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Beschluss

4 N 782/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1123.4N782.91.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Normenkontrolle einer Abrunbdungssatzung ist eine Beiladung nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Normenkontrolle einer Abrunbdungssatzung ist eine Beiladung nicht zulässig. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Abrundungssatzung "Ursemer Straße" der Antragsgegnerin vom 03.05.1990. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer zu 1/2 des in der Gemarkung S., Flur 27, Flurstück 60/3, F-Straße 28 gelegenen Grundstücks. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 60/4, F-Straße 28a, die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des Flurstücks 57, F-Straße 24. Die mit Ein- bzw. Zweifamilienwohnhäusern bebauten Parzellen liegen am nördlichen Ortsrand des Ortsteils S. im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 84 "Am Heiligen Rain" der Antragsgegnerin, dessen östlichen Abschluß die in Nord-Süd-Richtung verlaufende, noch in den Planbereich einbezogene Ursemer Straße bildet und der in dem Bereich der antragstellerischen Parzellen u. a. die Festsetzungen reines Wohngebiet, maximal 2 Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,3, Geschoßflächenzahl 0,7, offene Bauweise trifft. Die in nordöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden unbeplanten Flächen der zur Gemarkung O. gehörigen Flur 68 liegen in diesem Bereich brach und sind teilweise mit Sträuchern bewachsen. Weiter nach Norden schließt sich in einem Abstand von ca. 40 m parallel zur Gemarkungsgrenze der Teile der Flur 68 und 69 umfassende Bebauungsplan Nr. 127 "Straße am Hang, Unterführung der L 3015", der vorrangig Festsetzungen über Verkehrsflächen trifft, an. Der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Abrundungssatzung umfaßt den sich keilförmig in die bebaute Ortslage erstreckenden Bereich der Flurstücke 5256/1 und 5255/1 (teilweise) zwischen den Grundstücken der Antragsteller im Westen, der Ursemer Straße im Osten und der südwestlichen Begrenzung des Bebauungsplans Nr. 127. Das ca. 2.275 qm große Plangebiet ist im Verbandsflächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt - Stand: November 1988 - als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und lag im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen u. a. im Hochtaunuskreis "Landschaftsschutzgebiet Taunus" - LSchVO Taunus - vom 20.01.1976 (StAnz. 1976 S. 294). Durch die Änderung vom 26.02.1991 (GVBl. I 1991 S. 49) wurde das Plangebiet aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung herausgenommen. Im Rahmen der Durchführung des Satzungsverfahrens gab die Antragsgegnerin den betroffenen Eigentümern sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange unter Übersendung eines Satzungsentwurfs nebst Begründung mit gleichlautendem Anschreiben vom 29.03.1989 gemäß § 34 Abs. 5 Baugesetzbuch - BauGB - Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stadtverordnetenversammlung entschied in ihrer Sitzung vom 07.09.1989 über die eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloß den Abrundungsentwurf nebst Begründung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Den vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde dabei in vollem Umfang entsprochen. Mit u. a. von den Antragstellern unterzeichnetem Schriftsatz vom 22.10.1989 rügten Anwohner der F-Straße 24 bis 28a und der Ursemer Straße 43 ihre unterbliebene Anhörung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB als betroffene Bürger und machten u. a. die Unvereinbarkeit der Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geltend, da ihnen durch sie die direkte wegemäßige Verbindung nach O. Mitte abgeschnitten werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.1989 wiederholten die Antragsteller zu 1 und 2 diesen Vortrag und machten zugleich geltend, daß die Abrundungssatzung allem Anschein zufolge den alleinigen Zweck einer Erweiterung der bebaubaren Fläche in den im Flächennutzungsplan als Grünzone ausgewiesenen Außenbereich hinein, nicht aber eine Abrundung verfolge. Die Antragsgegnerin wertete dieses Vorbringen als Stellungnahme im Sinne des § 34 Abs. 5 BauGB, gab den Unterzeichnern des Schriftsatzes vom 22.10.1989 sowie den Eigentümern der im Satzungsbereich gelegenen Grundstücke am 13.11.1989 Gelegenheit, die Stellungnahme bis zum 01.12.1989 zu ergänzen, und kündigte eine nochmalige Entscheidung über die Bedenken und Anregungen sowie einen erneuten Satzungsbeschluß an. Unabhängig davon regte sie eine Besprechung zwischen den Eigentümern der Nachbargrundstücke, den unmittelbar Betroffenen und ihr selbst für den 20.11.1989 an. Dieser Termin wurde für die Antragsteller zu 1 bis 4 von ihrem jetzigen Bevollmächtigten wahrgenommen. Unter dem 04.12.1989 verlängerte die