Beschluss
3 TH 2207/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1106.3TH2207.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angeordnete Sofortvollzug ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von dem Antragsgegner angeordnete Beseitigung der Parkplatzaufschüttung ist offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug liegt wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme im besonderen öffentlichen Interesse. Bei dem im Streit befindlichen Parkplatz handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsanlage für die die Hessische Bauordnung - HBO - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO nicht gilt. Als öffentliche Verkehrsanlage unterliegt der Parkplatz besonderen Vorschriften, die hinreichend die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahren. Unter Anlagen des öffentlichen Verkehrs fallen auch die in Planung und Herstellung befindlichen Straßen oder Parkplätze (vgl. Müller, HBO, Stand: Juni 1991, § 1 Anm. 3.2.1). Dennoch stellt der Parkplatz eine bauliche Anlage im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HENatG, 2 Abs. 1 Satz 1 HBO dar, die den naturschutzrechtlichen Bestimmungen unterworfen ist. Parkplätze sind dann als bauliche Anlagen anzusehen, wenn sie aus einer aus verschiedenen, untereinander verbundenen Materialien hergestellten Befestigung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1977, BauR 1978, 30 ; Simon, BayBauO, Stand: Febr. 1991, Art. 2 Rdnr. 9). So liegt es auch hier, denn der Parkplatz weist eine aus Schotter und Sand bestehende Bodenbefestigung auf. Die Errichtung des Parkplatzes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HENatG dar, der zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes geführt hat. Darüber hinaus stellt sie einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG dar, wonach es verboten ist, Feuchtgebiete zu entwässern oder sonst nachhaltig zu verändern. Was hierzu von dem Antragsgegner bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden ist, insbesondere daß das betroffene Gebiet als schützenswerte Feuchtwiese anzusehen sei, in der zwei Orchideenarten, nämlich das stattliche Knabenkraut und das große Zweiblatt sowie die Grau-Segge nachgewiesen seien, die in der Roten Liste Hessen Kategorie 3 aufgeführt seien, ist von der Antragstellerin nicht gerügt worden und rechtfertigt die Bewertung der Maßnahme als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung. Der Eingriff ist auch nicht aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift ist der Eingriff im notwendigen Umfang zu genehmigen, soweit im Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen sind. Zwar liegt die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes, insbesondere wenn sie - wie hier - dazu dient, die Ursache für verkehrswidriges Parken auf der K zu beseitigen, im öffentlichen Interesse und damit im Gemeinwohl; dennoch können diese Gründe für den konkreten Standort nicht als den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege übergeordnete Gründe anerkannt werden, weil die Errichtung des Parkplatzes in räumlicher Nähe zum Sportplatz auch ohne einen Eingriff in das Feuchtgebiet und die oben erwähnten seltenen Pflanzenarten möglich erscheint, wie sich aus den zwischen den Beteiligten diskutierten Alternativstandorten ergibt. Die von dem Antragsgegner angeordnete Maßnahme liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Allerdings ist das besondere öffentliche Interesse nicht allein deshalb zu bejahen, weil es sich um die Anordnung einer generell als eilbedürftig anzusehenden Beseitigung handelt, denn der Grundsatz, daß der Streit um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren ausgetragen wird und der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, gilt auch im vorliegenden Verfahren. Es besteht die Regel, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14.07.1971, BRS 24 Nr. 205). Von diesem Grundsatz hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Ausnahmen zugelassen und ein über das allgemeine öffentliche Interesse an dem Erlaß einer Beseitigungsverfügung hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse in den Fällen bejaht, in denen die Beseitigung einem präventiven Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust und andere unverhältnismäßig hohe Kosten niedergelegt und gegebenenfalls entfernt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10.08.1982, HessVGRspr. 1983, 12 f.). Ferner hat er ein besonderes öffentliches Interesse an einer Beseitigung in Fällen sogenannter notorischer Schwarzbauer (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 19.07.1984, BRS 42 Nr. 222) und bei Außenbereichsbauten bejaht, von denen typischerweise eine starke Nachahmungsgefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29.05.1985, ESVGH 35, 222 ). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Errichtung des Parkplatzes eine negative Vorbildwirkung für ähnliche Fälle entfalten könne. Die Anlage eines geschobenen und mit Schotter versehenen Platzes im Außenbereich kann sowohl für Gewerbetreibende Anreiz bieten, eine ähnliche Anlage zum Abstellen von Maschinen oder Lagergütern zu schaffen, als auch private Grundstücksbenutzer dazu veranlassen, einen Abstellplatz für Wohn- oder Campingwagen oder als Spielplatz zu errichten. Darüber hinaus liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Beseitigung der Anlage auch deshalb vor, weil dies ohne unverhältnismäßige Kosten erfolgen kann. Ein Substanzverlust ist nicht zu befürchten, denn die zur Errichtung des Platzes verwendeten Materialien können im wesentlichen wieder verwendet werden. Die Errichtung eines geschotterten Parkplatzes im Außenbereich gehört ferner zu den Falltypen, in denen nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit falltypisch gegeben sein kann. Ein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung ist darin zu sehen, daß die vorgenommene Errichtung des Parkplatzes nicht nur zu einer bereits eingetretenen nachhaltigen Beeinträchtigung geführt hat, sondern daß sie für den Fall der Durchführung des über einen längeren Zeitraum andauernden Hauptsacheverfahrens zu einer weiter fortschreitenden Naturschädigung, wenn nicht gar zu einer Vernichtung eines schutzwürdigen Biotops führen kann. Dies kann zu irreparabelen Veränderungen bezüglich der hier vorkommenden seltenen Pflanzenarten führen. In einem derartigen Fall ist die Anordnung des Sofortvollzuges zulässig, um damit sicherzustellen, daß sich der frühere Bewuchs auf der betroffenen Fläche regeneriert und der vorherige Zustand wieder einstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.07.1988 - 4 TH 2399/87 -). Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr aufgegeben wurde, die für die Erstellung eines Parkplatzes vorgenommenen Aufschüttungen zu entfernen. Sie ist seit 1982 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D, Flur, Flurstück. Das Grundstück grenzt im Süden an einen Waldweg, an den sich das Flurstück anschließt. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befindet sich der Sportplatz des Sportvereins "F D". Beide Grundstücke grenzen an den Weg Nr., der von der K abzweigt. Mangels ausreichender Parkmöglichkeiten parkten in der Vergangenheit Besucher von Sportveranstaltungen ihre Fahrzeuge in beiden Richtungen der im Sportplatzbereich kurvenreichen K. Zur Verbesserung der Parkplatzsituation hatte der SV "F D" im Einverständnis mit der Antragstellerin auf dem Flurstück eine etwa 350 qm große Fläche mit Schotter und Sand aufgefüllt und als Parkplatz hergerichtet. Eine Baugenehmigung oder eine naturschutzrechtliche Genehmigung für diese Maßnahme liegt nicht vor. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin zunächst durch eine bauaufsichtliche Verfügung aufgefordert hatte, die vorgenannten Aufschüttungen zu beseitigen, wiederholte er diese Anordnung durch naturschutzrechtliche Verfügung vom 26.02.1990. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Auffüllung entsprechend der beigefügten Skizze, die Bestandteil der Verfügung ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu beseitigen. Gleichzeitig ordnete er mit näherer Begründung die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.1990 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Der von der Antragstellerin am 27.04.1990 bei dem Verwaltungsgericht Gießen gestellte Aussetzungsantrag wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 02.08.1991 zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 1 Satz 1 HENatG. Die vorgenommene Aufschüttung einer Feuchtwiese mit besonders geschützten Pflanzenarten stelle einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft und eine verbotene Verfüllung eines Feuchtgebietes nach § 23 Abs. 1 Ziff. 5 HENatG dar. Durch die Maßnahme sei der Lebensraum von drei nach der Roten Liste Hessen geschützten Pflanzenarten erheblich beeinträchtigt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die ungenehmigte Aufschüttung für einen Parkplatz vorgenommen worden sei, begründe sie dennoch eine Nachahmungsgefahr, da vielseitige private Interessen eine Aufschüttung wünschenswert erscheinen ließen. Die getroffene Anordnung sei auch eilbedürftig, da bei einer Fortdauer des Eingriffs die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die im Boden befindlichen Pflanzensamen in eine Zerstörung überzugehen drohten. Gegen den ihr am 09.08.1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 22. August 1991 Beschwerde eingelegt und diese trotz Ankündigung nicht näher begründet. Die einschlägigen Behördenakten (3 Hefter) sowie die Akten des VG Gießen I/2 H 1422/88 waren Gegenstand der Beratung.