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Beschluss

8 L 2436/08.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0915.8L2436.08.F.0A
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Doppelhauses 2. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Denkmalschutzrecht nachbarschützend sein kann. 3. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot nachbarschützend sein kann.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum Abbruch der Doppelhaushälfte und der Doppelgarage auf dem Grundstück H. und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 für den Neubau einer Doppelhaushälfte und die Errichtung einer Garage und eines Carports auf dem Grundstück H. werden angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Doppelhauses 2. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Denkmalschutzrecht nachbarschützend sein kann. 3. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot nachbarschützend sein kann. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum Abbruch der Doppelhaushälfte und der Doppelgarage auf dem Grundstück H. und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 für den Neubau einer Doppelhaushälfte und die Errichtung einer Garage und eines Carports auf dem Grundstück H. werden angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung und eine ihm von ihr erteilte Baugenehmigung samt Befreiungs- und Abweichungsbescheid. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück …/41 (H. 56) sowie der westlich angrenzenden Grundstücke Flurstücke …/80 und …/40 in der Gemarkung Frankfurt am Main. Der Beigeladene ist Miteigentümer der südlich an die vorgenannten Grundstücke angrenzenden Grundstücke Flurstücke …/41 (H. 54) und …/80 und …/40 (Baugrundstück). Die beiden Grundstücke Flurstücke …/41 und …/41 sind jeweils mit einer Mitte der 20-er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit Flachdach und gemeinsamer Brandwand sowie in westlicher und in östlicher Richtung im Wesentlichen gleicher Bebauungstiefe bebaut. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich zudem eine an die südliche Grenze zu dem Grundstück Flurstück 272/41 (H. 52a) heranreichende Doppelgarage. Die vorgenannten Grundstücke liegen am Rande des Niddatals und - getrennt durch den privaten Wohnweg „H.“ - östlich der nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. denkmalsgeschützten Siedlung H., einer 1926/27 nach einem Siedlungsplan des Stadtbaurates Ernst May unter Mitwirkung H. Boehms durch die „A.G. für kleine Wohnungen“ nach architektonischen Entwürfen von Ernst May und Carl-Hermann R. ausgeführten Siedlung der frühen Moderne, die sich um die Straßenkreuzung „H./Fuchshohl“ gruppiert; wegen der Einzelheiten wird auf die Denkmaltopographie verwiesen. Nach den Stellungnahmen des Landeskonservators Dr. M. vom Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom 09.07.2008 und vom 12.08.2008 gegenüber dem Denkmalamt (Oberkonservator) der Antragsgegnerin ist Urheber des Doppelhauses H. 54/56 Carl-Hermann R., leitender Mitarbeiter im damaligen Siedlungsamt und „rechte Hand“ von Ernst May, und ist es Teil des stadtplanerischen Entwurfs von Erst May und H. Boehm, nämlich der allmählichen Abtreppung des Kranzes der Siedlungen H. (von der Kurhessenstraße) zum Niddatal mit Blick auf das weiße Band der Römerstadt, wie dies von Ernst May, Max Bromme und Herbert Böhm beabsichtigt gewesen sei, und genieße sofort den Denkmalschutz nach § 2 Abs. 1 DSchG. Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 21.06.1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplans NW 62b Nr. 1 der Antragsgegnerin. Er setzt für diese Reines Wohngebiet (WR), offene Bauweise, zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, Grundflächenzahl 0,4 sowie Geschossflächenzahl 0,7 fest. Zudem ist zum Niddatal hin eine entlang der westlichen Außenwand der beiden Doppelhäuser verlaufende Baugrenze festgesetzt, die auf den nördlich liegenden Grundstücken die gleiche Tiefe aufweist, und die auf den beiden südlich liegenden Grundstücken Flurstücke …/41 (H. 52a) und …/41 (H. 52) nach Westen zum Niddatal hin verspringt und entlang der westlichen Außenwand des dort befindlichen Doppelhauses verläuft. Mit Bauantrag vom 30.05.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin (Untere Bauaufsichtsbehörde) am 09.06.2008 die Baugenehmigung im Verfahren nach § 58 HBO zum Abbruch seiner Doppelhaushälfte und der Doppelgarage. Nachdem dazu die Untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin (Stadtkonservator, Denkmalamt) unter dem 01.07.