Antragsgegnerin die Frist zur Geltendmachung von Bedenken und Anregungen bis zum 15.12.1989. Nach zwischenzeitlicher Vorlage im Bau- und Hauptausschuß sowie zu Informationszwecken beim Ortsbeirat S. beschloß die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 03.05.1990, die Entscheidung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen und den noch nicht veröffentlichten Satzungsbeschluß vom 07.09.1989 aufzuheben, entschied über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen einschließlich der der Antragsteller und beschloß den in dem als Anlage dem Satzungstext beigefügten Lageplan vom 01.08.1989 dargestellten Abrundungsbereich einschließlich der im Lageplan bestimmten Festsetzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 4 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB nebst Begründung als Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB. Hinsichtlich der u. a. von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen entschied die Stadtverordnetenversammlung u. a., daß eine offizielle Wegeverbindung zur Kernstadt, auf die im übrigen kein Anspruch bestehe, nicht existiere, weiterhin aber die Möglichkeit zu ihrer Einrichtung offenbleibe. Eine Abrundungssatzung biete sich für den betroffenen Bereich geradezu an, da für einen Teil ohnehin ein Baurecht nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehe, ohne daß sich allerdings eine genaue Abgrenzung vornehmen lasse. Dabei sei eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Die Ausnutzungswerte für die mit der Satzung ermöglichte Bebauung lägen im mittleren Bereich des nach § 17 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Über die getroffenen Beschlüsse sowie die beabsichtigte Vorlage der Satzung beim Regierungspräsidium in Darmstadt im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 11 BauGB wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 28.05.1990 in Kenntnis gesetzt. Die Satzung enthält zeichnerische Festlegungen der überbaubaren Grundstücksbereiche und in Textform die Festsetzungen WR (reines Wohngebiet), II (Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze), 0,3 (Grundflächenzahl), 0,4 (Geschoßflächenzahl), offene Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig). Mit Schriftsatz vom 15.06.1990 wandten sich die Antragsteller mit dem Ziel an das Regierungspräsidium in Darmstadt, eine Beanstandung der Satzung aufgrund diverser, ihrer Auffassung nach bestehender formeller und inhaltlicher Mängel zu erreichen. Mit weiterem an das Regierungspräsidium in Darmstadt gerichtetem Schreiben vom 05.09.1990 brachten sie darüber hinaus Bedenken gegen eine Entlassung des Satzungsgebietes aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Taunus zum Ausdruck. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 28.09.1991 erklärte dieses, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften hinsichtlich der mit am 04.07.1990 eingegangenem Bericht vom 25.06.1990 angezeigten Satzung nicht geltend gemacht werde. Als Nebenbestimmung verfügte es, daß die Bekanntmachung erst nach Abschluß des Innenabgrenzungsverfahrens für das Landschaftsschutzgebiet Taunus erfolgen dürfe, da erst dann der wegen der solange fortbestehenden, jede Bebauung ausschließenden Einbeziehung des Satzungsgebietes in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung noch bestehende Widerspruch zu höherrangigem Recht beseitigt werde. Nach Inkrafttreten der novellierten Fassung der Landschaftsschutzverordnung Taunus vom 26.02.1991 (GVBl. I 1991 S. 49) am 09.03.1991 machte die Antragsgegnerin die Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21.03.1991 in der Taunus-Zeitung bekannt. Mit jeweils am 04.04.1991 eingegangenen Schriftsätzen vom 28.03.1991 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (4 NG 783/91) beantragt. Zur Begründung führen sie u. a. aus, daß sie einen die Antragsbefugnis begründenden Nachteil bereits durch den Wertverlust ihrer Grundstücke aufgrund der nunmehrigen Bebaubarkeit der zuvor nicht überbaubaren Flächen von Nachbargrundstücken erlitten hätten, der mit 20,-- DM pro Quadratmeter anzusetzen sei. Der Verlust sei deshalb besonders hoch, weil ihre Grundstücke zuvor an ein Landschaftsschutzgebiet angegrenzt hätten. Wenn nach der Rechtsprechung zur Gültigkeit von Bebauungsplänen, die auch auf eine Abrundungssatzung, die für die zuvor nicht bebaubaren Außenbereichsgrundstücke die Funktion eines Bebauungsplanes habe, Anwendung finden müsse, schon in der Aufhebung des Landschaftsschutzes selbst ein Nachteil für die Eigentümer der Nachbargrundstücke liegen könne, müsse dies erst recht gelten, wenn es nicht nur um diese, den Bebauungsplan vorbereitende Maßnahme, sondern um den Bebauungsplan selbst gehe. In rechtlich geschützten Interessen seien sie auch bereits dadurch betroffen, daß ihnen die speziellen Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten, die sie