Beschluss
4 B 2984/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0327.4B2984.16.0A
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Leitsätze
Eine Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 HJagdG bewirkt eine dauerhafte Änderung von Jagdbezirksgrenzen. Die mit der Aufhebung einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d.h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d.h. der Technik der Bejagung, notwendig ist (wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, 154 und Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 -, RdL 2013, 238).
Für die Vornahme einer Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie zum Zeitpunkt des Ergehens der Abrundungsverfügung als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist (wie Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 ZB 08.1352 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 167).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 HJagdG bewirkt eine dauerhafte Änderung von Jagdbezirksgrenzen. Die mit der Aufhebung einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d.h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d.h. der Technik der Bejagung, notwendig ist (wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, 154 und Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 -, RdL 2013, 238). Für die Vornahme einer Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie zum Zeitpunkt des Ergehens der Abrundungsverfügung als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist (wie Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 ZB 08.1352 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 167). Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO). Der dahingehenden Anregung der Antragstellerinnen war nicht zu entsprechen, da die Sache erschöpfend ausgeschrieben und mit Blick auf den am 31. März 2017 auslaufenden Pachtvertrag eilbedürftig ist. Die fristgemäß eingelegte und mit Gründen versehene Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Dezember 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerinnen haben die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage gestellt. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Danach kann bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Feststellung begehren können, dass die zur "Enklave Weinberg" gehörigen Grundflächen ab dem 1. April 2017 Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Bebra-Blankenheim sind und dessen Jagdgenossenschaft ab diesem Zeitpunkt auf den Grundflächen der "Enklave Weinberg" das Jagdausübungsrecht innehat. Die begehrte einstweilige Regelung zielt, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ab, nämlich eine zeitlich unbeschränkte An- bzw. Rückgliederung der Flächen der Angliederungsgenossenschaft "Enklave Weinberg" nach § 5 Abs. 1 BJagdG und damit im Ergebnis auf das vom Klagebegehren in der Hauptsache umfasste Rechtsschutzziel (vgl.: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 176). Damit würde der im Hauptsacheverfahren - Az.: 2 K 1689/16.KS - streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 bereits dauerhaft seiner Wirksamkeit enthoben, ohne dass bereits eine abschließende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung stattgefunden hätte. Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Zweck dieses Rechtsbehelfs grundsätzlich aber nur vorläufige Anordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. vorläufige Regelungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) treffen. Sie dürfen einem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition einräumen, die er erst im Klageverfahren erreichen kann. Im Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht uneingeschränkt. Es greift dann nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann somit nur dann ergehen, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 4 B 1746/15 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rdnrn. 109 und 190). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die von den Antragstellerinnen erstrebte Regelungsanordnung liegen nicht vor. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerinnen keine derartig schweren, unzumutbaren oder nicht abwendbaren Nachteile, etwa durch eine Beeinträchtigung ihrer Eigentumsgrundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG dargelegt haben, die eine ausnahmsweise endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hier rechtfertigen würden. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragstellerinnen bzw. den Mitgliedern der Antragstellerin zu 2. auch in dem Fall, dass die "Enklave Weinberg" zum 1. April 2017 erneut zusammen mit dem Eigenjagdbezirk "Domäne Blankenheim" (und nicht mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin zu 1.) verpachtet werden sollte, ihr das Eigentum nicht entschädigungslos entzogen wird, sondern ihr eine finanzielle Entschädigung nach § 4 Abs. 2 HJagdG für das zu verpachtende Jagdausübungsrecht auf diesen Flächen zusteht. Die Antragstellerinnen haben auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Sie haben sich darauf berufen, dass die Entschädigung nach § 4 Abs. 2 HJagdG keinen hinreichenden Ausgleich für die Beeinträchtigung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG darstelle. Ohne eine Regelung zu ihren Gunsten im Eilverfahren werde ihr die Möglichkeit der Mitsprache bei der Auswahl des Jagdpächters genommen, was sich sowohl auf die Höhe der Jagdpacht als auch auf die Frage der Regulierung von Wildschäden auswirken könne. Sie haben jedoch keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen sich schließen ließe, dass die Mitglieder der Antragstellerin zu 2. tatsächlich nur einen unangemessen niedrigen Pachtzins erhalten oder dass es zu außergewöhnlichen Problemen bei der Regulierung von Wildschäden kommt. Von einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Mitglieder der Antragstellerin zu 2. kann daher keine Rede sein. Zudem spricht auch der Umstand, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen alle seit dem Jahr 1990 abgeschlossenen Pachtverträge unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) einer Aufhebung der Angliederungsverfügung aus dem Jahre 1953 geschlossen worden sind, gegen das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung zugunsten der Antragstellerinnen, da ihnen unter diesen Umständen im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht entgegengehalten werden könnte, dass ein laufender Pachtvertrag einer erforderlichen Rückgliederung der "Enklave Weinberg" auf absehbare Zeit entgegenstehe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HJagdG). b) Da die Antragstellerinnen bereits den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Mit Blick auf das zwischen den Beteiligten noch anhängige Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel - Az. 2 K 1689/16.KS - weist der Senat indes darauf hin, dass es hier entsprechend der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch fehlt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die zugrundeliegenden Behördenentscheidungen des Antragsgegners zutreffend dargelegt, dass ein Anspruch auf die begehrte Angliederungsentscheidung für die Antragstellerinnen nicht besteht. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO an und führt ergänzend aus: Rechtsgrundlage sowohl für die von den Antragstellerinnen begehrte Angliederungsentscheidung wie für die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners ist § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die nach § 4 Abs. 1 HJagdG zuständige Jagdbehörde ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, die Abrundung vorzunehmen; ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt die jagdrechtliche Abrundungsverfügung des Rechtsvorgängers der Antragsgegners vom 17. Juli 1953 keine befristete oder auflösend bedingte Interimslösung, sondern eine dauerhafte Abgrenzung der Jagdbezirke dar. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der seinerzeitigen Verfügung des Landrats des Kreises Rotenburg. Auch hatte diese Verfügung nicht etwa nur deklaratorische Bedeutung, sondern regelte ausdrücklich die Flächenzugehörigkeit und die Grenzen der Jagdbezirke der Antragstellerin zu 1. und des Beigeladenen. Dementsprechend kam es auch weder durch den Flurbereinigungsbeschluss aus dem Jahre 1996 noch wegen der damit einhergehenden Veränderung von Grundstücksgrenzen noch aus dem Umstand, dass das Gebiet der Angliederungsgenossenschaft Weinberg nunmehr keine Enklave im eigentlichen Sinn mehr bildet, sondern im Nordwesten, gegenüber der "Fischwiese", über eine Punktverbindung zu den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Bebra-Blankenheim verfügt, zu einem automatischen Wegfall der Angliederungsregelung aus dem Jahre 1953. Weder dem Bundesjagdgesetz noch dem Hessischen Jagdgesetz ist ein Rechtsgrundsatz zu entnehmen, wonach alte Abrundungen ihre Wirksamkeit verlören; vielmehr besteht der Grundsatz, dass anderweitige Rechtsänderungen regelmäßig keinen Einfluss auf Abrundungsmaßnahmen der Vergangenheit haben bzw. dass eine neue Rechtslage nicht auf alte, abgeschlossene Abrundungen zurückwirkt. Der rechtliche Fortbestand solcher Maßnahmen aus früherer Zeit, gleichgültig wann sie ergangen sind, wird somit nicht berührt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 ZB 08.1352 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 167). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Verfügung vom 17. Juli 1953 - wie die Antragstellerinnen in den Raum stellen - rechtswidrig sein könnte und von daher eine Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht zu ziehen wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. August 2014 - 4 LA 278/13 -, juris). Insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerinnen. Die mit der Aufhebung einer solchen bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung, notwendig ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, 154; Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 -, RdL 2013, 238). Auch Eigentumsänderungen für sich allein können nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abrundung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG nicht rechtfertigen, sofern nicht zugleich Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Es ist nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie bei der früheren Abrundungsmaßnahme als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist. Nicht die Beibehaltung des bestehenden Zustandes, sondern die beabsichtigte Änderung muss an den rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG gemessen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 19 ZB 08.1352 - Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 167 m. w. N.; Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Kommentar, Stand: 29. Lieferung September 2016, § 5 BJagdG Rdnr. 1). Auch die von den Antragstellerinnen als solche bezeichneten Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ermöglichen es nicht, von dieser eindeutigen Rechtslage abzuweichen. Entgegen der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung gebietet auch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs.1 GG nicht die Aufhebung einer Abrundungsverfügung entgegen den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, 154). Zwar steht dem jeweiligen Eigentümer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden zu, jedoch beschränkt § 3 Abs. 3 BJagdG das Jagdrecht dahingehend, dass es nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJagdG ausgeübt werden darf, mithin auch nur innerhalb der gegebenenfalls nach § 5 BJagdG abgerundeten Jagdbezirke. Hierin liegt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, EuGRZ 2007, 98; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, 154 m. w. N.). Eine Abrundungsmaßnahme ist aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig, wenn sie sich aus Sicht eines objektiv und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 -, RdL 2013, 238). Dabei sind auch Aspekte der Sicherheit, der Länge und Begradigung von Reviergrenzen, des Zusammenhangs von Einstands- und Äsungsflächen und der Lösung von Problemen der Grenzschinderei und der Nacheile zu beachten (Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 3 UE 86/90 -, RdL 1994, 62; Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Kommentar, 29. Lieferung September 2016, § 5 BJagdG Rdnr. 1). Sowohl die Stellungnahme des Kreisjagdberaters ... vom 2. November 2015, auf die sich der Antragsgegner bei seinen in der Hauptsache angegriffenen Entscheidungen gestützt hat, als auch das Verwaltungsgericht legen im Ergebnis übereinstimmend dar, dass eine Rückgliederung der "Enklave Weinberg" unter den vorgenannten Gesichtspunkten zwar möglich, aber keineswegs notwendig erscheint. Vielmehr würden angesichts der nach wie vor inselartigen Lage und der langgezogenen Form der Enklave keine Sachgründe für eine Rückgliederung der Flächen der Angliederungsgenossenschaft sprechen. Dem sind auch die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Zur geringen Ausdehnung und ungünstigen Lage der Flächen der Angliederungsgenossenschaft führt sie lediglich aus, dass die zusätzliche Beachtung anderer Grenzen im Falle der Rückgliederung in der Natur der Sache liege und keinen Nachteil darstelle. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).