Urteil
3 UE 615/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0824.3UE615.95.0A
4mal zitiert
9Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht nach dem Ortstermin des Berichterstatters im ersten Rechtszug mit einer mindestens faktischen Beweisaufnahme in diesem besondere gestaltungsrechtliche Fragen aufwerfenden Fall im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO überhaupt zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid berechtigt war. Es spricht viel dafür, daß mindestens in einem Hauptsacheverfahren eine nachträgliche mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden oder ein entsprechender Verzicht der Beteiligten hätte vorliegen müssen, jeweils mit der Folge der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung. Diesem prozessualen Problem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Berufung aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen Erfolg hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für das bereits errichtete Dachgeschoß (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993) oder auf die Neubescheidung seines unter dem 23.01.1992 gestellten Bauantrags. Das mit dem Gaubengeschoß im Dachraum entstandene dritte Vollgeschoß fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 5 des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Dreigeschossige Gebäude sind in der näheren Umgebung weder im erstinstanzlichen Ortstermin noch bei der richterlichen Augenscheinseinnahme im Berufungsverfahren festgestellt worden. Dazu ist vom Kläger auch nichts vorgetragen worden. Auf gleichartige Firsthöhen in der näheren Umgebung kommt es für die Vollgeschossigkeit im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht an. Es handelt sich hier auch nicht um untergeordnete Aufbauten über Dach, die nach § 2 Abs. 3 Satz 5 HBO 1993 ein Vollgeschoß entfallen lassen. Untergeordnet können nur Aufbauten sein, die weniger als die Hälfte der Geschoßfläche des darunterliegenden Geschosses in Anspruch nehmen (vgl. Müller u. a., Baurecht in Hessen, Stand: 1/1995, § 2 Anm. 4.1.4), was hier nicht der Fall ist. Es liegt hier auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB vor, da das Ortsbild beeinträchtigt wird. Insoweit hat die Ortsbesichtigung im Berufungsverfahren, in der ein größeres Straßengeviert als im ersten Rechtszug abgeschritten worden ist, ergeben, daß die vom südlich hangaufwärts liegenden T-weg aus gut einsehbare Dachlandschaft von R. in ihrer reizvollen, gewachsenen dörflichen Charakteristik wesentlich verschlechtert wird. Vom höher gelegenen T-weg aus befindet sich die fast die gesamte Außenwand ausfüllende, im Süden etwa 20 m lange Gaube in einem exponierten Sichtbereich. Dabei hat der Kläger in gestalterischer Hinsicht im Dachraum einen unausgegorenen Zwitter errichtet, kein typisches Dach und keine typischen Gauben. Er hat auf eine Länge von 20 m und mehr ein Pultdach und ein Satteldach kombiniert, wobei dem Satteldach nur umrandende und das zusätzliche Vollgeschoß optisch kaschierende Wirkung zukommt. Die eine harmonische äußere Gestaltung des Daches unangemessen durchbrechenden Disharmonien treten bei alledem auch dadurch auf, daß das Gaubenband an der südlichen Gebäudeecke über den Grat, also um die Ecke herum, geführt wird und das die Gauben bedeckende Pultdach ungewöhnlicherweise beidseits bis an den First herangeführt wird. Übliche Harmonien einer Dachgestaltung sind hier im Hinblick auf Länge und Höhe der Gauben verlassen, wozu die plötzliche und unmotivierte mehrfache Änderung der Dachform vom Pult- zum Satteldach hinzutritt. Besonders kraß treten die optischen Disharmonien dort auf, wo weiter östlich im T-weg an der Einmündung der H-straße die verschiedensten Gaubenteile und Satteldachumrandungen des L-förmigen Baukörpers ungehindert ins Blickfeld treten. Die Gauben sind dabei alles andere als untergeordnete Dachaufbauten, sondern wesentliche