Beschluss
4 TH 3354/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0520.4TH3354.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Mieter eines Ladens im Erdgeschoß des Hauses Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ..., in Frankfurt am Main, das einer Erbengemeinschaft gehört. Baurechtlich genehmigt mit Bauschein vom 16.08.1977 ist die Nutzung als Laden (Freizeit-Oberbekleidung) einschließlich Vorraum, Lager und Personalraum. Ohne Baugenehmigung begann der Antragsteller, 38 Video-Kabinen von je 90 cm x 120 cm Größe, eine Theke und andere Einrichtungsgegenstände einzubauen. Er beabsichtigt den Verkauf von Video-Kassetten und anderen Erotika sowie den Verleih von Video-Kassetten. Außerdem sollen Videokassetten vorgeführt werden, nach dem Vortrag des Antragstellers jedoch nur den potentiellen Käufern, die sie interessierende Filme ansehen könnten. In der Presse wurde am 01.10.1987 darauf hingewiesen, daß am folgenden Tage ein Sexshop mit 42 Filmkabinen eröffnet werden solle. Am Vormittag des 01.10.1987 besichtigten Beamte der Bauaufsichtsbehörde die Räumlichkeiten. Es ist streitig, ob der Bekannte des Antragstellers, Herr H. der nach den Angaben des Antragstellers mit diesem zusammen arbeitet und der weder Angestellter des Antragstellers noch Geschäftsführer einer handelsrechtlichen Gesellschaft ist, bei dieser Ortsbesichtigung anwesend war und darüber informiert wurde, daß am Nachmittag desselben Tages eine Sicherstellung der Räume im Wege der Versiegelung vorgenommen werden würde. Informiert wurde unstreitig der Nachlaßpfleger der Erbengemeinschaft, der die Räume gehören. Dieser Nachlaßpfleger setzte den Antragsteller in Kenntnis. Mit Verfügung vom 01.10.1987 ordnete die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die Sicherstellung der Räume im Wege der Versiegelung und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen 15.30 Uhr desselben Tages erschienen an Ort und Stelle Beamte. der Bauaufsichtsbehörde und des Ordnungsamts der Antragsgegnerin sowie der Kriminalpolizei. Dem Antragsteller wurde die genannte Verfügung ausgehändigt. Außerdem erhielt er einen roten Zettel, wonach die bereits begonnene und nicht genehmigte Nutzungsänderung "hiermit untersagt" wurde. Am 02.10.1987 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er nicht begründete und über den bisher nicht entschieden ist. Ebenfalls am 02.10.1987 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und vorgetragen, der Laden werde - wie früher - als Einzelhandelsgeschäft betrieben. Die Aufteilung eines Ladens bedürfe keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Der vorgenommene Eingriff sei unverhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht begründet, da die Begründung nicht über den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO hinausgehe. Vor Erlaß der Verfügung sei keine Anhörung gemäß § 28 HVwVfG erfolgt. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 01.10.1987 Az.: 63.253.2 Ma/li - wiederherzustellen und die Vollziehung der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, die Beseitigung von Trennwänden, der Einbau von Kinokabinen und die Einrichtung eines Sex-Sortiments stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar, denn es werde eine Vergnügungsstätte errichtet. Es müßten Überprüfungen stattfinden hinsichtlich der Standsicherheit wegen Entfernung der Trennwände, hinsichtlich der Stellplatzfrage, hinsichtl ich Auflagen des Brandschutzes und bezüglich der Fluchtwege. Dies alles könne nur im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Damit seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung der Räume (Versiegelung) erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt. Die Anhörung gemäß § 28 HVwVfG sei ebenfalls erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluß vom 15.10.1987 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 01.10.1987 erweise sich als rechtswidrig, weil sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Bei einer unter Verstoß gegen formelles Baurecht geänderten Nutzung sei regelmäßig die Verhängung eines Nutzungsverbotes das erforderliche und geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsteller sich nicht an ein für sofort vollziehbares Nutzungsverbot halten werde. Gegen den am 19.10.1987 abgesandten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 29.10.1987 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Sicherstellungsmaßnahme könne zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten parallel neben Maßnahmen nach den allgemeinen polizeilichen Generalklauseln angewendet werden. Der Antragsteller sei in ausreichendem Umfang angehört worden. Auch sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG wegen der Ordnungswidrigkeit eine Anhörung nicht erforderlich gewesen. In jedem Fall werde auf die Einwendungen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren so eingegangen, daß die Antragsgegnerin stets bereit sei, ihre Entscheidungen anhand dieser Einwendungen zu korrigieren. Damit werde die Anhörung ausreichend nachgeholt. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Frankfurt am Main vom 15.10.1987 den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt der Beschwerde entgegen und trägt insbesondere vor, er sei weder vor Erlaß noch unmittelbar vor Zustellung der angegriffenen Verfügung gehört worden. Kenntnis von der beabsichtigten Zustellung habe er über das Büro des Bevollmächtigten der Eigentümer-/Erbengemeinschaft erhalten. Die Möglichkeit einer Stellungnahme vor Übergabe der Verfügung sei ihm durch die Beamten der Bauaufsichtsbehörde nicht eröffnet worden. Weiterhin nimmt der Antragsteller im einzelnen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung Stellung. Mit Verfügung vom 06.10.1987 hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 83 HBO ein Nutzungsverbot erlassen, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und unter Fristsetzung von 3 Tagen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM angeordnet. Das diese Verfügung betreffende gerichtliche Eilverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 TH 3616/87 ebenfalls beim Senat anhängig. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Bauakten und 1 roter Heftstreifen) sowie die Akte des Parallelverfahrens VG Frankfurt am Main IV/1 H 3016/87 = Hess.VGH 4 TH 3616/87 (mit einem roten Heftstreifen Verwaltungsvorgängen) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, denn der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 01.10.1987 ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so daß die Verfügung nicht bestandskräftig geworden ist. Der Antrag ist auch begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO ). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist, zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes angegangen wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet, so auch im Baurecht, bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153 / 154 /; Beschluß vom 14.07.1981 - IV TH 25/71 BRS 24 Nr. 205; ständige Rechtsprechung). Die Verfügung vom 01.10.1987 ist offensichtlich rechtswidrig, denn der Antragsteller ist nicht nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden; die Anhörungspflicht ist nicht nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 HVwVfG entfallen.; auch ist die Anhörung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt worden. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist dem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine derartige Anhörung hat hier nicht stattgefunden. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsvorgänge geht der Senat zwar davon aus, daß am Vormittag des 01.10.1987 im Laden Zeil 23, Frankfurt am Main, eine Ortsbesichtigung durch Beamte der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wurde. Streitig ist aber, ob auch Herr H. zugegen war. Geht man von dem Ober die Ortsbesichtigung angefertigten Vermerk der Bauaufsichtsbehörde aus, der sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindet, so war dies der Fall. Allerdings enthält. der Vermerk keine Angaben darüber, ob Herr H. davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß am Nachmittag desselben Tages die Sicherstellung (Versiegelung) des Ladens stattfinden werde. Dies alles kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn Herr H. von der beabsichtigten Sicherstellung in Kenntnis gesetzt wurde, ist damit der Antragsteller nicht gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden. Zwar wird dem Anhörungsgebot Genüge getan, wenn ein Bevollmächtigter angehört wird und seine Anhörung in den Rahmen der nach außen erkennbaren Vertretungsmacht fällt (so im Ergebnis schon der Senat in seinem Beschluß vom 21.03.1988 - 4 TH 3794/87 -). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Herr H. ist nicht Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft. Er ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht einmal dessen Angestellter. Nach allem ist für den mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachter nicht erkennbar geworden, daß Herr H. berechtigt war, für den Antragsteller das Anhörungsrecht wahrzunehmen. Denkbar ist allenfalls, daß Herr H. Handlungsbevollmächtigter im Sinne des § 54 HGB war. Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Handlungsvollmacht jedoch nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die Wahrnehmung eines Anhörungsrechts nach § 28 HVwVfG gehört nicht zu diesen Rechtshandlungen. Dies gilt um so mehr, als es vorliegend um eine in ihren Auswirkungen sehr bedeutsame Rechtshandlung der Antragsgegnerin, nämlich um die Versiegelung des Betriebs, ging. Es stellt weiterhin keine Anhörung des Antragstellers im Sinne des § 28 Abs. 1 HVwVfG dar, daß der Nachlaßverwalter informiert wurde. Auch der Nachlaßverwalter ist kein Vertreter des Antragstellers. Vielmehr ist er Vertreter der Erben. Daß der Antragsteller durch das Büro des Nachlaßverwalters über die beabsichtigte Sicherstellung (Versiegelung) erfuhr, ändert daran nichts. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 28 Abs. 2 HVwVfG berufen. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere bei durch die Vorschrift im einzelnen geregelten Fällen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HVwVfG erfüllt wären, hätte die Antragsgegnerin nur wirksam von der Anhörung absehen können, indem sie unter Berufung auf diese Vorschrift eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Anhörung getroffen hätte (vgl. den Senatsbeschluß vom 04.12.1986 - 4 TH 1500/86 - NVwZ 1987, 510 ; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., 1986, Rdnr. 30 zu § 28). Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin - wie die im Streit stehende Verfügung zeigt - nicht ausgeübt. Auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat, genügt für sich allein nicht, um die Anhörungspflicht entfallen zu lassen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 04.12.1986, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach § 28 Abs. 3 HVwVfG konnte die Anhörung ebenfalls nicht unterbleiben, denn ein zwingendes öffentliches Interesse steht der Anhörung nicht entgegen. Gemeint sind hier besonders wichtige öffentliche Interessen, die gegenüber dem Zweck der Anhörung und gegenüber den Interessen des Betroffenen daran unzweifelhaft Vorrang haben, z.B. der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., 1986, Rdnr. 57 zu § 28). Ein derartig gewichtiges Interesse, das durch das Unterlassen der Anhörung hätte geschützt werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Anhörung auch nicht in Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt. Nach dieser Vorschrift ist die Verletzung der Anhörungspflicht unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt wird, wobei gemäß Abs. 2 die Anhörung nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren , nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden kann. Da hier im Verwaltungsverfahren eine Anhörung weder vorgenommen noch nachgeholt wurde, hätte sie nur-durch die Stellungnahmen der Beteiligten im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgeholt werden können. Dies ist nicht geschehen. Zunächst ist allerdings festzuhalten, daß es grundsätzlich möglich ist, durch Stellungnahmen im gerichtlichen Eilverfahren die unterbliebene Anhörung nachzuholen. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 04.1.2.1986 - 4 TH 1500/86 - NVwZ 1987, 510 ) und 22.01.1988 - 4 TH 1418/87 diese Frage noch offen gelassen, da in beiden Fällen der Behördenvortrag im Gerichts verfahren lediglich der Verteidigung der erlassenen Anordnungen diente, ohne daß ergänzende Erwägungen angestellt worden waren, die als neue Ermessensentscheidung über das im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vom Antragsteller Vorgetragene hätten angesehen werden müssen. Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die Frage verneint (Beschluß vom 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 - und Beschlüsse vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 und 3 TH 1331/88 -). An dieser weitergehenden Auffassung hält der 3. Senat allerdings nicht länger fest er verlangt aber, daß die Nachholung der Qualität einer vorherigen Anhörung gleich kommt. In der übrigen Rechtsprechung und in der Literatur ist die angesprochene Frage streitig. Gegen die Nachholung durch das Wechseln von Schriftsätzen im Eilverfahren wird eingewandt, Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geböten es, die Nachholung bei Ermessensentscheidungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorzunehmen, das geeignet sei, aufgrund neuer Ermessensbetätigung zu einer Abänderung des Verwaltungsakts zu führen. Dazu reiche die Anhörung in einem gerichtlichen