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Beschluss

3 TG 1929/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0718.3TG1929.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach u.a. prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Bei dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 1995 handelt es sich nicht um eine prozeßleitende Verfügung. Allerdings hat der 1. Senat des beschließenden Gerichtshofs in einem Beschluß vom 23. August 1994 - 1 TG 2086/94 - (HessVGRspr. 1994, 87) eine gegen eine Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde für unzulässig gehalten. In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht es der Behörde in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren untersagt hatte, eine streitbefangene Planstelle zu besetzen, während vor dem Verwaltungsgericht ein Verfahren nach § 123 VwGO anhängig war. In den Gründen der Beschwerdeentscheidung hob der 1. Senat hervor, daß der Dienstherr unabhängig von einer richterlichen Aufforderung verpflichtet sei, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Beamten den rechtskräftigen Abschluß eines nach § 123 VwGO anhängig gewordenen Verfahrens abzuwarten. Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Es besteht kein Rechtssatz, der die Antragsgegnerin ohne weiteres daran hindern würde, Jagdpachtverträge mit Dritten abzuschließen, solange ihr der Abschluß solcher Verträge nicht gerichtlich untersagt worden ist. Bei dieser Rechtslage erschöpft sich die vom Verwaltungsgericht in dem Beschluß vom 12. Juni 1995 für die Zeit bis zur Entscheidung über den Eilantrag getroffene vorläufige Regelung nicht darin, dem Gericht die Klärung des Streitstoffs zu ermöglichen, wie es auch nach Auffassung des 1. Senats für prozeßleitende Verfügungen kennzeichnend ist. Der erstinstanzliche Beschluß zielt nicht auf ein prozessuales, sondern auf ein außerprozessuales Verhalten der Antragsgegnerin und entscheidet damit befristet über den von dem Antragsteller vor Gericht geltend gemachten Anspruch. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die durch den angefochtenen Beschluß nach § 123 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO getroffene einstweilige Anordnung nicht erlassen dürfen, weil der Verwaltungsrechtsweg für den von dem Antragsteller anhängig gemachten Antrag nicht gegeben ist. Der beschließende Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig ist. Zwar prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinne ist in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 1995 jedoch nicht zu erblicken. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist die Vorschrift des § 17 a GVG allerdings im verwaltungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar. Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht Münster in dem Beschluß vom 7. Juli 1993 - 22 B 1409/93 - (DVBl. 1994, 215) aus, bereits die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten in § 17 a Abs. 2 GVG als Kläger oder Antragsteller deute darauf hin, daß sich die Vorschrift nicht nur für das Klageverfahren Geltung beimißt und gerade durch die getroffenen Regelungen eine Verfahrensbeschleunigung erstrebt, der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keine geringere Bedeutung als für das Hauptsacheverfahren zukommt. Zutreffend wird in dem Beschluß weiterhin ausgeführt, daß der Ausschluß einer Verweisungsmöglichkeit von Rechtsweg zu Rechtsweg im Eilverfahren nicht allein zu einer Verzögerung der Entscheidung, sondern sogar zu einem negativen Kompetenzkonflikt führen könne, der den Antragsteller rechtsschutzlos stellen könne. Aus diesen Gründen kann sich der beschließende Senat der Auffassung, wonach § 17 a GVG in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren im allgemeinen nicht anwendbar ist, wie sie u.a. von dem 11. Senat des beschließenden Gerichtshofs vertreten wird (zuletzt im Beschluß vom 20. Oktober 1994 - 11 TH 273/94 - DVBl. 1995, 164), nicht anschließen. Auch im vorliegenden Fall würde es nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, wenn der beschließende Senat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ohne Verweisungsmöglichkeit nur deshalb ablehnen müßte, weil der geltend gemachte Anspruch bürgerlich-rechtlicher Art wäre. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 17 a Abs. 5 GVG ist in dem angefochtenen Beschluß nicht zu erblicken, weil es sich nicht um eine den ersten Rechtszug abschließende, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, mit der das Verwaltungsgericht der Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens Rechnung tragen wollte. Mit der Beschlußfassung hat das erstinstanzliche Gericht zwar stillschweigend zum Ausdruck gebracht, daß es den Verwaltungsrechtsweg für zulässig hält. Diese Annahme steht jedoch ebenso unter dem Vorbehalt einer abschließenden Würdigung der Sach- und Rechtslage wie die Entscheidung über den Eilantrag überhaupt. Da es zu einer das Verfahren des ersten Rechtszuges abschließenden Entscheidung bisher nicht gekommen ist, liegt auch keine den beschließenden Senat bindende abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vor. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Vielmehr liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Der Jagdpachtvertrag nach § 11 des Bundesjagdgesetzes ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht Anwendung finden (Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: April 1995, Kennzahl: 4035, Rdnr. 4). Das gilt auch, wenn der Fiskus Verpächter ist (Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., 1982, § 11 Rdnr. 2). Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung angenommen, daß Rechtsstreitigkeiten um den Abschluß eines Jagdpachtvertrages vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 14 OVG A 85/85 - Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 85). Etwas anderes gilt in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich, wenn sich Jagdgenossen, also Eigentümer der Grundflächen, die nach § 9 des Bundesjagdgesetzes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, in ihren mitgliedschaftlichen Rechten durch die Jagdgenossenschaft verletzt fühlen, selbst wenn die Verletzung den Abschluß eines Jagdpachtvertrages betrifft (OVG Saarlouis, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 W 12/89 - Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 96). In solchen Fällen ist es entscheidend, daß die Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Da es sich bei den im vorliegenden Fall zu verpachtenden Jagdbezirken um Eigenjagdbezirke nach § 7 des Bundesjagdgesetzes handelt, kommt eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Verfahrensbeteiligten schon aus diesem Grunde von vornherein nicht in Betracht. Eine besondere öffentlich-rechtliche Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um die Jagdpachten, die im Sinne der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie vor Abschluß der bürgerlich-rechtlichen Pachtverträge zu erfolgen hätte, ist rechtlich nicht geboten. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Bundesjagdgesetz noch aus dem Hessischen Jagdgesetz vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606). Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft besonderen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, sind diese ohne weiteres beim Abschluß der Pachtverträge zu berücksichtigen. Nachdem die Beteiligten aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 19. Juni 1995 zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gehört worden sind, hat der beschließende Senat von Amts wegen auszusprechen, daß der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG durch Beschluß an das zuständige Landgericht Wiesbaden zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer besonderen Kostenentscheidung für das vor dem beschließenden Senat anhängig gewordene Beschwerdeverfahren bedarf es, weil diese Kosten als Kosten eines besonderen Rechtszuges nicht gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt werden können, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Eine gegen den vorliegenden Beschluß gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 17 a Abs. 4 GVG nicht zuzulassen, weil der Frage, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben ist, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Streitwert wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 14 und i.V.m. § 16 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Höhe des in den streitbefangenen Jagdbezirken anfallenden Pachtzinses festgesetzt. Für den Bezirk ergibt sich ein Pachtzins von 360 X 22,-- DM, also 7.920,-- DM, für den Bezirk in Höhe von 334 X 28,-- DM, also 9.352,-- DM, und für den Bezirk in Höhe von 188 X 22,-- DM, also 4.136,-- DM, mithin insgesamt ein Pachtzins von 21.408,-- DM. Da sich der vom Antragsteller anhängig gemachte Antrag nicht auf den Abschluß eines Pachtvertrages als solchen bezieht, erscheint es angemessen, den Streitwert in Höhe der Hälfte des errechneten Betrages festzusetzen. I. Der Magistrat der Antragsgegnerin machte am 22. Februar 1995 öffentlich bekannt, daß er zum 1. April 1995 sechs Eigenjagdbezirke für die Dauer von 12 Jahren verpachte. Der Antragsteller bewarb sich um die Jagdpachten in den Jagdbezirken Der Magistrat teilte ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1995 mit, daß seine Bewerbung wegen der Vielzahl der Bewerber nicht berücksichtigt werden könne. Am 12. Juni 1995 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen für die Jagdpachtbezirke "W, "S" und "K" keine Pachtverträge zu schließen, bis die Antragsgegnerin über die Bewerbungen des Antragstellers für die drei vorgenannten Jagdpachten eine erneute ermessensgerechte Auswahlentscheidung getroffen hat. Das Verwaltungsgericht gab der Antragsgegnerin durch Beschluß des Vorsitzenden der zuständigen Kammer vom selben Tage im Wege der einstweiligen Anordnung auf, keine Jagdpachtverträge über ihre Reviere W S und K bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag, mit dem die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüft werden solle, abzuschließen. Mit der am 13. Juni 1995 eingelegten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluß und meint, daß der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht gegeben sei. Der Antragsteller tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegen.