Urteil
2 WD 18/18
BVERWG, Entscheidung vom
32mal zitiert
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die missbräuchliche Nutzung dienstlicher Tankkarten zur Betankung des Privatfahrzeugs erfüllt ein vorsätzliches Dienstvergehen und kann abhängig von Schwere und Wiederholung zur Entfernung aus dem Dienst führen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO).
• Wiederholte, planvolle Pflichtverletzungen mit erheblichem Vermögensschaden und eigennütziger Motivation können einen vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn begründen und die Höchstmaßnahme rechtfertigen.
• Mildernde Umstände wie Geständnis, Reue und gute dienstliche Leistungen können gewichten, genügen jedoch nicht zwingend zur Abwendung der Höchstmaßnahme; in besonderen Fällen kann jedoch ein minder schwerer Fall nach § 63 Abs.4 WDO verbleibend den Dienstgrad erhalten lassen.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen wiederholter missbräuchlicher Nutzung dienstlicher Tankkarten • Die missbräuchliche Nutzung dienstlicher Tankkarten zur Betankung des Privatfahrzeugs erfüllt ein vorsätzliches Dienstvergehen und kann abhängig von Schwere und Wiederholung zur Entfernung aus dem Dienst führen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1 WDO). • Wiederholte, planvolle Pflichtverletzungen mit erheblichem Vermögensschaden und eigennütziger Motivation können einen vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn begründen und die Höchstmaßnahme rechtfertigen. • Mildernde Umstände wie Geständnis, Reue und gute dienstliche Leistungen können gewichten, genügen jedoch nicht zwingend zur Abwendung der Höchstmaßnahme; in besonderen Fällen kann jedoch ein minder schwerer Fall nach § 63 Abs.4 WDO verbleibend den Dienstgrad erhalten lassen. Soldat nutzte über eineinhalb Jahre hinweg in 63 Fällen dienstliche DKV-Tankkarten zur Betankung seines privaten Pkw. Er hatte als dienstältester Mannschaftssoldat Zugriff auf das Dienstzimmer, in dem fahrzeuggebundene Tankkarten lagen; diese waren ihm nicht ausdrücklich anvertraut. Der Soldat handelte aus finanziellen Gründen und gab teils leicht überhöhte Kilometerstände an. Der Dienstherr bezifferte den Vermögensschaden mit 4.140,62 €. Das Truppendienstgericht stellte Vorsatz und Verletzungen der Pflichten zum treuen Dienen sowie inner- und außerdienstlichen Wohlverhaltens fest und verhängte Entfernung aus dem Dienst; der Soldat legte nur Berufung zur Bemessung ein. • Die Feststellungen des Truppendienstgerichts zu Tat und Schuld sind für das Berufungsgericht bindend, da die Berufung auf die Bemessung beschränkt wurde. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist ausschließlich die Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; § 38 Abs.1 WDO nennt die zu gewichtenden Kriterien. • Eigenart und Schwere: Zahlreiche Wiederholungsfälle gegen zentrale Dienstpflichten begründen schweres Dienstverschulden. • Auswirkungen: Ein Vermögensschaden von über 4.000 € erhöht das Gewicht der Pflichtverletzung erheblich. • Beweggründe: Eigennützige Motivation spricht gegen den Soldaten und verschärft die Zumessung. • Schuldmaß: Vorsätzliches Handeln des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten begründet hohes Schuldmaß. • Milderungsgründe: Geständnis, Reue und bisherige sehr gute Leistungen sind zu berücksichtigen, mindern aber nicht ausreichend die Schwere der Pflichtverletzung. • Keine ausweglose wirtschaftliche Notlage oder hinreichend ergriffene Hilfsmaßnahmen; daher kein entlastender Notstand. • Kein erhebliches Mitverschulden der Vorgesetzten; fehlende Kontrollmechanismen entbinden den Soldaten nicht von Eigenverantwortung. • Zweistufiges Bemessungsschema: Ausgangspunkt ist bei Tankkartenmissbrauch die Dienstgradherabsetzung; wegen Gewicht und Wiederholung war aber die Höchstmaßnahme geboten. • Gesamtwürdigung: Vierstelliger Schaden, eigennützige Motivation und hohe kriminelle Energie rechtfertigen Entfernung aus dem Dienst; Vertrauen des Dienstherrn ist endgültig zerstört. • Abwägung mildernder Umstände führt dazu, dass trotz Entfernung ein minder schwerer Fall im Sinne des § 63 Abs.4 WDO vorliegt, sodass der Dienstgrad belassen werden kann. Der Berufung wurde insoweit nicht stattgegeben, dass die Entfernung aus dem Dienst angemessen ist. Der Soldat handelte vorsätzlich und wiederholt, verursachte einen Vermögensschaden und handelte eigennützig, weshalb das Dienstverhältnis wegen endgültigen Vertrauensverlustes zu beenden ist. Gleichwohl liegt ein minder schwerer Fall nach § 63 Abs.4 WDO vor, sodass der mit der Entfernung regelmäßig verbundene Verlust des Dienstgrades ausgeschlossen wurde und dem Soldaten der Dienstgrad Stabsgefreiter belassen bleibt. Die Kosten des Verfahrens hat der Soldat zu tragen.