Urteil
28 A 1850/19.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0618.28A1850.19.D.00
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Leitsätze
1. Gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmt es die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung. Eine im Disziplinarmaß beschränkte Antragstellung des Dienstherrn ist im Disziplinarklageverfahren daher unverbindlich.
2. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Fall eines innerdienstlichen Betrugs angezeigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
3. Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt nicht nur bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst generell nicht in Frage, sondern auch nicht bei der Aberkennung des Ruhegehaltes.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 27. Juni 2019 - 28 K 2699/17.WI.D - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmt es die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung. Eine im Disziplinarmaß beschränkte Antragstellung des Dienstherrn ist im Disziplinarklageverfahren daher unverbindlich. 2. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Fall eines innerdienstlichen Betrugs angezeigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. 3. Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt nicht nur bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst generell nicht in Frage, sondern auch nicht bei der Aberkennung des Ruhegehaltes. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 27. Juni 2019 - 28 K 2699/17.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten erkannt. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Beklagten erfüllt. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem vom Amtsgericht ... im Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: …), rechtskräftig seit dem 22. September 2016, festgestellten, auch vom Landgericht in seinem Urteil vom 14. September 2016 aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt aus, der für den Senat nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindend ist. Der Senat schließt sich diesen Feststellungen nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Einlassungen des Beklagten an und nimmt darauf Bezug (vgl. § 6 HDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte, weshalb die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 17. Juni 2015 entfiele. Eine erneute Prüfung von Feststellungen, die offenbar unrichtig sind, war nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG nicht zu beschließen. Offenbare Unrichtigkeiten liegen nicht vor. Unter nochmaligem Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gilt dies sowohl bzgl. des Inhalts des Geständnisses des Beklagten als auch der Frage der ordnungsgemäß zustande gekommenen Verständigung nach § 257c StPO. Wegen der Bindungswirkung ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 20). Dementsprechend bestand entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch kein Anlass für ausdrückliche Feststellungen, welche Mittel verwendet worden seien, um Lehrern und Schülern Unterstützung zu leisten, und welche Mittel privat verwendet worden seien. Das Amtsgericht hat vielmehr für den Senat bindend festgestellt, dass der Beklagte „sicherlich einen Teil des Geldes für Anschaffungen ‚unter der Hand‘ aus ‚Graufonds‘ finanziert hat“. Aber auch bei „großzügigster Berechnung möglicher Anschaffungen auf Grundlage der dürftigen Mitteilungen aller Zeugen, Zeuginnen und des Angeklagten selbst ergibt sich nur ein Betrag, der weitaus unterhalb der festgestellten Summe liegt.“ Es bleibe insgesamt festzustellen, dass „ein großer, in Prozenten nicht zu benennender Anteil des so ‚erwirtschafteten‘ Betrages nicht mehr auffindbar oder nachvollziehbar ist, und von dem Angeklagten daher für eigene Zwecke verwendet worden sein muss“ (S. 6 d. amtsgerichtlichen Urteilsabschrift). Das Amtsgericht hat dabei die zunächst abstreitende Einlassung des Beklagten berücksichtigt, aber als überwiegend nicht glaubhaft gewertet (vgl. S. 6 d. amtsgerichtlichen Urteilsabschrift). Auffällig ist insoweit auch, dass der Beklagte erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er habe etwa die 3.920 Euro, welche er infolge der Täuschung der Sekretärin nach seinem Ruhestandseintritt aus dem Tresor entnahm, beispielsweise zur Erstattung seiner Auslagen für Fahrten zum Point Alpha oder zum Konzentrationslager Buchenwald genutzt. Dies deckt sich weder mit seinen Ausführungen vor dem Amtsgericht noch seiner selbst erstellten Aufstellung seiner Ausgaben (vgl. Bl. 26 der Akte des Strafverfahrens, Bl. 8 der Disziplinarakte). Das Amtsgericht stellte im Gegenteil hierzu bindend fest, dass die Ermittlungen in keinem Fall ergeben hätten, dass der von dem Beklagten erstellten Liste entsprechende Anschaffungen getätigt worden seien, insbesondere dass diese aus privaten Mitteln des Beklagten verauslagt worden seien (S. 7 d. amtsgerichtlichen Urteilsabschrift). Sein Vorbringen, welches der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch derart steigerte, dass er sich privat „von dem Geld nichts eingesteckt“ habe, steht auch im eindeutigen Widerspruch zu seinem Geständnis vor dem Landgericht .... Dort hat er eingeräumt, „sich durch die festgestellten Taten, also sowohl die ‚doppelte‘ Anschaffung der Sportgeräte als auch durch die ‚doppelte‘ Abrechnung der Arbeitshefte, persönlich bereichert und die eingenommenen Gelder zum ganz überwiegenden Teil für private Zwecke, insbesondere zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes und der Begleichung des aus der Anschaffung des Eigenheims resultierenden Darlehens verwandt zu haben. Er stehe heute seinem Verhalten ‚kopfschüttelnd‘ gegenüber. Es habe sich im Lauf der Zeit so ergeben, dass er berufliche und private Zwecke nicht mehr getrennt und das zunächst im schulischen Interesse wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit begonnene Verhalten dann einfach zu seinem eigenen Nutzen fortgesetzt habe. Ein geringer Teil der so vereinnahmten Gelder sei noch für schulische Zwecke eingesetzt, der ganz überwiegende Teil jedoch für private Zwecke verwandt worden, da er sich mit dem Bau seines Eigenheims finanziell übernommen habe“ (S. 8 d. landgerichtlichen Urteilsabschrift). Damit steht für den Senat bindend fest, dass der „ganz überwiegende“ Teil der Gelder, demnach in tatsächlicher Hinsicht mehr als 50 Prozent, durch den Beklagten für private Zwecke und nur ein „weitaus unterhalb der festgestellten Summe“ durch den Beklagten für schulische Zwecke verwendet worden sind. 2. Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dadurch begangen, dass er gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz in der Fassung bis zur Änderung durch Gesetz vom 29. November 2018 - BGBl. I S. 2232 - BeamtStG a. F.) und gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtstG a. F.), verstoßen hat, weil er sich wegen Betruges in sechs Fällen strafbar gemacht hat. Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53 m. w. N.). a) Das Fehlverhalten des Beklagten stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung inner- und außerdienstlicher Dienstvergehen ist das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich, insbesondere, wenn sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2023 - 28 A 2138/19.D -, n. v.; OVG B-B, Urteil vom 28. Oktober 2021 - OVG 80 D 5/20 -, juris Rn. 29). Danach ist eine enge räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst nicht entscheidend. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung kann daher außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume begangen werden, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit dem der Beamtin bzw. dem Beamten übertragenen Amt steht (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 - 28 A 2138/19.D -, n. v.; OVG B-B, Urteil vom 28. Oktober 2021 - OVG 80 D 5/20 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Gemessen hieran ist die kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten hinsichtlich des Einsammelns der Gelder für die bereits bezahlten Arbeitshefte und die Weiterveräußerung der Sportgeräte gegeben. Beides stand in funktionaler Beziehung und Einbindung zum Amt als Rektor und damit zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten. Auch wenn das Führen einer „Schwarzen Kasse“ außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten lag, sind die hieran anknüpfenden Betrugshandlungen gerade unter Ausnutzung der durch das Amt als Rektor gegebenen Möglichkeiten begangen worden. Auf die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Dienstbezogenheit - worauf das Vorbringen des Beklagten hinausläuft - kommt es nicht an. b) Die dem Senat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. 65 Abs. 2 Satz 2 HDG obliegende Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme führt zur Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten (§ 15 HDG). Die Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte durch sein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn endgültig verloren hat. aa) Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Antrag des Klägers, lediglich das Ruhegehalt des Beklagten zu kürzen, kommt es dabei zunächst nicht an. Für das Gericht ist ein Sachantrag des Dienstherrn unverbindlich. Es hat nach Feststellung des dem Beamten gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 HDG in der Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalts und dessen disziplinarrechtlicher Würdigung von Gerichts wegen auf die erforderliche und zulässige Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmt es die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 18). Andernfalls hat es die Disziplinarklage abzuweisen oder das Disziplinarverfahren einzustellen (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 16). bb) Dementsprechend ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG). Gemäß § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen. Dies ist hier der Fall. (1) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Bei einer Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zum Ganzen Senatsurteile vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v., sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.). Der nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG zu berücksichtigende Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 44 und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26). (2) Danach hat der Beklagte durch die ihm zur Last gelegten Straftaten ein schweres Dienstvergehen begangen. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. zur Aberkennung des Ruhegehaltes ist eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Beklagten begangenen Betrugsstraftaten beläuft sich im Grundtatbestand auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB) und in besonders schweren Fällen - wie hier - auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildete Orientierungsrahmens ist auszuschöpfen, da dies dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Auf der Grundlage einer umfassenden Prognoseentscheidung führt das Verhalten des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Falle eines innerdienstlichen Betrugs angezeigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Das erfordert die Variationsbreite, in der derartige Dienstpflichtverletzungen denkbar sind. Bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro kann aber die Entfernung aus dem Dienst und somit auch die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Senatsurteil vom 26. August 2021 - 28 A 2064/19.D -, n. v.). Aufgrund des Gesamtschadens von über 30.000 Euro bzw. aufgrund der ganz überwiegenden Verwendung der Gelder für private Zwecke zumindest von über 15.000 Euro durch die sechs Betrugsfälle kann hier deshalb ohne Weiteres auf die Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden. Es bestehen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), die eine andere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Der Senat nimmt insofern zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Es ist durch das Fehlverhalten des Beklagten ein endgültiger Vertrauensverlust in den Beamten eingetreten. Insbesondere greift sein Vorbringen nicht durch, er sei der Versuchung der „schwarzen Kasse des Lehrerkollektivs“ letztlich erlegen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich gerade nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Der Beklagte hat vielmehr für jedes Schuljahr jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst und sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren hinweg gezielt und planvoll fortgesetzt. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine Berufsbiographie und seine bisherigen Leistungen stehen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist nämlich verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch selbst überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 24. Juni 2021 - 28 A 772/19.D -, n. v.). Der Beklagte kann gegen die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ferner nicht mit Erfolg einwenden, das Landgericht habe die Sanktionierung, ihn aus dem Dienst zu entfernen, gerade für falsch eingeschätzt und unter diesem Aspekt auch das Strafmaß auf 11 Monate festgelegt. Denn dem in einem vorangegangenen Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß kommt bei innerdienstlichen Dienstvergehen - wie hier - keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Vielmehr wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass u. a. eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG automatisch kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte durch Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98), nunmehr § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG, stellt klar, dass sich an dieser gesetzlichen Wertung nichts ändert, wenn der Beamte nach der Begehung der Straftat in den Ruhestand tritt und daher erst als Ruhestandsbeamter rechtskräftig verurteilt wird (zu § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 2010: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 B 23.13 -, juris Rn. 11, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris Rn. 15). Für auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklagen, die ihre Ursache in von dem Beamten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses verübten Straftaten haben, ist danach nur Raum bei Straftaten, bei denen der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das zeigt, dass für den disziplinarrechtlich im Einzelfall relevanten Bereich von Straftaten durch Beamte typischerweise Freiheitsstrafen von unter einem Jahr oder Geldstrafen betroffen sind. Disziplinarrechtlich ist die erfolgte Verurteilung zu elf Monaten daher erheblich. Zugunsten des Beklagten greift auch kein Mitverschulden wegen einer mangelhaften Kontrolle durch das Lehrerkollegium oder den Konrektor der Schule ein. Dieser Milderungsgrund steht einem Beamten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen eines Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 -, juris Rn. 29). Auch ohne das Eingreifen einer regelmäßigen Kontrolle der Ausgaben aus der schwarzen Kasse konnte der Beklagte erkennen, dass er seine privaten Ausgaben nicht durch Verwendung der eingesammelten Gelder finanzieren durfte. Zwar fehlten Kontrollmechanismen, die eine rechtzeitige Aufdeckung des Missbrauchs der eingesammelten Gelder ermöglicht hätten. Das Organisationsdefizit des Lehrerkollegiums sowie die fehlende Ausgabenkontrolle durch den Konrektor der Schule hinsichtlich der schwarzen Kasse lässt aber die Eigenverantwortung des Beklagten unberührt. Die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt ebenfalls keine mildere Disziplinarmaßnahme. Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt dann, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, generell nicht in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N., Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 92 und vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 29; OVG S-A, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 2/21 -, juris Rn. 118). Dies gilt auch für die Aberkennung des Ruhegehaltes. Es kann dahinstehen, ob bei Ruhestandsbeamten in der gleichen Art und Weise der Zweck des Disziplinarrechts, nämlich der Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 92), greift. Der Ruhestandbeamte übt keinen Dienst mehr aus und repräsentiert den Dienstherrn insofern grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie ein aktiver Beamter. Jedenfalls hat der Gesetzgeber aber durch die Regelung in § 18 HDG deutlich gemacht, dass im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen ist und deshalb die Dauer des Disziplinarverfahrens für sich genommen nicht geeignet ist, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (so ausdrücklich für die Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 33 und vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 -, juris Rn. 6, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 29; Urban, in: Urban/Wittkoswki, BDG, 2. Aufl. 2017 § 13 Rn. 48; so auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. z. B. Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2021 - 12 A 96/21.D -, juris Rn. 75; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2023 - 31 A 3005/19.O -, juris Rn. 248 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 40 ff.; OVG S-H, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 123; bzgl. der Aberkennung des Ruhegehaltes im Wehrdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 -, juris Rn. 20). Aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) folgt nichts anderes. Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren nach § 173 Satz 2 VwGO, § 6 HDG Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2018 - 2 B 30.18 -, juris Rn. 9 f. und vom 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, juris Rn. 13). Schließlich verstößt die Aberkennung des Ruhegehaltes nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte die vereinnahmten Gelder teilweise für schulische Zwecke verwendet hat und gesundheitlich angeschlagen ist. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist die Höchstmaßnahme gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Die Aberkennung beruht auf in der aktiven Dienstzeit besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen und liegt damit im Risikobereich des für sein Handeln eigenverantwortlichen früheren Beamten, der sich bewusst sein musste, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz bzw. sein Ruhegehalt aufs Spiel setzt. 3. Mit der Aberkennung des Ruhegehaltes verliert der Beklagte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden (§ 15 Abs. 1 HDG). Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts, das bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht (§ 15 Abs. 2 HDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 HDG zu regeln. Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 73 HDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO). Der am … 1947 geborene Beklagte legte die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen in den Fächern … und … mit der Gesamtnote „… bestanden“ ab. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen schloss er am 16. Januar 1974 mit der Gesamtnote „… bestanden“ ab. Zum 1. Februar 1974 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 30. Juli 1975 wurde er als Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine Dienststelle war von Beginn an die W...schule in H.. lm Oktober 1979 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Rektor als Ausbildungsleiter. Am 21. Juli 1993 wurde er zum Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt- und Realschule an der W...schule H. ernannt. Seine Ernennung zum Rektor der W...schule H. und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Hessisches Besoldungsgesetz erfolgten mit Wirkung vom 1. Juli 1998. Der Beklagte trat nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des 31. Juli 2012 in den Ruhestand ein. Der Beklagte ist verheiratet und hat einen im Jahr 1970 geborenen Sohn. Mit Schreiben vom 2. November 2012 informierte das Staatliche Schulamt … (Staatliches Schulamt) die Staatsanwaltschaft … von dem Verdacht, dass der Beklagte die nachstehenden Handlungen begangen habe: (1) Er habe zumindest im Schuljahr 2011/2012 von Eltern Geld für Arbeitshefte eingefordert, obgleich die Arbeitshefte durch das Land Hessen aus Mitteln der Lernmittelfreiheit bezahlt worden seien; es sei zu vermuten, dass auch in den zurückliegenden Schuljahren so verfahren worden sei. (2) Am 11. September 2012 habe er von der Schulsekretärin Bargeld aus dem Safe gefordert mit dem Hinweis, dass dies mit der Schulleiterin abgesprochen sei; dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. (3) Er habe von verschiedenen Firmen Rechnungen erbeten, ohne dass eine Leistung erfolgt sei. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Übrigen erhob die Staatsanwaltschaft ... Anklage gegen den Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 8. Juli 2014 (Bl. 23 der Disziplinarakte) Bezug genommen. Der stellvertretende Leiter des Staatlichen Schulamtes leitete mit Verfügung vom 25. November 2014 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des sich aus der Anklageschrift vom 8. Juli 2014 ergebenden Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 25. November 2014 (Bl. 32 der Disziplinarakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 informierte das Staatliche Schulamt den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren wegen des parallelen Strafverfahrens ausgesetzt. Das Amtsgericht ... - Schöffengericht - verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2015 wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Im Übrigen sprach es den Beklagten frei. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landgericht ... mit Urteil vom 14. September 2016 das Urteil des Amtsgerichts ... dahingehend ab, dass der Beklagte wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil des Landgerichts ... ist seit dem 22. September 2016 rechtskräftig. Das Landgericht ... fasste den vom Amtsgericht ... festgestellten Sachverhalt wie folgt zusammen: „Aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung nach § 318 S. 1 StPO wirksamen Rechtsmittelbeschränkung sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Danach war der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Schulleiter der W...schule auch für die Beschaffung von Sportgeräten, Lehr- und Lernmaterialien und weitere im Schulalltag benötigte Gegenstände zuständig. Je Gegenstand der Anschaffung war hierzu entweder ein Antrag für Sportgeräte bei dem Landkreis ... oder für Lehrmittel und Lernmaterialien bei dem Land Hessen zu stellen. 1) Anschaffung von Sportgeräten und Weiterveräußerung an den TV U. Sportgeräte für die W...schule bestellte der Angeklagte regelmäßig bei der Firma E., die Rechnungen wurden entweder direkt oder über die Firma E. an den Landkreis weitergereicht, der die Rechnungen für die Sportgeräte durch Überweisung an die Firma E. dann ausglich. In den beiden verbliebenen, nachfolgend festgestellten Fällen hatte der Angeklagte allerdings von vorneherein beabsichtigt, die Sportgeräte unmittelbar an den TV U. weiterzuveräußern und den Erlös für sich zu vereinnahmen. Zunächst wurden diese Sportgeräte an die W...schule geliefert und dort dann durch den Angeklagten teils mit, teils ohne Hilfe von Schülern in sein Privatfahrzeug verladen. Die gelieferten Sportgeräte verbrachte er in die Räumlichkeiten des TV U.. In beiden Fällen stellte er dem TV U. eine Rechnung mit dem Briefkopf der W...schule H. aus, die er als Rektor der Schule zeichnete. Den Rechnungsbetrag ließ er sich jeweils auf sein privates Girokonto bei der Raiffeisenbank H. Kontonummer: N01 überweisen. lm Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: a) Fall 3 der Anklage Der Angeklagte bestellte im Namen der W...schule bei der Firma E. ein Zacharias-Hürdenset für 389,- €. Der Kaufpreis wurde am 15.02.2010 zusammen mit weiteren Gegenständen, deren Verbleib nicht mehr aufgeklärt werden konnte, per Überweisung durch den Landkreis ... an die Firma E. beglichen. Der Angeklagte veräußerte die Hürden ausweislich des Rechnungsbelegs vom 22.04.2010 zu einem Gesamtbetrag von 595,10 € an den TV U., welcher die Summe mit Überweisung vom 03.05.2010 auf das private Girokonto des Angeklagten bei der Raiffeisenbank H., Kontonummer: N01 beglich. b) Fall 9 der Anklage Weiter bestellte der Angeklagte im Namen der W...schule bei der Firma E. einen Handstandübungsbarren für 368,90 €. Dieser Betrag wurde der Schule am 30.06.2012 in Rechnung gestellt und am 03.08.2012 durch den Landkreis überwiesen. Ausweislich des Rechnungsbeleges vom 17.07.2012 lieferte der Angeklagte den Handstandübungsbarren zum gleichen Preis an den TV U., welcher die Summe am 18.07.2012 durch Überweisung auf das oben genannte private Girokonto des Angeklagten beglich. 