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Beschluss

3 UE 471/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0613.3UE471.87.0A
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Entscheidungsgründe
Durch den Tod des Klägers ist eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 173 VwGO, 246 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten, weil er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war und Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nicht gestellt worden sind. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das von dem Kläger angefochtene Nutzungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 HeNatG wonach u. a. die untere Naturschutzbehörde jede Nutzung unverzüglich zu untersagen hat, wenn ohne Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen wird. Zwar ist in § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 04.04.1990 (GVBl. I S. 86) bestimmt, daß die vorgenannte Vorschrift bis zum 31.12.1992 keine Anwendung findet; in dem für die Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung -- das war hier der 09.11.1984 -- war § 8 Abs. 2 HeNatG jedoch anzuwenden. Auf die der Behördenentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage ist deshalb abzustellen, weil es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Anfechtungsprozeß die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig erlassene Entscheidung aufzuheben. Von diesem Grundsatz gibt es nach der Rechtsprechung bei der Anfechtung einer rechtmäßigen Abbruchanordnung oder eines rechtmäßigen Nutzungsverbots allerdings eine Ausnahme. Ist die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig geworden, dann darf dies bei ihrer Beurteilung nicht außer Betracht bleiben. Es wäre unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht gerechtfertigt, einen Bau als materiell illegal anzusehen, der zwar dem z. Z. seiner Errichtung gültig gewesenen, nicht aber auch dem geltenden Recht widerspricht. Es wäre sinnwidrig, müßte ein Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung ihm sogleich nach dem Abriß gestattet werden müßte (BVerwG, Urteil vom 14.11.1957, BVerwGE 5, 351 ; BVerwG, Urteil vom 06.12.1985, NJW 1986, 1186 ). Entsprechendes gilt auch für ein ausgesprochenes Nutzungsverbot (vgl. Simon, BayBauO, Stand: April 1990, Art. 82 Rdnr. 21). Eine derartige Fallgestaltung ist hier im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung jedoch nicht gegeben. Die Hütte des Klägers verstößt nach wie vor gegen formelles und materielles Naturschutzrecht. Der Kläger hat ohne naturschutzrechtliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Kläger im Jahre 1962 errichtete Holzhaus baurechtswidrig war oder nicht, denn selbst wenn dieses Holzhaus im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden und vom Bestandsschutz erfaßt gewesen wäre, so erfaßte der Bestandsschutz nicht das 1971 errichtete und im Streit befindliche Bauwerk, das als Ersatzbau anstelle eines bestandsschutzgenießenden alten Bauwerks errichtet worden ist. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährleistet als Ausfluß des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) das Recht, ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht ausgeführt wurde, weiter so, wie es steht, zu nutzen und instandzusetzen, auch wenn es nach dem jetzt geltenden Recht ausgeschlossen wäre, ein Bauwerk dieser Art oder an dieser Stelle auszuführen (BVerwG, Urteil vom 18.10.1974, BVerwGE 47, 126 ; Urteil des Senats vom 08.02.1990 -- 3 UE 1698/89 -- Umdr. S. 10). Für das 1971 errichtete Holzhaus liegt keine naturschutzrechtliche Genehmigung vor, obwohl eine derartige Genehmigung nach dem Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes am 01.01.1981 erforderlich war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung der Bau- und Naturschutzsenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, daß in den Fällen, in denen eine bauliche Anlage im Außenbereich vor Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes formell illegal errichtet worden ist, die darauf aufbauende und nach Inkrafttreten des Gesetzes fortwirkende illegale Nutzung ein noch nicht abgeschlossener Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HeNatG darstellt. In derartigen Altfällen sind i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 3 HeNatG ebenfalls die Voraussetzungen für den Erlaß eines Nutzungsverbots nach § 8 Abs. 2 HeNatG gegeben (Hess. VGH, Beschluß vom 06.08.1982 -- IV TH 28/82 -- ESVGH 32, 259 ; Beschluß vom 12.07.1985 -- IV TH 530/85 --, RdL 1986, 73; Beschluß vom 12.09.1986 -- 3 TH 2088/86 --). Das im Streit befindliche Holzbauwerk war und ist baugenehmigungspflichtig und bedarf nach dem Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes auch der naturschutzrechtlichen Genehmigung in Form des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde und des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung gemäß §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 HeNatG. Die Baugenehmigungspflicht für das über 100 cbm umbauten Raumes umfassende und mit einem Aufenthaltsraum versehene Bauwerk folgt aus den §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1957, 87 Abs. 1 HBO 1977 und HBO 1990. Daß die Nutzung des Bauwerks die in § 5 Abs. 1 HeNatG genannten Schutzgüter beeinträchtigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen kann daher Bezug genommen werden. Das angefochtene Nutzungsverbot ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seit der Errichtung des Holzhauses bis zum Erlaß der Verfügung etwa 13 Jahre vergangen waren. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Befugnis der Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, weder verjähren noch durch Untätigkeit verwirkt werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 12.07.1985, a.a.O.). Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das Nutzungsverbot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt bei der Beurteilung der ordnungsbehördlichen Ermessensausübung in Fällen der Durchsetzung von Beseitigungsanordnungen gegen illegale Baumaßnahmen im Außenbereich ein hoher Stellenwert zu. Ein Verstoß gegen ihn liegt vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund, d. h. willkürlich in einem oder wenigen Fällen bauaufsichtliche Maßnahmen ergreift und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Es ist erforderlich, daß die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei seiner Ausführung willkürlich Ausnahmen macht (Hess. VGH, Beschluß vom 02.05.1989 -- 4 TG 1336/88 --, Hess. VGRspr. 1990, 2 ff.). Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß er die in der Umgebung des streitigen Holzhauses stehenden Gebäude erfaßt hat und im Falle ihrer formellen Illegalität hiergegen einschreitet. Von den Vergleichsfällen, die der Kläger dem Beklagten unter Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG benannt hat, verbleiben allein der Sportplatz nebst Flutlichtanlage. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Anlagen formell und materiell rechtswidrig sind, denn selbst wenn dies der Fall wäre, führte ein unterlassenes Einschreiten des Beklagten nicht dazu, die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als willkürlich anzusehen. Dies folgt daraus, daß eine der Allgemeinheit zugängliche Sportplatzanlage mit einem privat genutzten Wochenendhaus ähnlichen Holzhaus nicht vergleichbar ist und ein differenziertes Vorgehen rechtfertigt. Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger wandte sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die Nutzung eines Wochenendhauses untersagt worden ist. Er war Eigentümer der im Außenbereich gelegenen, aneinandergrenzenden Grundstücke Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... sowie des westlich davon gelegenen, durch einen Feldweg getrennten Grundstücks ..., die er Anfang der 60er Jahre erworben hatte. 1962 errichtete er auf dem Flurstück ... ein Holzhaus, das 1971 völlig abbrannte. Im selben Jahr baute der Kläger auf dem vorgenannten Grundstück erneut ein Holzhaus mit einer Grundfläche von etwa 50 bis 60 qm und einer ca. 30 qm großen Terrasse. Eine bau- oder naturschutzrechtliche Genehmigung für dieses Bauwerk liegt nicht vor. Mit Verfügung vom 09.02.1984, geändert durch Verfügung vom 05.03.1984, untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung des Gebäudes ab einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung und ordnete gleichzeitig die -- später jedoch wieder aufgehobene -- sofortige Vollziehung der Verfügung an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe das Bauwerk ohne die nach § 6 HeNatG erforderliche Genehmigung errichtet. Dies habe zur Folge, daß ihm nach § 8 Abs. 2 HeNatG die Nutzung des Bauwerks untersagt werden müsse. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 27.02.1984 mit näherer Begründung Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 09.11.1984 zurückgewiesen wurde. Die am 10.12.1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.1986 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlaß des Nutzungsverbots seien erfüllt. Die auf dem ohne bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung und damit formell illegal errichteten Bauwerk aufbauende rechtswidrige Nutzung stelle einen noch nicht abgeschlossenen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeNatG dar. Die ständige Nutzung einer baulichen Anlage stehe in ihrer Wirkung regelmäßig dem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 HeNatG genannten Eingriff nicht nach. Der Kläger könne sich wegen der jahrelangen Untätigkeit des Beklagten auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Die Verpflichtung des Beklagten, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu sorgen, könne nicht verwirkt werden. Das Nutzungsverbot verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte habe dem Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch Rechnung getragen, daß er bezüglich Baulichkeiten in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers eine Vielzahl von Verwaltungsverfügungen erlassen habe und ein Konzept zur Beseitigung der illegalen Außenbereichsbebauung erstellt habe. Gegen das ihm am 20.01.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.1987 Berufung eingelegt. Auf die Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei im Jahre 1990 verstorben, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.