Urteil
3 UE 1698/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0208.3UE1698.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der landschaftsschutzrechtliche Versagungsbescheid der Beklagten vom 24.02.1989 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Bauvorhaben ist nunmehr als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Erläßt die Behörde -- wie hier -- nach Klageerhebung von sich aus einen Bescheid, ohne daß das Gericht von der Möglichkeit des § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens Gebrauch gemacht hat, und versagt die Behörde die begehrte Genehmigung, wird die Klage fortgeführt, ohne daß ein Vorverfahren durchgeführt zu werden braucht (BVerwG, Urteil vom 13.01.1983, BVerwGE 66, 342; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 21; Redeker von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 75 Rdnr. 8). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Zulässigkeit der von ihr geplanten Maßnahme beurteilt sich nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 07.12.1966 in der Fassung vom 29.09.1971 -- LScHVO -- (Wiesbadener Stadtrecht 81.3/1). Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch das Vorhaben, das Gegenstand des Antrags ist, die Natur geschädigt, der Naturgenuß beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet wird. Durch das geplante Vorhaben würde die Natur geschädigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung scheitert allerdings nicht daran, daß die Klägerin mit ihrem Antrag keine den Anforderungen der Verordnung über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Pflicht zur Pflege von Grundstücken vom 04.08.1982 (GVBl. I S. 213) entsprechenden Unterlagen, nämlich einen Eingriffsplan und einen Ausgleichsplan (§ 1 der Verordnung) vorgelegt hat. Einmal oblag es der Behörde, die Klägerin als Antragstellerin auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen und die -- hier fehlenden -- Pläne nachzufordern, zum anderen ist auch das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung über das Klagebegehren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in vollem Umfange spruchreif zu machen (vgl. Kopp, VwGO, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Vorlage der fehlenden Unterlagen entbehrlich, weil das klägerische Vorhaben auch mit ihnen nicht genehmigungsfähig ist. Die von der Klägerin vorgesehenen Baumaßnahmen sind landschaftsschutzrechtlich unzulässig und daher nicht genehmigungsfähig. Die Entlassung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes sowie des Nebengebäudes aus dem Betriebsvermögen der Deutschen Bundesbahn hatte zur Folge, daß diese Bauwerke dem allgemeinen Baurecht unterstellt wurden und die Zuständigkeit der Bauaufsicht begründet wurde (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Lfg. 36, § 35 Rdnr. 169). Nach dem Wegfall der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der beiden Bahnbetriebsgebäude stellte ihre Nutzung zu Wohnzwecken ein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG dar. Mit den erteilten Baugenehmigungen vom 08.02.1983 (An- und Umbau des ehemaligen Toilettengebäudes und Nutzungsänderung zu Wohnzwecken) und vom 18.01.1985 (Umbau und Instandsetzung des Bahnhofsgebäudes) wurde für beide Gebäude die Nutzung zu Wohnzwecken in dem genehmigten Umfange gestattet, so daß sie rechtmäßig in dieser Form genutzt werden können. Das geplante Vorhaben der Klägerin stellt keine Baumaßnahme dar, die im Rahmen eines baurechtlichen Bestandsschutzes durchgeführt werden darf. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt als Ausfluß des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) das Recht, ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht ausgeführt wurde, weiter so, wie es steht, zu nutzen und instandzusetzen, auch wenn es nach dem jetzt geltenden Recht ausgeschlossen wäre, ein Bauwerk dieser Art oder an dieser Stelle auszuführen (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974, BVerwGE 47, 126, 128). Dabei berechtigt der Bestandsschutz, über die Erhaltung der Substanz hinaus die zur zeitgemäßen funktionsgerechten Nutzung notwendigen Maßnahmen durch untergeordnete Änderungen der bestandsgeschützten Anlage selbst oder durch Errichtung auch anderer baulicher Anlagen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Bahnhofsgebäude noch um eine schutzwürdige Bausubstanz handelt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein Haus infolge Verfalls unbenutzbar geworden ist (vgl. Simon, Bay. BauO, El. Sept. 1987, Art. 2 Rdnr. 6 b). Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn der Bestandsschutz greift nicht ein, wenn ein neues Gebäude unter Verwendung von Bestandteilen eines als Gebäude im wesentlichen zu beseitigenden alten Gebäudes ausgeführt werden soll. So liegt es auch hier, denn das alte Bahnhofsgebäude soll nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Auffassung der Klägerin beseitigt und unter teilweiser Wiederverwendung der Fundamente des alten Bahnhofsgebäudes neu errichtet werden. Ob in und in welchem Umfange sich die Zulässigkeit einer Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB auf die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit auswirkt, bedarf hier keiner näheren Ausführungen, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB findet schon deshalb keine Anwendung, weil die Klägerin die Gebäude nicht für ihren Eigenbedarf oder den Eigenbedarf der Familie nutzen will. Sie strebt vielmehr an, das Grundstück zu einem günstigen Preis zu veräußern, was nach ihrer Auffassung nur möglich ist, wenn es wirtschaftlich sinnvoll in dem von ihr beantragten Umfange bebaut werden kann. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die beiden im Streit befindlichen Gebäude nicht durch Naturereignisse oder andere außergewöhnlich Ereignisse zerstört worden sind. Es liegt nämlich kein derartiges außergewöhnliches Ereignis vor, wenn ein Gebäude infolge Baufälligkeit zusammenstürzt oder bei Reparaturarbeiten offenkundig wird, daß das Haus allmählich verfällt (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 35 Rdnr. 187). Das Vorhaben der Klägerin stellt sich als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich dar, das ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Eine derartige Maßnahme stellt eine unzulässige Naturschädigung im Sinne des § 4 Abs. 2 LSchVO dar. Die Natur wird dann geschädigt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder natürliche Verhältnisse nachhaltig eingegriffen wird. Ein derartige Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt, insbesondere mit einer nicht der natürlichen Eigenart und der ihr entsprechenden Nutzung dienenden baulichen Anlagen besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. Urteile vom 28.06.1979, NuR 1981, 183 und 28.09.1989 -- 3 UE 356/85 --). So liegt es auch hier. Durch das geplante Wohnhaus der Klägerin würde nach der Beseitigung des alten Baubestandes und dem damit verbundene Wegfall des Bestandsschutzes neu in die Natur eingegriffen und darüber hinaus bisher nicht überbaute Flächen in Anspruch genommen. Dies stellt eine unzulässige Naturschädigung dar. Die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe bezüglich ihrer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungspraxis bedürfen keiner näheren Überprüfung, denn selbst wenn sich herausstellte, daß die Beklagte im Einzelfall zu Unrecht eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt haben sollte, könnte die Klägerin hierauf keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung stützen. Hier gilt die Regel, daß kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Gleichheitssatz begründet keine Pflicht zur Wiederholung eines gesetzwidrigen Verhaltens. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die bauliche Umgestaltung ihres Anwesens. Sie ist Eigentümerin des 2.185 qm großen Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... (C.haus 11 und 13). Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein ehemaliges Bahnhofsgelände mit Haupthaus (Bahnhof), Außenkeller, Nebenhaus (ehemaliges Toilettenhaus), Carport, Schuppen und weiteren Nebenanlagen. Die Bahnhofsanlage wurde 1944 zu etwa 2/3 zerstört und 1962 endgültig stillgelegt. Durch Mietvertrag vom 25.09.1973 vermietete die Deutsche Bundesbahn, die frühere Eigentümerin des Grundstücks, das Bahnhofsgelände an die Klägerin und ihren Ehemann. Seit dieser Zeit bewohnen die Klägerin und ihr Ehemann das Anwesen. Anfang 1977 stellte die Beklagte fest, daß an den Innenräumen des Bahnhofsgebäudes Umbauarbeiten ausgeführt worden waren. Daraufhin gab sie dem Ehemann der Klägerin auf, die Umbauarbeiten sofort einzustellen. Bezüglich der Umbauarbeiten an dem ehemaligen Bahnhof mit Nebengebäuden stellten die Klägerin und ihr Ehemann eine Voranfrage, die mit Bescheid der Beklagten vom 06.02.1979 abschlägig beschieden wurde. In einem von der Klägerin und ihrem Ehemann hiergegen angestrengten Verwaltungsstreitverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte durch Urteil vom 02.04.1980 -- III/1 E 242/79 --, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Mit Verfügung vom 12.10.1981 untersagte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann, verschiedene Bauarbeiten auf dem Grundstück auszuführen. Am 26.02.1982 beantragte der Ehemann der Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung für den An- und Umbau des ehemaligen Toilettenhauses. Mit Bescheid vom 24.08.1982 erteilte die Beklagte (untere Naturschutzbehörde) dem Ehemann der Klägerin für die von ihm geplanten Umbaumaßnahmen eine eingeschränkte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung. In einem auch hiergegen durchgeführten 6erwaltungsstreitverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 19.01.1983 -- III/V E 882/82 -- einen Vergleich, wonach sich die Beklagte u.a. dazu verpflichtete, der Klägerin und ihrem Ehemann die Baugenehmigung für den Umbau des ehemaligen Toilettenhauses zu erteilen. Auf der Grundlage dieses Vergleiches erteilte die Beklagte folgende Baugenehmigungen: 1. Mit Bauschein Nr. 351 vom 08.02.1983 wurde der An- und Umbau des ehemaligen Toilettengebäudes und die Nutzungsänderung zu Wohnzwecken genehmigt. 