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, erteilte die Antragsgegnerin unter dem 14.08.2008 dem Beigeladenen die beantragte Beseitigungsgenehmigung einschließlich wasserrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung. Mit weiterem Bauantrag vom 30.05.2008 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin ebenfalls am 09.06.2008 die Baugenehmigung im Verfahren nach § 58 HBO für den Neubau einer Doppelhaushälfte und die Errichtung einer Garage und eines Carports auf dem Baugrundstück. Nach den Bauvorlagen soll die Doppelhaushälfte zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss aufweisen. Während die beiden Doppelhaushälften bisher höhengleich waren, soll die zur Genehmigung gestellte Doppelhaushälfte die Doppelhaushälfte der Antragsteller mit dem etwa 3 m hohen Staffelgeschoss überragen. In westlicher Richtung soll sie zum Grundstück der Beigeladenen hin die bisherige Bebauungstiefe aufweisen, sodann für ein Musikzimmer im Erdgeschoss und eine darauf befindliche Terrasse im ersten Obergeschoss diese und die Baugrenze der Bebauungsplans um 2,61 m überschreiten. Um 4,61 m soll eine ebenerdige, an das Grundstück der Antragsteller und an das Musikzimmer heranreichende Terrasse diese Baugrenze überschreiten. Die östliche Außenwand nimmt ebenfalls zunächst die Bebauungstiefe der Doppelhaushälfte der Antragsteller auf und verspringt dann in östlicher Richtung um 2,43 m, während die Doppelhaushälfte der Antragsteller in diese Richtung um etwa 3 m verspringt. Zugleich mit dem Bauantrag beantragte der Beigeladene Befreiung wegen der Überschreitung der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze im Hinblick auf deren Überschreitung mit einem Anbau auf dem Grundstück Flurstück …/41 (H. 60) und mit einem Balkon und einem Erker um etwa 2 m auf dem Grundstück der Antragsteller. Zudem beantragte er Abweichung von § 6 Abs. 1 HBO wegen der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche von 3 m nördlich des Neubaus zum Grundstück der Antragsteller hin auf einer Länge von 9,75 m. Schließlich beantragte der Beigeladene Befreiung von der Festsetzung „ein Stellplatz je Wohnung“ in § 5 der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin für zwei Stellplätze je Wohnung. Unter dem 14.08.2008 erteilte die Antragsgegnerin (Untere Bauaufsichtsbehörde) - die Untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin (Stadtkonservator, Denkmalamt) hatte zuvor unter dem 01.07.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt - dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Mit Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 gewährte sie Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Baugrenze um 2,61 durch den eingeschossigen Bauteil und um 4,61 m durch die Terrasse. Zudem erteilte sie Abweichung nach § 63 HBO von der nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Abstandflächentiefe für den Neubau in nordöstlicher Richtung; entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften werde gemäß § 6 Abs. 1 HBO an ein auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandenes Gebäude angebaut. Schließlich ließ sie aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs abweichend von § 5 der Stellplatzsatzung zwei Stellplätze zu. Die vorgenannten Bescheide wurden den Antragstellern nicht bekannt gegeben. Diese legten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2008, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch ein und begehrten ein sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten in Form eines sofortigen umfassenden Veränderungsgebots. Mit bei Gericht am 29.08.2008 eingegangenen anwaltlichen Telefax vom gleichen Tag, auf das Bezug genommen wird, haben die Antragsteller gegen die Abbruchgenehmigung vom 14.08.2008 und die Baugenehmigung (samt Befreiung und Abweichung) um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie mit diesem Telefax vom 29.08.2008 unter Hinweis auf eine gutachtliche Stellungnahme vor, dass durch den Abriss mit schweren Schäden an der gemeinsamen Brandwand gerechnet werden müsse. Zudem überschreite das Vorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Geschosszahl von zwei Geschossen mit dem Staffelgeschoss faktisch um ein weiteres Geschoss. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO, mit der die Abweichung von dem Abstandserfordernis nach § 6 Abs. 1 und 5 HBO gerechtfertigt werde, sei nicht einschlägig, da die geplante Doppelhaushälfte wegen des Staffelgeschosses und der flächenmäßigen Ausdehnung kein in etwa deckungsgleicher Anbau an die Doppelhaushälfte der Antragsteller sei und deshalb die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorlägen. Das Vorhaben weiche zudem ganz erheblich von den vorhandenen harmonischen Strukturen - dreigeschossige Flachdachhäuser der Ernst-May-Siedlung, zweigeschossige Flachdachhäuser der nach Stil, Form und Aussage perfekt den Häusern der Ernst-May-Siedlung angeglichenen Doppelhausreihe H. 52 bis 56 ff. – und der Doppelhaushälfte der Antragsteller ab und verletze das Verunstaltungsverbot des § 9 HBO. Zudem verstoße das Vorhaben gegen zentrale Grundsätze des Denkmalschutzrechts, insbesondere gegen die vorgenannten Höhenvorgaben der denkmalgeschützten Umgebungsbebauung. Schließlich stelle sich die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der (hinteren) Baugrenze als rechtswidrig dar, da der Übergang des bebauten Bereichs zum von Bebauung freizuhaltenden unbebauten Hang zum Niddatal nachhaltig verändert werde und zudem mit einer rechtswidrigen und rücksichtslosen Grenzbebauung einhergehe. An einer Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschosszahl von zwei Geschossen fehle es; sie hätte wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erteilt werden können. Insgesamt sei das Vorhaben rücksichtslos. Die verletzten Vorschriften seien auch nachbarschützend. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 14.08.2008 (einschließlich des Befreiungs- und Abweichungsbescheides vom 14.08.2008) anzuordnen sowie 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes H. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 08.09.2008, auf den Bezug genommen wird, im Wesentliches folgendes vor: Die Antragsteller seien durch die Abbruchgenehmigung nicht in eigenen Rechten tangiert. Das Denkmalschutzrecht verliehe keine Abwehrrechte. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen seien bis auf die Baugrenze eingehalten, im Übrigen nicht nachbarschützend. § 9 HBO (Verunstaltungsverbot) sei nicht verletzt; die Vorschrift gebe zudem kein Nachbarrecht. Da alle nachbarschützenden Vorschriften beachtet seien, sei kein Raum für das Gebot der Rücksichtnahme. Der Beigeladene beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung trägt er mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 08. und 09.09.2008, auf die Bezug genommen wird, im Wesentliches folgendes vor: Der Abbruch der Doppelhaushälfte H. führe nicht zu schweren konstruktiven Schäden an dem Doppelhaus der Antragsteller. Das Doppelhaus H. 54/56 sei kein Kulturdenkmal. Die Festsetzung „zwei Vollgeschosse“ in dem Bebauungsplan gestatte ein zusätzliches Staffelgeschoss; auch das Haus H. 60 weise eine turmartige Erhöhung auf. Die Auffassung der Antragsteller, die Überschreitung der Baugrenze sei nicht städtebaulich vertretbar, sei nicht haltbar, denn insoweit bestünden keine nachbarschützenden Komponenten und zum anderen sie diese Baugrenze in der näheren Umgebung mehrfach überschritten worden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2008, auf den Bezug genommen wird, hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung für die Errichtung der Doppelhaushälfte im Wesentlichen aus den Gründen der Antragserwiderung zurückgewiesen. Am 11.09.2008 haben die Antragsteller insoweit Klage erhoben (Az. 8 K 2609/08.F(V)). Mit Beschluss vom 04.09.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge der Antragsgegnerin - es wurden zwei unpaginierte Hefter und ein Heftstreifen vorgelegt - Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind begründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Unerheblich ist, dass zwischenzeitlich ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, denn bis zu dessen - hier noch nicht eingetretener - Bestandskraft ist der Widerspruch noch existent, so dass dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (h.M., vgl z.B. Eyermann/Jörg Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 80 Rn. 65). Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-) Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen, z.B. die Stilllegung der Bauarbeiten anordnen. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier der Fall (s.o.). Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse der Bauherrschaft oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 - , BauR 2000, 873 = BRS 62 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Da hier der Beigeladene nach § 78 Abs. 10 Hessische Bauordnung - HBO - beantragt hat, sowohl den Bauantrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung als auch den Bauantrag auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 HBO zu beurteilen, treffen beide Genehmigungen Regelungen über das nach § 58 Satz 1 HBO im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurecht und Baunebenrecht, hier u.a. das Denkmalschutzrecht. Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten beiden Baugenehmigungen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller aus dem Prüfprogramm des § 58 Satz 1 HBO bestehen. Das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die erteilten Baugenehmigungen ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (s.o.) zugrunde gelegten Interesse des Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehung vorrangig. Die Antragsteller haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2008 ausdrücklich gegen die Baugenehmigung für den Neubau der Doppelhaushälfte einschließlich Abweichungs- und Befreiungsentscheidung Widerspruch eingelegt. Aus ihren Ausführungen in diesem Schriftsatz ergibt sich zudem, dass sie auch gegen die Baugenehmigung für den Abbruch der Doppelhaushälfte des Beigeladenen sinngemäß Widerspruch eingelegt haben, da sie sich gegen diesen nachdrücklich wenden und die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten verlangen und da ihnen diese Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden und ihnen diesbezügliche Akteneinsicht verweigert worden war. Dem Antrag zu 2. betreffend die Baugenehmigung zum Abbruch der Doppelhaushälfte war aus denkmalschutzrechtlichen Gründen stattzugeben. Zwar ist das Doppelhaus H. 54/56 nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. kein schutzwürdiges Kulturdenkmal. Maßgeblich für die Denkmaleigenschaft ist jedoch nicht mehr die Eintragung in das Denkmalbuch, sondern nach § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz - DSchG -, ob an der Erhaltung einer Sache – hier dem vorgenannten Doppelhaus – aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu insgesamt Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462). Bei der Erkenntnis der Kulturdenkmaleigenschaft ist in erster Linie auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960 - VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32 ; Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462 m.w.N.). Zu diesen zählt auf Grund der Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 DSchG die Denkmalfachbehörde, zu deren Aufgaben nach dieser Vorschrift u. a. die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler gehören. Regelmäßig vermittelt die Denkmalfachbehörde das Fachwissen daher in sachgerechter Weise. So verhält es sich hier aufgrund der Stellungnahmen des Landeskonservators Dr. Mohr vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen vom 09.07.2008 und vom 12.08.2008 gegenüber dem Denkmalamt (Oberkonservator) der Antragsgegnerin. Danach sind bei dem vorgenannten Doppelhaus insbesondere die Kriterien geschichtlicher Wert und städtebauliche Gründe zu bejahen. Bei dem Kriterium geschichtlicher Wert kommt es maßgeblich auf den Dokumentationswert früherer Bauweisen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, wobei durch das Schutzobjekt zusätzlich geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden müssen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.1995 - 1 L 27/95 -; VG Gießen, Urteil vom 26.10.1998 - 1 E 498/97 -). Das Kriterium der städtebaulichen Gründe bezieht sich auf Fragen der gewachsenen Struktur eines Ortes oder Ortsteils und die Stellung der Bauten darin (vgl. VG Gießen, Urteil vom 26.10.1998 - 1 E 498/97 -). Nach den sachverständigen Ausführungen in den beiden vorgenannten Stellungnahmen des Landeskonservators ist Urheber des Doppelhauses H. 54/56 Carl-Hermann R., leitender Mitarbeiter im damaligen Siedlungsamt und „rechte Hand“ von Ernst May, und ist es Teil des stadtplanerischen Entwurfs von Erst May und H. Boehm, nämlich der allmählichen Abtreppung des Kranzes der Siedlungen H. (von der Kurhessenstraße) zum Niddatal mit Blick auf das weiße Band der Römerstadt, wie dies von Ernst May, Max Bromme und Herbert Böhm beabsichtigt gewesen sei. Diese von dem Landeskonservator des Landesamtes für Denkmalpflege und somit der „höchsten Instanz“ dieser Fachbehörde