Beschluss
28 B 1679/23.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1030.28B1679.23.D.00
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Leitsätze
1. Zur Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Beamten ist die Auswertung von bestimmten Chatnachrichten allein nicht ausreichend. Es bedarf grundsätzlich der Ermittlung und Auswertung des gesamten Chat- und Kommunikationsverhaltens des Beamten sowie der Feststellung von über die Chatnachrichten hinausgehenden Anhaltspunkten, die für oder gegen die unterstellte verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen.
2. Bei Gruppenchats mit vielen Mitgliedern ist der Gesamtcharakter der Kommunikation zu ermitteln und zu bewerten. Es kann bei der Bewertung von Äußerungen einen Unterschied machen, ob die Kommunikation in solchen Chats durch überspitzte polemische Äußerungen auf einen schnellen Lacher abzielt oder in einem nennenswerten Umfang auch ernsthafte Diskussionen stattfinden, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Haltung einer Person zulassen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 10. November 2023 - 28 L 1210/23.WI.D - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Beamten ist die Auswertung von bestimmten Chatnachrichten allein nicht ausreichend. Es bedarf grundsätzlich der Ermittlung und Auswertung des gesamten Chat- und Kommunikationsverhaltens des Beamten sowie der Feststellung von über die Chatnachrichten hinausgehenden Anhaltspunkten, die für oder gegen die unterstellte verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen. 2. Bei Gruppenchats mit vielen Mitgliedern ist der Gesamtcharakter der Kommunikation zu ermitteln und zu bewerten. Es kann bei der Bewertung von Äußerungen einen Unterschied machen, ob die Kommunikation in solchen Chats durch überspitzte polemische Äußerungen auf einen schnellen Lacher abzielt oder in einem nennenswerten Umfang auch ernsthafte Diskussionen stattfinden, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Haltung einer Person zulassen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 10. November 2023 - 28 L 1210/23.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2023 - 28 L 1210/23.WI.D -, durch den das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 27. Juli 2023 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen ausgesetzt hat. Der im Jahr 1989 geborene Antragsteller steht als Polizeikommissar (A 9) im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Kassel in der Polizeistation Z. tätig. Am 29. August 2022 wurde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Marburg unter dem Aktenzeichen 2 Js 1258/21 angeklagt, in der Zeit vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 a) ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben, b) unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart zu haben, das ihm als Amtsträger bekannt geworden ist (Vergehen, strafbar nach §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 205 Abs. 1, 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 52 StGB). Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen leitete daraufhin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Bl. 70 ff. Disziplinarakte -DA-) gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ein (Ziffer 1.) und setzte es gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus (Ziffer 2). Zur Begründung wurde auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Marburg Bezug genommen. Der Antragsteller habe bei der Polizeistation Z. Dienst verrichtet, als er ohne dienstlichen Anlass im Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 mehrfach Daten im polizeilichen Vorgangsverwaltungssystem ComVor zu einem Todesermittlungsverfahren hinsichtlich der Verstorbenen Q. abgefragt habe. In der Folge solle er die aus diesen Abfragen gewonnenen Daten (Handynummern) unbefugt an den damaligen Lebensgefährten der Verstorbenen, D., weitergegeben haben. Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Dienstverrichtung, die Gehorsamspflicht und Wohlverhaltenspflicht. Das Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 21. April 2023 (Az. 42 Ds 2 Js 1258/21) ordnete das Amtsgericht Z. die Durchsuchung u. a. der Wohnung des Antragstellers an. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 3. Mai 2023 vollstreckt. Dabei wurde das Mobiltelefon des Antragstellers beschlagnahmt. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 9. Mai 2023 (Bl. 77 ff. DA) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 HDG erweitert, da er aufgrund der durchgeführten Datensicherung zum beschlagnahmten Mobiltelefon im Verdacht stehe, „nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen“. Es seien folgende Feststellungen getroffen worden: 1. In einem Facebook Chat zwischen PK I. und Herrn E. schreibt dieser PK I. mit „Hitler“ an („Hitler wann bist du wieder im Dienst?“). 2. Ein Video zeigt eine „satirische“ Darstellung von Adolf Hitler, wie dieser das Weihnachtslied „Jingle Bells“ singt. 3. Auf einem weiteren Video ist ein unbekannter Mann zu sehen, der den Hitlergruß zeigt. 4. Auf dem Mobiltelefon befindet sich eine Videodatei mit einem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen“. Das Lied beginnt mit den Zeilen: „Deutschland ist ein schönes Land, wir lieben es so sehr, doch für Affen ist bei uns längst schon kein Platz mehr. Afrika für Affen, Europa für Weiße, steckt die Affen in ein Boot und schickt sie auf die Reise“. Mit gesonderter Verfügung vom gleichen Tage wurde dem Antragsteller - zunächst mündlich, dann schriftlich - die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Am 27. Juli 2023 (Bl. 133 ff. DA) enthob der Präsident des Polizeipräsidiums Nordhessen den Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 HDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziffer 1.), ordnete gemäß § 43 Abs. 2 HDG an, dass 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers ab dem ersten Tag des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden (Ziffer 2.) und stellte fest, dass das dem Antragsteller gegenüber bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ausgesprochene Hausverbot sowie die dort ausgesprochene Untersagung, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen, weiterhin Bestand haben (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde „auf den disziplinaren Vorwurf, welcher in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022 und der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 erhoben wurde“, Bezug genommen. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, im Zeitraum 31. Oktober 2020 bis zum 6. November 2020 mehrfach unberechtigt Daten abgefragt zu haben und diese an einen Dritten weitergegeben zu haben. Darüber hinaus hätten bei dem Antragsteller bereits im Rahmen einer ersten Sichtung Nachrichten und Medien festgestellt werden können, die verfassungsfeindliche Inhalte aufwiesen. Insgesamt begründe dies erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Die Verfehlungen würden so schwer wiegen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Zudem wäre durch den Verbleib des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Die Weiterbeschäftigung während des Disziplinarverfahrens würde zwangsläufig zu überaus kritischen Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen führen. Insbesondere der Vorwurf fehlender Verfassungstreue - gerade gegen den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten - führe zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauens der Kolleginnen und Kollegen sowie der Gesellschaft. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe sei nicht im Ansatz ersichtlich, welche Tätigkeit der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter ausüben sollte, wenn im Raum stehe, dass der Antragsteller verdächtig sei, nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen und jederzeit aktiv für diese einzustehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs wäre daher unvermeidbar. Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen zur Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG vor. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (Bl. 145 ff. DA) wurde das Disziplinarverfahren abermals gemäß § 22 Abs. 1 HDG ausgedehnt. Der Antragsteller sei Mitglied in der WhatsApp Chatgruppe „Jeder wie RS verdient“, welche insgesamt 255 Chatteilnehmer umfasse. Dabei habe er mehrfach rassistische und antisemitische Inhalte geteilt. Im Einzelnen handele es sich um folgende Vorwürfe: a. Am 16. September 2021 um 18:36 Uhr kommentiert der Antragsteller einen kurzen Videoclip, welcher eine Polizeieinheit zeigt, die einen offensichtlich zwischen zwei Bahngleisen festgefahrenen Einsatzwagen durch schnelles hin- und her schaukeln versucht zu lösen, mit den Worten: „Lag a Mohr drunter“ (Fallheft Bl. 7). b. Am 10. September 2021 (von 9:34 Uhr bis 9:59 Uhr) werden von einem anderen Chatteilnehmer Bilder von Orden und Briefmarken aus der NS-Zeit, teilweise mit Hakenkreuzen versehen, versendet. In Bezug auf diese Briefmarken schreibt der Antragsteller: „Würde die zu gern mal an der Arbeit verwenden und in den Postausgang des Geschäftszimmers legen“ (Fallheft Bl. 8 - 13). c. Am 6. November 2021 von 7:35 Uhr bis 8:00 Uhr findet die folgende Kommunikation statt: Durch einen anderen Chatteilnehmer wird die offene Frage gestellt, ob jemand „impfnachweise zum kopieren“ habe, woraufhin durch den Antragsteller ein Foto von mehreren Impfchargenaufklebern des Corona Impfstoffes „Cominarty“ in der Gruppe veröffentlicht wird. Er gibt den ergänzenden Hinweis: „Hätte man sowas, macht man sich einfach noch einen Stempel und gut“. In der anschließenden Diskussion, was so etwas kosten würde, äußert sich der Antragsteller: „Ich bin doch kein Jude, WENN ich sowas hätte, nen 5er für den Umschlag, ne Briefmarke und ein Eis fürn Weg zur Post“ (Fallheft Bl. 21). d. Am 24. November 2021 findet in der WhatsApp Chatgruppe eine Diskussion über die Coronapolitik der Bundesregierung statt. Hierbei schreibt der Antragsteller: „2 Jahre Dienst ohne Maske. Verkehrsunfall aufgenommen mit jemandem der corona hatte… 3 Tage später im Krankenhaus an den Verletzungen gestorben= Corona Toter. Nicht gelogen. Tatsache. Manipulation und Panikmache. Heute großer Ampelpakt… Mehr Asyl, mehr Integration, mehr Regenbogen… Aber die Renten dafür am internationalen Finanzmarkt einsetzen um damit zu spekulieren nur noch verzweifelt dieses Land.