bei Aufstellung eines Bebauungsplanes gehabt hätten, entzogen worden seien. Darüber hinaus hätten sie Nachteile durch die künftige Bebauung zu erwarten, da durch sie die gebotene Rücksichtnahme auf ihre Grundstücke nicht gewahrt und deren vorgegebene Situation erheblich verändert werde. Zum einen werde für sie durch die dazwischentretende Bebauung die Ortsrandlage aufgehoben und eine bereits zur Fuchstanzstraße bestehende Hinterlandlage nunmehr auch zur Ursemer Straße verfestigt. Zum anderen werde ihnen ein von der früheren Eigentümerin der Parzelle 5256 vor 20 Jahren mündlich gegenüber der Zeugin G. eingeräumtes und auch von der jetzigen Eigentümerin zumindest stillschweigend geduldetes Wegerecht über dieses Flurstück zur Ursemer Straße und damit eine bislang mögliche wesentliche Abkürzung des Fußweges zur Kernstadt entzogen. Auch eine Befüllung des an der Grenze zum Satzungsbereich genehmigten Erdtankes auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 sei nur von der Ursemer Straße aus möglich und tatsächlich unter entsprechender Duldung auch bislang immer so vorgenommen worden. Die Antragsteller machen weiterhin geltend, ihre Anhörung als betroffene Anlieger habe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form stattgefunden. Die zur Stellungnahme eingeräumten Fristen seien viel zu knapp bemessen gewesen, um sich ausreichend mit der Materie zu befassen und bestehende Bedenken sachgerecht vorzutragen. Erhebliche Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlußverfahrens, da in den Ausschüssen und in der Stadtverordnetenversammlung lediglich ein Plan im Maßstab 1:1000 vorgelegen habe und im übrigen aufgrund der Chronologie der Eindruck entstanden sei, daß die Satzung "durchgepeitscht" werden sollte. Inhaltlich entspreche sie nicht den Erfordernissen des § 34 Abs. 4 BauGB und sei daher nichtig. Insbesondere bewirke sie keine Abrundung, sondern schaffe einen erneuten abrundungsfähigen oder gar -bedürftigen Zustand. Es werde keine klarere und einfachere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt, sondern nur ein Versprung in der Grenzlinie durch einen erneuten ersetzt. Selbst andernfalls lägen die Voraussetzungen für eine Abrundungssatzung nicht vor, da diese nicht selbständig existieren, sondern nur eine Teilregelung innerhalb einer Klarstellungssatzung oder einer Entwicklungssatzung darstellen könne. Für eine Entwicklungssatzung fehle es jedoch an einem bebauten Bereich im Außenbereich und der Darstellung des Bereichs als "Baufläche" im Flächennutzungsplan, für eine Klarstellungssatzung an einer Unklarheit über die Innenbereichsqualität der betroffenen Grundstücke. Die Satzung sei vielmehr auch gerade deshalb unzulässig, weil ihr ausschließlicher Zweck in einer Erweiterung der Bebauung in den Außenbereich hinein bestehe, was schon daraus ersichtlich werde, daß die von ihr betroffenen Grundstücke alle im Außenbereich lägen. Die Antragstellerin bediene sich außerdem "fremden Gebiets", indem sie die Bebauung des Ortsteils S. durch eine Fläche abrunde, die zur Kernstadt gehöre. Die Satzung diene außerdem offensichtlich der Umgehung eines Bebauungsplanes, der selbst wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig wäre. Das werde schon anhand der Anzahl der vorgenommenen Festsetzungen deutlich, die unter Überschreitung der in § 34 Abs. 4 BauGB eingeräumten Möglichkeiten zur Aufnahme einzelner Festsetzungen den Stand eines qualifizierten Bebauungsplanes erreichten. Darüber hinaus sei sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar, da eine tendenziell vorhandene Hinterlandbebauung durch eine weitere Bebauungszeile verfestigt und eine jetzt noch mögliche Anbindung der bereits bebauten Grundstücke über die Ursemer Straße an die Kernstadt verhindert werde. Schließlich sei die Antragsgegnerin durch ihr früheres Verhalten gehindert, eine Bebaubarkeit des fraglichen Bereichs herbeizuführen, da sie erklärt habe, diese werde in den nächsten 50 Jahren sicher nicht bebaut. Die Antragsteller beantragen, die Abrundungssatzung "Ursemer Straße" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, der Antrag sei mangels hinreichender Darlegung eines "Nachteils" bereits unzulässig. Jedenfalls führe die Satzung nicht zu einem finanziellen Nachteil für die Antragsteller. Soweit ein Wertverlust von 20,-- DM pro Quadratmeter überhaupt nachweisbar sei, resultiere er aus dem zu erwartenden erheblichen Verkehrslärm durch die geplante Weingartenumgehungsstraße, die in lediglich ca. 200 m Entfernung den bisher dort bestehenden Grüngürtel durchschneiden und den derzeitigen Durchgangsverkehr durch O. aufnehmen werde. Mithin stelle die aufgrund der Satzung mögliche Bebauung keinen Nachteil, sondern wegen des mit ihr für die Grundstücke der Antragsteller verbundenen Lärmschutzes sogar einen Vorteil dar. Im übrigen genügten wirtschaftliche Beeinträchtigungen ohnehin nicht für