2. Mit Bauschein Nr. 1190 vom 31.03.1983 wurde die Errichtung eines überdachten Pkw-Abstellplatzes genehmigt. 3. Mit Bescheid vom 17.09.1984 wurde die Baugenehmigung für den Wiederaufbau des Kellergeschosses erteilt. 4. Mit Bescheid vom 18.01.1985 wurde die Baugenehmigung für den Umbau und die Instandsetzung des Bahnhofsgebäudes erteilt. 5. Mit weiterem Bescheid vom 18.01.1985 wurde die Ausführung von Entwässerungsanlagen genehmigt. Diese Baugenehmigungen wurden von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht ausgenutzt. Ihre Geltungsdauer wurde von der Beklagten mehrfach verlängert. Mit am 15.04.1988 bei der Beklagten eingegangener Voranfrage begehrte die Klägerin einen Vorbescheid über die bauliche Umgestaltung des Bahnhofs- und des Nebengebäudes. Die Klägerin beabsichtigt, sowohl das Nebenhaus als auch das Bahnhofsgebäude abzubrechen und neu zu errichten. Das Bahnhofsgebäude soll dabei unter Einbeziehung des bisher vorhandenen Außenkellers auch äußerlich neu gestaltet werden. Dadurch sollen insgesamt mindestens drei Wohneinheiten geschaffen werden. Am 27.07.1988 hat die Klägerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schreiben vom 15.08.1988 teilte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit, daß eine positive Bescheidung der Voranfrage vom 15.04.1988 nicht in Aussicht gestellt werden könne. Das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen und könne nach dieser Vorschrift nicht zugelassen werden, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Der Erweiterung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes könne in landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht nicht zugestimmt werden. Die Planung sehe eine grundsätzliche Veränderung des Charakters des ehemaligen Bahnhofsgebäudes sowohl in der Gestaltung als auch in der Nutzung vor und laufe somit den Zwecken der Landschaftsschutzverordnung ... zuwider. Der Charakter der hier vorhandenen schutzwürdigen Wald- und Wiesenlandschaft werde durch das vorgesehene Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 LSchVO geschädigt und der Naturgenuß beeinträchtigt. Durch Beschluß vom 21.12.1988 hat das Verwaltungsgericht den Teil der Klage abgetrennt und unter einem selbständigen Aktenzeichen fortgeführt, mit dem die Klägerin den Erlaß einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für das streitbefangene Objekt begehrt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.02.1989 die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die mit der Voranfrage beabsichtigte Baumaßnahme versagt. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Bauvoranfrage sehe eine grundsätzliche Veränderung des Charakters der ehemaligen Bahnhofsgebäude sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Nutzung vor. Diese Veränderungen stellten einen neuen Sachverhalt dar, der den Rahmen gegenüber den bisher erwirkten Ansprüchen bezüglich Nutzung und Umgestaltung der Bahnhofsgebäude wesentlich übersteige. Entgegen den vorangegangenen Verwaltungsverfahren werde der Umbau jetzt nicht mehr zur Eigennutzung angestrebt, sondern solle der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks dienen. Diese Änderungen in Gestaltung und Nutzung der Bahnhofsgebäude führten zu einer nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigung des Naturgenusses und des Landschaftsbildes. Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen, sie begehre eine alsbaldige Entscheidung der Beklagten, durch die sie in die Lage versetzt werde, das betroffene Grundstück zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sie könne das Grundstück jedoch nur dann im Wege des Notverkaufes veräußern, wenn sie eine Baugenehmigung vorlegen könne. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, sie werde seit dem Jahre 1973 von der Beklagten systematisch an einer ordnungsgemäßen Nutzung und Verwertung des Grundstücks gehindert. Die von ihr vorgelegte Voranfrage weise eine Reduzierung der bisherigen Grundflächenbebauung um 429 qm auf. Sie strebe eine Bebauung an, die den Leitlinien des Bundesbauministers hinsichtlich der Anforderungen an modernes Wohnen unter Berücksichtigung des Energiesparens entspreche. Die ablehnende Haltung der Beklagten sei umsoweniger zu verstehen, als in der direkten Nachbarschaft ihres Grundstücks für die Herrichtung eines Rummelplatzes, eines Lkw-Abstellplatzes, für Fabrikationsanlagen und für eine Gaststätte mit Rummelcharakter ein etwa 6.000 qm großes Hochwaldgelände vernichtet worden sei und die Nachbarn ihre Bausubstanz mehr als verdoppelt hätten. Ihr Vorhaben stehe im Einklang mit § 35 Abs. 4 Ziffer. 