Teile des Dachgeschosses selbst, das besonders störend aus der übrigen Dachlandschaft hervortritt. Das streitbefangene Dachgeschoß ist von dem hangaufwärts liegenden T-weg aus ein negativer Blickfang, der in der übrigen Dachlandschaft von R. keine Entsprechung findet. Es handelt sich hier um ein historisch gewachsenes typisches dörfliches Ortsbild mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden rund um einen dominierend aufragenden Kirchturm. Die Gaubenbänder des klägerischen Gebäudes mit ihren in gelblichem Holz gefertigten Wandteilen stellen hier einen störenden "Ausreißer" dar, der als gewichtige Störung des ansonsten reizvollen und störende Elemente nicht enthaltenden Ortsbilds nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unzulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG liegen nicht vor. Zwar handelt es sich trotz des Abrisses von Wohnhausanbauten und eines Werkstattgebäudes bei einem aufrechterhaltenen Baubestand von etwa 1700 cbm und einem Zugang von etwa 1900 cbm (Bl. 27/28 BA) nicht um einen durchgängigen Neubau, sondern um eine Erweiterung, Erneuerung und Nutzungsänderung, die auch kombiniert zugelassen werden können (BVerwG, Beschluß vom 16.03.1993 - 4 B 253/90 - NVwZ 1994, 266, 267 ; BayVGH, Urteil vom 14.08.1992 - 2 B 90.2946 - BayVBl. 1993, 307). Im Hinblick auf den gemeindlicherseits für B. bestätigten und von den Beteiligten nicht bestrittenen dringenden Wohnbedarf mag auch die städtebauliche Vertretbarkeit des zu Wohnzwecken dienenden Dachgeschoßausbaus gegeben sein. Es fehlt jedoch an einem besonderen Sachverhalt im Sinne eines atypischen Einzelfalls und an der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen. Auch unter den Modifizierungen des § 4 Abs. 1 a Satz 1 und 2 BauGBMaßnG, wonach bei dringendem Wohnbedarf auch in mehreren vergleichbaren Fällen befreit werden kann, liegt hier ein vom Normalfall abweichender Sonderfall nicht vor. Soweit nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des VGH Mannheim die Besonderheit des Einzelfalls (Atypik) grundsätzlich bereits dadurch indiziert sei, daß das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung erfordere (vgl. Beschluß vom 03.12.1993 - 8 S 2378/93 - NVwZ-RR 1994, 638; Urteil vom 05.05.1994 - 5 S 2915/93 - NVwZ-RR 1995, 380), kann dieser Auffassung nicht allgemein gefolgt werden. Es erscheint widersprüchlich, etwa für ein gesamtes Gemeindegebiet dringenden Wohnbedarf und zugleich für ein jeweiliges planungsrechtlich unzulässiges Einzelwohnbauvorhaben einen atypischen Sachverhalt indiziell anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß mindestens der 5. Senat des VGH Mannheim die erwähnte Rechtsprechung aus einem Fall heraus entwickelt hat, in dem es unter der Geltung der BauNVO 1968 um ein kleines Aussiedlerwohnheim und die vorübergehende Unterbringung von Aussiedlern in einem reinen Wohngebiet ging (VGH Mannheim, Urteil vom 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW. 1993, 19). Die rechtliche Bewertung einer solchen Fallkonstellation und die daraus gezogenen Folgerungen erscheinen nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig in bezug auf einen in Hessen bisweilen schon landesweit angenommenen dringenden Wohnbedarf der Allgemeinbevölkerung. Dieser Problematik braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es jedenfalls dann an einem atypischen Sachverhalt fehlt, wenn die Gründe, die für eine Befreiung sprechen, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 4 B 163/89 - NVwZ 1990, 556; OVG Hamburg, Urteil vom 23.06.1994 - Bf II 39/93 - NVwZ-RR 1995, 379). So liegt es hier. Die Erleichterung der Genehmigung nach § 34 BauGB gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG bezöge sich hier in erster Linie auf die Geschoßzahl, da mit dem dritten klägerischen Vollgeschoß im Dachraum das Maß der baulichen Nutzung gegenüber der prägenden baulichen Umgebung um ein Vollgeschoß überschritten wird. Im Hinblick auf die Zulassung eines zusätzlichen Vollgeschosses im Dachraum liegen keinerlei Besonderheiten vor, die auf das klägerische Einzelbauvorhaben oder nur mehrere vergleichbare Fälle in der Umgebung beschränkt wären. Vielmehr wäre bei in B. und damit auch im Ortsteil R. durchgängig anzunehmenden dringendem Wohnbedarf davon auszugehen, daß im Dachgeschoß jeweils ein nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässiges zusätzliches Vollgeschoß errichtet werden könnte. Damit wäre die Zahl der potentiell betroffenen Vorhaben nicht mehr so niedrig zu halten, daß sie keinen neuen Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB für künftige Fälle bildeten, also nicht mehr Einzelfälle blieben und - unter Umgehung der gemeindlichen Planungshoheit - Umstrukturierungen ganzer Gebiete einleiteten (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.08.1992 - 2 B 90.2946 - BayVBl. 1993, 307). Hinzu kommt, daß die vom Kläger trotz eines Baustopps eigenmächtig vorgenommene Abweichung auch mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. Die hier vorzunehmende Abwägung zwischen den für und gegen eine erleichterte Zulassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB sprechenden öffentlichen und privaten Belangen geht zu Lasten der klägerischen Interessen aus. Dem öffentlichen und privaten Belang, dringenden Wohnbedarf abzudecken und Wohnraum mietweise zur Verfügung zu stellen, ist mit den mit Baugenehmigung vom 01.11.1990 einschließlich einer Wohnung im Dachgeschoß genehmigten sieben Wohnungen bereits in erheblichem Maße nachgekommen worden. Die vom Kläger errichteten zwei weiteren Wohnungen im Dachgeschoß sind mit Hilfe einer atypischen überdimensionierten Gaubengestaltung und einer das regionalspezifische Ortsbild der Dachlandschaft von R. erheblich beeinträchtigenden Pult- und Satteldachmixtur herbeigeführt worden. Angesichts des sichtexponierten, besonders disharmonischen Ersteingriffs in die dörfliche Dachlandschaft und die drohende negative Vorbildwirkung für anderweitige Beeinträchtigungen des Ortsbilds, verbunden mit sich nicht einfügenden Vollgeschossen im Dachraum, sind die wohnraumbezogenen öffentlichen und privaten Interessen hier nachrangig. Eine erleichterte Zulassung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGBMaßnG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt auch insoweit aus den bereits dargelegten Gründen trotz dringenden Wohnbedarfs an einem atypischen Sachverhalt, der im Einzelfall oder in überschaubarer Zahl auch in mehreren vergleichbaren Fällen (§ 4 Abs. 1 a Satz 2 BauGBMaßnG) eine Befreiung rechtfertigen könnte. Darüber hinaus ist eine erleichterte Zulassung des das Ortsbild beeinträchtigenden, nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässigen dritten Vollgeschosses aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit hier nicht erforderlich. "Erfordert" in diesem Zusammenhang bedeutet, daß die Maßnahme zur Deckung dringenden Wohnbedarfs "vernünftigerweise geboten" sein muß (VGH Mannheim, Urteil vom 05.05.1994 - 5 S 2915/93 - VBlBW. 1995, 58). Angesichts einer im Dachgeschoß bereits mit Baugenehmigung vom 01.11.1990 genehmigten siebten Wohnung und einer Sicherstellung der Belichtung durch sieben genehmigte Gauben ist es vernünftigerweise nicht geboten, verbunden mit einer häßlichen Dachgestaltung ein gaubenartig kaschiertes zusätzliches Vollgeschoß zu errichten, um zwei weitere Wohnungen zu gewinnen. Die damit verbundene negative Vorbildwirkung auf anderweitige Ausbauwünsche und die städtebaulich unerwünschten bodenrechtlichen Spannungen in einer als Landesstraße dienenden Ortsdurchfahrtsstraße sprechen gegen eine Erforderlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Bauordnungsrechtlich besteht ebenfalls kein Genehmigungs- oder Bescheidungsanspruch. Die Dachgestaltung stellt im Verhältnisse der dort verwendeten Bauteile sowie zum Baukörper des Gebäudes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unzulässige Verunstaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 HBO 1993 dar. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein häßlicher Zustand geschaffen worden ist, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder unlusterregend empfunden wird (vgl. Müller u. a., Baurecht in Hessen, Stand: 1/1995, § 14 Anm. 1 a). Die bei Inanspruchnahme von Grat, Kehle und First nur scheinbar Gauben darstellende Baumasse im Dachraum stellt mit ihrer ästhetisch unausgegorenen Vermischung von Pult- und Satteldachelementen eine krasse Durchbrechung einer harmonischen Dachgestaltung im üblichen Sinne dar, zu der auch unter Freihaltung der Verlängerung von Außenwänden, von Kehle, Grat und First Gauben als untergeordnete Dachaufbauten gehören können. Bei alledem ist der häßliche Gesamteindruck des Dachgeschosses besonders vom hangaufwärts gelegenen T-weg aus ins Auge springend, wobei die bereits dargelegte störende Beeinträchtigung des Ortsbildes auf einer kraß disharmonischen Gebäudewirkung beruht, die im Verhältnis der Bauteile im Dach zueinander und zum übrigen Gebäude den Grat einer Verunstaltung erreicht. Es kann offenbleiben, weil es darauf nicht entscheidend ankommt, ob auch das Straßenbild der F-straße als Ortsdurchgangsstraße unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 verunstaltet wird. Immerhin befindet sich der nördliche Gebäudeteil in einer Kurvenlage dieser Landesstraße, zu der der unorganisch vorspringende Satteldachteil mehr von Osten als von Westen her eine überraschend ins Sichtfeld rückende disharmonische Dominante darstellt. Ebenso kann offenbleiben, ob die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB dargelegte Beeinträchtigung des Ortsbilds der Dachlandschaft von R. so kraß und intensiv ist, daß damit sogar eine Verunstaltung des Ortsbilds im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 verbunden ist. Dies dürfte im Ergebnis eher zu verneinen sein. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 HBO 1993 insoweit vor, als auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung nicht soweit Rücksicht genommen wird, daß eine Störung nicht eintritt. Die historisch gewachsene regionalspezifische dörfliche Dachlandschaft von R. stellt in ihrer insbesondere vom T-weg aus gut einsehbaren Einheitlichkeit ein erhaltenswertes Ortsbild in seiner reizvollen Eigenart dar, das durch das Hinzutreten des verunstalteten Dachgeschosses des klägerischen Gebäudes erheblich gestört wird. Abstandsrechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts sind ebenfalls verletzt. So hält die über 20 m lange südliche Außenwand an der westlichen Gebäudeecke nur einen Bauwich bzw. eine Abstandsfläche von 3 m ein, an der östlichen Gebäudeecke nur etwa 2,60 m. Diese Abstände entsprechen unabhängig davon, welche Vorschriften der Hessischen Bauordnung in ihren Fassung ab 1978 gelten, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Stellt man darauf ab, daß das mit Baugenehmigung vom 01.11.1990 genehmigte Vorhaben auf der Grundlage der HBO 1978 genehmigt worden ist (Bl. 137 BA) und bewertet man den jetzt begehrten Nachtrag für das dreigeschossige Gebäude auf dieser Grundlage, wäre gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBO 1978 ein südlicher Bauwich von 4,50 m erforderlich, der hier fehlt. Auf der Grundlage der jetzt geltenden HBO 1993 kommt es für die Abstandsfläche nicht auf die Zahl der Vollgeschosse, sondern gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 HBO 1993 auf die jeweilige Wandhöhe an. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 der Vorschrift gelten als Wand auch Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand und mit Rücksprung bis zu 0,50 m hinter die Außenwand. Angesichts des geringen Rücksprungs der südlichen Gaubenfront nur um bis zu 0,20 m hinter die darunterliegende Außenwand ist hier für das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Gaubenaußenwand mit der Dachhaut eine maßgebliche Wandhöhe von 8 m anzusetzen (Bl. 19 H 1). Dabei kommt eine Anrechnung der Gaubenwandhöhe lediglich zu 1/3 nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 HBO 1993 nicht in Betracht, da die Gesamtbreite der Dachaufbauten mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt, diese mit nahezu 20 m sogar bis auf wenige Zentimeter erreicht. Mithin beträgt bei einer Wandhöhe von 8 m die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993 0,4 H = 3,20 m. Bei Abständen zwischen 2,60 m und 3 m fehlt diese Abstandsfläche der südlichen bzw. südöstlichen Außenwand auf eine Länge von über 20 m durchgängig. Ausreichende Abstände fehlen auch bei der westlichen bzw. südwestlichen Außenwand. Unter der Geltung der HBO 1978 war hier bei einem geringsten Abstand an der südwestlichen Gebäudeecke von 2 m (gegenüber dem kleinen Fachwerkgebäude auf dem Nachbargrundstück) bei einem an sich bei zwei Vollgeschossen erforderlichen Bauwich von 3 m mit Befreiungsbescheid vom 01.11.1990 eine Befreiung erteilt worden (Bl. 5, 21 BA). Diese Befreiung reicht jetzt nicht mehr aus und ist nicht geeignet, das streitbefangene dreigeschossige Bauvorhaben mit einer an der westlichen Außenwand über 8 m noch hinausgehenden, auf 8,80 m im Mittel ansteigenden maßgeblichen Wandhöhe insoweit zu legalisieren. Bei drei Vollgeschossen wäre nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBO 1978 wieder ein nicht durchgängig eingehaltener Bauwich von 4,50 m einzuhalten und nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993 bei einer über 8 m hinaus auf 8,80 m ansteigenden mittleren Außenwandhöhe eine mindestens teilweise im Westen bzw. Südwesten fehlende Abstandsfläche von 3,52 m (= 0,4 H von 8,80 m). Dies gilt unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 HBO 1993, wonach für die hier mehr als 21 m lange Außenwand (Bl. 17 BA) für die Mittelung der maßgeblichen Wandhöhe Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden sind. Im Rahmen der vorgenannten Berechnung ist der Wandabschnitt von der südwestlichen Gebäudeecke mit 16 m nach Norden zu messen, wobei die Mittelung bei 8 m eine Wandhöhe i.M. von 8,80 m ergibt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den verletzten Abstandsvorschriften nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO 1993 liegen nicht vor. Allgemeine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Befreiung ist auch hier eine Atypik des Sachverhalts (vgl. Motive zur HBO 1993 LT-Drs. 13/4813, S. 176), die hier fehlt. Selbst wenn man einen besonderen Sachverhalt darin sieht, daß hier bereits ein zweigeschossiges Gebäude vorhanden war und dessen Umbau mit Baugenehmigung vom 01.11.1990 genehmigt worden ist, ohne daß allen Abstandserfordernissen hinreichend genügt war, beruht die jetzige Verschärfung der Abstandsprobleme darauf, daß sich der Kläger mit sieben genehmigten Wohnungen nicht begnügen konnte, ein planungsrechtlich unzulässiges drittes Vollgeschoß errichtet und die Gaubenfront nicht ausreichend tief hinter die darunterliegenden Außenwände zurückgesetzt hat. Selbst bei dringendem Wohnbedarf lassen sich die vielfältigen planerischen und gestalterischen Mißgriffe hier nicht aus einer besonderen Atypik des Einzelfalls erklären und mit angemessenen Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rechtsverletzungen ist abschließend darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg auf mögliche Vergleichsfälle und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann. Selbst wenn in anderen Fällen vergleichbare Rechtsverstöße bauaufsichtlich genehmigt worden sein oder geduldet werden sollten, kann sich der Kläger in einem Genehmigungsverfahren, wo es gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 auf die Übereinstimmung seines Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ankommt, nicht mit Erfolg darauf berufen, auch ihm gegenüber müsse neues und gleiches Unrecht behördlicherseits anerkannt und zugelassen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger betreibt ein Schreinergeschäft. Er ist Eigentümer des Grundstücks F-straße 21 in der unbeplanten Ortslage von B.