die Begründung eines Nachteils im Sinne des § 47 VwGO. Soweit die Antragsteller einen solchen durch die Verletzung ideeller Interessen geltend machen wollten, mangele es an einer hinreichenden Konkretisierung. Mit Sicherheit nicht dazu gezählt werden könne die Tatsache einer künftigen Bebauung im Abrundungsbereich an sich, auch nicht eine Verbauung der Sicht oder die Beeinträchtigung von Grünflächen. Die Antragsteller zu 1 und 2 könnten im übrigen schon deswegen kaum in ihrer rechtlichen Position verletzt sein, da der an ihre Parzelle angrenzende Bereich innerhalb der Diagonalen zwischen den nordwestlichen Eckpunkten der Flurstücke 57 und 5256/2 bereits nach § 34 Abs. 1 BauGB als Teil des Innenbereichs bebaubar sei, der Satzung insoweit mithin nur deklatorische Wirkung zukomme. Das von den Antragstellern behauptete Wegerecht habe nach Auskunft der jetzigen Eigentümerin der fraglichen Parzelle, des St. Katharinen- und Weisfrauenstifts, niemals bestanden und bestehe auch jetzt nicht. Die Möglichkeit der Einplanung eines Erschließungsweges zwischen F-Straße und Ursemer Straße, für den allerdings kein öffentliches Interesse bestehe, sei dennoch erörtert worden. Seine Einrichtung sei jedoch an der mangelnden Bereitschaft der Grundstückseigentümer gescheitert, dafür einen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen würde ein eventuell bestehendes Wegerecht durch die Satzung nicht berührt, sondern müsse gegenüber den neuen Eigentümern zivilrechtlich geltend gemacht werden. Eine grundrechtsrelevante Eigentumsbeeinträchtigung sei ebenfalls nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, der Antrag sei - seine Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Verfahrensmängel seien nicht zu verzeichnen. Insbesondere bestünden schon wegen der damals bestehenden anwaltlichen Vertretung der Antragsteller keine Bedenken gegen die Angemessenheit der zur Stellungnahme eingeräumten Frist. Auch die lediglich informatorische Beteiligung des Ortsbereichs S. sei nicht zu beanstanden, weil sie, die Stadt, alleinige Trägerin der Planungshoheit für das Gemeindegebiet sei. Inhaltlich beseitige die Satzung, die entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Auffassung auch als bloße Abrundungssatzung selbständig existieren könne, Zweifel über die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, die aus der extremen Ecklage des fraglichen Bereichs resultierten, und beziehe dabei in mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbarer Weise einen kleinen Teil des bisherigen Außenbereichs in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit ein. Neben der Abrundung im Sinne des § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB komme ihr damit auch klarstellende Wirkung gemäß Ziffer 1 zu. Von einer eindeutigen Festlegung der Grenzen des bebauten Ortsteils könne entgegen den Antragstellern auch nicht im Hinblick auf die alten Gemarkungsgrenzen der Gemeinde Stierstadt ausgegangen werden, da diese nach dem zwischen der Gemeinde und ihr 1972 geschlossenen Grenzänderungsvertrag ohnehin nicht mehr existierten, sondern durch ihre eigenen Grenzen ersetzt worden seien. Aus diesem Umstand folge auch die Abwegigkeit des Arguments, sie, die Antragstellerin, bediene sich "fremden Gebiets", um die Abrundung zu verwirklichen. Von einer derartigen Konstellation könne nur dann ausgegangen werden, wenn ein Gebiet planbetroffen sei, über das eine andere Gemeinde die Planungshoheit ausübe. Mit der Satzung werde auch eine Abrundung vorgenommen. Zwar sei darunter nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich durch Verkürzung der Grenzlinienlänge oder Begradigung der Grenze in anderer Weise zu verstehen, doch seien diese Grundsätze hier wegen der sich aus dem Lageplan ergebenden Atypik der örtlichen Situation mit einem außergewöhnlich eckigen Grenzverlauf nicht anwendbar. In einem solchen Fall müsse - anders als bei Ausstülpungen aus einem im wesentlichen gerade verlaufenden Grenzbereich - auch die Bildung von Ecken und Nasen grundsätzlich möglich sein. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß Teile der in die Abrundungssatzung einbezogenen Grundstücke auch nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar seien, wegen ihres ungünstigen Zuschnitts allerdings nicht in einem vernünftigen Umfange. Eine Gemeinde müsse aber berechtigt sein, durch ein geringfügiges Ausufern in den Außenbereich hinein durch eine Abrundungssatzung die Bebaubarkeit solcher ansonsten nutzloser "Grundstücksreste" zu gewährleisten. Sie sei auch nicht aufgrund früherer Auskünfte und Zusagen an der Herbeiführung einer Bebaubarkeit des Bereichs gehindert gewesen. Zum einen wäre eine von ihr als Planungsträgerin gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtung zur Nichtplanung ohnehin unwirksam, zum anderen unterlägen Zusagen dem Schriftformerfordernis, für dessen Einhaltung aber