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Beschluss

8 B 11411/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Eilrechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung für ein Gefahrgutlager.(Rn.9) 2. Zur grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Gefahrgutlagers in einem Gewerbegebiet, sofern die gelagerten Stoffe die Mengenschwellen nach der 4. BImSchV und zur Anwendung des Störfallrechts unterschreiten.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Eilrechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung für ein Gefahrgutlager.(Rn.9) 2. Zur grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Gefahrgutlagers in einem Gewerbegebiet, sofern die gelagerten Stoffe die Mengenschwellen nach der 4. BImSchV und zur Anwendung des Störfallrechts unterschreiten.(Rn.39) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 7.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für arbeitsvorbereitende Maßnahmen (im Wesentlichen Bodenaushub und Errichtung von Stützelementen) zur Errichtung eines Gefahrgutlagers nebst Heizplatz für insgesamt 118 Tankcontainer, einer Stickstoffanlage und einer Abstell- und Umschlagfläche für leere Transportbehälter auf deren Grundstück im Gewerbegebiet Nord der Stadt G. Die auf dem Grundstück zu lagernden Stoffe sind im Genehmigungsantrag nach ihrer Art beschrieben und hinsichtlich ihrer Menge unterhalb der Schwelle für die Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV und für die Anwendung des Störfallrechts beschränkt. Südlich des Baugrundstücks befindet sich das Betriebsgrundstück der Fa. Spedition D. Transporte; südlich daran schließt sich der Standort der mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 4. Juni 2014 zugelassenen Anlage zur Tankfahrzeug-Innenreinigung der Fa. D. Tankreinigungs-GmbH an. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Teilbaugenehmigung eingelegten Widerspruchs. Sie sind Eigentümer eines südöstlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks, das mit ihren Betriebsgebäuden bebaut ist. Dieses Betriebsgrundstück ist wie die benachbarten Grundstücke östlich der M.-Straße durch Bebauungsplan der Stadt G. aus dem Jahr 1989 als Industriegebiet festgesetzt worden. Mit demselben Bebauungsplan wurden die gegenüberliegenden Grundstücke der Firmen Spedition und Tankreinigung D. westlich der M.-Straße als Gewerbegebiet festgesetzt. Das Baugrundstück wurde durch Bebauungsplan der Stadt G. aus dem Jahr 2006 ebenfalls als Gewerbegebiet mit einer Erschließungsstraße im Norden festgesetzt. Nördlich daran schließt sich die im selben Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen an, die als Lagerplatz für 4 oberirdische Gastanks der Stadtwerke genutzt wird. Nordöstlich davon befindet sich - außerhalb des Bebauungsplangebiets - das Gelände der Kläranlage der Stadtwerke. Im Nordwesten des Baugrundstücks beginnt in ca. 180 m Entfernung die Fläche des im Bebauungsplan der Stadt G. „B." festgesetzten allgemeinen Wohngebiets. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sie durch die angefochtene Teilbaugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt werden. II. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen ausfällt. Denn nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung dürfte der Rechtsbehelf der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Sie haben nicht hinreichend dargetan, durch diese Teilbaugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Unter diesen Voraussetzungen überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Teilbaugenehmigung das Suspensivinteresse der Antragsteller. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erfolg einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung nicht nur voraus, dass diese Genehmigung objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss der Kläger „dadurch" auch in seinen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres setzt voraus, dass der objektive Rechtsverstoß gerade solche Vorschriften betrifft, die auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Aus diesem Grunde erweist sich ein Großteil des Vorbringens der Antragsteller für den hier zu beurteilenden Eilrechtsschutzantrag bereits deshalb als unerheblich, weil es Betroffenheiten anderer Personen thematisiert. Gegenstand der angefochtenen Teilbaugenehmigung gem. § 73 LBauO ist zum einen - als verfügender Teil - die Freigabe der vorbereitenden Baumaßnahmen. Zum anderen enthält die Teilbaugenehmigung - als feststellender Teil - ein sog. „vorläufiges positives Gesamturteil" hinsichtlich der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. November 2011 - 1 A 10270/11.OVG -, BauR 2012, 206 und juris, Rn. 48; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 ZS 01.1874 -, BayVBl. 