Beschluss
3 N 6/83
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0924.3N6.83.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." im Ortsteil F. der Antragsgegnerin. Er bewirtschaftet in F.-B. einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in der Größe von ca. 31 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche , von der etwa 6 ha Pachtland sind. Der Betrieb ist auf Masttierhaltung ausgelegt. Die Hofreite mit Wohnhaus und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 3, Flurstück 107/1 (F. Straße 7). Das Grundstück wird etwa hufeisenförmig von Wohnhäusern umgeben, die sich im Nordwesten entlang des "S-weg" und im Südosten entlang der Straße "A. H." erstrecken. Zwischen der nordöstlichen und südöstlichen Bebauung befindet sich ein etwa 130 m breiter unbebauter Geländestreifen. Das dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegene mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück im Bereich "A. H." ist etwa 45 m, im Bereich "S-weg" etwa 60 m entfernt. Etwa 190 m nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das ca. 1,8 ha große Gebiet des Bebauungsplans Nr. 02 als Kleinsiedlungsgebiet (WS) mit eingeschossiger Bauweise, einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,4 ausgewiesen. Zugelassen sind nur Einzelhäuser. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für diesen Bereich stellt sich wie folgt dar: Für das Gebiet der Gemeinde F. besteht der am 28. November 1977 beschlossene, am 2. Februar 1978 von dem Regierungspräsidenten in Kassel genehmigte und am 6. April 1978 ortsüblich bekanntgemachte Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet des Bebauungsplans Nr . 02 als Wohnbauflächen dar - Im "F.-Wochenblatt" vom 3. Juli 1980 gab die Antragsgegnerin bekannt, daß sie mit Beschluß vom 24. Juni 1980 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet "H.-I. d. B." beschlossen habe. Der Entwurf des zunächst als Nr. 1, später Nr. 02 bezeichneten Bebauungsplans lag in der Zeit vom 27. Februar bis 10. März 1981 zu jedermanns Einsicht bei der Gemeindeverwaltung F., S-straße 19, aus. Die öffentliche Auslegung wurde im "F.-Wochenblatt" vom 5. März 1981 öffentlich bekanntgemacht. Während der Auslegungsfrist erhob der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken. Er machte unter anderem geltend, das geplante Baugebiet sei aufgrund des geringfügigen Bedarfs des 401 Einwohner großen Ortsteils B. nicht erforderlich. Es werde unter Verstoß gegen § 1 Abs. 6 letzter Satz BBauG landwirtschaftliche Nutzfläche für Wohnzwecke in Anspruch genommen. Sein Betrieb werde durch das Baugebiet völlig eingekreist, weil nunmehr die letzte freie Verbindung nach Nordosten unterbrochen werde. Die Einkreisung führe zu einer unzumutbaren Einschränkung bezüglich der künftigen Entwicklung seines Betriebes sowie zu erheblichen Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen für das in der Hauptwindrichtung liegende neue Baugebiet. Am 22. Oktober 1981 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Umwandlung des vorgesehenen allgemeinen Wohngebiets in Kleinsiedlungsgebiet. Damit sollte den Einwendungen des Antragstellers zum Teil entsprochen werden. Am selben Tag beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sodann den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." als Satzung. In der Begründung zu dem Bebauungsplan ist u. a. ausgeführt, daß in dem Gemeindeteil B. derzeit nicht genügend Bauplätze für Wohnzwecke zur Verfügung stünden. Wegen der Baulandnachfrage von Bürgern - derzeit lägen 6 Bauanfragen vor - sei die Aufschließung des vorgesehenen Gebiets erforderlich. Mit Schreiben vom 27. April 1982 rügte der Antragsteller mit näherer Begründung gegenüber der Antragsgegnerin die Umwandlung des Gebietscharakters und das dabei angewandte Verfahren. Der Regierungspräsident in Gießen genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 24. Februar 1982 mit verschiedenen Auflagen. Diese Auflagen nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 11. März 1982 in den Bebauungsplan auf. Der Entwurf des durch die Auflagen geänderten Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 26. März, bis 27. April 1982 im Rathaus in F. öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde zuvor im "F.-Wochenblatt" vom 18. März 1982 öffentlich bekanntgemacht. Am 6. Mai 1982 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." erneut als Satzung. Dieser Beschluß wurde im "F.-Wochenblatt" vom 20. Mai 1982 öffentlich bekanntgemacht. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 27. April 1983 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollklage erhoben. Er ist der Auffassung, er sei antragsbefugt, weil er als von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffener Nachbar in seinen Rechten verletzt werde. Seine rechtlich geschützten Interessen würden bereits dadurch beeinträchtigt, daß das ausgewiesene Baugebiet Abwehransprüche aufgrund des derzeitigen Betriebsumfanges erzeugen könne. Diese Gefahr erhöhe sich bei Erweiterungsmaßnahmen, die sich keinesfalls in der Errichtung eines Maststalles erschöpften. Der Bebauungsplan sei wegen formeller und materieller Verstöße rechtsunwirksam. In formeller Hinsicht werde beanstandet, daß in der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten in Gießen vom 24. Februar 1982 der Antragsgegnerin aufgegeben worden sei, ein erneutes Offenlegungsverfahren gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG durchzuführen. Dabei habe die Antragsgegnerin nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften darauf hingewiesen, daß erneut Anregungen und Bedenken geltend gemacht werden könnten. In jedem Fall hätte der Bebauungsplan abschließend als Satzung beschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei. Schließlich sei die spätere Genehmigung des Bebauungsplan nicht ortsüblich bekanntgemacht worden. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BBauG. Das ausgewiesene Baugebiet führe wegen der bereits vorhandenen Bebauung und der bestehenden Verkehrsanlagen zu einer völligen Einkreisung seines landwirtschaftlichen Betriebes, da nunmehr die einzige in Richtung Nordosten bestehende offene Verbindung unterbrochen werde. Zum anderen sei zu befürchten, daß eine nur knapp 200 m an sein landwirtschaftliches Anwesen heranreichende Wohnbebauung Abwehransprüche hervorrufen könne, die die Existenz des Betriebes gefährdeten. Die von seiner landwirtschaftlichen Betriebsstätte (Dungstätte, Stallungen, Silos) ausgehenden Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen seien erheblich. Bei einer Tierhaltung in dem von ihm betriebenen Umfang gingen das ganze Jahr über landwirtschaftliche Gerüche aus, die sich über mehrere 100 m störend bemerkbar machten. Dies gelte besonders für das ausgewiesene Neubaugebiet, das in der Hauptwindrichtung liege. Wegen der von landwirtschaftlichen Einrichtungen ausgehenden Beeinträchtigungen nimmt der Antragsteller Bezug auf den Bericht Nr. 36 der Arbeitsgemeinschaft Land, Technik und Bauwesen Hessen e.V. (Emissionsschutz in der Tierhaltung und seine Auswirkungen auf Bauleitplanung und Bauvorhaben). Ergänzend weist er auf die unvermeidlichen Lärmbeeinträchtigungen hin, die bereits mit der Fütterung der Tiere um 6.00 Uhr morgens beginne. Bei Berücksichtigung dieser Belange hätte die Antragsgegnerin das Baugebiet nicht ausweisen dürfen. Neben der Gefahr, in Zukunft nachbarlichen Abwehransprüchen ausgesetzt zu sein, sei bei der Beurteilung des Bebauungsplans außerdem wesentlich, daß durch die Ausweisung des Gebiets eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes verhindert werde. Auf diese Erweiterung sei er jedoch dringend angewiesen, um seinen Betrieb lebensfähig zu erhalten. Nach der Empfehlung des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Marburg vom 29. Januar 1982 solle er die Zahl der Mastschweine auf 540 erhöhen, wodurch der Neubau eines Schweinestalles erforderlich werde, der nur nordöstlich im Anschluß an die dort vorhandenen Gebäude errichtet werden könne. Dadurch würde der Abstand zu dem neuen Baugebiet auf etwa 100 bis 150 m verkürzt. Nach der Rechtsprechung dürften neue Wohngebäude nicht in der Nähe solcher Unternehmen zugelassen werden, die selbst wegen ihrer Auswirkungen die Nachbarschaft mit einer Wohnbebauung meiden müßten und deshalb in den Außenbereich gehörten. Mit der von der Antragsgegnerin am 22. Oktober 1981 vorgenommenen Änderung des Baugebiets von allgemeinem Wohngebiet in Kleinsiedlungsgebiet sei seinen Bedenken nicht Rechnung getragen worden. Denn durch die geänderte Festsetzung sei keineswegs gesichert, daß auch nur Baugrundstücke geschaffen würden, die dem in § 2 Abs. 2 BauNVO bestimmten Zweck dienten. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil er durch den Bebauungsplan Nr. 02 keinen Nachteil erlitten oder zu erwarten habe. Hinsichtlich seiner geplanten Betriebserweiterung werde der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Die Errichtung der von dem Antragsteller vorgesehenen Betriebsgebäude sei nach § 34 BBauG unzulässig, sofern sie auf dem Hofreitengrundstück errichtet werden sollen. Eine Erweiterung des Betriebes auf dem nordöstlich angrenzenden Außenbereichsgrundstück sei nach § 35 BBauG unzulässig. In beiden Fällen stünden der Betriebserweiterung die zu berücksichtigenden Bedürfnisse der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Wohnbauten entgegen. Die unmittelbare Wohnbebauung am S-weg und A. H. ließen eine weitere Intensivtierhaltung nicht zu. Folgende Unterlagen sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung: 1. Akte über die Aufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. einschließlich Flächennutzungsplan, 2. Akte über das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B.", 3. 2 Aktenhefter des Regierunspräsidenten in Kassel betreffend Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B.". II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß, denn der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Antrag ist unzulässig. Allerdings ist der Antrag statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hess. VGH gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwG0 überprüft werden kann. Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu gewärtigen ist (Beschluß des Senats vom 15. März 1982 - III N 21/82 -). Rechtlich geschützte Interessen sind absolute Rechte, subjektiv öffentliche Rechte und private, im Rahmen der Normengebung in die Abwägung einzubeziehende Belange. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG auch Interessen von Grundeigentümern außerhalb des Planbereichs beachtlich sein können (Hess. VGH, Beschluß vom 27. Januar 1987 - 4 N 2172/86 - Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Stand: April 1986, § 1 Rdnr. 313). Allerdings beschränkt sich die Abwägungserheblichkeit von privaten Belangen auf solche Betroffenheiten, die nicht nur den Grad des Geringfügigen überschreiten, sondern auch in ihrem Eintritt mindestens wahrscheinlich sind und dies vor allem für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar ist (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - IV N 1.78 und IV N 2-4.79 - BRS 25 Nr. 24; Beschluß des Senats vom 19. November 1982 - III N 1/82 -). Das Interesse des Antragstellers, die Umgebung seines landwirtschaftlichen Betriebes von Wohnbebauung fernzuhalten, gehört zu den bei der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigenden Belangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geplante Wohnbebauung bereits jetzt Störungen durch den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgesetzt ist, sondern dabei sind auch die Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebes mit einzubeziehen (B. d. Senats vom 14.05.1982, III N 15/82 -). Zwar stellt nicht jede denkbare Entwicklungsmöglichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar und gewährt im Normenkantrollverfahren eine Antragsbefugnis; erforderlich ist vielmehr, daß die durch den Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklung des landwirtschaftlichen Anwesens entweder bereits konkret ins Auge gefaßt oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Januar 1983 - 1 OVG C 2/8 - NuR 1984, 108 ff.). Der Antragsteller hat zwar bereits konkrete Erweiterungsmaßnahmen geplant und dies auch durch eine bei der Bauaufsicht des Landkreises Marburg - Biedenkopf eingereichte Bauvoranfrage vom 27. April 1982 zum Ausdruck gebracht, dennoch hat er durch den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." keinen Nachteil erlitten und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Aufgrund der den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers umgebenden Wohnbebauung im Bereich des "S-weg" und der Straße "A. H." ist der Antragsteller bei Beachtung des an sich objektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das sich nachbarschützend und einen Abwehranspruch vermittelnd auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89) bereits in bezug auf eine Betriebserweiterung entscheidend eingeschränkt. Durch das ausgewiesene Kleinsiedlungsgebiet erfährt er keine darüber hinausgehenden Einschränkungen. Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes kann sich unabhängig davon, ob der Betrieb im Außenbereich oder im Innenbereich angesiedelt ist, gegen eine heranrückende, die weitere Ausnutzung seines Betriebes störende Bebauung im Wege der Klage wenden. Dies gilt auch für den Fall, daß - wie hier - die heranrückende Wohnbebauung durch Bebauungsplan festgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 -4 C 28.81 - RdL. 1983, 91 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1983 - OVG A 151/81 - AgrarR 1983, 277). Allerdings ist auch der Inhaber eines nach § 34 BBauG bauplanungsrechtlich zu beurteilenden landwirtschaftlichen Betriebes bei Erweiterungsmaßnahmen Abwehransprüchen ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot der Rücksichtnahme inhaltlich Bestandteil des § 34 BBauG und geht in dem Begriff des "Einfügens" auf. Zum Merkmal des Einfügens gehört dabei auch, daß ein Vorhaben auf seine Umgebung objektiv-rechtlich die gebotene Rücksicht nimmt, wobei sich ein Nachbar jedoch nur insoweit auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen kann, als hiergegen in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise verstoßen wird und durch die Erteilung der Baugenehmigung die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 - Nr. 2 B 85 a 2566 - /982/ AgrarR 1987, 143 ff.). Bei der Bemessung dessen, was einem durch einen Betrieb Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Regelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BlmSchG - an (Urteil des Senats vom 4. Oktober 1984 - III N 17/82 - ESVGH 35, 64 ff.). Nach § 50 BlmSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BlmSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - RdL 1978,38). Der Hess. VGH legt bei der Bemessung der Zumutbarkeit von Geruchsemissionen landwirtschaftlicher Betriebe die für die entsprechenden Nutztierarten entwickelten VDI-Richtlinien (vgl. VDI-Richtlinie- 34 71 "Auswurfbegrenzung Tierhaltung-Schweine", VDI-Richtlinie 34 72 "Emissionsminderung Tierhaltung-Hühner") zugrunde. Soweit keine VDI-Richtlinien bestehen, greift er auf aus Erfahrung gewonnene andere sachverständige Grundlagen zurück, die ihren Niederschlag in dem Arbeitsblatt des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft aus dem Jahre 1983, dem KTBl.-Arbeitsblatt Nr. 30 76 "Prognose der Geruchsimmissionsbereiche landwirtschaftlicher Betriebe" gefunden haben (vgl. Urteil des Senats vom 4. Oktober 1984, ESVGH 35, 64 /67/; Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 27. Februar 1987 - 4 OE 56/83 -). Die nach Nr. 2.1.2. i.V.m. Tafel 3 und Bild 20 der VDI-Richtlinie 34 71 zwischen bestehenden Schweinehaltungsbetrieben und geplanter Wohnbebauung einzuhaltenden Abstände werden hier jedoch bereits durch die vorhandene Bebauung bestimmt. Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, daß die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers benachbarten Wohnhäuser entlang des "S-weg" und der Straße "A. H." durch das Anwesen des Antragstellers vorbelastet wären und eine gegenseitige Rücksichtnahme bei zulässigen unterschiedlichen Nutzungen in Dorfgebieten zu einer Verringerung von Abständen führte, die deutlich unter der Hälfe der Mindestentfernung der VDI-Richlinie 34 71 bliebe (so OVG Lüneburg, Teil-Urteil vom 9. Mai 1980 - 1 OVG A 63/79 - RdL 1980, 231 /234/, sind den betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers durch die vorhandene Bebauung Grenzen gesetzt, die auch durch das etwa 190 m von dem Betrieb des Antragstellers entfernt gelegene Kleinsiedlungsgebiet nicht weiter eingeschränkt werden. Die von dem Antragsteller geplanten Erweiterungsbauten würden bis zu etwa 45 m an das nächstgelegene Wohngrundstück heranreichen, während sie von dem ausgewiesenen Baugebiet noch etwa 170 m entfernt wären. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß eine betriebliche Erweiterung des Antragstellers einerseits für die vorhandene Bebauung zumutbar und andererseits für die etwa 170 m entfernte Wohnbebauung des Kleinsiedlungsgebiets unzumutbar ist. Der durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Rahmen für Erweiterungsmaßnahmen wird durch den Bebauungsplan Nr. 02 "H.-I. d. B." nicht zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller wegen der beachtlichen Auswirkungen auf die künftige Gestaltung des landwirtschaftlichen Betriebes mit 20.000,-- DM. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.