2) Fälle der Lernmittelfreiheit (Anklagepunkte 10-14) Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 ging der Angeklagte dazu über, unter Verwendung eines entsprechenden Formulars durch die Klassen- und Fachlehrer bei den Eltern der Schülerinnen und Schüler Gelder für angeblich benötigte, in Wahrheit jedoch bereits von dem Land Hessen angeschaffte Arbeitshefte in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in bar einzusammeln. Diese Praxis setzte der Angeklagte bis zu seinem Ausscheiden zum Schuljahreswechsel 2012/2013 fort. Bei den bestellten Arbeitsheften/Workbooks handelt es sich um Lernmaterialien. Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit (LMF) im Unterricht verwendet werden. Gemäß § 153 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz werden diese Materialien vom Land unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Durchgängig wurde so Jahr für Jahr meist unter Aufrundung von 10,- € pro Arbeitsheft und unter Verwendung des von dem Angeklagten verwendeten Formulars Geld in bar eingesammelt, das dann in das Sekretariat zu dem Angeklagten gebracht wurde, der es in Tüten verwaltete und die bestellten Arbeitshefte gleichwohl über dem Land Hessen abrechnete. Die auf diese Weise doppelt abgerechneten Beträge belaufen sich für die Schuljahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 auf 7.219,85 €, 6.448,50 € und 5.475,80 €. lm Jahre 2012 wurden vor den Sommerferien 4.999,70 € und in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 11.09.2012 weitere 5.096,35 €, welche im Schulsafe verwahrt wurden, eingesammelt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtsumme 29.240,20 €. Am 11.09.2012 ließ sich der mittlerweile pensionierte Angeklagte von der Schulsekretärin den Schulsafe öffnen und entnahm 3.910 € in bar, die er dann wie in den vorangegangenen Fällen in bar auf sein privates Girokonto einzahlte. Vorab hatte er sich mit der Zeugin L., der neuen Schulleiterin, getroffen, und, nachdem sie in den Unterricht musste, wahrheitswidrig gegenüber der Schulsekretärin erklärt, die Entnahme sei mit der Zeugin L. abgesprochen. Auf die Entnahme zu einem späteren Zeitpunkt durch die Zeugin L. angesprochen erklärte er, er habe aus privaten Mitteln Auslagen für die Schule getätigt, die er ausgleichen wolle. Zum Beweis dafür präsentierte er eine Rechnung der Firma N., die er nach der Tresorentnahme aber zu Täuschungszwecken hatte fertigen lassen, und die keiner Bestellung entsprach. Weiterhin erstellte er eine handschriftliche Liste. Die Ermittlungen haben aber in keinem Fall belegen können, dass entsprechende Anschaffungen getätigt worden sind, insbesondere dass diese aus privaten Mitteln des Angeklagten verauslagt worden sind.“ Dem Urteil des Landgerichts ging eine Verständigung voraus, woraufhin der Beklagte vor dem Landgericht die Feststellungen des Amtsgerichts als zutreffend anerkannte und durch Erklärung seines Bevollmächtigten, die er als richtig bestätigte, einräumte, „sich durch die festgestellten Taten, also sowohl die ‚doppelte‘ Anschaffung der Sportgeräte als auch durch die ‚doppelte‘ Abrechnung der Arbeitshefte, persönlich bereichert und die eingenommenen Gelder zum ganz überwiegenden Teil für private Zwecke, insbesondere zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes und der Begleichung des aus der Anschaffung des Eigenheims resultierenden Darlehens verwandt zu haben. Er stehe heute seinem Verhalten ‚kopfschüttelnd‘ gegenüber. Es habe sich im Lauf der Zeit so ergeben, dass er berufliche und private Zwecke nicht mehr getrennt und das zunächst im schulischen Interesse wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit begonnene Verhalten dann einfach zu seinem eigenen Nutzen fortgesetzt habe. Ein geringer Teil der so vereinnahmten Gelder sei noch für schulische Zwecke eingesetzt, der ganz überwiegende Teil jedoch für private Zwecke verwandt worden, da er sich mit dem Bau seines Eigenheims finanziell übernommen habe“. Sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft beschränkten daraufhin die Berufung jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch und die Staatanwaltschaft nahm die Berufung, soweit sie sich gegen den Freispruch des Beklagte wendete, zurück. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Das Staatliche Schulamt teilte dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben vom 30. Januar 2017 mit. Der Bevollmächtigte des Beklagten äußerte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2017 zu den Vorwürfen. Am 26. April 2017 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Dem Beklagten sind die Sachverhalte, die auch zur strafrechtlichen Verurteilung führten, zur Last gelegt worden. Durch das im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts ... festgestellte Verhalten habe der Ruhestandsbeamte schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2a HDG begangen. Durch den Betrug in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Landkreises ... gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 4 StGB in zwei Fällen habe der Ruhestandsbeamte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Dienstpflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Zugleich habe er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Gleiches gelte für den Betrug in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Elternschaft