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Beschluss

3 UE 658/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0524.3UE658.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zwei Werbetafeln mit 2,60 m Höhe und 3,60 m Breite, die die Klägerin gemäß ihrem am 13.08.1984 eingegangenen Bauantrag am Anwesen U.-straße .. in Mainz-Kostheim "als freistehende Anlage an einzementierten Eisenträgern" an der straßenseitigen Maschendrahteinfriedigung im Bereich des Flurstücks 414 errichten will. Mit Verfügung vom 31.08.1984 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.1984 zurück. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die am 26.10.1984 erhobene Verpflichtungsklage nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 15.03.1985 mit der Begründung abgewiesen, die beiden beantragten Werbetafeln stellten einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satz 3 HBO dar. Im übrigen sei auch eine verunstaltende Wirkung der Werbetafeln vor dem von ihnen überragten Zaun anzunehmen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.03.1985 zugestellte Urteil am 10.04.1985 mit der Begründung Berufung eingelegt, es handele sich bei den beiden Werbetafeln nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO. Die Werbetafeln sollten direkt an dem vorhandenen Zaun angebracht werden. Die Eisenträger, die die Werbetafeln mit dem Boden verbinden, dienten nur zur Abstützung und Befestigung. Beide Werbetafeln seien zulässig, insbesondere sei eine Verunstaltung nicht zu befürchten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.03.1985 - III/ V E 903/84 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 18.09.1984 und des Widerspruchsbescheids vom 19.10.1984 zu verpflichten, ihr antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück U.-straße .. in Mainz-Kostheim zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach droht eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes sowie, zusammen mit zwei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Werbetafeln, eine störende Häufung. Im übrigen stelle die Kombination von Werbetafeln und Einfriedigung eine gemäß § 14 Abs. 1 HBO unzulässige Verunstaltung dar. Dem Senat liegt die das klägerische Vorhaben betreffende Behördenakte mit einem Lichtbild vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei den Plakatanschlagtafeln handelt es sich um gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO genehmigungsbedürftige Werbeanlagen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die streitbefangenen beiden Tafeln, weil sie bauordnungsrechtlich unzulässig sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Beide Werbetafeln widersprechen dem Gebot des § 14 Abs. 1 HBO, daß bauliche Anlagen nicht verunstaltet wirken dürfen, insofern, als sie die Einfriedigung, an bzw. vor der sie errichtet werden sollen, mitgestalten. Dabei ist es unbeachtlich, ob beide Werbetafeln nur als freistehende Anlage an einzementierten Eisenträgern errichtet werden sollen, wie es im Bauantrag heißt, oder, wovon aber eher nicht auszugehen ist, es sich hier nicht um eine selbständige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO handelt, weil die Tafeln nach dem Berufungsschriftsatz vom 09.04.1985 (S. 2) direkt an den vorhandenen Zaun angebracht werden sollen. § 14 Abs. 1 HBO schreibt vor, daß bauliche Anlagen u.a. nach der Form und dem Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander so zu gestalten sind, daß sie nicht verunstaltet werden. Eine derartige Verunstaltung liegt dann vor, wenn durch eine bauliche Anlage oder durch Bauzubehör ein häßlicher Eindruck hervorgerufen wird, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, aber für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als belastend oder Unlust erregend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 BVerwGE 2, 172 ff; Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 - BRS 33 Nr. 123). Ein auffallend häßlicher gestalterischer Widerspruch besteht nach der Rechtsprechung des 3. und 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig dann, wenn eine Werbetafel an oder vor ein vorhandenes Bauwerk ohne Rücksicht auf dessen Gestalt und Gestaltung gesetzt wird und sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen des vorhandenen Bauwerks überschneiden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.04.1982 - IV OE 11/80 - BRS 39 Nr. 40 -; B. v. 14.04.1982 - IV 0E 107/81 - BVerwG, B. v. 07.07.1982 - 4 B 143.32 -; Urteil vom 13.09.1984 - III OE 169/82 -). Dies gilt auch nicht nur in bezug auf von Werbetafeln überragte Mauern, sondern auch Maschendrahteinfriedigungen. Diese Auffassung verletzt nicht Bundesrecht (Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1985 - 3 UE 2457/84 = BVerwG, Beschluß vom 02.04.1985 - 4 B 44.85 -). - Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die hier auf Pfosten vorgesehenen Werbetafeln selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO und damit möglicherweise nicht Teil der baulichen Anlage Einfriedigung sind, auf die sie sich gestalterisch auswirken. Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Gebot, daß bauliche Anlagen nicht verunstaltet wirken dürfen, auch dann vorliegt, wenn eine Werbeanlage als selbständige bauliche Anlage mit einer vorhandenen baulichen Anlage so kombiniert wird, daß die verunstaltende Wirkung der Werbeanlage auf das dahinterstehende Bauwerk derjenigen gleichkommt, die eine an das Bauwerk selbst angebrachte Werbung hat (Hess. VGH, Urteil vom 18.11.1983 - IV OE 98/81 - BRS 40 Nr. 155; Urteile vom 13.09.1984 und 23.01.1985 - a.a.O. -). Da die geplanten Werbeanlagen schon im Hinblick auf § 14 Abs. 1 HBO nicht genehmigungsfähig sind, kann im übrigen offenbleiben, ob auch § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 HBO oder sonstige Rechtsgründe dem klägerischen Vorhaben gegebenenfalls entgegenstehen oder nicht. Die Klägerin kann sich im übrigen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bereits zwei Werbetafeln an dem streitbefangenen Anwesen vorhanden sind. Selbst dann, wenn für diese Baulichkeiten rechtswidrige Baugenehmigungen erteilt worden wären, wäre die Behörde nicht verpflichtet, auch der Klägerin gegenüber unrechtmäßig zu handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - IV C 29.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 137; Hess. VGH, Beschluß vom 13.02.1985 - III OE 148/82 = BVerwG, Beschluß vom 09.04.1985 - 4 B 56.85 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat hat das klägerische Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln geschätzt und pro qm Werbefläche knapp 450,-- DM in Ansatz gebracht.