nichts vorgetragen sei. Bloße Auskünfte ermangelten darüber hinaus schon jeglichen Rechtsbindungswillens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Prozeßakten gleichen Rubrums 4 NG 783/91 sowie auf folgende beigezogene Unterlagen, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen: - den Verbandsflächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt am Main - Stand: November 1988 -, Bl. 28/6560 und 29/7060 nebst Legende, - die Akten der Antragsgegnerin betreffend die streitgegenständliche Abrundungssatzung (1 Leitz-Ordner), - die die Anwesen F-Straße 24 sowie 28 und 28a betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin (2 Bände). II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, deren Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Gleichwohl ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Den Antragstellern fehlt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag auf Normenkontrolle stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (Az.: IV N 8/86, BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte, wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) zu beachten sind (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24 = NJW 1980, 1061) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift verletzend in einem Interesse betroffen wird, bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. den abwägungserheblichen Belangen gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 -, ESVGH 32, 106 ). Voraussetzung dafür ist nicht unbedingt, daß die Grundstücke der Antragsteller sich im Geltungsbereich der Vorschrift befinden. Vielmehr ist anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch Interessen von Grundeigentümern außerhalb dieses Geltungsbereichs beachtlich sein können (Hess. VGH, u. a. Beschluß vom 27.01.1987 - IV N 2172/86 - BRS 47 Nr. 25; Beschluß vom 25.02.1992 - 4 N 1280/85 - jeweils m.w.N.). Diese im Zusammenhang mit der Überprüfung von Bebauungsplänen entwickelte Rechtsprechung ist nicht nur auf Satzungen solcher Art beschränkt. Sie gilt gleichermaßen für die Ermittlung der Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren, die Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, die - wie die hier streitgegenständliche Abrundungssatzung - auf einer ähnlichen Abwägung der betroffenen Belange beruhen, insbesondere für in Form von Rechtsvorschriften ergangene Planungsakte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, a.a.O.; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 25a zu § 47 VwGO m. w. N.). Bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, also der nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden u. a. privaten Belange können ungeachtet der tendenziell eher weit als eng vorzunehmenden Abgrenzung aus Gründen sachgerechter Beschränkung der vom Planer zu berücksichtigenden Umstände alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig in diesem Sinne sind nicht nur Interessen, die mit einem Makel behaftet sind, sondern auch solche, bei denen sich ihre Träger vernünftigerweise darauf einstellen mußten, daß "so etwas geschieht". Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungserheblichkeit auf solche Betroffenheiten, die zum einen mehr als geringfügig, zum anderen in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und schließlich für die planende Stelle bei ihrer Entscheidung als abwägungserheblich erkennbar sind. Eine derartige Erkennbarkeit kann sich in erster Linie aus dem Vortrag im Rahmen der Bürgerbeteiligung - hier gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB -, ansonsten nur dann ergeben, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß vom 27.01.1987, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluß vom 08.08.1983 - 1 N 1275/79 -, BayVBl. 84, 405). Soweit sich die Antragsteller gegen die aufgrund der Satzung mögliche Bebauung an sich sowie die damit verbundene Aufhebung der bisherigen Ortsrandlage ihrer Grundstücke wenden, läßt sich daraus ein Nachteil nicht herleiten. Die Antragsteller mußten sich vielmehr darauf einrichten, daß so etwas geschieht. Die bisherige Ortsrandlage war ein bloß zufälliger, rechtlich nicht abgesicherter Vorteil auf Zeit, der für die Antragsteller keinen besonderen Vertrauensschutz begründen konnte. Ein derartiger allgemeiner Lagevorteil - wie hier an der Peripherie eines Baugebietes - vermittelt für einen Grundstückseigentümer nicht nur keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser städtebaulichen Situation (Hess. VGH, Beschluß vom 17.02.1988 - 4 N 2136/85 -; Beschluß vom 30.09.1992 - 4 N 662/92 -), sondern ist bei Durchführung einer Bebauung im Anschluß an eine vorhandene Bebauung mangels rechtlicher Schutzwürdigkeit eines gegen eine solche Bebauung an sich gerichteten Interesses der Eigentümer der Nachbargrundstücke auch grundsätzlich unbeachtlich. Dies muß - ebenso wie in Fällen der