2002, 765 und juris, Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 TH 2486/92 -, WRS 55 Nr. 144 und juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, NVwZ-RR 1997, 401 und juris, Rn. 10; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 73, Rn. 1 und 5). Maßgeblich für das vorzunehmende vorläufige Gesamturteil ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben, hier also das Vorhaben der Beigeladenen in der zuletzt beantragten Form und Ausgestaltung (vgl. zu den Änderungen des ursprünglichen Plans die Erläuterungen des Projektplaners Sieck, Bl. 86 f. der Bauakte: Änderung des Auffangraums für Löschwasser, Reduzierung der Bauhöhe der das Gefahrgutlager umgrenzenden Betonwände auf 10 m). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller einerseits durch die mit der Teilbaugenehmigung vom 2. August 2018 freigegebenen Bauvorbereitungsmaßnahmen schon nicht nachteilig betroffen sind und zum anderen durch die Feststellung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens aller Voraussicht nach nicht nachteilig in ihren Rechten verletzt werden. In letzterer Hinsicht kommt eine Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn sich das Gesamtvorhaben bereits jetzt und ungeachtet der im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmenden Detailprüfungen und in einer eventuellen endgültigen Baugenehmigung anzuordnenden Auflagen als grundsätzlich unvereinbar mit Rechtsvorschriften erwiese, die gerade dem Schutz der beiden Antragsteller dienen. Dies haben sie nicht dargetan. 1. Eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller ist zunächst nicht im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen ersichtlich. Insofern machen die Antragsteller geltend, die Errichtung des Gefahrgutlagers sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in dem festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein nicht zulässig. a) Die Antragsteller haben indes nicht dargetan, durch einen möglichen Verstoß gegen § 8 BauNVO in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht der Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters nur den Eigentümern von Grundstücken zu, die im selben Baugebiet belegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 12). Lediglich ausnahmsweise kommt ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch in Betracht; dies setzt jedoch voraus, dass nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Baugebiets Drittschutz vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 und juris, Rn. 5). Die Grundstücke der Antragsteller liegen sämtlich außerhalb der als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche. Die Antragsteller haben nicht dargetan und es ist aus den vorliegenden Begründungen der Bebauungspläne auch nicht ersichtlich, dass ihnen baugebietsübergreifend ein Anspruch auf Beachtung der objektiven Voraussetzungen für die zulässige Nutzungsart im festgesetzten Gewerbegebiet zuerkannt wurde. Dies gilt zunächst hinsichtlich des im festgesetzten Industriegebiet gelegenen und mit ihren Betriebsgebäuden bebauten Grundstücks M.-Straße 12. Es gilt aber auch für das Eigentum der Antragstellerin zu 1) an dem nördlich des Baugrundstücks der Beigeladenen gelegenen und als „Fläche für Versorgungsanlagen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) festgesetzten Grundstück, das als Lagerplatz für 4 oberirdische Gastanks dient. Anders als bei der ebenfalls mit Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, Teil 2 mit Änderung 5 in Teil 1“ getroffenen Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete, die ausdrücklich zum Schutz des nordwestlich entstehenden Wohngebiets (Bebauungsplan „B.“) erfolgt ist (vgl. die als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 12. Oktober 2018 vorgelegten Begründung des Bebauungsplans, S. 14, Bl. 243 R der Gerichtsakte), fehlt hinsichtlich der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets im Bereich des Baugrundstücks der Beigeladenen ein erklärter Planungswille, dass die Beachtung der GE- Festsetzung auch von dem Eigentümer der nördlich angrenzenden „Fläche für Versorgungsanlagen“ verlangt werden darf. Entsprechendes gilt für die sich nordöstlich anschließende und außerhalb des Plangebiets gelegene Fläche der Kläranlage der Antragstellerin zu 1). b) Mangels Vorliegens eines Gebietsbewahrungsanspruchs zugunsten der Antragsteller kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die der Teilbaugenehmigung zugrundeliegende Annahme der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen der objektiv-rechtlichen Prüfung standhält. Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Für die von dem Antragsgegner (auch im Vermerk ihrer Unteren Landesplanungsbehörde vom 10. September 2018 [Bl. 157.1 der Bauakte]) angenommene grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen spricht zunächst, dass Lagerplätze in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allein zulässig sind. Es handelt sich hier also gerade nicht um einen Fall, bei dem für ein typisierend unzulässiges Vorhaben Versagungsgründe durch eine - mit Hilfe von Nebenbestimmungen - „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ ausgeräumt werden sollen (vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BauR 1995, 814 und juris, LS 2 und Rn. 10 bis 20). Allerdings sind Lagerplätze ebenso wie Gewerbebetriebe aller Art nur dann nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig, wenn sie mit keinen erheblichen Belästigungen einhergehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Als Indiz gegen die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen durch das Gefahrgutlager hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich das Bauvorhaben aufgrund der festgelegten Art der zu lagernden Stoffe und ihrer Menge nicht als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig erweist (vgl. zu diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 und juris, Rn. 10; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 4, Rn. 18: 4. BImSchV als Regelung zum „Industriezulassungsverfahren“). Was die Unterschreitung der im Katalog der immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Mengenschwellen anbelangt (vgl. Nrn. 9.2 und 9.3 [Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, und Anlagen, die der Lagerung von in Anhang 2 genannten Stoffen dienen]), geht der Senat nach den vorliegenden Unterlagen davon aus, dass eine Lagerung der im Genehmigungsantrag genannten Gefahrstoffe zukünftig ausschließlich nur auf dem Baugrundstück erfolgen wird. Denn die im Genehmigungsantrag erklärte Garantie der Unterschreitung der Mengenschwellen bezieht sich allein auf das Gefahrgutlager (vgl. S. 4 des Genehmigungsantrags, Bl. 8, roter Ordner). Insofern ist im Baugenehmigungsverfahren eine entsprechende Klarstellung angezeigt. Sollte hingegen neben der Lagerung im Bereich des Neubauvorhabens in Zukunft auch eine (Zwischen-)Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Nachbargrundstück der Fa. Spedition D. Transporte beabsichtigt sein, so wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sein, ob diese zusätzliche Lagertätigkeit bei der Beachtung der Mengenschwellen nicht mit zu berücksichtigen ist und diese Schwellen gegebenenfalls auch bei einer Gesamtbetrachtung eingehalten werden. Für eine solche Gesamtbetrachtung bei einer über das Baugrundstück hinausgehenden Gefahrgutlagerung spricht, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Gefahrgutlager nach den vorliegenden Unterlagen um einen Anlagenteil der Fa. Spedition D. Transporte i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 2. BImSchV oder um eine gemeinsame Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handeln dürfte. Die hierfür erforderliche „Betreiberidentität“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV) liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten der bestimmende Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage bei einer Person oder Personenmehrheit liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl. 2009, 456 und juris, Rn. 16 f.; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, 4. BImSchV, § 1, Rn. 26; Jarass, a.a.O., § 4, Rn. 30). Auch im Hinblick auf die besondere immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht aus Gründen des Störfallrechts gemäß §§ 23a und 23b BImSchG kommt es für die Frage, ob eine „störfallrelevante Errichtung oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage" vorliegt, darauf an, ob es sich bei dieser Anlage um einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs „unter der Aufsicht eines [d.h. desselben] Betreibers" handelt, in dem gefährliche Stoffe in den in den einschlägigen Vorschriften bezeichneten Mengen vorhanden sind (§ 3 Abs. 5a BImSchG, zum Grundsatz der Betreiberidentität: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 96 m.w.N.). Sollte in Zukunft entgegen der bisherigen Annahme des Senats eine Lagerung von Gefahrstoffen außer auf dem neuen Baugrundstück auch auf dem Gelände der Fa. Spedition D. Transporte beabsichtigt sein, so sprechen folgende Umstände für eine einheitliche Betrachtung dieser Tätigkeiten: Nach den Erläuterungen im Genehmigungsantrag vom 14. August 2017, Version 2 Stand: 11. Mai 2018, ergibt sich ein Erfordernis für die Errichtung des Gefahrgutlagers und des Heizplatzes für die Tankcontainer gerade aufgrund der Speditions- und Transporttätigkeiten der Fa. D. (vgl. S. 4 des Antrags, Bl. 8 des roten Ordners). Im Antragserwiderungsschriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 12. Oktober 2018 wird zwar zum einen ausgeführt, dass das Gefahrgutlager, der Heizplatz sowie die Abstell- und Umschlagfläche keinen Zusammenhang mit der Fa. D. Tankreinigungs-GmbH aufwiesen (vgl. ebenso die Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 10. Dezember 2018, S. 10 f., Bl. 498 f. der GA), andererseits wird aber klargestellt, dass die zur Genehmigung gestellten Anlagen den Speditions- und Transporttätigkeiten der Fa. Spedition D. Transporte dienten (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2018, Bl. 197 der GA). 2. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des ihnen als Nachbarn grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Beachtung des Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen können. Denn sie haben keine Umstände dahingehend geltend gemacht, dass das Vorhaben der Beigeladenen sich ungeachtet der Detailprüfungen im laufenden Baugenehmigungsverfahren und möglicher Auflagen in einer späteren Baugenehmigung im Hinblick auf ihre Belange bereits jetzt als grundsätzlich rücksichtslos erweist. Zum Beleg einer Verletzung in eigenen Rechten können sich die Antragsteller nur auf die Beeinträchtigung ihrer eigenen, auf ihr Grundstückseigentum bezogenen Belange berufen. Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Eigentümern benachbarter Grundstücke im Gewerbegebiet oder im nordwestlich gelegenen Wohngebiet „B.", wie von den Antragstellern unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Stadt G. im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, sind für die Beurteilung ihrer Rechtsschutzansprüche ohne Belang. a) Zunächst haben die Antragstellerinnen unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten nicht dargetan. Wie der Antragsgegner gerade durch seine Untere Landesplanungsbehörde im Vermerk vom 10. September 2018 (Bl. 157.1 der Bauakte) zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich der zu beurteilenden Lärmbetroffenheit auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen (vgl. ebenso zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht: § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). In rechtlicher Hinsicht kann der zu beurteilende Betriebsumfang durch die im Genehmigungsantrag und darauf folgend im Genehmigungsbescheid festgeschriebenen Grenzen des Betriebs eingeschränkt sein (vgl. Jarass, a.a.O., § 4, Rn. 24). Eine solche Betriebseinschränkung ist hier im Anschluss an das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 11. Juni 2018 (roter Hefter) erfolgt. Ausgehend von der Feststellung, dass die nach der TA Lärm gebotenen Immissionsrichtwerte an den untersuchten Immissionsorten durch die vorhandene Vorbelastung bereits vollständig ausgeschöpft werden (vgl. S. 13 des Gutachtens), hat der Gutachter im Hinblick auf die Irrelevanzregel in Ziffer 3.2.1 der TA Lärm untersucht, in welchem Umfang das von der Beigeladenen geplante Gefahrgutlager nebst den anderen zur Genehmigung gestellten Anlagen betrieben werden darf, um die Voraussetzungen für eine irrelevante Zusatzbelastung zu erfüllen. Dies ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung die nach Nr. 6 TA Lärm gebotenen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (vgl. dazu, dass die Gesamtbelastung bei einer solch niedrigen Zusatzbelastung lediglich um 1 dB(A) steigen wird: Feldhaus/Tegeder, BImSchR, 202. EL Mai 2018, B 3.6, Nr. 3, Rn. 26). Diese Vorgaben werden nach den Berechnungen im Schallgutachten S. für alle Immissionsorte eingehalten, wenn am Tag nicht mehr als 124 Containerbewegungen mit dem Stablergerät Reachstacker und nicht mehr als 176 LKW-Bewegungen stattfinden (in der Nachtzeit dürfen maximal 16 Containerbewegungen, davon maximal 2 in der lautesten Nachtstunde, sowie 24 LKW-Bewegungen, davon 3 in der lautesten Nachtstunde, stattfinden, vgl. S. 3 des Gutachtens S.). Unter diesen, in der späteren Baugenehmigung festzuschreibenden Prämissen ergibt sich für die Betriebsgebäude der Antragsteller ein Beurteilungspegel durch die Fahrbewegungen auf dem neuen Betriebsgrundstück von tags 48,6 dB(A) - Immissionsort 3a - und 60 dB(A) - IO 3b - (vgl. S. 21 des Schallgutachtens S.). Damit erweist sich die durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgelöste Lärmbeeinträchtigung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller als grundsätzlich irrelevant i.S.v. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. Nachtwerte hat der Gutachter hinsichtlich der Betriebsgebäude der Antragsteller zutreffend nicht ermittelt, weil für Gebäude in Industriegebieten nur ein einheitlicher Immissionsrichtwert für den Tag und die Nacht ausgewiesen ist (Nr. 6.1 Buchstabe a TA Lärm - 70 dB(A) -) und die Betriebsgebäude auch nur am Tage genutzt werden (vgl. S. 10 des Schallgutachtens S.). Angesichts des um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchstabe a TA Lärm liegenden Beurteilungspegels für die Betriebsgebäude der Antragsteller ist eine grundsätzliche Rücksichtslosigkeit zu ihren Lasten durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht ersichtlich. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die „6 dB(A)-Unterschreitung“ nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm nur „in der Regel“ als Irrelevanzkriterium gewertet werden darf, was einer mehrfachen Anwendung dieses Kriteriums entgegensteht (vgl. hierzu: Feldhaus/Tegeder, a.a.O., B 3.6, Nr. 3, Rn. 29). Was die Berücksichtigung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück anbelangt, legt Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm fest, dass diese Geräusche unter den näher umschriebenen Voraussetzungen nur in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c) bis f) (urbane Gebiete, Mischgebiete, Wohngebiete u.a.) relevant sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bezogen auf die im Industriegebiet gelegenen Betriebsgebäude der Antragsteller (Gebiet nach Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm) die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Recht unberücksichtigt geblieben sind (vgl. zu dieser differenziert auf die jeweiligen Immissionsorte abstellenden Betrachtung: Feldhaus/Tegeder, a.a.O., B 3.6, Nr. 7, Rn. 46). b) Hinsichtlich der durch das Bauvorhaben der Beigeladenen befürchtete Zunahme der - vor allem durch die Tankreinigungsanlage - bewirkten Geruchsbelastung fehlt ein neuerliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren, so dass insofern auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 9) verwiesen werden kann. c) Auch im Hinblick auf das von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren vor allem geltend gemachte Gefährdungspotential durch den Betrieb des Gefahrstofflagers haben sie eine grundsätzliche Rücksichtslosigkeit zu ihren Lasten ungeachtet der Detailprüfungen im Baugenehmigungsverfahren und der in einer endgültigen Baugenehmigung zu regelnden Auflagen nicht mit Erfolg geltend gemacht. Insbesondere haben sie nicht dartun können, dass das Vorhaben der Beigeladenen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenvorsorge zwingend deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, weil es einen zu geringen Abstand zu ihren Betriebsgebäuden oder zum Lagerplatz für die Gastanks oder zu der Kläranlage aufweist. aa) Grundsätzlich ist den Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch vorhabenbezogene Maßnahmen auf dem Baugrundstück Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sind hier durch die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zum Brandschutz und zur wasserrechtlichen Verträglichkeit bewertet worden, ohne dass grundsätzliche Bedenken erkennbar geworden sind (vgl. die brandschutztechnische Stellungnahme der Sachverständigen HHP Süd vom 27. April 2018, roter Ordner, Bl. 138 ff., sowie die wasserrechtliche Eignungsfeststellung des Sachverständigenbüros K. (DEKRA) vom 11. Mai 2018 [roter Ordner, Bl. 47 sowie Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 12. Oktober 2018, Stand der Eignungsfeststellung 4. Oktober 2018, Bl. 248 ff. der GA]). Prüfung und eventuelle Regelung der näheren Details ist Gegenstand der endgültigen Baugenehmigung. Hierauf hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als die für Fragen der Gewerbeaufsicht zuständige Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Bauakte, Bl. 123 ff.) eingehend hingewiesen. Insbesondere hat sie als in die Baugenehmigung aufzunehmende Auflagen erlangt: - Darlegung von Maßnahmen, die eine Überschreitung der Relevanzgrenzen zur sicheren Einhaltung des begrenzten Stoffpotentials entsprechend der Grundpflichten der Störfall-Verordnung und der 4. BImSchV zweifelsfrei verhindern; - Darlegung von Maßnahmen, die die Beachtung der Zusammenlagerungsverbote nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern") garantieren; - Sicherstellung, dass nur befugte Personen Zutritt zu dem Lager haben werden. Die vorhaben-, insbesondere betriebsbezogenen Regelungen zur Gefahrenabwehr betreffen insbesondere auch die Art der in dem Gefahrgutlager eingelagerten Gefahrstoffe und den Zustand der verschlossen zu haltenden Transportbehälter. Letztere sind nach dem Vorbringen der Beigeladenen an Gefahrensituationen im Straßenverkehr ausgelegt und unterliegen den gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Als die auf dem Vorhabengrundstück einzulagernden Gefahrstoffe sind nur solche der Klassen 3, 6, 8 und 9 des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgesehen, mithin entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3), giftige Stoffe (Klasse 6), ätzende Stoffe (Klasse 8) und verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9). Nicht umfasst sind mithin Stoffe der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), Klasse 2 (Gase und gasförmige Stoffe), Klasse 4.1 (entzündbare feste Stoffe), Klasse 4.2 (selbst entzündliche Stoffe) und Klasse 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln). Nähere Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich der Kontrolle dieses Betriebsumfangs sind Gegenstand der endgültigen Baugenehmigung. Eine grundsätzliche Rücksichtslosigkeit dieser Aktivitäten zulasten der Antragsteller ungeachtet der Detailprüfungen im Baugenehmigungsverfahren lässt sich dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht entnehmen. Auch aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - (BVerwGE 128, 118) zur Berücksichtigung des Gefährdungspotentials durch nichtbestimmungsgemäße Nutzung eines Gebäudes, wie zum Beispiel bei einem explosionsanfälligen militärischen Gefahrstofflager, als städtebaulicher Belang i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 13 f.), lässt sich eine zwingende Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht herleiten. Denn hierfür müsste eine „über eine unspezifische Besorgnis hinausgehende Gefährdungslage“ vorliegen, die in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Befürchtung von Terroranschlägen auf ein Botschaftsgebäude) verneint worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 19). Eine solche besondere Gefährdungslage ist nach dem derzeit vorliegenden und für das positive vorläufige Gesamturteil zur Teilbaugenehmigung maßgeblichen Stand der Prüfungen nicht ersichtlich. bb) Die Forderung der Antragsteller nach Einhaltung eines über die vorhabenbezogenen Sicherheitsanforderungen hinausgehenden angemessenen Sicherheitsabstands zu benachbarten Schutzobjekten ergibt sich nach dem Gesetz nur aus den Regelungen des Störfallrechts (vgl. § 23a BImSchG: Anzeigepflicht für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber störfallrelevante Anlagen als Teil eines Betriebsbereichs i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG und der (Seveso III-) Richtlinie 2012/18/EU). Diese weitergehenden Anforderungen sowohl an die Verhütung von Unfällen als auch an die Minimierung der möglichen Unfallfolgen stellen hier jedoch deshalb keine zwingenden Genehmigungshindernisse dar, weil die für die Anwendung des Störfallrechts nach § 23a und § 3 Abs. 5a BImSchG erforderlichen Mengenschwellen nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags unterschritten werden sollen (vgl. S. 4 des Genehmigungsantrags, Bl. 8, roter Ordner). Dass diese Unterschreitung der störfallrelevanten Mengenschwellen kontrollierbar sichergestellt wird, ist Gegenstand der endgültigen Baugenehmigung. Angesichts dieser strikten Regelung erscheint es verfehlt, auch bei Unanwendbarkeit des Störfallrechts aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot zusätzlich Abstandsvorgaben herzuleiten. Wie der Senat bereits im Urteil vom 7. November 2017 - 8 A 10859/17.OVG - (BauR 2018, 218) ausgeführt hat, ist das Ziel einer über vorhabenbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen hinausgehenden Risikovorsorge vielmehr mit dem Mittel der Bauleitplanung zu verfolgen. Die Bauleitplanung ist der Ort, um die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen vorsorgend einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgebot gemäß § 50 Satz 1 BImSchG; vgl. OVG RP, Urteil vom 7. November 2017, a.a.O., juris, Rn. 55; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 4.18 -, juris). d) Schließlich ist auch im Hinblick auf die von den Antragstellern beklagte Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf den angrenzenden Straßen eine Verletzung in eigenen Rechten nicht dargetan. Mit dem Hinweis auf die durch das Gefahrstofflager befürchtete Zunahme des LKW- Verkehrs sprechen die Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzung der gesicherten Erschließung für das Bauvorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an. Zur straßenmäßigen Erschließung ist zunächst zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, was hier durch die Zufahrt im Norden des Baugrundstücks gewährleistet ist. Darüber hinaus muss die Straße aber auch in der Lage sein, den von der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage zusätzlich ausgehenden Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufzunehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 130. EL August 2018, § 30, Rn. 46; zu letzterer Forderung: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 und juris, Rn. 26). Dieses Erschließungserfordernis dient allerdings nur dem Wohl der Allgemeinheit und ist daher grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 - OVG 2 S 33.09 -, juris, Rn. 3; Söfker, a.a.O., § 30, Rn. 56). Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, durch die von ihnen befürchtete Belastung der M.-Straße gerade in der Zugänglichkeit ihrer Grundstücke in besonderem Maße eingeschränkt zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1,63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang); die Abänderung gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der subjektiven Antragshäufung der Antragsteller.