vorgenommene Qualifizierung dieses Doppelhauses als schutzwürdiges Kulturdenkmal i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG begegnet auf Grund der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass gegen diese Ausführungen der Denkmalfachbehörde fachliche Bedenken bestehen, liegen nicht vor und sind im Übrigen weder von der Antragsgegnerin noch von dem Beigeladenen substantiiert und durch sachverständige Äußerungen gestützt vorgetragen worden und sonst ersichtlich. Die turmartige Erhöhung auf dem Haus H. 60 steht diesem architektonischen Gesamtkonzept als nachträglich geschaffener Ausreißer nicht entgegen. Dass die tatsächlichen Verhältnisse diesen Ausführungen des Landeskonservators entsprechen ist dem Gericht aufgrund eigener Ortskenntnis bekannt. Die Auffassung, dass die Ausführungen des Landeskonservators nicht förmlich in das Verfahren eingeführt und deshalb unbeachtlich seien, ist im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin und der von ihr beteiligten Unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin (vgl. die §§ 2, 7, 16 DSchG), der gegenüber sie ergingen, nach § 24 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - und die Berücksichtigungspflicht auch von für Beteiligte günstigen Umständen nach § 24 Abs. 2 HVwVfG verfehlt. Die Auffassung, dass die Denkmaleigenschaft nur in einem förmlichen Verfahren festgestellt werden könne (vgl. Steinberg, NVwZ 1992, 14), mag zwar im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert sein, findet im DSchG nach der Abkehr von der konstitutiven Eintragung im Denkmalbuch mit der Regelung des § 2 DSchG keine zwingende Stütze. Auch der Umstand, dass das Doppelhaus in der Denkmaltopographie nicht als Kulturdenkmal eingetragen ist, steht nicht gegen seine Kulturdenkmaleigenschaft. Denn die Denkmaltopographie ist nicht für alle Zeit abschließend, vielmehr ist maßgeblich für die Kulturdenkmaleigenschaft nunmehr § 2 Abs. 1 DSchG (s.o.), und neue Erkenntnisse können - wie hier (s.o.) - eine Subsumtion unter diese Vorschrift tragen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Doppelhaus sofort den Denkmalschutz nach § 2 Abs. 1 DSchG genießt. Zwar ist es nach § 1 Abs. 1 DSchG Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Aus dem Umstand, dass nach dieser Vorschrift Denkmalschutz allgemeinen (öffentlichen) Interessen dient, wird für andere Länder mit ähnlichen Bestimmungen geschlossen, dass das Denkmalschutzrecht nur allgemeinen und nicht auch den Interessen Privater wie denen des Denkmaleigentümers diene (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008 - 8 A 10076/08 -, DVBl. 2008, 1000 m.w.N.). Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Denn angesichts des Umstandes, dass dem Eigentümer eines schutzwürdigen Kulturdenkmals in § 11 Abs. 1 DSchG ganz besondere Erhaltungspflichten auferlegt sind - nach dieser Vorschrift ist er verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln – und ihm nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSchG Veränderungen an ihm nur unter engen Voraussetzungen gestattet werden dürfen, nämlich wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Eigentümer ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen „in der Nähe“ zuzuerkennen ist, wenn diese zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung seines Baudenkmals führen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -; Viebrock in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E121; Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 16 Rn. 75 f.; Spennemann, BauR 2003, 1655, 1660 f.). Dies wird jedenfalls dann zu gelten haben, wenn ein massiver Angriff auf das Kulturdenkmal erfolgt und irreparable Schäden drohen. Derartiges soll ja gerade auch nach § 1 Abs. 1 DSchG im öffentlichen Interesse verhindert werden. In diesen engen Grenzen ist die nachbarschützende Wirkung für das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot etwa nach § 9 HBO, das der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege dient (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.07.1985 - 3 TG 1132/85 -; Beschluss vom 29.09.1985 - 3 TG 57/83 -; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 9 Rn. 45 m.w.N.) und damit ebenfalls dem öffentlichen Interesse dient, anerkannt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.07.1987 - 3 TG 1649/87 -; OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 - 1 A 436/00 -, NVwZ-RR 2002, 488; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 