Urteil
3 UE 86/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1209.3UE86.90.0A
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Leitsätze
Altangliederungen an Eigenjagdbezirke entfallen nicht automatisch mit der Änderung von Gemeindegebietsgrenzen. In Betracht kommt eine Abrundung nach § 5 BJG unter Beachtung der Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung wie Aspekten der Sicherheit, der Länge und Begradigung von Reviergrenzen, des Zusammenhangs von Einstands- und Äsungsflächen und Problemen der Grenzschinderei und Nacheile.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Altangliederungen an Eigenjagdbezirke entfallen nicht automatisch mit der Änderung von Gemeindegebietsgrenzen. In Betracht kommt eine Abrundung nach § 5 BJG unter Beachtung der Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung wie Aspekten der Sicherheit, der Länge und Begradigung von Reviergrenzen, des Zusammenhangs von Einstands- und Äsungsflächen und Problemen der Grenzschinderei und Nacheile. Die Entscheidung kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der auf die rechtliche Wirksamkeit und Aufrechterhaltung der Verfügung vom 25.03.1987 gerichteten Anfechtungsklage nicht stattgeben dürfen. Die auf den Widerspruch des Forstamts Hessisch Lichtenau und auf Anweisung der oberen Jagdbehörde erfolgte Aufhebung der Angliederungsverfügung der unteren Jagdbehörde vom 25.03.1987 durch die Verfügung vom 03.11.1987 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 5 Abs. 1 WG erfolgte Angliederungsverfügung vom 25.03.1987 ist wegen fehlender Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde für ihren Erlaß rechtswidrig gewesen und zu Recht aufgehoben worden. Zwar kann die untere Jagdbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AGBJG auf Antrag oder von Amts wegen Abrundungen von Jagdbezirken vornehmen, wozu gemäß § 5 Abs. 1 BJG auch eine Abtrennung oder Angliederung gehört. Gemäß § 2 Abs. 6 AGBJG war jedoch zu beachten, daß bei Abrundungen von staatseigenen Jagden, wie hier der Abtrennung vom staatlichen Eigenjagdbezirk "Koppe/Königsberg", bei fehlendem Einvernehmen zwischen unterer Jagd- und zuständiger Forstbehörde (§ 37 Abs. 7 AGBJG) die obere Jagdbehörde entscheidet. Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Hessische Forstamt Hessisch Lichtenau mit Schreiben vom 19.03.1987 ausdrücklich im einzelnen näher ausgeführte und jagdrechtlich begründete Einwendungen gegen die Abtrennung der Streitfläche vom staatlichen Eigenjagdbetrieb erhoben, so daß die untere Jagdbehörde zum Erlaß ihrer Angliederungsverfügung vom 25.03.1987 nicht mehr zuständig war. Die untere Jagdbehörde hätte vielmehr gemäß § 2 Abs. 6 AGBJG eine verwaltungsinterne Entscheidung der oberen Jagdbehörde einholen müssen. Die in der Aufhebungsverfügung der unteren Jagdbehörde vom 03.11.1987 anschließend umgesetzte Anweisung dazu durch die obere Jagdbehörde, die frühere Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel, vom 28.10.1987 ist rechtlich nicht zu beanstanden. In bezug auf das Tätigwerden des Sachbearbeiters der oberen Jagdbehörde und späteren Prozeßvertreters des Beklagten, des Regierungsdirektors W., legt weder ein unzulässiges Tätigwerden im Sinne des § 20 Abs. 1 HVwVfG noch sonst eine unzulässige Interessenkollision im Hinblick auf den Arbeits-, Zuständigkeits- und Interessenbereich der oberen Jagd- und der oberen Forstbehörde vor, selbst wenn beide Behörden unter dem Dach der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz, des späteren Regierungspräsidenten und des jetzigen Regierungspräsidiums angesiedelt sind. Der Beklagte hat zutreffend dargelegt, daß es angesichts der getrennten Aufgabenübertragung auf die Dezernate 70 a und 64 mit verschiedenen Dezernenten keine Identität von oberer Jagd- und oberer Forstbehörde gibt. Die jagdbezogenen Aufgaben der oberen Forstbehörde sind zudem normativ abschließend aufgezählt und begrenzt (vgl. § 37 Abs. 7 AGBJG i.V.m. § 29 DVO vom 16.07.1999 - GVBl. I S. 57 - zu § 37, abgedruckt in Kopp, Das Jagdrecht im Lande Hessen, 7. Aufl. 1991, S. 119). Ein mit der gebietlichen Neugliederung im Bereich