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Beschluss

3 TH 2544/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1015.3TH2544.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller erhielt unter dem 15.01.1986 die Baugenehmigung für die "Einrichtung einer Gaststätte mit Werbeanlage". Gegen die in den Auflagen Nr. 37 und 38 dieser Baugenehmigung enthaltene Beschränkung auf verschiedene Spielgeräte, die ausweislich einer behördlichen Besprechungsnotiz vom 30.12.1985 zuvor vereinbart worden war, legte der Antragsteller unter dem 12.02.1986 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Verfügung vom 12.06.1986 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die weitere Aufstellung von genehmigungslos aufgestellten zusätzlichen Spielgeräten. Über den vom Antragsteller unter dem 24.06.1986 eingelegten Widerspruch gegen diese Verfügung ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Den am 24.06.1986 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß vom 20.08.1986 ab. Gegen den am 01.09.1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 15.09.1986 Beschwerde eingelegt. Dem Senat liegt die das Vorhaben des Antragstellers betreffende Behördenakte des Antragsgegners vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Das sofort vollziehbare Nutzungsverbot für die über die Auflagen Nr. 37 und 38 in der Baugenehmigung vom 15.01.1986 hinaus genehmigungslos aufgestellten zusätzlichen Spielgeräte ist gerechtfertigt (§ 83 Abs. 1 HBO) und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dies folgt nach Ansicht des Senats jedoch nicht bereits daraus, daß der Antragsteller den einschränkenden Auflagen zur Aufstellung von Spielgeräten vor Erteilung der Baugenehmigung zugestimmt hat. Mangels Schriftform ist es jedenfalls insoweit nicht zu einem wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag gekommen (§ 57 HessVwVfG). Die für den Erlaß eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots nach ständiger Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte allein ausreichende formelle Illegalität einer bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Maßnahme (vgl. Hess. VGH. B. v. 14.01.1972 - IV TH 53/71 - BRS 25 Nr. 207; B. v. 12.10.1979 - IV TH 76/79 - HessVGRspr. 1980, 4 m.w.N.) ergibt sich hier daraus, daß die ungenehmigte Aufstellung zusätzlicher Spielgeräte eine baurechtlich rechtsbedeutsame Nutzungsänderung darstellt, weil sie sich von der bisherigen Nutzung dadurch unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden Forderungen unterworfen ist oder sein könnte (vgl. dazu Hess. VGH, U, v. 25.06.1971 - IV OE 78/69 -). Die Genehmigungsbedürftigkeit für diese Nutzungsänderung beruht auf § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO. Eine Baugenehmigung für die vorgenommene Aufstellung zusätzlicher Spielgeräte liegt aber nicht vor; und zwar unabhängig von der Reichweite des Widerspruchs gegen die beiden Auflagen Nr. 37 und 38, der sich im Falle modifizierender Auflagen gegen die gesamte Baugenehmigung richten müßte. Die zusätzlichen Anforderungen in baurechtlicher Hinsicht durch die vermehrte Aufstellung von Spielgeräten in hier nennenswerter Zahl - bei Vorhandensein eines Autosimulators ist die in der Baugenehmigung zugelassene Zahl von sechs Spielgeräten um fünf Geräte überschritten worden - können sich planungsrechtlich daraus ergeben, daß der baurechtlich genehmigte Betrieb immer mehr den Charakter einer Spielhalle annimmt, die als Vergnügungsstätte, orientiert man sich an der Gebietstypik der Baunutzungsverordnung und der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung, jedenfalls nicht ohne weiteres und nicht in vollem Umfang denselben planungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt wie eine Gaststätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall das Gaststättenmoment, auch wenn es im Betreff der