“ (Fallheft Bl. 26). e. Am 29. November 2021 um 19:38 Uhr kommentiert der Antragsteller die Aussage eines Chatteilnehmers „bis zum nächsten treffen sind benzinmotoren verboten…“ mit dem Satz „Oder die weiße Rasse ausgestorben“ (Fallheft Bl. 27). f. Am 2. Februar 2022 von 14:47 Uhr bis 15:00 Uhr gibt der Antragsteller in einer Diskussion an, dass er vor Hunden Angst habe. Ein Chatteilnehmer, der offensichtlich um die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Polizeibeamter weiß, merkt an: „du hast doch eine Waffe…“, was der Antragsteller mit dem Satz: „Nahh, bin Tierfreund, nur Menschenhasser“ kommentiert. In der weiteren Kommunikation, die inhaltlich von einem geplanten Treffen handelt, schreibt der Antragsteller: „Wenn ich mit den Schwarzfüßen fertig bin…“ (Fallheft Bl. 28 - 38). g. Am 17. Februar 2022 von 10:57 Uhr bis 11:16 Uhr findet eine Unterhaltung über ein Kurzvideo statt, welches starken Wellengang im Hafen von Hamburg zeigt. Dieses kommentiert der Antragsteller mit dem Satz: „Bei dem Wellengang kommen die Schwarzen noch schneller her“ (Fallheft Bl. 39 - 41). h. Am 10. Juli 2021 von 1:17 Uhr bis 11:50 Uhr findet in der WhatsApp Chatgruppe eine Diskussion über Polizeikontrollen statt. Hierbei schreibt ein Teilnehmer: „Und richtigen Einsätzen haben sie keine Eier in der Hose“, was der Antragsteller mit einem Bild und dem Wort „Einspruch“ kommentiert. Bei dem Bild handelt es sich um einen bäuchlings auf dem Rücken liegenden Mann, dessen Hände mit Handfesseln auf dem Rücken fixiert sind. Aus einem anderen Chatverlauf geht hervor, dass sich bei dieser Person um einen festgenommenen Mann handelt. Weiter kommentiert der Antragsteller das Bild mit dem Satz: „Der hatte 034 motorsport querlenker! Ging übel für ihn aus“. Andere Chat-Teilnehmer kommentierten dieses Bild mit den Worten: „Der wurde definitiv beim ficken einer Ziege erwischt“, „Molle“, „So wie der daliegt hat wohl die Ziege versucht ihn zu ficken ich hätt die Ziege anschließend auch mit ner Hand frischem Saftigen Gras belohnt“. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht (Fallheft Bl. 50 - 65).“ Zudem befänden sich im WhatsApp Chat mit seiner Lebensgefährtin, Frau X., mehrere Bilder und Symbole mit verfassungsfeindlichen, rechtsextremen und volksverhetzenden Inhalten. Im Einzelnen handele es sich um folgende Inhalte: a. Am 12. August 2019 um 16:00:38 Uhr sendet der Antragsteller ein Bild, auf dem ein Feuer zu sehen ist. Überschrieben ist dieses Bild mit den Worten: „Cool ein Lagerfeuer.!!“. Unten auf dem Bild befinden sich die Worte: „Ne doch nur ein Jude...“ (Fallheft Bl. 63 und 84). b. Ebenfalls am 12. August 2019 um 16:00:47 Uhr versendet der Antragsteller ein Bild, auf dem ein Mann in Uniform zu sehen ist, der an dem Down-Syndrom leidet. An der Uniform ist der SS-Totenkopf sowie ein modifiziertes Hakenkreuz angebracht. Überschrieben ist dieses Bild mit den Worten: „SIG HAIL“ und unterschrieben mit „DI OSTFRONTIS DOWN“ (Fallheft BI. 64 und 77). c. Am 12. August 2019 um 16:00:53 Uhr versendet der Antragsteller ein Bild auf dem ein „Daumen- hoch“ Zeichen abgebildet ist. Um das Handgelenkt befindet eine Manschette mit einem Hakenkreuz. Auf der Hand selbst sind die „SS-Runen“ abgebildet (Fallheft BI. 65 und 83). d. Ebenfalls am 12. August 2019 um 16:00:56 Uhr versendet der Antragsteller ein Hakenkreuz. Es handelt sich um die Partei- Flagge der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) (Fallheft BI. 66 und 81). e. Am 12. August 2019 um 16:00:57 Uhr versendet er ein Bild von Adolf Hitler (Fallheft BI. 67 und 76). f. Außerdem versendet er am 12. August 2019 um 16:00:57 Uhr ein Bild, auf dem die Figur „Gandalf“ aus dem Film „Der Herr der Ringe“ abgebildet ist. Dieser trägt eine Binde mit Hakenkreuz und den für Adolf Hitler typischen Bart. Unterschrieben ist das Bild mit dem Wort: „Propagandalf“ (Fallheft BI. 67 und 78). g. Am 12. August 2019 um 16:00:59 Uhr versendet der Antragsteller ein Bild von einem Adler, der ein Schwert und zwei Blitze in den Krallen trägt. In seiner Mitte befindet sich ein Hakenkreuz. Überschrieben ist das Bild mit „Gott mit uns“ (Fallheft BI. 68 und 74). Dieser Ausspruch fand sich auf den Koppelschlössern der Soldaten der Reichswehr sowie im Zweiten Weltkrieg der Wehrmacht wieder. h. Am 12. August 2019 um 16:01:02 Uhr übersendet er das Partei-Abzeichen der NSDAP, auf dem ein Hakenkreuz abgebildet ist (Fallheft BI. 70 und 80). i. Am 12 August 2019 um 16:01:02 Uhr versendet der Antragsteller ein Bild eines Musikalbums der Rechtsrock-Band „Kraftschlag“. Der Titel des Albums lautet „Trotz Verbot nicht tot“ (Fallheft Bl. 70 und 82). j. Am 12. August 2019 um 16:01:04 Uhr übersendet der Antragsteller ein Bild, auf dem Adolf Hitler abgebildet ist. Unterschrieben ist das Bild mit den Worten „Guter Junge“ (Fallheft BI. 71 und 79). k. Ebenfalls am 12. August 2019 versendet der Antragsteller ein Bild von Adolf Hitler, der den Kopf schrägt hält. Unterschrieben ist das Bild mit den Worten „kuck kuck“ (Fallheft BI. 71 und 75). l. Vom 04. Juni 2021 von 23:31 Uhr bis 05. Juni 2021 06:14 Uhr übersendet der Antragsteller zwei Bilddateien über WhatsApp. Zu sehen ist nach eigenen Angaben des Antragstellers ein „Flüchtling“, der „im Krankenhaus“ „frech“ geworden sei. Zudem soll er „eingepisst“ und „voll“ gewesen sein. Der Antragsteller selbst habe „gewonnen“ (Fallheft Bl. 109 - 118). Am 10. August 2023 hat der Antragsteller die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt. Mit Beschluss vom 10. November 2023 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen im Bescheid vom 27. Juli 2023 ausgesetzt. Die angegriffenen Anordnungen seien zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es bestünden aber ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 27. Juli 2023 im Hinblick auf das von der Disziplinarbehörde ausgeübte Ermessen. Entgegen der vom Antragsgegner gestellten Prognose sei ausgehend vom sich aus der Begründung der Verfügung vom 27. Juli 2023, der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022, der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023, der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023, dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ergebenden Sach- und Rechtsstand, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen habe, welches zu seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Es bestünden ernstliche Zweifel, ob die von dem Antragsgegner herangezogenen Nachrichten, Äußerungen, Dateien und WhatsApp-Inhalte einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten begründeten. Der Vorwurf der mehrfachen unberechtigten Datenabfrage im Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 und Weitergabe an einen Dritten (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) sei nicht geeignet, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 10. November 2023 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2023, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, der am 13. November 2023 zugestellt worden ist, Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Das dem Antragsteller im Disziplinarverfahren vorgeworfene Verhalten rechtfertige die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Das Verwaltungsgericht führe auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses aus, dass es nicht erforderlich sei, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt sei. Sodann werfe es dem Antragsgegner auf Seite 28 indes vor, dass die dem Antragsteller vorgehaltenen Handlungen noch nicht derart ausermittelt zu sein scheinen, dass sie eine vorläufige Dienstenthebung und eine Prognose der Entfernung aus dem Dienst tragen könnten. Die Inhalte des WhatsApp-Chats stünden gesichert fest. Es komme erschwerend die Anzahl der Chatteilnehmer hinzu, welche die Nachrichten des Antragstellers gelesen hätten, sowie dass der Antragsteller den Teilnehmern als Polizeivollzugsbeamter bekannt sei, womit eine erhebliche Ansehensschädigung für die hessische Polizei einhergehe. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf verlassen, dass der Antragsteller, der im täglichen Dienst mit Personen mit Migrationshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun habe, bei Polizeieinsätzen auch gegenüber diesen Personen stets die erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz bringen werde, wenn er im Austausch in einer öffentlichen WhatsApp Gruppe gerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden Art und Weise herabwürdige. Dies werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass der Antragsteller sogar Lichtbilder aus polizeilichen Einsätzen versendet habe (vgl. Ziffern 1 h und 2 l der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023). Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen gegen Menschen mit Migrationshintergrund treffe, die nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprächen. Durch die geteilten Chatinhalte werde nicht nach außen erkennbar, dass der Antragsteller aktiv für die Einhaltung der demokratischen Grundordnung eintrete. Viel eher werde das Gegenteil in zahlreichen „Postings“ deutlich. Wer sich, wie der Antragsteller, in einer Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußere, begründe grundsätzlich den Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und Grundwerte des Staates eintreten werde. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2023 abzuändern und die von Seiten des Antragstellers gestellten Anträge abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 130a ZPO i. V. m. § 173 VwGO entsprechenden Weise eingelegt worden sei. Die Anforderungen an die Einreichung eines elektronischen Dokuments seien nicht gewahrt. Die Beschwerde genüge zudem nicht den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO. Die Beschwerdebegründung arbeite zwar einige Aspekte der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab. Es werde dabei jedoch stets nur dargelegt, inwieweit die Annahmen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind. Nicht dargelegt werde, welche Relevanz die vermeintlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung für das Ergebnis der Entscheidung haben. Stelle der Dienstherr, wie hier, auf eine Gesamtschau mehrerer Umstände und Erwägungen ab, führe bereits der Umstand, dass einzelne dieser Umstände und/oder Erwägungen unzutreffend bzw. rechtswidrig seien, dazu, dass die vorläufige Dienstenthebung insgesamt rechtswidrig sei. Indem der Antragsgegner zumindest zum Teil Sachverhalte heranziehe, die staatlich nicht sanktioniert werden dürfen, da es sich um Kommunikationsinhalte im engsten Freundeskreis des Antragstellers handele und nicht alle von ihm herangezogenen Kommunikationsinhalte lediglich eine einzige Auslegungsweise zuließen, seien zumindest einzelne der von ihm herangezogenen Gründe nicht geeignet, die hier gegenständliche vorläufige Dienstenthebung zu tragen, so dass diese insgesamt rechtswidrig sei. Am 8. April 2024 wurde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Marburg angeklagt (Az. 2 Js 12743/23), am 10. Juli 2022 unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich gemacht zu haben (Vergehen nach §§ 201 a Abs. 2, 205 StGB). Am 17. April 2024 wurde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Marburg angeklagt (Az. 1 Js 12620/23), am 13. Mai 2022 sowie am 8. August 2022 im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet und öffentlich verwendet zu haben (Vergehen nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Antragsgegner dehnte in Bezug auf diese Anklagen, zunächst mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (Bl. 85 d. A.) und sodann erneut mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (Bl. 97 d. A.), das Disziplinarverfahren ein weiteres Mal gemäß § 22 Abs. 1 HDG aus. Zur jeweiligen Begründung wird auf die beiden Bescheide Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Leitz-Ordner [V 12-H 11/21-8 I 02 inkl. Fallheft SPH/0971616/2023 mit CD] und 5 Hefter Personalakten [A, B, C1, C2 und Sachschaden] sowie ein USB-Stick), Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. Die Beschwerde ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Die elektronisch übermittelte Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 HDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein elektronisches Dokument ist nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO in der vom 1. August 2022 bis zum 16. Juli 2024 gültigen Fassung (VwGO a. F.) eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Hier ist die Beschwerde gegen den dem Antragsgegner am 13. November 2023 zugestellten Beschluss der Disziplinarkammer vom 10. November 2023 am 24. November 2023 fristgerecht auf dem Server des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingegangen (vgl. Transfervermerk, Bl. 163 der Gerichtsakte). Die Beschwerde ist auch schriftlich und damit in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Nach § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO a. F. können schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dabei genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO a. F. entspricht, dem Schriftformerfordernis (vgl. zu § 81 VwGO: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 24. November 2023 erfüllt. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO a. F. wurde die Beschwerdeschrift von der verantwortenden Person sowohl durch Wiedergabe der eingescannten Unterschrift als auch durch den maschinenschriftlichen Namenszug unter der eingescannten Unterschrift am Ende des Textes signiert und über das besondere Behördenpostfach, einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO a. F., bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Im Gegensatz zu § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO a. F. verlangt Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 keine qualifizierte elektronische, sondern lediglich eine einfache Signatur, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Das Erfordernis einer einfachen Signatur ist bereits mit der Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift oder mit dem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - 28 A 1429/21.D -, n. v.; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 24. November 2023 auch gemäß § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Nach § 6 HDG i. V. m. § 55a VwGO a. F. können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 55a VwGO a. F. als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Nach 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO a. F. bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Die technischen Anforderungen ergeben sich im vorliegenden Fall für die im November 2023 übermittelte Beschwerdeschrift aus der vom 1. Januar 2022 bis 16. Juli 2024 geltenden Fassung des § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803, geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I Seite 4607 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - im Folgenden ERVV a. F.). Danach ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Im Gegensatz zur aktuellen, seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV, welcher nunmehr lediglich eine Soll-Regelung enthält, müssen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV a. F. die übermittelten Dateiformate den gemäß § 5 ERVV im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gemachten Versionen entsprechen. Grundsätzlich zulässige Dateiformate sind danach PDF, PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA. Gemäß Ziffer 1 a) der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 10. Februar 2022 (BAnz AT 18. Februar 2022 B2 - im Folgenden 2. ERVB 2022) soll der Dokumenteninhalt orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen. Diesen Anforderungen entsprechen die Beschwerdeschrift vom 24. November 2023, die Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023 wie auch die übrigen Schriftsätze des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat die Beschwerdeschrift insbesondere im PDF-Format (Version 1.5 [Acrobat 5.x]) und damit in einem zugelassenen Dateiformat übersandt. Zwar stellt der Antragsteller zutreffend fest, dass die vom Antragsgegner verwendeten Schriftarten in den übermittelten Dateien, insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 24. November 2023, gemäß den Dokumenteneigenschaften nicht eingebettet sind. Die Einbettung der verwendeten Schriftarten ist indes zumindest nach Maßgabe der zum Übermittlungszeitpunkt geltenden Regelungen keine bei der Übermittlung elektronischer Dokumente zu beachtende technische Anforderung mehr. Zwar mussten gemäß Ziffer 1 ERVB in der Fassung vom 20. Dezember 2018 (BAnz AT vom 31. Dezember 2018 B3 - im Folgenden ERVB 2019) hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Die ERVB 2019 ist jedoch bereits zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten und wurde zunächst durch die ERVB 2022 vom 22. November 2021 (BAnz AT 26. November 2021 B2 - im Folgenden ERVB 2022) und sodann, seit dem 1. April 2022, durch die seither geltende 2. ERVB 2022 vom 10. Februar 2022 ersetzt. Die Anforderung, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen, war mithin im Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens entfallen. Eine Nichtgeeignetheit zur Bearbeitung durch das Gericht im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Beschwerdeschrift nicht in durchsuchbarer Form vorgelegt worden ist. Auch die Durchsuchbarkeit des Dokuments wird durch die zum Übermittlungszeitpunkt geltenden Regelungen nicht (mehr) vorausgesetzt. Zwar musste das elektronische Dokument nach alter Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2019 in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form übermittelt werden. Die für das Beschwerdeverfahren anzuwendende Fassung des § 2 2. ERVV 2022 enthält diese Vorgabe jedoch nicht mehr. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers genügt teils schon nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen wurden keine Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen würden, den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden abzuändern. a) Nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Zur Erfüllung der in § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 25 m. w. N.). Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 19 CS 21.2812 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 12 B 1686/19 -, juris Rn. 3 f.). Rechtsgrundlage für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist § 43 Abs. 1 HDG. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie § 29 Abs. 3 oder 5 HBG erfolgen wird. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG kann die Behörde den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Gemäß § 43 Abs. 2 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie § 29 Abs. 4 oder 5 HBG erfolgen wird. Nach § 68 Abs. 2 HDG sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen (nur) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10). Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 22). Bei der Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfüllt sind, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4). Allerdings gilt für das Beschwerdeverfahren dahingehend eine Einschränkung, als dass die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich auf die binnen der gesetzlichen Frist (§ 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO) dargelegten Einwände reduziert ist (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 11. März 2024 - OVG 80 S 1/24 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 21. September 2022 - 12 B 90/22.D -, juris Rn. 18). Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich allein der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 1 VwGO), auf den sich auch das Begründungserfordernis bezieht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt die Prüfung im Beschwerdeverfahren dabei auf die innerhalb der einmonatigen, hier am 13. Dezember 2023 abgelaufenen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB) Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe. Dies schließt eine Änderung oder Erweiterung des Beschwerdebegehrens jedenfalls wie hier nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus (VGH BW, Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2420/21 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 -, juris Rn. 3). Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können fristgerecht geltend gemachte Gründe zwar noch vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - OVG 4 S 21/22 -, juris Rn. 9; OVG NRW; Beschluss vom 4. Februar 2019 - 19 B 1804/18 -, juris Rn. 4; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO; 66. Ed. 1. Januar 2020, § 146 Rn. 11). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie aus verfahrensökonomischen Erwägungen kann das Beschwerdegericht lediglich offenkundige und unstrittige nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage selbst ohne ausdrücklichen Vortrag des jeweiligen Beschwerdeführers berücksichtigen, wenn das materielle Recht dem nicht entgegensteht und dies weder zu einem neuen Streitgegenstand noch zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. März 2007 - 5 BS 295/06 -, juris Rn. 15). Hiervon ausgehend ist der dem Antragsteller erstmalig in der Ausdehnungsverfügung vom 22. Mai 2024 gemachte Vorwurf (Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Mai 2024 Bl. 83 ff. d. A.) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit nicht lediglich um einen vertiefenden Vortrag zu den bereits vorgetragenen Dienstvergehen handelt, sondern dem Antragsteller ein gänzlich neuer Dienstpflichtverstoß aufgrund der Chatnachricht vom 13. Mai 2022 vorgeworfen wird. Zu berücksichtigen ist demgegenüber der Vorwurf aus der Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2024 (Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Mai 2024, Bl. 96 ff. d. A.), da hier lediglich der bereits in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 (Bl. 145 ff. DA) enthaltende Vorwurf zu Ziffer 1 h) ergänzt wird. b) Nach dem danach vom Senat zu berücksichtigenden Stand der Ermittlungen unterliegt die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben sowie einen Teil der monatlichen Bezüge einzubehalten, ernstlichen Zweifeln, da die dargelegten Voraussetzungen für eine entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HDG) nicht vorliegen. Bei objektiver Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sprechen im Rahmen der summarischen Prüfung zwar stichhaltige Gründe dafür, dass der Antragsteller seine dienstlichen Pflichten teilweise verletzt hat. Allerdings ist nach dem gegenwärtigen Stand nicht festzustellen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist jedoch, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10), dass diese also wahrscheinlicher ist, als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis des Disziplinarverfahrens hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden, dass also die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls und seiner Gesamtpersönlichkeit in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, juris Rn. 28). Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). Anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht hinsichtlich der Entfernung aus dem Dienst kein Ermessen. Dieses hat gemäß § 16 Abs. 2 HDG zu erfolgen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24). Zur angemessenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sind dessen persönliche Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25). Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, richtet sich danach, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26). c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nach dem vom Senat zu berücksichtigenden Ermittlungsstand weder mit Blick auf die Vorwürfe im Einzelnen noch aufgrund einer Gesamtschau ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG begangen. aa) Dem Antragsteller ist kein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorzuwerfen. (1) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 68). Mit dieser Grundpflicht ist die politische Treuepflicht des Beamten, die auch als Verfassungstreuepflicht bezeichnet wird, umschrieben. Sie verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 42; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Konkretisierend handelt es sich bei der freiheitlich demokratischen Grundordnung um eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Die so skizzierte wertgebundene Ordnung des Grundgesetzes ist der Gegenentwurf zu einem totalitären Staat, der als ausschließliche Herrschaftsform Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Mit der Treuepflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen und gleichsam im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 38 und vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 -, juris Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Wird dem Beamten ein Verstoß gegen die Treuepflicht aufgrund von dessen Äußerungen vorgeworfen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Äußerungen von Beamten schützt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 72). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34 m. w. N; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 72). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34). Hiergegen wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 31 sowie zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53). Für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kommt es darüber hinaus nicht allein darauf an, ob ein Verhalten objektiv hiergegen verstößt. Es muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 22 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 73). Insbesondere bei Aussagen in Sozialen Medien, die zur Begründung einer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehenden Gesinnung herangezogen werden, kommt es darauf an, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Postings) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 73). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, Seite 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53 f. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.). Ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43). (2) Nach dieser Maßgabe kann zu Lasten des Antragstellers ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht hier schon deshalb nicht angenommen werden, da eine Ermittlung der tatsächlichen Gesinnung des Antragstellers jenseits der vorgelegten Chatnachrichten von Seiten des Antragsgegners vollständig unterblieben ist. Über die Chatnachrichten hinausgehende Anhaltspunkte, die für oder gegen die dem Antragsteller unterstellte verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen, hat der Antragsgegner nicht ermittelt, obgleich derartige Ermittlungen für eine aussagekräftige Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erforderlich und auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wären. Der Antragsgegner hätte insbesondere das Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner Dienstausübung überprüfen und Kollegen und Vorgesetzte des Antragstellers befragen können. Da der Antragsgegner seine disziplinaren Vorwürfe zudem maßgeblich auf Chatnachrichten des Antragstellers stützt, hätte er insofern auch das gesamte Chat- und Kommunikationsverhalten des Antragstellers ermitteln müssen. Denn nur so lässt sich aussagekräftig feststellen, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Nachrichten für ihn typisch beziehungsweise prägend sind, oder ob es sich lediglich um Ausreißer handelt. Dies kann bereits für die Frage von Bedeutung sein, ob aufgrund einzelner Nachrichten überhaupt ein Dienstpflichtverstoß vorliegt und ist jedenfalls bedeutsam bei der Bestimmung der Schwere eines etwaigen Dienstvergehens. Nur bei Ermittlung des gesamten Kommunikationsverhaltens lässt sich zudem beurteilen, ob der Antragsteller auch gegensätzliche oder relativierende Äußerungen gegenüber den ihm vorgeworfenen Nachrichten getätigt hat. Gerade bei Gruppenchats mit vielen Mitgliedern hätte der Antragsgegner ferner den Gesamtcharakter der Kommunikation ermitteln und bewerten müssen. Es kann bei der Bewertung von Äußerungen einen Unterschied machen, ob die Kommunikation in solchen Chats grundsätzlich durch überspitzte polemische Äußerungen auf einen schnellen Lacher abzielt oder in einem nennenswerten Umfang auch ernsthafte Diskussionen stattfinden, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Haltung einer Person zulassen. Indem der Antragsgegner derartige Ermittlungen unterließ, ist er seiner dargelegten Ermittlungs- und Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. (3) Im Hinblick auf die einzelnen Vorwürfe ergibt sich Folgendes: Der Antragsgegner hat seine Verfügung vom 27. Juli 2023 (Bl. 133 ff. DA) zunächst mit den Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022 sowie der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2024 begründet. (a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vorwurf der mehrfachen unberechtigten Datenabfrage im Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 sowie der Weitergabe der dabei gewonnenen Handynummern an einen Dritten (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) nicht geeignet ist, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen (S. 40 der angefochtenen Entscheidung). Ausführungen, die diese Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen würden, finden sich in der Beschwerdebegründung nicht, sodass es insoweit bereits an der erforderlichen Darlegung nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mangelt. (b) Soweit der Antragsgegner seine Verfügung ergänzend auf die Vorwürfe aus der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 stützt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei ernsthaft zweifelhaft, ob die Vorwürfe zu Ziffer 2 und 3 in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 hinreichend wahrscheinlich einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht belegten. Auch diesen Ausführungen ist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten, sodass es auch hier an der erforderlichen Darlegung nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mangelt. (c) Hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 1 der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass dieser Vorwurf in der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufgegriffen werde. Dass ein Polizeibeamter den Spitznamen „Hitler“ trage, verdeutliche dessen verfassungsfeindliche Gesinnung. Zu beachten sei, dass es sich bei Herrn E. um einen guten Freund des Antragstellers handele, der somit seine innere Einstellung kenne. Eine Distanzierung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung allein aufgrund der an den Antragsteller übersandten Chat-Nachricht in einem Facebook-Chat („Hitler wann bist du wieder im Dienst?“, Ziffer 1 der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023) trägt nicht. Zwar könnte die Verwendung des Namens „Hitler“ als Versuch des Herrn E. zu verstehen sein, einen Bezug des Antragstellers zur Person „Adolf Hitler“ herzustellen und damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass der Antragsteller mit dem Nationalsozialismus sympathisiere. Allerdings hat der Antragsgegner die Chatnachricht des Herrn E. lediglich isoliert, ohne Kontext, vorgelegt und insbesondere Herrn E. nicht nach dessen Motiven befragt. Offen bleibt deshalb, aus welcher Intention heraus die Anrede gewählt wurde und der Antragsteller womöglich mit der Person „Adolf Hitler“ in Verbindung gebracht werden sollte. Aus der lediglich einmaligen Verwendung des Namens lässt sich auch nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich um einen (regelmäßig verwendeten) Spitznamen des Antragstellers handelt. So könnte die Ansprache auch lediglich scherzhaft erfolgt sein. Der Antragsteller trägt dazu auch vor, dass zwischen ihm und Herrn E., bei dem es sich um einen sehr guten Freund handele, unmissverständlich klar gewesen sei, dass es sich „lediglich um einen blöden Witz“ gehandelt habe. Sofern der Antragsgegner davon ausgeht, dass dies unzutreffend ist, hätte er insofern weitere Ermittlungen anstrengen, insbesondere Herrn E. dazu befragen müssen. Selbst wenn die Anrede zudem vor dem Hintergrund einer dem Antragsteller zugeschriebenen nationalsozialistischen Gesinnung erfolgt wäre, ist eine solche bloße Fremdzuschreibung, zumindest ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Anhaltspunkte, grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung zu stützen. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ergibt sich darüber hinaus auch nicht deshalb, weil der Antragsteller die Anrede als „Hitler“ nicht zurückgewiesen hat. Zwar mag sich aus der Verfassungstreuepflicht in Bezug auf von anderen Personen getätigte Äußerungen wegen ihres rassistischen, menschenfeindlichen oder rechtsextremen und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Inhalts für Beamte die Pflicht ergeben, sich davon zu distanzieren bzw. solchen Äußerungen entgegenzutreten. Eine solche Pflicht bestand für den Antragsteller hier aber schon deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall gerade nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob mit der Anrede ernstlich die Zuschreibung einer nationalsozialistischen Gesinnung intendiert war oder ob es sich um eine bloß scherzhafte Bezeichnung handelte. Die Nachricht „Hitler, wann bist du wieder im Dienst?“ ist insofern mehrdeutig (s. o.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte der Antragsteller deshalb von einer bloß scherzhaften Bemerkung ausgehen und musste sich von dieser insoweit auch nicht aktiv distanzieren. (d) Hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 4 der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 führt das Verwaltungsgericht aus, dass das einmalige Herunterladen einer Videodatei mit einem Lied der Band „Landser" mit dem Titel „Afrika für Affen“ ohne weitere Erkenntnisse, die es zu ermitteln gelte, nicht hinreichend aussagekräftig sei (S. 37 der angefochtenen Entscheidung). Das Verwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass das bloße Herunterladen und Speichern des Videos, jedenfalls ohne weitere Erkenntnisse, nicht Anknüpfungspunkt einer Disziplinarmaßnahme sein könne. Indem der Antragsgegner dazu in seiner Beschwerdebegründung ausführt, der Antragsteller höre die Lieder der Rechtsrockband nicht zur Vorbereitung eines dienstlichen Einsatzes, sondern vielmehr aus privatem Interesse und dazu auf seinen Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 verweist, legt er nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen heraus die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat - mit Blick auf den Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 in Kenntnis dieses Vortrags - nicht darauf abgestellt, ob der Antragsteller das Video aus privatem oder dienstlichem Interesse heruntergeladen und gespeichert hat, sondern hat das einmalige Herunterladen und Speichern hiervon unabhängig für nicht aussagekräftig erachtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das einmalige Herunterladen und Speichern des Videos ist zumindest ohne Hinzutreten weiterer Handlungen disziplinarrechtlich unbeachtlich. Dass der Antragsteller das in Rede stehende Video hier nicht bloß heruntergeladen, sondern auch angehört hat, worauf der Antragsgegner mit dem zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 vorgelegten WhatsApp-Chat verweist, führt - jedenfalls nach dem vorliegenden Erkenntnisstand - zu keiner anderen Bewertung. Die Rechtsrock-Band Landser produzierte bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden (VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 23; VG Regensburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 -, juris Rn. 53). Das in Rede stehende Lied „Afrika für Affen“ enthält einen eindeutig rassistischen und ausländerfeindlichen Text. Nicht erst das Anhören dieses Liedes, sondern bereits das Herunterladen und Speichern dieses Liedes auf einem privaten Mobiltelefon kann deshalb als Indiz für eine entsprechende rassistische und ausländerfeindliche Gesinnung herangezogen werden. Wie das Verwaltungsgericht aber zutreffend ausführt, stellt das bloße Haben einer Gesinnung alleine noch kein Dienstvergehen dar. Weder das bloße Haben einer Überzeugung noch die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist freilich nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen indes differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 23). Erforderlich ist jedenfalls ein Verhalten, das nach außen gerichtet ist und über die bloße Mitteilung der eigenen Überzeugung hinausgeht. In dem bloßen Herunterladen und Speichern der entsprechenden Videodatei sowie Anhören des Liedes ist ein solches Verhalten jedenfalls noch nicht zu sehen. (e) Die dem Antragsteller vorgeworfenen Chatnachrichten im WhatsApp-Chat mit seiner Lebensgefährtin (Ziffer 2 der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023, Bl. 145 ff. DA) können ebenfalls kein schweres Dienstvergehen begründen, da diese dem Antragsteller disziplinarrechtlich nicht vorgehalten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht geht - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 45 ff.) - zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse disziplinarer Ahndung zurücktreten müsse, wenn z. B. ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. In diesen Fällen forderten die auch dem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert werde und eine staatliche Sanktion unterbleibe. Der Antragsgegner zeigt nicht auf, warum die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Verwertung der Kommunikation im WhatsApp-Chat des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin - Vorwürfe Nr. 2 a) - l) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 - stehe voraussichtlich ein Beweisverwertungsverbot entgegen (S. Satz 33 - 35 der angefochtenen Entscheidung), rechtsfehlerhaft sei. Er führt in seiner Beschwerdebegründung lediglich aus, dass ihm wohl bewusst sei, dass es sich bei der WhatsApp-Kommunikation des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin um den besonders geschützten Bereich der Intimsphäre handele. Es sei deshalb auch nicht der gesamte Chat ausgewertet worden. Vielmehr sei lediglich nach Bildern mit verfassungsfeindlichem Inhalt/Symbolen gefiltert worden. Ein Eingriff in die Intimsphäre des Antragstellers läge deshalb nicht vor. Die Inhalte seien ausschließlich zur Verdeutlichung der Einstellung des Antragstellers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung herangezogen worden. Auch wenn es sich hierbei um den besonders geschützten Bereich der Intimsphäre handele, lasse sich hieraus eindeutig die Einstellung des Antragstellers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen. Warum trotz der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48) zur Vertraulichkeit der Kommunikation eine disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Chatinhalts im vorliegenden Fall gegeben sein soll, obgleich der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass es sich dabei um einen besonders geschützten Bereich der Intimsphäre handelt, wird nicht dargelegt. Soweit er vorträgt, dass eine Filterung der Chatnachrichten stattgefunden habe, verkennt der Antragsgegner, dass der vertrauliche Chat als solcher, also gerade unabhängig von seinem Inhalt, in besonderer Weise grundrechtlich geschützt ist. Abgesehen davon, dass eine Filterung notwendigerweise nur möglich ist, wenn zuvor der gesamte Chatverlauf - wenn auch technisch-automatisiert - ausgewertet worden ist, vermag deshalb auch eine Filterung des Chats - unterstellt eine solche hat tatsächlich stattgefunden, was der Senat anhand der vorgelegten Akten nicht zu beurteilen vermag - von vornherein nichts daran zu ändern, dass dieser einem besonderen Vertraulichkeitsschutz unterliegt. Auch die dem Antragsteller konkret vorgehaltenen Äußerungen im WhatsApp-Chat mit seiner Lebensgefährtin sind in besonderer Weise grundrechtlich geschützt und deshalb dem Antragsteller disziplinarrechtlich nicht vorzuwerfen. Dies gilt allein deshalb, weil hier durch den Antragsgegner auf eine besonders vertrauliche Kommunikation des Antragstellers abgestellt worden ist. Auf den Inhalt der dabei getätigten Äußerungen kommt es deshalb nicht an. Der nur aus dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin bestehende Chat stellt einen besonders intimen Kommunikationsraum, ähnlich eines „Gesprächs unter vier Augen“, dar, bei dem der Antragsteller insbesondere auch nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerungen rechnen musste. Gerade eine solche höchst vertrauliche Kommunikation steht in besonderer Weise unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 49). Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 32). Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat - wie etwa bei einer Briefkontrolle bei Strafgefangenen - Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 -, juris Rn. 27). Entsprechendes gilt, wenn er, wie hier, im Wege einer Durchsuchung eines Mobiltelefons Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 51). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 -, juris Rn. 27). Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 -, juris Rn. 18 sowie zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 46 f.). In Anbetracht dessen ist die vom Antragsgegner vorgelegte Kommunikation des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin per WhatsApp-Nachrichtendienst diesem disziplinarrechtlich nicht vorzuwerfen, mithin weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtschau zur Begründung eines schwerwiegenden Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG berücksichtigungsfähig. Es kann damit offenbleiben, inwiefern die im Chat mit seiner Lebensgefährtin getätigten Äußerungen des Antragstellers ihrem Inhalt nach die vom Antragsgegner darauf gestützten Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers materiell rechtfertigen. Ebenso kann dahinstehen, ob hinsichtlich des WhatsApp-Chats mit der Lebensgefährtin des Antragstellers bereits - wie wohl vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Beweisverwertungsverbot besteht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, dürften die ermittelten Äußerungen dem Antragsteller, wie dargelegt, zumindest disziplinarrechtlich nicht entgegengehalten werden. (f) Schließlich sind auch die dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 vorgeworfenen Chatnachrichten derzeit nicht als schweres Dienstvergehen zu bewerten. (aa) Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48 ff.) zum Schutz der vertraulichen Kommunikation, handelt es sich im Falle der Chatgruppe „Jeder wie RS verdient“ - entgegen der Auffassung des Antragstellers - um keine vertrauliche Kommunikation, die unter den besonderen Schutz der Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG fällt und für die deshalb ebenso wie hinsichtlich des Chats mit seiner Lebensgefährtin (s. o.) ein Berücksichtigungsverbot bestünde. Gerade im Gegensatz zum Chat mit seiner Lebensgefährtin besteht zwischen dem Antragsteller und den übrigen Mitgliedern der Chat-Gruppe im Ganzen kein besonderes Vertrauensverhältnis, wie dies etwa zu Ehegatten, Eltern und anderen Familienangehörigen regelmäßig gegeben ist. Eine vertrauliche Kommunikation, die unter dem besonderen Schutz der Privatsphäre steht, zeichnet sich regelmäßig durch einen deutlich begrenzten und der Anzahl nach überschaubaren Teilnehmerkreis aus, bei dem die einzelnen Kommunikationsteilnehmer miteinander persönlich bekannt und vertraut sind. Dem entspricht die WhatsApp-Chatgruppe „Jeder wie RS verdient“ ersichtlich nicht. Ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers haben im streitgegenständlichen Zeitraum wenigstens 160 Personen dessen Nachrichten empfangen und gelesen. Bereits diese ausgesprochen hohe Zahl an Nachrichtenempfänger macht den eher öffentlichen denn privaten, keinesfalls aber vertraulichen Charakter der dortigen Kommunikation deutlich. Zudem war die Anzahl der Mitglieder auch keinesfalls begrenzt, sondern hat vielmehr im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unerheblich variiert, sodass die Gruppe in der Spitze bis zu 255 Teilnehmer auswies. Im Übrigen dürften die Teilnehmer auch untereinander nicht persönlich bekannt und vertraut gewesen sein. Jedenfalls bestand ein solches Vertrauensverhältnis nicht zwischen dem Antragsteller und dem ganz überwiegenden Teil der Gruppenmitglieder. Dies wird hinreichend dadurch deutlich, dass der Antragsteller lediglich sechs Mobilfunknummern aus dem Gruppen-Chat als Kontakte auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, mithin dem Antragsteller persönlich bekannt waren. Die Nachrichten des Antragstellers im WhatsApp-Chat „Jeder wie RS verdient“ unterliegen daher keinem disziplinarrechtlichen Berücksichtigungsverbot. (bb) Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller vorgehaltenen Chatnachrichten und Kommentare im WhatsApp-Chat „Jeder wie RS verdient“ noch nicht derart ausermittelt seien, dass eine Entfernung aus dem Dienst auf sie gestützt werden könnte. Im gerichtlichen Verfahren habe der Antragsgegner vorgetragen, dass sich aus den im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe „Jeder wie RS verdient“ getätigten Äußerungen eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende und rassistische, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindliche Grundhaltung des Antragstellers entnehmen lasse. Warum die Äußerungen einen rassistischen, antisemitischen, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindlichen Inhalt haben sollen, führe der Antragsgegner jedoch nicht im Einzelnen aus. Eine einzelfallbezogene Bewertung und Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Nachrichten, den Äußerungen des Antragstellers und dem Inhalt der Kommunikationsverläufe durch den Antragsgegner sei bislang nicht erfolgt. Eine Auswertung darauf hin, ob die Nachrichten hinreichend deutlich ein Sympathisieren mit ausländerfeindlichem Gedankengut und eine Befürwortung oder positive Bewertung ausländerfeindlichen Verhaltens belegen, oder ob der Inhalt der Nachrichten nicht eindeutig ist, habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Die dazu in der Beschwerdebegründung wiederholende Benennung der dem Antragsteller vorgeworfenen Chatnachrichten sowie der Rechtsauffassung, wonach das beschriebene Verhalten des Antragstellers die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue rechtfertige, genügt dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ebenso wie die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozessvortrag (Seite 6 der Beschwerdebegründung) ersichtlich nicht. Insbesondere setzt sich der Antragsgegner nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass allein die Feststellung des Vorliegens rassistischer, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindlicher Äußerungen des Antragstellers nicht ausreicht, um den Nachweis zu erbringen, der Antragsteller habe die Ebene „des bloßen Habens“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verlassen. Belastbare Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers, die den Verdacht einer Abkehr des Antragstellers von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhärten, seien bislang nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erstmalig eine einzelfallbezogene - wenn auch jeweils sehr knappe - Bewertung der einzelnen Chatnachrichten vornimmt, ist diese in der Sache jeweils unzutreffend. (cc) Entgegen der Bewertung durch den Antragsgegner begründet derzeit keine der in Ziffer 1 der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 aufgeführten Chatnachrichten einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Mit seinen Kommentaren und Beiträgen hat der Antragsteller weder die Garantie aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG noch das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip bekämpft oder auch nur in Frage gestellt. In den Beiträgen ist insbesondere keine Verherrlichung, Gutheißung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Herrschaftsregimes zu erblicken. Ernsthafte fremdenfeindliche/rassistische Aussagen oder den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG überschreitende und dementsprechend verfassungsfeindliche Inhalte sind nicht zu erkennen. (aaa) Der Kommentar des Antragstellers vom 16. September 2021 („Lag a Mohr drunter“, Ziffer 1 a der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) zu einem Videoclip, welcher eine Polizeieinheit zeigt, die einen zwischen zwei Bahngleisen festgefahrenen Einsatzwagen durch hin- und herschaukeln versucht zu lösen, begründet bereits objektiv keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass die Bezeichnung „Mohr" heute als rassistisch diskriminierender Ausdruck verstanden werde, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass der Bezeichnung „Mohr“ nicht ausschließlich dieser Bedeutungsgehalt zukommt, sondern der Begriff auch im heutigen Sprachgebrauch differenziert Verwendung findet. Zwar wird die Bezeichnung „Mohr“ heute auch als rassistischer und diskriminierender Ausdruck verstanden. Allerdings enthält der Begriff „Mohr“ keineswegs stets diese Konnotation. Zunächst einmal handelt es sich bei dem Begriff „Mohr“ (von lat. Maurus, maurisch, afrikanisch) um eine eher veraltete Bezeichnung für einen dunkelhäutigen Menschen. So verstanden kommt dem Wort jedenfalls ein eher neutral beschreibender Bedeutungsgehalt zu. In einem religiös-historischen Kontext betrachtet, ist dieser veraltete Begriff für einen dunkelhäutigen Menschen aber alles andere als abwertend gemeint gewesen. Der deutsche Begriff „Mohr“ geht nämlich zurück auf den heiligen Mauritius, einen dunkelhäutigen christlichen Märtyrer, der hochverehrt war und dessen Darstellung sich u. a. im Magdeburger Dom findet. In dieser positiven Konnotation findet der Begriff auch heute noch Verwendung, etwa als Name von Apotheken und Gaststätten, oder als Namen- und Markenbestandteil von Genussmitteln, wie Kaffee, Schokolade oder Süßspeisen. Aktuelle Geschehnisse lassen zudem erkennen, dass der Begriff nicht ohne weiteres eine rassistische Bedeutung hat. So änderte die thüringische Kleinstadt Eisenberg im Frühling 2019 in Anlehnung an eine örtliche Sage und eine Abbildung im Stadtwappen den Namen ihres jährlichen Stadtfestes in „Eisenberger Mohrenfest“ und hat trotz erheblicher Kritik bis heute an dem Namen festgehalten. Alleine aufgrund der Verwendung des Begriffs „Mohr“ kann deshalb noch keine rassistische oder ausländerfeindliche Gesinnung angenommen werden. Auch dem Kommentar insgesamt lässt sich weder ein objektiv klar erkennbarer verfassungsfeindlicher Gehalt entnehmen noch ermöglicht er den zweifelsfreien Rückschluss auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Antragstellers. Zwar bedient der Antragsteller sich dabei eines fremdenfeindlichen Motivs, in dem er gerade darauf abstellt, dass ein dunkelhäutiger Mensch unter dem Einsatzwagen liege. Soweit der Antragsgegner deshalb davon ausgeht, der Antragsteller habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Polizeieinheit mit dem Einsatzwagen nur deshalb schnell über die Bahngleise hin und her schaukele, um einen dunkelhäutigen Menschen immer wieder zu überfahren, mag dies zutreffen. Dies alleine lässt einen Rückschluss auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung indes nicht zu. Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich vielmehr um einen äußerst geschmacklosen Witz. Dass der Kommentar des Antragstellers in erster Linie - wenn auch in unangemessener Weise - auf einen Lacher angelegt ist, ergibt sich vor allem daraus, dass er seinen Kommentar - für ihn untypisch - in bayerischem Dialekt verfasst hat und damit bewusst die scherzhaft-musikalische Einkleidung des Videos mit einem bayerisch-volkstümlichen Schunkellied aufgreift. Der Text des Liedes wiederum unterstreicht das zu sehende Hin- und Herschaukeln des Einsatzwagens („Links, Rechts, Vor, Zurück“) in ironisch-scherzhafter Weise. Insgesamt steht damit der scherzhafte Charakter des Kommentars im Vordergrund; die fremdenfeindliche Konnotation des Kommentars tritt dahinter zurück. (bbb) Auch dem Kommentar des Antragstellers vom 10. September 2021 zu den von anderen Chatteilnehmern versandten Bildern und Briefmarken aus der NS-Zeit („Würde die zu gern mal an der Arbeit verwenden und in den Postausgang des Geschäftszimmers legen“, Ziffer 1 b) der Ausdehnungsverfügung vom 31.08.2023) ist kein objektiv eindeutig erkennbarer verfassungsfeindlicher Gehalt zu entnehmen. Der Antragsgegner legt seinem Vorwurf eine zwar mögliche, keinesfalls aber zwingende Interpretation des Kommentars zugrunde, wenn er davon ausgeht, dass der Antragsteller damit Kennzeichen bzw. Symbole der NS-Ideologie wieder habe gesellschaftsfähig machen wollen. Die in Rede stehende Kommentierung könnte auch lediglich als bewusste Provokation und geschmackloser Scherz zu verstehen sein. Jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte darf dem Antragsteller deshalb nicht die vom Antragsgegner angenommene Intention unterstellt werden. (ccc) Die Aussage des Antragstellers vom 6. November 2021 („Ich bin doch kein Jude, WENN ich sowas hätte, nen 5er für den Umschlag, ne Briefmarke und ein Eis fürn Weg zur Post“, Ziffer 1 c) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) stellt sich ersichtlich als Antwort auf die Frage nach den Kosten für kopierte Impfnachweise dar und soll zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller entsprechende Impfnachweise im Wesentlichen bereits gegen Erstattung der Versandkosten („nen 5er für den Umschlag, ne Briefmarke und ein Eis fürn Weg zur Post“) anbieten würde. Zwar reproduziert der Antragsteller durch das Voranstellen des Satzteils „Ich bin doch kein Jude“ das antisemitische Vorurteil eines angeblich „geldgierigen Juden“. Dies mag als abstoßend und geschmacklos zu bewerten sein. Auch die vom Antragsteller gezeigte Bereitschaft, gefälschte Impfnachweise frei zur Verfügung zu stellen, ist disziplinarrechtlich zu missbilligen. Ein verfassungsfeindlicher Gehalt ergibt sich hieraus indes noch