der jetzigen Gemeinde Helsa verbundener automatischer Wegfall der Angliederung vom 26.02.1963 (ipso jure) ist nicht zu bejahen. Soweit teilweise die Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang auf das Rechtsinstitut der stillschweigenden Befristung (Mitzschke/Schäfer, BJG, Kommentar, 4. Aufl. 1982, § 8 Rdnr. 16) bzw. der stillschweigenden auflösenden Bedingung (Meyer/Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 1989, S. 73) verweist, ist dem nicht zu folgen (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1993 - 3 UE 3554/89 -). Das diesen Auffassungen zugrundeliegende Territorialprinzip ist vom Gesetzgeber jagdrechtlich weder im Bundes - noch im hessischen Landesrecht - vorherrschend ausgeprägt. So weisen zwar die §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 BJG besonders auf die Eigentums- und Gemeindegebietsbezogenheit des Jagdrechts und der Jagdausübung hin, die in diesem Zusammenhang bedeutsame Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJG macht aber deutlich, daß insoweit mindestens ein Spannungsverhältnis mit den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung besteht. Soweit aus § 8 Abs. 1 BJG hergeleitet worden ist, daß sich durch Änderung der Gemeindegrenzen automatisch die Grenzen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und damit des Bezirks der Jagdgenossenschaft ändern (BVerwG, Beschluß vom 03.03.1983 - 3 B 78.82 - NuR 1984, 21; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 18.04.1974 - III OE 3/73 -), greift dieser Grundsatz nur für die Grundflächen einer Gemeinde ein, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Damit zeigt die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 BJG gerade, daß die Eigenjagdbezirke vor automatischen Gebietsänderungen aufgrund gemeindlicher Neugliederungen geschützt werden sollen, wie überhaupt das Vertrauen der Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen ein wichtiges Rechtsgut ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.05.1992 - 2 BvR 470 u. a./90 UPR 1992, 318 - L -). Landesrechtlich ist von Bedeutung, daß im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz eine dem § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG NW vergleichbare Bestimmung fehlt, wonach Abrundungen von Jagdbezirken auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden können, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Selbst diese Vorschrift läßt erkennen, daß auch das nordrhein-westfälische Landesjagdrecht nicht von einem automatischen Wegfall früherer Angliederungen ausgeht, sondern eine solche Maßnahme lediglich einer an öffentlichen und privaten Interessen ausgerichteten Behördenentscheidung unterstellt. Ein mit kommunalen Gebietsveränderungen verbundener Automatismus mit einem unmittelbaren und zwangsläufigen Durchgriff auf Jagdbezirksgrenzen, auch von Eigenjagdbezirken, könnte in nicht wenigen Fällen die angemessene Beachtung jagdlicher Belange bei der Veränderung von Jagdbezirksgrenzen entgegen dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 BJG zurücktreten lassen. Dies spricht dafür, die jeweiligen Grenzänderungsbegehren im Zusammenhang mit gebietlichen Neugliederungen dem bundes- und landesrechtlichen Abrundungsrecht zu unterwerfen, das in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HAG BJG zusätzliche Anforderungen enthält (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1993 - 3 UE 3554/89 -). Wie eine automatische Angliederung der streitigen Flächen zugunsten der Klägerin und zu Lasten des forstfiskalischen Eigenjagdbezirks nicht in Betracht kommt, fehlt es im Rahmen einer Abrundungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 BJG i.V.m. § 2 Abs. 1 AGBJG auch an einer entsprechenden Ermessensreduzierung auf Null, die voraussetzte, daß keine andere behördliche Entscheidung richtig wäre, als die streitbefangenen Flurstücke dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin anzugliedern. Der derzeitige Zuschnitt der beiderseitigen Jagdbezirke stellt unter jagdlichen Gesichtspunkten keinen abrundungsbedürftigen Zustand dar, vielmehr würde ein solcher bei einem Erfolg