-R. (Flur 12 Flurstück 160/5 und 168/5). Das Grundstück war ursprünglich bebaut mit einem zweigeschossigen Wohnhaus sowie einem ein- bzw. zweigeschossigen gewerblich genutzten Anbau. Mit Bauschein vom 01.11.1990 (Bl. 6 der Bauakte Nr. 554/90 - BA -) erhielt der Kläger die Baugenehmigung zum Umbau und Anbau des vorhandenen Wohnhauses zum Mehrfamilienwohnhaus. Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage der HBO 1978 erteilt worden (Bl. 137 BA). Für den Bereich der südlichen Gebäudeecke (vgl. Lageplan Bl. 21 BA) erging ebenfalls unter dem 01.11.1990 ein Befreiungsbescheid unter Befreiung von "HBO (1978) § 7 (3)" in bezug auf den nichteingehaltenen "Bauwerksabstand". Im Dachgeschoß, einem Nichtvollgeschoß, sind in der Baugenehmigung vom 01.11.1990 eine Wohnung und sieben dreieckige Gauben genehmigt worden (Bl. 12, 14, 16 18 BA). Abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtete der Kläger auf allen Dachteilen des L-förmigen Wohnhauses durchlaufende, Kehle und Grat einbeziehende Gaubenbänder in einer Gesamtlänge von etwa 63 m, wobei die jeweilige Gaubenaußenwand entweder mit der Außenwand der unter dem Dachgeschoß befindlichen Vollgeschosse bündig ist oder im Verhältnis dazu bis zu etwa 20 cm zurückspringt (Bl. 16 bis 19 der Bauakten, Hefter 1-- H 1 -). Einen zwischenzeitlichen Baustopp vom 06.12.1991 (Bl. 140 BA) ließ der Kläger unbeachtet. Das veränderte Dachgeschoß ist fertiggestellt und die jetzt dort befindlichen drei Wohnungen vermietet. Mit Verfügung vom 15.01.1992 (Bl. 14 in VG Kassel 2/2 E 2351/92) i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 28.08.1992 (dort Bl. 17) gab die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger auf, die sich über das gesamte Dachgeschoß erstreckenden ungenehmigten Dachgauben zu beseitigen und durch die genehmigten Gauben zu ersetzen. Die vom Kläger am 29.09.1992 anhängig gemachte Anfechtungsklage gegen das Beseitigungsgebot ist beim Verwaltungsgerichts Kassel unter dem Aktenzeichen 2/2 E 2351/92 noch anhängig. Nach Erlaß des Beseitigungsgebots vom 15.01.1992 beantragte der Kläger unter dem 23.01.1992 (Bl. 1 H 1) die nachträgliche Baugenehmigung für den veränderten Dachgeschoßausbau. Der Beklagte lehnte den Nachtrag mit Verfügung vom 11.06.1992 (Bl. 7 der Gerichtsakte - GA -) mit der Begründung ab, das jetzt dreigeschossig wirkende Gebäude füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die umgebende Bebauung mit ihrer ein- und zweigeschossigen Bebauung ein. Das Ortsbild werde beeinträchtigt und die unverhältnismäßig groß ausgeführten Dachaufbauten störten das Verhältnis der Baumessen. Durch die Gebäudeerhöhung sei zudem der Grenzabstand bzw. die Abstandsfläche nicht mehr ausreichend, wobei die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO 1990 nicht gegeben seien. Den klägerischen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.1993 (Bl. 9 GA) zurück, wobei im Hinblick auf § 14 Abs. 2 HBO 1990 hinzugefügt wurde, der einen eklatanten Fremdkörper in der Ortslage darstellende Dachüberstand zur Straße hin wirke verunstaltend. Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Beklagten auf die am 29.04.1993 erhobene Verpflichtungsklage hin nach einem Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle mit Gerichtsbescheid vom 04.01.1995 unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.1992 und des Widerspruchsbescheids vom 05.04.1993 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Dachgeschoß sei ein drittes Vollgeschoß, das sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die bauliche Umgebung einfüge. Das klägerische Mehrfamilienwohnhaus sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Wegen dringenden Wohnbedarfs könne das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 1 BauGBMaßnG im Einzelfall zugelassen werden, zumal der dringende Wohnbedarf die städtebauliche Vertretbarkeit indiziere. Das Vorhaben verstoße im übrigen nicht gegen das Verunstaltungsgebot des § 12 Abs. 2 HBO 1993. Soweit zum Grundstück W-straße 1 gemäß § 6 Abs. 5 HBO 1993 die Abstandsfläche unstreitig nicht eingehalten werde, könne gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO 1993 eine Befreiung erteilt werden, da wegen des dringenden Wohnbedarfs Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorlägen. Wegen des behördlichen Ermessens nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO 1993 sei die Sache jedoch nicht spruchreif. Der Beklagte hat gegen den ihm am 23.01.1995 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.02.1995 Berufung eingelegt. Er geht von einem dreigeschossigen Neubau aus, nicht von einer bloßen Erweiterung eines früheren Gebäudebestands. Im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB und des § 4 Abs. 2 BauGBMaßnG könne die städtebauliche Vertretbarkeit nicht durch den dringenden Wohnbedarf ersetzt werden. Der dringende Wohnbedarf habe keinen absoluten planungsrechtlichen Vorrang gegenüber anderen Belangen. Eine Entscheidung nach § 34 Abs. 3 BauGB sei im übrigen auf atypische Sonderfälle zu beschränken. Es sei auch nicht erforderlich, wegen des örtlichen Wohnbedarfs um ein ganzes Vollgeschoß von der baulichen Umgebung abzuweichen. Darüber störe die städtebaulich disharmonische Bebauung mit ihrer Höhe, der Dachgestaltung und dem Dachüberstand entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 HBO 1993 erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung. Die streitbefangenen Gauben reichten beidseitig jeweils bis unmittelbar an den First heran, was unüblich sei und von der Bauaufsichtsbehörde in anderen Fallen regelmäßig nicht zugelassen werde. Schließlich reiche auch die Abstandsfläche zum benachbarten Grundstück W-straße 1 nicht aus, ohne daß der Befreiungstatbestand des § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBO 1993 erfüllt sei. Auch dringender Wohnbedarf rechtfertige nicht die Schaffung eines dritten Vollgeschosses. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Januar 1995 - 2 E 1627/93 (2) die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet eine Verunstaltung und verweist auf den dringenden Wohnbedarf und die bauplanungsrechtliche Privilegierung seines Vorhabens. Eine negative Vorbildwirkung in bezug auf andere Vorhaben bestehe nicht. Das Gebäude füge sich auch in die bauliche Umgebung ein, in der sich gleiche Firsthöhen befänden und am Hang sogar auf wesentlich höherem Niveau errichtete Gebäude, die das klägerische Haus überragten. Im übrigen sei das streitbefangene Vorhaben kein Neubau. In R. herrsche dringender Wohnbedarf, der auch eine Befreiung von nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften rechtfertige. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie erklärt, in B. liege dringender Wohnbedarf vor. Es gebe eine Vielzahl von Grundstückssuchenden. Der Bedarf könne nicht befriedigt werden. Der Berichterstatter im Berufungsverfahren, mit dessen Entscheidung in der Sache sich die Beteiligten einverstanden erklärt haben, hat zu Beweiszwecken eine richterliche Augenscheinseinnahme in R. durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23.08.1995 (Bl. 114 GA) Bezug genommen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel 2/2 E 2351/92 gemacht worden, ebenso die bei dieser Gerichtsakte befindliche Bauakte 554/90 und eine vom Kläger eingereichte Lichtbildmappe, darüber hinaus vier Hefter Bauakten, die das streitbefangene Dachgeschoß betreffen. Auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.