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Beschluss

19 B 1804/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0204.19B1804.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (10 K 7339/18) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2018 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018) unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Beschwerde muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Antragsteller mit seiner innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebrachten Begründung im Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unzulässig, weil die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden und die streitgegenständliche Ordnungsverfügung daher bestandskräftig geworden sei. Auf die weiteren - ebenfalls entscheidungstragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Eilantrag auch unbegründet sei, geht der Antragsteller mit seiner fristgerechten Beschwerdebegründung nicht ein. In der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die gesetzliche Begründungsfrist hingewiesen, die hier mit dem 19. Dezember 2018 ablief. Die erst mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgelegte weitere Beschwerdebegründung, mit der der Antragsteller nunmehr auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erhebt, kann keine Berücksichtigung finden. Denn nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die gesetzliche Begründungsfrist einzuhalten, liegen nicht vor. Auf seinen Akteneinsichtsantrag hin ist der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zusammen mit der Mitteilung über den Eingang der Beschwerde am 18. Dezember 2018 - d. h. noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - über das besondere elektronische Anwaltspostfach zugeleitet worden. Dass es ihm nicht möglich war, fristgerecht weitergehend vorzutragen, macht der Antragsteller nicht geltend; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht beantragt. Auf die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 3 VwGO wird im Übrigen hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).