des klägerischen Begehrens erst geschaffen. Nach Gestalt und Beschaffenheit sind beide Jagdbezirke für eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts nicht ungeeignet. Eine Veränderung der Grenzgestaltung ist hier nicht geboten. Hierzu hat bereits der Kreisjagdberater K. für die Stadt und den Kreisteil Kassel in seinem Schreiben vom 27.02.1987 (Bl. 9 BA IV) ausgeführt, daß die streitigen Flächen unabhängig davon, welchem Jagdbezirk sie angegliedert seien, ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten bejagt werden könnten so daß sich die Rückgliederung mit Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung im engeren Sinne nicht begründen lassen. Angesichts der Lage und des Zuschnitts der streitbefangenen Flächen und der beiden angrenzenden Jagdbezirke zueinander ist hier sogar davon auszugehen, daß es unter Beachtung der Ziele des § 5 Abs. 1 BJG in besonderem Maße angemessen, wenn nicht erforderlich ist, die Streitflächen beim Eigenjagdbezirk "Koppe/Königsberg" zu belassen. Hierzu sind insbesondere in dem Schreiben des Hessischen Forstamts Hessisch Lichtenau vom 19.03.1987 und dem früheren Widerspruchsbescheid vom 30.12.1975 zutreffende Begründungen gegeben worden, auf die verwiesen wer den kann. Die von der Klägerin gewünschte neue Flächenzuordnung würde hier zu einer an drei Seiten von Wald bzw. Buschwerk des Eigenjagdbezirks umrandeten sackartigen Ausbuchtung des klägerischen Jagdbezirks über den die derzeitige Grenzlinie darstellen den Verbindungsweg Flurstück ... hinaus führen. Die derzeitige gemeinsame Grenzlinie beider Jagdbezirke in diesem Bereich von etwa 300 m würde nicht unwesentlich auf etwa 1000 m verlängert. Statt einer begradigten Reviergrenze entlang der Wegeparzelle ... würde die Überbetonung der eigentumsmäßigen gegenüber der jagdrechtlichen Situation ein Zustand herbeigeführt, der typischerweise wegen Verspringens der Grenzlinien eine Abrundung geboten erscheinen ließe (vgl. die zeichnerisch dargestellten Beispiele bei Leonhardt, Hrsg., Jagdrecht, Kommentar, Stand: 8/1992, § 5 BJG Nr. 11.05, S. 3 oben und S. 4). In dem streitbefangenen Wald-, Feld- und Wiesenbereich würden bei einer Grenzänderung Einstand- und Äsungsflächen auseinanderfallen und die waidmännisch unerwünschte Grenzschinderei gefördert. Da durch die Kugel verletztes Wild dazu neigt, im Wald wieder Schutz zu suchen, entstünden auch vermeidbare Probleme bei der Nacheile. Angesicht der eingefriedeten Teichanlagen im Osten entstünden die zuletzt genannten Nachteile allerdings nur an zwei Waldkanten. Welche Probleme bei einer Angliederung der Streitflächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zusätzlich entstehen, hat der Jagdvorsteher B. der Klägerin in seinem Schreiben vom 22.05.1975 (Bl. 22 BA IV) selbst offengelegt. Er schreibt dort, bei einer Rückgliederung der Streitflächen könnten klare und begradigte Grenzverhältnisse durch Anpachtung des dann vorspringenden Streifens des Fichtenhochwaldes geschaffen werden. Diese Anregung zeigt, daß der Jagdvorsteher selbst die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 WG bei einer bloßen Rückgliederung nicht als erfüllt ansieht. Darüber hinaus bekundet er in dem genannten Schreiben, es sei aus Gründen der Jagdpflege sinnvoll, wenn Äsungs- und Einstandsflächen in einem Jagdbezirk liegen, wenn diese ideale Voraussetzung auch höchst selten in einem Feldrevier vorhanden sei. Nach alledem entspricht die begehrte Angliederung nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 BJG, was auch von dem Kreisjagdberater W. in seinem Schreiben vom 01.04.1975 (Bl. 18 BA IV) bestätigt wird. Schließlich ist auch des Gebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 AGBJG von Bedeutung, wonach die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden soll. Eine zu Lasten des forstfiskalischen Eigenjagdbezirks erfolgende Rückgliederung wäre mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, zumal er keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist eine im Zuge der kommunalen Gebietsreform vom 11.08.1972 in den Grenzen der ehemals selbständigen Gemeinden St. Ottilien