46). Ein Zurückbleiben des spezielleren Denkmalschutzrechts hinter dem allgemeineren Bauordnungsrecht wäre nicht nachvollziehbar (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzgesetz, a.a.O., § 16 Rn. 76). Es liegt auf der Hand, dass hier im Sinne des Vorstehenden ein massiver Angriff auf das Kulturdenkmal Doppelhaus H. 54/56 mit irreparablen Schäden bei dem Abriss der Hälfte des Doppelhauses mit gemeinsamer Brandwand, das als Gesamtheit an der Schutzwürdigkeit als Kulturdenkmal teilnimmt (s.o.), erfolgt. Ob dem Antrag zu 2. zudem deshalb stattzugeben war, weil durch den Abriss mit schweren Schäden an der gemeinsamen Brandwand gerechnet werden muss, d.h. gegen den nach § 3 Abs. 4 HBO auf den Abbruch entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 1 HBO, der nachbarschützend ist (vgl. Hornmann, a.a.O., § 62 Rn. 57 m.w.N.), verstoßen wurde, kann nach dem Vorstehenden dahinstehen. Nach den vorgenannten Kriterien war auch dem Antrag zu 1. betreffend die Baugenehmigung stattzugeben. Dies folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Denkmalschutz, denn die Ersetzung der Doppelhaushälfte H. durch das genehmigte Neubauvorhaben führte wie der Abbruch zu einer Verletzung nachbarschützenden Denkmalschutzrechts. Dies folgt zudem aus Bauordnungs- und aus Bauplanungsrecht. Bauordnungsrechtlich verstößt die mit der Baugenehmigung zugelassene Neuerrichtung der Doppelhaushälfte gegen das Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 1 HBO. Da diese Vorschrift nach § 58 Satz 1 Nr. 2 HBO zu dem Prüfprogramm in dem von dem Beigeladenen nach § 78 Abs. 10 HBO ausdrücklich gewählten sog. herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO zählt, trifft auch die angegriffene Baugenehmigung insoweit eine Regelung und greift § 80a Abs. 3 VwGO. Bei § 9 HBO handelt es sich wie bei allen Baugestaltungsvorschriften um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -, bei denen der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt ist. Bauwerke wirken schon deshalb stark in den öffentlichen Raum hinein, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann. Das rechtfertigt es, die Eigentümerbefugnisse in diesem Bereich detailliert festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1999 - 4 B 75.99 -, BauR 2000, 859; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 3). Begriffsgegenstand der Verunstaltung sind nicht Fragen der positiven Baugestaltungspflege wie Geschmack, Schönheit und architektonische oder sonstige Harmonie, vielmehr die Verhinderung und Abwehr nicht mehr hinnehmbarer Gestaltungen und Zustände baulicher Anlagen mit den Mitteln der Bauordnungsrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 -, NVwZ 1993, 89). Diese Zielrichtung beeinflusst maßgeblich die Konkretisierung des Begriffs der Verunstaltung i.S.d. § 9 HBO durch die Rechtsprechung. Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 -, HessVGRspr. 1978, 90 = BRS 33 Nr. 123; Beschluss vom 24.05.1985 - 3 UE 658/85 -, HessVGRspr. 1985, 67; HessVGRspr. 1996, 44 = BRS 57 Nr. 179; Urteil vom 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, NVwZ-RR 1997, 11 = HessVGRspr. 1996, 84 = BRS 58 Nr. 126). Es muss auf einen gebildeten ästhetischen Eindrücken offenen Durchschnittsbetrachter ankommen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.06.2000 - 2 B 96.2571 -, BayVBl. 2001, 211) und es muss bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachdrücklich Protest ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648). Eine Verunstaltung liegt somit erst dann vor, wenn ein hässlicher Zustand geschaffen worden ist, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder Unlust erregend empfunden wird (allg. Auffass., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 1290/92 -, BRS 57 Nr. 289; VG Gießen, Urteil vom 20.09.1994 - 1 E 339/94 -; Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; insgesamt zu dem Vorstehenden vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.). Nach § 9 Abs. 1 HBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Form ist eine Art Oberbegriff. Unter Form ist das äußere Erscheinungsbild (äußere Gestalt) zu verstehen, d.h. jeder Gesichtspunkt wie Symmetrie, Gestaltung eines Bauteils (z.B. einer Dachgaube), Lage eines Bauteils (z.B. der Fenster in der Außenwand), der für die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes maßgeblich ist. Die Übrigen vier Kriterien sind weitgehend Teilaspekte