Beschluss
27 F 96/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0802.27F96.11.0A
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Leitsätze
Namen von Behördenmitarbeitern oder von Mitarbeitern von Verfahrensbeteiligten sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, nicht ohne Weiteres schützenswert im Sinne des § 99 VwGO.
Weder die Tatsache, in einer bestimmten Behörde beschäftigt zu sein, noch die Tatsache, ein Angestellten- oder Arbeitsverhältnis mit einer an dem Verfahren beteiligten Personen- oder Aktiengesellschaft gehabt zu haben, ist für sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, als nach den Maßstäben des § 99 Abs. 1 VwGO geheimhaltungsbedürftig anzusehen.
Tenor
1.
Die Verweigerung der Vorlage folgender Unterlagen ist insgesamt rechtmäßig:
Aktenband VII 1 (119030) 100 Blatt 93 bis 95
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 1 die Blatt 4 vorgeheftete Visitenkarte
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 2 Blatt 14 bis 23, 24 bis 27 a, 28, 37, 38, 41 bis 44, 63 bis 64, 66
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 3 Blatt 17
Aktenband 37-71.30 (7283) - Band 4 Blatt 134 bis 138, 143 (Hinweis: bei der in der Sperrerklärung genannten Bezeichnung Band „Q 33“handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler)
Aktenband WA 37-W 9118-11529 Blatt 63 bis 90 und 136 bis 144
2.
Die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter in folgenden Unterlagen ist rechtmäßig. Sie ist durch Schwärzung zu gewährleisten, wobei „schutzwürdige Daten Dritter“ nur Daten sind, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen sind, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen sind bzw. gewesen sind. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für die Beigeladenen zu 1. und 2. selbständig tätig geworden sind, gelten als Dritte im Sinne dieser Regelung:
Aktenband WA 37 (119529) 110 Blatt 55 bis 57, 78 bis 79, 86 bis 89
Aktenband VII 1 (119030) 100 Blatt 20 bis 22, 47 bis 62, 230 bis 231
Aktenband Q 23-VK0100-2505/86 Blatt 1, 2, 7 bis 14
Aktenband GW I-H312 „Europäische Gemeinschaft“/Österreich Blatt 1 bis 20, 37 bis 39, 45 bis 62, 34 bis 36, 63 bis 67
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 1, Blatt 4, 48 bis 54, 134 bis 143, 144
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 2, Blatt 30, 31 bis 33, 35, 36, 39, 40, 53 bis 58, 68 bis 71, 78, 52, 59 und 67, 60, 61, 72, 77, 105, 106, 128 bis 136, 157, 141 bis 149, 152 bis 154, 160, 222 bis 227, 161, 167 bis 202, 217 bis 221
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 3, Blatt 14, 15, 16, bei Blatt 18 bis 20 den im Betreff genannten Namen der natürlichen Person schwärzen, Blatt 66 g bis 67, Blatt 77, 78, 85 bis 90
Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 4 (Hinweis: die Bezeichnung des Aktenbandes ist in der Sperrerklärung fehlerhaft mit „Q 33“ angegeben), Blatt 6 bis 10, 45, 46 bis 48, 74 bis 92, 94, 95, 104, 107 bis 109, 144, 145, 243 bis 250, 98 bis 103, 105, 110, 149 bis 155, 241, 111 bis 133, 139, 164 bis 218, 229, 234 bis 240, 231 bis 233
Aktenband WA 37-W 9118-11529 Blatt 1 bis 3, 54 bis 56, 61, 62, 105, 145
Insoweit wird der Antrag der Klägerin abgelehnt.
3.
Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2010 – 6 A 1899/08 – angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 3. mit Sperrerklärung vom 9. Dezember 2010 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Namen von Behördenmitarbeitern oder von Mitarbeitern von Verfahrensbeteiligten sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, nicht ohne Weiteres schützenswert im Sinne des § 99 VwGO. Weder die Tatsache, in einer bestimmten Behörde beschäftigt zu sein, noch die Tatsache, ein Angestellten- oder Arbeitsverhältnis mit einer an dem Verfahren beteiligten Personen- oder Aktiengesellschaft gehabt zu haben, ist für sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, als nach den Maßstäben des § 99 Abs. 1 VwGO geheimhaltungsbedürftig anzusehen. 1. Die Verweigerung der Vorlage folgender Unterlagen ist insgesamt rechtmäßig: Aktenband VII 1 (119030) 100 Blatt 93 bis 95 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 1 die Blatt 4 vorgeheftete Visitenkarte Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 2 Blatt 14 bis 23, 24 bis 27 a, 28, 37, 38, 41 bis 44, 63 bis 64, 66 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 3 Blatt 17 Aktenband 37-71.30 (7283) - Band 4 Blatt 134 bis 138, 143 (Hinweis: bei der in der Sperrerklärung genannten Bezeichnung Band „Q 33“handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) Aktenband WA 37-W 9118-11529 Blatt 63 bis 90 und 136 bis 144 2. Die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter in folgenden Unterlagen ist rechtmäßig. Sie ist durch Schwärzung zu gewährleisten, wobei „schutzwürdige Daten Dritter“ nur Daten sind, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen sind, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen sind bzw. gewesen sind. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für die Beigeladenen zu 1. und 2. selbständig tätig geworden sind, gelten als Dritte im Sinne dieser Regelung: Aktenband WA 37 (119529) 110 Blatt 55 bis 57, 78 bis 79, 86 bis 89 Aktenband VII 1 (119030) 100 Blatt 20 bis 22, 47 bis 62, 230 bis 231 Aktenband Q 23-VK0100-2505/86 Blatt 1, 2, 7 bis 14 Aktenband GW I-H312 „Europäische Gemeinschaft“/Österreich Blatt 1 bis 20, 37 bis 39, 45 bis 62, 34 bis 36, 63 bis 67 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 1, Blatt 4, 48 bis 54, 134 bis 143, 144 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 2, Blatt 30, 31 bis 33, 35, 36, 39, 40, 53 bis 58, 68 bis 71, 78, 52, 59 und 67, 60, 61, 72, 77, 105, 106, 128 bis 136, 157, 141 bis 149, 152 bis 154, 160, 222 bis 227, 161, 167 bis 202, 217 bis 221 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 3, Blatt 14, 15, 16, bei Blatt 18 bis 20 den im Betreff genannten Namen der natürlichen Person schwärzen, Blatt 66 g bis 67, Blatt 77, 78, 85 bis 90 Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 4 (Hinweis: die Bezeichnung des Aktenbandes ist in der Sperrerklärung fehlerhaft mit „Q 33“ angegeben), Blatt 6 bis 10, 45, 46 bis 48, 74 bis 92, 94, 95, 104, 107 bis 109, 144, 145, 243 bis 250, 98 bis 103, 105, 110, 149 bis 155, 241, 111 bis 133, 139, 164 bis 218, 229, 234 bis 240, 231 bis 233 Aktenband WA 37-W 9118-11529 Blatt 1 bis 3, 54 bis 56, 61, 62, 105, 145 Insoweit wird der Antrag der Klägerin abgelehnt. 3. Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2010 – 6 A 1899/08 – angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 3. mit Sperrerklärung vom 9. Dezember 2010 rechtswidrig. Der statthafte Antrag des Klägers vom 10. Januar 2011, die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Finanzen vom 9. Dezember 2010 für rechtswidrig zu erklären, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 i.V.m. § 189 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit von Akten oder Auskünften, ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen festgestellt hat. Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache oder einer vergleichbaren Äußerung des Hauptsachegerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42). Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 12. August 2010 - 6 A 1899/08 - die Beklagte aufgefordert, die dort im Tenor genannten Unterlagen vorzulegen. Aus dem Beweisbeschluss ergibt sich, dass der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens rechtlicher Hindernisse gegenüber dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bejaht. Der Antrag des Klägers ist nur teilweise begründet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Damit setzt diese Vorschrift zum einen das Vorliegen (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale, das eine Verweigerung der Vorlage zulässt, und zum anderen bei Vorliegen des Tatbestands eine Ermessensentscheidung voraus. In der zu überprüfenden Sperrerklärung sind nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache begehrten Unterlagen zulassen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Das Bundesministerium der Finanzen beruft sich darauf, dass die Unterlagen, deren Vorlage verweigert wird, nach einem Gesetz (hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 5b InvG) oder ihrem Wesen nach geheim zuhalten seien, da sie Geschäftsgeheimnisse der von den Beigeladenen zu 1. und zu 2. als Konkursverwalter vertretenen Gesellschaften oder personenbezogene Daten Dritter umfassten. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 VwGO kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge „nach einem Gesetz geheim zuhalten“ sind. Nach der Klärung des Rechtsbegriffs "Gesetz" in diesem Zusammenhang durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur, DVBl 2011, 1092, und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris) hat sich auch der Senat der Auffassung angeschlossen, dass der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz nicht bereits dann gegeben ist, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2012 - 27 F 1755/10 -). Ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dient vielmehr dem Schutz eines grundrechtlich geschützten Lebensbereichs von hoher Bedeutung. Diese Voraussetzung gilt weder für § 9 Abs. 1 KWG noch für § 5 oder § 6 IFG und für § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder § 5b InvG. Sowohl Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als auch personenbezogene Informationen über Dritte sind allerdings grundsätzlich "ihrem Wesen nach" im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim zuhalten, so dass die betroffenen Rechteinhaber nicht rechtlos gestellt sind. Bei personenbezogenen Daten Dritter besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne weiteres zur Identifikation der Personen führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493). Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aber auch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - Juris und vom 5. Oktober 2011, - 20 F 24.10 – Juris). Allerdings versteht sich ein berechtigtes Interesse nicht von selbst. Vielmehr ist die Wettbewerbsrelevanz der Informationen im Einzelnen darzulegen, insbesondere für Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge und eine gegebenenfalls abgeschlossene Geschäftspolitik beziehen. Der Beigeladene zu 3. führt in seiner Sperrerklärung vom 9. Dezember 2010 aus, an den Dokumenten, die als geheimhaltungsbedürftig nach § 8 WpHG, § 9 KWG bzw. § 5b InvG gekennzeichnet seien, bestünden jeweils gewichtige Geheimhaltungsinteressen, da sie durchweg Tatsachen enthielten, an denen die Beigeladenen zu 1. und 2. und/oder Dritte ein Geheimhaltungsinteresse hätten. Es handele sich zum großen Teil bei den geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, welche nach den gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten des § 8 WpHG, des § 9 KWG und des § 5b InvG besonders geschützt seien. Soweit sich der Beigeladene zu 3. auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. bezieht, hat er ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der begehrten Unterlagen bereits deshalb nicht dargelegt, da die Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Konkurs gefallen sind und nicht dargelegt ist, dass trotz dieser Tatsache weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Unterlagen bestehen könnte. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist nämlich nicht etwa die Abwehr von Ansprüchen eventueller Gläubiger gegenüber der Insolvenz bzw. Konkursmasse, vielmehr dient das Insolvenz- bzw. Konkursverfahren gerade dazu, eventuellen Gläubigern die geordnete Geltendmachung ihrer Ansprüche zu ermöglichen. Gegen das Vorliegen eines Geheimhaltungsbedürfnisses der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über das Konkursverfahren hinaus spricht im Übrigen zumindest indiziell die Erklärung der Konkursverwalter der Beigeladenen zu 1. und 2., nach der keine Einwände gegen die Übermittlung der erbetenen Informationen bestehen (Blatt 326 der Gerichtsakte 6 A 1899/08), ohne dass es auf die von dem Beigeladenen zu 3. problematisierte Frage, ob die Konkursverwalter hinsichtlich der angeforderten Akteninhalte dispositionsbefugt sind, entscheidungserheblich ankommt. Soweit der Beigeladene zu 3. in der angefochtenen Sperrerklärung in Spalte 4 das Geheimhaltungsbedürfnis ausschließlich mit dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses begründet, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass er dort keinen Zusatz auf „personenbezogene Daten“, „natürliche Personen“, „juristische Personen“ oder