OffeneUrteileSuche
Urteil

DL 16 S 2046/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0416.DL16S2046.22.00
3mal zitiert
40Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die langjährige Ausübung einer nicht genehmigten und wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit von erheblichem Umfang kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein schweres Dienstvergehen darstellen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (hier bejaht im Fall eines Revierförsters, der in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn auf Provisionsbasis den Holzverkauf für eine Kommune getätigt hat, wobei er faktisch wie ein Sachbearbeiter in die Kommunalverwaltung eingegliedert war).(Rn.136) 2. Bei der Frage, ob das Disziplinarverfahren in einer einen Milderungsgrund begründenden Weise verzögert eingeleitet worden ist, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten an.(Rn.98) 3. Die Kenntnis anderer Vorgesetzter oder Kollegen des Beamten ist nur dann relevant, wenn diese „Material sammeln“ oder sonst aus dem Beamten nicht wohlmeinenden Motiven heraus bewusst von einer früheren Mitteilung ihrer Beobachtungen absehen. Eine weitergehende Wissenszurechnung findet nicht statt.(Rn.98) 4. Die ungenehmigte Nebentätigkeit kann in einem milderen Licht erscheinen, wenn diese einem in den Genehmigungsprozess einbezogenen Vorgesetzten bekannt ist, der Beamte dies weiß und er das Verhalten des Vorgesetzten aufgrund der konkreten Umstände als Billigung oder Duldung der Nebentätigkeit verstehen darf (hier verneint).(Rn.90)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2021 - DL 23 K 4646/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die langjährige Ausübung einer nicht genehmigten und wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit von erheblichem Umfang kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein schweres Dienstvergehen darstellen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (hier bejaht im Fall eines Revierförsters, der in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn auf Provisionsbasis den Holzverkauf für eine Kommune getätigt hat, wobei er faktisch wie ein Sachbearbeiter in die Kommunalverwaltung eingegliedert war).(Rn.136) 2. Bei der Frage, ob das Disziplinarverfahren in einer einen Milderungsgrund begründenden Weise verzögert eingeleitet worden ist, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten an.(Rn.98) 3. Die Kenntnis anderer Vorgesetzter oder Kollegen des Beamten ist nur dann relevant, wenn diese „Material sammeln“ oder sonst aus dem Beamten nicht wohlmeinenden Motiven heraus bewusst von einer früheren Mitteilung ihrer Beobachtungen absehen. Eine weitergehende Wissenszurechnung findet nicht statt.(Rn.98) 4. Die ungenehmigte Nebentätigkeit kann in einem milderen Licht erscheinen, wenn diese einem in den Genehmigungsprozess einbezogenen Vorgesetzten bekannt ist, der Beamte dies weiß und er das Verhalten des Vorgesetzten aufgrund der konkreten Umstände als Billigung oder Duldung der Nebentätigkeit verstehen darf (hier verneint).(Rn.90) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2021 - DL 23 K 4646/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat mit seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung einen konkreten Antrag formuliert und dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt eine Disziplinarverfügung, die – wie hier – auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und – wie hier – durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden (vgl. nur Senatsurteile vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris Rn. 84, und vom 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris Rn. 43; ebenso BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, BVerwGE 155, 6 ). I. Dass die Disziplinarverfügung nicht wegen formeller Mängel aufzuheben ist, hat die Disziplinarkammer in ihrem Urteil zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese überzeugenden Ausführungen und macht sie sich zu eigen (§ 2 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). II. Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.). Dabei hat er nach § 2 LDG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 VwGO ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132 ). Bei der Feststellung eines Dienstvergehens und der Bestimmung von dessen Schwere dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die in diesem Sinne zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind dem – auch im Disziplinarrecht geltenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 zum BDG) – Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 72 m.w.N.; Senatsurteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 74; ferner im Kontext der Schuldfähigkeit BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, NVwZ 2024, 165 ; Senatsurteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 52). Die Nachprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Dienstentfernung bereits wegen der Tätigkeit des Klägers im Holzverkauf für die Stadt A. erfüllt sind, ohne dass es auf die weiteren dem Kläger vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen ankäme. Der Kläger hat allein mit dieser ungenehmigten Nebentätigkeit ein Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und möglicher Milderungsgründe schwer wiegt (1.) und dazu führt, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (2.). Verteidigungsrechte des Klägers werden durch die Nichtberücksichtigung der weiteren Vorwürfe nicht berührt. Insbesondere steht die Ausübung der Nebentätigkeit – abgesehen davon, dass teilweise dieselben Personen involviert waren – in keinem inneren Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil der Stadt durch überhöhte Abrechnungen über diese Nebentätigkeit. Die unter den Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Disziplinarverfügung getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (3.). 1. a) Der Kläger hat, indem er in dem ordnungsgemäß zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Zeitraum vom 13.12.2005 bis zum Sommer des Jahres 2015 gegen Entgelt die Vermarktung des in der von ihm als staatlichem Revierförster betreuten Kommune anfallenden Holzes umfassend übernommen hat, eine Nebentätigkeit ausgeübt, die gemäß §§ 62, 63 LBG (bzw. §§ 83, 84 LBG in der vom 13.05.2005 bis 31.12.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 42 Abs. 2 BRRG in der vom 31.03.1999 bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.]) der vorherigen Genehmigung bedurft hätte, wie die Disziplinarkammer im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Der Senat hat ebenfalls keine Zweifel daran, dass dem Kläger diese Zusammenhänge bewusst gewesen sind. Dafür spricht bereits das zu den Disziplinarakten genommene Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Stadt A. vom 28.11.2000. Danach hat der Kläger auf die Frage eines Stadtrats, ob es denkbar sei, eine Entschädigung für den Holzverkauf über eine Nebentätigkeitsvereinbarung zu erhalten, ausgeführt, „für die Aufgabe des Holzverkaufs würde das nicht in Betracht kommen, da die Forstbehörde wolle, dass diese Aufgabe entweder von der Verwaltung oder vom Forstamt erledigt werde.“ Vor allem aber hat der Kläger selbst betont, seinen unmittelbaren Vorgesetzten E. vor Aufnahme der jeweiligen Nebentätigkeit (Waffenhandel und Holzverkauf) informiert zu haben und davon ausgegangen zu sein, damit alles Erforderliche veranlasst zu haben. Dass er die Tätigkeit für die Stadt weder ordnungsgemäß angezeigt noch die erforderliche Genehmigung abgewartet hat, begründet einen vorsätzlichen und schuldhaften Verstoß gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 34 Satz 3 BeamtStG. Da eine Tätigkeit ihren Charakter als Nebentätigkeit gerade aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses erlangt, stellt die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung stets ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG dar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2018 - 3d A 1043/14.O -, juris Rn. 61 m.w.N.). b) Gemessen an den für die Beurteilung eines Dienstvergehens im Allgemeinen und den für die Bewertung einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Besonderen geltenden Maßstäben (aa) erweist sich die vom Kläger begangene Dienstpflichtverletzung als schwerwiegend (bb). Ihm stehen keine Milderungsgründe zur Seite, die sein Verhalten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen (cc). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bestätigt sich daher auch im Einzelfall die Kennzeichnung des Dienstvergehens als schwer im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG (dd). aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 85 m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 , und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 13 - jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drucks. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 86 m.w.N.). Bei der Gesamtwürdigung haben die Gerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt vor allem auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Die Wahrnehmung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in Zeiten der Krankschreibung wirkt sich in der Regel erschwerend aus. Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen so genannten Doppelverwertungsverbot unterliegt. Diese und andere in der Rechtsprechung entwickelte Kriterien für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten sind – eben wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt möglicher Begehungsformen – als Katalog relevanter Kriterien zu verstehen, die zu berücksichtigen sind, wenn sie vorliegen, aber nicht notwendig kumulativ vorliegen müssen. Sie stehen nebeneinander. Hinzu treten die allgemeinen Vorgaben für eine den Anforderungen des Schuldprinzips genügende disziplinare Bemessungsentscheidung. Insbesondere darf die Höchstmaßnahme nicht nur dann verhängt werden, wenn die nicht genehmigte Nebentätigkeit sich nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten ausgewirkt hat oder wenn sie in Zeiten einer Krankschreibung erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 4.18 -, VBlBW 2019, 103 ). bb) Unter Berücksichtigung aller das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen. (1) Im Hinblick auf die Nebentätigkeit im Holzverkauf ist zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass diese nicht genehmigungsfähig war, da die Beeinträchtigung dienstlicher Interesse zu besorgen gewesen war (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LBG bzw. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 2 BRRG a.F.). Die Disziplinarkammer (UA S. 19) hat überzeugend dargelegt, dass die Übernahme des Holzverkaufs für die Stadt A. zu einem Konflikt mit den vom Kläger zuvörderst zu wahrenden Interessen des Beklagten geführt hat, ohne dass der Kläger aus dem zwischenzeitlich gegen das Land Baden-Württemberg geführte Kartellrechtsverfahren etwas für sich herleiten könnte. Der Senat schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen der Disziplinarkammer zur Vermeidung von Wiederholungen an und macht sie sich zu eigen (§ 2 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass es für den Senat auf der Hand liegt, dass der Holzverkauf nicht nur eine große inhaltliche Nähe zum Amt des Klägers aufwies, sondern – was auch für die disziplinarrechtliche Bewertung des Dienstvergehens von besonderer Bedeutung ist – ein Konkurrenzverhältnis dahingehend bestand, dass der Beklagte – was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein konnte – seit langer Zeit ein großes Interesse daran hatte, von allen Kommunen mit der Wirtschaftsverwaltung betraut zu werden. Aus Sicht der Stadt A. sprach zugunsten der Beschäftigung des Klägers und gegen die Beauftragung des Landratsamts entscheidend, dass der Kläger als Revierförster mit seinen Kenntnissen über die örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stand. Dies folgt aus den schlüssigen und mit seiner früheren Aussage vor dem Amtsgericht C. übereinstimmenden Bekundungen ihres langjährigen Kämmerers, des Zeugen D., in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der davon ausging, bei Abschluss eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages könne nicht mehr der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Kläger mit dem Holzverkauf befasst werden. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass die Stadt A. sich im Herbst 2020 dazu entschlossen hat, die Beförsterung ihres Reviers einem kommunalen Förster zu übertragen, lässt nicht den Schluss zu, der Abschluss eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen. So steht die Entscheidung der Stadt bereits nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers von seinem Dienstposten, sondern ist erst gut fünf Jahre später – mithin aufgrund eines veränderten Sachverhalts – getroffen worden. Zudem hat der Zeuge D. bekundet, den Kläger gerade deshalb mit dem Holzverkauf betraut zu haben, weil er befürchtet habe, bei Abschluss eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages würden die Aufgabe einer anderen Person im Landratsamt übertragen und die spezifische Ortskenntnis des Klägers nicht mehr genutzt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung dem Wunsch anderer Kommunen, den Revierförster mit dem Holzverkauf zu betrauen, sehr wohl entsprochen worden sei. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen K. in seiner Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren zum Inhalt der Vereinbarungen mit den Gemeinden P. und T.. Dass es in dem hier fraglichen Zeitraum zu einer Übertragung des Holzverkaufs auf den Beklagten gekommen wäre, hätte der Kämmerer um diese Möglichkeit gewusst, erscheint deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Schließlich spricht der Umstand, dass der Kläger seine Nebentätigkeit – wie im Folgenden (unter II. 1. b) bb) [4.]) näher dargelegt wird – zu verschleiern getrachtet hat, dagegen, dass er sich seiner Sache so sicher war, wie er nunmehr geltend macht. Wenn seine Darstellung zuträfe, dass die Entscheidung der Stadt A., ihn und nicht das Landratsamt mit dem Holzverkauf betrauen zu wollen, ebenso unverrückbar festgestanden hätte wie die Billigung seiner Tätigkeit durch seine Vorgesetzten, hätte er keinen Anlass gehabt, die auf Grundlage eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages zu erwartenden Leistungen des Landratsamts in ein schlechtes Licht zu rücken (dazu unter II. 1. b) bb) [2.]) und seine Nebentätigkeit nach Kräften im Verborgenen zu halten. (2) Dass die Gefahr eines Interessenkonflikts nicht nur abstrakt bestand, sondern sich bereits realisiert hat, belegt der Umstand, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit die dem Dienstherrn im Beamtenverhältnis geschuldete Loyalität hat vermissen lassen, was für die disziplinarische Würdigung des Dienstvergehens auch für sich genommen ins Gewicht fällt. Die Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts dienen neben der Erhaltung der Gesundheit und vollen Arbeitskraft des Beamten auch dem Zweck, bereits den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden (vgl. Heinz, in: Müller u.a., Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 62 LBG Rn. 2 [Stand: 106. Erg.-Lfg. Oktober 2022], unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 10.89 -, BVerwGE 84, 299 , zum Berliner Landesrecht). Das Nebentätigkeitsrecht sichert die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt und in einer untrennbaren Verbindung mit dem Anspruch auf Alimentation und Versorgung steht. Letzterer rechtfertigt es umgekehrt, dass Nebentätigkeiten im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, BVerfGE 150, 169 und vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, BVerfGE 155, 1 ). Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ wird. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Beamte seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt. In dieser Konstellation sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können. Dies liegt insbesondere nahe, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit unmittelbare Bezüge zu dem dienstlichen Hauptamt aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 ). Der Umstand, dass der Kläger mit der Stadt A. für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und keine Privatperson tätig geworden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn in der Frage der Wirtschaftsverwaltung standen sich der Dienstherr des Klägers und die Stadt in vergleichbarer Weise gegenüber. Insbesondere konnte die Stadt wie ein privater Waldbesitzer frei entscheiden, ob sie sich der Dienste des Beklagten, eines privaten Anbieters oder eigenen Personals bedient. Vorliegend hat der Kläger die Leistungen seines Dienstherrn im Bereich der Wirtschaftsverwaltung gegenüber den Vertretern der Stadt A. in ein schlechtes Licht gerückt und damit den Grundstein dafür gelegt, die für ihn lukrative Nebentätigkeit (dazu unten II. 1. b) bb) [5.]) zu erhalten. So hat er selbst betont, er habe gegenüber den Vertretern der Stadt erklärt, er werde sich besser für die Stadt einsetzen als das Landratsamt. Auch in der an die damalige Erste Beigeordnete der Stadt A., die Zeugin O., gerichteten E-Mail vom 15.07.2015 hat der Kläger ausgeführt, unter seinem Vorgänger und seit 1994 unter seiner Leitung seien Strukturen entstanden, die den Vorgaben durch das Landratsamt nicht entsprechen oder sogar widersprechen würden, weil diese „für den Stadtwald einfach vorteilhaft“ seien. Er habe den Stadtwald immer in einer Art und Weise betreut, die eher der Beförsterung durch stadteigenes Personal entspreche. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin O. über den Inhalt des Gesprächs, das sie daraufhin mit dem Kläger geführt hat. Bei ihren Vernehmungen im Disziplinarverfahren und im Strafverfahren hat sie im Kern übereinstimmend ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber (mehrfach) erklärt, das Landratsamt solle außenvorgelassen werden, weil es nur fiskalische Interessen verfolge. Es wolle beim Holzverkauf nur Geld verdienen und orientiere sich am Gewinn, während er den Wald so bewirtschafte wie seinen eigenen und sich – wie ein kommunaler Förster – für die Belange der Stadt einsetze. Der Senat hält diese Angaben der Zeugin für glaubhaft. Ihre Aussagen zu dieser Äußerung und den weiteren Gesprächsinhalten sind über alle drei Vernehmungen trotz des teilweise großen zeitlichen Abstands, der zwischen ihnen liegt, im Kern konstant geblieben. Weder haben sich Widersprüche oder Lücken aufgetan noch sind Steigerungen zu erkennen. Dies ist umso bedeutsamer, als sich die Zeugin weder bei ihren Vernehmungen im Jahr 2016 noch bei ihrer Vernehmung durch den Senat darauf beschränkt hat, bestimmte für den Kläger nachteilige Angaben zu wiederholen, sondern jeweils ausführlich, detailreich und konstant den weiteren Kontext geschildert hat, namentlich, dass sie sich mit den Forstangelegenheiten befasst habe, um das in diesem Bereich vorgefundene Defizit zu senken. Die Zeugin hat auch ihre eigenen Emotionen („völlig entsetzt“), welche die Äußerungen des Klägers bei ihr ausgelöst haben, vor dem Senat eindrücklich, nachvollziehbar und auch in dieser Hinsicht übereinstimmend mit ihren Angaben in ihren früheren Vernehmungen („Gau“, „harter Schlag“, „total umgeworfen“) geschildert. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung einen Widerspruch zwischen den geschilderten Emotionen und dem Umstand, dass die Zeugin im Verlauf des weiteren Gesprächs sachlich weitere Aspekte der Forstwirtschaft erörtert habe, ausgemacht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zeugin hat das Gespräch in ihrer Funktion als Erste Beigeordnete und nicht in einer persönlichen Angelegenheit geführt. Dass sie trotz der für sie überraschenden und als inakzeptabel bewerteten Angaben des Klägers das Gespräch nicht etwa abgebrochen, sondern die Gelegenheit genutzt hat, weitere sachdienliche Informationen über die Waldwirtschaft in Erfahrung zu bringen, ist jedenfalls ohne Schwierigkeit als Ausdruck professioneller Gesprächsführung zu erklären. Auch soweit der Kläger zwischenzeitlich eingewandt hat, bei der Zeugin handele es sich um eine sogenannte Interessenzeugin, deren Angaben mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nicht nur hat die Zeugin keinerlei Belastungstendenzen erkennen lassen, es ist auch nicht erkennbar, dass diese sich mit der Belastung des Klägers für sich einen Vorteil versprechen könnte. Selbst wenn sie – wofür es keine Anhaltspunkte gibt – sich gesorgt haben sollte, etwaige nachteilige Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit für die städtischen Finanzen könnten auch ihr angelastet werden, ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern ihr eine Falschangabe zu den Äußerungen des Klägers über sein Verhältnis zum Landratsamt einen Vorteil verschaffen könnte. Es bedarf keiner Entscheidung über den sachlichen Gehalt der vom Kläger getätigten Äußerungen über die Qualität der Dienstleistungen des Landratsamts. Denn selbst wenn sie inhaltlich zutreffend oder – als Werturteil – vertretbar gewesen sein sollten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass sich der Kläger seinem Dienstherrn gegenüber fortgesetzt illoyal verhalten und hieraus in Gestalt der für ihn lukrativen Nebentätigkeitsvergütung einen persönlichen Vorteil gezogen hat. (3) Die vorstehend wiedergegebenen Selbst- und Fremdzeugnisse deuten zugleich darauf hin, dass sich der Kläger insgesamt nicht in erster Linie als Beamter des Beklagten, sondern als städtischer Förster verstanden hat, der den Interessen der von ihm betreuten Kommune verpflichtet ist. Der Kläger hat sich in gewisser Weise von seinem Dienstherrn ab- und der Stadt A. zugewandt. Er hat sich wie ein in Teilzeit tätiger Sachbearbeiter in die städtischen Verwaltungsstrukturen einbinden lassen. So ist er gegenüber Dritten nicht etwa unter seiner Firma „[Nachname des Klägers] Jagd- und Sportbedarf“ aufgetreten, sondern hat mit einem Briefkopf der „Forstdienststelle A.“ korrespondiert und Aufträge erteilt, in dem u.a. ein Zimmer des Rathauses angegeben war. Die Gutschriften der Firma U. GmbH waren an die „Stadt A. – [Name des Klägers]“ adressiert. Den Vertrag mit der Firma V. über Holzrückearbeiten hat er am 30.08.2013 für die Stadt A. geschlossen und dabei seiner Unterschrift ein Siegel mit dem Rundtext „Stadt A. – Forstdienststelle“ beigefügt. Zu keinem Zeitpunkt hat er zum Ausdruck gebracht, dass er als von der Stadtverwaltung beauftragter Dienstleister im Rahmen eines „Beratervertrages“ handele. Ergänzend kann auf die dieses Bild abrundende Aussage einer Mitarbeiterin der städtischen Kämmerei, der Zeugin W., gegenüber den von der Stadt beauftragten Rechtsanwälten verwiesen werden, wonach in der Kämmerei ein Postfach „Wald“ existiert habe, für das ausschließlich der Kläger zuständig gewesen sei. Diese deckt sich im Kern mit den Angaben der Zeugin R. in der mündlichen Verhandlung, die auf die Frage, in welcher Weise der Kläger in die Stadtverwaltung organisatorisch eingebunden gewesen sei, ob er ein eigenes Büro und ein eigenes Postfach gehabt habe, angegeben hat, es habe ein eigenes Fach gegeben, in das Rechnungen usw. hinterlegt worden seien. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Kläger ausdrücklich die Befugnis eingeräumt worden ist, die Rechnungen in Sachen Forst als „sachlich richtig“ zu zeichnen, wie die vormaligen Beschäftigten der städtischen Kämmerei, der Zeuge N. und die Zeugin R., bei ihren Befragungen durch die von der Stadt beauftragten Rechtsanwälte bzw. gegenüber der Kriminalpolizei angegeben haben, oder ob sich der Kämmerer, der Zeuge D., dies vorbehalten hat und die entsprechenden Vermerke des Klägers keine Relevanz gehabt haben, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Dass der Kläger sich auch äußerlich erkennbar von seinem Dienstherrn distanziert hat, wird in der Schilderung des Zeugen D. gegenüber den von der Stadt beauftragten Rechtsanwälten deutlich, wenn er davon spricht, der Kläger habe „zwei Hüte aufgehabt“. Auch seine Vorgesetzten haben einen solchen Eindruck gewonnen. Nicht nur hat der vormalige Amtsleiter, der Zeuge I., bei seiner Vernehmung im Disziplinar- und Strafverfahren – und damit rückblickend – ausgesagt, ihm sei im Laufe der Zeit aufgefallen, dass sich der Kläger immer mehr als kommunaler Revierförster verstanden und „atmosphärisch“ den Eindruck erweckt habe, er sei Bediensteter der Stadt. Vielmehr wurde bereits in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.10.2002, als der Kläger noch im Dienst des Landes Baden-Württemberg stand, aber bereits (seit 1994) im Forstrevier A. beschäftigt war, kritisch angemerkt, mitunter sei eine stärkere Identifikation des Klägers mit seiner eigenen Verwaltung wünschenswert. Abgerundet wird dieser Eindruck durch die Angaben der Zeugin M., die bei ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren berichtet hat, der Kläger habe, wenn er eine E-Mail geschickt habe, eigentlich nie den offiziellen Absender des Landratsamtes, sondern oftmals seine private E-Mail-Adresse verwendet, und überdies einen Hinweis darauf, dass er Beschäftigter des Landratsamtes sei, vermissen lassen. (4) Soweit der Kläger zu seinen Gunsten berücksichtigt haben will, er habe um seine Tätigkeit für die Stadt A. im Holzverkauf kein Geheimnis gemacht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Gegenteil ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich darum bemüht hat, Art und Umfang seiner Nebentätigkeit jedenfalls gegenüber seinem Amtsleiter und seinen letzten unmittelbaren Vorgesetzten zu verschleiern. Dabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die vom Kläger an die Zeugin O. verschickte E-Mail sowie deren Angaben zum Inhalt des daraufhin erfolgten Gesprächs. Die – den Kläger in dieser Hinsicht ausschließlich weiter belastenden – Angaben der zwischenzeitlich als Revierbezirksleiter tätigen Zeugen M. und L. lässt der Senat unberücksichtigt, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die ihnen gegenüber getätigten Angaben des Klägers als zulässiges Verteidigungsvorbringen im Rahmen faktischer Vorermittlungen zu qualifizieren sind. Die Zeugin O. hat bereits bei ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren angegeben, der Kläger habe in dem Gespräch, das sie auf seine in der E-Mail vom 15.07.2015 geäußerte Bitte hin mit ihm geführt habe, sofort die Themen Kartellverfahren und Holzverkauf angesprochen, ihr eröffnet, dass er den Holzverkauf entgeltlich durchführe, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, weil er das Geld ordentlich versteuere, und dass das Landratsamt das nicht wissen dürfe. Dies hat sie auch auf Nachfrage des bei ihrer Vernehmung anwesenden Klägers bekräftigt. Bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei hat sie berichtet, der Kläger habe ihr im ersten Satz eröffnet, dass er das Holz für die Stadt auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Vertrages verkaufe und sie sich keine Sorgen machen müsse, weil er seine Einnahmen ordentliche versteuere. Der zweite Satz habe sinngemäß gelautet: „Sie dürfen das aber nicht dem Landratsamt sagen“. Diese Angaben hat sie bei ihrer Vernehmung durch den Senat ausdrücklich bestätigt. Der Senat hält – aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen (oben II. 1. b) bb) [2]) – auch diese Angaben der Zeugin für glaubhaft. Im Zusammenhang mit diesem Gespräch stellt sich auch die E-Mail des Klägers vom 15.07.2015 so dar, dass es dem Kläger darum gegangen ist, die Zeugin O., die sich angeschickt hatte, den Bereich der Waldwirtschaft näher zu untersuchen, möglichst vor einem weiteren Kontakt mit dem Landratsamt auf seine Seite zu ziehen. Dies entsprach auch der Wahrnehmung der Zeugin O.. Wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass seine Vorgesetzten ohnehin umfassend im Bilde gewesen seien und die Nebentätigkeit seit Jahren hingenommen hätten, wie er behauptet, hätte nicht diese Dringlichkeit bestanden, das Gespräch unbedingt noch vor einem weiteren Kontakt der Zeugin mit dem Landratsamt zu führen. Der Eindruck, dass der Kläger Art und Ausmaß seiner Tätigkeit für die Stadt A. im Holzverkauf zu verschleiern versucht hat, wird – ohne dass dies für sich genommen ein schlagkräftiger Beweis wäre – durch den bei der Erweiterung seiner Gewerbeanmeldung verwendeten Begriff „Dienstleistungen und Gutachten im Bereich Naturnutzung und Naturschutz“ verstärkt, der – anders als der Begriff „Handel mit Jagd- und Sportzubehör sowie mit Schusswaffen und Munition“ – ohne erkennbaren Grund vage gehalten ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch im Übrigen aus den Disziplinarakten keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers ergeben, er habe aus seiner Tätigkeit kein Geheimnis gemacht. Im Gegenteil haben etwa die Zeuginnen R. und X. bei ihrer Befragung durch die von der Stadt beauftragten Rechtsanwälte angegeben, der Kläger habe an sie gerichtet gesagt, sie sollten nicht sagen, dass er für die Stadt Rechnungen schreibe. Dass die Zeugin R. sich daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr erinnern konnte, veranlasst den Senat, ihre Angaben nicht als Beweis zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Ebenfalls keine den Kläger entlastenden Angaben hat der Nachfolger im Amt des Kämmerers der Stadt A., der Zeuge S., in seiner Befragung durch die von der Stadt beauftragten Rechtsanwälte gemacht. Dort hat er angegeben, er habe im Gespräch mit dem Landratsamt ausweichend geantwortet, weil die Sache für ihn „ein Geschmäckle“ und er ein „ungutes Gefühl“ gehabt habe, als der Kläger beim Waldbegang 2015 „bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit“ sinngemäß erklärt habe, dass die Stadt den Holzverkauf durch ihn – den Zeugen – erledige. Auch die in den Disziplinarakten dokumentierten Aussagen der vormaligen Revierbezirksleiter K., L. und M. enthalten keine die Darstellung des Klägers stützenden Anhaltspunkte. Ihre Schilderungen eines bestenfalls als ausweichend zu bewertenden Auskunftsverhaltens des Klägers hat der Senat nicht zu dessen Nachteil verwertet, weil es sich hierbei um ein zulässiges Verteidigungsverhalten im Rahmen (informeller) Vorermittlungen gehandelt haben dürfte. Hinzu kommt, dass sich die von ihm mit den Vertretern der Stadt A. getroffene Vereinbarung für den Kläger unter allen denkbaren Alternativen als die finanziell attraktivste darstellt. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung eine Gegenüberstellung der Provisionszahlungen der Stadt A. einerseits und des Mehrbetrags der Besoldung andererseits vorgelegt, die sich für den Kläger ergeben hätte, wenn es diesem gelungen wäre, von der Stadt als Kommunalbeamter eingestellt und dabei in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert zu werden. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen ist der Kläger nicht näher entgegengetreten. Sie zeigen auf, dass im letztgenannten Fall seine (Brutto-)Einnahmen im Zeitraum 2006 bis 2015 zwischen rund 4.000 und rund 14.000 EUR im Jahr bzw. um rund 78.500 EUR insgesamt niedriger ausgefallen wären. Angesichts dieses handfesten persönlichen Motivs kann der Senat ausschließen, dass es dem Kläger bei seinem Versuch, die Zeugin O. zur Fortsetzung des bestehenden Arrangements unter Geheimhaltung seiner Nebentätigkeit gegenüber seinem Dienstherrn zu bewegen, ausschließlich oder auch nur in erster Linie um das Beste der Stadt A. gegangen ist. Vielmehr sind seine eigenen finanziellen Interessen, die bei der Aufdeckung seiner Tätigkeit für die Stadt gefährdet waren, zumindest auch in erheblichem Maße handlungsleitend gewesen. (5) Der Kläger hat nach Überzeugung des Senats vorsätzlich gegen seine nebentätigkeitsbezogene Dienstpflicht verstoßen, indem er seine Nebentätigkeit wider besseres Wissen ohne die Erteilung der erforderlichen Genehmigung abzuwarten aufgenommen und diese in dem Wissen um die fehlende Genehmigung aufrechterhalten hat. Der Kläger hat vorgetragen, er habe seine Absicht, den Gegenstand seines Gewerbebetriebs um den Bereich „Dienstleistungen und Gutachten im Bereich Naturnutzung und Naturschutz“ zu erweitern, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen E., am Rande einer morgendlichen Dienstbesprechung am 12.12.2005 mitgeteilt, worauf dieser ihm versichert habe, Rücksprache zu halten und ihm Bescheid zu geben. Nachdem er am Folgetag die erweiterte Gewerbeanmeldung vorgenommen habe, sei er am 14.12.2005 dem Amtsleiter, dem Zeugen I., begegnet. Aus dem Umstand, dass dieser auf die Nebentätigkeit nicht zu sprechen gekommen sei und er auch in der Folgezeit weder vom Zeugen E. noch von anderer Seite darauf angesprochen worden sei, sei er davon ausgegangen, seiner Anzeigepflicht ausreichend nachgekommen zu sein und nichts weiter unternehmen zu müssen. Dem Kläger ist danach sehr wohl bewusst gewesen, dass es maßgeblich auf das Votum des Amtsleiters ankam. Dass er allein aufgrund einer ausbleibenden Reaktion davon ausgegangen sein will, dieser habe sein Vorgehen gebilligt, nimmt ihm der Senat aus den folgenden Gründen nicht ab. Über die bereits von der Disziplinarkammer in ihrem Urteil (UA S. 20) zutreffend angeführten Umstände – der vom Kläger genossenen Ausbildung für den gehobenen Dienst, dem erheblichen Umfang der von ihm erzielten Einnahmen und der Einhaltung des Dienstwegs in anderen Angelegenheiten – hinaus stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen: Für den Kläger hat es sich nicht um eine nur nebensächliche Angelegenheit gehandelt. Vielmehr haben die Provisionen mit durchschnittlich über 10.000 EUR/Jahr nicht nur betragsmäßig, sondern vor allem im Verhältnis zu seiner Besoldung eine außergewöhnliche Höhe erreicht. Wie sich aus der in der Berufungserwiderung vorgelegten, plausiblen und vom Kläger nicht angegriffenen Aufstellung ergibt, machten die Provisionen im Laufe der Jahre zwischen rund 20 % und rund 40 % der Besoldung aus. In der Spitze standen im Jahr 2010 Provisionen in Höhe von 18.397,24 EUR (brutto) einer Besoldung von 41.276,88 EUR (brutto) gegenüber. Auch haben ihn nicht nur die damit verbundenen Tätigkeiten selbst, sondern auch die Abrechnung gegenüber der Stadt A. regelmäßig und intensiv gefordert. Er hat große Mühe darauf verwandt, eine Vielzahl – wie er selbst erläutert hat – „fiktiver“ Holzrechnungen zu erstellen, um die aus seiner Sicht provisionspflichtigen Holzmengen abrechnen zu können. Zudem hat er sich auch um die steuerrechtliche Optimierung seiner Einkünfte gekümmert, indem er den Gegenstand seines Gewerbebetriebs erweitert hat. Vor allem aber hätte es der – vorstehend näher dargelegten – Bemühungen, die Aufdeckung von Art und Umfang seiner Tätigkeit im Holzverkauf für die Stadt A. gegenüber seiner Dienststelle zu verhindern, nicht bedurft, wenn er wirklich davon ausgegangen wäre, dass alles seine Richtigkeit habe und er seinen beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn ordnungsgemäß nachgekommen sei. (6) Dauer und Umfang der Nebentätigkeit sind jeweils erheblich. Soweit der Kläger geltend macht, seine Tätigkeit im Holzverkauf habe sich nicht nachteilig auf seine Dienstausübung ausgeübt, weil es am Nachweis greifbarer Beeinträchtigungen fehle, kann dies zu seinen Gunsten angenommen werden. Gleiches gilt für sein Petitum, er habe die Nebentätigkeit nicht zu Zeiten ausgeübt, in denen er krankgeschrieben gewesen sei. Denn das Fehlen eines das Gewicht des Dienstvergehens weiter erhöhenden Umstands lässt dieses angesichts der vorgenannten erheblich belastenden Umstände nicht in einem für den Kläger günstigeren Licht erscheinen. cc) In der Rechtsprechung in typisierender Weise anerkannte Milderungsgründe sind nicht einschlägig. Auch im Übrigen liegen keine entlastenden Umstände vor, die das Dienstvergehen in einem für den Kläger wesentlich günstigeren Licht erscheinen lassen. (1) Der Rückzahlung eines Teilbetrags der Provision in Höhe von 1.122,05 EUR an die Stadt A., die der Kläger mit einer ihm versehentlich unterlaufenen Verwechslung von Festmeter und Raummeter begründet hat und der Zahlung der Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO in Höhe von 16.500 EUR, die in etwa dem Betrag entspricht, den die Stadt A. bei Beauftragung des Landratsamts mit dem Holzverkauf gespart hätte, kommt schon deshalb keine den Kläger spürbar entlastende Wirkung zu, weil sie lediglich die entstandenen wirtschaftlichen Nachteile der Stadt A. kompensieren mögen, nicht aber den Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht als solches betreffen. Unabhängig davon handelt es sich auch nicht um eine freiwillige Wiedergutmachung, die – vor Aufdeckung des Dienstvergehens eingeleitet – zu einer günstigen Persönlichkeitsprognose und der Annahme eines Restvertrauens führen müsste. Für die Geldauflage folgt dies daraus, dass sie zwar auch der Schadenswiedergutmachung dienen soll, aber als strafähnliche Maßnahme gerichtlich erteilt und damit weder freiwillig geleistet wird noch Ausdruck von Reue oder einem damit verbundenen Verantwortungsgefühl ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.09.2023 - 16a D 22.2292 -, juris Rn. 52). Auch die Erstattung der Vergütung in dem selbst als fehlerhaft eingeräumten Umfang kann allenfalls als positives Nachtatverhalten (tätige Reue) gewürdigt werden, dem bei der hier in Rede stehenden erheblichen Dienstpflichtverletzung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Eine Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung zu Unrecht erlangter Geldbeträge stellt vielmehr regelmäßig keinen beachtlichen Milderungsgrund dar, da der Beamte hierzu ohnehin verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2001 - 1 D 8.00 -, juris Rn. 69). (2) Soweit der Kläger einen erheblichen, zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme nötigenden Milderungsgrund darin erblickt, seine Nebentätigkeit sei seinen Vorgesetzten bekannt gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Nebentätigkeit eines Beamten, die er ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung ausübt, dem Dienstherrn bekannt ist, kann nach Auffassung des Senats in einer Konstellation wie der vorliegenden nur in zweifacher Hinsicht bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens bzw. der Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme relevant sein: Ist die disziplinarische Reaktion verzögert erfolgt, kann sich die Höchstmaßnahme als unverhältnismäßig erweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer früheren Intervention weitere Dienstpflichtverletzungen ausgeblieben wären ([a]). Auch erscheint das Dienstvergehen in einem milderen Licht, wenn der Beamte um die Kenntnis seiner Vorgesetzten weiß und deren Verhalten aufgrund der konkreten Umstände als Billigung oder Duldung der Nebentätigkeit verstehen darf ([b]). Beides ist hier nicht der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn man das Vorbringen des Klägers zu einem Gespräch, das er im Dezember 2005 mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen E., geführt haben will, zu seinen Gunsten zugrunde legt. Selbst wenn man der Kenntnis eines Vorgesetzten auch dann eine bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Bedeutung zumessen wollte, wenn die beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dies im vorliegenden Fall in Ansehung der anderen, die Schwere des Dienstvergehens begründenden Umstände nur dann das Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn dem Vorgesetzten die Nebentätigkeit nicht nur schemenhaft bewusst ist, sondern der Vorgesetzte über Art, Umfang und Vergütungsstruktur bzw. -höhe wenigstens in groben Zügen im Bilde ist ([c]). Letzteres ist bei keinem der Vorgesetzten des Klägers der Fall gewesen, insbesondere auch nicht beim Zeugen E.. (a) Stellt sich das Dienstvergehen als Summe wiederholter, gleichartiger und für sich genommen nicht die Höchstmaßnahme rechtfertigender Dienstpflichtverletzungen dar, kann ein bei der Maßnahmebemessung zugunsten des Beamten zu berücksichtigender Umstand darin begründet liegen, dass das Disziplinarverfahren verzögert eingeleitet worden ist und die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten (mit-)ursächlich gewesen ist. Normative Anknüpfungspunkte sind dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die – insofern auch den Beamten schützende – Einleitungsverpflichtung (hier: § 8 Abs. 1 LDG) und in materieller Hinsicht das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 - 2 C 60.17 -, BVerwGE 163, 356 ; zuvor bereits Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 ). Beide Aspekte sind hier nicht einschlägig. (aa) Gemäß der § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG vergleichbaren Vorschrift des § 8 Abs. 1 LDG müssen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens „tatsächliche Anhaltspunkte vor[liegen], die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen“. Der Verdacht eines Dienstvergehens muss dabei – vor allem hinsichtlich Art, Zeit und Ort – hinreichend konkret sein. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass an das Vorliegen hinreichend konkreter Verdachtsmomente für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens jedenfalls keine zu niedrigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 - 2 A 17.21 -, NVwZ 2023, 760 , mit Blick auf zunächst nur allgemein gehaltene Beschwerden). Von den die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigenden (aber auch erfordernden) Verdachtsmomenten abzugrenzen sind unterhalb dieser Schwelle liegende Vermutungen. Diese können allein die Durchführung sogenannter „Verwaltungsermittlungen“ rechtfertigen, mit denen formlos festgestellt werden soll, ob verdachtsbegründende Tatsachen vorliegen (vgl. nur Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 4 f. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 11.07.2019 - DL 13 S 677/18 -, juris Rn. 37). Dass die Nichteinleitung von Verwaltungsermittlungen in gleichem Maße auf einen entlastenden Umstand hinführt, ist fernliegend. Denn zumindest bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen werden sich regelmäßig Gesichtspunkte feststellen lassen, die – rückblickend betrachtet – als Anhaltspunkte für Ermittlungen hätten herangezogen werden können. Maßgeblich ist die Kenntnis des Dienstvorgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 - 2 C 60.17 -, BVerwGE 163, 356 ; Beschlüsse vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 , und vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 12). Die Kenntnis anderer Personen innerhalb der Verwaltung ist grundsätzlich irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 - 2 A 17.21 -, NVwZ 2023, 760 , mit Blick auf an eine Gleichstellungsbeauftragte herangetragene Beschwerden). Dienstvorgesetzter des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LDG ist der Landrat als Behördenleiter (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 LBG und § 3 Abs. 3 BeamtZuVO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser bis unmittelbar vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Verhalten des Klägers Kenntnis hatte, liegen nicht vor. Selbst wenn man bereits in dieser Hinsicht auch auf die Kenntnis des Amtsleiters, des Zeugen I., abstellen wollte, führte dies zu keinem abweichenden Ergebnis, da dieser von der Nebentätigkeit des Klägers und damit dem Vorliegen eines Dienstvergehens nichts gewusst hat und aufkommenden Zweifeln ergebnislos nachgegangen ist (dazu eingehend unter II. 1. b) cc) (2) [b] [aa]). (bb) Mit dem Grundsatz der zeitnahen Einleitung des Disziplinarverfahrens verfolgt die Disziplinargesetzgebung neben der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens auch den Zweck einer an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Reaktion des Dienstherrn auf das Dienstvergehen. Deshalb ist bei der Maßnahmebemessung zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn bei einer zeitnah auf die ersten bekanntgewordenen Verfehlungen erfolgten Reaktion des Dienstherrn das nachfolgende – und sich damit quantitativ sowie ggf. auch qualitativ steigernde – Fehlverhalten möglicherweise hätte vermieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 - 2 A 17.21 -, NVwZ 2023, 760 ). Dahinter steht die Erwägung, dass das Sammeln einzelner, für sich genommen die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigender Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfsten Disziplinarmaßnahmen – die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts – zu verhängen, unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 - 2 C 60.17 -, BVerwGE 163, 356 ; diesen Aspekt betonend von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2019 Anm. 5). Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es in dieser Hinsicht nicht allein auf die Kenntnis der dienstvorgesetzten Stelle ankommt, sondern sich der Dienstherr gleichermaßen die Kenntnis anderer Beschäftigter – namentlich der nicht mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteter Vorgesetzten – zurechnen lassen muss, wenn diese in vergleichbarer Weise „Material sammeln“ oder – aus dem Beamten nicht wohlmeinenden Motiven heraus – bewusst von einer früheren Mitteilung ihrer Beobachtungen absehen. Eine weitergehende Wissenszurechnung ist demgegenüber abzulehnen, weil sie zu nicht mehr angemessenen Folgen führen würde, wenn beispielsweise ein innerhalb der Verwaltung beschäftigtes Opfer von sexuellen Grenzüberschreitungen erst nach einiger Zeit den Mut aufbringt, den Täter anzuzeigen. Gleichermaßen verdient der Beamte keine Milde, wenn Kollegen aus Gleichgültigkeit schweigen oder ihn sogar decken wollen. Dafür, dass einer der Vorgesetzten oder Kollegen des Klägers „Material gesammelt“ oder sonst etwaiges Wissen um die Nebentätigkeit des Klägers mit dem Ziel zurückgehalten hätte, diesem die Möglichkeit zu nehmen, sich auf eine – bei rechtzeitiger Mitteilung an den Dienstvorgesetzten zu Gunsten des Klägers zu unterstellende – mildere Reaktion des Beklagten hin eines Besseren zu besinnen, und von der fortgesetzten Begehung eines Dienstvergehens abzusehen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die beiden Zeugen J. und H., die angegeben haben, von der Nebentätigkeit des Klägers gewusst zu haben, nach dem Eindruck des Senats, den er von ihnen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, wenn nicht im Lager des Klägers, so doch dessen Nebentätigkeit wohlwollend gegenüberstanden. Der Zeuge H. war diesem – als Trauzeuge – (zumindest früher) persönlich verbunden. Der Zeuge J. hat wie der Kläger ein fragwürdiges Verständnis von den im Holzverkauf zu beachtenden Loyalitätspflichten offenbart, indem er sich mit den Förstern über die Holzpreise ausgetauscht hat, die den Holzverkauf für ihre Kommunen – und damit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn – erledigt haben. (b) Die einem Beamten zur Last liegende Ausübung einer nicht genehmigten (und nicht genehmigungsfähigen) Nebentätigkeit kann dann in einem wesentlich anderen Licht erscheinen, wenn der Beamte aufgrund der Umstände des Einzelfalles darauf vertrauen durfte, er handele mit Billigung oder zumindest Duldung des Dienstherrn. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die mit der Genehmigung von Nebentätigkeiten befasste personalverantwortliche Stelle oder zumindest ein in den Genehmigungsprozess aus Sicht des Beamten maßgeblich einbezogener Vorgesetzter (hier: der Zeuge I.) von ihr Kenntnis gehabt hat. Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall ([aa]). Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch dann ein beachtlicher Milderungsgrund einschlägig ist, wenn der Beamte seinen unmittelbaren Vorgesetzten dergestalt mit seiner Nebentätigkeit befasst hat, dass er allein aus dem Ausbleiben einer weiteren Reaktion der personalverantwortlichen Stelle auf deren Befassung und Billigung hat schließen dürfen. Denn auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben ([bb]). (aa) Der Senat geht davon aus, dass die ungenehmigte Nebentätigkeit eines Beamten nur dann regelmäßig in einem milderen Licht erscheint, wenn dieser seine Vorgesetzten über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit ins Bild gesetzt hat oder aufgrund des von ihm gepflegten offenen Umgangs damit davon ausgehen durfte, dass diese hierüber auch ohne ausdrückliche Anzeige im Bilde sind, und der Beamte deren Reaktion als (stillschweigende) Billigung oder zumindest Duldung nicht nur dieser Personen, sondern gerade des Dienstherrn verstehen darf. Letzteres setzt voraus, dass das als Billigung oder Duldung zu verstehende Verhalten von einem Beschäftigten des Dienstherrn an den Tag gelegt wird, der entweder selbst über die Genehmigung der Nebentätigkeit entscheidet oder zumindest maßgeblich in den Genehmigungsvorgang eingebunden ist. Nur dann besteht eine nachvollziehbare Grundlage dafür, dass der Beamte davon ausgehen durfte, die fragliche Person werde den ihr bekanntgewordenen Sachverhalt kraft ihres Amtes auch unter dem Gesichtspunkt des Nebentätigkeitsrechts durchdenken und von sich aus aktiv werden, wenn sie die Nebentätigkeit für problematisch erachte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung der Nebentätigkeiten beim Beklagten nicht nur rechtlich (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 3 und § 64 Abs. 4 Satz 1 LBG; §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 LBG und § 3 Abs. 3 BeamtZuVO) beim Landrat als Dienstvorgesetztem bzw. der Personalabteilung des Landratsamts lag, sondern es auch der tatsächlich gelebten Verwaltungspraxis entsprach, dass derartige Personalangelegenheiten innerhalb des Amtes für Forsten des Beklagten nur vom Amtsleiter, dem Zeugen I., bearbeitet worden sind. Dieser hatte nach eigenen Angaben zu den Anträgen Stellung zu nehmen und sie an die Personalverwaltung zu übersenden. Der Zeuge J. hat auf die Frage, ob er mit Personalangelegenheiten, insbesondere mit Nebentätigkeiten, befasst worden sei, angegeben, er habe mit dem Kläger nur themenbezogen zusammengearbeitet (Holzverkauf, Jagdbehörde). Der Amtsleiter habe „seine Gespräche in Sachen [des Klägers]“ immer mit den Fachbeamten, anfänglich also mit dem Zeugen E., geführt und insbesondere Disziplinarangelegenheiten nie mit ihm besprochen. Ob der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe oder nicht, habe er nicht gewusst und auch nicht hinterfragt. Der Zeuge E. hat ausgeführt, mit Personalangelegenheiten, etwa auch mit dem Genehmigungsprozess bei Nebentätigkeiten, gar nichts zu tun gehabt zu haben. Als Personen, deren Verhalten der Kläger als für die Billigung oder Duldung seiner Nebentätigkeit relevant erachten durfte, kamen vorliegend nur der im Zuge der Verwaltungsreform mit dem Dienstherrnwechsel des Klägers betraute Mitarbeiter der Personalabteilung, der Zeuge G., sowie der Leiter des Amts für Forsten, der Zeuge I., in Betracht. Letzterer war in den Prozess zur Genehmigung von Nebentätigkeiten dergestalt eingebunden, dass es ihm oblag, zur Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Stellungnahme abzugeben, bevor der Vorgang der Personalabteilung zur Entscheidung vorgelegt wurde. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens geltend gemacht hat, im Rahmen eines mit dem Zeugen G. geführten Gesprächs die Frage der Nebentätigkeit aufgeworfen und eine billigende Antwort erhalten zu haben, verweist der Senat auf die diese Darstellung mit überzeugenden Gründen zurückweisenden Ausführungen der Disziplinarkammer (UA S. 33) und macht sich diese zu eigen (§ 2 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge I. zwar zwischenzeitlich durchaus Verdachtsmomente gehegt, bis unmittelbar vor Einleitung des Disziplinarverfahrens aber keine nähere Kenntnis über Art und Umfang der Nebentätigkeit des Klägers gehabt hat. Der Zeuge I. hat in der Vernehmung durch den Senat ausgesagt, er habe die Vorstellung gehabt, die Stadt A.tätige den Holzverkauf in eigener Regie und werde vom Kläger nur in der Art unterstützt, dass dieser den (potentiellen) Käufern das Holz vorzeige. Dies sei der Rahmen, in dem ein Revierförster die von ihm betreute Gemeinde zu unterstützen habe, wenn kein Wirtschaftsverwaltungsvertrag vorliege. Zwar seien ihm im Laufe der Zeit Zweifel gekommen. Ausgelöst durch das Kartellrechtsverfahren habe er im Jahr 2013 Vorstöße unternommen, mit der Stadt A. einen Wirtschaftsverwaltungsvertrag zu schließen. Der Revierbezirksförster L. sei jedoch von der Stadt beschieden worden, der Holzverkauf sei beim Kämmerer und solle dort bleiben. Vom Zeugen E. habe er zwar einmal gehört gehabt, dass der Kläger den Vorstoß unternommen habe, von der Stadt als Förster angestellt zu werden, bezüglich des Holzverkaufs habe dieser jedoch ebenfalls keine Kenntnisse gehabt. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren und durch die Kriminalpolizei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht in erster Linie die Kontinuität seines Aussageverhaltens über diesen langen Zeitraum, die sich auf eine Fülle von detailreichen und anschaulichen Schilderungen gerade auch der weiteren, durchaus komplexen Umstände (Einfluss des Kartellrechtsverfahrens, Kontaktaufnahme mit der Stadt über den Revierbezirksleiter) erstreckt. Überdies hat der Zeuge keine Belastungstendenz erkennen lassen, sondern von Anfang an auch den Kläger potentiell entlastende Umstände offenbart, wie namentlich den Umstand, dass er ab dem Jahr 2013 Zweifel am Ausmaß der Beteiligung des Klägers am Holzverkauf gehegt habe und diesem – ergebnislos – nachgegangen sei, wobei auch die Beteiligten der Stadt A. sich nicht aufrichtig geäußert hätten. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge I. entgegen seiner Bekundungen Kenntnis von der Nebentätigkeit gehabt hat, die – gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – zumindest dazu nötigen würden, dergleichen zugunsten des Klägers anzunehmen, sind nicht zutage getreten. So hat der Zeuge J. zwar vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er gehe davon aus, dass jeder gewusst habe, dass Holzverkäufe durch die Revierleiter einschließlich des Klägers stattgefunden hätten, und in einem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 08.01.2022 ausgeführt, dass die Tatsache einer Nebentätigkeit im Holzverkauf einschließlich einer Aufwandsentschädigung allen Forstkollegen im gehobenen und höheren Dienst habe bekannt gewesen sein müssen, da darüber kurz nach der Verwaltungsreform im Kollegenkreis geredet worden sei. Hierbei sowie bei den weiteren Ausführungen zu einer möglichen Motivation des Zeugen I., die Angelegenheit stillschweigend zu dulden, handelt es sich jedoch erkennbar um bloße Mutmaßungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Zeuge denn auch die ausdrückliche und konkrete Frage, ob auch der Zeuge I. Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers gehabt habe, verneint und erklärt, dies habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen. Wie bereits vor dem Verwaltungsgericht hat der Zeuge angegeben, keine Erinnerung daran zu haben, dass er mit dem Zeugen I. über die Nebentätigkeit des Klägers gesprochen hat. Die von beiden Zeugen übereinstimmend geschilderte Praxis des Zeugen I., den Zeugen J. nicht in die Personalangelegenheiten von Mitarbeitern einzubinden, die anderen Revierbezirksleitern unterstanden, lässt es auch nicht als naheliegend erscheinen, dass ein solches Gespräch bei gewöhnlichem Gang der Dinge habe stattfinden müssen. Der Zeuge L., der zwischenzeitlich als Revierbezirksleiter für das Revier des Klägers zuständig gewesen war, hat im Disziplinarverfahren ausgesagt, vom Zeugen I. beauftragt worden zu sein, bei der Stadt A. nachzuforschen, wer dort für den Holzverkauf zuständig war, und dass sowohl der Kläger als auch der Kämmerer, der Zeuge S., ihm gegenüber zu verstehen gegeben hätten, die Stadt A. erledige den Holzverkauf allein. Der Zeuge S. hat bei seiner Befragung durch die von der Stadt A. beauftragten Rechtsanwälte eingeräumt, ausweichend geantwortet zu haben. Ohne dass dem Kläger diese Umstände als solche vorgehalten würden, wertet der Senat diese Aussagen dahin, dass sie die Angaben des Zeugen I. bestätigen, bei ihm seien zwar ab dem Jahr 2013 Zweifel hinsichtlich einer möglichen Involvierung des Klägers in den Holzverkauf der Stadt A. aufgekommen, die von ihm veranlassten Nachforschungen seien aber ergebnislos geblieben. (bb) Soweit der Kläger darauf verweist, er habe mit seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen E., über seine Nebentätigkeit gesprochen, durfte er selbst dann nicht davon ausgehen, dass dieser die personalverwaltende Stelle im Landratsamt bzw. den Amtsleiter I. befasst hat und das Ausbleiben einer Reaktion als Billigung oder Duldung des Dienstherrn zu verstehen ist, wenn man diesbezüglich seine Schilderung der Vorgänge zugrunde legt. Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 15.12.2015 im Disziplinarverfahren vorgebracht, er habe am 12.12.2005 dem Zeugen E. seine Absicht mitgeteilt, seinen Gewerbebetrieb um den Bereich „Dienstleitungen und Gutachten im Bereich Naturnutzung und Naturschutz“ zu erweitern, und diesen gefragt, ob und gegebenenfalls was er im Zusammenhang hiermit dienstrechtlich zu unternehmen habe. Der Zeuge habe sich nur knapp geäußert, was er – der Kläger – dahingehend verstanden habe, dass die Erweiterung aus Sicht des Zeugen unproblematisch sei; jedenfalls habe dieser versprochen, Rücksprache im Amt zu halten und ihm Bescheid zu geben. Nachdem er am Folgetag die Gewerbeanmeldung vorgenommen habe, sei er am übernächsten Tag mit dem Amtsleiter, dem Zeugen I., zusammengetroffen, wobei über die Nebentätigkeit nicht gesprochen worden sei, was er – der Kläger –, der angenommen habe, der Zeuge E. habe zwischenzeitlich mit dem Zeugen I. gesprochen, zusammen mit dem Umstand, dass auch in der Folgezeit nicht darüber gesprochen worden sei, dahin gedeutet habe, er sei seiner Anzeigepflicht ausreichend nachgekommen und müsse nichts mehr unternehmen. Diese Darstellung hat er – weitestgehend wortgleich – in der Klagebegründungsschrift vom 22.04.2021 wiederholt. Dem Kläger war also sehr wohl bewusst, dass es (allein) auf die Billigung des Zeugen E. nicht ankommen konnte. Überdies hat ihn – nach seiner eigenen Schilderung – der Zeuge E. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Rücksprache halten müsse, und angekündigt, ihm Bescheid zu geben. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, mit dem Zeugen E. über die Höhe der Vergütung nicht gesprochen zu haben. Angesichts dieser Umstände durfte der Kläger – selbst wenn man seine Schilderung zugrunde legt und zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Zeuge E. dem Grunde nach davon wusste, dass der Kläger im Holzverkauf für die Stadt entgeltlich tätig war (dazu unter II. 1. b) cc) [2] [c]) – nicht allein aus dem Ausbleiben der angekündigten Rückmeldung und dem Schweigen des Amtsleiters zwei Tage nach der ersten Meldung an seinen unmittelbaren Vorgesetzten, darauf schließen, seine Nebentätigkeit habe die Billigung des Dienstherrn gefunden oder werde von diesem zumindest stillschweigend geduldet. Dass der Kläger auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, seiner Anzeigepflicht ausreichend nachgekommen zu sein und nichts weiter unternehmen zu müssen, belegt der Umstand, dass er – wie vorstehend (unter II. 1. b) bb) [4]) dargelegt – versucht hat, seine Nebentätigkeit zu verschleiern. (c) Begründet die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller (übrigen) für die Maßnahmebemessung relevanten Umstände ein schweres Dienstvergehen (wie es hier unter anderem wegen der langen Dauer, der dabei zum Ausdruck kommenden Illoyalität und der versuchten Verschleierung gegenüber dem Dienstherrn der Fall ist), kann allein der Kenntnis eines Vorgesetzten – wenn überhaupt – nur dann bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens bzw. der durch dieses bewirkten Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eine erhebliche Bedeutung zukommen, wenn dieser Vorgesetzte über Art, Umfang und Vergütungsstruktur bzw. -höhe wenigstens in groben Zügen im Bilde gewesen ist. Auf die Kenntnis von Kollegen, Untergebenen oder sonstigen Beschäftigten des Dienstherrn, die im Verhältnis zum Beamten keine Vorgesetztenfunktion innehaben, kann es hingegen – jenseits der vorstehend (unter II. 1. b) cc) (2) [a] [bb]) erörterten Fallgruppen – nicht ankommen. Denn diese haben – anders als Vorgesetzte – überhaupt keinen Anlass, sich über die dienstrechtliche Zulässigkeit der ihnen bekannten Nebentätigkeit Gedanken zu machen. Im Hinblick auf die vorstehend (unter II. 1. b) cc) (2) [b] [aa]) dargelegte Aufgabenverteilung im Amt für Forsten des Beklagten, wonach Personalangelegenheiten der Revierförster allein Sache des Amtsleiters und der jeweils zuständigen Revierbezirksleiter gewesen sind, und insbesondere der stellvertretende Amtsleiter, der Zeuge J., mit diesen nicht befasst worden war, kann es im Fall des Klägers nur auf die Kenntnis des Amtsleiters, des Zeugen I. ([aa]), und die Kenntnis der verschiedenen im Laufe der Zeit für den Kläger zuständigen Revierbezirksförster ([bb]) ankommen. Dass diese in hinreichendem Maße von der Nebentätigkeit des Klägers Kenntnis gehabt hätten, lässt sich – auch unter Beachtung des Zweifelssatzes – nicht feststellen. (aa) Dass der Amtsleiter I. bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens keine nähere Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers gehabt hat, ist vorstehend (unter II. 1. b) cc) (2) [b] [aa]) bereits dargelegt worden. Dass dieser zuletzt den Verdacht geschöpft hatte, der Kläger könne womöglich in größerem Umfang als von ihm zuvor angenommen in den Holzverkauf der Stadt A. involviert sein, entlastet den Kläger nicht. Denn die daraufhin in die Wege geleiteten Nachforschungen des Revierbezirksleiters L. sind wegen der – als solche disziplinarrechtlich nicht zu beanstandenden – Angaben des Klägers und der ausweichenden Antworten des damaligen Kämmerers der Stadt, des Zeugen S., ergebnislos verlaufen, so dass der Kenntnisstand des Amtsleiters über einen vagen Verdacht, der sich nicht erhärtet hat, nicht hinausgekommen ist. (bb) Für die im fraglichen Zeitraum als unmittelbare Vorgesetzte verwendeten Revierbezirksleiter lässt sich nichts für den Kläger Günstigeres feststellen. Der Senat vermochte weder die Überzeugung davon zu gewinnen, dass diese auch nur in groben Zügen über Art und Umfang der Tätigkeit und die Größenordnung der Vergütung des Klägers im Bilde gewesen sind, noch hinreichende tatsächlich Anhaltspunkte feststellen, die unter Anwendung des Zweifelssatzes dazu führen würden, dergleichen zugunsten des Klägers anzunehmen. (aaa) Was den Zeugen E. anbelangt, der von Beginn des fraglichen Zeitraums bis zu seiner Versetzung im Jahr 2011 als Revierbezirksleiter unmittelbarer fachlicher Vorgesetzter des Klägers gewesen ist, ist der Senat zwar bei Würdigung seiner im Disziplinar- und Strafverfahren gemachten Aussagen einerseits und der Angaben des Klägers sowie der Aussagen des Zeugen H. vor dem Senat und vor der Disziplinarkammer andererseits zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge E. ab Ende 2005 dem Grunde nach davon gewusst hat, dass der Kläger für die Stadt A. im Holzverkauf tätig ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihm bewusst gewesen sein könnte, dass der Kläger sich – wie vorstehend (unter II. 1. b) bb) [3.]) dargelegt – eng in die Verwaltungsstrukturen der Stadt hat einbinden lassen und auch jenseits des Holzverkaufs – zumindest bei Abschluss des Vertrages mit der Firma V. über Holzrückearbeiten im August 2013 – für die Stadt A. tätig geworden ist, haben sich jedoch ebenso wenig ergeben wie solche, die auf eine nähere Kenntnis von der Höhe der Vergütung und die Vergütungsstruktur hindeuten würden. Vielmehr hat der Senat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge hiervon keine Ahnung hatte. Für eine Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Klägers besteht insofern kein Raum. Im Einzelnen: Der Zeuge E. ist im Laufe der Zeit mehrfach dazu befragt worden, ob der Kläger ihn wegen der Aufnahme einer Tätigkeit im Holzverkauf für die Stadt angesprochen bzw. ab wann er Kenntnis davon gehabt habe. Bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren hat er die Frage, ob ihm etwas bezüglich einer Entschädigung oder Vergünstigung bewusst sei, die der Kläger für seine Tätigkeit im Holzverkauf erhalten habe, verneint und auf Nachfrage erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Kläger ihm gegenüber dergleichen erwähnt habe. Auf den Vorhalt, der Kläger habe angegeben, ihn am 12.12.2005 am Rande einer Dienstbesprechung wegen der Erweiterung seiner Gewerbeanmeldung um den Bereich „Naturnutzung und Naturschutz“ angesprochen zu haben, hat er erklärt, dergleichen mangels Erinnerung weder verneinen noch bestätigen zu können. Bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei hat er inhaltsgleiche Angaben gemacht. Ausweislich der Niederschrift über seine Vernehmung vor der Disziplinarkammer hat der Zeuge dort angegeben, schon seit langem gewusst zu haben, dass der Kläger eine Nebentätigkeit im Holzverkauf für die Stadt A. ausübe. Als er 1998 seine Stelle angetreten habe, hätten dies etliche Förster gemacht. In Gesprächen mit dem damaligen Kämmerer der Stadt habe dieser angegeben, er mache „das“ und der Kläger unterstütze ihn. Auf Vorhalt der Einlassung des Klägers zu dem Gespräch im Dezember 2005 hat er zunächst erklärt, dies „sei tatsächlich möglich“, um sodann auszuführen, dass dieses Treffen kurz vor Weihnachten in den Jahren 2004, 2005 oder 2006 gewesen sei und der Kläger ihm erklärt habe, dies hänge mit seiner Firma zusammen, woraufhin er diesen auf die Notwendigkeit einer Genehmigung hingewiesen habe. Die Nachfrage, ob er den Kläger nach seiner Vergütung gefragt habe, bejahte der Zeuge und gab an, der Kläger habe eine Unterstützung bei Unterhalt und Erwerb eines für den Dienst zugelassenen Fahrzeugs angegeben. Abschließend erklärte er, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass „Geld pro Festmeter geflossen“ sei. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge bekundet, er habe vor dem Jahr 2005 beim damaligen Bürgermeister der Stadt A. nachgefragt, ob es irgendwelche Verquickungen zwischen der Tätigkeit des Klägers als Revierförster und dem Holzverkauf für die Stadt gebe. Ihm sei signalisiert worden, dass es keine finanzielle Anerkennung oder dergleichen gebe. Auf Nachfrage hat er erklärt, er habe womöglich mal etwas aufgeschnappt und dies möge auch Grund für seine damalige Nachfrage gewesen sein. Auf Vorhalt der Angabe des Klägers, er habe ihn am 12.12.2005 angesprochen, machte der Zeuge hypothetische Angaben dazu, wie er darauf reagiert hätte. Auf Vorhalt der Angabe des Zeugen H., er – der Zeuge E. – habe diesem von der Tätigkeit des Klägers im Holzverkauf berichtet, erwiderte er, über keine diesbezügliche Erinnerung zu verfügen. Der Senat kann in Ansehung dieser Aussagen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Zeuge E. überhaupt keine Kenntnisse von einer entgeltlichen Tätigkeit des Klägers für die Stadt A. gehabt hatte. Zwar hat er bei seiner ersten Vernehmung im Disziplinarverfahren auf die Frage, ob ihm etwas über eine Entschädigung oder Vergünstigung bewusst sei, klar und deutlich geantwortet, dass ihm „absolut nichts bekannt“ sei. Den vom Kläger von Beginn des Disziplinarverfahrens an geltend gemachten Umstand, dass er beim Zeugen wegen der Erweiterung seines Gewerbebetriebs vorstellig geworden sei, hat er jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig verneint, sondern geltend gemacht, hieran keine Erinnerung zu haben. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer aufgenommenen Aussagen nicht völlig kohärent sind, wenn der Zeuge zunächst angibt, er könne nicht ausschließen, dass die Firma des Klägers auch dem Holzverkauf für die Stadt A. gedient habe, und auf den Vorhalt des Klägers zum Gespräch im Dezember 2005 erklärte, dies sei tatsächlich möglich, um sodann mit Bestimmtheit auszuführen, dass dieses Gespräch kurz vor Weihnachten 2004, 2005 oder 2006 stattgefunden habe und dass der Kläger gesagt habe, dies hänge mit seiner Firma zusammen. Ebenfalls mit Bestimmtheit und nicht lediglich als möglich hat der Zeuge bekundet, dass die „intensive Mitwirkung“ des Klägers im Holzverkauf im Kollegenkreis bekannt gewesen sei, und er dem Zeugen H. „sicherlich“ mal im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung davon berichtet habe, dass der Kläger den Holzverkauf für die Stadt A. durchführt. Damit decken sich die Angaben des Zeugen E. nicht nur mit der Darstellung des Klägers, wonach er den Zeugen im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Erweiterung seiner Gewerbeanmeldung angesprochen und dieser ihm geantwortet habe, er müsse Rücksprache halten. Ungeachtet des Umstandes, dass die zumindest ursprünglich engen persönlichen Beziehungen des Zeugen H. als Trauzeuge des Klägers Anlass zu einer zurückhaltenden Würdigung von dessen Angaben gibt, kann nicht übersehen werden, dass dieser sowohl vor der Disziplinarkammer als auch vor dem Senat bekundet hat, dass der Zeuge E. ihm – wie von diesem geschildert – mitgeteilt habe, dass der Kläger den Holzverkauf über seine Firma abwickle. Was der Senat jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, und damit zu seiner vollen Überzeugung in Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO, feststellen kann, ist, dass der Zeuge E. keine Kenntnisse von dem tatsächlichen Ausmaß der Nebentätigkeit des Klägers für die Stadt A. gehabt hat. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E. gewusst haben könnte, dass der Kläger nicht nur die Vermittlung der Holzkunden übernommen hat, sondern sich wie ein Sachbearbeiter in die Verwaltung der Stadt A. hat einbinden lassen, indem er die eingehende Post bearbeitet, Rechnungen gestellt und – insofern auch thematisch deutlich über den Holzverkauf hinausgehend – einen Vertrag mit der Firma V. über Holzrückearbeiten ausgehandelt und geschlossen hat. In seinen Aussagen hat der Zeuge an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass er – über das „Ob“ der entgeltlichen Tätigkeit des Klägers im Holzverkauf unter dessen Firma hinaus – Kenntnis von den näheren Umständen der Nebentätigkeit gehabt hat. Dass er über keine näheren Informationen verfügt hat, belegen aus Sicht des Senats dessen Angaben zu der Art der dem Kläger gewährten Vergütung. So hat der Zeuge bei der Vernehmung durch die Disziplinarkammer auf Nachfrage, ob er den Kläger gefragt habe, ob dieser Geld bekomme und wie viel, bekundet, den Kläger einmal gefragt zu haben und zu meinen, dass es „eine Unterstützung bei Unterhalt und Erwerb eines für den Dienst zugelassenen Fahrzeugs“ gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Zeuge auf Vorhalt – wenn auch nur schwach – daran erinnert, dass „da vielleicht irgendetwas war“; er wisse nur, dass „irgendwas mit einer Vergünstigung bezüglich eines PKWs“ gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe mit dem Zeugen zwar über die Frage der Vergütung gesprochen, anders als mit dem Zeugen J. aber nicht über deren Höhe. Auf Vorhalt der vorgenannten Angaben des Zeugen E. vor der Disziplinarkammer hat er bekundet, davon nichts zu wissen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den – vorstehend (unter II. 1. b) cc) [2] [b] [bb]) umfassend wiedergegebenen – Angaben des Klägers über den Inhalt des Gesprächs, das er am 12.12.2005 mit dem Zeugen E. geführt haben will. Anlass sei seine Absicht gewesen, seinen Gewerbebetrieb um den Bereich „Dienstleistungen und Gutachten im Bereich Naturnutzung und Naturschutz“ zu erweitern. Dies habe er dem Zeugen mitgeteilt und diesen gefragt, ob und gegebenenfalls was er im Zusammenhang hiermit dienstrechtlich zu unternehmen habe. Dieser Schilderung vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Zeuge wenigstens in groben Zügen über Art und Umfang der Tätigkeit und die Größenordnung der Vergütung des Klägers im Bilde gewesen sein könnte. Auch darauf, dass ihm diese Kenntnis bei anderer Gelegenheit oder durch Dritte vermittelt worden sein könnte, deutet nichts hin. (bbb) Die nach Ausscheiden des Zeugen E. in dessen Amt als für den Kläger zuständigen Revierbezirksleiter eingerückten Zeugen K., L. und M. haben in ihren Aussagen im Disziplinar- und Strafverfahren jede Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers verneint, ohne dass diesbezüglich Anlass zu Zweifeln bestünde oder solche vom Kläger konkret geltend gemacht würden. dd) Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände und des Persönlichkeitsbildes des Beamten berücksichtigt der Senat dessen langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst, zunächst für das Land Baden-Württemberg und sodann – nach seiner Überleitung im Zuge der Verwaltungsreform – für den Beklagten, während derer sein Verhalten – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorgängen – disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden war. Allerdings ist zu beachten, dass eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, einen gravierenden Pflichtenverstoß, wie er hier in Rede steht, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, wie die letzten dienstlichen Beurteilungen, die dem Kläger erteilt worden sind, im Einzelnen zu bewerten sind. Bei einer Gesamtschau der dargestellten, die Dienstpflichtverletzungen kennzeichnenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzungen des Klägers zur Kennzeichnung des einheitlichen Dienstvergehens als schwer im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG führt. Der Kläger hat nicht nur einmalig gefehlt, sondern über einen langen, die gesamte Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beklagten überspannenden Zeitraum von fast zehn Jahren. Dabei hat er die erforderliche Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn vermissen lassen, indem er nicht nur zu dessen Angebot in Konkurrenz getreten ist, sondern dessen Leistung in einem schlechten Licht hat erscheinen lassen. Dies wird durch das im Übrigen beanstandungsfreie Verhalten des Klägers und seine langjährige Dienstausübung im Ergebnis nicht aufgewogen. 2. Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. a) Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96). Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes – anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen – nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. Senatsurteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). b) Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers ändert nichts daran, dass er dienstlich untragbar geworden ist. Im Gegenteil ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Kläger von seinem Dienstherrn innerlich ab- und der Stadt A. in dem Sinne zugewandt hat, dass er sich als städtischer Förster geriert und verstanden hat. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Dienstpflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Den Erwägungen der Disziplinarkammer (UA S. 39 f.), die auf den auch nach Auffassung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 127) maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 , und Beschluss vom 27.04.2017 - 2 B 38.16 -, juris Rn. 6 ff.) beruhen, ist nichts hinzuzufügen. Der Senat verweist auf diese überzeugenden Ausführungen und macht sie sich zu eigen (§ 2 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Der Senat schließt sich darüber hinaus der Bewertung der Disziplinarkammer an, wonach der Umstand, dass der Kläger bis zu seiner Dienstenthebung noch mehrere Jahre beanstandungsfrei im Amt für Migration verwendet worden ist, ebenfalls nicht gegen den Eintritt eines endgültigen Vertrauensverlusts spricht. Neben der vom Bundesverwaltungsgericht allgemein angeführten Überlegung, dass die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten durch den Dienstherrn auf Umständen beruhen kann, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen, sich der Dienstherr insbesondere aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben mag, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 21 m.w.N.), kommt im Fall des Klägers hinzu, dass dieser auf einem anders strukturierten Dienstposten beschäftigt worden ist, der mit seinem früheren Dienstposten als Revierförster hinsichtlich des Maßes des ihm bei der Erledigung der Dienstgeschäfte entgegengebrachten Vertrauens nicht zu vergleichen ist. Dies hat der Beklagte in der angefochtenen Disziplinarverfügung nachvollziehbar dargelegt, ohne dass der Kläger dem Durchgreifendes entgegengesetzt hätte. c) Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine – zu seinen Gunsten als gut interpretierten – dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn derart zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig. 3. Die unter Ziffer 2 und 3 der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 09.09.2020 getroffenen Nebenentscheidungen sind nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Dienstenthebung des Klägers und die dabei getroffene Regelung zum Einbehalt seiner Bezüge folgen aus § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Die Höhe des Einbehalts orientiert sich an den vom Gesetzgeber für den Regelfall in § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG gemachten Vorgaben; Gründe für eine Abweichung hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens folgt aus § 22 AGVwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der im Jahr 1963 geborene Kläger nahm im Herbst 1985 beim Land Baden-Württemberg seine Ausbildung für den gehobenen Forstdienst auf. Nach erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst wurde er in das Beamtenverhältnis berufen. Anfang Oktober 1994 wurde ihm der Dienstposten des Revierförsters im Revier A. übertragen, auf dem er auch nach dem Anfang 2005 im Zuge einer Verwaltungsreform erfolgten Dienstherrnwechsel zum beklagten Landkreis verblieb. Im Juli 2006 wurde er zum Kreisforstamtmann (Bes.-Gr. A 11) befördert. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde er zum Amt für Migration und Flüchtlinge umgesetzt. In der im Sommer 2013 erstellten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2012 erzielte der Kläger 4,5 (von 8) Punkten (entspricht den Leistungserwartungen). Darin wird unter anderem festgehalten, der Kläger habe ein geringes Interesse an einer sachlichen und konstruktiven Zusammenarbeit. Seine Aufgabenerledigung wird hingegen als anstandslos und ordnungsgemäß beschrieben. In der letzten, vom Landrat am 11.01.2017 verantworteten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2015 wird der Kläger mit 2,5 Punkten (entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen) beurteilt. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die Arbeit des Klägers sei geprägt von fachlichen Defiziten, gepaart mit Selbstüberschätzung der eigenen Fähigkeiten. Er organisiere und erledige die Aufgaben als Revierleiter äußerst eigenständig und lasse Bereitschaft zu einer sachlichen und konstruktiven Zusammenarbeit vermissen. Er zeige fehlendes Verständnis für die Belange des Landratsamts und meide das Amt für Forsten als ihm übergeordnete Behörde. Gegenüber Dritten vertrete er selbstbewusst und wortreich seine eigenen Überzeugungen und täusche überdurchschnittliche Leistungen als Revierleiter vor. Der Kläger ist verheiratet und hat einen im Jahr 2009 geborenen Sohn. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Am 09.11.2015 leitete der Landrat des Beklagten das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde zur Last gelegt, einen Handel mit Jagd- und Sportzubehör sowie mit Schusswaffen und Munition zu betreiben und Dienstleistungen im Bereich der Naturnutzung und des Naturschutzes zu erbringen. Hierfür und für die private Nutzung zum dienstlichen Gebrauch überlassener Einrichtungen habe er keine Genehmigung eingeholt. Dies wurde ihm am selben Tag eröffnet. Das Disziplinarverfahren wurde am 25.01.2016 erstmals um die Vorwürfe ausgedehnt, der Kläger habe für die Unterstützung im Holzverkauf einen Vorteil angenommen, diese Unterstützung weisungswidrig fortgesetzt und seine Tätigkeit seinen Vorgesetzten gegenüber mehrfach geleugnet. Zudem habe er die Stadt A. durch falsche Abrechnungen betrogen. Nachdem die im März 2016 vom Landrat des Beklagten erstattete Strafanzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. gegen den Kläger geführt hatte, wurde das Disziplinarverfahren am 06.06.2016 ausgesetzt. In der Folge erstattete der Kläger der Stadt A. mit der Begründung einen Betrag von 1.122,05 EUR, er habe bei der Provisionsberechnung teilweise Festmeter und Raummeter verwechselt. Mit Verfügung vom 04.05.2018 stellte die Staatsanwaltschaft B. das Strafverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit diesem Vorteilsannahme zur Last gelegt worden war. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beauftragung des Klägers durch die Stadt A. (auch) erfolgt sei, um dessen Dienstausübung zu beeinflussen. Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Stadt A. durch Täuschung über die Anzahl der verkauften Festmeter stellte sie das Verfahren gemäß § 154 StPO ein. Wegen des Tatvorwurfs, er habe die Stadt A. beim Abschluss des Vertrages über den Holzverkauf betrogen, kam es am 30.04.2019 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C.. In dieser stellte das Gericht das Strafverfahren gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der dem Kläger zur Wiedergutmachung eines etwaigen Schadens auferlegten Zahlungsverpflichtung in Höhe von 16.500 EUR an die Stadt A. mit Beschluss vom 15.05.2019 endgültig ein. Am 05.06.2019 wurde das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen und am 08.07.2019 um den Vorwurf ausgedehnt, der Kläger habe den damaligen Kämmerer der Stadt A., Herrn D., bei Abschluss der Vereinbarung über den Holzverkauf getäuscht, indem er ihm bewusst wahrheitswidrig erklärt habe, den Holzverkauf zu einem günstigeren Satz als das Landratsamt anbieten zu können. Auf diese Weise habe er die Stadt betrogen. Am 21.11.2019 wurde dem Kläger der Ermittlungsbericht übermittelt. Nach erfolgter Stellungnahme wurde er am 24.04.2020 zur beabsichtigten Disziplinarmaßnahme angehört. Auf seinen Antrag hin wurde der Personalrat beteiligt. Dieser führte unter anderem aus, die Nebentätigkeit im Holzverkauf sei zwar nicht genehmigungsfähig gewesen. Zur Entlastung des Klägers müsse aber berücksichtigt werden, dass derartige Nebentätigkeiten in anderen Revieren früher genehmigt worden seien. Der Personalrat sei davon überzeugt, dass frühere Vorgesetzte Kenntnis von den Nebentätigkeiten des Klägers gehabt hätten. Bezüglich des Betrugsvorwurfs sei zu bedenken, dass die Stadt keine Schadensersatzansprüche erhoben habe. Die unzulässige Annahme eines Vorteils sei nicht ersichtlich, auch der Vorwurf des Gebrauchs dienstlicher Gegenstände erscheine fragwürdig. Insgesamt dränge sich der Eindruck eines einseitig geführten Disziplinarverfahrens auf. Gegen eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses spreche nicht zuletzt die fünfjährige beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers im Bereich Flüchtlinge und Migration. Es liege ein mittelschweres Dienstvergehen vor; eine Entlassung sei unverhältnismäßig. Mit Disziplinarverfügung des Landrats vom 09.09.2020 wurde der Kläger aus dem Dienst entfernt (Ziff. 1). Er wurde des Dienstes enthoben und ein zeitlich gestaffelter Einbehalt seiner Bezüge – 20 % in den ersten drei Monaten nach Zustellung der Verfügung, 35 % in den nächsten sechs Monaten und anschließend 50 % – ausgesprochen (Ziff. 2). Ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. 3). Der Kläger habe wissentlich gegen seine Pflicht verstoßen, genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten nicht ohne vorherige Genehmigung auszuüben (§ 62 LBG), indem er die Stadt A. im Zeitraum 1994 bis 2015 im Holzverkauf unterstützt und einen Handel mit Jagd- und Sportzubehör betrieben habe. Die Tätigkeit im Holzverkauf sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil der Kläger in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn getreten und aufgrund der Nähe zu seinen dienstlichen Aufgaben zu befürchten gewesen sei, dass er diese teilweise in seiner Dienstzeit ausübe. Weil er diese Tätigkeit gegenüber seinen Vorgesetzten mehrfach geleugnet und entgegen einer ausdrücklichen Weisung über den 01.09.2015 hinaus fortgeführt habe, habe er zudem gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Ferner habe er seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG) verletzt, indem er die lukrative Nebentätigkeit im Holzverkauf unter Ausnutzung seines Amtes als Revierförster gefordert bzw. als Belohnung für dessen engagierte Ausübung sowie mit Blick darauf erhalten habe, dass er dem Kämmerer „den Rücken freigehalten“ habe. Ferner habe der Kläger die Stadt A. sowohl bei Abschluss des im Vergleich zur Beauftragung seines Dienstherrn unvorteilhaften Vertrages über die Wirtschaftsverwaltung des Stadtwaldes als auch im Rahmen der Abrechnungen auf Grundlage dieses Vertrages – gewerbsmäßig – betrogen. Dies sei mit der Vorgabe des § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordern, unvereinbar. Die zweifache Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten PKW im Rahmen seiner Nebentätigkeit ohne Offenlegung einer Privatfahrt im Fahrtenbuch stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Dienstausübung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) dar. Das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen wiege schwer. Der Kläger habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, weil er sich bei seinem Einsatz im Kommunalwald weder loyal gegenüber seinem Dienstherrn noch ehrlich und zuverlässig gegenüber der ihm zugewiesenen Kommune verhalten habe. Im Vordergrund stehe der Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit in Gestalt der Vorteilsannahme bzw. der Annahme von Belohnungen und Geschenken unter vorsätzlicher Missachtung des Nebentätigkeitsrechts. Der Kläger habe den Eindruck der Käuflichkeit erweckt und die Regeln des Nebentätigkeitsrechts, die eine mögliche Interessenkollision und eine Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung gerade verhindern sollten, bewusst missachtet. Zu seinen Lasten sei die lange Dauer der Verfehlung sowie die hohe Summe der erzielten Einnahmen von über 145.000 EUR zu würdigen. Ebenfalls die Kernpflichten eines Beamten betreffe die wiederholte Leugnung seiner Tätigkeit im Holzverkauf gegenüber seinen Vorgesetzten sowie seine Äußerungen gegenüber der Stadt A., mit denen er die Leistungen seines Dienstherrn schlechtgemacht habe. Erschwerend hinzu komme der enorme wirtschaftliche Schaden, den der Kläger der Stadt A. durch den betrügerisch erlangten Vertrag (über 87.000 EUR) bzw. die – mit besonderer krimineller Energie erstellten – überhöhten Rechnungen für seine Tätigkeit (über 13.500 EUR) zugefügt habe. Damit habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn nachhaltig erschüttert. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er einen Teil des Schadens ausgeglichen habe. Bei der Inanspruchnahme dienstlicher Mittel für die Nebentätigkeit sei nur ein geringer Schaden entstanden. Mit der weisungswidrigen Fortführung der Tätigkeit habe er seinen Dienstherrn zwar der Gefahr eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ausgesetzt, aber nur fahrlässig gehandelt. Die weitere ungenehmigte Nebentätigkeit im Handel mit Jagd- und Sportzubehör sei genehmigungsfähig gewesen und habe ihm überwiegend Verluste eingebracht; auch insofern habe der Kläger zudem nur fahrlässig gehandelt. Die Erhebungen zum Persönlichkeitsbild des Beamten hätten ein gemischtes Bild ergeben. Der Kläger sei von seinem Vorgesetzten E. als engagierter und kompetenter Revierleiter beschrieben worden, der sich bei der Stadtverwaltung und dem Gemeinderat der Stadt A. ein hohes Ansehen erworben habe; andere Vorgesetzte hätten seine Leistungen hingegen als unterdurchschnittlich bewertet und eine unzureichende Identifikation mit seinem Dienstherrn sowie ein geringes Interesse an einer sachlichen und konstruktiven Zusammenarbeit bemängelt. Die vom Personalrat vermisste Würdigung seiner Leistungen im Amt für Migration beruhe darauf, dass diese keine positiven Rückschlüsse auf seine Tätigkeit als Revierleiter erlaubten, die wegen der besonderen Eigenständigkeit der Aufgabenwahrnehmung nicht vergleichbar sei. Durch das schwere Dienstvergehen habe der Kläger das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Als auswärts im Kommunalwald tätigem Revierförster sei ihm ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht worden, wobei er gerade seine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung ausgenutzt habe. Er genieße kein Vertrauen des Dienstherrn mehr, auch weil das Dienstvergehen die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses umfasse und er seine Vorgesetzten belogen habe, um seine Tätigkeit geheim zu halten. Das Dienstvergehen sei in besonderem Maße geeignet, das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Integrität und hierbei namentlich die Uneigennützigkeit der Amtsführung zu schädigen. Die Dienstentfernung bilde den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, weil der Kläger in erheblichem Umfang gegen das Gebot der Uneigennützigkeit verstoßen und einen aufgrund von Häufigkeit, Dauer, Schaden und Tatmodalitäten gravierenden innerdienstlichen Betrug begangen habe, der für sich genommen bereits die Dienstentfernung rechtfertigen würde. Die vorsätzliche Verletzung des Nebentätigkeitsrechts trete erschwerend hinzu. Die Betrachtung möglicher Milderungsgründe führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Die für den Kläger sprechenden Umstände – wie die Wiedergutmachung eines Teils des Schadens – führten angesichts der vielen erschwerenden Umstände zu keiner wesentlich anderen Beurteilung des Dienstvergehens. Dem Kläger könne kein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden. Am 17.09.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, seinen Vorgesetzten sei auch seine Tätigkeit im Holzverkauf für die Stadt A. bekannt gewesen; dies gehe nicht zuletzt aus seinen dienstlichen Beurteilungen hervor, in denen die Unterstützung der Stadt A. hervorgehoben worden sei. Er habe diese von seinem Vorgänger übernommene Tätigkeit fortgeführt, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Weil die Übernahme des Holzverkaufs durch das Landratsamt kartellrechtswidrig gewesen sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, seinem Dienstherrn Konkurrenz gemacht zu haben. Auch sei es zu keiner unzulässigen Vorteilsgewährung gekommen. Die Stadt habe seine als Revierförster erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten genutzt; um eine Beeinflussung seiner Tätigkeit als Revierförster sei es nicht gegangen. Er habe die Stadt auch nicht betrogen. Seine Tätigkeit sei deutlich über das hinausgegangen, was das Landratsamt im Rahmen eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages getan hätte. Bei seinen Abrechnungen habe er bestimmte Verkaufsvorgänge, die sich mit der von ihm verwendeten Software nicht abbilden ließen, durch händische Korrekturen erfassen müssen. Dies sei in Abstimmung mit der Stadt erfolgt. Es sei lediglich teilweise zu einer Fehlbedienung der Software gekommen. Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Disziplinarverfügung entgegengetreten. Ergänzend hat er ausgeführt: Der Kläger habe seine Nebentätigkeit sehr wohl verheimlicht. Soweit er auf seine Beurteilungen abhebe, übergehe er, dass darin nur von einer – den Vorgesetzten allein bekannten – Unterstützung beim Holzverkauf die Rede sei, was hinter der tatsächlich erfolgten vollständigen Übernahme dieser Aufgabe in Eigenregie zurückbleibe. Eine vergütete Tätigkeit im Holzverkauf sei weder im Forstamt C. noch im Landratsamt F. gängige Praxis gewesen. Die vom Kläger geschlossene Vereinbarung einer Vergütung je verkauftem Festmeter habe zudem den Bereich einer Aufwandsentschädigung verlassen. Mit Urteil vom 06.10.2021 - DL 23 K 4646/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Disziplinarverfügung leide nicht an durchgreifenden formalen Mängeln. Dass mit dem Kläger möglicherweise unter Verstoß gegen die Pflicht zur erneuten Belehrung im Anschluss an die Eröffnung des Disziplinarverfahrens ein Gespräch zum Vorwurf des Holzverkaufs geführt worden sei, sei nach § 46 LVwVfG unbeachtlich, weil dessen dabei getätigte Äußerungen nicht zu seinem Nachteil verwendet worden seien. Da dem Kläger im Einleitungsvermerk seine Tätigkeit im Holzverkauf für die Stadt A. (nur) im Zeitraum 13.12.2005 bis September 2015 vorgeworfen worden sei, leide die Disziplinarverfügung insofern an einem Verfahrensfehler, als sie den Vorwurf auf den Zeitraum seit Oktober 1994 erstreckt habe. Dieser sei ebenfalls unerheblich, weil die im Zeitraum seit dem 13.12.2005 begangenen Dienstpflichtverletzungen der unerlaubten Nebentätigkeit und das Stellen überhöhter Rechnungen die Höchstmaßnahme rechtfertigten und Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers durch die Nichtberücksichtigung der sich auf frühere Zeiträume beziehenden Vorwürfe nicht beeinträchtigt würden. Die Disziplinarverfügung sei auch materiell nicht zu beanstanden. Die ungenehmigte Nebentätigkeit und die fehlerhafte Abrechnung stellten ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen dar, das bereits für sich genommen schwerwiegend sei und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Bei dem Verkauf des Holzes der Stadt A. habe es sich, da zwischen dieser und dem Dienstherrn des Klägers kein Wirtschaftsverwaltungsvertrag bestanden habe, um eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit gehandelt. Der Kläger habe weder einen den maßgeblichen Vorschriften genügenden schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit gestellt noch sei eine solche erteilt worden. Die Nebentätigkeit sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, da ihr sowohl nach der damals geltenden als auch nach der aktuellen Rechtslage der gesetzliche Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen entgegengestanden habe. Denn zum einen hätte der Holzverkauf auch durch seine Dienststelle auf Grundlage eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages durchgeführt werden können und zum anderen sei zu besorgen gewesen, dass es infolge der Nähe seiner dienstlichen und seiner im Rahmen der Nebentätigkeit übernommenen Pflichten zu einer Ausübung der letzteren während der Dienstzeit kommen würde. Wegen der präventiven Zielrichtung des Nebentätigkeitsrechts sei es unerheblich, dass konkrete Mängel in der Ausführung der Dienstaufgaben nicht zutage getreten seien. Die auf die Holzvermarktung durch die Forstämter bezogene Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 15.07.2015 habe ebenfalls keinen Einfluss auf die nebentätigkeitsrechtliche Beurteilung, zumal sie vom Land Baden-Württemberg erfolgreich angefochten worden sei. Der Kläger habe seine Nebentätigkeit wider besseres Wissen nicht zur Genehmigung gestellt. Sein Vorbringen, er habe im Zusammenhang mit dem Dienstherrnwechsel keine Notwendigkeit hierzu gesehen, sei angesichts des Umstandes, dass er ein Studium für den gehobenen Forstdienst absolviert und im fraglichen Zeitraum Einnahmen von rund 120.000 EUR erzielt habe, nicht überzeugend. Ihm hätten Informationsmaterialien bzw. entsprechende Formulare zum Nebentätigkeitsrecht zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass der Kläger im Kontext der Kraftfahrzeugnutzung regelmäßig den Dienstweg eingehalten habe. Mit der Versetzung zu seinem aktuellen Dienstherrn im Jahr 2005 habe sich eine neue Sachlage ergeben, so dass es nicht darauf ankomme, ob zuvor ein weitergehendes Engagement der Revierförster im kommunalen Holzverkauf akzeptiert worden sei. Mit seiner gegen das Genehmigungserfordernis des § 40 BeamtStG i.V.m. § 62 Abs. 1 LBG verstoßenden Nebentätigkeit habe er eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Der Kläger habe zudem seinen Abrechnungen überhöhte Holzmengen zugrunde gelegt und so der Stadt A. insgesamt über 13.000 EUR zu viel in Rechnung gestellt. Aus der zwischen ihm und der Stadt geschlossenen Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass für seine Vergütung die Anzahl der Festmeter Holz maßgeblich gewesen sei, die vom Käufer