Lage eines Grundstücks an der Grenze unterschiedlicher Nutzungen - insbesondere dann gelten, wenn für die neuen Baugrundstücke eine Nutzung festgesetzt wird, die nach der in der Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorgesehenen Gliederung der Baugebiete neben der Nutzung auf den Grundstücken der Antragsteller festgesetzt werden kann, da in diesem Fall regelmäßig keine besondere Konfliktsituation geschaffen wird (Hess. VGH, Beschluß vom 17.01.1992, 4 N 3142/89). Hier wird durch die angegriffene Satzung die im angrenzenden Bebauungsplanbereich von der Art her zulässige Nutzung mit der Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) unverändert fortgeführt, damit also von der nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich eingeräumten Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) kein Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung findet - bei ansonsten identischen Festsetzungen - gar eine Abstufung bezüglich der zulässigen Geschoßflächenzahl - GFZ - statt, die im Satzungsbereich mit 0,4 erheblich unter der für den Bereich der Antragsteller-Grundstücke gültigen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 84 "Am Heiligen Rain" von 0,7 zurückbleibt. Darüber hinaus läßt die aufgrund der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung auf eine Fläche von wenig mehr als 2.000 qm und die nach den Festlegungen der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit den Maßfestsetzungen mögliche Bebauung eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der planungsrechtlichen Situation der antragstellerischen Grundstücke nicht erwarten, so daß auch von daher eine Abwägungserheblichkeit zu verneinen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, daß durch die Festlegung des Satzungsbereichs als reines Wohngebiet eine ansonsten nach den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes jederzeit mögliche (Wieder) Aufnahme einer - besonders bei intensiver Bewirtschaftung immissionsträchtigen - landwirtschaftlichen Nutzung oder gar die - bei Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich denkbare - Einrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf den fraglichen Parzellen ausgeschlossen wird. Auch die im Zusammenhang mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin durchgeführte Entlassung des Geltungsbereichs der Satzung aus der Landschaftsschutzverordnung Taunus begründet für die Antragsteller keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei den von der Aufhebung des Landschaftsschutzes betroffenen Belangen handelt es sich regelmäßig um solche des Natur- und Landschaftsschutzes und damit um rein öffentliche Interessen, von denen der benachbarte Grundstückseigentümer nicht persönlich nachteilig betroffen wird (Hess. VGH, Beschluß vom 17.02.1988 - 4 N 2136/85 -). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 88, 728 = AgrarR 89, 47 = DVBl. 88, 499 = NuR 89, 32 ) der Eigentümer eines Nachbargrundstücks durch die Änderung von Landschaftsschutzgrenzen wegen ihrer inhaltlichen Verknüpfung mit einem Bauleitplanverfahren negativ in einem abwägungserheblichen Interesse betroffen sein. Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung, bezüglich deren der Senat sich bisher keine abschließende Meinung gebildet hat, erwächst den Antragstellern aus der Aufhebung des Landschaftsschutzes kein Nachteil. Nicht ganz ohne Berechtigung weisen sie zwar darauf hin, daß dann, wenn im Normenkontrollverfahren gegen die Änderungsverordnung schon in der Aufhebung des Landschaftsschutzes ein Nachteil für ein benachbartes Grundstück liegen könne, dies erst recht dann gelten müsse, wenn es wie hier nicht nur um diese den Bebauungsplan bzw. die Abrundungssatzung vorbereitende Maßnahme, sondern um die die Bebauung ermöglichende Satzung selbst gehe. Sie übersehen dabei aber, daß das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Aufhebung des Landschaftsschutzes zur Vorbereitung einer Bebauung einen Nachteil keineswegs zwangsläufig annimmt, sondern ausdrücklich ausführt, daß sich ein entsprechender Nachteil ergeben kann, mithin auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Gerade wegen der Einstufung des Landschaftsschutzes als bloße Vorbereitungshandlung für die sich erst in der nachfolgenden Satzung konkretisierende Bebauungsmöglichkeit kann ein Nachteil dann nicht angenommen werden, wenn diese Satzung selbst nicht geeignet ist, einen Nachteil für die Antragsteller zu begründen. Sind ihre Interessen - wie hier festgestellt - insoweit unbeachtlich, muß dies erst recht für solche im Zusammenhang mit der vorbereitenden Aufhebung des Landschaftsschutzes gelten. Die Antragsteller erleiden auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Antragsgegnerin sich nicht an eine angebliche gegenüber dem Antragsteller zu 3 bzw. 4 abgegebene Erklärung, das Satzungsgebiet werde niemals bzw. in den nächsten 50 Jahren nicht bebaut, gehalten hat, keinen Nachteil. Die Richtigkeit dieses erstmals im Normenkontrollverfahren geäußerten Vortrages unterstellt, ist das Interesse der Antragsteller an dessen Einhaltung rechtlich unbeachtlich. Die Erklärung beinhaltet nach der eigenen Darstellung der Antragsteller keinerlei auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten rechtlichen Bindungswillen, sondern enthielt allenfalls eine auf einer bestimmten Erwartungshaltung des Erklärenden beruhende unverbindliche Absichtserklärung. Darüber hinaus mangelte es selbst andernfalls, abgesehen von der inhaltlichen Wirksamkeit einer Verpflichtung des Planträgers zur Nichtplanung, hier jedenfalls an der Einhaltung der für eine Zusage erforderlichen formalen Voraussetzungen. So wurde nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller weder die Schriftform (§ 38 HVwVfG) gewahrt noch den besonderen Anforderungen der Hessischen Gemeindeordnung für Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nämlich die handschriftliche Unterzeichnung des schriftlich fixierten Textes durch den Bürgermeister bzw. seinen Vertreter und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 71 Abs. 2 HGO) Genüge getan. Zwar hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 06.03.1985 (3 N 207/85, NVwZ 85, 839) ein abwägungserhebliches Interesse des dortigen Antragstellers an der Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung auf Unterlassung weiterer Baulandausweisung trotz Bedenken gegen die inhaltliche Wirksamkeit dieser Verpflichtung angenommen. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren hatte die Gemeinde sich dort aber in einem u. a. mit dem Antragsteller geschlossenen notariellen Kaufvertrag verpflichtet, bestimmte an das von ihr an die Antragsteller veräußerte Grundstück angrenzende Flächen nicht als Bauland auszuweisen, und damit nach Auffassung des 3. Senats einen gewissen Vertrauenstatbestand durch vorangegangenes Tun geschaffen, der die Schwelle zur Abwägungsbeachtlichkeit zugunsten des Antragstellers überschritten habe. Während dort die Gemeinde also nicht nur selbst als Veräußerer auftrat, sondern darüber hinaus in der notariellen Urkunde ausdrücklich eine über den Kaufgegenstand hinausgehende Verpflichtung einging, beschränkte sich ihr Tun hier auf die Abgabe einer allgemein mündlichen Erklärung einer - von den Antragstellern nicht näher bezeichneten -, jedenfalls aber rechtlich dazu nicht (allein) legitimierten Person. Den Antragstellern erwächst auch unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Verfestigung einer Hinterlandbebauung kein Nachteil. Insoweit fehlt es bereits an einem einstellungserheblichen Belang, da eine Hinterlandlage ihrer Grundstücke offensichtlich nicht besteht. Maßgebliches Kriterium für die diesbezügliche Überprüfung ist die räumliche Lage der Parzellen zu der baurechtlich zugeordneten Erschließungsanlage. Nur wenn in bezug auf diese eine Bebauung in zweiter Reihe zu verzeichnen ist, kann eine Hinterlandbebauung angenommen werden. Vorliegend erfolgt die Erschließung u. a. der Antragstellergrundstücke über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle 59 (Wendehammer), so daß es für die Bewertung im vorgenannten Sinne nur auf diese und nicht auf die F-Straße oder die Ursemer Straße ankommt. Die Antragsteller erleiden auch im Zusammenhang mit einer angeblichen Wertminderung ihrer Grundstücke keinen Nachteil. Zunächst bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt ein Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Bebaubarkeit der im Satzungsbereich gelegenen Nachbarparzellen zu verzeichnen ist. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, war die seitherige Ortsrandlage lediglich ein bloß zufälliger, rechtlich nicht abgesicherter Vorteil auf Zeit, was bei einer sachkundigen Ermittlung des Verkehrswertes nicht unberücksichtigt bleiben könnte. Hinzu kommt, daß die Antragsteller durch die in der Satzung getroffene Festsetzung der Nutzungsart als reines Wohngebiet, also der nach der Gliederung der Baunutzungsverordnung mit dem höchsten Wohnwert verbundenen Gebietsfestsetzung, Schutz vor einer anderweitigen immissionsträchtigeren Nutzung des Bereichs erlangen. Davon abgesehen gilt, daß rein wirtschaftliche Nachteile für die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Satzungsgebietes lediglich im Zusammenhang mit anderen rechtlich geschützten Interessen eine indizielle Bedeutung für deren Verletzung haben können, isoliert betrachtet aber weder ein Recht zu begründen vermögen, noch einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Der Wert von Grundstücken unterliegt regelmäßig Schwankungen, die u. a. auch durch die Art der Nutzung und Bebauung der Nachbargrundstücke mitbestimmt werden. Diese Beeinflussung, die außerdem wechselseitig erfolgt und für beide Seiten sowohl vorteilhaft als auch nachteilig