Beschluss
3 TH 1762/91, 3 TH 1810/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0911.3TH1762.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die sachdienliche Verbindung der Parallelsachen zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO. Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbaren Baustoppverfügungen zu Recht abgelehnt. Nach Maßgabe der folgenden Ergänzungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründungen der Antragstellerin rechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung. Nach den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin die erforderliche Anhörung wirksam nachgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG), weil die Qualität der Anhörung hier nicht hinter derjenigen zurückgeblieben ist, die sie im Normalfall des § 28 Abs. 1 HVwVfG hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 20.05.1988 - 4 TH 3354/87 u. 4 TH 3616/87 -). In ihrer mehrseitigen erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 15.07.1991 hat sich die Antragsgegnerin in der Sache auch mit dem Widerspruchsbegehren der Antragstellerin auseinandergesetzt, wie es in dem mit einer Begründung versehenen Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 01.07.1991 vorgetragen worden war. Die Antragsgegnerin hat ausreichend zu erkennen gegeben, daß und weshalb sie sich durch die Widerspruchsbegründung der Antragstellerin nicht zu einer Abhilfe veranlaßt sah. Die übrigen Umstände dieses Falles sprechen überdies dagegen, höhere Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin in den Baugenehmigungen vom 06.05.1991 in einem gesonderten Hinweis zu den Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ausgleichsabgabe bereits darauf hingewiesen worden war, daß ein Baubeginn ohne vorherige Zahlung nicht zulässig sei. Als einer im gewerblichen Baubereich nicht unerfahrenen Baufirma mußte der Antragstellerin daraufhin klar sein, daß eine Nichtzahlung im Hinblick auf die ausdrücklich bedingte Baugenehmigung einen Baustopp nach sich ziehen kann. Nach dem objektiv als Vorwarnung zu verstehenden rechtlichen Hinweis in der Baugenehmigung hätte eine zusätzliche Anhörung vor Erlaß der Baustoppverfügungen hier ohnehin nicht mehr die wichtige Warn- und Informationsfunktion wie im Normalfall erfüllen können, wo eine Behörde erstmalig an einen Betroffenen herantritt. Hinzuzunehmen ist, daß die Antragsgegnerin nach Eingang der Widerspruchsbegründungen gegen die Baustoppverfügungen unter dem 05.07. und 10.07.1991 jeweils Zwangsgeldfestsetzungen erlassen hat, die die Antragstellerin ebenfalls hinreichend erkennen ließen, daß die Antragsgegnerin den Widersprüchen trotz Kenntnis ihrer Begründung nicht abhelfen will. Dasselbe gilt auch für die Verfügungen vom 13.08.1991, mit denen die Antragstellerin jeweils eine Begründung für die fehlenden Fristsetzungen bei der früheren Zwangsgeldandrohung nachgeschoben hat. Sämtliche Umstände lassen erkennen, daß die Antragsgegnerin trotz mehrfacher Widersprüche und Einwendungen an den Baustoppverfügungen und ihrer wirksamen Durchsetzung festhalten will. Auf die Voraussetzungen des § 46 HVwVfG kommt es aufgrund der rechtmäßigen Nachholung der Anhörung nicht mehr an, weshalb diese Frage offenbleiben kann. In der Sache ist darauf hinzuweisen, daß die auf § 102 Abs. 1 HBO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruhenden sofort vollziehbaren Baustoppverfügungen nicht deshalb rechtswidrig sind, weil die streitbefangene Bedingung der vorherigen Zahlung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG nichtig wäre. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 HVwVfG ist nicht gegeben. In Baustoppverfügungen nicht deshalb rechtswidrig sind, weil die Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.1991 - 4 TH 977/90 - (sog. Campanile-Entscheidung) über eine allein baurechtlich begründete Baueinstellungsverfügung hier nicht einschlägig ist. Es kann offenbleiben, ob aus § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO, wo von Auflagen in der Baugenehmigung die Rede ist, welche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sichern, zwingend zu folgern ist, daß Baugenehmigungen bedingungsfeindlich seien. Im vorliegenden Fall beruht die streitbefangene Bedingung zur Zahlung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe nicht auf § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO, sondern auf § 6 Abs. 4 Satz 1 HENatG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG. Auch wenn wegen der Konzentrationswirkung der §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 Satz 1 HENatG die Baugenehmigungsbehörde beim Zusammentreffen von Baurecht und Naturschutzrecht führend ist und im Außenverhältnis zum Bauherrn lediglich eine einheitliche Baugenehmigung ergeht, ist wegen des erforderlichen Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde auch das gesamte materielle Naturschutzrecht bei der Erteilung der Baugenehmigung zu beachten und diese gegebenenfalls nach dem Ermessen der Einvernehmensbehörde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 HENatG mit Nebenbestimmungen zu versehen. Daß der zuständigen Behörde dabei ein besonders schwerwiegender, offenkundiger und damit zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG führender Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Regelung des § 36 Abs. 3 HVwVfG, wonach Nebenbestimmungen dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen dürfen, ist hier nicht verletzt. Immerhin ist die Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG bei einem nicht vermeidbaren und nicht ausgeglichenen, aber vorrangigen Natureingriff zwingend vorzunehmen, so daß eine zweckwidrige Festsetzung unter