ähnliches aufgenommen hat, hat die Sperrerklärung bereits deshalb keinen Bestand, weil der Tatbestand des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt ist. Auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Hinsichtlich der geltend gemachten schützenswerten Daten Dritter – durch entsprechende Verweise in der Spalte 4 der Sperrerklärung kenntlich gemacht – hat der Senat die dort gekennzeichneten Unterlagen durch Einsichtnahme überprüft. Bei den unter Nummer 1 des Tenors genannten Unterlagen handelt es sich um solche, die schützenswerte Daten Dritter enthalten und bei denen das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich dieser Daten nicht durch Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden kann. Die Vorlage der genannten Unterlagen ist von dem Beigeladenen zu 3. unabhängig von der Frage, ob er das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, rechtmäßig verweigert worden, da das ihm zustehende Ermessen zu Gunsten einer Sperrung gebunden ist. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen: § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Das Gesetz stellt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde und lässt ihr damit die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334 m.w.N.). Dadurch wird ihr grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem öffentlichen Interesse und den individuellen Interessen der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft zu geben. Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004, a.a.O., und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestellt sein, in der sie abgegeben wird. Es genügt grundsätzlich nicht, in ihr nur auf die Gründe des - im Einzelnen meist fachgesetzlich normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Aus diesem Grund ist verfahrensrechtlich der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde materiell kein Ermessen einräumt. Diese Ermessensausübung hat die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelnen für jeden Vorgang gesondert anzustellen, dessen Vorlage sie verweigert. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensausübung stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42). Im Fall der schützenswerten Daten Dritter ist das Ermessen aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebunden. Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2010 - 20 F 5.10 -, vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 -, beide juris, und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52). Fragen nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellen sich vor allem in mehrpoligen Rechtsverhältnissen, in denen neben dem Kläger und dem beklagten Staat von einer Auskunft oder Akteneinsicht auch private Dritte betroffen sein können, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In diesen Fällen sind neben den öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrheitsfindung und einem effektiven Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung einzubeziehen. Der Beigeladene zu 3. führt in seinen Ermessenserwägungen zunächst - fehlerhaft - aus, die Voraussetzungen der §§ 8 WpHG/ 9 KWG würden durch das „in-camera-Verfahren“ nicht von dem Gericht der Hauptsache, wohl aber von dem Fachsenat an Hand der geheimen Aktenteile überprüft, die Prüfungsgegenstände des Hauptsache- sowie des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO überschnitten sich teilweise, wobei sich das besondere öffentliche Geheimhaltungsinteresse bereits aus den fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften ergebe. Dies wird den Maßstäben des § 99 Abs. 2 VwGO nicht gerecht, worauf es nach den oben gemachten Ausführungen im Ergebnis jedoch nicht ankommt. Die Daten der Dritten sind durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt, während der Kläger sein Auskunftsbegehren (lediglich) auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und damit auf einfaches Gesetzesrecht stützt. Insoweit besitzen die grundrechtlich geschützten Rechte der Dritten einen höheren Rang und geben das Ergebnis der Abwägung zu ihren Gunsten - und damit zu Gunsten der Geheimhaltungsbedürftigkeit - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Bei den unter Nummer 2 des Tenors genannten Unterlagen kann das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Dritten dadurch gewährleistet werden, dass deren Namen, Kontoverbindungen oder sonstige Daten, die einen Rückschluss auf ihre Person zulassen, geschwärzt werden. Dabei weist der Senat darauf hin, dass es sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2011 (Beschluss vom 23.6.2011 – 20 F 21/10 in juris) nach Auffassung des Senats weder bei den Namen von Behördenmitarbeitern, noch bei den Namen der direkten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. und 2. ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die eine besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen könnten, um schützenswerte Daten Dritter handelt. Weder die Tatsache, in einer bestimmten Behörde beschäftigt zu sein, noch die Tatsache, ein Angestellten- oder Arbeitsverhältnis mit einer an dem Verfahren beteiligten Personen- oder Aktiengesellschaft gehabt zu haben, ist nach den Maßstäben des § 99 Abs. 1 VwGO als geheimhaltungsbedürftig anzusehen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Personen, die an herausgehobener Stelle tätig waren und deren Identität ohnehin durch entsprechende Interneteinträge, Gewerbeanmeldungen etc. allgemein zugänglich (gewesen) sind. Anderes gilt insoweit für Daten derjenigen Dritten, die, wie im vorliegenden Verfahren mehrfach der Fall, lediglich durch Franchiseverträge oder sonstige vertragliche Verbindungen mit den Prozessbeteiligten in Verbindung gestanden haben. Sie gehören - anders als die direkten Behörden- und Firmenmitarbeiter - zum Kreis der geschützten Dritten, deren personenbezogene Angaben in den Akten durch Schwärzen unkenntlich zu machen sind. Dies ist im überwiegenden Fall der von dem Beigeladenen zu 3. angeführten Fälle unproblematisch möglich. Hinsichtlich der auch hier zu überprüfenden Ermessenserwägungen des Beigeladenen zu 3. kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diejenigen Unterlagen, deren Vorlage durch Schwärzung nur teilweise verweigert werden kann, im Übrigen vorzulegen. Soweit die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats vom 12. August 2010 - 6 A 1899/08 – angeforderten Unterlagen mit Sperrerklärung des Beigeladenen zu 3. vom 9. Dezember 2010 im Übrigen für rechtswidrig erklärt worden ist, kann hinsichtlich der Geltendmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Soweit von der Verweigerung der Aktenvorlage auch Aktenbestandteile erfasst werden, die nach Auffassung des Beigeladenen zu 3. schützenswerte Daten Dritter enthalten, gilt Folgendes: Aktenband WA 37 (119529) 100 Blatt 95 bis 130: Die Unterlagen enthalten keine schützenswerten Daten Dritter, namentlich genannt werden ausschließlich Behördenmitarbeiter bzw. verantwortliche Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. und/oder 2.. Aktenband VII 1 (119030) 100 Blatt 88 bis 92, 96 bis 98, 99 bis 126, 127, 172 bis 173, 195 bis 197, 210 bis 219: Die Unterlagen enthalten ausschließlich Namen von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 und 2. bzw. von Behördenmitarbeitern, deren besonderes Geheimhaltungsbedürfnis nicht dargetan ist. Aktenband GW 1-H 312 „Europäische Gemeinschaft“/Österreich, Blatt 33: Der - behördeninterne - E-Mailverkehr enthält keine schützenswerten Daten Dritter, sondern allenfalls Namen von Behördenmitarbeitern. Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 1, Blatt 171: Das Schriftstück enthält keine schützenswerten Daten Dritter, sondern eine Übersicht der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2., die nach den Maßstäben des § 99 VwGO nicht besonders schützenswert sind. Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 3, Blatt 81 bis 84: Bei dem Namen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. handelt es sich nicht um ein schutzwürdiges Datum eines Dritten im Sinne von § 99 Abs. 1 VwGO. Die Namen von Behördenmitarbeitern sind, wie bereits ausgeführt, ohne Darlegung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ebenfalls nicht schutzwürdig. Soweit auf Blatt 83 und 84 die Namen von Investmentfonds genannt werden, sind diese bereits deshalb nicht schutzwürdig, da sie im Internet zumindest abrufbar gewesen sind und gerade der Verbreitung dienten bzw. gedient haben. Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 4, Blatt 40: Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die auf Seite 12 der Sperrerklärung aufgeführte Bezeichnung des Aktenbandes fehlerhaft ist, richtigerweise lautet die Bezeichnung Q 37-71.30 und nicht Q 33-71.30. Bei den auf Blatt 40 aufgeführten Namen von Behördenmitarbeitern bzw. Firmenangehörigen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. handelt es sich nach den oben gemachten Ausführungen nicht um schutzbedürftige Daten Dritter. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist nicht dargelegt. Aktenband Q 37-71.30 (7283) - Band 4, Blatt 106 und Blatt 230: Bei den dort aufgeführten Unterlagen handelt es sich nicht um schutzwürdige Daten Dritter, da es sich jeweils um Produktangebote bzw. Angebotsflyer der jeweiligen Firmen handelt, die ihrem Wesen nach auf Verbreitung und Veröffentlichung ausgerichtet und daher nicht schutzbedürftig sind.