tatsächlich bezahlt worden seien. Sein Einwand, er habe die aus seiner Naturalbuchführung abgeleiteten Werte angesetzt, verfange schon deshalb nicht, weil er teilweise noch deutlich darüber hinausgehende Massen abgerechnet habe. Soweit er einen Rechen- bzw. Softwarefehler geltend gemacht habe, sei dies nicht glaubhaft. Dass ihm hinsichtlich der zu viel angesetzten Holzmenge eine Vergütung zugestanden habe, habe er nicht überzeugend dargelegt. Es könne dahinstehen, ob sein Verhalten einen Betrug darstelle, jedenfalls habe er gegen seine in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass dies der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Es handele sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten, dessen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche disziplinarrechtliche Relevanz sich aus dem unmittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit als für die Stadt A. zuständigem Revierförster ergebe. Den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Stadt A. durch Vorspiegelung vermeintlich günstigerer Vertragskonditionen im Verhältnis zum Abschluss eines Wirtschaftsverwaltungsvertrages erachtete das Verwaltungsgericht demgegenüber als nicht berechtigt. Es stehe nicht fest, dass der damalige Kämmerer den Vertrag gerade aufgrund der irrigen Annahme geschlossen habe, der Kläger biete die gleiche Leistung zu einem günstigeren Preis an als das Landratsamt. Denn der Kämmerer habe sich offenbar keine dahingehenden Gedanken gemacht. Auch habe sich der Kläger nicht der Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB schuldig gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass der Abschluss der Vereinbarung den Zweck gehabt habe, seine Dienstausübung als Revierförster zu beeinflussen; es sei auch nicht der Anschein erweckt worden, er sei käuflich gewesen. Desgleichen habe er sich nicht unter Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Bezug auf sein Amt einen Vorteil gewähren lassen, weil er nicht einmal den Eindruck erweckt habe, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit beeinflussen. Die als einheitliches Dienstvergehen zu würdigenden Pflichtverletzungen wögen schwer. Vorliegend stelle sich die ungenehmigte Nebentätigkeit als gravierendste Verfehlung dar; sie allein rechtfertige bereits die Höchstmaßnahme. Der Kläger habe über einen langen Zeitraum von mehr als neun Jahren unter Ausnutzung seiner im Dienst des Beklagten erworbenen Kenntnisse eine – wie ihm bewusst gewesen sei – nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt und damit erhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet. Er habe befürchten müssen, dass das Landratsamt von der Stadt A. mit dem Holzverkauf beauftragt und ihm dieser als Dienstaufgabe ohne Zusatzvergütung zugewiesen werden würde. Um seinen finanziellen Vorteil nicht zu riskieren, habe er bewusst von einer ordnungsgemäßen und regelmäßig zu erneuernden Meldung seiner Nebentätigkeit abgesehen. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Dass er einen Bruchteil der zu viel berechneten Vergütung erstattet habe, wirke sich ebenso wenig entscheidend zu seinen Gunsten aus wie der Umstand, dass die Stadt A. offenbar kein Interesse daran habe, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Außerdem beträfen beide Aspekte nicht die ungenehmigte Nebentätigkeit, die den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs darstelle. Auch greife das Vorbringen des Klägers, seine Nebentätigkeit im Holzverkauf sei seinem Dienstherrn bekannt gewesen, nicht durch. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme nur in Betracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststünde, dass die für die Genehmigung zuständige Stelle oder zumindest die an der Entscheidung beteiligten unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers über den Gegenstand der Tätigkeit und der Vergütung Kenntnis gehabt und gleichwohl nichts unternommen hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Aus dem Vorbringen des Klägers, er habe die Fortführung seiner Nebentätigkeit in einem aus Anlass seiner Versetzung an das Landratsamt geführten Personalgespräch thematisiert und vom Leiter des Personalamts des Landkreises, dem Zeugen G., die Auskunft erhalten, er erkenne diesbezüglich keine Probleme, folge nicht, dass dieser über hinreichend detaillierte Informationen verfügt habe, um die Genehmigungsfähigkeit beurteilen zu können. Der Zeuge habe im Disziplinarverfahren angegeben, das Gespräch mit dem Kläger sei eines von 70 bis 80 Gesprächen gewesen, bei denen die Überleitung der Beamten auf den Landkreis im Zentrum gestanden habe. Dies spreche dagegen, dass die Einzelheiten einer Nebentätigkeit erörtert worden seien. Der Zeuge habe sich daran auch nicht erinnern können, sondern vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass bezüglich angesprochener Nebentätigkeiten in diesen Gesprächen keine Zusagen abgegeben, sondern auf das gesonderte Antragsverfahren verwiesen worden sei. Auch seien erhebliche Zweifel daran verblieben, dass der Zeuge E., der bis zum Jahr 2011 als Revierbezirksleiter Vorgesetzter des Klägers gewesen sei, von dessen Nebentätigkeit in hinreichendem Umfang Kenntnis gehabt habe. Dergleichen könne nicht aus den dienstlichen Beurteilungen vom 01.06.1999 und 01.02.2002 gefolgert werden, in denen die Unterstützung der Stadt beim Holzverkauf hervorgehoben worden sei. Denn eine Unterstützung beim Holzverkauf gehöre zu den Dienstpflichten eines Revierförsters. Der Zeuge habe in seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren bekräftigt, dass das Vorzeigen des Holzes in dem ausgedehnten Revier sehr arbeitsintensiv gewesen sei. Auch dass der Kläger den Zeugen am 09.02.2000 auf die gute Erlösstatistik der Stadt hingewiesen habe, lasse keinen Schluss darauf zu, dass er diesen Holzverkauf allein durchgeführt habe. Ohne Erfolg verweise er darauf, dem Zeugen am 27.08.2001 ein Formular zur Anmeldung seiner Nebentätigkeit überreicht zu haben, denn dieses habe sich nach seinen eigenen Angaben auf den Handel mit Jagd- und Sportzubehör bezogen, ohne dass ein Bezug zum Holzverkauf bestanden habe. Soweit dem Kläger in einer Tischvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Stadt A. vom 12.05.2003 attestiert worden sei, den Holzverkauf hervorragend abgewickelt zu haben, lasse sich daraus nicht folgern, dass der in der Sitzung anwesende Zeuge E. diese auf Seite 25 der Tischvorlage abgedruckte Äußerung zur Kenntnis genommen habe. Auch habe der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erwähnt, im Zuge einer Gemeinderatssitzung von der Nebentätigkeit des Klägers erfahren zu haben. Nach Auswertung der Aussagen des Zeugen und des klägerischen Vorbringens des Klägers sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass dieser Kenntnis von der Nebentätigkeit gehabt habe. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei tatsächlich möglich, dass ihm der Kläger – wie dieser geltend mache – am 12.12.2005 mitgeteilt habe, den Holzverkauf gewerblich zu machen. Er habe jedoch lediglich angegeben können, das Gespräch müsse kurz vor Weihnachten 2004, 2005 oder 2006 gewesen sein; eine nachvollziehbare Erinnerung an den Gesprächsverlauf habe er nicht geschildert. Der Zeuge habe auch keine Gründe dafür angegeben, weshalb seine Erinnerung an dieses Gespräch zurückgekehrt sei, nachdem er bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 11.03.2016 noch angegeben habe, ihm sei von einer Vergütung des Klägers für den Holzverkauf absolut nichts bekannt. Nicht plausibel sei es ferner, dass der Zeuge nunmehr sogar selbst hinsichtlich einer Vergütung nachgefragt und erfahren haben wolle, dass es eine Unterstützung beim Unterhalt und Erwerb eines für den Dienst genutzten privaten Kraftfahrzeugs gegangen sei. Auch sei es nicht plausibel, dass der Zeuge erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er gehe davon aus, sicher einmal dem Zeugen H. von der Tätigkeit des Klägers im Holzverkauf berichtet zu haben. Zwar habe der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung berichtet, der Zeuge E. habe ihm im Jahr 2005 erzählt, dass der Kläger den Holzverkauf im Gewerbebetrieb abwickele, dies nehme ihm das Gericht jedoch nicht ab. Die wenigen Angaben zu diesem Gespräch – insbesondere zu Anlass und Verlauf – ließen keinen Schluss darauf zu, dass ein solches stattgefunden habe. Die detailarmen Angaben der Zeugen E. und H. ließen auch sonst keinen Abgleich zu. Darüber hinaus würden Zweifel an den Angaben des Zeugen H. dadurch genährt, dass dieser aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung (Trauzeuge, Patenonkel des Sohnes) und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kläger ein erhebliches Motiv habe, diesen zu entlasten. Hinzu komme, dass der Kläger diesen Zeugen erstmals im April 2021 und nicht bereits früher benannt habe, obwohl gerade aufgrund der engen Beziehung zu erwarten gewesen wäre, dass die Möglichkeit einer entlastenden Aussage früher bekannt gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht ferner nicht davon überzeugt, dass der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Leiter des Amtes für Forsten des beklagten Landkreises, der Zeuge I., Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers im Holzverkauf gehabt habe. Dieser habe bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren jede Kenntnis bestritten. Die Kammer könne auch nicht davon ausgehen, dass er vom Zeugen E. informiert worden sei; zumal sie bereits nicht davon überzeugt sei, dass dieser seinerseits Kenntnis von der Nebentätigkeit des Klägers gehabt habe. Auch der vormalige Stellvertreter des Amtsleiters, der Zeuge J., der in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, der Kläger habe ihm von der Vergütung berichtet, habe nicht angeben können, ob er seinen Vorgesetzten darüber informiert habe. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger diesem von der vergüteten Nebentätigkeit berichtet habe, würde dies den Kläger nicht wesentlich entlasten. Denn von entscheidender Bedeutung sei der Kenntnisstand des Amtsleiters gewesen. Diesem habe es oblegen, eine Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten abzugeben. Wie sich der Aussage des stellvertretenden Amtsleiters entnehmen lasse, habe die Prüfung etwaiger disziplinarrechtlicher Schritte gegen den Kläger nicht zu seinen Dienstaufgaben gezählt. Allein eine pflichtwidrig unterlassene Information des Amtsleiters durch seinen Stellvertreter entlaste den Kläger nicht wesentlich. Auch die im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens vernommenen späteren Revierbezirksleiter, die Zeugen K. und L. sowie die Zeugin M., hätten nichts von der Nebentätigkeit des Klägers gewusst. Nach alledem könne nicht angenommen werden, dass die Tätigkeit des Klägers im Holzverkauf für die Stadt A. innerhalb des Amtes für Forsten beim Beklagten allgemein bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Soweit der Zeuge H. angegeben habe, der Kläger habe im Rahmen einer Dienstbesprechung von seinem Gewerbebetrieb berichtet und Gegenstände zum Kauf angeboten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies auch auf den Holzverkauf bezogen habe; dergleichen sei fernliegend. Unabhängig davon hege das Gericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren benannten Zeugen, der sich an einen nicht einmal vom Kläger angeführten entlastenden Umstand auch nach vielen Jahren noch erinnern wolle. Soweit der Zeuge J. in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, er gehe davon aus, dass jeder in der kleinen Behörde gewusst habe, dass Holzverkäufe durch Revierleiter stattgefunden hätten, handele es sich um bloße Mutmaßungen, die angesichts der zuvor gemachten Ausführungen einer Tatsachengrundlage entbehrten. Der Kläger habe durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die mit der Schwere des Dienstvergehens einhergehende Indizwirkung für ein solchen Vertrauensverlust sei nicht durch hinreichend gewichtige Entlastungsgründe entkräftet worden. Einem Beamten, der über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren einer nicht genehmigungsfähigen gewerblichen Nebenbeschäftigung nachgehe und hierdurch erhebliche Zusatzeinkünfte erziele, könne nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Erschwerend komme hinzu, dass diese Nebentätigkeit durch eine Nähe zu seiner dienstlichen Stellung begünstigt worden sei und eine Leistung zum Gegenstand gehabt habe, die auch der Dienstherr angeboten habe. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Integrität und Zuverlässigkeit von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen unwiederbringlich verloren. Die Falschabrechnungen gegenüber einer anderen öffentlichen Stelle verstärkten den Vertrauensverlust. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten wie hier endgültig zerstört, könne dies auch nicht im Hinblick auf eine etwaige unangemessen lange Verfahrensdauer wiederhergestellt werden. Wer aufgrund eines gravierenden Fehlverhaltens im öffentlichen Dienst untragbar geworden sei, könne im Hinblick auf die durch das Disziplinarrecht zu schützenden Rechtsgüter der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben. Aus den gleichen Gründen stünden auch sein ansonsten unbeanstandet gebliebenes Verhalten und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung nicht entgegen. Es sei für das Gericht nicht erkennbar, dass es beim Kläger nach Aufdeckung der Pflichtverstöße zu einem Einstellungswandel gekommen sei. Schließlich rechtfertige der Umstand, dass er nach Bekanntwerden der Pflichtverletzungen umgesetzt und weiterbeschäftigt worden sei, keine andere Beurteilung. Denn der Dienstherr könne sich insbesondere aus finanziellen Gründen im Hinblick auf die dem Beamten während der Dauer des Disziplinarverfahrens weiterhin gewährte Alimentation hierzu entschließen. Auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erweise sich die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nicht als unverhältnismäßig. Den weiteren Pflichtverletzungen, die ihm in der Disziplinarverfügung vorgeworfen worden seien, komme vor diesem Hintergrund keine weitere Bedeutung zu. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.09.2022 - DL 16 S 3823/21 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, es sei zwar richtig, dass er eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Er habe aber weder bewusst von ordnungsgemäßen Meldungen seiner Nebentätigkeit abgesehen noch seine Nebentätigkeit verschleiert. Hierfür habe kein Anlass bestanden. Die Notwendigkeit einer Genehmigung sei ihm ebenso wenig bewusst gewesen wie der Umstand, dass sein Dienstherr diese versagt hätte. Es bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Nebentätigkeit seinem Dienstherrn bekannt gewesen sei. So habe der Zeuge E. angegeben, dass ihm von Seiten der Stadt A. mitgeteilt worden sei, der Kläger unterstütze diese beim Holzverkauf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betreuung des Holzbestandes der Stadt und insbesondere das Vorzeigen des Holzes nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben als Revierförster gehört habe. Diese habe sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. auf die Beratung der Kommune beschränkt, wozu das Vorzeigen des Holzes bereits vom Wortlaut her nicht mehr gehöre. Andernfalls hätten Kommunen auch keinen Wirtschaftsverwaltungsvertrag abschließen müssen, weil sie beim Holzverkauf keinerlei praktische Unterstützung durch die Forstbehörde mehr benötigt hätten. Der Zeuge E., sein direkter Vorgesetzter, habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, schon seit langem von der Nebentätigkeit im Holzverkauf zu wissen. Dass er sich keine konkrete Vorstellung über die Vergütungsregelung gemacht habe, sei unerheblich. Auch der vormalige stellvertretende Amtsleiter J. habe bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht nur ausgesagt, dass er von der Tätigkeit des Klägers als Holzverkäufer für die Stadt A. gewusst habe, sondern auch sehr deutliche Anhaltspunkte dafür angeführt, dass dies auch der Amtsleitung bekannt gewesen sei. Der ihm gemachte Vorwurf, gegenüber der Stadt A. vorsätzlich überhöhte Rechnungen gestellt zu haben, treffe nicht zu. Insbesondere habe er nicht über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren planmäßig Falschangaben gemacht, um Entgelte für Leistungen zu erzielen, die er nicht erbracht habe. Er habe die seinen Abrechnungen zugrunde gelegten Holzmengen nach bestem Wissen ermittelt; etwaige Fehler, die sich überdies auf Einzelfälle beschränkt hätten, habe er nicht planvoll begangen. Dafür spreche bereits der Umstand, dass die von ihm insgesamt abgerechnete Holzmenge unter der Summe des im gleichen Zeitraum dem städtischen Wald insgesamt entnommenen Holzes gelegen habe. Soweit er teilweise versehentlich Raummeter statt Festmeter angesetzt habe, sei dies auf ein Problem der von ihm verwendeten Software zurückzuführen; die sich daraus ergebende Mehrvergütung von rund 1.112 EUR habe er der Stadt umgehend erstattet. Im Übrigen seien die abgerechneten Holzmengen in erster Linie durch die städtische Buchführung zu erklären gewesen. Die Stadt A. habe nur die Daten verwendet, die in den Vollzugsdaten der Naturalplanung von Forst BW angegeben gewesen seien. Deshalb seien Holzmengen, bei deren Verkauf keine Rechnung gestellt worden sei, nicht erfasst worden. Der Kämmerer sei aber daran interessiert gewesen, die Menge des insgesamt verkauften Holzes zu erfassen, um einen durchschnittlichen Erlös je Festmeter ermitteln und darauf aufbauend für die Folgejahre kalkulieren zu können. Neben den an die Sägeindustrie verkauften Hölzern hätten daher die Abgaben von Flächenlosen an Privatpersonen und Vereine (z.B. als Brennholz, Feinreisig für Backhäuser, Holzpackungen für Kugelfänge auf Schießbahnen, Faschinenreisig für Uferbefestigungen) sowie die Abgabe von Holz zur Hackschnitzelgewinnung berücksichtigt werden müssen. Außerdem habe er zu Beginn des fraglichen Zeitraums Holz verkauft, das vor 2005 eingeschlagen worden sei. Überdies sei es zum Zweitverkauf nicht abgeholter Holzmengen gekommen, für den ihm erneut eine Vergütung zugestanden habe. Im Einvernehmen mit dem Leiter der Stadtkasse, dem Zeugen N., habe er deshalb bei seinen auf den Verkauf an die Sägeindustrie bezogenen Rechnungen fiktive Holzmengen angegeben, um die andernfalls nicht erfassbaren Holzverkäufe abrechnen zu können. Sein Dienstvergehen erschöpfe sich in einer ungenehmigten Nebentätigkeit. Diese sei zwar über einen längeren Zeitraum erfolgt, habe ihn aber nicht in erheblichem Umfang in Anspruch genommen. Jedenfalls habe sie sich nicht nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt. Der Umfang der Einnahmen sei erheblich hinter seinen Bezügen zurückgeblieben, er habe sich keinen Zweitberuf aufgebaut. Dass er in seinem Amt als Revierförster ohnehin für den Holzbestand der Stadt A. verantwortlich gewesen sei, sei rechtlich unzutreffend und könne daher nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Ihm habe lediglich die forsttechnische Betriebsleitung oblegen, die das Vorzeigen des Holzes nicht umfasst habe. Auch sei ihm nicht die Verwendung dienstlich erlangter Kenntnisse anzulasten, weil ein anderweitiger Pflichtenverstoß damit nicht einhergegangen sei. Er habe nicht bewusst von der Meldung der Nebentätigkeit abgesehen, sondern sei irrig davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe. Weil entsprechende Bemühungen in der Vergangenheit erfolglos geblieben seien, habe er kein Motiv gehabt, seine Tätigkeit zu verheimlichen, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Stadt A. das Landratsamt mit der Wirtschaftsverwaltung betraue. Im Gegenteil habe das Landratsamt befürchten müssen, dass die Stadt A. – wie zwischenzeitlich geschehen – den Beförsterungsvertrag kündige und einen eigenen Revierförster beschäftige. Entsprechende Schritte seien im Jahr 1998 bereits in die Wege geleitet und ein Wechsel des Klägers zur Stadt nur deshalb nicht vollzogen worden, weil er im Revier der Stadt habe verbleiben können; der Zeuge J. habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.01.2022 dargelegt, dass hierin ein Motiv der Amtsleitung gelegen haben müsse, die Nebentätigkeit des Klägers nicht näher zu überprüfen. Er selbst habe weder gegenüber seinem Vorgesetzten noch gegenüber anderen Bediensteten des Kreisforstamtes ein Geheimnis aus seiner Nebentätigkeit gemacht. Im Haus seiner im Mai 2022 verstorbenen Mutter habe er Fax-Schreiben gefunden, die er für die Stadt an das Kreisforstamt gerichtet habe. Den dortigen Bediensteten habe nicht verborgen bleiben können, dass er die Stadt auch bei Tätigkeiten unterstützt habe, die nicht zu seinen Dienstaufgaben gehörten. Zu seinen Gunsten könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Vorgesetzter E. und der Amtsleiter I. von seiner Nebentätigkeit gewusst hätten. Auch müsse die Kenntnis des seinerzeitigen Stellvertreters des Amtsleiters, des Zeugen J., berücksichtigt werden. Der Umstand, dass seine Vorgesetzten gleichwohl nicht eingeschritten seien, bedeute zugleich, dass sein Dienstherr das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung nicht verloren habe. Auch aus den anderen angeführten Gründen könne von einem Vertrauensverlust keine Rede sein. Insgesamt liege nur ein mittelschweres Dienstvergehen vor, weshalb auch die in der Disziplinarverfügung ausgesprochenen Nebenentscheidungen keinen Bestand haben könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2021 - DL 23 K 4646/20 - abzuändern und die Disziplinarverfügung des Landratsamts F. vom 9. September 2020 aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung der Disziplinarverfügung des Landratsamts F. vom 9. September 2020 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Gründe der Disziplinarverfügung sowie sein Vorbringen in erster Instanz und im Berufungszulassungsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe seine nicht genehmigte Nebentätigkeit bewusst verschleiert. Eine ganze Reihe von Indizien (namentlich Äußerungen des Klägers selbst sowie verschiedener Zeugen) belege, dass er um die Genehmigungsbedürftigkeit der Nebentätigkeit sehr wohl gewusst und einiges an Aufwand betrieben habe, sie vor seinen Vorgesetzten zu verheimlichen. Insbesondere hätten alle Vorgesetzten bei ihren Vernehmungen im Jahr 2016 übereinstimmend ausgesagt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Gegenüber der Zeugin O., der damaligen Ersten Beigeordneten der Stadt A., habe der Kläger angegeben, das Landratsamt dürfe von seiner Tätigkeit im Holzverkauf nichts wissen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass alle Zeugen gelogen hätten. Abgesehen davon, dass die angeblichen Umstände des Auffindens der erst sieben Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorgelegten Fax-Schreiben sehr verwunderlich seien, sei nicht ersichtlich, dass die Schreiben jemals beim Landratsamt eingegangen seien. Zudem sei die Bitte um Übermittlung von Holzlisten an die Holzsachbearbeitung gerichtet gewesen, so dass ein Vorgesetzter des Klägers mit diesem Vorgang nicht befasst worden wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach den damaligen Verhältnissen Korrekturen an den auf Grund der Naturalbuchführung erstellten Holzlisten von den Revierförstern nicht hätten vorgenommen werden können. Die Bitte um Übermittlung der Holzlisten für eine Kommune hätte bei der Holzsachbearbeiterin keine Fragen aufgeworfen. Überdies seien sie auf einem Formular der „Forstdienststelle Weil der Stadt“ verfasst worden und hätten keinen Hinweis auf die Firma des Klägers enthalten. Es lasse sich aus den Fax-Schreiben kein Hinweis entnehmen, dass der Kläger den Holzverkauf für die Kommune gegen Entgelt erbringe. Letztlich belegten die vom Kläger vorgelegten Schreiben, dass der Holzverkauf unter Nutzung dienstlicher Einrichtungen und unter Zuhilfenahme einer gutgläubigen Sachbearbeiterin der Holzverkaufsstelle vonstattengegangen sei. Die Sachbearbeiterin habe den Eindruck gewinnen müssen, er sei als staatlicher Revierförster von der Stadt gebeten worden, einem ihrer Holzkäufer Holzlisten zukommen zu lassen. Dass er dabei für seinen Gewerbebetrieb handelte, sei nicht ersichtlich gewesen. Sollte der Kläger diese Schreiben tatsächlich abgesandt haben, seien sie Belege für seine kriminelle Energie und das Maß der Verflechtung von Dienstaufgabe und gewerblicher Tätigkeit. Es sei unerheblich, ob die Zeugen E. und J. von der Nebentätigkeit Kenntnis gehabt hätten. Denn diese wären mit einem Antrag auf Genehmigung derselben nicht befasst worden. Die Entscheidungszuständigkeit habe beim Amt für Personal gelegen. Allein der Leiter des Forstamtes I. hätte einen Antrag abzeichnen müssen, ohne dass dies für die Entscheidungsfindung von Relevanz gewesen wäre. Unabhängig davon erweise sich die Aussage des Zeugen J. als unglaubhaft. So sei es nicht schlüssig, wenn dieser einerseits behaupte, seit 2004 bzw. 2005 von der Tätigkeit des Klägers gewusst zu haben, andererseits aber keine Erinnerung daran haben wolle, ob er den Amtsleiter I. hiervon in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er selbst erkannt habe, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit gehandelt habe. Auch bezüglich der Frage, ob er etwas von der Vergütungsvereinbarung gewusst habe, erweise sich seine Aussage als nicht plausibel. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich erst fünfeinhalb Jahre nach Beginn des Disziplinarverfahrens daran erinnert haben wolle, dass der Zeuge J. für ihn günstige Angaben machen könne. Nicht zuletzt, weil er bezüglich der Vorgänge um den Zeugen H. Angaben mache, die er selbst gar nicht habe wahrnehmen können, dränge sich der Verdacht auf, dass der Zeuge nicht selbst Erinnertes berichte. Soweit der Zeuge J. vor dem Verwaltungsgericht bekundet habe, er und der Kläger seien lediglich einmal Nachbarn gewesen, hätten aber außerdienstlich keinen Kontakt gehabt, sei dies unzutreffend. Beide seien Mitglieder einer Jagdvereinigung und hätten dort an verschiedenen Projekten zusammengearbeitet bis hin zu einer gemeinsamen Publikation. Auch bezüglich des Zeugen E. sei zu berücksichtigen, dass dieser zunächst im Jahr 2016 jede Kenntnis von der Nebentätigkeit verneint habe. Es sei unwahrscheinlich, dass man sich mit zunehmendem Zeitablauf besser erinnere. Vielmehr sei zu besorgen, dass der Zeuge durch das wiederholte Vorbringen des Klägers beeinflusst worden sei. So sei es allgemein bekannt, dass fehlerhafte Informationen nachträglich in bestehende Gedächtnisstrukturen eingebaut werden könnten, gerade wenn die ursprüngliche Erinnerung nur schwach gewesen sei. Besonders groß sei diese Gefahr bei wiederholten Vernehmungen, wie sie der Zeuge erlebt habe, dem mehrmals die Behauptung des Klägers von einer Unterredung am 12.12.2005 vorgehalten worden sei. Das Vorbringen des Klägers, seine Vorgesetzten hätten seine Nebentätigkeit geduldet, weil sie eine Aufkündigung des Beförsterungsvertrages durch die Stadt A. vermeiden wollten, sei – abgesehen davon, dass dann alle Vorgesetzten, die der Kläger im Laufe der Jahre gehabt habe, mehrfach gelogen und sein rechtswidriges Verhalten gedeckt haben müssten – nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb die Stadt sich hierzu hätte entschließen sollen, wenn man ihr aufgezeigt hätte, dass der Kläger zwar nicht den Holzverkauf gegen Entgelt übernehmen, ihm diese Aufgabe aber nach Abschluss eines – für die Stadt kostengünstigeren – Wirtschaftsverwaltungsvertrages als Dienstaufgabe übertragen worden wäre. Hinzu komme, dass die staatliche Beförsterung für die Stadt seinerzeit finanziell attraktiv gewesen wäre, weil das Landratsamt erst seit 2020 kostendeckende Beiträge erhebe. Schließlich habe der Kläger sehr wohl ein Motiv gehabt, seine Nebentätigkeit zu verschleiern. Zum einen sei durchaus zu besorgen gewesen, dass ihm der Holzverkauf ohne Mehrvergütung als Dienstaufgabe zugewiesen worden wäre; entsprechende Regelungen sähen die Wirtschaftsverwaltungsverträge mit den Gemeinden P. und Q. ausdrücklich vor. Zum anderen wären die Gesamteinkünfte des Klägers im Falle der Einstellung als städtischer Förster selbst bei einer unterstellten Beförderung nach A 12 im Zeitraum 2005 bis 2015 um insgesamt rund 78.500 EUR hinter den von ihm tatsächlich erzielten Einnahmen zurückgeblieben. Der Kläger habe seinen Abrechnungen gegenüber der Stadt A. bewusst überhöhte Holzmengen zugrunde gelegt. Eine Verwechslung von Raummetern und Festmetern sei fernliegend und werde durch seine handschriftlichen Notizen mit korrekten Umrechnungen widerlegt. Auch sein Vorbringen, im Jahr 2005 und womöglich auch im Jahr 2006 Holz verkauft zu haben, das noch im Jahr 2004 eingeschlagen worden sei, lasse sich durch die Rechnungen und die Naturalbuchführung widerlegen. Das intransparente Procedere des Klägers sei weder für die Naturalbuchführung noch für die Buchführung der Stadt A. erforderlich gewesen. Dass der Kläger mit dem damaligen Leiter der Stadtkasse, dem Zeugen N., ein solches Vorgehen vereinbart habe, wie er erstmals in zweiter Instanz geltend mache, sei höchst unwahrscheinlich. Soweit der Kläger anführe, der Kämmerer der Stadt habe einen Durchschnittsertrag für seine Haushaltskalkulation ermitteln wollen, leuchte dies ebenfalls nicht ein. Die Entfernung des Klägers aus dem Dienst sei die angemessene Maßnahme zur Ahndung des Dienstvergehens. Die Regelbeurteilung vom 01.10.2012 belege, dass sich seine Nebentätigkeit sehr wohl negativ auf seine Dienstleistung niedergeschlagen habe: Sei er 2002 noch mit 7 Punkten bewertet worden, habe er in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2012 nur noch 4,5 Punkte erhalten; das geringe Interesse an einer sachlichen und konstruktiven Zusammenarbeit sei kritisiert worden. Soweit der Kläger die Höhe der Einnahmen dadurch zu relativieren versuche, er habe sich damit noch keinen Zweitberuf aufgebaut, verkenne er Inhalt und Stoßrichtung dieses Kriteriums. Es diene der Abgrenzung einer – dem Dienst strukturell vergleichbaren – Nebentätigkeit zu einer nicht erwerbsorientierten Freizeitbeschäftigung. Der Umstand, dass der Kläger es für nötig befunden habe, seine Nebentätigkeit als Gewerbe anzumelden, indiziere das Vorliegen eines Zweitberufs. Bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit komme die Höchstmaßnahme auch dann in Betracht, wenn sie nicht in Zeiten der Krankschreibung ausgeübt worden sei. Der Kläger habe als Revierleiter u.a. auch den Holzeinschlag als Waldmaß erheben und in die Naturalbuchführung eintragen müssen. Dieses dienstlich erworbene Wissen habe er bei seiner Verkaufstätigkeit genutzt. Die Stadt A. habe ihn gerade wegen dieses Wissens mit dem Verkauf betraut. Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Entlastende Umstände seien auch „in dubio pro reo“ nur dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben seien und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei. Nur wenn sich auch nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen lasse, dessen rechtliche Würdigung einen Entlastungsgrund ergebe, sei dieser Gesichtspunkt in die Gesamtwürdigung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grund- sätze blieben nach Würdigung sämtlicher Indizien, insbesondere nach umfänglicher Glaubhaftigkeitsüberprüfung der Zeugenaussagen der Zeugen E. und J. keine vernünftigen Zweifel, die die Behauptung des Klägers stützten und damit die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Zeugen H., J., E., I., N. und D. sowie die Zeuginnen M., R und O. vernommen worden. Wegen der Ergebnisse wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Den vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Zeugen S. zu vernehmen, hat der Senat abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Personalakte (ein Heft „Altakte“ und die digitalisierten Akten des Beklagten), die Akten des Disziplinarverfahrens (21 Ordner einschließlich einer DVD mit den beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizeidirektion F.), die Akten des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft B., 1902 Js 30763/16) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.