Verfahren nicht aus (BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 3 C 27/82 - NVwZ 1984, 577; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606; Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., 1983, Rdnr. 14 zu § 45; Klappstein in Knack, VwVfG, 2. Aufl., 1982, Rdnr. 3.3 zu § 45; Meyer in Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., 1982, Rdnr. 26 zu § 45). Daß die Heilung nur durch eine nachträgliche Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen im Verwaltungsverfahren ein-trete, folge aus § 45 Abs. 2 VwVfG (Ganter, DÖV 1984, 972). Mit der Durchführung-des Widerspruchsverfahrens allein trete eine Heilung des Mangels der Anhörung nicht ein. Es müsse sich um eine über die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hinausgehende Maßnahme handeln. Dafür liefere der Wortlaut des § 45 Abs. 2 VwVfG Anhaltspunkte der die Heilung bis zum Abschluß des Vorverfahrens, nicht Heilung durch das Vorverfahren vorsehe. Mit der Vorschrift des § 28 VwVfG habe die Rechtsstellung der Beteiligten verstärkt werden sollen. Es seien deshalb hohe Anforderungen an die Heilung zu stellen (OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19.01.1981 4 A 2718/79 - DVBl 1981, 689 f.; Stelkens, a.a.O. Eine vermittelnde Meinung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einer früheren Entscheidung vertreten (Beschluß vom 16.12.1977 - IV B 2122/77 - NJW 1987, 1764 f. ). Eine Heilung könne auch während des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, entweder in diesem selbst oder im behördlichen Widerspruchsverfahren herbeigeführt werden. Allerdings sei in diesen Fällen die sofortige Vollziehung vom Verwaltungsgericht befristet auszusetzen, sofern die Behörde nicht freiwillig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichte. Denn dem Beteiligten müsse eine Äußerung ermöglicht werden, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme vollzogen werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, eine Heilung von Anhörungsmängeln sei im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO möglich (BayVGH, Beschluß vom 16.02.1983 - Nr. 22 CS 82.A. 2498 - BayVBl 1983, 595 = GewA 1983, 231). Es seien keine Gesichtspunkte zu erkennen, die die Heilung eines Anhörungsmangels im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als ausgeschlossen erscheinen.. lassen könnten. § 45 Abs. 2 VwVfG und gleichlautend Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzten der behördlichen Heilungsbefugnis eine zeitliche Grenze. Ein Gebot, diese Nachholungsbefugnis allein im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auszuüben, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Unabhängig hiervon sei im übrigen nicht einzusehen, warum die für eine Heilung des Anhörungsmangels erforderlichen Erklärungen der Behörde ihren verfahrensrechtlichen Gehalt dadurch einbüßen sollten, daß sie im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens ab gegeben würden. Auch der beschließende Senat hält es grundsätzlich für möglich, daß in schriftsätzlichen Äußerungen in einem Eilverfahren die Nachholung der Anhörung liegen kann. § 45 Abs. 2 HVwVfG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob die, Anhörung nur in einem Verwaltungsverfahren oder auch durch Wechseln der Schriftsätze in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgenommen werden kann. Sie nimmt den Abschluß des Vorverfahrens bzw. die Klageerhebung lediglich als zeitliche Grenze. Deshalb muß die Frage der Nachholung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anhörung beantwortet werden. Die Anhörung nach § 28 HVwVfG stellt eine Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Das rechtliche Gehör ist auch dann gewährt, wenn die Behörde die Einwendungen des Betroffenen im gerichtlichen Eilverfahren zur Kenntnis nimmt, sie zum Gegenstand einer neuen Entscheidung macht und das Ergebnis der Entscheidung in Form eines Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht übermittelt, das den Schriftsatz an den Betroffenen weiterleitet. Es ist nicht recht einsichtig, daß der Gesetzeszweck etwa nicht er reicht werden könnte, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich im Zuge eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern; erforderlich ist allerdings, daß die zuständige Verwaltungsbehörde (und nicht etwa nur das Gericht.) seine Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, sich mit ihr auseinandersetzt und entscheidet., ob sie an ihrer früheren Entscheidung festhalten will oder nicht (Laubinger, Verwaltungsarchiv Ad. 72, 1981, S. 333 ff., 