sein kann, ist grundsätzlich hinzunehmen, weil eigene rechtlich geschützte Interessen ihre Grenzen an entsprechenden Positionen anderer finden und das Eigentum an einem Grundstück keinen Anspruch auf einen bestimmten Wert einschließt. Soweit sich die Rechtsprechung mit dieser Frage befaßt hat, handelt es sich um baurechtliche Nachbarstreitigkeiten, in denen eine mittelbare schwere und unerträgliche Eigentumsbeeinträchtigung durch Verletzung an sich nicht drittschützenden objektiven Baurechts geltend gemacht wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit es nach Änderung und späterer weiterer Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nachbarschützenden Charakter einzelner wesentlicher Vorschriften des Bauplanungsrechts (seit dem Urteil vom 25.02.1974, IV C 22.75, in BRS 32 Nr. 155) auf diese Überlegungen noch ankommt. Allenfalls kann der Eigentumsschutz sich gegen eine Aushöhlung des wirtschaftlichen Wertes des Eigentums richten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.07.1978 - IV OE 47/77 -). In diesem Sinne kann als Eigentumsverletzung erheblich sein eine Minderung des Verkehrswertes nur dann, wenn sie zu einer "grundsätzlichen", d. h., die Funktion und die Nutzbarkeit des Grundstücks betreffenden Entwertung führt (vgl. Hess: VGH, Beschluß vom 31.10.1983 - 4 TG 41/83 -; Urteil vom 08.09.1971 - 4 UE 76/69 -, BRS 24 Nr. 32; BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - 4 C 80.67 -, BRS 22 Nr. 183). Es besteht mithin kein Schutz gegen die Wertminderung des eigenen Grundstücks durch die Bebauung anderer Grundstücke, sofern deren Auswirkungen nicht den Grad eines schweren und unerträglichen Eingriffs erreichen (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 -, BRS 33 Nr. 158 = DVBL. 78, 614 = NJW 79, 995 = BauR 78, 288). Für eine derartige Eigentumsverletzung fehlt es hier allerdings an jeglichem Anhaltspunkt. Ein Nachteil für die Antragsteller ergibt sich auch nicht aufgrund der Entziehung eines angeblich zu ihren Gunsten bestehenden (Fuß-)Wegerechts über die Parzelle 5256/1 zur Ursemer Straße. Unabhängig davon, ob ihnen ein derartiges Recht tatsächlich zusteht - die Begründung eines dinglichen Wegerechts durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) sowie die eventuelle Übernahme einer entsprechenden Duldungsverpflichtung durch eine Baulast (§§ 109, 110 Abs. 2 HBO) wären bereits an der Einhaltung von Formvorschriften gescheitert - haben sie jedenfalls keine Beeinträchtigung dieses Rechts dargetan. Weder greift eine Satzungsfestsetzung in den Bestand des (eventuellen) Rechts ein, noch wird seine Ausübung durch die Satzung zwangsläufig unmöglich gemacht. Die Ausübung eines Wegerechts ist - möglicherweise nach entsprechender zivilrechtlicher Klärung - vielmehr auch über ein beplantes oder ein bebautes Grundstück realisierbar und durchsetzbar. Ebensowenig wird eine rechtlich nicht abgesicherte, rein tatsächliche Nutzung von Teilen der Parzelle 5265/1 als Fußweg zur Ursemer Straße durch die Satzung beeinträchtigt. Diese faktische Nutzungsmöglichkeit stellte überdies für die Antragsteller keine dauerhafte Erwartung, sondern lediglich eine auf Gefälligkeit beruhende vorübergehende Chance dar, die ihnen jederzeit wieder genommen werden konnte. Aus den vorgenannten Gründen unbeachtlich ist auch das erstmalig im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgetragene Interesse des Antragstellers zu 2 an einer Befüllung seines im Grenzbereich zum Satzungsgebiet vorhandenen Erdtanks über die Parzelle 5256/1. Auch dessen Betankung wird weder durch die Satzung selbst noch aufgrund eines durch sie zwangsläufig herbeigeführten Zustandes unmöglich gemacht. Die Antragsteller erleiden schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des angeblichen Entzugs spezieller Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der - ihrer Meinung nach unzulässigerweise - statt durch Bebauungsplan mittels einer Abrundungssatzung vorgenommenen Beplanung keinen Nachteil. Selbst bei Richtigkeit dieser Auffassung stünden den Antragstellern von Einzelheiten abgesehen keine grundsätzlich anderen Beteiligungsrechte zu. In beiden Fällen, einmal nach § 3 BauGB, zum anderen nach § 34 Abs. 5 BauGB, ist wesentliches Merkmal, u. a. den Bürgern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung einzuräumen. Abweichungen im Detail resultieren dabei aus dem unterschiedlichen Ablauf des Planungsverfahrens, sind jedoch nicht qualitativer Art. Statthaftes Rechtsmittel ist schließlich in beiden Fällen die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO, so daß auch insoweit keine Unterschiede zu verzeichnen sind. Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Da die Antragsteller unterlegen sind, haben sie nach § 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für jeden Antragsteller mit dem Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).