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Beschluss

3 TH 2486/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0120.3TH2486.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Teilbaugenehmigung zu Recht abgelehnt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß sich der vorläufige Rechtsschutz der Antragsteller nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO richtet, wonach das Gericht auf Antrag eines Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Die angefochtene Teilbaugenehmigung ist für ein Vorhaben erteilt worden, das ausschließlich Wohnzwecken dient, so daß der von den Antragstellern hiergegen erhobene Widerspruch nach § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antrag eines Dritten (Nachbarn) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. In diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht die beteiligten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen, zum andern hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird (Beschluß des Senats vom 29.04.1992 -- 3 TH 691/92 --). Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angefochtene Teilbaugenehmigung offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Teilbaugenehmigung ist nicht deshalb nichtig, weil sie von dem Landrat unterschrieben worden ist, dessen Wahl ungültig ist. Dies ergibt sich aus § 51 HKO i.V.m. § 16 Abs. 2 HBG, wonach die von einem ernannten Wahlbeamten vor der wirksamen Anfechtung seiner Wahl vorgenommenen Amtshandlungen gültig sind. Die Teilbaugenehmigung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Beigeladene zu 1) nunmehr ein Vorhaben plant und seine Genehmigung beantragt hat, welches gegenüber dem ursprünglichen, der Teilbaugenehmigung zugrunde gelegenen Vorhaben reduziert worden ist. Nach § 98 HBO kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Gebäudeteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich erteilt werden (Teilbaugenehmigung), wenn ein Bauantrag eingereicht ist. Zwar kann eine Teilbaugenehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Gesamtvorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht, d. h. bauplanungsrechtlich und auch bauordnungsrechtlich grundsätzlich rechtmäßig ist, die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten muß jedoch noch nicht feststehen. Die Teilbaugenehmigung verpflichtet den Bauherrn nicht, das Vorhaben in der ursprünglich beantragten Form zu errichten. Änderungen der Bauausführung, wie sie hier vorgenommen worden sind, sind daher zulässig. Die angefochtene Teilbaugenehmigung verstößt auch nicht gegen die für seine bauplanungsrechtlich zu beurteilende Zulässigkeit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 34 BauGB über Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Voraussetzung für den Erfolg einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage, die sich gegen eine auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung richtet, ist, daß das Vorhaben gegen das im Begriff des Einfügens enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, BRS 38 Nr. 186) verstößt und die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel ein. Da der Rahmen jedoch eine große Spannweite haben kann, fügt sich ein Vorhaben gleichwohl dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die insbesondere in seiner Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt. Andererseits kann sich ein Vorhaben, das den aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, gleichwohl einfügen, wenn es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das ist dann der Fall, wenn die Nutzung des Vorhabens im Einzelfall für die Nachbarschaft zumutbar ist. Hier gilt mit dem Gebot der Rücksichtnahme derselbe Grundsatz, wie er für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans in § 15 BauNVO niedergelegt ist. Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1) in den hier als reines Wohngebiet zu beurteilenden maßgeblichen Bereich, den das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Bebauung in der Straße ... R (Norden), dem Flurstück 75 (Westen), der B Straße (Süden) und der Estraße (Osten) angenommen hat, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO ein, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Die von den Antragstellern gerügte Anzahl der Wohnungen des Vorhabens ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BauGB rechtlich unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, stellt der in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Begriff (nur) auf die Merkmale Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen ist insoweit kein Kriterium (BVerwG, Beschluß vom 24.04.1989, NVwZ 1989, 1060 ; Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 40). Die Beteiligten streiten in erster Linie darüber, ob sich das geplante Vorhaben hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung einfügt und von dem Tiefgaragenverkehr unzumutbare Störungen oder Belästigungen zu erwarten sind. Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Geschoßzahl) kommt es nicht auf die in § 17 BauNVO angegebenen Werte an. Maßgeblich ist insoweit allein die in der Umgebung vorhandene bauliche Nutzung (vgl. Brügelmann-Dürr, BauGB, Stand: Mai 1992, § 34 Rdnr. 28). Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von dem Antragsgegner ermittelten Werte ausgeführt, daß sich in dem vorgenannten Bereich ein-- bis zweigeschossige Gebäude mit Grundflächenzahlen zwischen 0,148 (... R 21) und 0,384 (... R 29) sowie 0,441 (B Straße 11) und Geschoßflächenzahlen zwischen 0,159 (... R 27) und 0,768 (... R 29) befinden. Die Gesamthöhe der Gebäude reiche von 3 m (... R 34) bis ca. 10 m (... R 23). Es bedarf keines näheren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern gegen die ermittelte Grundflächenzahl erhobenen Einwendungen, denn selbst wenn insoweit eine -- geringe -- Korrektur zu Lasten des Beigeladenen zu 1) vorzunehmen wäre, verstieße die Teilbaugenehmigung nicht gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Während im beplanten Gebiet von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung die Festsetzungen über GRZ und GFZ nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nachbarschützend sind (vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 6. Aufl., Vorb. §§ 2 bis 9, 12 bis 14, Rdnr. 38) gilt für den unbeplanten Bereich insoweit, daß die Überschreitung des maßgeblichen Rahmens für die GRZ und die GFZ keine bewältigungsbedürftigen Spannungen des Vorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebung begründet oder erhöht und allein dadurch nicht zu einer Störung oder Belästigung der Umwelt führt und auch keine Unruhe stiftet. Das diffuse Merkmal einer "erdrückenden Wirkung" vermag für sich keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen. Es hat nur die Bedeutung einer -- individualisierenden -- Beschreibung der Auswirkungen bei Nichteinhaltung der bebauungsrechtlich relevanten Maßstäbe auf die Nutzbarkeit des betroffenen Nachbargrundstücks (vgl. Gaentzsch, BauGB, § 34 Rdnr. 36). Ob den Beschwerdeführern öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz zusteht, richtet sich daher im vorliegenden Fall danach, ob von dem angegriffenen Vorhaben, insbesondere der genehmigten Tiefgarage, Belästigungen oder Störungen zu erwarten sind, die für die Beschwerdeführer als Bewohner eines reinen Wohngebiets unzumutbar sind. Was den Beschwerdeführern insoweit noch zumutbar ist, ergibt sich aus den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 22 BImSchG, die im vorliegenden Fall von dem Charakter des Gebiets als reines Wohngebiet beeinflußt werden. Der mit der Errichtung der Tiefgarage verbundene Kraftfahrzeugverkehr wird zwar eine Verstärkung des Verkehrs in der Straße ... R zur Folge haben, diese Verkehrszunahme wird jedoch nach Auffassung des Senats nicht zu einer für seine Umgebung untypischen, mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbundenen Verkehrserhöhung führen. Aus der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer ergibt sich, daß überhaupt nur die Beschwerdeführer zu 1) und 10) in nennenswertem Umfang von den Fahrzeugbewegungen von und zur Tiefgarage betroffen werden, weil ihre Grundstücke -- das des Beschwerdeführers zu 1) im Osten, das des Beschwerdeführers zu 10) im Westen -- an das Baugrundstück des Beigeladenen zu 1) angrenzen, während die übrigen Beschwerdeführer, deren Grundstücke in der B Straße liegen, keine Beeinträchtigungen erfahren. Aber auch die Beschwerdeführer zu 1) und 10) werden durch den vorgenannten Kraftfahrzeugverkehr keinen unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgesetzt. Stellplätze und Garagen, auch Tiefgaragen, sind in allen Wohngebieten zulässig, in reinen und allgemeinen Wohngebieten allerdings nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Anhaltspunkte dafür, was dem Bewohner eines reinen Wohngebiets an Belästigungen und Störungen durch den von Tiefgaragen ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr zuzumuten ist, ohne daß der Grad des nach § 3 Abs. 1 BImSchG Erheblichen überschritten ist, ergeben sich aus den §§ 3 und 12 BauNVO. Danach sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig, wobei die zugelassene Nutzung nach § 3 Abs. 4 auch solche Wohngebäude umfaßt, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Darüber hinaus könne nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Der von der Nutzung derartiger Anlagen ausgehende Kraftfahrzeugverkehr ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Die von der Benutzung der streitigen Tiefgarage für 36 Kraftfahrzeuge zu erwartenden Beeinträchtigungen und Störungen halten sich im Rahmen dessen, was den Beschwerdeführern als Grundeigentümer eines Wohngebiets zumutbar ist, zumal, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Zufahrt zur Tiefgarage zwischen den beiden Baukörpern liegt und die Wohngrundstücke der Beschwerdeführer zu 1) und 10) eine gewisse Abschirmung erfahren. Die Beschwerdeführer begehren die Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung für die Errichtung von Tiefgarage und Kellergeschoß einer 20 Wohneinheiten umfassenden Wohnanlage. Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken der Straßen ... R und B Straße in I. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich, der von den Beteiligten übereinstimmend als reines Wohngebiet angesehen wird. Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer der etwa gleich großen Flurstücke Gemarkung I, Flur ..., Flurstücke ... und ... (... R 22 -- 28), die insgesamt eine Fläche von 2860 qm aufweisen. Nach der Planung des Beigeladenen zu 1) sollen auf diesen Grundstücken zwei Gebäude mit einer gemeinsamen Tiefgarage entstehen. Mit Vorbescheid vom 21.05.1991 beschied der Antragsgegner die Voranfrage des Beigeladenen zu 1) betreffend die Errichtung einer Wohnanlage auf den vorgenannten Grundstücken positiv. In dem Widerspruchsverfahren über einen hiergegen erhobenen Widerspruch empfahl der Anhörungsausschuß dem Antragsgegner, dem Widerspruch abzuhelfen. Eine Entscheidung über den Widerspruch liegt bisher noch nicht vor. Der Beigeladene zu 1) beantragte am 1. Juli 1991 die Erteilung der Baugenehmigung für die Wohnanlage, die ursprünglich aus 24 Wohneinheiten bestehen sollte. Nachdem die Bauaufsicht des Antragsgegners zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens hatte und dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 06.03.1992 sogar mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, den Vorbescheid wegen Verstoßes gegen § 15 BauNVO zurückzunehmen, erteilte sie ihm auf dessen am 19.03.1992 eingegangenen Antrag am 24.05.1992 die Teilbaugenehmigung für Tiefgarage mit Kellergeschoß. Gegenstand des Bauantrags, für den die Teilbaugenehmigung erteilt worden ist, sind zwei Gebäudekörper in einer Länge von etwa 34 m. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß und sollen je zehn Wohneinheiten aufnehmen. Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht. Das Maß der baulichen Nutzung beträgt 0,325 GRZ und 0,65 GFZ. Hiergegen haben die Antragsteller am 11.06.1992 bei dem Antragsgegner mit näherer Begründung Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Am 17.06.1992 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Teilbaugenehmigung begehrt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht, dem Antrag müsse bereits aus formellen Gründen stattgegeben werden. Nach den von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten überarbeiteten Bauvorlagen solle ein gegenüber dem ursprünglichen Antrag reduzierter Baukörper errichtet werden. Da die Teilbaugenehmigung jedoch auf den umfassenderen Bauantragsunterlagen beruhe, könne sie keinen Bestand haben. Vielmehr sei es erforderlich, die Teilbaugenehmigung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen. Zweifel an der Wirksamkeit der Teilbaugenehmigung bestünden auch deshalb, weil sie von dem Landrat unterzeichnet sei, dessen Wahl ungültig gewesen sei. Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben, das zwar nur Tiefgarage und Kellergeschoß betreffe, für dessen rechtliche Beurteilung jedoch das der Teilbaugenehmigung zugrundeliegende Gesamtkonzept maßgebend sei, verstoße gegen diese Vorschrift. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die bauliche Ausnutzung durch das Vorhaben gehe weit über die bauliche Ausnutzung der umliegenden Bebauung hinaus. Der massive Baukörper stelle einen Fremdkörper innerhalb des Baugebiets dar. Durch die vorgesehenen 36 Stellplätze der Tiefgarage ergebe sich ein hohes Verkehrsaufkommen, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anwohner führe. Der massive Baukörper habe eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarschaft und verstoße somit gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Schnitt liege das Bauvolumen der umliegenden Bebauung unter 1000 cbm pro Grundstück, während es bei dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) ursprünglich 3500 cbm und jetzt 2875 cbm betrage. Die Sache sei eilbedürftig, da der Bauherr zwischenzeitlich bereits mit den Bauarbeiten begonnen habe. Die Antragsteller haben beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. Juni 1992 gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Teilbaugenehmigung vom 26. Mai 1992 anzuordnen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Tiefgarage mit Kellergeschoß auf dem Grundstück ... R 22 -- 28 in ... bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Teilbaugenehmigung stillzulegen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, die angefochtene Teilbaugenehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das nach § 34 BBauG bauplanungsrechtlich zu beurteilende Vorhaben füge sich in die vorhandene Bebauung ein. Die Ausnutzung von Wohneinheiten stelle kein Einfügungskriterium im Sinne des § 34 BauGB dar. Der Beigeladene zu 1) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die angefochtene Teilbaugenehmigung verteidigt und ausgeführt, das Bauvorhaben füge sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB ein, zumindest sei es nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig genehmigt worden. Das für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Gebiet weise eine diffuse Bebauung aus ein- und zweigeschossigen Gebäuden aus. Auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das geplante Vorhaben ein. Daß das Vorhaben ein ausgebautes Dachgeschoß aufweise, führe nicht dazu, daß es sich nicht einfüge. Die sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ergebende Folge einer größeren Massivität der Neubebauung gegenüber einem Altbestand sei eine gewollte gesetzliche Bewertung und könne daher nicht im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben eingewandt werden. Nach