und Eschenstruth durch Teilung vom 04.07.1973 gebildete Jagdgenossenschaft, die im Bereich der neuen Großgemeinde Helsa ansässig ist. Sie streitet mit dem Beklagten um eine gut 11 ha große landwirtschaftliche, die an ihren Jagdbezirk im Süden der Gemarkung von Eschenstruth angrenzt (Bl. 38 der Gerichtsakte - GA -) und als Exklave zur Gemarkung von St. Ottilien gehörte. Die Grundflächen der früher selbständigen Gemeinde St. Ottilien bildeten ursprünglich einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die betreffenden Grundflächen dieses früheren Jagdbezirks konnten wegen fehlender Mindestgröße nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes vom 29.09.1950 (GVBl. S. 197) keinen selbständigen Jagdbezirk mehr bilden, was auch nach Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes (BJG) von 1952 und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (AGBJG) so blieb. Dies war der Grund für die Abrundungsverfügung vom 29.09.1956 (Bl. 39 der Behördenakte I - BA I -), der den Jagdbezirk St. Ottilien an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Quentel angliederte. Durch Verfügung vom 26.02.1963 (Bl. 4 BA II) wurden wesentliche Teile der streitbefangenen Flächen dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk "Koppe/Königsberg" des Hessischen Forstamts Hessisch Lichtenau angegliedert, weil die Flächen auch keine Verbindung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Quentel/St. Ottilien besaßen und für sich allein nicht bejagbar waren. Nach der Gebietsreform und der Aufteilung des Großjagdbezirks Helsa beantragte die Klägerin im Februar 1975, die Jagdgrenzen zu überprüfen und die nun von ihr bejagbaren Streitflächen unter Aufhebung der Angliederungsverfügung vom 26.02.1963 ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuzulegen. Dieses Begehren wurde von der unteren Jagdbehörde mit Bescheid vom 15.04.1975 (Bl. 20 BA IV) und der oberen Jagdbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1975 (Bl. 28 BA IV) bestandskräftig abgelehnt. Der Regierungspräsident vertrat als obere Jagdbehörde die Ansicht, die begehrte Rückgliederung sei nach § 5 BJG zu beurteilen, die Voraussetzungen lägen dafür aber nicht vor. Die Gebietsreform und die dadurch eröffneten neuen Bejagungsmöglichkeiten berührten die Angliederungsverfügung vom 26.02.1963 in ihrem Bestand nicht. Im Dezember 1986 beantragte die Klägerin erneut die Abänderung der Jagdgrenzen zu ihren Gunsten. Mit Schreiben vom 19.03.1987 (Bl. 13 BA IV) erhob das Hessische Forstamt Hessisch Lichtenau dagegen erhebliche Bedenken wegen der Verlängerung der Jagdgrenze, der Trennung von Einstands- und Äsungsflächen und Problemen der Nacheile. Gleichwohl gab die untere Jagdbehörde dem klägerischen Begehren mit Verfügung vom 25.03.1987 (Bl. 23 BA IV) nach zwei Stellungnahme des Kreisjagdberaters K. (Bl. 6, 9 BA IV) statt. Dagegen legte das zuständige Forstamt mit Schreiben vom 10.04.1987 (Bl. 30 BA IV) Widerspruch ein. Auf Anweisung der nach § 2 Abs. 6 AGBJG eingeschalteten oberen Jagdbehörde vom 28.10.1987 (Bl. 45 BA IV) hob die untere Jagdbehörde ihre Angliederungsverfügung vom 25.03.1987 mit Verfügung vom 03.11.1987 (Bl. 48 BA IV) auf und bestimmte, daß die dort im einzelnen aufgeführten streitigen Flächen unter Ergänzung der Angliederungsverfügung vom 26.02.1963 dem staatlichen Eigenjagdbezirk "Koppe/Königsberg" angegliedert bleiben. Den klägerischen Widerspruch gegen die Verfügung vom 03.11.1987 wies der Regierungspräsident in Kassel - Abteilung Forsten und Naturschutz - mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.1988 (Bl. 12 GA) zurück. Mit der am 06.02.1989 erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Angliederung der streitigen Flächen an den staatlichen Eigenjagdbezirk habe sich durch die kommunale Gebietsreform überholt. Nunmehr hätten die betreffenden Flächen auf einer Breite von etwa 300 m eine räumliche Verbindung zu ihrem Jagdbezirk und seien von dort aus bejagbar. Es müsse daher dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 BJG Rechnung getragen werden, wonach die Gemeinde- und Jagdbezirksgrenzen eine Einheit bildeten. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Verfügung des Landrats des Landkreises Kassel - Untere Jagdbehörde - vom 3. November 1987 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 28. Dezember 1988 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die obere Jagdbehörde, die den Rechtsstreit gemäß der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 11.04.1988 (StAnz. S. 999) an sich gezogen hat, hat erwidert, die Angliederungsverfügung vom 26.02.1963 könne aus Rechtsgründen nicht aufgehoben werden. Das erneute Angliederungsverlangen der Klägerin sei im übrigen durch die Verfügung der unteren Jagdbehörde vom 15.04.1975 bestandskräftig abgelehnt worden. Mangels neuer Sach- oder Rechtslage habe kein Grund für einen Zweitbescheid oder eine Wiederaufnahme nach § 51 HVwVfG bestanden. Der unteren Jagdbehörde sei bereits bei ihrer Ablehnung vom April 1975 bekannt gewesen, daß die kommunale Gebietsreform nunmehr eine Verbindung der Streitfläche mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin hergestellt habe. Auf § 8 Abs. 1 BJG könne sich die Klägerin nach der Zweiteilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Helsa nicht mit Erfolg stützen. Die "Anwachsregel" des § 8 Abs. 1 BJG greife nur dann ein, wenn innerhalb der Gemeindegrenzen lediglich ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk bestehe. Eine Zulegung der streitbefangenen Flächen zum Jagdbezirk der Klägerin komme nur unter den strengen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJG in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20.11.1989 mit der Begründung stattgegeben, durch die Entstehung der Großgemeinde und des Großjagdbezirks Helsa sei die frühere Angliederung an den forstfiskalischen Eigenjagdbezirk im Hinblick auf § 8 Abs. 1 BJG "ipso jure" gegenstandslos geworden. Im Jahre 1986/1987 habe die untere Jagdbehörde die Rechtslage erneut überprüfen können, zumal der Ablehnungsbescheid von 1975 in Verkennung der Auswirkungen der Gebietsreform rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.12.1989 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 22.12.1989 Berufung eingelegt. Er geht nicht davon aus, daß die Angliederungsverfügung von 1963 "ipso jure" gegenstandslos geworden sei. Angliederungsverfügungen strebten ohne zeitliche Beschränkungen Dauerlösungen an. Eine veränderte Sach- und Rechtslage liege hier nicht vor. Der forstfiskalische Eigenjagdbezirk sei hier von den kommunal- und jagdrechtlichen Veränderungen im gemeindlichen Bereich unberührt geblieben. Von einer stillschweigenden auflösenden Bedingung oder Befristung der Altangliederungsverfügung von 1963 sei nicht auszugehen. Schließlich verweist der Beklagte zu dem von der Klägerin gerügten Insichverfahren darauf, daß die Aufgaben der oberen Jagdbehörde und der oberen Forstbehörde in den Dezernaten 70 a und 64 getrennt seien, wie es in allen Bundesländern durchgeführt sei. Für den zuständigen Sachbearbeiter, der den Widerspruchsbescheid vom 28.12.1988 erlassen und das Land Hessen in dem Rechtsstreit vertrete, bestehe keine Interessenkollision im Verhältnis zur oberen Forstbehörde mit ihren forstfiskalischen Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung des staatlichen Eigenjagdbezirks. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 1989 - 2/V E 240/89 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die Angliederungsverfügung der unteren Jagdbehörde vom 25.03.1987. Es sei unzulässig gewesen, die untere Jagdbehörde anzuweisen, diese Verfügung aufzuheben. Die Klägerin sieht insoweit eine unzulässige Interessenkollision, d. h. eine Identität von oberer Jagd- und Forstbehörde. Die Angliederungsverfügung vom 26.02.1963 sei zum Nachteil des Landes Hessen frei widerruflich gewesen. Die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte griffen hier nicht ein. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Dem Berichterstatter im Berufungsverfahren ist die Örtlichkeit bekannt, was den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dem Gericht liegen sechs Hefter Unterlagen des Beklagten vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.