Berücksichtigung des Gebots der einheitlichen Entscheidung gerade nicht vorliegt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1982 - 2 A 10/81 - NVwZ 1983, 419, 421). Die Kompensationswirkung der Ausgleichszahlung soll ebenso wie der Ausgleich möglichst zeitnah mit dem Eingriff verknüpft werden, um die von der unmittelbar geltenden Vorschrift des § 1 BNatSchG geforderte nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich wirksam zu unterstützen (vgl. die Legaldefinition des Ausgleichs in § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG sowie Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Köln 1989, Rdnr. 333; Künkele/Heiderich, Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: Mai 1987, § 11 Rdnr. 14; Burmeister, Der Schutz von Natur und Landschaft vor Zerstörung, Düsseldorf, 1988, S. 107; Pielow, NuR 1979, 16). Zu berücksichtigen ist dabei, daß die subsidiär zum Ausgleich festzusetzende Ausgleichsabgabe gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung darstellt, die erst die Rechtmäßigkeit eines nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffs sichert. Gleichwohl kann der Senat die Frage der Rechtmäßigkeit der hier in verschiedener Höhe als Bedingung festgesetzten Ausgleichsabgaben offenlassen, insbesondere die Frage der Berechnung der Abgabe und der verlangten Höhe, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung ist hier nicht selbständig anfechtbar, weil sie als Voraussetzung der mit dem Verwaltungsakt bezweckten Begünstigung gesetzt worden ist (vgl. BVerwGE 29, 261, 265; 36, 146, 154; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 70.80 - NuR 1984, 192; VGH Mannheim, Urteil vom 28.07.1983 - 2 S 299/81 - NuR 1984, 102; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl. 1988, § 42 Rdnr. 34 a). Aufgrund der nicht nichtigen Bedingung besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Gesamtinhalt der Baugenehmigung und der Nebenbestimmung, der mit dem isoliert gegen die Bedingung gerichteten Anfechtungswiderspruch der Antragstellerin nicht einseitig aufhebbar ist. Die Antragstellerin ist vielmehr darauf verwiesen, wenn sie eine nebenbestimmungsfreie Baugenehmigung in Händen haben will, zunächst einen entsprechenden Verpflichtungswiderspruch einzulegen und den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Mehr kann die Antragstellerin auch aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des wirksamen Rechtsschutzes nicht verlangen. Die bedingte Baugenehmigung, die über die Einvernehmensregelung der § 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 HENatG materiell-rechtlich die naturschutzrechtliche Genehmigung des baulichen Eingriffs umfaßt, kann nicht zugleich ausgenutzt und mit einem isolierten, anfechtenden Widerspruch angegriffen werden. In diesem Fall ist mit der Baugenehmigung ein Baubeginnrecht nach § 96 Abs. 8 HBO 1990 nicht verbunden, was nach § 102 Abs. 1 HBO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einen sofort vollziehbaren Baustopp rechtfertigt. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin sind die erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse abzuändern und die Eilanträge der Antragstellerin in vollem Umfang abzulehnen. Durch das zulässige und in der Sache zutreffende Nachschieben einer Begründung für die gemäß § 72 HVwVfG fehlende Fristsetzung bei der mit dem sofort vollziehbaren Baustopp verknüpften Zwangsgeldandrohung ist diese nunmehr rechtlich nicht mehr zu beanstanden. Das Nachschieben der Begründung genügt den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG. Die Antragstellerin erhielt unter dem 06.05.1991 die Baugenehmigungen Nr. 1683/90, 1685/90, 1686/90 und 1687/90 für vier Reihenhäuser in der beplanten Ortslage von K, Gemarkung W, Flur, Flurstücke, und, Im B bis. Die Baugenehmigungen wurden jeweils unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, daß die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG an die Antragsgegnerin gezahlt wird. Die festgesetzten und im einzelnen näher begründeten Ausgleichsbeträge für die vier Vorhaben liegen zwischen 2.942,-- DM und 3.410,-- DM. Über die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zahlungsverpflichtungen ist noch nicht entschieden worden. Nach Baubeginn ohne Zahlung der Ausgleichsabgabe erließ die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 25.06.1991 ohne vorherige Anhörung eine sofort vollziehbare Baustoppverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes. Über die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Baustoppverfügungen ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Die am 01.07.1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilanträge der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbaren Baustoppverfügungen hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschlüssen vom 17.07.1991 überwiegend abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wurde lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet, weil die Androhung nicht mit einer Fristsetzung verbunden bzw. die fehlende Fristsetzung nicht begründet worden war. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vom 17.07.1991 haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Verfügungen vom 13.08.1991 hat die Antragsgegnerin die Baustoppverfügungen vom 25.06.1991 ergänzt und die gemäß § 72 HVwVfG fehlende Fristsetzung bei der Zwangsgeldandrohung damit begründet, daß bei einem verhängten Baustopp aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Fortgang der Bauarbeiten unaufschiebbar zu unterbinden sei. Dem Gericht liegen die einschlägigen vier Behördenakten der Antragsgegnerin vor. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.