Beschluss
4 TH 2283/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0128.4TH2283.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist auch begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufzuschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198). Die angefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war als untere Naturschutzbehörde für den Erlaß der angefochtenen Beseitigungsverfügung zuständig. Die Naturschutzbehörden sind in Landschaftsschutzgebieten, die wie das Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart noch aufgrund des später landesrechtlich fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes - RNatSchG - vom 26.06.1935 ausgewiesen wurden, auch nach Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) vom 19.09.1980 zum Erlaß von Beseitigungsanordnungen zuständig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung ergab sich die Befugnis, einen unter Verstoß gegen die Verordnung geschaffenen Zustand zu beenden, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon aus § 19 RNatSchG und aus dem Verbot unerlaubter Veränderungen in der Landschaftsschutzverordnung i.V.m. dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß eine verbotswidrig geschaffene andauernde Lage möglichst rückgängig zu machen ist, wenn nicht das Gesetz etwas anderes erkennen läßt, sowie aus § 1 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - in der Fassung vom 26.01.1972 - HSOG a.F. -. Nach § 1 HSOG a. F. hatten die zuständigen Behörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Verstöße gegen das Natur- und Landschaftsschutzrecht durch unerlaubte Eingriffe in die geschützte Natur bedrohen die öffentliche Sicherheit. Naturschutz schließt schon nach der damaligen Rechtsprechung des Senats Gefahrenabwehr ein (u. a. Urteil vom 17.05.1972 - IV OE 17/71 - in IKO (Innere Kolonisation) 1973, 285; Urteil vom 23.03.1977 - IV OE 36/75 - in HessVGRspr. 1977, 51 = RdL 1977, 245; Beschluß vom 12.04.1979 - IV TH 23/79 - in BRS 35 Nr. 225 = HessVGRspr. 1979, 89 = RdL 1979, 272; Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - in AgrarR 1981, 83 = NuR 1981, 183). Dies findet jetzt seinen Ausdruck in § 30 Abs. 1 HeNatG, der die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden damit betraut, Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Zuweisung der Aufgabe einer Naturschutzbehörde macht diese auch zu einer Behörde der Gefahrenabwehr. Nach § 1 Abs. 1 HSOG a.F. waren für die Gefahrenabwehr zuständig Verwaltungsbehörden, Polizeibehörden und die Vollzugspolizei. Die Zuständigkeit der Polizeibehörde und der Vollzugspolizei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG a.F. bestand nur subsidiär. Natur- und Landschaftsschutz waren allgemeine Verwaltungsaufgaben; § 1 Abs. 3 Satz 1 HSOG a.F. Für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiete des Naturschutzes bestand eine gesetzliche Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 HSOG a.F.. Die höhere und die oberste Naturschutzbehörde waren und sind Landesbehörden; untere Naturschutzbehörden waren und sind die Landkreise und kreisfreien Städte, denen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist (früher gemäß § 1 des (hessischen) Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 25.10.1958, jetzt gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 HeNatG). Soweit Kommunalbehörden für die Gefahrenabwehr im Bereich des Naturschutzes zuständig waren und sind, beruhte dies auf § 1 Abs. 1 und 3 HSOG a.F. und spezialgesetzlicher Regelung; sie waren und sind als Naturschutzbehörde, nicht als allgemeine Ordnungsbehörde zuständig. Diese Rechtslage besteht nach Inkrafttreten des neuen Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26.06.1990 - HSOG n.F. - fort (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 HSOG n.F.). Innerhalb der Organisation der Naturschutzbehörden gab und gibt es für die Gefahrenabwehr keine gesetzliche funktionelle oder instanzielle Zuständigkeitsverteilung. Bei der Bekämpfung von Verstößen gegen eine Landschaftsschutzverordnung hat der Senat nach früherem Recht zumindest diejenige Behörde für zuständig gehalten, die auch sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraut ist (Urteile vom 17.05.1972 - IV OE 17/71 - und vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - a.a.O.). Das ist im Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für Genehmigungen nach § 3 Abs. 2 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung die untere Naturschutzbehörde. An dieser Zuständigkeit hat sich durch das Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung nichts geändert. Die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 30 Abs. 1 HeNatG gilt für alle für Naturschutz und Pflege zuständigen Behörden und ihren jeweiligen Aufgabenbereich. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HeNatG ist im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Genehmigung auf Verlangen der unteren Forstbehörde bzw. des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung der alte Zustand wiederherzustellen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 HeNatG bleiben die Rechte und Pflichten anderer Behörden unberührt. Für Beseitigungsanordnungen ist durch diese Regelung keine Alleinzuständigkeit einer Behörde geschaffen worden; vielmehr eröffnet § 8 Abs. 1 Satz 3 HeNatG i. V. m. § 16 Abs. 6 HeNatG die Möglichkeit in Landschaftsschutzverordnungen, die auf der Grundlage des neuen Rechts ausgewiesen werden, "für Genehmigungen und Beseitigungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde" vorzusehen. § 16 Abs. 6 HeNatG sieht damit vor, daß alle Aufgaben, die nach der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes zum besonderen Schutz von Natur und Landschaft zu erfüllen sind, gemeinsam übertragen werden. Die in dieser Vorschrift genannten Befugnisse werden als ein Bündel von Kompetenzen angesehen, die sinnvoll nicht getrennt werden können. Auch § 30 HeNatG geht von dem engen Zusammenhang zwischen der Gefahrenabwehr und den übrigen Aufgaben der Naturschutzbehörden aus, wenn es dort heißt: "Die zuständigen Naturschutzbehörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden". Wenn nach alledem eine Übertragung der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf die untere Naturschutzbehörde in einer neu zu erlassenden Landschaftsschutzverordnung zulässig ist, muß das auch für eine Kompetenzzuweisung auf der Grundlage einer Landschaftsschutzverordnung gelten, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden ist. § 5 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart enthält eine auf die Genehmigung von Eingriffen in die Landschaft beschränkte Aufgabenzuweisung an die Naturschutzbehörden ohne eine ergänzende Regelung für die Gefahrenabwehr. § 48 Abs. 2 HeNatG ist als Kontinuitätsgebot zu verstehen, mit dessen Hilfe die bestehenden Regelungen für Landschaftsschutzgebiete aufrechterhalten werden, soweit sie inhaltlich mit dem neuen Recht in Übereinstimmung stehen. In der Zuweisung der Aufgabe der Erteilung von naturschutzrechtlichen Genehmigungen in der aufrechterhaltenen Landschaftsschutzverordnung liegt deshalb zugleich die korrespondierende Bestimmung der Behörde der Gefahrenabwehr, wie sie nach der oben angegebenen Rechtsprechung der bisherigen Regelung entsprach (sog. Annexkompetenz). An dieser seit seinem Urteil v. 27.08.1981 (- IV OE 90/77 - NuR 1982, 216; B. v. 06.08.1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259) vertretenen Auffassung, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, hält der Senat fest. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, daß der Verordnungsgeber unter der Geltung des Hessischen Naturschutzgesetzes verschiedene Landschaftsschutzverordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes als solche ausgewiesen sind, in Kenntnis der Rechtsprechung der für Naturschutz zuständigen Senate des Hess. VGH geändert hat, u. a. die LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart durch Verordnung vom 30.03.1990 (GVBl. I 1990 S. 108), ohne etwas an der von der Rechtsprechung angenommenen Annexkompetenz der Naturschutzbehörden zum Erlaß von Beseitigungsanordnungen zu ändern. Er hat zugleich Landschaftsschutzverordnungen auf der Grundlage des neuen Rechts erlassen, in denen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde zum Erlaß von Beseitigungsverfügungen ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 3 LSchVO Auenverbund Kinzig vom 10.12.1990 - GVBl. I 1990 S. 746 -). Die Befugnis der auf Grund ihrer Annexkompetenz zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners zum Erlaß von Beseitigungsanordnungen ergibt sich nunmehr aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG (so im Ergebnis auch Hess. VGH, B. vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -; B. vom 29.10.1985 - 3 TH 1959/85 -; U. vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - BRS 44 Nr. 231 = ESVGH Band 36, 140 = NuR 1986, 206 = RdL 1986, 132). Die Auffüllung des Steinbruchs mit Erde war ungenehmigt, bedurfte aber nach § 3 Abs. 2 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart einer Genehmigung. Nach § 3 Abs. 1 der Vorschrift sind Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten. Nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung dürfen Maßnahmen oder Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, eine der in Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart ist die Veränderung der Bodengestalt grundsätzlich verboten. Hierzu gehört auch die Aufschüttung von Bodenbestandteilen. Die Auffüllung des Steinbruchs ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht deshalb genehmigungsfrei, weil die Verfüllung der Wiederaufforstung und damit der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Unter den Vorbehalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Nr. 1 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart) fällt nur die unmittelbare Bodennutzung. Von ihr werden weder ein Wechsel der Nutzungsart noch ein Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung gedeckt, mit dem erst die Voraussetzungen für eine forstwirtschaftliche Nutzung geschaffen werden sollen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 14.05.1981 - 14 A 189/80 - NuR 1982, 112; BVerwG, B. v. 14.04.1988 - 4 B 55.88 - BRS 48 Nr. 207 = NVwZ-RR 1989, S. 179). Die Maßnahme des Antragstellers erscheint auch nicht genehmigungsfähig, weil die Naturschädigung im Sinne der Landschaftsschutzverordnung auch nicht durch Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann (§ 3 Abs. 2 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart). Der Senat schließt nicht aus, daß im Einzelfall nach einer Bestandsaufnahme der natürlichen Verhältnisse, die sich in einem Steinbruch nach Abschluß der Ausbeutungsmaßnahmen entwickelt haben, eine planvolle Rekultivierung in Absprache mit dem Eigentümer auch unter Berücksichtigung kompensatorischer Wirkungen der Maßnahme zu einem Zustand führen kann, der mit den Zielen der Landschaftsschutzverordnung vereinbar ist. Davon kann jedoch bei dem mit der Auffüllung des Steinbruchs mit Erdaushub von einer Baustelle verbundenen, im Übrigen planlosen Eingriff in die Pflanzenwelt und die natürlichen Verhältnisse, die sich nach der Darstellung des Antragsgegners entwickelt haben, keine Rede sein. Die Vollziehung der angeführten Anordnung ist eilbedürftig. Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich aus der Dringlichkeit, die eigentümlichen Lebensräume für das Pflanzenwachstum und die sonstigen vom Antragsgegner in der Begründung seiner Anordnung beschriebenen natürlichen Verhältnisse in dem stillgelegten Steinbruch aus ökologischen Gründen baldmöglichst wiederherzustellen und weitergehenden Schaden abzuwenden (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 01.07.1988 - 4 TH 2399/87 - AgrarR 1990, 83 = HessVGRspr. 1989, 46 = RdL 1988, 306; u. v. 06.11.1991 - 3 TH 2207/91 -). Der Senat läßt dahingestellt, ob auch die Vorbildwirkung, die die illegale Ablagerung haben und die die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung nach der Rechtsprechung des Senats falltypisch begründen kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 30.05.1984 - 4 TH 61/83 -, BRS 42 Nr. 220) im Hinblick darauf vorliegt, daß Deponieraum für Erdaushub, der auf Baustellen anfällt, knapp und teuer ist und deshalb die Gefahr einer Nachahmung konkret befürchten läßt. Der Antragsteller betreibt ein Transport- und Baggerunternehmen. Er fuhr den Erdaushub einer Baustelle ab und verfüllte damit einen Steinbruch in O. "B.". Der Steinbruch liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen u. a. im Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31.07.1975 (StAnz. 1975, 1486 - LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart -). Mit Verfügung vom 02.10.1990 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die eingebrachte Erde von ca. 1500 cbm nach näherer Maßgabe dieser Verfügung zu beseitigen. Mit Verfügung vom 27.06.1991 wurde die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung angeordnet. Am 12.07.1991 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.09.1991 stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung als offensichtlich rechtswidrig angesehen und zur Begründung ausgeführt, zwar stellten die Erdablagerungen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart dar, jedoch sei die untere Naturschutzbehörde für den Erlaß der Beseitigungsverfügung nicht zuständig. Ihre Zuständigkeit lasse sich auch nicht aus der LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart entnehmen, da diese keinerlei Eingriffsermächtigung für Wiederherstellungsgebote enthalte. Gegen den dem Antragsgegner am 25.09.1991 zugestellten Beschluß hat dieser am 02.10.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. September 1991 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.