Urteil
28 A 1970/19.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1126.28A1970.19.D.00
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Leitsätze
1. Die Erstreckung der Disziplinarklage auf Pflichtverletzungen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, stellt keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Es fehlt vielmehr das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst.
2. Die Rügeobliegenheit des betroffenen Beamten nach § 60 Abs. 1 HDG erstreckt sich nur auf behebbare Verfahrensmängel des Disziplinarverfahrens. Beschränkt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren auf einen Teil der Pflichtverletzungen, so ist das Verfahren selbst nicht fehlerhaft, da der Disziplinarvorgesetzte über die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen, entscheidet.
3. Die unterbliebene förmliche Beteiligung des Personalrates stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 60 HDG dar, da eine Beteiligung des Personalrates vor Erhebung einer Disziplinarklage in Hessen nicht vorgesehen ist.
4. Der Besitz kinderpornographischer Bilder i. S. d. § 184b Abs. 3 StGB endet, wenn diese endgültig gelöscht werden, auch wenn sie sich weiterhin an einem Speicherort befinden, der für den durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Juli 2019 - 28 K 5182/17.WI.D - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstreckung der Disziplinarklage auf Pflichtverletzungen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, stellt keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Es fehlt vielmehr das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst. 2. Die Rügeobliegenheit des betroffenen Beamten nach § 60 Abs. 1 HDG erstreckt sich nur auf behebbare Verfahrensmängel des Disziplinarverfahrens. Beschränkt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren auf einen Teil der Pflichtverletzungen, so ist das Verfahren selbst nicht fehlerhaft, da der Disziplinarvorgesetzte über die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen, entscheidet. 3. Die unterbliebene förmliche Beteiligung des Personalrates stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 60 HDG dar, da eine Beteiligung des Personalrates vor Erhebung einer Disziplinarklage in Hessen nicht vorgesehen ist. 4. Der Besitz kinderpornographischer Bilder i. S. d. § 184b Abs. 3 StGB endet, wenn diese endgültig gelöscht werden, auch wenn sie sich weiterhin an einem Speicherort befinden, der für den durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Juli 2019 - 28 K 5182/17.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift im Sinne des § 70 i. V. m. § 60 HDG liegen nicht vor. Der Begriff des Mangels im Sinne von § 60 HDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 9). Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne des § 60 HDG, bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 4). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Der Rechtsgedanke des § 46 HVwVfG tritt hinter § 60 HDG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19). a) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die vom Rechtsamt der Klägerin erhobene Disziplinarklage zulässig sei, obwohl die Disziplinarklage durch den Magistrat der Klägerin, vertreten durch das Rechtsamt, erhoben wurde, liegt kein Mangel des Disziplinarverfahrens vor. Die Disziplinarklage ist vorliegend durch den Magistrat der Klägerin ordnungsgemäß erhoben worden. Gemäß § 38 Abs. 2 HDG erhebt die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 HGO der Magistrat. Handelnde Behörde war hier der Magistrat. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Briefkopf sowie dem Wortlaut der Disziplinarklage. Das Rechtsamt der Klägerin tritt insofern lediglich als unselbständige Untergliederung der handelnden Behörde - Magistrat - auf. b) Die unterbliebene förmliche Beteiligung des Personalrates stellt gleichfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 60 HDG dar, da eine Beteiligung des Personalrates vor Erhebung einer Disziplinarklage - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht vorgesehen ist. Weder das Hessische Disziplinargesetz noch das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) sehen ein entsprechendes Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht vor. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 77 Abs. 1 Nr. 1 h) HPVG vom 24. März 1988 (GVBl. I Seite 103), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2015 (GVBl. I Seite 594), das zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (im Folgenden: HPVG 2016). Danach bestimmt der Personalrat zwar mit bei der Entlassung des Beamten, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt. Die Norm ist aber weder direkt noch analog auf die Erhebung der Disziplinarklage anzuwenden. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, da die Erhebung der Disziplinarklage keine Entlassung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 h) HPVG 2016 darstellt. Eine Entlassung im Sinne der Norm setzt eine behördliche Maßnahme voraus, deren Rechtsfolge in der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt. Dies ist bei Erhebung der Disziplinarklage nicht der Fall. Durch diese wird das Dienstverhältnis nicht beendet. Es wird lediglich ein Klageverfahren vor der Disziplinarkammer anhängig gemacht, an dessen Ende zwar die Entfernung aus dem Dienst stehen kann, aber nicht muss. Die Erhebung der Disziplinarklage ändert am Bestehen des Dienstverhältnisses nichts. Die Norm ist mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit dem Katalog in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG 2016 eine umfassende und differenzierte Regelung zu den Mitbestimmungsrechten des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten geschaffen und dabei eine § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG in der bis 15. Juni 2021 geltenden Fassung bzw. eine § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung entsprechende Regelung, welche die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten ausdrücklich vorsah, nicht aufgenommen. c) Auch aus dem Umstand, dass das behördliche Disziplinarverfahren erst im August 2016 eingeleitet worden ist, folgt kein wesentlicher Mangel im Sinne des § 70 i. V. m. § 60 HDG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 HDG hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 10). Maßgeblich ist die Kenntnis des Dienstvorgesetzten oder des von ihm eingesetzten Ermittlungsführers. Die Kenntnis anderer Personen innerhalb der Verwaltung ist grundsätzlich irrelevant (VGH BW, Urteil vom 16. April 2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 26, mit Blick auf an eine Gleichstellungsbeauftragte herangetragene Beschwerde). Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter aller Beamten und war daher für die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben an den Beklagten vom 8. August 2016 zuständig. Die zuständige Disziplinarbehörde darf allerdings im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zur Konkretisierung des entstandenen Verdachts, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat, formlose Sachverhaltsermittlungen, so genannte Verwaltungsermittlungen, durchführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 9). Denn es ist Aufgabe des Dienstherrn, für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sorgen, deren Störungen zu vermeiden und dazu die notwendigen Sachverhalte von Amts wegen zu klären. Derartige Störungen müssen, auch wenn sie von einem Beamten ausgehen, nicht von vornherein eine disziplinarrechtliche Relevanz in sich tragen, sondern können auch andere Ursachen und Auswirkungen haben. Dem Dienstherrn kann es bei Vorliegen einer funktionellen Störung nicht verwehrt sein, jenseits eines konkreten Disziplinarverfahrens Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: August 2022, § 17 Rn 4 f.). Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine verzögerte Verfahrenseinleitung vorliegt. Denn etwaige Verstöße gegen die Pflicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 HDG begründen keinen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die Rechtsverletzung, die darin besteht, dass der Dienstvorgesetzte gegen die Einleitungspflicht verstößt, indem er auch bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen die Aufklärung des Sachverhalts lediglich im Rahmen von Verwaltungsermittlungen betreibt, ist dem Disziplinarverfahren zeitlich vorgelagert und haftet ihm deshalb nicht selbst als unmittelbarer Mangel an, wenn es später noch zu einer Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 15, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 102; OVG B-B, Urteil vom 24. September 2014 - OVG 83 D 2.12 -, juris Rn. 30). Verstöße gegen die Einleitungspflicht führen somit nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 18 HDG gegeben sind. Ferner können sie sich mittelbar auf das Disziplinarverfahren auswirken, etwa wenn eine Anhörung des Beamten im Rahmen von Verwaltungsermittlungen ohne die nach § 23 Abs. 1 Satz 3 HDG gebotene Belehrung ein Verwertungsverbot nach sich zieht (OVG B-B, Urteil vom 24. September 2014 - OVG 83 D 2.12 -, juris Rn. 30). Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich, wenn man der in jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung folgte, dass ein Verstoß gegen die aus § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens einen Mangel im Sinne von § 70 HDG i. V. m. § 60 HDG darstellt (vgl. ohne ausdrückliche Aufgabe der oben genannten Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 22). Denn auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre ein eventueller Mangel jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 70 HDG i. V. m. § 60 HDG, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die verspätete Einleitung sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hätte die Klägerin das Disziplinarverfahren entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 HDG nach Kenntniserlangung von den sich auf dem Computer des Beklagten befindlichen kinderpornographischen Bilder, die bei der Sicherstellung des Festplatteninhalts aufgefunden wurden, eingeleitet, so wäre der Beklagte hiervon in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unterrichtet worden. Die Vorgehensweise der Klägerin, den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss der Durchsuchungen seines Büros und seiner Privatwohnung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu informieren, ist durch § 24 Abs. 1 Satz 1 HDG gedeckt (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 23 zu § 20 BDG). Durch eine Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre die Aufklärung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts gefährdet gewesen. Bei einer früheren Unterrichtung bestand die Gefahr, dass der Beklagte die in der Wohnung aufgefundenen Kopien vernichtet und die auf dem Computer sowie im Cache vorhandenen Bilder endgültig gelöscht hätte. Nach Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme des dienstlichen Computers am 23. Februar 2023 bestand auch nicht die Gefahr, dass weitere Dienstpflichtverletzungen erfolgen. Denn der Beklagte war ohne den beschlagnahmten Computer nicht in der Lage weitere kinderpornographische Bilder aus dem Internet herunterzuladen. Folgerichtig wird dem Beklagten mit der Disziplinarklage auch nicht vorgeworfen, weitere Dienstpflichtverletzungen nach dem 23. Februar 2016 begangen zu haben. d) Weitere wesentliche Verfahrensfehler im Sinne des § 70 HDG i. V. m. § 60 Abs. 1 HDG liegen nicht vor. 2. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf die über die Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 hinausgehenden Vorwürfe, insbesondere auf den Besitz von 1.005 Bildern, auf denen nackte und teilbekleidete Kinder abgebildet seien, gestützt hat (Seite 23 der angefochtenen Entscheidung), war dies rechtsfehlerhaft. Mangels Einbeziehung dieses Vorwurfes in das behördliche Disziplinarverfahren durfte dieser dem Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, sodass der Vorwurf gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 HDG auch nicht zur Grundlage der Entscheidung der Disziplinarkammer gemacht werden durfte. Mit Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 wurde dem Beklagten der Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen und zwei einschlägigen Filmen sowie ein Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet" vorgeworfen. Durch die Bezugnahme auf das Strafbefehlsverfahren wird zudem der Besitz von weiteren 25 Bildern, die auf der externen Festplatte der Firma F. gesichert worden sind und von denen 14 kinderpornographische Inhalte aufwiesen, erfasst. Erst mit Erhebung der Disziplinarklage am 26. September 2017 hat die Klägerin dem Beklagten - mit Verweis auf das von der Firma U. erstellte Gutachten - darüber hinaus den Besitz weiterer kinder- und jugendpornographischer sowie pornographischer Bilder und Videos vorgeworfen, insbesondere den Besitz von 1.005 Bildern, auf denen nackte und teilbekleidete Kinder abgebildet seien (Anlage 3 des U-Gutachtens), den Besitz von 1.500 DIN-A4-Blättern (PC-Ausdrucke), auf denen sich insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen sowie 31 Bilder mit jugendpornographischen Darstellungen befunden hätten sowie Bilddarstellungen nackter und teilbekleideter Kinder sowie (kinder-)pornographische Bilder im Browser-Cache. Die Klägerin hat diese Vorwürfe zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht, obgleich diese nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gewesen sind. Denn weder waren diese Vorwürfe bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 noch ist eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf diese Vorwürfe gemäß § 22 Abs. 1 HDG erfolgt. Mit der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 wird dem Beklagten mit dem Besitz von 189 Dateien kinderpornographischen Inhalts ein konkreter Vorwurf gemacht. Insbesondere wird dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, welche (kinderpornographischen) Bilddateien dem Beklagten im Einzelnen konkret zur Last gelegt werden. Mit Blick darauf, dass § 184b StGB die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes erst in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung als Kinderpornographie unter Strafe stellt, während die Norm in der zuvor bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung lediglich sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) als Kinderpornographie betrachtete, mit der Neufassung also nicht lediglich der Strafrahmen ausgedehnt, sondern ein gänzlich neuer Straftatbestand geschaffen wurde, kommt es zur Beurteilung eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG auf die konkret vorgeworfenen Bilder bzw. Bilddateien (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) an. Nur soweit unmissverständlich feststeht, welche Bilder dem Beamten im Einzelnen vorgeworfenen werden, ist es auch möglich zu prüfen, in welcher Weise (d. h. insbesondere nach welcher Strafnorm) sich der Beamte strafbar gemacht hat bzw. ob überhaupt eine Strafbarkeit und damit ein Dienstvergehen vorliegt. Es ist mithin nicht so, dass weitere Bilder den einmal erhobenen Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Bilder lediglich in quantitativer Hinsicht vertiefen, diesen also lediglich schwerer wiegen lassen. Es handelt sich hinsichtlich der Verwirklichung verschiedener Straftatbestände vielmehr um jeweils eigenständige (neue) disziplinare Vorwürfe. Der dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfene Besitz von 1.005 Bildern, auf denen nackte und teilbekleidete Kinder abgebildet seien, kann deshalb nicht bereits als (impliziter) Teil des Vorwurfs der Einleitungsverfügung betrachtet werden. Gleiches gilt für die weiteren Bilddateien sowie für die dem Beklagten vorgeworfenen Papierausdrucke. Insofern unterscheidet sich die dem Beklagten vorgeworfene Verwirklichung von Straftatbeständen auch von der mit Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 ebenfalls vorgeworfenen Verletzung der Dienstanweisung Internet. Bei der erst im Zuge der Begutachtung durch die Firma U. aufgedeckten weiteren richtlinienwidrigen Nutzung des Dienst-PCs handelt es sich lediglich um eine bloß quantitative Ausweitung des ordnungsgemäß erhobenen disziplinaren Vorwurfs, nicht aber um gänzlich neue Vorwürfe (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 16b DZ 17.795 -, juris Rn. 6). Eine danach gemäß § 22 Abs. 1 HDG erforderliche Ausdehnungsverfügung des Dienstvorgesetzten ist nicht aktenkundig und existiert auch nicht, wie die Vertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage eingeräumt haben. Die Vorwürfe sind von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt förmlich in das behördliche Disziplinarverfahren einbezogen bzw. unmissverständlich zum Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs gemacht worden. So werden die erst mit Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe im Ermittlungsbericht vom 13. März 2017 nur im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt. Der disziplinare Vorwurf im Ermittlungsbericht wird demgegenüber ausdrücklich darauf beschränkt, dass der Beklagte im Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben haben, auf seinem PC besessen habe. Neben dem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften werde dem Beklagten eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs und des Internets während der Arbeitszeit zur Last gelegt. Auch im Rahmen der Anhörung des Beklagten erfolgte keine ausdrückliche Ausdehnung auf weitere Vorwürfe. Ausweislich des Protokolls der ersten Anhörung vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beklagten lediglich eröffnet, dass er ein Dienstvergehen begangen haben soll, indem er am 17. Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in Wiesbaden kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen habe. Bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage (§ 22 Abs. 1 HDG) fehlt es deshalb an einer inhaltlich unmissverständlichen Entscheidung des Dienstvorgesetzten über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens über die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung hinaus und damit insoweit an einer wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Die am 26. September 2017 erhobene Disziplinarklage enthält mithin disziplinare Vorwürfe, wegen derer ein behördliches Disziplinarverfahren nicht durchgeführt worden ist. Insofern handelt es sich auch nicht lediglich um einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG (a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 45). Es fehlt vielmehr hinsichtlich ebendieser Vorwürfe das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst. Der Mangel hätte auch nicht gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 HDG unberücksichtigt bleiben können, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Erweiterung der Disziplinarklage auf weitere Pflichtverletzungen innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klage gemäß § 60 Abs. 1 HDG zu rügen. Denn die Rügeobliegenheit des betroffenen Beamten nach § 60 Abs. 1 HDG (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 2 B 1.16 -, juris Rn. 9) erstreckt sich nur auf behebbare Verfahrensmängel des Disziplinarverfahrens (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 -, juris Rn. 26 zu § 56 SächsDG m. w. N.). Beschränkt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren auf einen Teil der Pflichtverletzungen, so ist das Verfahren selbst nicht fehlerhaft, da der Disziplinarvorgesetzte über die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollen, entscheidet. Diese Sachlage unterscheidet sich von einem Disziplinarverfahren, in das bewusst auch Pflichtverletzungen einbezogen werden, die nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen sind. Werden dem Beamten im Disziplinarverfahren konkrete Pflichtverletzungen vorgeworfen, die nicht Teil der Einleitungsverfügung sind, und wird er zu diesen Vorwürfen angehört, so erstreckt sich das Disziplinarverfahren auch auf diese Pflichtverletzungen. In einem derartigen Fall fehlt es lediglich an einer förmlichen Einbeziehung der über die Einleitungsverfügung hinausgehenden Pflichtverletzungen durch eine Ausdehnungsverfügung nach § 22 Abs. 1 HDG. Das Fehlen dieser Ausdehnungsverfügung stellt im Unterschied zu der hier vorliegenden Fallkonstellation einen Verfahrensfehler dar, der der Rügepflicht des § 60 Abs. 1 HDG unterliegt. Die Erstreckung der Disziplinarklage auf Pflichtverletzungen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, stellt auch keinen Mangel der Klageschrift dar. Denn ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift liegt vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung entspricht (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 -, juris Rn. 6). Bei der Erstreckung der Klage auf neue Pflichtverletzungen handelt es sich aber nicht um eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung, sondern um einen materiellen Fehler der Disziplinarklage. Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr behebbar. Zwar hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 58 Abs. 2 HDG aussetzen und die Klägerin sodann hinsichtlich der „neuen“ Pflichtverletzungen ein Nachtragsdisziplinarverfahren einleiten können. Da dies jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht geschehen ist und im Berufungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HDG nicht mehr nachgeholt werden kann, durften die über die Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 hinausgehenden Vorwürfe dem Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, so dass diese gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 HDG auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein können und daher unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens oder eine Teilklageabweisung kommt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG nicht in Betracht. 3. Die Berufung ist in der Sache gleichwohl nicht begründet. a) Nach dem Vorstehenden legt der Senat seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht den, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 zugrundeliegenden Sachverhalt zugrunde. Der Senat schließt sich den Feststellungen im Strafbefehl vom 15. Juli 2016 nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Einlassungen des Beklagten an. Zwar ist der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt für das Gericht, trotz der strafprozessualen Gleichstellung des Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), nicht bereits nach § 62 Abs. 1 HDG bindend. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren liefern können, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Demgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 37). Der im Strafbefehlsverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt darf jedoch gemäß § 62 Abs. 2 HDG der disziplinarrechtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Als anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 62 Abs. 2 HDG sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 -, juris Rn. 8). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen unrichtig wären, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat den vorgeworfenen Sachverhalt vielmehr im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt. b) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Beklagten erfüllt, denn er hat als Beamter durch die ihm disziplinarrechtlich zur Last gelegten Handlungen vorsätzlich gegen seine dienstrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen (aa) und hierdurch ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (bb). aa) Indem der Beklagte auf seinem Dienst-PC während der Dienstzeit wissentlich und willentlich über einhundert kinderpornographische Bilder sowie jugendpornographische Filme gespeichert und abgerufen hat, hat er vorsätzlich gegen seine dienstrechtliche Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Der Beklagte hat kinderpornographische Bilder während der Dienstzeit auf seinem Dienst-PC gespeichert und von dort abgerufen. Dies schadet dem Ansehen der Öffentlichen Verwaltung und begründet zudem Zweifel, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Die Dienstpflichtverletzungen erfolgten im Rahmen der Dienstausübung, sodass ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht worden ist. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 handelte der Beklagte dabei vorsätzlich und schuldhaft. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen, sind weder ersichtlich noch von Seiten des Beklagten vorgetragen. Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53 m. w. N.). Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, im Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 sowie der Einlassung des Beklagten stehen zur Überzeugung des Senats folgende Pflichtverletzungen des Beklagten fest: (1) Der Beklagte hat sich in dem Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 17. Dezember 2015 bis zum Beginn des Jahres 2016 den Besitz an 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen verschafft, indem er diese Bilder aus dem Internet auf seinen Dienst-PC heruntergeladen und dort gespeichert hat. Bei diesen Bildern handelt es sich um die Lichtbilder, die in der Anlage 2 zum Gutachten der Firma U. vom 26. April 2016 enthalten sind. Auf den Bildern sind im Wesentlichen gespreizte weibliche Geschlechtsteile sowie die Einführung von Penissen und die Durchführung von Oralverkehr durch weibliche Kinder zu sehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wurden die Dateien mit den lfd. Nr. 1 und 83 bis 189 der Anlage 2 zum Gutachten der Firma U. vom 26. April 2016, mithin insgesamt 108 Dateien erst zu einem Zeitpunkt nach dem 27. Januar 2015 erstmalig auf dem dienstlichen PC des Beklagten gespeichert. Dies ist insofern von Bedeutung, als zum 27. Januar 2015 eine Änderung des § 184b StGB in Kraft getreten ist. Gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt. Die Strafandrohung für diesen Straftatbestand wurde mithin gegenüber der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung des § 184b StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Hinsichtlich der erst nach dem 27. Januar 2015 erstmalig gespeicherten kinderpornographischen Bilder hat der Beklagte mithin den Straftatbestand des § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklicht. Abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl geht der Senat aber nicht von einem Besitz kinderpornographischer Bilder, sondern von einem „sich Besitz verschaffen“ als Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit aus. Die Bilder auf dem Computer des Klägers waren nämlich im Zeitpunkt der Durchsuchung bereits endgültig gelöscht und befanden sich an einem Speicherort, der für den durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich war. Besitz setzt aber ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Durch das endgültige Löschen der Bilder endete aber mangels Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses auch der Besitz an diesen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 -, juris Rn. 14 und vom 11. September 2019 - 2 WD 26.