Urteil
3 UE 2123/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0107.3UE2123.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit seinem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Jägerprüfung für bestanden zu erklären, kann der Kläger keinen Erfolg haben, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 4 VwGO). Spruchreife bedeutet, daß die in die Kompetenz des Gerichts fallenden Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren ermöglichen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 83). Sie fehlt in der Regel bei Prüfungsentscheidungen, wenn sich das Prüfungsergebnis nicht rechnerisch exakt ermitteln läßt, sondern in den dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraum fällt. Das Gericht ist dann nicht befugt, anstelle des Prüfers dessen fachlich-pädagogische Beurteilung durch eine eigene Würdigung und Bewertung der Prüfungsleistung zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, können Prüfungsentscheidung und ähnliche pädagogisch- wissenschaftliche Wertungen inhaltlich nur darauf gerichtlich überprüft werden, ob der Prüfer den gesetzlichen Rahmen seiner Entscheidung verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt hat (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgericht, vgl. U. v. 24. April 1959 - VII C 104.58 - BVerwGE 8, 272 (274); U. v. 9. Dezember 1983 - 7 C 99.82 - DÖV 1984, 805; für Jägerprüfungen: OVG NW, U. v. 24. Februar 1981 - 18 A 2832/78 - AgrarR 1981, 266; VGH Bad.-Württ., U. v. 1. Dezember 1983 - 5 S 1463/83 - AgrarR 1984, 254 (255); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 473). Dies beruht darauf, daß der Prüfer im Bereich fachlich-pädagogischer Leistungsbewertungen ein höchstpersönliches Fachurteil abgibt. Nur er und nicht das Gericht hat ein fachlich-pädagogisches Werturteil darüber abzugeben, ob eine Prüfungsaufgabe richtig oder falsch gelöst worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Gericht über Kenntnisse verfügt, die es - wie beispielsweise bei juristischen Prüfungsaufgaben - an sich befähigen würde, Prüfungsleistungen auch fachlich zu bewerten (BVerwG, B. v. 18 Januar 1983 - 7 C B 55.78 - DVBl. 1983, 591). Die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers für den Fall, daß das Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist, kann nicht vom Gericht vorgenommen werden. Auch der nach § 91 VwGO im Wege der Klageänderung zulässige Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, durch die Obere Jagdbehörde anstelle der Jägerprüfungskommission eine neue Bewertung des Prüfungsabschnitts "Tierarten, Wildbiologie ..." vorzunehmen, ist nicht begründet. Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz als Obere Jagdbehörde für die von dem Kläger begehrte Entscheidung keine sachliche Befugnis hat. Zwar sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, Beschränkungen der Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde können sich jedoch aus besonderen gesetzlichen Regelungen oder der Natur der Sache ergeben (BVerwG, U. v. 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 (147); BayVGH, U. v. B. März 1982 - Nr. 22 B 81 A.2570 BayVBl. 1982, 404 (406); Kopp, a.a.O., § 68 Rdnr. 9 a). Bei der Jägerprüfung ist die Beurteilungsermächtigung allein dem Prüfungsausschuß überantwortet. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 2, 4 bis 12 JPO, wonach allein der bei der oberen Jagdbehörde gebildete Prüfungsausschuß zur Bewertung der Prüfungsleistung berufen ist und seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit trifft (§ 2 Abs. 6 Satz 1 JPO). Der oberen Jagdbehörde hat der Verordnungsgeber dagegen keine eigenständigen Kompetenzen zur Bewertung der Prüfungsleistungen eingeräumt (so auch Bad.-Württ. VGH, U. v. 1. Dezember 1983 - 5 S 1463/83 - Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 91 für die Jägerprüfungsordnung BW). Auch der weitere Hilfsantrag des Klägers ist nicht begründet, denn die negativen Prüfungsbescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner Rüge, über seine Prüfung sei kein ordnungsgemäßes Protokoll geführt worden, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben. Gegen die angefertigte Prüfungsniederschrift bestehen keine Bedenken. Nach § 11 JPO ist über den wesentlichen Hergang der Prüfung eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung des Protokolls ist nicht vorgesehen. Diesen Anforderungen wird die Niederschrift über die Prüfung des Klägers gerecht. Sie weist die Unterschriften aller Mitglieder des Prüfungsausschusses auf. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß ein Prüfer seine Unterschrift während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt hat. Denn eine derartige Nachholung der Unterschrift ist weder in der JPO noch durch allgemeine Rechtsgrundsätze ausgeschlossen. Das Prüfungsprotokoll wird auch der Forderung des § 11 JPO nach Aufnahme des wesentlichen Hergangs der Prüfung gerecht. Dabei ist im Rahmen einer mündlichen Prüfung eine Protokollierung von Fragen und Antworten nicht erforderlich, weil sich die mündliche Prüfung darin nicht erschöpft. Einmal kann der Prüfer den Prüfling bei einzelnen Fragen in den Fragenkreis einführen und ihm in vielfältiger Weise Hinweise und Hilfen geben, zum anderen hängt die Bewertung der Prüfungsleistung auch davon ab, ob und wie der Prüfling die Frage erfaßt und die Lösung des Problems entwickelt. Schließlich ist auch der von dem Prüfling hinterlassene Gesamteindruck von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung entziehen sich die in diesem Zusammenhang auf Seiten des Prüfers und des Prüflings maßgeblichen Einzelheiten einer Protokollierung und können selbst in einem Tonbandprotokoll nicht vollständig festgehalten werden (vgl. BVerwG, U. v. 9. Oktober 1971 - VII C 5.71 - BVerwGE 38, 322 (325)). Für den mündlichen Teil einer Jägerprüfung genügt es in jedem Fall, wenn - wie hier - das in Frage und Antwort verlaufende Prüfungsgespräch stichwortartig festgehalten ist und nachträglich sogar eine fast wörtliche Wiedergabe von Fragen und Antworten ermöglicht. Eine weitergehende Protokollierungspflicht folgt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie ist für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes auch nicht unabdingbar, weil dem Prüfling die üblichen Beweismittel im Prozeß (Zeugen- und Parteivernehmung) zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U. v. 1. Oktober 1971, a.a.O., Bay.VGH, U. v. B. März 1982, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes oder gar das effektivste Beweismittel. Die Einwendung des Klägers, das Protokoll sei wegen Unleserlichkeit fehlerhaft ist rechtlich unerheblich. Niederschriften nach § 11 JPO können in Langschrift, Kurzschrift oder in einer mit besonderen Abkürzungen des Protokollführers versehenen Schrift gefertigt werden Es ist nicht erforderlich, daß diese Niederschriften allgemein verständlich oder lesbar sind. Es genügt, wenn der Protokollführer den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Protokoll vorlesen und erklären kann. Es liegt auch keine nachträgliche unzulässige Ergänzung des Protokolls durch den Prüfer D. vor. Mit seinem Prüfungsbericht vom 15. Juni 1984 hat dieser Prüfer lediglich einer Aufforderung der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren entsprochen und keine unzulässige Ergänzung des Protokolls vorgenommen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im übrigen darauf hingewiesen, daß selbst Mängel des Prüfungsprotokolls, insbesondere das Fehlen einer Unterschrift, die Prüfung nicht fehlerhaft machen, sondern nur den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 28. November 1957 - II C 50.57 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 2; Niehues, a.a.O., Rdnr. 414). Der Auffassung des Klägers, aus der späteren Unterzeichnung des Protokolls durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses ergebe sich, daß überhaupt keine Kollegialentscheidung vorgelegen habe, kann aus einem doppelten Grund nicht gefolgt werden. Einmal ist die Unterzeichnung des Protokolls bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wirksam nachgeholt worden, zum anderen ist die Unterzeichnung des Protokolls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kollegialentscheidung. Anhaltspunkte dafür, daß der Prüfungsausschuß die Entscheidung über das Nichtbestehen der Jägerprüfung des Klägers in Abwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder getroffen hat, sind weder vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Die Rüge des Klägers betreffend das Verhalten des Prüfers D. beim Vorzeigen von Bildern führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung. Das gerügte Verhalten dieses Prüfers verletzt nicht den vom Kläger geltend gemachten Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens. Dieser Grundsatz, der den äußeren Verfahrensablaufs des Prüfungsverfahrens betrifft, beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit. Beide Verfassungsprinzipien sind auch für das Verhalten des Prüfers bei der Bewertung der Prüfungsleistung maßgebend. Aus ihnen folgt das Gebot der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 20. September 1984 - 7 C 57.83BVerwGE 70, 143 (151)). Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, eine Verletzung des Gebots des fairen Prüfungsverfahrens sei hier schon deshalb nicht mehr rechtserheblich, weil der Kläger das Verhalten des Prüfers D. nicht unverzüglich gerügt habe, vermag ihm der Senat allerdings nicht zu folgen. Es obliegt zwar grundsätzlich einem Prüfling, der die Durchführung eines fehlerhaften Verfahrens erkennt, dies unverzüglich zu rügen, sofern er wegen des zu beachtenden Grundsatzes der Chancengleichheit nicht Gefahr laufen will, mit einer späteren Rüge ausgeschlossen zu werden; eine spätere Rüge ist jedoch dann noch zulässig, wenn es dem Prüfling im Einzelfall nicht zumutbar war, seine Einwände ohne die Gefahr anderweitiger Nachteile schon während der Prüfung zu erheben (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 428 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner grundsätzlichen Beantwortung der Frage, wann es einem Prüfling ohne Gefahr anderweitiger Nachteile zumutbar ist, einen Prüfungsmangel geltend zu machen, denn die Kritik an dem persönlichen Verhalten eines Prüfers, insbesondere die Rüge, durch seine körperliche Nähe werde eine Verunsicherung und dadurch eine Beeinträchtigung der Prüfungsleistung hervorgerufen, kann von einem Prüfling nicht verlangt. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Kritik nicht nur einen empfindlichen, sondern auch einen durchschnittlich reagierenden Prüfer treffen und zu einem das Gebot der Sachlichkeit verletzenden Verhalten führen kann. Das Verhalten des Prüfers D. verstößt nicht gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens. Die dem Prüfer aufgrund der Verfahrensführung, Verfahrensgestaltung, der Bestimmung des Prüfungsstoffes und der Prüfungsbewertung zukommende Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling gebieten zur Abwehr von Mißbräuchen einen Anspruch des Prüflings auf faire Behandlung in der Prüfung. Der dem Prüfer zustehende weite Spielraum bei der Gestaltung der mündlichen Prüfung umfaßt auch die Befugnis, einem Prüfling schlechte Leistungen deutlich vor Augen zu halten. Wer allerdings als Prüfer eine Prüfungsleistung sarkastisch, spöttisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, verletzt das Gebot der Fairneß. Selbst völlig unsinnige Antworten rechtfertigen es nicht, daß der Prüfer hierauf mit unsachlichen Bemerkungen reagiert, die den Prüfling kränken (vgl. BVerwG, U. v. 28. April 1978 - 7 C 50.75 - BVerwGE 55, 355 (360)). Der Prüfer D. hat durch sein Verhalten während der Prüfung des Klägers diesen Grundsatz nicht verletzt. Das gilt sowohl hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Stellung des Prüfers beim Vorzeigen von Bildern als auch bezüglich der vorgelegten Bilder selbst. Daß der Prüfer D. sehr nahe an den Kläger herangetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Wenn sich eine mündliche Prüfung nicht in einem Frage- und Antwortgespräch erschöpft, sondern - wie hier - die Bestimmung von Pflanzen und Tieren auf Abbildungen umfaßt, die der Prüfer dem Prüfling vorlegt, dann liegt es in der Natur der Sache, daß er auch an den Prüfling nahe herantritt. Dieser körperlich nahe Kontakt stellt für sich allein keine herabsetzende oder verletzende Behandlung des Prüflings dar. Insbesondere kann in einem derartigen Verhalten auch kein Versuch der Einschüchterung des Prüflings gesehen werden. Naher körperlicher Kontakt ist im praktischen Teil der Prüfung - etwa bei der Demonstration von Waffen in vielen Fällen vorprogrammiert, ohne daß daran Anstoß genommen werden könnte. Soweit der Kläger die Art und Weise der Prüfung des Prüfers D. rügt, zigarettenschachtelgroße Bilder zur Bestimmung von Tieren vorgelegt zu haben, scheidet eine Verletzung des Fairneßgebots von vornherein aus, weil sich der Kläger damit gegen die Eignung und