den von dem Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen bewegten sich die Grundflächenzahlen der hier maßgeblichen Umgebung in einer Bandbreite von 0,12 (B Straße 2) bis 0,44 (B Straße 11) und die Geschoßflächenzahlen zwischen 0,12 (B Straße 2) und 0,77 (... R 29), denen die GRZ von 0,30 und die GFZ von 0,60 des geplanten Vorhabens nicht widerspreche. Die beigeladene Stadt ... hat vorgetragen, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sei ein politisch erwünschtes Ziel, wie aus den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG ersichtlich sei. Durch Beschluß vom 02.10.1992 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu beurteilende Antrag sei unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das umstrittene Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn es füge sich im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Rahmen der maßgeblichen Umgebung weise ein reines bis allgemeines Wohngebiet, ein- und zweigeschossige Gebäude, Grundflächenzahlen zwischen 0,148 (... R 21) und 0,384 (... 29) bzw. 0,441 (B Straße 11) und eine tatsächliche Geschoßflächenzahl zwischen 0,159 (... R 27) und 0,768 (... R 29) auf. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) ein. Dies gelte auch für die Höhe des Bauwerks, das mit 10,5 m nur unwesentlich von mehreren Objekten abweiche, die rund 10 m hoch seien sowie für das Bauvolumen der beiden Baukörper. Das Vorhaben sei im Hinblick auf den von ihm zu erwartenden erhöhten Verkehr auch nicht rücksichtslos gegenüber den Antragstellern. Dies ergebe sich daraus, daß die Zufahrt zur Tiefgarage in der Mitte beider Objekte angeordnet sei und so einen Abstand von zwei Grundstücken zwischen dem insoweit allein betroffenen Antragsteller zu 1) einhalte. Gegen den ihnen am 05.11.1992 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller zu 1), 4), 5), 6), 7) und 10) am 17.11.1992 Beschwerde eingelegt. Sie nehmen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigen ihre Auffassung, daß nicht auf das Vorhaben in der Fassung der Pläne vom 26.08.1992, sondern auf das der Teilbaugenehmigung zugrunde gelegene Vorhaben abgestellt werden müsse. Die vom Verwaltungsgericht angenommene GFZ sei unzutreffend ermittelt worden. Das Verwaltungsgericht sei der Berechnung des Antragsgegners gefolgt und habe nicht vollgeschossig ausgebaute Dachgeschosse bei der GFZ unberücksichtigt gelassen. Damit würde die GFZ erheblich verfälscht. Bei den vorhandenen Objekten sei ein Großteil der Dachgeschosse überhaupt nicht ausgebaut. Die GFZ liege damit tatsächlich niedriger als von dem Antragsgegner angegeben. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Maße der (größeren) Tiefgarage deckungsgleich seien mit denen des übrigen Bauvorhabens. Hinsichtlich des Bauvolumens von ca. 5800 cbm je Objekt habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das am Rande des Baugebiets liegende Grundstück ... R ..., auf dem sich ein 5292 cbm umfassendes Objekt befindet, in die maßgebliche Umgebung mit einbezogen. Eine weitergehende Bebauung sei dort nicht möglich. Die Verteilung des Bauvolumens auf vier Grundstücke erscheine insbesondere im Zusammenhang mit dem Objekt ... R 31 mit 2414 cbm nicht gerechtfertigt, weil dieses Bauwerk auf 2 1/2 Grundstücken stehe. Die GRZ betrage dort nur 0,138 und die GFZ nur 0,276. Die Bauobjekte der Grundstücke Estraße 7 und ... R 29 seien als sogenannte Ausreißer anzusehen. Aufgrund dieser beiden von insgesamt 54 zur Beurteilung herangezogenen bebauten Grundstücke könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich das hier streitige Objekt noch einfüge. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Anzahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 BauGB unerheblich. Auch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, der durch das Vorhaben zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, könne nicht gefolgt werden. Es müsse von mindestens 75 Fahrzeugbewegungen ausgegangen werden, die zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung führten. Dies gelte auch für die in der B Straße wohnenden Antragsteller, da sich die Lärmbelästigung und Schadstoffbelastung auch auf ihre Grundstücke auswirkten. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, der zutreffende Einwand der Antragsteller, daß die Grundflächenzahl des Bauvorhabens nicht mit der Grundfläche des Erdgeschosses des Vorhabens identisch sei, beruhe auf der neuen Anrechnungspflicht des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 und werde durch die gesetzlich zugelassene Überschreitungsmöglichkeit kompensiert. Eine möglicherweise vorhandene relativ größere GFZ führe jedoch nicht zur Unzulässigkeit eines mit einer Tiefgarage versehenen Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, so lange sich die GFZ innerhalb der Bandbreite des nach dem Gesetz zulässigen Rahmens bewege. Die Antragsteller hätten auch im Falle einer Beplanung des Gebiets keinen Anspruch darauf, daß dort nur eine zweigeschossige Wohnbebauung ohne Dachgeschoß festgesetzt werde. Die das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) betreffenden Bauakten des Antragsgegners (1 Hefter) sowie die Bauakten des Antragsgegners 0110/90, 0049/91 und 0256/92 waren Gegenstand der Beratung.