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Beschluss

3 N 207/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0306.3N207.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Betreiber der Ferienhausanlage "Die Wichtelhäuser" in Knüllwald-Nausis. Zur Erweiterung der Ferienhaussiedlung erhielt er im Jahre 1979 die Baugenehmigung für insgesamt vier Ferienhäuser auf dem jetzigen Grundstück Flur 1, Flurstück 38. Dieses Grundstück, das früher die Bezeichnung Flur 4, Flurstück 50/2 trug, hatten der Antragsteller und seine Ehefrau am 2. Juni 1978 käuflich von der Antragsgegnerin erworben. In § 6 des Kaufvertrages heißt es: "Der Vertreter der Gemeinde erklärt, daß die Fläche nördlich/nordöstlich des erworbenen Grundstücks nicht als Bauland ausgewiesen wird." Gleichwohl bezog die Antragsgegnerin das nordöstlich angrenzende Flurstück 39 und einen Teil des Flurstücks 41 in den Geltungsbereich der gemäß § 34 Abs. 2 BBauG 1976 erlassenen und mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 20. Dezember 1984 genehmigten "Satzung der Gemeinde Knüllwald über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Lichtenhagen, Nenterode und Nausis" ein. Dies ergibt sich aus dem nachfolgenden Plan, der als Bestandteil der Satzung im Knüllwaldboten Nr. 5 vom 31. Januar 1985 mit bekannt gemacht worden ist. (Seite 3 beinhaltet Seite 4 der Beilage zur Satzung Knüllwald Nr. 5/85 - Abzeichnung der Flurkarte Knüllwald - OT Nausis) Für den in den Satzungsbereich einbezogenen Teil des Flurstücks 41 erteilte der Schwalm-Eder-Kreis den Eheleuten K. unter dem 8. Januar 1985 die Teilungsgenehmigung. Für das Flurstück 39 liegt seit 1980 ein bisher nicht abschließend bearbeiteter Bauantrag des Erwerbers B. für ein Wochenendhaus vor. Mit dem am 5. Februar 1985 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Satzung verstoße insoweit gegen zwingendes materielles Recht, als sie das Flurstück Nr. 39 und einen Teil des Flurstück 41 in ihren Geltungsbereich einbeziehe. Da die Ortsrandbebauung bisher gradlinig verlaufen sei, handele es sich nicht um eine Abrundungssatzung, sondern um eine Ausstülpung, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar sei. Mit der Einbeziehung der streitbefangenen Grundstücksflächen in die bebaubare Ortslage verstoße die Antragsgegnerin gegen die in § 6 des Kaufvertrages vom 2. Juni 1978 enthaltene Zusage. Durch die drohende Nachbarbebauung werde in seine Rechte eingegriffen, insbesondere auch in die Situationsgebundenheit seiner Grundstücke. Diese Ferienhausgrundstücke hätten bisher am Ortsrand gelegen. Die Satzung habe in dem streitbefangenen Bereich ausschließlich den Zweck, die bebaute Ortslage in den Außenbereich hinein zu erweitern. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Lichtenhagen, Nenterode und Nausis hinsichtlich der Einbeziehung der Grundstücke Flur 1, Flurstücke 39 und 41 im Ortsteil Nausis für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, es handele sich um eine unzulässige Popularklage. Der Antragsteller habe keinen konkreten Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO dargetan. Niemand habe einen Rechtsanspruch darauf, daß eine städtebauliche Situation auf immer bestehen bleibe. In Wirklichkeit wolle der Antragsteller mittelbar einen zivilrechtlichen Anspruch aus dem Kaufvertrag durchsetzen. Dem Senat liegt ein gehefteter Vorgang der Antragstellerin vor, der die streitbefangene Satzung betrifft. Darüber hinaus sind drei Bauakten des Schwalm-Eder-Kreises beigezogen worden, die die Grundstücke des Antragstellers, der Eheleute K. und des Herrn B. betreffen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, weil der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Den Normenkontrollantrag kann u.a. jede natürliche Person stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren. Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2473). Der Senat hat unter einem solchen Nachteil in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1968 - IV N 8/68 - die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden (Hess. VGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - III N 17/82 -; Beschluß vom 10. Dezember 1984 - III N 16/82 -). Darunter fallen subjektive öffentliche Rechte, Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (früher § 1 Abs. 4 BBauG 1960) zu beachten waren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26. Juni 1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Beschluß vom 9. November 1979 - IV N 1.78 -, - IV N 2.79 bis 4.79 - BRS 35 Nr. 24 = BVerwGE 59, 87 hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. Der Senat ist hier der Auffassung, daß dem Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Satzung ein rechtlich belangvolles Interesse zur Seite stand, das zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörte. Im Bauplanungsrecht ist zu beachten, daß der Umfang des notwendigen Abwägungsmaterials mehr zur Weite als zur Enge tendiert (BVerwG, a.a.O.). Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 7 BBauG setzt voraus, daß das notwendige Abwägungsmaterial alle privaten Belange erfaßt, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei beschränken sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14 oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegen (entschädigungslose) Eingriffe geschützt ist (BVerwG, a.a.O.). Bei der Ausweisung von Bauland, die häufig konfliktanfällig ist, muß eine Gemeinde alle möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte berücksichtigen, die sich von der vorgegebenen Situation her aufdrängen. Hier ist die vorfindliche rechtliche Situation von dem Umstand mitgeprägt, daß die Gemeinde in § 6 des Kaufvertrages vom 2. Juni 1978 erklärt hat, die Fläche nördlich/nordöstlich des von dem Antragsteller und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks, des heutigen Flurstücks 38, werde nicht als Bauland ausgewiesen. Aufgrund dieser vertraglich eingegangenen Verpflichtung (im folgenden untechnisch Zusage genannt) ist der Antragsteller aus dem Kreis möglicher Popularkläger deutlich herausgehoben, zumal es herkömmlicherweise nicht üblich ist, daß Eigentümer von Randgrundstücken in der bebauten Ortslage derartige Zusagen erhalten haben. Diese Erklärung der Antragsgegnerin als Voreigentümerin des vom Antragsteller und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks hat die Dispositionen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß beeinflußt. Die in § 1 des Kaufvertrages angesprochene Errichtung von Ferienhäusern auf diesem Grundstück ist inzwischen auch schon ins Werk gesetzt worden. Die Gemeindeverwaltung hat hier durch vorangegangenes Tun selbst einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen. Unabhängig davon, ob die Verletzung des von der Antragsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes Schadensersatzansprüche auslösen kann, muß durch Einbeziehung der Zusage in das Abwägungsmaterial sichergestellt sein, daß die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit die ihren Organen zuzurechnenden planungsrelevanten Handlungen in ihre planerischen Erwägungen einbezieht. Nach Ansicht des Senats hat das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Einhaltung der Zusage die Schwelle der Abwägungsbeachtlichkeit damit zu seinen Gunsten überschritten, auch wenn vieles dafür spricht, daß die Zusage selbst rechtlich unwirksam ist, jedenfalls für einen Erfüllungsanspruch, d.h. hier einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Baulandausweisung in dem fraglichen Bereich, nichts hergibt. So wie gemäß § 2 Abs. 7 BBauG auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - dies sind gemäß § 1 Abs. 2 BBauG der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan - kein Anspruch besteht, wovon entsprechend auch für die Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG auszugehen ist, kann ein Anspruch auf Erlaß eines Bauleitplanes mit einem bestimmten Inhalt auch nicht durch Vertrag begründet werden (vgl BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 72.78 - BauR 1982, 30). Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Verbot der vertraglichen Vorwegnahme von Planungsentscheidungen im Sinne einer gemeindlichen Verpflichtung zum Erlaß bauplanerischer Rechtssatzungen, die der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG fließenden Planungshoheit und dem durch das Bundesbaugesetz mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten Rechtssetzungsverfahren widerspricht, auch dazu führt, daß sich eine Gemeinde nicht zur Nichtplanung verpflichten kann (so Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Komm., Stand: April 1984, § 2 Rdnr. 134 a.E.). In diesem Zusammenhang hält der Senat die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21. Februar 1978 - VIII 660/77 = ESVGH 28, 152, wonach sich Gemeinden gegenüber Dritten verpflichten können, die Aufstellung von Bebauungsplänen zu unterlassen, wenn sich die Unterlassung im zeitlichen und räumlichen Rahmen überschaubar in ein planerisches Gesamtkonzept einfüge und auch sonst nicht die Möglichkeit bestehe, daß sie zu einem Verzicht auf die Planungshoheit und damit zu einem Konflikt mit einem sich aus § 2 Abs. 1 BBauG a.F. ergebenden Bedürfnis nach einer Bauleitplanung führe, eher für bedenklich. Es können danach nämlich gleichwohl Zwangspunkte für spätere städtebauliche Konzepte der Gemeinde geschaffen werden, die die planerische Gestaltungsfreiheit der zuständigen Gremien und damit den demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozeß überhaupt unangemessen einschränken. Die mögliche Unwirksamkeit der in § 6 des Kaufvertrages enthaltenen Zusage schließt die Abwägungserheblichkeit als privater Belang aber nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981, a.a.O.). Sieht man im übrigen die Zusage nur insoweit als rechtsunwirksam an, als die gemeindliche Befugnis zu rechtmäßiger Bauleitplanung davon nicht eingeschränkt werden darf und nicht eingeschränkt worden ist, kann als Parallele auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach eine dem Nachbarn erteilte Zusage der Behörde, daß die Genehmigung zur Erweiterung eines