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Beschluss

3 TH 691/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0429.3TH691.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. dem § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO gestellten Eilantrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für das Frauenhaus nicht stattgeben dürfen. Dem Antrag eines Dritten (Nachbarn) auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht die beteiligten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1159/91 -). Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller nach Ansicht des Senats durch die Nutzungsänderung des früheren Wohn- und Gaststättengebäudes zu einem Frauenhaus offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Bauplanungsrechtlich begegnet die streitbefangene Baugenehmigung keinen Bedenken. Es ist von einem gültigen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB auszugehen, der den streitbefangenen Bereich als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt hat. Aufgrund der Größe des Vorhabens, des Nutzungszwecks, der vorgesehenen Belegungsdichte und Betreuung der dort vorübergehend untergebrachten Personen durch eine Sozialarbeiterin, ist das Frauenhaus hier als eine Anlage für soziale Zwecke anzusehen, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Selbst wenn diese Unterbringung in Not geratener Frauen wesentliche Elemente des Wohnens enthält und trotz der Gemeinschaftsunterkunft eine eigenständige häusliche Lebensführung nicht gänzlich unterbunden ist, steht der soziale Schutz so im Vordergrund, daß es nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt wäre, ein Frauenhaus als eine allein dem Wohnen dienende Anlage anzusehen und rechtlich so zu behandeln. Gleichwohl bleibt es bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Frauenhauses nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - einer Norm, der für die Art der Nutzung und damit für die Erhaltung des Gebietscharakters zwar nachbarschützende Wirkung zukommt, die hier aber nicht verletzt ist. Daß die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung eine im übrigen durchgängige reine Wohnbebauung sein soll, ist glaubhaft, angesichts der planerischen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aber rechtlich unbeachtlich, so daß es hier nicht darauf ankommt, ob das Frauenhaus nach einer Abwägung auch nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnte, was eher zu bejahen wäre. Jenseits der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Frauenhauses nach § 4 BauNVO sind keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die zum Schutz von öffentlichen Nachbarabwehransprüchen eine Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung rechtfertigen könnten. So bietet auch § 15 BauNVO keinen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte (Hess. VGH, Beschluß vom 29.11.1989 - 4 TG 3185/89 - BRS 49 Nr. 53 = GewA 1990, 186 - HessVGRspr. 1990, 39 = NJW 1990, 1131 m.w.N.; Beschluß vom 19.03.1992 - 4 TH 2477/91 -). Das streitbefangene Frauenhaus widerspricht hier nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des planerisch festgesetzten Baugebiets nicht. Es gehört zu den aus den allgemeinen Lebensumständen, dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmenden, wenn nicht anzuerkennenden Entwicklungen, daß in der Nachbarschaft auch in Not geratene Mitbürgerinnen leben und Schutz suchen können, was eher die Frage eines mitmenschlichen Umgangs als einer sozialen oder gar rechtlichen Abwehr aufwirft. Was die geltend gemachten Störungen und Beeinträchtigungen der eigenen Grundstücksnutzung der Antragsteller angeht, ist für unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG nichts hinreichend vorgetragen und auch sonst im Zusammenhang mit Frauenhäusern nichts allgemein bekannt geworden. Da der Betrieb des Frauenhauses, jedenfalls in dem geplanten Umfang, noch nicht aufgenommen worden ist, kann es insoweit vorausschauend nur um Erwartungen und Prognosen gehen. Berücksichtigt man, daß in einem allgemeinen Wohngebiet alle Arten von Anlagen für soziale Zwecke zulässig, erwartbar und hinzunehmen sind, dürfte ein Frauenhaus etwa im Vergleich mit einem Kindergarten oder einem Jugendfreizeitheim eher an der unteren Grenze der mit solchen Einrichtungen verbundenen Auswirkungen liegen, wobei den Antragstellern einzuräumen ist, daß die mit Anlagen für soziale Zwecke verbundene Unruhe in einem Wohnquartier regelmäßig größer sein dürfte als bei einer reinen Wohnnutzung. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums und seiner Nutzung bestimmen, nach der Gebietstypik der Baunutzungsverordnung sowie aus Gründen der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG jedoch hinzunehmen. Dasselbe gilt für nicht auszuschließende Verkehrswertminderungen am eigenen Grundstück. Nach Ansicht des Senats war eine Belegungshöchstzahl nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HBO mit einer Ermessensreduzierung auf Null aus Gründen des Nachbarschutzes hier nicht vorzunehmen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Frauenhaus um eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HBO handelt oder den dort betroffenen Baulichkeiten gleichzustellen ist, fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO für eine Begrenzung der Belegung, weil besondere Gefährdungen oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht zu erwarten sind. Im Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HBO ist darüber hinaus von Bedeutung, daß es sich weder um eine Versammlungsstätte, eine Tribüne noch um Fliegende Bauten handelt. Bei einer Gesamtnutzfläche von 340 qm erscheint das auf einem größeren Straßeneckgrundstück eingerichtete Frauenhaus auch für die vorgesehene Nutzung von vornherein nicht so ungeeignet, daß schon die äußeren Umstände auf zwingend oder nur plausibel anzunehmende unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen schließen lassen könnten. Sollten sich bei der Nutzung des Gebäudes nicht hinnehmbare Nachbarbeeinträchtigungen ergeben, würde es Aufgabe des Antragsgegners oder sonstiger Stellen sein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf eine Beseitigung oder Reduzierung von Mißständen hinzuwirken. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks W in M im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der früher selbständigen Gemeinde G von 1968, der dort Allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Der Beigeladene erhielt unter dem 09.10.1991 die Baugenehmigung (Bl. 44 der Behördenakte - BA -) zur Nutzungsänderung des Wohn- und Gaststättengebäudes W -Straße zu einem Frauenhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 340 qm. Über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 09.10.1991 ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsgegner ordnete unter dem 30.10.1991 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an. Auf den am 19.11.1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Kassel nach einem Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung mit der Begründung wiederhergestellt, in einem allgemeinen Wohngebiet müßten die Eigentümer von Wohnhausgrundstücken die Nachbarschaft eines Frauenhauses als eine Anlage für soziale Zwecke zwar grundsätzlich hinnehmen. Es liege hier aber ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO vor, weil die unbeschränkte Nutzung als Frauenhaus mangels einer festgesetzten Höchstzahl für die Benutzerinnen der Eigenart des Baugebiets widerspreche und zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen der Nachbarschaft führen könne. Das vorgesehene Frauenhaus sei ein Bauvorhaben besonderer Nutzung, für das aus Gründen des Nachbarschutzes eine bestimmte Belegungshöchstdichte hätte festgelegt werden müssen, ohne daß dem Antragsgegner insoweit ein Ermessen zugestanden habe. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 AllgDVOHBO sei pro Person eine Fläche von mindestens 6 qm zu fordern, woraus sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Raumzuschnitts eine Belegungshöchstzahl von 16 Personen für das gesamte Gebäude ergebe. Gegen den ihnen am 18.03.1992 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß haben der Antragsgegner und der Beigeladene am 01.04.1992 Beschwerde eingelegt. Dem Senat liegen die einschlägige Bauakte des Antragsgegners, ein Hefter Widerspruchsunterlagen und ein Exemplar des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 5 der früheren Gemeinde G vor, ebenso die Gerichtsakte 2/3 G 1326/91 des Verwaltungsgerichts Kassel, die ein bereits abgeschlossenes anderes Eilverfahren betrifft. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.