2 BBauG, weil der Bahnhof durch außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden sei. Durch ihr Vorhaben entstehe weder eine Splittersiedlung noch werde eine solche verfestigt. Wenn eine Splittersiedlung verfestigt werde, dann geschehe dies durch die in der Grundstücksnachbarschaft befindlichen Objekte des Kindererholungsheims des ... K. und des ehemaligen Kurerholungsheims "T." mit seinen drei umfangreichen Gebäuden, die in über 150 Wohnungen für Aussiedler umgebaut werden sollen. Dadurch entstehe eine riesige Splittersiedlung. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.1989 zu verpflichten, ihr die landschaftsschutz rechtliche Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... gemäß ihrer Voranfrage vom 16.02.1988 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Durch Gerichtsbescheid vom 04.04.1989 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß ihrem Antrag vom 16.02.1988 zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Beklagte über den Genehmigungsantrag der Klägerin ohne Grund aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht bis zum 24.02.1989 nicht entschieden habe. Die Beklagte hätte die vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung von der unteren Naturschutzbehörde bearbeiten lassen müssen. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.04.1980 und der danach ergangenen Verwaltungsentscheidungen sei auch landschaftsschutzrechtlich eine Wohnnutzung der Gebäude zulässig. Die vorgesehene Umgestaltung sei nicht geeignet, die Wirkungen, die § 3 Abs. 1 LSchVO verbiete, hervorzurufen. Das Vorhaben saniere vielmehr die Verhältnisse auf dem Grundstück, reduziere die vorhandene Bebauung und füge sich in die stadtnahe Erholungslandschaft ein. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich nicht um eine von Bebauung und zivilisatorischen Einflüssen unbelastete Landschaft handele. Gegen das ihr am 19.04.1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.05.1989 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht über den Klageantrag entschieden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO seien nicht erfüllt gewesen, denn der Antrag der Klägerin vom 03.12.1988 sei innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO beschieden worden. Dem Antrag der Klägerin habe schon aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden dürfen, weil er nicht den zwingend vorgesehenen Eingriffs- und Ausgleichsplan enthalte. Auch in der Sache sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Wenn schon aus Gründen des Vertrauensschutzes davon ausgegangen werden müsse, daß die Nutzung des ehemaligen Bahnhofs zu Wohnzwecken dem Grunde nach erlaubt sei, so müsse sich doch der Umfang dieser Nutzung mit dem geltenden Landschaftsschutzrecht vertragen. Dies bedeute, daß das äußere Erscheinungsbild und der Umriß des Bahnhofsgebäudes nicht verändert werden dürften. Die Wohnnutzung müsse sich auf das Hauptgebäude beschränken und dürfe nicht das Nebengebäude erfassen. Die vorgelegte Alternativplanung tangiere den Landschaftsschutz durch die Veränderung der äußeren Umrisse des Bahnhofs, durch die Errichtung von mindestens drei Wohneinheiten sowie durch die Schaffung von vier Garagen erheblich mehr als die bisher erlaubte Planung. Bei der Verwirklichung der Alternativplanung würden keine Verhältnisse saniert, sondern es wäre eine Splittersiedlung vorprogrammiert. Auch füge sich die jetzt geplante Wohnanlage nicht in die stadtnahe Erholungslandschaft ein. Die bloße Nachbarschaft der Gaststätte C., bei der es sich um einen Altbestand mit Bestandsschutz handele, rechtfertige nicht die Veränderung des Bahnhofs zur Schaffung mehrerer Wohneinheiten. Dasselbe gelte erst recht bezüglich des jenseits der Straße liegenden Golfplatzes. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.04.1989 -- VIII E 1405/88 -- abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, durch das ungerechtfertigte, auf Verzögerung bedachte Verhalten der Beklagten seien sie und ihr Ehemann nunmehr wirtschaftlich und gesundheitlich völlig am Ende. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Verfahren der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Aktenordner, 2 Hefter), die Bauakten der Beklagten betreffend das Grundstück Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... (C.) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden III/1 E 242/79, III/V G 201/80, III/V H 883/82, III E 184/88 und III E 789/88 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.