vorhandenen Betriebes in einem Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG nicht in Frage komme, dem Nachbarn ein subjektives Recht vermittele, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 81.68 - BRS 22 Nr. 186). Das bei einer Verletzung des § 34 BBauG a.F. für den Nachbarn fehlende subjektive Recht konnte also durch eine Zusage auf Einhaltung des objektiven Rechts geschaffen werden. Nimmt man diesen Rechtsgedanken im vorliegenden Fall auf, ist der Zusage jedenfalls zu entnehmen, daß der Antragsgegnerin das besondere Interesse des Antragstellers an der Verhinderung einer weiteren Baulandausweisung in der näheren Umgebung durch den Vertragstext selbst deutlich vor Augen gestellt worden ist, von ihr zugleich zustimmend zur Kenntnis genommen und damit selbst dann, wenn man einen Schutz vor rechtswidriger Bauleitplanung darin nicht zu sehen vermag, jedenfalls für jedwede Bauleitplanung als abwägungserheblicher Belang anerkannt worden ist. Daran muß sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Der Antragsteller ist in dem von ihm geltend gemachten Belang auch negativ betroffen, da die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers bei der Abwägung hintangestellt hat. Der Antragsteller muß in absehbarer Zeit damit rechnen, daß in Anwendung der angefochtenen Satzung für den streitbefangenen Bereich Baugenehmigungen erteilt werden, zumal für das Flurstück 39 bereits seit 1980 ein bislang zurückgestellter Bauantrag vorliegt und für das Flurstück 41 erst kürzlich eine Teilungsgenehmigung erteilt wurde. Die gemäß § 34 Abs. 2 BBauG erlassene Satzung läßt formelle Mängel nicht erkennen. Dafür ist auch nichts vorgetragen worden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß in § 1 Satz 2 der Satzung als Bestandteil der Satzung auf einen als Anlage beigefügten Plan verwiesen worden ist. Dieser Plan ist nämlich ebenfalls mit bekanntgemacht worden und läßt durch die eingezeichnete Markierung ausreichend genau erkennen, welche Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden sind. Die angefochtene Satzung ist in dem vom Antragsteller begehrten Feststellungsumfang teilweise nichtig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht vorgelegen haben. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG können die Gemeinden die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile davon durch Satzung festlegen. In den Geltungsbereich solcher Satzungen können nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit konstitutiver Wirkung Grundstücke einbezogen werden, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird. Die Einbeziehung eines Grundstücks in den Innenbereich nach Abs. 2 Satz 2 ist nur gerechtfertigt, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Nutzung vereinbar ist, insbesondere wenn einzelne Grundstücke des Außenbereichs zum Zwecke der Begradigung des bebauten Bereichs in die Satzung einbezogen werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG, München 1985, § 34 Rdnr. 43 m.w.N.). Ein Abrunden liegt danach nicht vor, wenn bei einem glatten Grenzverlauf des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nunmehr durch die Satzung Grundstücke dem Ortsteil zugeschlagen werden, die wie eine "Nase" aus der durch die vorhandene Bebauung gebildeten Grenze herausragen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O.). § 34 Rdnr. 72 a ). D.h., § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungen, deren alleiniger Zweck es ist, im Zusammenhang bebaute Ortsteile in den Außenbereich hinein zu erweitern (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 21. November 1980 - Nr. z. N-675/79 - BRS 38 Nr. 75). Im vorliegenden Falle lagen die beiden streitbefangenen Grundstücksflächen im Außenbereich, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Eine lediglich deklaratorische Einbeziehung beider Grundstücke in die bebaute Ortslage gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG kam damit nicht in Betracht. Der bisherige gradlinige Grenzverlauf der bebauten Ortslage entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 38 des Antragstellers spricht aber auch dagegen, hier eine Abrundung rechtlich für möglich zu halten. Wenn mit einer Satzung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG auch Außenbereichsgrundstücke zum Zwecke der Begradigung in die bebaute Ortslage grundsätzlich einbeziehbar sind, wird hier deutlich, daß in dem streitbefangenen Bereich alleiniger Zweck der "Abrundung" gewesen ist, die bebaute Ortslage in den Außenbereich hinein zu erweitern. Die Antragsgegnerin hat hier keine Abrundung vorgenommen, sondern vielmehr selbst abrundungsfähige, wenn nicht abrundungsbedürftige Zustände geschaffen, wenn man bedenkt, daß nunmehr eine neue Grenzziehung nordöstlich der Flurstücke 39 und 48 möglich wäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß etwa die topographischen Verhältnisse in dem streitbefangenen Bereich eine Abrundung in der vorgenommenen Weise nahelegen oder für zulässig erscheinen lassen konnten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, daß das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Fritzlar mit Schreiben vom 20. Februar 1979 bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigungen für das Flurstück 38 davon gesprochen hatte, daß durch die Bebauung des Antragstellers auf diesem Grundstück ein sinnvoller baulicher Abschluß zur freien Feldmark hin erreicht werde. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben des Regierungspräsidenten in Kassel vom 6. April 1979 anzuführen, in dem es heißt, daß eine weitere Bebauung in diesem Gemarkungsbereich - Flurstück 51 (jetzt Flurstück 41) nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanes möglich sei. Mithin ist damals zu einer Zeit, als die Regelung des § 34 Abs. 2 BBauG 1976 über die Abrundungssatzung bereits in Kraft war, von der zuständigen Genehmigungsbehörde ein Bebauungsplan gefordert und eine Abrundungssatzung als rechtlich nicht ausreichend angesehen worden. Die unvermittelte und die faktisch vorhandene Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufbrechende Ausbuchtung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Von baulichen Vorhaben bisher unberührte Teile des Außenbereichs werden unter Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft der bebauten .Ortslage zugeschlagen, was im Hinblick auf die dann eher mögliche Abrundung zwischen den Flurstücken 39 und 48 ohne Bauleitplan zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs durch Ausuferung der Ortsrandlage führen kann. Insoweit würde der Bebauung der streitbefangenen Grundstücksflächen die Funktion eines vorgeschobenen Brückenkopfes zukommen. Mit der Feststellung der Teilnichtigkeit der Satzung von Anfang an, die also auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zurückwirkt, lagen und liegen die streitbefangenen Flurstücke 39 und 41 im Außenbereich, wo sie wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG einer Wochenendhausbebauung nicht zugänglich sind. Die den Eheleuten K. von der Bauaufsichtsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises unter dem 8. Januar 1985 erteilte Teilungsgenehmigung zum Zwecke der Bebauung ist von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dies auch deshalb, weil im Zeitpunkt ihrer Erteilung die erst am 31. Januar 1985 veröffentlichte Abrundungssatzung für den Ortsteil Nausis noch nicht in Kraft war. Satzungen nach § 34 Abs. 2 haben nämlich keine Vorauswirkungen, wie sie in § 33 BBauG für Bebauungspläne geregelt sind. § 33 enthält weder einen allgemeinen Rechtsgedanken, noch ist er entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1981 - 4 B 62.81 - Buchh. 406.11, § 34 BBauG Nr. 85; Battis u.a., a.a.O.). § 34 Rdnr. 45; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 415). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG lediglich Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegt, für die mögliche Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit künftigen (qualifizierten) Festsetzungen aber schon mangels Festsetzungen in der Satzung nichts hergibt. Mag angesichts dieser Umstände die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG, wonach die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 BBauG nicht gilt, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben, problematisch sein, hat die Bauaufsichtsbehörde jedenfalls § 83 Abs. 1 HBO zu beachten, wonach sie für die Einhaltung der geltenden Gesetze und die Schaffung baurechtmäßiger Zustände (hier im Außenbereich) zu sorgen hat. Dabei ist zu beachten, daß die Generalklausel des § 83 Abs. 1 HBO nicht nur eine Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr beinhaltet, sondern auch die Verpflichtung, gegebenenfalls belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - IV OE 82/76 -; Urteil vom 10. März 1978 - IV OE 55/73 -). Nach alledem hat die Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die den Eheleuten K. erteilte Teilungsgenehmigung, die überdies noch mit dem Widerspruch des Antragstellers vom 25. Januar 1985 belegt ist, die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG ernsthaft in den Blick zu nehmen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt in vollem Umfang mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen ,werden kann. Da es sich um einen die Eheleute K. begünstigenden Verwaltungsakt handelt, sind dabei nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zu beachten. Ein Widerruf der rechtswidrigen Teilungsgenehmigung nach § 101 Abs. 1 HBO kommt dagegen nicht in Betracht, weil darunter nur Genehmigungen nach der HBO fallen und nicht die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (vgl. Rasch/Schaetzell , HBO, Komm., Stand: Juni 1984, Erl. zu § 101; Grosse-Suchsdorf /Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Komm., 2. Aufl. 1978, § 90 Rdnr. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte hat der Senat das Interesse des Antragstellers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang mit dem Hilfsstreit aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bewertet. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).