342; so im Ergebnis auch Mandelartz, DVBl. 1983, 112 ff. 115). Wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Nachholung der Anhörung - dies gilt sowohl für die Nachholung der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren als auch für die Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren - ist, daß die Qualität der Anhörung nicht hinter derjenigen zurückbleibt, die sie im Normalfall des § 28 Abs. 1 HVwVfG hat. Hierbei sind grundsätzlich zwei Stufen der Anhörung zu unterscheiden, nämlich die eigentliche Anhörung, d.h. die Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und die Entscheidung über die eventuell erhobenen Einwendungen. Zur Durchführung der ersten Stufe muß die Behörde grundsätzlich zu erkennen geben, daß sie den Betroffenen nachträglich anhören will. Die diesbezügliche Erklärung der Behörde muß aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers dahin verstanden werden können, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen (erneut) zu äußern und abschließend vorzutragen. Es muß auch klar gemacht werden, daß die Behörde den eventuell erfolgenden Tatsachenvortrag prüfen und unter Würdigung aller - auch der neu vorgebrachten - Gesichtspunkte eine Entscheidung darüber treffen wird, ob sie den. Verwaltungsakt aufrechterhält oder nicht. Eine Frist muß dem Betroffenen zwar nicht gesetzt werden. Doch muß die für eine Reaktion des Betroffenen zur Verfügung stehende Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen lang sein, um ausreichend vortragen zu können. Eine Fristsetzung dürfte sich daher der Klarheit halber empfehlen. Dieses Hinweises auf eine Gelegenheit zur Stellungnahme bedarf es naturgemäß dann nicht, wenn der Betroffene - sei es im Verwaltungsverfahren sei es mit einem Schriftsatz im gerichtlichen Aussetzungsverfahren ausreichend vorgetragen und sich damit die Gelegenheit zur Stellungnahme quasi selbst gegeben hat. In diesem Fall würde es eine leere Förmelei darstellen, von der Behörde zu verlangen, daß sie dem Betroffenen eine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Der Anhörungsmangel wird jedoch nicht allein dadurch geheilt, daß dem Betroffenen Gelegenheit zur Einlegung und Begründung des Widerspruchs gegeben wird. Da eine Überprüfung des im Fehlen der vorherigen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG andernfalls leerlaufen (vgl. die Beschlüsse des 3. Senats des Hess. VGH vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 - und 3 TH 1331/88. In jedem Fall ist Voraussetzung einer wirksamen Nachholung der Anhörung, daß die Behörde unter Berücksichtigung des Vortrags des-Betroffenen darüber entscheidet, ob sie den Verwaltungsakt aufrechterhält und daß sie dein Betroffenen diese Entscheidung mitteilt. Die Erklärung mag ausdrücklich oder auch nur sinngemäß dahin lauten, die Behörde habe die Argumente des Antragstellers überprüft und gewürdigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verfügung aufrechterhalten bleibe, sie muß jedoch objektiv, klar und eindeutig sein. Die Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren darf sich nicht auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränken. Die Behörde muß zeigen, daß sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und bei ihrer erneuten Entscheidung berücksichtigt hat. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 04.12.1986 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (HessVGH, Beschluß vom 04.12.1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - BVerwG 3 C 46.81 - BVerwGE 66, 111 ff., 114; vgl. auch Krasney, NVwZ 1986, 337 ff., 343). Daran ist festzuhalten. Der Senat hält es für zweckmäßig und der Rechtsklarheit dienlich wenn diese Erklärung der Behörde - wie auch der Hinweis auf den Beginn der Nachholung - außerhalb des gerichtlichen Eilverfahrens an den Betroffenen gerichtet wird. Beide Erklärungen können aber auch im gerichtlichen Eilverfahren abgegeben werden, wenn der die Behörde im Prozeß vertretende beauftragte Bedienstete dies mit gleicher Rechtswirkung wie im Verwaltungsverfahren tun kann. Eine derartige Erklärung der Behörde im Gerichtsverfahren hat zwei Bedeutungen. Sie ist zum einen prozessuale Erklärung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens. Sie ist aber auch eine im Rahmen des Nachholungsvorgangs abgegebene Stellungnahme des Verwaltungsverfahrens (so auch BayVGH, Beschluß vom 16.02.1983, a.a.O.). Dem steht die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtung des gerichtlichen Eilverfahrens und des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen. Der Unterschied