die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe wendet und zum Ausdruck bringt, der Gegenstand der Abbildung sei wegen der geringen Größe für ihn nicht oder nur sehr schwer erkennbar gewesen. Es handelt sich hierbei um eine nicht zu beanstandende Prüfungsaufgabe, bei deren Ausgestaltung sich der Prüfer Dorgarten im Rahmen des ihm als Prüfer zustehenden Gestaltungsspielraums bewegte. Das gleiche gilt, soweit der Kläger kritisiert, bei den erfragten Bildarten habe es sich nicht um einheimisches, sondern um mitteleuropäisches Wild gehandelt. Die Entscheidung über Eignung, Nichteignung, Fehlerfreiheit oder Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsaufgabe hat allein der Prüfungsausschuß bzw. der Prüfer im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffen, soweit sie von einer fachlich, wissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung abhängt (BVerwG, U. v. 9. Dezember 1983, a.a.O., S. 806). Zu Unrecht beruft sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung für den vorliegenden Fall auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 - 7 C 118.86 - DVBl. 1987, 1223 f.). In dieser Entscheidung ist eine Frage im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Begründung beanstandet worden, sie habe mit den Anforderungen des Berufs nichts zu tun. Mit den Fragen in Bezug auf den Staat Mali seien Gegenstände aus Wissensgebieten nicht juristischer Art als Prüfungsstoff herangezogen worden. Die Heranziehung von unzulässigem Prüfungsstoff mache die Prüfung fehlerhaft und das Prüfungsergebnis anfechtbar, es sei denn, daß der fehlerhafte Teil der Prüfung sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt habe. Diese Ausführungen können jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil die Bestimmung von Wildarten und Pflanzen als Prüfungsstoff nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 JPO in das Sachgebiet "Tierarten, Wildbiologie ..." fällt, was auch von dem Kläger ernsthaft nicht angezweifelt wird. Der Auffassung des Klägers, der schriftliche und der praktisch/mündliche Teil der Prüfung müßten zusammengezogen und mit einer Gesamtnote versehen werden, ist das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Wenn der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 5 JPO für die schriftliche Prüfung bestimmt, daß die Leistungen in einem Fachgebiet "mit ausreichend" zu bewerten sind, wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht, für den mündlichen Teil jedoch keine entsprechende Regelung trifft, kann daraus geschlossen werden, daß sich die Bewertung in der mündlichen Prüfung gerade nicht nach ausschließlich arithmetischen Mitteln vollziehen soll. Nur eine derartige Auslegung wird der Bedeutung der mündlichen und praktischen Jägerprüfung gerecht. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß einzelne Prüfungsfragen oder auch die Handhabung von Waffen von solch elementarer Bedeutung sein können, daß allein ein negatives Ergebnis in diesen Bereichen zum Nichtbestehen der Prüfung führen kann. Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Jägerprüfung. Er nahm an der vom 8. bis 12. Mai 1984 durchgeführten Jägerprüfung vor dem Prüfungsausschuß Frankfurt am Main teil. Mit Bescheid vom 25. Mai 1984 teilte ihm die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Hessische Jägerprüfungsordnung - JPO - mit, daß seine Leistungen im praktischen und mündlichen Teil der Jägerprüfung 1984 in dem Sachgebiet "Tierarten, Wildbiologie ..." (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 JPO) mit "nicht ausreichend" bewertet worden seien und die Prüfung daher als nicht bestanden gelte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Juni 1984 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, die Prüfungsentscheidung sei aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig. In formeller Hinsicht fehle es an einer ordnungsgemäßen Niederschrift nach § 11 JPO. Das Protokoll sei nicht von allen Prüfern unterzeichnet worden und darüber hinaus auch unleserlich. Die nachträgliche Ergänzung des Protokolls durch den Prüfer D. sei unzulässig. Die mündliche Prüfung sei von dem Prüfer D. verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Zur Bestimmung von Wildarten, wobei es sich nicht nur um einheimisches Wild, sondern um mitteleuropäisches Wild gehandelt habe, habe ihm dieser