Beschluss
5 UE 1328/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1205.5UE1328.85.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Urteil nur deshalb vom Beklagten angefochten, weil das Verwaltungsgericht über die Klageanträge hinausgegangen ist, so sind für das Berufungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben. 2. Die Überschreitung des Klageantrags durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bewirkt keine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Urteil nur deshalb vom Beklagten angefochten, weil das Verwaltungsgericht über die Klageanträge hinausgegangen ist, so sind für das Berufungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben. 2. Die Überschreitung des Klageantrags durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bewirkt keine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß dem entsprechend anwendbaren § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO) auszusprechen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten auferlegt, da ohne die Erledigung dem Klageantrag stattzugeben gewesen wäre. Der Senat ordnet aber die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG an, weil diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt darin, daß das Verwaltungsgericht unter Verletzung von § 88 VwGO die vom Kläger nur zu einem Viertel angefochtenen Heranziehungsbescheide vollständig aufgehoben hat. Diese unrichtige Sachbehandlung war ursächlich für die Entstehung der Kosten des Berufungsverfahrens; der Senat ist von der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten überzeugt, daß sie ein auf die Aufhebung der Heranziehungsbescheide im beantragten Umfange lautendes Urteil nicht angefochten haben würde. Folgerichtig hätte die Beklagte dann allerdings ihrerseits die Berufung auf den den Klageantrag übersteigenden ("unrichtigen") Teil des Urteil beschränken sollen; daß sie dies nicht getan, sondern auch den "richtigen" Teil des Urteils angefochten hat, führt aber nicht dazu, daß die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG auf einen Teil der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beschränkt werden müßte; denn es sind durch die Anfechtung des "richtigen" Teiles des Urteils keine zusätzlichen Kosten entstanden. Das folgt daraus, daß die Höhe der Gerichtsgebühren sich nach dem Streitwert richtet (§ 11 Abs. 2 GKG) und für dessen Festsetzung hier § 14 Abs. 2 GKG maßgeblich ist, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist (Satz 1), sofern nicht der Streitgegenstand erweitert wird (Satz 2) oder der Wert des - unveränderten - Streitgegenstandes während des Berufungsverfahrens steigt (Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1). Der Wert des Streitgegenstandes des ersten Instanz ist hier vom Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 2 GKG richtig auf 2.418,-- DM festgesetzt worden; das ist der Betrag (ein Viertel), um den die angefochtenen Heranziehungsbescheide nach dem Klageantrag ermäßigt werden sollten. Das - objektive - Interesse der Beklagten als Berufungsklägerin an der Beseitigung des "unrichtigen" Teils des Urteils beläuft sich auf das Dreifache dieses Betrages; auf Grund von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG kann aber der Streitwert auch für das Berufungsverfahren nur auf 2.418,-- DM festgesetzt werden. Denn eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG ist durch die Verletzung des § 88 VwGO nicht bewirkt worden. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes hätte nur durch eine E r w e i t e r u n g d e s K l a g e b e g e h r e n s durch den K l ä g e r erfolgen können. Die Bedeutung des § 14 Abs. 2 GKG liegt darin, den Grundsatz, daß der Streitwert vom Interesse des Klägers am Erfolg der Klage bestimmt wird und nicht von dem - oft höheren - Interesse des Beklagten an der Klageabweisung, also an der Vermeidung aller zur Befolgung eines Urteils notwendigen Aufwendungen, über die Instanzgrenzen hinweg zu wahren. Das Kostenrisiko, das der Kläger mit der Klageerhebung eingeht, soll nicht durch ein schon in der ersten Instanz erstrittenes obsiegendes Urteil, das den Beklagten in die Rolle des Rechtsmittelklägers zwingt, unkalkulierbar vergrößert werden. Ein Kläger muß danach durch § 14 Abs. 2 GKG nicht nur davor geschützt sein, daß das Interesse des Beklagten oder eines Beigeladenen an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils den Streitwert bestimmt, sondern auch dagegen, daß dieser durch Fehler des Gerichts erhöht wird. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, daß der Kläger sich das angefochtene Urteil gewissermaßen zu eigen gemacht und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang beantragt hätte. Eines ausdrücklichen derartigen Antrags hat sich der Kläger in der Berufungserwiderung vom 9. September 1985 enthalten; die Ausführungen in dieser Berufungserwiderung lassen erkennen, daß es dem Kläger nach wie vor in der Sache nur um die Verringerung der Beitragsbescheide um ein Viertel ging. Da also schon die gerechtfertigte Berufung der Beklagten gegen den "unrichtigen" Teil des Urteils nur Kosten nach dem Streitwert von 2.418,-- DM entstanden sind, hat sich die Erstreckung der Berufung auf den "richtigen" Teil des Urteils nicht kostenerhöhend auswirken können. Eine weitergehende Entlastung der Beklagten von Kosten des Berufungsverfahrens als die Anordnung der Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht möglich. Für eine Belastung der Staatskasse mit einem Teil der eigenen Kosten der Beklagten oder der von ihr zu tragenden Kosten des Klägers besteht keine Rechtsgrundlage. Eine Belastung des Klägers mit einem Teil der außergerichtlichen Kosten wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dieser ausdrücklich die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfange beantragt hätte. Denn dadurch, daß der Kläger auch den "unrichtigen" Teil des Urteils verteidigt hätte, wären keine weitergehenden Kosten als die durch die Verteidigung des "richtigen" Teils des Urteils entstehenden Kosten verursacht worden, da der Streitwert, wie oben ausgeführt, sich mit dem Gegenstand dieses "richtigen" Teils des Urteils deckt. Die Notwendigkeit, den "richtigen" Teil des Urteils zu verteidigen, hat aber die Beklagte selbst durch ihre uneingeschränkte Berufung hervorgerufen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG und - wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt - auf den §§ 14 und 13 GKG.