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Zudem kann im Fall der Löschung von Dateien der diesbezügliche Besitzwille fehlen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 2 WD 26.18 -, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17 -, juris Rn. 35).Gegen die Berücksichtigung des Straftatbestandes des § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung kann nicht eingewendet werden, dass die Norm im durchgeführten Strafverfahren nicht zur Anwendung gekommen ist. § 17 Abs. 2 HDG statuiert lediglich ein disziplinarrechtliches Ahndungsverbot nach einem Freispruch aus materiellen Gründen. Ein solcher liegt aber mit Blick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 nicht vor. Aus diesem ergibt sich nicht, aus welchen - möglicherweise strafprozessualen - Gründen im Strafverfahren von einer Anwendung des § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung abgesehen worden ist. So kommt etwa eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO in Betracht. Der Senat ist an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht im Übrigen nicht gebunden. Soweit die Anlage 2 hinsichtlich der weiteren 81 kinderpornographischen Bilder keine Daten enthält und im Gutachten ausgeführt wird, dass die Dateien teilweise bereits gelöscht gewesen seien, ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die Dateien schon vor der Gesetzesänderung am 27. Januar 2015 heruntergeladen, gespeichert und auch gelöscht wurden, sodass insoweit der Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklicht worden ist. (2) Der Beklagte hat sich darüber hinaus im zuvor genannten Zeitraum den Besitz an zwei jugendpornographischen Filmen verschafft, indem er diese aus dem Internet auf seinen Dienst-PC heruntergeladen und dort gespeichert hat. Die Filme zeigen die Durchführung von Oralverkehr sowie die Manipulation an männlichen Geschlechtsteilen durch männliche Jugendliche. Er hat hierdurch den Straftatbestand nach § 184c Abs. 3 StGB in der ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklicht. (3) Durch den Besitz von weiteren 14 kinderpornographischen Bildern (Anlage 10 des Gutachtens der Firma U. vom 26. April 2016), die zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Dienstzimmers des Beklagten noch auf dem Dienst-PC des Beklagten gespeichert waren, hat der Beklagte zudem ebenfalls den Straftatbestand nach § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklicht. (4) Schließlich hat der Beklagte durch das Speichern und den Abruf der kinderpornographischen Bilddateien auf seinem Dienst-PC gegen die städtische Dienstanweisung Internet vom 29. Dezember 2009 verstoßen. Diese gilt für alle Mitarbeiter der Klägerin. Gemäß Dienstanweisung liegt eine missbräuchliche Nutzung des Internetzugangs vor, wenn sich der Mitarbeiter Zugang zu verbotenen oder die Netzwerksicherheit gefährdenden Inhalten verschafft. Ausdrücklich untersagt ist insbesondere das Aufrufen, Verbreiten und Speichern von Internetangeboten mit extremistischen, verfassungsfeindlichen, kriminellen, rassistischen, Gewalt verherrlichenden, sexistischen, pornographischen oder sonstigen nach deutschem Recht verbotenen Inhalten. bb) Die dem Senat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG obliegende Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG ist er deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HDG). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist hier der Fall. (1) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (zum Ganzen: Senatsurteile vom 6. Dezember 2023 – 28 A - 1542/19.D -, juris Rn. 40; vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v., sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.). Nicht bloß bei außerdienstlichen, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 9). Der nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG zu berücksichtigende Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 44 und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26). (2) Danach hat der Beklagte durch die von ihm begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen verwirklicht. Der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst ist eröffnet und auszuschöpfen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 20). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Aspekten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 B 12.21 -, juris Rn. 12). Der Beklagte hat - wie oben ausgeführt - sowohl den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung sowie die Straftatbestände des § 184b Abs. 3 StGB sowie § 184c Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklicht. Nach § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zuvor reichte der Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 184c Abs.3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Beklagte hat den Straftatbestand des § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung in über einhundert Fällen verwirklicht. Hierfür sieht das Strafgesetzbuch in § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor, sodass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Dieser Orientierungsrahmen ist im vorliegenden Fall voll auszuschöpfen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Auf der Grundlage einer umfassenden Prognoseentscheidung führt das Verhalten des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Beklagte hat sich den Besitz von über einhundert kinderpornographischen Bilddateien verschafft und hierdurch ein schweres Dienstvergehen begangen, das sich zudem gegen eine Personengruppe richtet, die besonders schutzbedürftig ist. Zwar fehlt es sowohl beim bloßen Besitzverschaffen als auch dem Besitz entsprechender Darstellungen an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder, allerdings darf nicht verkannt werden, dass hinter jeder kinder- und jugendpornografischen Datei ein tatsächlicher sexueller Missbrauch durch Herabwürdigung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen zum bloßen Objekt sexueller Erregung und Befriedigung steht (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 -, juris Rn. 23). Dies ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Opfer wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 -, juris Rn. 23 und vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Erwachsenen, zumal wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden ist (wie dies vor allem auf den Bildern mit der lfd. Nr. 4, 6, 8, 11, 16, 17, 36, 40, 49, 51, 52, 60, 68, 70, 71, 72, 78, 79, 104, 108, 110, 112, 114, 119, 120, 124, 126, 127, 128, 132, 133, 134, 143, 144, 146, 147, 148, 151, 156, 160 sowie 168 bis 180 der Fall ist), verursacht zudem bei dem betroffenen Kind typischerweise erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen. Regelmäßig weitaus gravierender sind zudem die durch einen solchen sexuellen Missbrauch bewirkten psychischen Verletzungen, die nicht selten zu einer lebenslangen und schwerwiegenden Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Die hohe Anzahl an Bilddateien entspricht einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Der Beklagte hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, seine sexuellen Bedürfnisse seinen Dienstpflichten unterzuordnen. Diese Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass das Vertrauen des Klägers in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung durch den Beklagten endgültig zerstört ist. Bereits die hohe Zahl von strafbaren Dateien belegt einen intensiven Konsum, der den "Markt" für Kinder- und Jugendpornographie in einer der Weitergabe gleichwertigen Weise stützt und daher gleich schwer wiegt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 -, juris Rn. 25). Es handelt sich dabei auch insbesondere nicht um einen lediglich einmaligen „Ausrutscher“. Wie sich aus den protokollierten Erstellungszeitpunkten ergibt und wie der Beklagte auch selbst eingeräumt hat, hat er die Bilder mindestens über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig konsumiert. So hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt, zwar nicht täglich entsprechende Dateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben, allerdings immer dann, wenn der Kollege aus dem Büro gegenüber nicht anwesend war. Erschwerend tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass er die Taten nicht bloß innerhalb des Dienstes, sondern gerade auch unter Ausnutzung seines Dienst-PCs begangen hat, mithin für die Durchführung der inkriminierten Handlungen die sächlichen Mittel seines Dienstherrn verwendet hat. Dass dem Beklagten disziplinarrechtlich zur Last gelegte Verhalten ist nicht nur strafbar, sondern stellt sich auch als in besonderer Weise sittlich verwerflich dar. Die Besitzverschaffung sowie der Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen trägt dazu bei, dass Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht werden, weil die Nachfrage immer wieder den Anreiz schafft, derartige Darstellungen herzustellen und dazu Kinder und Jugendliche sexuell zu missbrauchen. In Kenntnis dessen beweist ein Beamter, der sich - wie hier - kinder- und jugendpornographische Abbildungen und Filme bewusst verschafft, einen gravierenden Persönlichkeitsmangel und zerstört zugleich in aller Regel - und so auch hier - das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Mängel, die in der Person des Beklagten durch den rechtskräftig festgestellten Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen zu Tage getreten sind, führen deshalb dazu, dass das Vertrauen, dass der Dienstherr bislang in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität gesetzt hat, als vollständig zerstört anzusehen ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit dahin, dass der Beklagte seine dienstlichen Pflichten in Zukunft beachten wird, ist durch den aufgezeigten gravierenden Pflichtenverstoß endgültig zerstört, weswegen die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Disziplinarmaßnahme ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). (3) Es bestehen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ein durchgreifender Milderungsgrund folgt - entgegen der Auffassung des Beklagten - zunächst nicht daraus, dass der Beklagte zu einer relativ geringen Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn 35 ff.). Insbesondere geht der Senat im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (so auch Senatsurteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 11). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 11). Aus dem Umstand, dass seine Pflichtverletzung in strafrechtlicher Hinsicht - also ungeachtet seiner besonderen dienstrechtlichen Verpflichtungen - keine schwerwiegende Sanktion erfahren hat, folgt daher nicht, dass dies auch für das Disziplinarverfahren zu gelten hätte. Denn hier ist Anknüpfungspunkt des Vorwurfes nicht die allgemeine Rechtsstellung als gesetzesunterworfener Bürger, sondern die aus dem Dienstverhältnis stammende Pflichtenlage. Dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt hier deshalb keine entsprechende Indizwirkung für das Disziplinarverfahren zu (Senatsurteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 10). Auch soweit der Beklagte im Rahmen seiner Berufung rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtsfehlerhaft abgelehnt, obwohl es davon ausgegangen ist, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens verspätet erfolgt ist, dringt er hiermit nicht durch. Eine Maßnahmenmilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch bei einer früheren, ggf. bereits im Dezember 2015 erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens dem Beklagten frühestens nach der am 23. Februar 2016 erfolgten Durchsuchungsmaßnahme die Einleitung hätte bekannt geben müssen. Nach Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme des dienstlichen Computers am 23. Februar 2016 bestand indes schon keine Gefahr mehr, dass weitere Dienstpflichtverletzungen durch den Beklagten erfolgen. Denn der Beklagte war ohne den beschlagnahmten Computer nicht in der Lage, weitere kinderpornographische Bilder aus dem Internet herunterzuladen. Dem Beklagten wird deshalb auch nicht vorgeworfen, weitere Dienstpflichtverletzungen nach dem 23. Februar 2016 begangen zu haben. Die erst im August 2016 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens war mithin nicht ursächlich für weiteres Fehlverhalten des Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 21), weshalb auch keine Milderung in Betracht kommt. Eine Milderung kommt überdies nicht aufgrund der vom Beklagten absolvierten sexualpräventiven therapeutischen Maßnahmen im Informationszentrum Q in Betracht. Zunächst einmal ergibt sich aus den dazu vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen des Informationszentrums Q vom 11. Dezember 2017 und 21. November 2024 lediglich, dass der Beklagte dort seit dem 19. Juni 2017 im Rahmen einer sexualpräventiven therapeutischen Maßnahme an insgesamt 47 rückfallpräventiven Sitzungen teilgenommen hat. Das Verhalten des Beklagten sei nach Auffassung des Informationszentrums nicht Ausdruck einer tiefer verankerten pädosexuellen Struktur, sondern eher vor dem Hintergrund kumulierender lebensgeschichtlicher Krisen entstanden. Der bisherige Therapieverlauf lasse für die Zukunft eine günstige Prognose erwarten. Durch die Bescheinigung ergibt sich damit lediglich, dass der Beklagte über einen Zeitraum von nunmehr sieben Jahren regelmäßig an den Sitzungen des Vereins teilgenommen hat. Allerdings ergibt sich daraus nicht, was konkret Gegenstand dieser Sitzungen war und welcher Art die vorgetragene therapeutische Maßnahme war. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich zudem nicht, dass der Beklagte nunmehr möglicherweise aufgrund der von ihm absolvierten Therapie so weit gefestigt ist, dass eine erneute Wiederholung der Begehung der Straftaten des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften in Zukunft nicht zu erwarten ist. Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt würde, dass er sich im Rahmen der sexualpräventiven therapeutischen Maßnahme mit seinen Taten kritisch auseinandergesetzt und sein Verhalten reflektiert hat, weshalb zukünftig nicht mehr mit entsprechenden Straftaten zu rechnen sei, kann hierdurch der bereits eingetretene endgültige Vertrauensverlust nicht mehr revidiert werden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt hat, nicht mildernd berücksichtigt werden, da es sich nicht um ein Bekenntnis vor der Aufdeckung der Straftaten handelt. Vielmehr bekannte sich der Beklagte zu seinen Taten erst, als die Beweise gegen ihn unwiderleglich vorlagen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen Bilder regelmäßig gelöscht hat. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung selbst angegeben, die Bilder bei Dienstschluss regelmäßig gelöscht zu haben, um nicht erwischt zu werden. Das Löschen stellt damit gerade keine Distanzierung von der Tat dar, sondern diente vor allem der Verschleierung seiner Taten. Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine guten dienstlichen Beurteilungen, seine langjährige Dienstleistung ohne aktenkundige Beanstandungen stehen ebenfalls der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen, denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel - und so auch hier - nicht mildernd ins Gewicht, denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13). Schließlich führt auch die erhebliche Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung in der Weise, dass von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen wäre, zumal der Beklagte während der gesamten Verfahrensdauer seine - wenn auch reduzierten - Dienstbezüge erhalten hat, wohingegen eine kürzere Verfahrensdauer zu einer früheren Entfernung aus dem Dienst und damit zur vollen Streichung seiner Dienstbezüge geführt hätte. Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt zudem dann, wenn - wie hier - der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, generell nicht in Frage (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N., Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 92 und vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 29; OVG S-A, Urteil vom 31. Januar 2023 - 11 L 2/21 -, juris Rn. 118). (4) Von der Verhängung der Höchstmaßnahme ist schließlich auch nicht deshalb abzusehen, weil diese für den Beklagten eine besondere Härte darstellen würde. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, juris Rn. 33). Danach muss die dem einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Einzelnen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauen in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung eines Beamten aufgrund der Schwere seines Verhaltens und mangels Milderungsgründen - wie hier - zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige geeignete und erforderliche, mithin angemessene Maßnahme, dem aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahmen Geltung zu verschaffen. Zwar sind das Gewicht des Dienstvergehens und der daraus folgende Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme einhergehenden Belastungen für den Beamten andererseits abzuwägen, jedoch kann in den Fällen, in denen - wie hier - das dienstliche Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört ist, der öffentliche Dienstherr nicht länger gezwungen sein, den Beamten weiterhin zu beschäftigen. Die darin liegende Härte für den Beklagten, insbesondere die Folgen für seine berufliche Existenz, ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich dabei hat bewusst sein müssen, dass er durch sein Handeln seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 4. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 13 HDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 HDG zu regeln; denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 73 HDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der am 18. März … in Z geborene Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Abitur im Jahr 1986 und der Ableistung seines Grundwehrdienstes absolvierte er ab Oktober 1988 als lnspektorenanwärter den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Klägerin. Zum 1. Oktober 1991 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Inspektor zur Anstellung. Der Beklagte verrichtete seinen Dienst zunächst im Personalamt der Klägerin im Sachgebiet „Personaleinsatz der LohnempfängerInnen“, wurde am 1. Juli 1992 zum Inspektor (A9) und mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zum Oberinspektor (A10) ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 18. März 1994. Bis Oktober 2004 war der Beklagte im Personalamt der Klägerin in den Sachgebieten „Personaleinsatz", „Personalbetreuung der Lohnempfängerlnnen" sowie „Personalbetreuung Angestellte" tätig. Zum 15. Oktober 2004 wurde die Planstelle des Beklagten mit dem Stelleninhaber zum Hochbauamt der Klägerin umgesetzt. Der Beklagte war dort zuletzt in Teilzeit mit 40 Stunden pro Woche im Sachgebiet „Allgemeine Verwaltung, Personalwirtschaft und Organisation" tätig. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten bewegten sich im Wesentlichen im guten bis sehr guten Bereich. Zuletzt wurde ihm in seinem aktuellen Aufgabengebiet bescheinigt, dass die von ihm gezeigten Leistungen sowie seine Befähigungen unter Berücksichtigung seiner Aufgaben während des Beurteilungszeitraums (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013) teilweise die Anforderungen überschritten, die an das Amt eines Oberinspektors gestellt werden. Der Beamte ist nicht vorbestraft. Die Personalakte enthält keine Eintragungen disziplinarrechtlicher Art. Am 7. Dezember 2015 meldete sich bei der Klägerin ein Augenzeuge, der am 5. November 2015 von einem Kopierraum des dem Büro des Beklagten gegenüberliegenden Gebäudeteils A wahrgenommen hatte, dass der Beklagte wiederholt Bilddateien mit möglicherweise kinderpornographischen Inhalten aufgerufen hatte. Es entstand der Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Nutzung des dienstlichen PCs durch den Beamten. Daraufhin beauftragte die Klägerin noch im Dezember 2015 in Abstimmung mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten, dem Personalrat der Stadtverwaltung sowie der Frauenbeauftragten der Stadtverwaltung die Firma F. mit der Auswertung der von dem Beklagten auf seinem Dienst-PC aufgerufenen Dateien. Die aufgrund dieser Auswertung als verdächtig eingestuften Dateien wurden auf einer externen Festplatte gesichert, die sodann im Rahmen der gegen den Beklagten am 22. Dezember 2015 erstatteten Strafanzeige der Polizei übergeben wurde. Nach Sichtung der auf der externen Festplatte der Firma F. gesicherten Dateien durch die Polizei, stellte diese fest, dass es sich bei 14 von 25 dieser Bilddateien möglicherweise um Kinderpornographie handele. lm Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte am 23. Februar 2016 die Durchsuchung der dienstlichen sowie privaten Räume des Beklagten. Hierbei wurden der dienstliche PC des Beklagten sowie aus den privaten Räumen des Beklagten Datenträger und ca. 1.500 DIN-A4-Blätter (PC-Ausdrucke) sichergestellt. Nach Einschätzung der Kriminalpolizei befanden sich auf den 1.500 DIN-A4-Blättern insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen sowie 31 Bilder mit jugendpornographischen Darstellungen. 16 dieser DIN-A4-Blätter bzw. 36 der ausgedruckten Bilder sind Bestandteil der beigezogenen Strafverfahrensakte (Anlage 3 zu Az. 2235 Js Y/15). Im Übrigen wurden die sichergestellten Ausdrucke durch die Staatsanwaltschaft vernichtet. Gemäß dem von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden beauftragten Gutachten der Firma U. vom 26. April 2016 befanden sich auf dem dienstlichen PC des Beklagten · 189 möglicherweise kinderpornographische Bilddarstellungen in größtenteils gelöschten Bereichen, · 1.005 Bilddarstellungen nackter und teilbekleideter Kinder in zum Teil gelöschten Bereichen, · 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder im Browser Cache, · 163 pornographische Bilddarstellungen in teilweise gelöschten Bereichen, · 10 weitere pornographische Bilddarstellungen im Browser Cache, · 2 jugendpornographische Filme und · 3 pornographische Filmdarstellungen. Auf der von der Firma F. erstellten externen Festplatte wurden 14 weitere von der Polizei als strafrechtlich relevant eingestufte Bilder festgestellt. Zudem wurde dokumentiert, dass vom Rechner des Beklagten Internetsuchen durchgeführt wurden, die erfahrungsgemäß zum Auffinden pornographischer sowie möglicherweise kinder- und/oder jugendpornographischer Darstellungen dienen. Gemäß Gutachten wurden unter anderem folgende Suchbegriffe verwendet: „boy“, „boy fkk“, „boys fkk“, „lukas imgsrc“, „fkk boys“, „teen boy“, „teenboy“, „china gay dv hot“, „kidgay boy“, „imgsrc nudeboy“. Zudem wurde festgestellt, dass Zugriffe auf die Webseite „imgsrc.ru" erfolgten. Das Gutachten enthält als Anlage die dokumentierten Bilder sowie eine Auflistung der entsprechenden Dateien im Einzelnen, wobei überwiegend der Erstellungszeitpunkt („File Created“) sowie der Zeitpunkt des letztmaligen Aufrufs („Last Accessed“) vermerkt ist. Weitere sichergestellte Datenträger des Beklagten wurden laut Gutachten negativ geprüft. Das Polizeipräsidium Westhessen wies nach Vorlage des Gutachtens mit Vermerk vom 17. Juni 2016 darauf hin, dass - soweit die Firma U. 1.005 Bilddarstellungen als solche, die nackte und teilbekleidete Kindern abbilden, eingeordnet habe -, tatsächlich 766 dieser Bilddarstellungen als kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 2149), gültig bis 26. Januar 2015 zu bewerten seien. Auf zwei dieser Bilder sei darüber hinaus ein schwerer sexueller Missbrauch zu erkennen. Soweit die Firma U. 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder festgestellt habe, zeigten 34 dieser Bilddarstellungen ebenfalls Kinderpornographie gemäß § 184b StGB in der bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 (Az.: 2235 Js Y/15), rechtskräftig seit dem 5. August 2016, wurde gegen den Beklagten aufgrund des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, strafbar nach § 184b Abs. 4 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Dem Strafbefehl wurde in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass der Beklagte am 17. Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen gewesen sei, welche sich auf seinem dienstlichen PC, den er in seinem Dienstzimmer des Gebäudes der J./Hochbauamt genutzt habe, befanden. Im Wesentlichen zeigten diese Dateien gespreizte weibliche Geschlechtsteile von Kindern, auf welchen die Einführung von Penissen sowie die Durchführung von Oralverkehr durch weibliche Kinder zu sehen sei. Auf dem PC seien zudem zwei Filme mit jugendpornographischen Darstellungen gespeichert gewesen, die jeweils die Durchführung von Oralverkehr sowie die Manipulation an männlichen Geschlechtsteilen durch entsprechend männliche Jugendliche zeigten. Darüber hinaus hätten sich auf einer externen Festplatte 25 kinderpornographische Bilder befunden, die die gespreizte entblößte Scheide eines Kindes im Vorschulalter, erigierte Penisse von Kindern im Schulalter, die Durchführung von Geschlechtsverkehr zwischen einem Kind und einem Erwachsenen, die Durchführung von Oralverkehr von Kindern und Jugendlichen an Erwachsenen, die Durchführung von Geschlechtsverkehr zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Auseinanderspreizen von weiblichen Geschlechtsteilen zeigten. Mit Einleitungsverfügung des Oberbürgermeisters der J. vom 8. August 2016, zugestellt am 12. August 2016, wurde gegen den Beklagten gemäß § 20 HDG ein behördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines schweren Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 i. V. m. § 34 BeamtStG eingeleitet. Zur Begründung nahm die Klägerin Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden durchgeführte Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden klage den Beklagten an, am 17. Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in Wiesbaden kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Der Klägerin liege der Entwurf eines Strafbefehls vor. Mit Abschluss des Verfahrens sei in Kürze zu rechnen. Dem Ganzen liege folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Personal- und Organisationsamt sei durch Augenzeugen berichtet worden, dass der Beklagte während der Dienstzeit auf seinem dienstlichen PC in seinem Dienstzimmer mehrfach Bilder angesehen habe, hinsichtlich derer der Verdacht bestanden habe, dass es sich dabei um kinderpornographische Darstellungen gehandelt habe. Um den Verdacht der missbräuchlichen Nutzung des Internets und Dienst-PCs zu verifizieren, sei die Firma V. mit einer Auswertung der vom Beklagten aufgerufenen Dateien beauftragt worden. Die dabei aufgefundenen verdächtigen Dateien seien auf einer externen Festplatte gespeichert und diese sodann der Polizei übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 23. Februar 2016 sei im Rahmen einer durchgeführten Durchsuchung der Dienst-PC des Beklagten sichergestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der durchgeführten Datenauswertung festgestellt, dass der Beklagte im Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen gewesen sei. Zudem seien zwei einschlägige Filme auf dem Dienst-PC gespeichert gewesen. Neben dem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften werde dem Beklagten eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs und des Internets während der Arbeitszeit und insoweit ein Verstoß gegen die Dienstanweisung Internet sowie Arbeitszeitbetrug vorgeworfen. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 11. August 2016 wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu einer beabsichtigten Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 43 HDG zu äußern. Am 17. August 2016 erfolgte eine persönliche Anhörung des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen in den Räumen des Personal- und Organisationsamtes der Klägerin. Am 22. September 2016 beschloss der Magistrat die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG sowie die Einbehaltung eines Teils der regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge i. H. v. 30 %. Mit Schreiben des Magistrats vom 28. September 2016 erfolgte die Umsetzung des Beschlusses vom 22. September 2016. Dieser wurde dem Beklagten am 30. September 2016 zugestellt. Am 13. Oktober 2016 hörte die Ermittlungsführerin den Beklagten persönlich an. Dem Beklagten wurde dabei zunächst eröffnet, dass er ein Dienstvergehen begangen haben soll, da er am 17. Dezember 2015 sowie in nicht rechtsverjährter Zeit davor kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen habe. Der Beklagte soll während der Arbeitszeit auf seinem dienstlichen PC kinderpornographische Bilddateien angesehen und dadurch gegen die Dienstanweisung Internet vom 1. Februar 2010 verstoßen sowie einen Arbeitszeitbetrug begangen haben. Zudem handele es sich um ein Vergehen nach § 184b Abs. 4 und 6 StGB. Der Beklagte räumte daraufhin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein und erklärte, dass dies „so passiert“ und „nicht abzustreiten“ sei. Es sei eine „riesengroße Dummheit“ gewesen und er sei „da reingerutscht“. Das erste Mal sei er aus Zufall auf entsprechende Bilder gestoßen und habe diese danach stets im Hinterkopf gehabt. Später habe er sich die Bilder dann auch absichtlich angeschaut. Er habe sich nicht erst im Dezember 2015, sondern bereits Monate zuvor entsprechend verhalten. Die Bilder habe er am dienstlichen PC angeschaut, weil er keinen eigenen PC besitze. Er schäme sich und verstehe sich selbst nicht. Es habe weder privat noch dienstlich eine Ausnahmesituation vorgelegen, die zu seinem Verhalten geführt habe. Im Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 13. März 2017 wurde ausgeführt, dass dem Beamten vorgeworfen werde, ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben, weil er im Dezember 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor kinder- und jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf seinem dienstlichen PC besessen habe. Deshalb sei ein Strafbefehl aufgrund des Besitzes von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen und zweier Filme jugendpornographischen Inhalts, welche sich auf dem dienstlichen PC des Beklagten befunden hätten, sowie darüber hinaus aufgrund von 25 kinderpornographischen Bildern gegen den Beklagten ergangen. Neben dem Verstoß gegen Strafvorschriften werde dem Beklagten eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PC und des Internets während der Arbeitszeit zur Last gelegt. Aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe sich zudem, dass bei dem Beamten ca. 1.500 DIN-A4-Blätter aufgefunden worden seien, auf denen insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen und 31 Bilder mit jugendpornographischen Inhalten abgebildet gewesen seien. Darüber hinaus seien in dem Gutachten der Firma U. 1.005 Bilddarstellungen von nackten und teilbekleideten Kindern und 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder genannt. Bei insgesamt 800 dieser Bilder handele es sich auch nach der alten Rechtslage um Kinderpornographie. Im Browser-Cache hätten sich zudem 93 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder befunden. Schließlich sei festgestellt worden, dass sich auf dem PC des Beklagten möglicherweise pornographische Filmdarstellungen sowie zum Teil in gelöschten Bereichen insgesamt 163 möglicherweise pornographische Bilddarstellungen befanden. Zwar sei der Besitz pornographischer Schriften nicht strafbar. Da diese jedoch auf dem dienstlichen PC des Beamten sichergestellt worden seien, seien eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs sowie ein Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet“ gegeben. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls sei gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HDG von weiteren Ermittlungen abgesehen worden. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten am 15. März 2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend zu äußern. Mit Schreiben vom 7. April 2017 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten die Wahrnehmung dessen rechtlicher Interessen an und teilte mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mit, dass der Beklagte sein strafbares und dienstpflichtwidriges Verhalten, wie es im Ermittlungsbericht vom 13. März 2017 zutreffend zusammengefasst worden sei, zutiefst bedauere und bereue. An dem Sachverhalt lasse sich nichts beschönigen. Der Beklagte sei bereit, die straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Die Erhebung einer Disziplinarklage werde jedoch nicht als erforderlich erachtet. Das seit Oktober 1988 tadellose dienstliche Verhalten des Beklagten und die durchweg guten bis sehr guten Beurteilungen seien insofern zu berücksichtigen. Zugunsten des Beklagten müsse Berücksichtigung finden, dass sich die Verurteilung mit lediglich 100 Tagessätzen Geldstrafe deutlich am unteren Rand des Strafrahmens bewege. Eine Kürzung der Dienstbezüge erscheine daher angemessen. Weitere Ermittlungen beantragte der Beklagte nicht. Am 4. Juli 2017 beschloss der Magistrat der Klägerin, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Klage durch den Magistrat der Klägerin, vertreten durch das Rechtsamt, erhoben werden soll. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. September 2017, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin dem Beklagten die Sachverhalte, die auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2016 zugrunde lagen, zur Last gelegt und ihm darüber hinaus vorgeworfen, dass sich in seinen Privaträumen ca. 1.500 DIN-A4-Blätter mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten befunden hätten. Auf den Blättern hätten sich insgesamt 1.893 Bilder mit kinderpornographischen sowie 31 Bilder mit jugendpornographischen Darstellungen befunden. Auf vielen dieser Bilder sei ein einfacher sexueller Missbrauch, auf einigen jedoch auch ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zu erkennen. Auf dem dienstlichen PC hätten sich zudem, teilweise in gelöschten Bereichen, 1.005 Bilddarstellungen von nackten und teilbekleideten Kindern sowie im Browser Cache 98 Bilddarstellungen teilbekleideter Kinder befunden. Es sei ersichtlich gewesen, dass die Webseiten zum Teil mehrmals besucht worden seien. Da insofern eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 184b StGB in der bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung auch über den Strafbefehl hinaus gegeben sei, werde dem Beklagten insofern eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG vorgeworfen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte die Bilddateien während der Arbeitszeit heruntergeladen und am Arbeitsplatz angeschaut habe. Soweit dies am Arbeitsplatz geschehen sei, werde dem Beklagten ein innerdienstliches Dienstvergehen vorgeworfen. Soweit 1.500 DIN-A4-Blätter bei dem Beklagten zu Hause aufgefunden worden seien, handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte habe zudem durch das Herunterladen, Anschauen, Speichern und Ausdrucken (kinder- und jugend-)pornographischer Dateien gegen die städtische Dienstanweisung „Internet" vom 29. Dezember 2009 verstoßen. Dies stelle eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs durch den Beklagten dar. Soweit auf dem Dienst-PC des Beklagten weitere 163 pornographische Bilddarstellung sowie drei pornographische Filmdarstellungen gespeichert gewesen seien, sei dies zwar nicht strafbar. Gleichwohl liege auch hierin eine missbräuchliche Nutzung des Dienst-PCs und ein Verstoß gegen die Dienstanweisung „Internet". Die Klägerin hat beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Als wesentlichen Mangel der Disziplinarklage hat der Beklagte geltend gemacht, vor Erhebung der Disziplinarklage nicht auf sein Recht zur Beteiligung des Personalrates hingewiesen worden zu sein. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl. I Seite 103, aufgehoben mit Ablauf des 5. April 2023 durch § 111 HPVG vom 28. März 2023, GVBl. Seite 183 - im Folgenden: HPVG a. F.) habe der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, soweit der Dienstherr die Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis anstrebe. Darüber hinaus hat der Beklagte gerügt, dass die Klage vom Rechtsamt der Klägerin erhoben worden und dem Beklagten kein Teilnahme- und Fragerecht anlässlich einer Vernehmung des Leiters des Hochbauamtes im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt worden sei. Zur Sache hat der Beklagte ausgeführt, dass, abgesehen von der ersten Beurteilung, seine Beurteilungen, stets eine gute bzw. sehr gute Bewertung des Leistungs- und Führungsverhaltens beinhaltet hätten. Er sei im Hochbauamt der Klägerin nicht stellvertretender Sachgebietsleiter gewesen und habe deshalb auch keine besondere Vorbildfunktion innegehabt. Aus einer Bescheinigung des Informationszentrums für Männerfragen e. V. vom 11. Dezember 2017 ergebe sich, dass er dort seit dem 19. Juni 2017 im Rahmen einer sexualpräventiven therapeutischen Maßnahme regelmäßig an Sitzungen teilnehme. Der Therapieverlauf lasse für die Zukunft eine günstige Prognose erwarten. Das Amtsgericht Wiesbaden habe eine Geldstrafe von lediglich 100 Tagessätzen als angemessen angesehen, um das Verhalten des Beklagten strafrechtlich zu ahnden. Die Geldstrafe bewege sich am unteren Rand des Strafrahmens, was sich auch im Disziplinarverfahren mildernd auswirken müsse. Zwar habe er ein schweres Dienstvergehen verwirklicht, als disziplinarische Maßnahme werde jedoch eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als ausreichend angesehen. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass ergebnisrelevante Mängel in der Disziplinarklageschrift sowie im Disziplinarverfahren nicht vorlägen. Der Magistrat der Stadt Wiesbaden sei zur Klageerhebung berechtigt gewesen. Soweit der Beklagte rüge, dass der Personalrat nicht beteiligt wurde, stelle dies keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Zwar sei ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens insoweit gegeben, als die Klägerin den Verfahrensgegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten zunächst im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016 auf den Besitz von 189 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen und zwei einschlägigen Filmen sowie einen Verstoß gegen die Dienstanweisung „lnternet" beschränkt hatte, dem Beklagten aber sodann im Klageverfahren vorgeworfen habe, wegen des Besitzes von 189 Bilddateien, zwei Filmen mit jugendpornographischem Inhalt und eines Verstoßes gegen die Dienstanweisung „Internet" sowie wegen des Besitzes von 25 weiteren kinderpornographischen Bildern und darüber hinaus weiteren Bildern gemäß dem Gutachten der Firma U., insbesondere der 1.005 Bilder, auf denen nackte und teilbekleidete Kinder abgebildet seien, und auch wegen der bei dem Beklagten zu Hause aufgefundenen 1.500 DIN-A4-Blätter ein Dienstvergehen begangen zu haben, ohne dass eine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 HDG erfolgt sei. Dieser Mangel sei indes geheilt, da der Beklagte im weiteren Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Vorwürfen der Einleitungsverfügung vom 8. August 2016, aber auch zu den weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu äußern. Soweit der Beklagte gerügt habe, dass er nicht an einer förmlichen Vernehmung des Behördenleiters habe teilnehmen können, sei ein Mangel des Verfahrens nicht gegeben, da eine förmliche Zeugenvernehmung des Behördenleiters nicht erfolgt sei. Auch im Übrigen sei die Klage formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts gehe die Disziplinarkammer von den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2016 (Az.: 2235 Js Y/15) aus. Darüber hinaus werde der Entscheidung das Gutachten der Firma U. vom 26. April 2016 nebst Anlagen zu Grunde gelegt. Es stehe auf Grund dessen zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe, indem er sich wegen des Besitzes von 108 kinderpornographischen Bildern gemäß Anlage 2 des Gutachtens der Firma U. vom 26. April 2016 (Fall 1) und weiteren 879 kinderpornographischen Bildern gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 2), wegen des Besitzes weiterer 81 kinderpornographischer Bilder gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung (Fall 3) und wegen des Besitzes zweier jugendpornographischer Filme gemäß § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (Fall 4) strafbar gemacht habe und indem er sich an seinem Arbeitsplatz (kinder- und jugend-)pornographisches Material angeschaut (Fall 5) und hierdurch gegen die Dienstanweisung „Internet“ vom 29. Dezember 2009 verstoßen habe. Soweit dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfen worden sei, dass sich in seinen Privaträumen ca. 1.500 weitere DIN-A4-Blätter mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten befunden hätten, könne dieser Vorwurf nicht mehr nachvollzogen werden, da die Staatsanwaltschaft diese Asservate bereits vernichtet habe, so dass insbesondere nicht mehr zu ermitteln sei, ob es sich bei diesen Bildern gegebenenfalls um Ausdrucke der im Gutachten der Firma U. ausgewerteten Lichtbilder handele. Die Entfernung aus dem Dienst sei wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte habe mit dem Besitz von etwa 1.000 kinderpornographischen Lichtbildern auf seinem dienstlichen Rechner eine Straftat begangen, die sich gegen eine Personengruppe richte, die besonders schutzbedürftig sei. Die hohe Anzahl an Bilddateien entspreche einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien stütze den Markt für Kinder- und Jugendpornographie in einer Weise, die schwer wiege. Durch den Konsum solcher Bilder werde ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beklagte die (kinder- und jugend-) pornographischen Schriften und Videos über einen längeren Zeitraum über dienstliche Geräte verschafft und den Konsum dieser Bilder und Videos in seine dienstliche Tätigkeit integriert habe. Milderungsgründe seien nach der Auffassung der Disziplinarkammer nicht gegeben. Gegen das dem Beklagten am 29. Juli 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 15. August 2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. September 2019 begründet. Zur Begründung führt er aus, dass die erhobene Disziplinarklage bereits unzulässig sei. Die Klage sei vom Rechtsamt der Klägerin erhoben worden, obgleich der Magistrat der Klägerin diese hätte erheben müssen. Zudem fehle es an der nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 h) HPVG a. F. erforderlichen Mitbestimmung des Personalrats vor Klageerhebung. Die unterbliebene Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 HDG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geheilt worden. In der Sache setzte sich das Verwaltungsgericht mit seinen eigenen strafrechtlichen Würdigungen in unzulässiger Weise über die Wertungen des Amtsgerichts Wiesbaden hinweg. So unterstelle das Verwaltungsgericht durch seine Ausführungen auf den Seiten 19 bis 21 des angefochtenen Urteils, dass das Amtsgericht nicht erkannt habe, dass § 184b StGB in der ab dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung auch die Wiedergabe von Abbildungen eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes unter Strafe Stelle. Das Verwaltungsgericht maße sich damit weitergehende strafrechtliche Kenntnisse bzw. weitergehenden strafrechtlichen Sachverstand an, als das auf eben solche Sachverhalte spezialisierte Amtsgericht. Die Tatsache, dass ein Strafbefehl naturgemäß keine über die Anklageschrift hinausgehenden Rechtsausführungen aufweise, dürfe nicht dazu führen, dass im Disziplinarverfahren die dem Strafverfahren zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte gegenüber der strafgerichtlichen Würdigung abweichend interpretiert werden. Dies gelte erst recht dann, wenn die Disziplinarklage, wie vorliegend, ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug nehme. Das Verwaltungsgericht hätte insofern in Ansehung der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von lediglich 100 Tagessätzen auf eine Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkennen müssen. Des Weiteren sei das Disziplinarverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden. Zwar habe das Verwaltungsgericht insofern zutreffend festgestellt, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits unmittelbar nach der Meldung vom 7. Dezember 2015 und nicht erst acht Monate später am 8. August 2016 hätte erfolgen müssen. Rechtsfehlerhaft sehe die Disziplinarkammer dies jedoch nicht als Milderungsgrund an. Es sei im hohen Maße davon auszugehen, dass der Beklagte bei unverzüglicher Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens noch im Dezember 2015 bis zur Hausdurchsuchung am 23. Februar 2016 keine weiteren kinderpornographischen Bilder mehr hochgeladen, betrachtet oder ausgedruckt hätte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte genau in diesem Zeitraum die ihm maßgeblich zum Vorwurf gemachten ca. 1.000 Bilder hochgeladen bzw. ausgedruckt habe. Hinzukomme, dass die beim Beklagten zu Hause aufgefundenen ca. 1.500 Bildausdrucke im Disziplinarverfahren nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese Asservate von der Staatsanwaltschaft bereits vernichtet worden seien. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht auch weder die vom Beklagten aus eigener Initiative durchgeführte Therapiemaßnahme mit der sich daraus ergebenden günstigen Prognose, noch den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und zudem durchgängig über 25 Jahre gute bis sehr gute Beurteilungen erhalten habe. Schließlich liege in der Entfernung aus dem Dienst für den Beklagten mit Blick auf dessen Alter eine besondere Härte, da er voraussichtlich bis zum Renteneintritt in Ansehung der Eintragungen im Führungszeugnis von keinem Arbeitgeber mehr eingestellt werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Disziplinarkammer - vom 9. Juli 2019 - 28 K 5182/17.WI.D - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Sie weist darauf hin, dass, entgegen der Behauptung des Beklagten, er sei weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet, bereits im Jahr 2004 wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts ein Disziplinar- und Strafverfahren zu Lasten des Beklagten anhängig gewesen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und die beigezogenen Akten - einen Band Personalakten (Bl. 1 - 189), einen Leitzordner Disziplinarakten (Bl. 1 - 132), einen Band Ermittlungsakten im Disziplinarverfahren (Bl. 1 - 233), zwei Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden (2235 Js Y/15) und eine Akte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden mit drei Umschlägen mit Lichtbildern (2235 Js Y/15) -, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.