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Beschluss

3 UE 2897/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1024.3UE2897.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin zu 1 die Klage zurückgenommen hat und der den Kläger zu 2 betreffende Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin zu 1 ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt. Die zulasten des Klägers zu 2 ergangene Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger zu 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Trotz seiner nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage kann er sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO berufen, weil er hier mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen durfte. Ausweislich eines in den Behördenakten befindlichen Behördenvermerks hatte sich der Kläger zu 2 gegenüber dem Beklagten dazu bereiterklärt, die Grenzwand seines massiven Nebengebäudes zu schließen und dies dem Beklagten mitzuteilen. Nachdem die Ausführung der Grenzwand als Brandwand nicht erfolgt war, erinnerte der Beklagte den Kläger zu 2 mit Schreiben vom 21.02.1989 an die Erledigung dieses Vorhabens. Zugleich wies er ihn darauf hin, daß die dreimonatige Bearbeitungsfrist erst nach Eingang der verlangten Unterlagen bzw. Angaben beginne. Da der Kläger zu 2 der Aufforderung, die ursprünglich zugesagte Maßnahme vorzunehmen, weiterhin nicht nachkam, konnte er nicht mit einer alsbaldigen Bescheidung seines Teilungsgenehmigungsantrags vor der am 14.04.1989 erfolgten Klageerhebung rechnen. Die Klageerhebung war mithin voreilig erfolgt, was es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen rechtfertigt, den Kläger zu 2 mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten. Hinsichtlich der Nichterhebung von Gerichts osten im ersten und zweiten Rechtszug beruht die Entscheidung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, daß er als Berufungsgericht im Hauptsacheverfahren über die Niederschlagung von Gerichtskosten befinden und dabei auch die Kosten der Vorinstanz einbeziehen kann (vgl. BGH, U. v. 28.04.1958 -- III ZR 43/56 -- BGHZ 27, 163 = NJW 1956, 1186; BVerwG, U. v. 10.08.1988 -- 4 CB 19.88 -- NJW 1989, 730, insoweit nicht vollständig abgedruckt; Hess. VGH, B. v. 05.12.1985 -- 5 UE 1328/85 --; Lappe, GKG, Komm., 1975, § 8 Rdnr. 3 und 6; Hartmann, Kostengesetze, Komm., 22. Aufl. 1987, § 8 Rdnr. 5; a.A. OLG München, B. v. 18.11.1986 -- 2 Ws 1159/86 K. -- MDR 1987, 343; OLG Hamm, B. v. 10.08.1979 -- 26 U 105/78 -- KostRspr. GKG § 8 Nr. 23 mit insoweit abl. Anm. E. Schneider). Dies entspricht der allgemeinen Geltung der auch von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG und insbesondere prozeßökonomischen Gesichtspunkten. Wegen einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG hier vor. Hätte das Verwaltungsgericht die Klägerbevollmächtigten die ihnen eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 15.08.1989 ausnutzen lassen, hätte die vom Verwaltungsgericht angeregte Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereits im ersten Rechtszug vorgenommen werden können, ohne daß es zu einem Gerichtsbescheid mit anschließendem Berufungsverfahren hätte kommen müssen. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist jedoch für eine halbe erstinstanzliche Gerichtsgebühr zulasten des Klägers zu 2 nicht ursächlich, weil der Kläger zu 2 bei einem seinen hälftigen Streitanteil betreffenden Erledigungsbeschluß im ersten Rechtszug dafür noch immer mit einer halben Gerichtsgebühr hätte belastet werden müssen (vgl. Nr. 1208 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage konnten die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren jedoch nicht der Staatskasse auferlegt werden (vgl. OLG München, B. v. 17.05.1982 -- 5 W 680/22; Hess. VGH, B. v. 05.12.1985 -- 5 UE 1328/85 --; VGH Bad.-Württ., U. v. 04.02.1988 -- 2 S 2989/87 -- KostRspr. VwGO § 162 Nr. 122). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat bewertet die jeweils von einem verschiedenen Ausgangspunkt herkommenden Interessen der Kläger an einem erfolgreichen Verfahrensausgang jeweils mit 1/10 des Kaufpreises von 50.000,-- DM für den abgetrennten Grundstücksteil. Es ist nicht angemessen, in Bodenverkehrsverfahren ebensowenig wie in Streitigkeiten über ein Vorkaufsrecht für das klägerische Erfolgsinteresse den vollen Grundstückskaufpreis anzusetzen, da der finanzielle oder sonst mit der erfolgreichen Geschäftsabwicklung verbundene Vorteil regelmäßig nur einen Bruchteil davon beträgt, den der Senat hier mit jeweils 1/10 bewertet. Hinweis:Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).