Baugenehmigung "Gaststätte" heißt, ohnehin schon nicht unerheblich in den Hintergrund getreten ist, wenn man den untergeordneten Küchenbereich und den damit eingeschränkten Bewirtungsbereich betrachtet. Nimmt man den geänderten Bauantrag für die Werbeanlage von "Gaststätte" in "Freizeit-Treff" und die Äußerungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 20.09.1986 hinzu., wonach der Antragsteller die "Gaststättenlösung" ohnehin nur als Zwischenlösung zur Genehmigung einer Spielhalle betrachtet, spricht vieles dafür, daß es sich schon jetzt weniger um eine reine Gaststätte als um einen gemischten Betrieb mit Elementen einer Gaststätte und einer Spielhalle handelt, für den eine richtig benannte Baugenehmigung bisher nicht vorliegt. Die nahezu vorgenommene Verdoppelung der in der Baugenehmigung zugelassenen Spielgeräte läßt den Spielhallencharakter jedenfalls noch weiter in den Vordergrund treten, was die baurechtliche Genehmigungsfrage als mindestens teilweise Vergnügungsstätte erst recht aufwirft. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens braucht diesen Fragen jedoch noch nicht weiter nachgegangen zu werden. Zusätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen infolge der nicht unerheblichen Vermehrung der Spielgeräte und damit des verstärkten Spielhallencharakters können sich im übrigen im Hinblick auf das Stellplatzgebot des § 67 Abs. 2 in Verbindung mit der einschlägigen städtischen Stellplatzsatzung ergeben (vgl. Hess. VGH, B. v. 08.07.1986 - 3 TH 1727/86 -). Mithin spricht auch dieser Gesichtspunkt dafür, hier von einer baurechtlich bedeutsamen, ungenehmigten Nutzungsänderung und -erweiterung auszugehen. Da die angefochtenen Auflagen Nr. 37 und 38 der Bauaufsichtsbehörde offenbar dazu dienen sollten, noch dazu verbunden mit der Zustimmung des Antragstellers selbst, den Charakter der beantragten und genehmigten Gaststätte durch Beschränkung der raumbeanspruchenden Spielgeräte halbwegs zu wahren, ist in der nicht nur nachrichtlichen Aufnahme der streitbefangenen Auflagen in die Baugenehmigung auch ein gerechtfertigter baurechtlicher Anknüpfungspunkt zu sehen, weshalb das Verweisen des Antragstellers allein auf das Gewerberecht hier nicht durchgreift. Das angefochtene Nutzungsverbot begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 7 Satz 1 HSOG in Verbindung mit § 112 HBO. Zwar ist angesichts des in der Auflage Nr. 38 vorgesehenen Wahlrechts für die Aufstellung entweder von je zwei Geräten in der letzten beiden Boxen oder je einem Gerät sowie eines Autosimulators im Caféraum nicht völlig eindeutig bestimmt, wieviel Geräte genau der Antragsteller im Caféraum aufstellen darf; und diese Offenheit setzt sich im Nutzungsverbot vom 12.06.1986 fort, das die Zahl der Spielgeräte auf den genehmigten Zustand zurückführt. Trotz Berücksichtigung des Wahlrechts in der Auflage Nr. 38 ist gleichwohl jederzeit bestimmbar, wieviel und welche Geräte der Baugenehmigung entsprechen. Diese Bestimmbarkeit für die Zahl der Spielgeräte und damit für einen Verstoß gegen den genehmigten Zustand reicht auch für das Vollstreckungsverfahren aus, da für einen sachkundigen Mitwirkenden ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar ist, ob der Pflichtige dem Unterlassungsgebot zuwiderhandelt oder nicht (vgl. § 75 HessVwVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat nach den derzeit erkennbaren Umständen für das Interesse des Antragstellers an der zusätzlichen Aufstellung von fünf Spielgeräten von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren von 20.000,00 DM aus. Dieser Betrag ist im Eilverfahren nach ständiger Entscheidungspraxis auf etwa 2/3 zu kürzen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1. Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Volland Richter Koch ist Blume wegen Erkrankung nach der Beratung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.