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Beschluss

OVG 95 A 1.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 95. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0529.OVG95A1.14.00
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Leitsätze
1. Nur wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte durch eine sog. Sperrerklärung verweigern.(Rn.19) 2. Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 VwGO ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.(Rn.23) 3. Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Sozialgeheimnisses oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(Rn.23) 4. Die grundrechtlichen Schutzansprüche Dritter begründen "ihrem Wesen nach" einen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt, das ausnahmsweise eine Offenbarung rechtfertigt.(Rn.24) 5. Die Feststellung des Fachsenats, dass Sperrerklärungen rechtswidrig sind, hindert die Behörde grundsätzlich nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben.(Rn.27)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, die in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 jeweils unter Ziffer 3. bezeichneten Passagen der Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision des Deutschen Bundestages zu den Geschäftszeichen ZRev-1412-ZT 3/07-S-1 (Sonderprüfbericht 1) – hier mit Ausnahme der Passagen auf Seite 5, B. Auftrag „Inselname“, Seite 7, D. II. 1., drittletzte Zeile „Inselname“, Seite 10, D. III. 1., 1. Absatz, letzte Zeile, drittletztes Wort „Inselname“ und Anlage 2, Seite 1, Textkörper, 2. Absatz, 1. Zeile „Inselname –, ZRev-1412-ZT 3/07-S-2 (Sonderprüfbericht 2), ZRev-1412-IO 2/07-S-3 (Sonderprüfbericht 3), ZRev-1412-IO 2/08-S-1 (Sonderprüfbericht 4) und ZRev-1412-IT 1/08-S-4 (Sonderprüfbericht 5) ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte durch eine sog. Sperrerklärung verweigern.(Rn.19) 2. Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 VwGO ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.(Rn.23) 3. Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Sozialgeheimnisses oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(Rn.23) 4. Die grundrechtlichen Schutzansprüche Dritter begründen "ihrem Wesen nach" einen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt, das ausnahmsweise eine Offenbarung rechtfertigt.(Rn.24) 5. Die Feststellung des Fachsenats, dass Sperrerklärungen rechtswidrig sind, hindert die Behörde grundsätzlich nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben.(Rn.27) Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, die in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 jeweils unter Ziffer 3. bezeichneten Passagen der Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision des Deutschen Bundestages zu den Geschäftszeichen ZRev-1412-ZT 3/07-S-1 (Sonderprüfbericht 1) – hier mit Ausnahme der Passagen auf Seite 5, B. Auftrag „Inselname“, Seite 7, D. II. 1., drittletzte Zeile „Inselname“, Seite 10, D. III. 1., 1. Absatz, letzte Zeile, drittletztes Wort „Inselname“ und Anlage 2, Seite 1, Textkörper, 2. Absatz, 1. Zeile „Inselname –, ZRev-1412-ZT 3/07-S-2 (Sonderprüfbericht 2), ZRev-1412-IO 2/07-S-3 (Sonderprüfbericht 3), ZRev-1412-IO 2/08-S-1 (Sonderprüfbericht 4) und ZRev-1412-IT 1/08-S-4 (Sonderprüfbericht 5) ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. I. In dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) von der Beklagten die vollständige Einsicht in fünf Sonderprüfberichte der Innenrevision des Deutschen Bundestages. Der Kläger ist Journalist. Im Januar 2011 beantragte er bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages die Herausgabe von Ablichtungen der Sonderprüfberichte der Innenrevision, die im Zeitraum von Ende 2007 bis zum 6. Dezember 2010 gefertigt worden sind. Diesen Antrag lehnte der Deutsche Bundestag mit Bescheid vom 18. Februar 2011 ab. Hiergegen erhob der Kläger zunächst unter dem 24. Februar 2011 Widerspruch. Am 30. Mai 2011 erhob er unter Hinweis auf die fehlende Bescheidung des Widerspruchs Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht erließ am 3. November 2011 einen Beweisbeschluss, den es mit Beschluss vom 8. Februar 2012 ergänzte. Danach sollte Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten, dass die besagten Sonderprüfberichte bestimmte aus dessen Sicht geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten. Mit Sperrerklärung vom 19. Januar 2012 sprach die Beklagte die Weigerung aus, die Sonderprüfberichte der Innenrevision des Deutschen Bundestages Nr. 1 bis 5 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Unter dem 2. Februar 2012 nahm der Kläger seine auf den Sonderprüfbericht Nr. 6 bezogene Klage zurück. Auf den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 gestellten und auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Antrag des Klägers