kann der Fachsenat seiner Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung in ausreichendem Umfang nachkommen und nur auf diese Weise kann die pflichtgemäße Ausübung des der obersten Aufsichtsbehörde zustehenden Ermessens überprüft werden. Auf diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Sperrerklärung hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2010 (- 27 F 1081/10 -, Juris) und vom 26. Januar 2011 (27 F 1667/10 -, Juris) hingewiesen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). Diesen Anforderungen werden die hier maßgeblichen Ausführungen unter Nr. 1 b) der Sperrerklärung nicht gerecht. Denn sowohl über das Vermögen der X... AG als auch über das der Y... AG war im Jahr 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der X... AG ist das Konkursverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden, mit Beschluss vom 27. August 2010 hat der 6. Senat des Hess. VGH daraufhin die Beiladung des Konkursverwalters über das Vermögen der X... AG aufgehoben. Der Beigeladene zu 2. stützt das Vorliegen eines fortbestehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der X... AG und der Y... AG darauf, dass beide Gesellschaften bis zur ihrer Löschung noch rechtlich existent seien und mithin nicht auszuschließen sei, dass sie durch die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in ihren Rechten verletzt würden. Damit ist allerdings ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der begehrten Unterlagen im Sinne eines nach Eintritt - und jedenfalls hinsichtlich der X... AG zwischenzeitlich sogar erfolgtem Abschluss - der Insolvenz fortbestehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht dargelegt. Angesichts dessen, dass beide Unternehmen nicht mehr am Markt tätig sind und dies auch künftig nicht mehr sein werden und eine Wettbewerbsrelevanz der Informationen damit nicht mehr gegeben ist, hätte es vielmehr substantiierter Ausführungen dazu bedurft, unter welchen Gesichtspunkten dennoch ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Nichtverbreitung der Informationen anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -). Im Einzelnen gilt für die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. Folgendes, wobei der Senat der Reihenfolge der Themenkomplexe unter Nr. 1 b) der Sperrerklärung folgt: unter aa): Korrespondenz zwischen dem Bundesaufsichtsamt und Y... AG sowie der X... AG bzw. deren Bevollmächtigten, ferner vorbereitende Vermerke über geführte Telefonate, Korrespondenz des Bundesaufsichtamtes mit anderen Behörden und Dritten (u.a. Kreditinstitute) über diese Unternehmen. Insoweit legt die Sperrerklärung bereits nicht dar, aus welchen Gründen das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis für die beiden Unternehmen trotz der Insolvenz noch gelten soll. Insofern verweist der Senat auf seine Ausführungen im Vorhergehenden. Darüber hinaus teilt die Sperrerklärung auch nicht mit, welche konkreten Unterlagen überhaupt vorliegen und inwiefern die einzelnen Unterlagen ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis beinhalten. Korrespondenz zwischen der Y... AG bzw. dem Bundesaufsichtsamt mit einbezogenen Gesellschaften sowie Korrespondenz zwischen dem Bundesaufsichtsamt und anderen Behörden sowie Verbraucherschutzverbänden über Gesellschaften, die in die unerlaubte Tätigkeit der Y... AG bzw. der X... AG eingebunden waren. Auch diesbezüglich zeigt die Sperrerklärung nicht auf, warum ein fortdauerndes berechtigtes Interesse der beiden Gesellschaften an der Nichtverbreitung der begehrten Unterlagen anzunehmen sein soll. Auch fehlt es wiederum an Ausführungen dazu, welche Unterlagen diesbezüglich im Einzelnen vorliegen und unter welchen Gesichtspunkten sich aus deren Inhalt jeweils Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ergeben sollen. Dass und aus welchen Gründen die Geheimhaltung dieser Unterlagen im Interesse der einbezogenen Gesellschaften liegen könnte, zeigt die Sperrerklärung nicht auf. unter bb): Unternehmensbezogene Informationen, die sich aus der Korrespondenz der Bundesaufsichtsamtes mit ausländischen Behörden oder ausländischen Regierungen ergeben. Auch insoweit sind der Sperrerklärung weder Gründe für ein Fortbestehen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses noch Gründe dafür zu entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten diese Unterlagen überhaupt schützenswerte Informationen enthalten. Im Übrigen enthalten die Bl. 29 und 36 der Bandes 2 des Vorganges Z 4 - 1653 - 116/89 entgegen den Angaben der Sperrerklärung keine Schreiben der Pakistanischen Regierung. Diejenigen Unterlagen, die von der niederländischen Bankenaufsicht stammende Informationen enthalten, sind zudem nach Nr. 3 des Beweisbeschlusses des Hess. VGH vom 28. Juli 2010 ausdrücklich von dem Vorlagebegehren ausgenommen. unter cc): Unterlagen, die Informationen enthalten, deren Geheimhaltung im Interesse der ehemaligen Verantwortlichen der beiden Unternehmen liegt. Damit macht die Beigeladene schützenswerte Daten Dritter geltend, sie zeigt jedoch weder auf, welche Unterlage insoweit vorhanden sind, noch aus welchen Gründen diesbezüglich jeweils ein geschütztes privates Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Der bloße Verweis auf die "oben genannten" Unterlagen genügt angesichts der Vielzahl und der Verschiedenheit der in der Sperrerklärung zuvor aufgelisteten Dokumente nicht. Zudem vermag allein der Umstand, dass in einem Dokument der Name eines Mitarbeiters eines der betroffenen Unternehmen genannt ist, für sich grundsätzlich noch keine Schutzbedürftigkeit zu begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2011 - 27 F 1752'/10). Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, dass hinsichtlich dieser unternehmensbezogenen Informationen "nicht mit der der hierfür notwendigen Sicherheit auszuschließen" sei, dass sonstige Dritte noch ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten haben, fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Darlegung eines Geheimhaltungsgrundes. Diese Ausführungen verkennen bereits den insoweit anzuwendenden Maßstab, denn es reicht nicht aus, dass ein Geheimhaltungsinteresse nicht auszuschließen ist, vielmehr ist das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes jeweils konkret aufzuzeigen. Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, um welche Art von Dokumenten es sich bei den im Folgenden aufgelisteten Aktenteilen im Einzelnen handelt. Der Beigeladene zu 2. nennt zuvor zwar unterschiedliche Arten von Dokumenten wie etwa internen Schriftwechsel der betroffenen Unternehmen, Korrespondenz zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den betroffenen Unternehmen, Umsatzübersichten, Kontoauszüge, Telefonvermerke, aber auch Schreiben ausländischer Regierungen an Energiekonzerne bzw. Kraftwerksbetreiber, Schreiben von Verbraucherschutzorganisationen und Verbänden sowie Kopien von Strafanzeigen verwiesen wird. Angesichts der Unterschiedlichkeit dieser Unterlagen und der von diesen betroffenen Personen, Unternehmen, Organisationen und Verbände reicht die in der Sperrerklärung erfolgte pauschale Auflistung von Aktenseiten nicht, insoweit hätte es einer konkreten Zuordnung bedurft. Zudem teilt die Sperrerklärung nicht mit, welche Art von schutzwürdigen Daten Dritter die genannten Unterlagen enthalten und woraus sich deren Schutzwürdigkeit jeweils ergibt. Die am Ende der Ausführungen unter 1 b) cc) angesprochene Geldwäscheverdachtsanzeige (Band 26, Bl. 197-204) datiert aus dem Jahr 1999 und ist damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Da somit die Sperrerklärung in ihrem hier streitgegenständlichen Teil bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage der durch das Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen nicht substantiiert und damit überprüfbar darlegt, ist die Sperrerklärung bereits aus diesem Grund in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Auch wenn man - entgegen dem im Vorhergehenden Ausgeführten - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage einzelner - oder gar aller - Unterlagen annehmen wollte, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig sind (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011, a.a.O.). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zwar zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt ihr damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes Willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334 m.w.N.). Dadurch wird ihr die Möglichkeit eröffnet, auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO dem öffentlichen Interesse und den individuellen Interessen der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft zu geben. Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestellt sein, in der sie abgegeben wird. Es genügt also grundsätzlich nicht, in ihr nur auf die Gründe des - im Einzelnen meist fachgerichtlich normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Aus diesem Grund ist verfahrensrechtlich der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde materiell kein Ermessen einräumt. Diese Ermessensausübung hat die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelnen für jeden Vorgang gesondert anzustellen, dessen Vorlage sie verweigert. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensabwägung stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42). Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung genügen die Erwägungen des Beigeladenen zu 2. nicht. Die Erwägung, der Kläger erhalte im Rahmen des "in-camera"-Verfahrens die Prüfung der Hauptsache, wenn auch ohne eigenes Akteneinsichtsrecht, entspricht nicht der dargelegten gesetzlichen Systematik. Zwar hat der Beigeladene zu 2. die Notwendigkeit einer Abwägung erkannt. Seine Erwägungen sind aber erkennbar auf die fachgesetzlichen Verweigerungsgründe und die prozessualen Folgen der §§ 99, 100 VwGO auf das Hauptsacheverfahren ausgerichtet und verkennen die Eigenständigkeit der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung. Die Feststellung des beschließenden Senats hindert den Beigeladenen zu 2. nicht, erneut eine Sperrerklärung abzugeben und in dieser bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig und bei der Ermessensausübung differenziert auf die einzelnen Unterlagen abzustellen.