der Form. Maßstab der baulichen Anlage meint deren Maßstäblichkeit/Proportionalität. Ein Teilaspekt der Maßstäblichkeit ist das Verhältnis der Baumassen und Bauteile (Erker, Wintergarten, Gaube, Kamin pp. als hervortretende Bauteile; Dacheinschnitt als zurücktretender Bauteil) zueinander, d.h. die Beziehungen nach horizontaler und vertikaler Lage, Größe (Breite, Höhe, Tiefe), Proportion und Form zu verstehen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 22 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung nach § 9 Abs. 1 HBO ist hier zu berücksichtigen, dass eine Doppelhaushälfte genehmigt wurde. Unter einem Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, zu verstehen. Dabei ist das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. In Abgrenzung dazu entsteht kein Doppelhaus, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 6 Rn. 46 m.w.N.). Hier springt ins Auge, dass die dem Beigeladenen genehmigte Doppelhaushälfte nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an die vorhandene Doppelhaushälfte H. 56 angebaut wird, denn sie überragt diese vollständig mit dem Staffelgeschoss und vermittelt den Eindruck nicht der Zweigeschossigkeit, wie sie die Doppelhaushälfte H. 56 aufweist, sondern - dass es sich bei dem Staffelgeschoss möglicherweise um kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 3 HBO handelt, ist für die Frage der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Weise ohne Belang - der Dreigeschossigkeit. Die genehmigte Doppelhaushälfte ist offensichtlich keine solche, sondern überschreitet den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung nachhaltig und vermittelt den Eindruck eines wechselseitigen Grenzanbaus. Damit wird die bisher bestehende Form, nämlich die Einheit zwischen den Doppelhaushälften H. und 56, zerstört. Auch die Maßstäblichkeit, insbesondere das Verhältnis der Baumassen und Bauteile, ist völlig missglückt. Das Staffelgeschoss vermittelt den Eindruck, als wären schuhkartonförmige Baucontainer auf die beiden darunter liegenden Vollgeschosse gesetzt, d.h. es wirkt wie ein Fremdkörper gegenüber diesen Geschossen und den beiden Geschossen der Doppelhaushälfte H. 54. Auch hinsichtlich der Anordnung der Fenster des genehmigten Doppelhausvorhabens H. 54, die weitgehend an die Ecken des Hauses heran reichen und überdies großflächig sind, tritt das Doppelhausvorhaben in einen gravierenden Widerspruch zu den gegliederten kleineren und wandmittig ausgeführten Fenstern der Doppelhaushälfte H. 56. Auch dadurch wird der der Rahmen wechselseitiger Grenzbebauung nachhaltig gesprengt. Insgesamt ist festzustellen, dass die genehmigte Doppelhaushälfte H. ein architektonischer Missgriff ist, weil sie zu der verbleibenden Doppelhaushälfte der Antragsteller nicht nur nicht passt, sondern im Gegenteil zu ihr in einem eklatanten optischen Widerspruch steht und damit wie ein Fremdkörper wirkt, und somit in höchstem Maße gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 1 HBO verstößt. Dient das Verbot der Verunstaltung zunächst den öffentlichen Interessen, so kann es in besonders gelegenen Einzelfällen auch nachbarschützende Wirkung haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 - 1 A 436/00 -, NVwZ 2002, 488; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; insgesamt zu dem Vorstehenden vgl. Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 46). Um eine solchen besonderen Einzelfall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem hier genehmigten Doppelhausvorhaben. Die hier mit der erteilten Baugenehmigung beabsichtigte vollständige Ersetzung der bisherigen Doppelhaushälfte H. unter gravierendem Verlassen des bisher beide Doppelhaushälften prägenden einheitlichen Äußeren bedeutet ein derartiges Ausbrechen aus dem vorhandenen Rahmen, dass damit eine qualifizierte Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses einhergeht. Während bisher die einheitliche Gestaltung des Doppelhauses der frühen Moderne erhalten geblieben ist, stellt das genehmigte Doppelhaushälftevorhaben eine radikale Veränderung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen dar, die sich - wie ausgeführt - massiv auf die Doppelhaushälfte der Antragsteller auswirkt. Die mit der Veränderung verbundene gestalterische Rücksichtslosigkeit begründet hier ausnahmsweise einen nachbarlichen Abwehranspruch. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unterliegt die Baugenehmigung für das Doppelhausvorhaben des Beigeladenen ganz erheblichen rechtlichen Bedenken, die ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragsteller begründen. Das Doppelhausvorhaben des Beigeladenen verstößt gegen die Festsetzung der offenen Bauweise in dem vorgenannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin (§ 30 BauGB). Nach der Baunutzungsverordnung - BauNVO -, nämlich sowohl § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 als auch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990, werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Bei dem genehmigten Doppelhausvorhaben handelt es sich jedoch um kein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Denn - wie ausgeführt - soll diese genehmigte Doppelhaushälfte H. nicht in wechselseitig abgestimmter Weise an die Doppelhaushälfte H. 56 der Antragsteller angebaut werden. Dafür spricht zudem, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber der Doppelhaushälfte 56 (und der noch vorhandenen Doppelhaushälfte H. 54) eine deutlich größere und zudem die mit dem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze erheblich überschreitende Bebauungstiefe aufweist (s.o.). Da es sich somit bei dem genehmigten Vorhaben um kein Doppelhausvorhaben handelt, hat es zum Doppelhaus der Antragsteller einen seitlichen Grenzabstand einzuhalten, weist einen solchen jedoch nicht auf. Die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 ; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ; Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 ). Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis. Die Antragsteller können sich daher gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen mit dem Einwand zur Wehr setzen, dieses überschreite insbesondere durch das ihre Doppelhaushälfte überragende Staffelgeschoss und durch die ihm gegenüber deutlich größere und nach dem Bebauungsplan unzulässige Bebauungstiefe deutlich den Rahmen des Verträglichen. Die turmartige Erhöhung auf dem Haus H. 60 steht dem als nachträglich geschaffener Ausreißer nicht entgegen, da es hier ausschließlich um die Frage der Doppelhauseigenschaft der Häuser H. und 56 geht. Schließlich ist die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der in dem vorgenannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten Baugrenze rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Der einzig dazu vorgetragene Wunsch des Beigeladenen, mit dem Neubauvorhaben mehr Wohnraum als in der Doppelhaushälfte H. vorhanden, zu erlangen, belegt keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Befreiung. Der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. dem in § 15 Abs. 1 BauNVO niedergelegten Ziel, in einem Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen zu vermeiden, belegen, dass § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur der städtebaulichen Ordnung, auch nicht nur den Interessen der Bauherrnschaft dienen, sondern zugleich auch die individuellen Interessen der Nachbarn schützen will. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die der zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt worden sind, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BBauG sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen der Bauherrschaft an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BBauG ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Nach diesen Kriterien verletzt die Baugenehmigung für die Doppelhaushälfte die Antragsteller, denn durch die größere Bebauungstiefe verliert das Doppelhaus seinen Doppelhauscharakter (s.o.) und wird - zusammen mit dem Staffelgeschoss - das Maß der baulichen Nutzung in einem Umfang erhöht, das allenfalls durch eine Änderung des Bebauungsplans überwindbare bodenrechtliche Spannungen auslöst. Das genehmigte Doppelhausvorhaben erweist sich somit auch als rücksichtslos (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2001 - 2 Bs 98/01 -, NVwZ 2002, 494; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -). Ob der nachbarschützende § 6 HBO eingehalten ist und ob die zu dieser Vorschrift erteilte Abweichung nach § 63 HBO rechtmäßig ist, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung. Zusammenfassend ergibt sich, dass beiden Anträgen stattzugeben war. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene, der einen Antrag gestellt und damit am Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO), haben als Unterlegene jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.