stellte der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 fest, dass die Weigerung der Beklagten rechtswidrig ist, weil die Sperrerklärung das Geheimhaltungsbedürfnis nicht hinreichend belegt habe und das der Beklagten eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Mit Schriftsätzen vom 18. Januar, 29. Januar und 20. Februar 2013 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht die Sachprüfungsberichte 1 bis 5 in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Der Kläger hat daraufhin am 27. April 2013 die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht bezogen auf von ihm näher bezeichnete Passagen der Sonderprüfberichte beantragt und im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Akteneinsichtsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 2013 näher präzisiert. Aufgrund dieser Verhandlung hat das Verwaltungsgericht beschlossen, durch Vorlage der – in der Beschlussbegründung näher bezeichneten – ungeschwärzten Passagen der Sonderprüfberichte 1 bis 5 Beweis zu erheben über die Behauptungen der Beklagten, „1. der Sonderprüfbericht 1 enthalte den Namen einer Insel, aus dem Rückschlüsse auf den Namen eines Abgeordneten gezogen werden könnten, 2. der Sonderprüfbericht 1 enthalte einen Firmennamen, aus dem Rückschlüsse über den Inhaber einer Firma gezogen werden könnten, 3. die Sonderprüfberichte 1 bis 5 enthielten Sachverhalte, einschließlich Zahlungsmodalitäten, Ordnerstrukturen und Ordnerbezeichnungen, die Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung und deren Dienstpflichtverletzungen zuließen“. Mit Schriftsatz vom 19. November 2013 hat die Beklagte gesondert überarbeitete Sperrerklärungen hinsichtlich der geschwärzten Teile der Sonderprüfberichte 2 bis 5 vorgelegt; die Schwärzungen hat sie damit begründet, dass sie gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO nach den gesetzlichen Regelungen in den § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG geheim gehalten werden müssten. Zugleich hat die Beklagte beantragt, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, „dass die Verweigerung der Offenlegung der geschwärzten Teile der vorgelegten Sonderprüfberichte rechtmäßig ist,“ und darauf hingewiesen, dass sie diesen Antrag stelle, um in der Sache schnellstmöglich eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der geschwärzten Textpassagen herbeizuführen, „die vom VG Berlin in der Sache als entscheidungserheblich angesehen werden“. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beweisbeschluss vom 12. September 2013 mit Beschluss vom 13. Januar 2014 ergänzt; danach soll weiter Beweis erhoben werden durch Vorlage der ungeschwärzten Passagen der Sonderprüfberichte 3 und 4 über die Behauptung der Beklagten, „die Sonderprüfberichte 3 und 4 enthielten Klarnamen oder Firmennamen bzw. eine,Firmen-E-Mailadresse’, aus denen Rückschlüsse auf den Inhaber von Firmen gezogen werden könnten“. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 eine auf den ergänzenden Beweisbeschluss bezogene Sperrerklärung abgegeben, sich hierbei auf den Geheimhaltungsgrund gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO berufen und ihren mit Schriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Feststellungsantrag entsprechend erweitert. Das Verwaltungsgericht hat auf Hinweis der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 klargestellt, dass sich der Beweisbeschluss auf die Stellen beziehen solle, in denen die Firmennamen tatsächlich genannt werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Februar 2014 hat der Kläger erklärt, seinen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag vom 15. Dezember 2011 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 11. Februar und 17. März 2014 Sperrerklärungen zu den Sonderprüfberichten 3 und 1 abgegeben und sich dabei sowohl auf die von ihr unter Hinweis auf Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes angenommenen gesetzlichen Geheimhaltungsgründe als auch auf ihren mit Schriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrag Bezug genommen. Unter dem 15. April 2014 hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts die Beteiligten darauf hingewiesen, es sei ihm bei der Überprüfung der Beweisbeschlüsse aufgefallen, dass in einer Anlage zur Sperrerklärung vom 17. März 2014 der Name einer Insel und die Namen zweier Politiker genannt geworden seien und es vor diesem Hintergrund der mit Beweisbeschluss vom 12. September 2012, Ziffer 1 („Inselname“), für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung nicht mehr bedürfe. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Teil des Beweisbeschlusses aufgehoben. Der Anregung des Klägers, den Beweisbeschluss auch bezogen auf den Namen einer Firma aufzuheben, die mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gegenüber der Bundestagsverwaltung erklärt hatte, keine Bedenken gegen die Weitergabe ihres Namens zu hegen, folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats die vollständigen ungeschwärzten Sonderprüfberichte 1 bis 5 vorgelegt. II. Der Antrag des Klägers hat Erfolg (dazu 1.). Hingegen bleibt der Antrag der Beklagten erfolglos (hierzu 2.). Der Fachsenat weist zunächst klarstellend darauf hin, dass die Sperrerklärungen des Beklagten vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 und 17. März 2014 – ausgehend von den Anträgen der Beteiligten – nur in dem tenorierten Umfang Gegenstände des hiesigen Verfahrens sind. Insbesondere die im Tenor ausdrücklich ausgenommenen Passagen des Sonderprüfberichts 1 unterliegen nicht der Prüfungsbefugnis des Fachsenats. Die Anträge der Beteiligten zielen ausdrücklich jeweils nur auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit derjenigen geschwärzten Passagen, die vom Verwaltungsgericht Berlin ausweislich seiner Beweisbeschlüsse vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 sowie des Änderungsbeschlusses vom 28. Mai 2014 als entscheidungserheblich angesehen werden (vgl. insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 19. November 2013, S. 11, Bl. 229 der Gerichtsakte). 1. Der Antrag des Klägers ist zulässig und begründet. a) Die Zulässigkeit des klägerischen Antrags begegnet keinen Bedenken. Insbesondere an der hierfür erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Informationen besteht – unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht auf deren Vorlage gerichtete Beweisbeschlüsse erlassen hat – schon deshalb kein Zweifel, weil die Pflicht, den fraglichen Verwaltungsvorgang vorzulegen, hier Streitgegenstand des Verfahrens der Hauptsache ist und die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der betreffenden Akte zu beantwortenden Frage abhängt, ob der Vorgang – wie von der Behörde geltend gemacht – geheimhaltungsbedürftig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 20 F 3.15 – juris Rn. 5). Es kann deshalb dahinstehen, ob sich aus den Gründen der Beweisbeschlüsse für alle unter Beweis gestellten Tatsachen nachvollziehbar ergibt, dass es auf sie in entscheidungserheblicher Weise ankommt; dem Hinweis der Beklagten, dass der Beweisbeschluss vom 12. September 2013 die unter dem Gesichtspunkt des fiskalischen Interesses des Bundes im Wirtschaftsverkehr (§ 3 Nr. 6 IFG) geheim zu haltenden Passagen nicht erfasse, musste der Senat nicht nachgehen. b) Der Antrag ist auch begründet. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im Rahmen von Verwaltungsstreitsachen zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nur wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte durch eine sog. Sperrerklärung verweigern. a) Die hier von der Beklagten abgegebenen Sperrerklärungen vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 und 17. März 2014 genügen zwar grundsätzlich den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe – hier die von dem Beklagten als gesetzliche Geheimhaltungsgründe betrachteten Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes – den verschiedenen Aktenbestandteilen nachvollziehbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11). b) Die Sperrerklärungen erweisen sich dennoch als rechtswidrig, weil die Weigerung der Beklagten, die angeforderten Unterlagen ohne Schwärzung der hier streitgegenständlichen Passagen vorzulegen, in der Sache nicht durch die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe gedeckt ist. aa) Sie kann nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO gestützt werden. Danach kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind. Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Der Begriff ist eng auszulegen (zu diesem Auslegungsgesichtspunkt s. bereits zu § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einer früheren Fassung den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/1094, S. 10 zu § 100) und betrifft nur wenige besondere Fälle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - juris Rn. 12; und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 - juris Rn. 8; ebenso Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, § 99 Rn. 17, Stand: September 2007; Geiger, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 99 Rn. 9; Posser, in: Posser/Wolff, Beck-Online-Kommentar VwGO, 45. Edition, § 99 Rn. 21, Stand: 1. Juli 2016; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 99 Rn. 11; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 25; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 99 VwGO Rn. 13; Ziekow, BayVBl. 1992, 132, 134 f.; a.A. Schoch, NVwZ 2012, 85). Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Es genügt nicht, dass der Gesetzgeber über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus nach materiell-rechtlichen Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Informationen normiert hat. Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche. Die Abgrenzung zur Tatbestandsalternative der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit erhellt, dass es indes nicht genügt, dass eine Fallkonstellation grundrechtlicher Drittbetroffenheit vorliegt. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Sozialgeheimnisses oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 171 ff., 185 und Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 - BVerfGE 100, 313 zum Fernmeldegeheimnis und vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - BVerfGE 67, 100, 140 ff. zum Steuergeheimnis). Herausragende Bedeutung als institutionell verankerte Verschwiegenheitspflicht hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das einfachgesetzlich normierte Beratungsgeheimnis, das auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 1 GG beruht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Februar 2007 - BVerwG 20 F 9.06 - BVerwGE 128, 135). Einen solchen besonderen Bezug weisen die Regelungen in § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG dagegen weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht auf (vgl. zu den §§ 5 und 6 IFG VGH Kassel, Beschluss vom 2. August 2012 – 27 F 96/11 – juris Rn. 9; allgemein zu den Bestimmungen des IFG Geiger, a.a.O.; Husein, LKV 2010, 337, 343; ebenso wohl auch Posser, in: a.a.O., Rn. 21.1; zu Vorschriften des Datenschutzes Rudisile, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., 135; a.A. Schoch, a.a.O.; Schemmer, DVBl. 2011, 323, 329; Weber, NVwZ 2008, 1284; offen gelassen von OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F 3/11 - NVwZ-RR 2011, 965, 966). Die Beklagte wie auch die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Dritten – hier zwei Abgeordnete des Deutschen Bundestages, ferner Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung und mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen stehende Firmen – sind nicht schutzlos gestellt. Den Schutzansprüchen der Beklagten – hier bezogen auf ihre fiskalischen Interessen – kann über die Geheimhaltungsgründe der Nachteile für das Wohl des Bundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 1 VwGO (zu den Anforderungen an diesen Grund mit Blick auf fiskalische Interessen s. Rudisile, a.a.O., Rn. 16; Geiger, a.a.O., Rn. 8) oder der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 3 VwGO Rechnung getragen werden (eine Einordnung des Schutzes fiskalischer Interessen unter einen der genannten Weigerungsgründe offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 28). Die grundrechtlichen Schutzansprüche Dritter begründen "ihrem Wesen nach" einen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt, das ausnahmsweise eine Offenbarung rechtfertigt. Hiernach können grundsätzlich insbesondere sowohl personenbezogene Daten als auch die von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (vgl. zu personenbezogenen Daten: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 20 F 10.17 - juris Rn. 6; zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20). bb) Weitere Geheimhaltungsgründe sind von dem Beklagten weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht worden. Sie waren vom Fachsenat auch nicht von Amts wegen zu prüfen. Die hier maßgeblichen Sperrerklärungen bestimmen den Gegenstand des Zwischenverfahrens in dem Sinne, dass nur die Geheimhaltungsgründe zu berücksichtigen sind, die in ihnen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013 – OVG 95 A 3.11 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - juris Rn. 23; vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - juris Rn. 15; und vom 10. Juli 2017 - 20 F 3.17 - juris Rn. 14). Der Fachsenat hat davon abgesehen, die Beklagte zu einer entsprechenden Ergänzung der Sperrerklärungen aufzufordern, da dies über eine im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO allenfalls mögliche Klarstellung (vgl. zu dieser Beschränkung BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 - 20 F 5.11 - juris Rn. 12) hinausreichte. 2. Ohne Erfolg bleibt der Antrag der Beklagten. Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag zulässig ist (zur „potentiellen“ Möglichkeit einer Antragstellung durch jeden Beteiligten s. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 20 F 13.15 – juris Rn. 14). Jedenfalls ist er unbegründet, weil sich die Sperrerklärungen – wie unter Ziffer 1. erörtert – als rechtswidrig erweisen. Die Feststellung des Fachsenats, dass die Sperrerklärungen rechtswidrig sind, hindert die Beklagte nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf das Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, da es sich bei diesem im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 – 20 F 7.11 – juris Rn. 17 m.w.N.).