nicht. Der Antragsteller hat mit seiner Äußerung weder die Würde des Menschen noch das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip grundlegend in Frage gestellt. Er hat insbesondere weder Ziele oder Taten des Nationalsozialismus verharmlost noch entsprechende Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig gemacht. (ddd) Zur Äußerung des Antragstellers vom 24. November 2021 unter Ziffer 1 d) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass es sich hierbei um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässige Kritik an der Politik der Regierung, insbesondere deren Flüchtlingspolitik handele. Dem ist der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten, sodass es insoweit bereits an einer den Darlegungsanforderungen nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Begründung fehlt. Aus der zulässigen, wenn auch stark zugespitzt und polemisch vorgetragenen Kritik an der Politik der Bundesregierung, können Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung beim Antragsteller nicht gezogen werden. (eee) Auch der Kommentar vom 29. November 2021 („Oder die weiße Rasse ausgestorben“, Ziffer 1 e) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) lässt die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht zu. Die Äußerung ist im Kontext einer politischen Diskussion gefallen und nimmt Bezug auf die überspitzte und polemische Kritik eines anderen Chatteilnehmers an der Verkehrs- bzw. Umweltpolitik der Regierungskoalition („bis zum nächsten treffen sind benzinmotoren verboten…“). In entsprechend überspitzter und polemischer Weise antwortet der Antragsteller mit dem in Rede stehenden Kommentar. Es handelt sich dabei um eine ohne Weiteres noch unter den Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallende Kritik an der Migrations-, Umwelt und Verkehrspolitik der Bundesregierung. (fff) Was die Äußerung des Antragstellers in der Unterhaltung vom 2. Februar 2022 („Wenn ich mit den Schwarzfüßen fertig bin…“, Ziffer 1 f) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) anbelangt, so ist der Inhalt der Äußerung nicht eindeutig genug, um von einer Befürwortung ausländerfeindlichen Gedankenguts ausgehen zu können. So lässt sich schon nicht eindeutig ermitteln, ob mit dem Begriff „Schwarzfüße“ tatsächlich, wie der Antragsgegner unterstellt, dunkelhäutige Menschen gemeint sind. Selbst wenn man dies hier aber unterstellte, so wäre der Begriff „Schwarzfüße“ für sich genommen allenfalls als abschätzige Wortwahl zu bewerten. Der Verwendung des Begriffs ist damit kein verfassungsfeindlicher Gehalt beizumessen. (ggg) Ähnliches gilt hinsichtlich des Kommentars vom 17. Februar 2022 („Bei dem Wellengang kommen die Schwarzen noch schneller her“, Ziffer 1 g) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023). Das Verwaltungsgericht geht hier zutreffend davon aus, dass der Inhalt der Äußerung nicht eindeutig genug ist, um von einer Befürwortung ausländerfeindlichen Gedankenguts ausgehen zu können. Alleine die Verwendung des Begriffs „Schwarze“ ist disziplinarrechtlich unbeachtlich. Es handelt sich dabei um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für dunkelhäutige Menschen, die, ähnlich wie die Bezeichnung „Weiße“ für hellhäutige Menschen, sowohl als Eigen- als auch als Fremdzuschreibung verbreitet Verwendung findet. Die Einteilung der Menschen in verschiedene Rassen wird damit grundsätzlich nicht insinuiert. Die Verwendung des Begriffs „Schwarze“ stützt damit die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht. (hhh) Das Veröffentlichen des Bildes aus einem Polizeieinsatz, welches einen auf dem Bauch liegenden Mann zeigt, dessen Hände mit Handfesseln auf dem Rücken fixiert sind und dessen Gesicht zumindest teilweise zu erkennen ist (Ziffer 1 h) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 sowie Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2024) in der Chatgruppe am 10. Juli 2021 stellt sich zwar ohne Weiteres als Dienstpflichtverletzung, insbesondere als Verstoß gegen die Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Mit der Veröffentlichung des Bildes durfte der Antragsteller auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt haben. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ist darin aber nicht zu erblicken. Alleine aufgrund der durch die Veröffentlichung bewirkten Bloßstellung des abgebildeten Mannes hat der Antragsteller weder die Würde des Menschen noch das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip grundlegend in Frage gestellt. (dd) Da sämtliche Äußerungen für sich betrachtet keinen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründen, ergibt sich dieser auch nicht aus einer Gesamtschau sämtlicher Äußerungen des Antragstellers. (ee) Selbst, wenn den Chatnachrichten im Übrigen insgesamt oder teilweise ein ernsthafter verfassungsfeindlicher Inhalt beigemessen würde und man alleine daraus eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Antragstellers ableiten wollte, würde es sich lediglich um ein „bloßes Haben/Mitteilen“ einer entsprechenden Gesinnung handeln, was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht ausreichend ist. bb) Ein schweres Dienstvergehen ist schließlich auch nicht aufgrund des im Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigenden Sachverhalts wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Antragstellers anzunehmen. Zwar hat der Antragsteller seine Dienstpflichten verletzt, indem er ohne dienstliche Veranlassung polizeiliche Ermittlungsdaten abgefragt und diese an Dritte weitergegeben hat (Vorwurf der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022). Das Verhalten des Antragstellers ist insofern disziplinarrechtlich beachtlich und der Antragsteller deshalb auch mit einer Disziplinarmaßnahme zu belegen. Es handelt sich bei diesem Pflichtverstoß indes um kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 16 Abs. 2 HDG, welches mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden wäre. Ein einmaliger, zumal erstmaliger Verstoß eines Beamten gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, der keine Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG darstellt, kann bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig nicht dazu führen, dass dieses Dienstvergehen mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst geahndet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 38). Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung durch den Antragsteller kann auch durch Erlass einer mildern Disziplinarmaßnahme wiederhergestellt werden. Die Entfernung aus dem Dienst ist damit alleine aufgrund dieses Pflichtverstoßes weder erforderlich noch angemessen. c) Die vorläufige Dienstenthebung lässt sich auch nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG stützen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe nicht geeignet sind, zu verdeutlichen, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde. Die Begründung sei pauschal gehalten und stelle nicht auf den Einzelfall ab. Der Antragsgegner berücksichtige nicht, dass jedes Bekanntwerden von straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beamten die Gefahr bedeute, dass diese Tatsachen negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hätten. Eine solche allgemeine abstrakte Befürchtung sei aber in § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG nicht gemeint, da andernfalls jede (strafrechtliche) Ermittlung eine Suspendierung rechtfertigen würde. Dem hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung entgegengehalten, dass eine Einzelfallentscheidung erfolgt ist. In der streitgegenständlichen Verfügung sei dargestellt, dass gerade die Tätigkeit des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter in Verbindung mit dem Vorwurf der fehlenden Verfassungstreue zu einer massiven Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führe. Der Antragsteller könne in keinem Bereich des Polizeipräsidiums Nordhessen eingesetzt werden, solange er verdächtig sei, nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen und jederzeit aktiv für diese einzustehen. Auch mit diesem Vortrag legt der Antragsgegner indes keine einzelfallbezogene Begründung vor. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Es fehlt an der Darlegung, aus welchen Gründen konkret ein Verbleib des Antragstellers im Dienst - ggf. auch an anderer Stelle - den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Alleine der Umstand, dass dem Antragsteller im Disziplinarverfahren ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht vorgeworfen wird, rechtfertigt eine Suspendierung nicht. Andernfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, alleine durch einen entsprechenden Vorwurf die Rechtsgrundlage für eine Suspendierung zu schaffen. d) Aufgrund der derzeit fehlenden Wahrscheinlichkeit einer prognostischen Entfernung aus dem Dienst (s. o.) hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch hinsichtlich der gemäß § 43 Abs. 2 HDG verfügten Einbehaltung der Dienstbezüge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gemäß § 68 Abs. 2 HDG angenommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. Ziffer 60 der Anlage zum HDG nicht, da sich hieraus eine Festgebühr ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).