besteht darin, daß aufgrund der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens Verwaltungsakte erlassen werden, während im gerichtlichen Eilverfahren diese Verwaltungsakte einer rechtlichen Prüfung in dem für den vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Umfang unterzogen werden. Beide Verfahren stehen aber in einem inneren Zusammenhang. Dies wird daran deutlich, daß der Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO unmittelbar an die Behörde richten kann. Diese Vorschrift und die für das entsprechende gerichtliche Eilverfahren geltende Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO befassen sich mit demselben Verwaltungsakt. Es geht inhaltlich um dasselbe Rechtsverhältnis und um denselben Lebenssachverhalt. Die Verfahren führen zwar zu getrennten Entscheidungen, berühren sich .aber in der Sache. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Nachholung der Anhörung durch das Wechseln von Schriftsätzen im gerichtlichen Aussetzungsverfahren möglich ist. Dem Antragsteller muß aber grundsätzlich - wie auch im Fall der außerhalb des Gerichtsverfahrens durchgeführten Nachholung - durch die Behörde erkennbar gemacht werden, daß er die Gelegenheit erhält, abschließend vorzutragen, und daß die Behörde unter Würdigung des eventuell erfolgenden Vortrags neu Ober den Verwaltungsakt, nämlich über dessen Aufrechterhaltung, entscheiden wird. Eines besonderen Hinweises auf die Anhörung bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene umfassend vorgetragen hat, sich also die Gelegenheit zur Stellungnahme selbst gegeben hat. In jedem Fall ist es aber erforderlich, daß die Behörde eine Entscheidung Ober die Einwendungen trifft und dem Antragsteller das Ergebnis mitteilt. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu der Schlußfolgerung, daß die Anhörung nicht nachgeholt ist. Der Antragsteller hat seinen Widerspruch nicht begründet, aber schon mit, seinem Eilantrag vom 02.10.1987 und in weiteren Schriftsätzen ausführlich zur Sache vorgetragen. Gleichwohl liegt darin keine Nachholung der Anhörung. Die Antragsgegnerin hat zwar mit Schriftsatz vom 29.10.1987 ausgeführt, in jedem Fall werde auf die Anwendungen des Antragstellers in diesem Eilverfahren so eingegangen, daß die Antragsgegnerin stets bereit sei, ihre Entscheidungen anhand dieser Einwendung jederzeit zu korrigieren. Damit werde die Anhörung ausreichend nachgeholt. Mit dieser Erklärung hat die Antragsgegnerin jedoch die Nachholung der Anhörung erst eingeleitet, denn erst durch diese Erklärung wurde dem Antragsteller verdeutlicht, daß die Antragsgegnerin den - so ist die Erklärung zu verstehen - zukünftigen Vortrag des Antragstellers würdigen und einer erneuten Entscheidung unterziehen werde. Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, daß der Antragsteller sich durch seinen Vortrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren die Gelegenheit zur Anhörung selbst gegeben hat, fehlt es an der zweiten Stufe des Anhörungsvorgangs. Eine Entscheidung Ober die Einwendungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nämlich nicht getroffen. Sie hat den Anhörungsvorgang nicht abgeschlossen. In den folgenden Schriftsätzen vom 08.12.1987, 05.02.1988 und 06.05.1988 hat sie nicht - auch nicht sinngemäß - erklärt, sie liebe den Vortrag des Antragstellers erneut gewürdigt und sei zu dem Schluß gekommen, daß die Verfügung vom 01.10.1987 aufrechterhalten werde. Dies wäre jedoch - wie dargelegt - für eine Nachholung der Anhörung erforderlich gewesen. Fehlt aber die erforderliche Anhörung, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. den Senatsbeschluß vom 04.12.1986 - 4 TH 1500/86). Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 16, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Da der Antragsteller Mieter ist, geht der Senat in Anlehnung an Nr. 6b seiner ab 01.01.1986 geltenden Streitwertrichtlinien für den Hauptsachestreitwert der ersten Instanz von § 16 GKG aus, so daß der 1-jährige Mietzins, mithin 147.713,64 DM, zugrundezulegen ist. Hiervon sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren 2/3, also 98.475,76 DM, als Streitwert für das Verfahren erster Instanz festzusetzen. Der Wert des Streitgegenstandes für die zweite Instanz bemißt sich nach dem Interesse, das die Antragsgegnerin am Erfolg ihrer Beschwerde hat. Dieses Verwaltungsinteresse ist mit dem 2-fachen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angemessen berücksichtigt, wovon im Eilverfahren ebenfalls 2/3 zugrundegelegt werden. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs 2 Satz 2 GKG).