Prüfer überwiegend kleinformatige Zeitungsausschnitte vorgelegt und sich dabei ganz nahe hinter ihn gestellt und ihn umfaßt. Diese ungewöhnliche Stellung des Prüfers zum Prüfling sei, ebenso wie die Methode des Prüfers, Prüfungsfragen aus einem Buch abzulesen, geeignet gewesen, die Prüfungssituation zu erschweren. Zu Unrecht sei der von ihm bestandene schriftliche Teil der Prüfung bei der Bewertung des praktischen/mündlichen Teils der Prüfung nicht berücksichtigt worden. Die schriftliche Stellungnahme des Prüfers D., insbesondere die von ihm gewählten Formulierungen zeigten, daß keine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1984 hat die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die für das Bestehen der Jägerprüfung erforderlichen Leistungen nicht erbracht. In dem gemäß § 8 Abs. 1 JPO vorgesehenen kombinierten Prüfungsverfahren habe er im praktischen Teil lediglich 25,5 von insgesamt 53 möglichen Punkten erzielt. Dabei habe er keines der vier gezeigten Vogelpräparate zu bestimmen vermocht. So habe er einen Kuckuck mit einem Habicht, ein Sperberweib mit einem Adler sowie einen Wendehals mit einem Merlinfalken verwechselt. Ebenso habe er keine der vier Rupfungen bzw. Risse erkannt. Bei den vier vorgeführten Fallen habe er - ebenso wie bei den vier Trittsiegeln - nur eine Prüfungsaufgabe gelöst. Im mündlichen Prüfungsteil habe er von 18 Fragen nur 8 richtig beantwortet. Die auf 11 Abbildungen vorgelegten Wildarten habe der Kläger bis auf eine Ausnahme nicht richtig bestimmt und die Hauptwildarten wie Reh-, Rot- und Damwild nicht erkannt und mit anderen Wildarten verwechselt. Hervorzuheben sei, daß der Kläger sogar ganzjährig geschonte Wildarten (Steinwild) mit bejagbarem Wild (Rehwild verwechselt habe. Damit habe der Kläger keine nach § 9 Abs. 1 JPO ausreichende Prüfungsleistung erbracht. Soweit Mängel bezüglich des Prüfungsprotokolls geltend gemacht worden seien, sei dies unerheblich, weil sie nicht die Prüfung selbst, sondern nur den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen könnten. Der Prüfungshergang sei hier jedoch eindeutig feststellbar. Gegen den ihm am 8. November 1984 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 7. Dezember 1984 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, die nicht den Anforderungen des § 11 JPO entsprechende Prüfungsniederschrift gebe den Gang der Prüfung nicht richtig wieder. Entgegen den dortigen Feststellungen habe der Prüfer D. zunächst Fragen gestellt und erst am Schluß Bilder gezeigt. Unleserliche und nicht unterschriebene Schriftstücke könnten nicht als ordnungsgemäße Niederschrift angesehen werden, da sie die Gefahr willkürlicher Prüfungsentscheidungen begründeten. Durch die fehlenden und nicht nachholbaren Unterschriften sei sogar zweifelhaft, ob überhaupt eine Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses hinsichtlich des Prüfungsabschnitts "Tierarten, Wildbiologie" erfolgt sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Bezirksdirektion vom 25. Mai 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er die Jägerprüfung hinsichtlich des Teils "Tierarten, Wildbiologie" (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Jägerprüfungsordnung) unverzüglich zu wiederholen berechtigt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und weiter vorgetragen, der Kläger verkenne, daß die Jägerprüfung in drei Abschnitte gegliedert sei und der Prüfling in jedem Abschnitt ausreichende Leistungen zu erbringen habe, ohne daß die in einem Abschnitt erbrachte Leistung der Leistung in einem anderen Abschnitt zugeschlagen werden dürfe. Durch Urteil vom 11. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 25. April 1984 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschriften der JPO sowie allgemeine Bewertungsgrundsätze seien bei der Prüfung des Klägers nicht verletzt worden. Die Rüge des Klägers bezüglich des Protokolls greife nicht durch. Da die JPO keinen Zeitpunkt für die Unterschriftsleistung vorschreibe, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Protokoll im Laufe des Widerspruchsverfahrens von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden sei. Das von dem Prüfer D. bei der Vorlage von Bildern als ungewöhnlich gerügte Prüfungsverhalten begründe nicht die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Es liege im Rahmen des dem Prüfer zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Durchführung der mündlichen Prüfung, wenn er sich schräg hinter den Prüfling stelle und ihm einige Bilder vorlege. Damit sei der Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens nicht verletzt worden. Der Prüfer D. habe durch sein Verhalten seine sich aus der Natur des Prüfungsverfahrens ergebende Position der Überlegenheit gegenüber dem Kläger nicht in unfairer Weise mißbraucht. Der Einwand des Klägers, die von dem Prüfer D. vorgelegten Bilder seien eher kleinformatig gewesen, sei rechtlich unerheblich, da er nicht behauptet habe, daß die abgebildeten Tierarten nicht erkennbar gewesen seien. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, daß es sich bei den erfragten Wildarten nicht um einheimisches, sondern mitteleuropäisches Wild gehandelt und daß der Prüfer D. aus einem Buch Fragen abgelesen habe. Insoweit hielten sich Prüfungsfragen und Prüfungsweise im Rahmen des dem Prüfer zustehenden Gestaltungsspielraums. Die Auffassung des Klägers, der schriftliche und der praktisch/mündliche Teil eines Sachgebietes müßten zusammengezogen und mit einer Gesamtnote versehen werden, sei unzutreffend. Für das Nichtbestehen der Prüfung reiche vielmehr ein "nicht ausreichend" in der schriftlichen oder in der praktischen/mündlichen Prüfung aus. Gegen eine Gesamtnotenbildung spreche entscheidend § 7 Abs. 6 JPO. Wenn danach für das Nichtbestehen der Prüfung bereits ein "nicht ausreichend" im schriftlichen Teil eines der vier Sachgebiete ausreiche, könne § 9 Abs. 3 JPO keine von der Bestehensregel des § 7 Abs. 6 JPO abweichende Regelung treffen. Der Terminus "kombiniertes Prüfungsverfahren" beziehe sich nur auf die Zusammenziehung von praktischem und mündlichem Teil. Gegen das ihm am 8. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juli 1986 Berufung eingelegt und diese mit am 15. Dezember 1986 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung die Nichtunterzeichnung des Protokolls durch sämtliche Prüfer und die nachträgliche Unterzeichnung durch einen Teil der Prüfer stelle nicht nur einen Formfehler dar, sondern habe zur Folge, daß eine Kollegialentscheidung gar nicht stattgefunden habe. Die Prüfungsniederschrift stimme im übrigen nicht mit der Leseabschrift und dem Zusatzbericht des Prüfers D. überein. Der Prüfer D. spreche davon, daß der Kläger von 8 Fragen 7 richtig beantwortet und von 11 Bildern nur eins richtig bestimmt habe; in dem Zusatzbericht seien jedoch insgesamt 12 Bilder erwähnt worden. In der Prüfungsniederschrift tauche das Wort "Bild" nur einmal auf, während in der Leseabschrift zweimal von einem "Bild" und außerdem von "Bildern" gesprochen werde. Daß es an einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren fehle, ergebe sich auch daraus, daß die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt nachträglich sowohl die Leseabschrift als auch den Zusatzbericht des Prüfers D. angefordert habe. Sie habe damit eingeräumt, daß ohne solche zusätzlichen Erklärungen ein ordnungsgemäßer Prüfungsvorgang gar nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, daß das Verhalten des Prüfers D. beim Vorzeigen von Bildern gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens verstoßen habe. Dieses Verhalten des Prüfers D. habe er nicht früher rügen müssen. Es könne von einem Prüfling nicht verlangt werden, das Verhalten eines Prüfers während der Prüfung zu beanstanden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 25. April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1984 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, durch die Obere Jagdbehörde anstelle der Jägerprüfungskommission eine neue Bewertung des Prüfungsabschnitts "Tierarten, Wildbiologie" (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Jägerprüfungsordnung) vorzunehmen und hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger Gelegenheit zu geben, vor einem anderen Prüfungsausschuß sich der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsabschnitt "Tierarten, Wildbiologie" zu unterziehen, hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger die Jägerprüfung hinsichtlich des Teiles "Tierarten, Wildbiologie" (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Jägerprüfungsordnung) unverzüglich zu wiederholen berechtigt ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.