der W...schule gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 4 StGB in vier Fällen. Auch hier habe der Ruhestandsbeamte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reiche bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dem entspreche bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Der aufgrund betrügerischer Handlungen an den Beklagten ausgezahlte Gesamtbetrag belaufe sich auf 30.204,20 Euro und übersteige damit bei weitem den von der Rechtsprechung festgelegten Betrag von 5.000 Euro, ab dem die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst in Betracht komme. Für den endgültigen Vertrauensverlust spreche daneben, dass der Beklagte über vier Jahre hinweg, spätestens seit dem Schuljahr 2009/2010 bis zu seinem Ruhestand, die Elternschaft und den Landkreis ... durch betrügerische Handlungen geschädigt habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in mehr als 40 Dienstjahren weder disziplinarisch noch strafrechtlich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Diese Lebensleistung könne jedoch die Schwere des sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckenden und durch einen immer neuen Tatentschluss geprägten Dienstvergehens allenfalls geringfügig mildern. Mildernd sei auch anzuführen, dass dem Beklagten die Begehung seiner Taten mangels ausreichender interner und externer Kontrollmechanismen erleichtert worden sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens führte der Kläger ergänzend aus, die Voraussetzungen für eine Lösung der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG lägen nicht vor. Insbesondere stimmten die Feststellungen des Landgerichts mit denen des Amtsgerichts überein. Das Landgericht ... habe lediglich bei gleichem Sachverhalt einen Betrug in sechs statt vier Fällen angenommen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das strafgerichtliche Urteil auf einer unzulässigen Verständigung beruhe und daher keine Bindung an die dortigen Feststellungen bestehe. Der Kläger hat beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt zu kürzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er hat ausgeführt, eine Bindung des Gerichts an die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafverfahren komme nicht in Betracht. Die Feststellungen im Strafverfahren seien auf der Basis einer strafrechtlichen Vereinbarung getroffen worden. Die Beweisaufnahme sei aufgrund des vom Ruhestandsbeamten abgegebenen Formalgeständnisses abgekürzt worden. Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sei durch das Berufungsgericht gerade nichts festgestellt worden. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils beruhten auf Zeugenaussagen und wichen offenbar von den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ab. Das Amtsgericht habe den Beklagten wegen vier Fällen verurteilt. Das Landgericht habe ihn in sechs Fällen verurteilt. Dies sei im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG Anlass zur erneuten Prüfung. Eine Bindungswirkung bestehe auch nicht, weil das Landgericht das Geständnis lediglich als „Formalgeständnis“ bezeichnet habe und seinen Angaben eher mit Zweifeln begegnet sei. Es sei für den Beklagten im Strafverfahren wichtig gewesen, einerseits den Verhandlungsspielraum im Disziplinarverfahren zu erhalten, andererseits Risikoverschlechterungen auszuschließen. Aus diesem Grunde hätten sich die Verfahrensbeteiligten im Wege einer Verständigung auf die Beschränkung der Berufung unter der Voraussetzung einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr geeinigt. Der Beklagte habe ein Kompromissgeständnis abgegeben. Da es letztlich vom voluntativen Element der Beteiligten abhänge, ob eine wahrheitsmäßige Tatsachenfeststellung im Rahmen einer Verfahrensabsprache nach § 257c StPO gelinge oder nicht, könne man derartigen Strafurteilen nicht die Bindungswirkung beimessen, die einem umfangreichen, auf ausgeschöpfter Beweisaufnahme beruhenden Strafurteil nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts zuzukommen habe. Der Sachverhalt, so wie er ihn im Vorverfahren und in der ersten Instanz dargestellt habe, sei eigentlich anders. Er bleibe dabei, dass die Gelder, die von den Lehrern auf Beschlusslage der Konferenz von den Eltern eingesammelt worden seien, restlos für schulische Zwecke im Interesse der Kinder ausgegeben worden seien. Es sei den Eltern nur wichtig gewesen, dass ihre Kinder zusätzliche, bessere Lernmittel bekommen hätten. Dies sei erfüllt worden. Bezüglich der Anschaffung von Gegenständen sei festzustellen, dass diese vorhanden gewesen seien, wie die Vernehmung des Sportlehrers ergeben habe. Er habe das Zacharias-Hürdenset bei der Firma E. gekauft und zur gleichen Zeit ein weiteres Hürdenset an den TV U. verkauft. Das gleiche gelte für den Handstandübungsbarren. Beide Gegenstände seien im Besitz der Schule gewesen. Dies könne er durch Zeugenaussagen belegen. Die Finanzermittlungen zu den Bareinzahlungen seien nicht aussagekräftig, weil Gelder wiederum auch für schulische Zwecke entnommen worden seien. Das Konto habe insoweit sowohl privaten wie schulischen Zwecken gedient. Es sei unzweifelhaft, dass er über Jahrzehnte seinem Dienstherrn treu und erfolgreich gedient habe. Mit Urteil vom 27. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf die Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten erkannt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das zur Aberkennung des Ruhegehaltes führe. Es stehe fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), verstoßen habe, weil er sich des Betruges in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Landkreises ... gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB in zwei Fällen (Tatkomplex 1) sowie des Betruges in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Elternschaft der W...schule gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB in vier Fällen (Tatkomplex 2) strafbar gemacht habe. Die dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalte, wie sie dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 14. September 2016 zugrunde lägen, stünden nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG für die Disziplinarkammer bindend fest. Die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergebe sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung im Berufungsverfahren bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Juni 2015. Hierauf habe das Landgericht ... in seinem Berufungsurteil auch ausdrücklich Bezug genommen. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG komme nicht in Betracht. Entgegen der Ausführungen des Beklagten ergebe sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen nicht daraus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts offensichtlich von denen des Landgerichts abwichen. Aus den Ausführungen des Landgerichts ergebe sich, dass sich dieses ausdrücklich an die (rechtskräftigen) Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen habe. Es habe diese Feststellungen in seinem Urteil vom 14. September 2016 lediglich noch einmal in verkürzter Form zusammengefasst. Eine Abweichung lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass das Amtsgericht den Beklagten wegen Betruges in vier Fällen für schuldig befunden habe, während das Landgericht den Beklagten wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt habe. Anders als von Beklagtenseite ausgeführt habe das Landgericht seiner Beurteilung gerade nicht ohne nähere Feststellungen zwei weitere selbstständige Taten zugrunde gelegt. Vielmehr habe es die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich anders bewertet. Konkret habe das Landgericht - anders als das Amtsgericht - das Einsammeln der Gelder für die Arbeitshefte zum Schuljahreswechsel jeweils als rechtlich selbstständige Tat eingeordnet. Darüber hinaus habe das Landgericht - abweichend von der Bewertung durch das Amtsgericht - in der Entnahme der 3.910 Euro aus dem Schulsafe lediglich die Sicherung eines bereits erlangten Vermögenvorteils und keine selbstständige Tat gesehen. Auch soweit der Beklagte ausführe, er halte daran fest, dass sich der Sachverhalt tatsächlich anders zugetragen habe, folge daraus keine andere Bewertung. Allein der Vortrag eines abweichenden Sachverhaltes lasse die Bindungswirkung der strafrechtlichen Feststellungen nicht entfallen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts ... sei jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte habe weder wesentlich neue Tatsachen vorgebracht noch neue, dem Strafgericht nicht verfügbare Beweismittel benannt, die eine Lösung von den strafrechtlichen Feststellungen erforderlich machen könnten. Die Bindungswirkung der strafrechtlichen Feststellungen entfalle nicht deswegen, weil die vor dem Landgericht ... erfolgte Verständigung nach § 257c StPO rechtlichen Anforderungen nicht genügen würde. Eine offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten vielmehr die Klägervertreterin und der Beklagtenbevollmächtigte ausdrücklich erklärt, dass sie von einer korrekt durchgeführten Verständigung nach § 257c StPO ausgingen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von dem Beklagten abgegebenen Geständnis tatsächlich um ein inhaltsleeres und im Ergebnis unzutreffendes „Formalgeständnis“ gehandelt habe. Das Landgericht habe das Geständnis in seinem Urteil umfassend und detailliert - auch unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses - geprüft und im Ergebnis als glaubhaft eingestuft. Eine strafprozessual zulässige, rechtmäßige Verfahrensverständigung auf der Grundlage von § 257c StPO sei auch nicht per se dazu geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhaltes bzw. rechtsstaatliche Bedenken an den getroffenen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsermittlung im Disziplinarverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich höheren Anforderungen unterliegen solle als im Strafverfahren. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Die von der Disziplinarkammer festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten stellten ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Wegen dieses Dienstvergehens sei dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts beantragt habe. Die Disziplinarkammer sei nicht an den Antrag des Klägers gebunden. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Als schwerste Verfehlung sei der Betrug in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Elternschaft der W...schule gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 4 StGB in vier Fällen einzuordnen (Tatkomplex 2). Dies folge bereits aus dem hierdurch entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 29.240,20 Euro. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bis hin zur Aberkennung des Ruhegehaltes sei hier eröffnet und auszuschöpfen. Der Beklagte habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren. Es sei der Erschwerungsgrund eines besonders hohen Schadens aufgrund der Summe von über 5.000 Euro erfüllt. Für den Vertrauensverlust des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit könne es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, ob der Geschädigte eines innerdienstlichen Betruges der Dienstherr oder ein Dritter, wie hier die Elternschaft, sei. Diesem Erschwerungsgrund stünden keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Anerkannte klassische Milderungsgründe lägen nicht vor. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten sei nicht auszugehen. Vielmehr spreche gerade das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg dafür, dass er sich seiner Taten bewusst und weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus liege der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht vor. Es könne dahinstehen, ob sich der Beklagte infolge der Finanzierung seines Eigenheims tatsächlich in einer existenziellen Notlage befunden habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass eine derartige (unterstellte) Notlage tatsächlich unverschuldet gewesen sei. Der Milderungsgrund greife auch deshalb nicht ein, weil es sich nicht um ein vorübergehendes, zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beklagten gehandelt habe. Auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung sei im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Die Disziplinarkammer verkenne nicht, dass ein Teil des von dem Beklagten eingenommenen Geldes unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt der Schule bzw. Schülern zugutegekommen sei. Nach den Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren handele es sich hierbei aber allenfalls um einen Teilbetrag der insgesamt 29.240,20 Euro. Von einer vollständigen Wiedergutmachung des Schadens könne damit gerade nicht die Rede sein. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass eine „Wiedergutmachung“ auch nicht gegenüber den konkret Geschädigten, den Eltern, erfolgt sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums bestünden ebenfalls nicht. Sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen würden, lägen nicht vor. Angesichts der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens könnten auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, sein berufliches Engagement sowie die fehlende disziplinarische und strafrechtliche Vorbelastung nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Zu einem anderen Ergebnis führe nicht ein (mögliches) Mitverschulden des Dienstherrn. Es sei nicht ersichtlich, dass vor Oktober 2012 auf Seiten des Dienstherrn Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beklagten vorgelegen hätten und sich aufdrängende Kontrollmaßnahmen gleichwohl unterlassen worden seien. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen gehe zwar hervor, dass etwa den Konrektoren sowie Kollegen an der W...schule im Laufe der Jahre gewisse Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien. Diese seien allerdings zu keinem Zeitpunkt an das zuständige Schulamt weitergeleitet worden. Die Tatsache, dass bislang weder der Landkreis ... noch die geschädigten Eltern gegenüber dem Beklagten Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten, entlaste den Beklagten ebenfalls nicht. Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren möglicherweise erst verzögert eingeleitet worden sei, stelle keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar, da das (innerdienstliche) Fehlverhalten des Beklagten erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand entdeckt worden sei. Eine rechtzeitige Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte sich daher auf das pflichtwidrige innerdienstliche Verhalten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt mehr auswirken können. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens sei nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn - wie hier - der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Der von dem Beklagten ebenfalls verwirklichte Betrug in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Landkreises ... in zwei Fällen (Tatkomplex 1) bestätige den Ausspruch der Aberkennung des Ruhegehaltes. Die Verhängung der Höchstmaßnahme für den jetzt im Ruhestand befindlichen Beklagten verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegen das dem Beklagten am 26. Juli 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 13. August 2019 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er führt im Wesentlichen aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts werde weder seiner Persönlichkeit noch dem Sachverhalt gerecht. Das Strafgericht habe die Sanktionierung, ihn aus dem Dienst zu entfernen, gerade für falsch eingeschätzt und unter diesem Aspekt auch das Strafmaß festgelegt. Davon wende sich das Verwaltungsgericht ab und erörtere dies nicht. Zudem habe der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls selbst „die Entlassung aus dem Dienst“ als ungerechtfertigt angesehen. Es fehle eine ausdrückliche Feststellung nach objektiven Beweismitteln, welche Mittel verwendet worden seien, um Lehrern und Schülern Unterstützung zu leisten, und welche Mittel privat verwendet worden seien. Auszugehen sei von den Aussagen seiner Kolleginnen, wonach die Konferenz entschieden habe, generell Gelder einzusammeln, um Lernmittel zu erlangen. Er habe diese Absprache ausgeführt. Die Eltern seien jedenfalls darüber informiert gewesen, dass die Mittel für schulische Zwecke zur Förderung ihrer Kinder gedacht gewesen seien. Insoweit seien sie über den Grund des Einsammelns nicht getäuscht worden, so dass darin keine strafbare Handlung liege. Darauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung bedürfe es bei der Bewertung der Disziplinarmaßnahme, insbesondere des Ausmaßes, der genauen Betrachtung, wem eigentlich Schaden zugefügt worden sei. Ihm sei im Kern eine mittelbare Dienstbezogenheit bzgl. seines Verhaltens vorzuwerfen, indem er das von seinen Kollegen in ihn gesetzte Vertrauen und die Erwartung der Eltern über die Verwendung der Gelder zum Nachteil der Schüler verletzt habe. Dass dies aber zwingend mit der schärfsten Disziplinarmaßnahme zu ahnden sei, obwohl die unmittelbare Dienstbezogenheit fehle, sei nicht schlüssig begründet. Er sei der Versuchung der „schwarzen Kasse des Lehrerkollektivs“ letztlich erlegen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Disziplinarkammer - vom 27. Juni 2019 - 28 K 2699/17.WI.D - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, das Landgericht habe vermeiden wollen, dass der Beklagte die Rechte als Ruhestandsbeamter bereits mit der Rechtskraft des Strafurteils nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG verliere, nicht aber den Verlust seiner Rechte generell. Das Staatliche Schulamt habe die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht als ungerechtfertigt angesehen, was sich aus der Disziplinarklage ergebe. Auf der anderen Seite stünde aber auch die gute Zusammenarbeit mit dem Beklagten, so dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die geringere Maßnahme beantragt worden sei, mit welcher man sich auch einverstanden gezeigt hätte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Strafverfahrens, die Personalakten und die Disziplinarakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.