Urteil
7 A 3959/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0425.7A3959.92.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 77, Flurstück 198/2 (N. weg 137 in L. -C. ). Es grenzt mit seiner ca. 20 m breiten östlichen Schmalseite an den N. weg, der in Süd- /Nordrichtung verläuft. Ca. 80 m südlich des Grundstücks der Klägerin kreuzt den N. weg in Ost-/Westrichtung die T. Straße, ca. 120 m nördlich überquert der N. weg eine Eisenbahntrasse, weitere 190 m nördlich kreuzt die X. Straße. Der Bereich westlich des Maarwegs ist in seinem Abschnitt zwischen der X. Straße und der T. Straße durch den Bebauungsplan 63459/03 der Stadt L. überplant, der entlang des N. weg Gewerbegebiet, geschlossene Bauweise sowie vier Geschosse als Höchstgrenze der Vollgeschosszahl festsetzt. Für das klägerische Grundstück und die unmittelbar umliegenden Grundstücke ist ein Gewerbegebiet "Zone 3" festgesetzt, in dem die Anlagen Nrn. 1-211 der Abstandsliste zum Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Juli 1974, geändert durch Runderlaß vom 2. November 1977 nicht zugelassen sind. Nach seinen textlichen Festsetzungen können jedoch Betriebe und Anlagen ausnahmsweise zulässig sein, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ferner weist der Bebauungsplan vor dem klägerischen Grundstück einen zu erhaltenden Baum aus. In einem ein- bzw. zweigeschossigen Gebäude sind auf dem klägerischen Grundstück derzeit ein Möbellager, eine Werkstatt und ein Büro vorhanden. Auf der nördlichen Nachbarparzelle (N. weg 139) wurde am 5. April 1990 die Genehmigung zur Aufstockung des dortigen Bürohauses mit Büros und Wohnungen erteilt, wobei die Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als dem dort genannten Nutzungszweck dienend ausnahmsweise zugelassen wurden. Nach Angaben der Klägerin und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin wird das viergeschossige Gebäude im Erdgeschoß von einem Reifendienst genutzt, dem im rückwärtigen Grundstücksbereich weitere Gewerberäume zugeordnet sind. In den Obergeschossen sind neben Büronutzung zwei Wohnungen vorhanden. Sodann folgt das Grundstück N. weg 141, das mit einem viergeschossigen Haus bebaut ist, in dem nach Angaben der Klägerin ein Glasatelier nebst zwölf Wohneinheiten untergebracht sind. Das Grundstück N. weg 143 ist lediglich eingeschossig bebaut. Die bauliche Anlage wird von einem Zoogeschäft genutzt; im rückwärtigen Grundstücksbereich findet sich nach Angaben der Klägerin ein Gewerbehof. Sodann folgen die beiden Grundstücke N. weg 145a und 145b. Auch auf ihnen stehen Häuser, die im Erdgeschoß über ein Garagengeschoß verfügen, darüber liegen drei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß mit jeweils insgesamt zwölf Wohneinheiten (Angaben der Klägerin). Rückwärtig sind auch hier teils ausgedehnte gewerbliche Anlagen vorhanden. Südlich des Antragsgrundstücks (N. weg 135a und 135b) steht ein fünfgeschossiges Gebäude; oberhalb des Garagengeschosses folgen vier Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß, die wohngenutzt werden. Insgesamt sind hier nach Angaben der Klägerin 34 Wohneinheiten vorhanden. Das Eckgrundstück N. weg/T. Straße ist unbebaut. Auf der gegenüberliegenden, östlichen Seite des Maarwegs findet sich ebenfalls neben gewerblicher Nutzung Wohnbebauung. Am 29. Juni 1989 beantragten die Klägerin und die damalige (zwischenzeitlich verstorbene) Miteigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses, einer Garagenhalle für 24 Pkw- Stellplätze sowie zwölf nicht überdachten Stellplätzen. Nach den Bauvorlagen sollen im Erdgeschoß des Hauses Büronutzung, darüber 20 Wohnungen errichtet werden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 1990 ab, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes 63459/03, von denen nicht befreit werden könne, widerspreche. Mit ihrem Widerspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, daß der Bebauungsplan nichtig, zumindest im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung funktionslos sei. Jedenfalls sei eine Befreiung zu erteilen, da das Vorhaben der Deckung dringenden Wohnbedarfs diene. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1991 wies der Regierungspräsident L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der Klage haben die Klägerin und die damalige Miteigentümerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft. In die als Mischgebiet zu charakterisierende nähere Umgebung des Antragsgrundstücks füge sich ihr Vorhaben ein und wäre auch nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig. Jedenfalls hätten sie einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Beklagte berufe sich in Verfahren zur Erteilung von Zweckentfremdungsgenehmigungen immer wieder auf dringenden Wohnbedarf. Mit den nachbarlichen Interessen sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar. Auflagen zu Lasten Gewerbetreibender seien nicht zu besorgen, da mit der geplanten Bebauung lediglich eine Baulücke zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung geschlossen werde. Auflagen seien daher ausgeschlossen, die die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke nicht ohnehin auch ohne die beabsichtigte Wohnbebauung zu erwarten hätten. Nach den Bebauungsplanfestsetzungen seien darüber hinaus nur solche Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht stören würden. Die Klägerin und die damalige Miteigentümerin haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 1990 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten L. vom 28. Januar 1991 zu verpflichten, den Klägerinnen auf den Bauantrag vom 28./29. Juni 1989 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 77, Flurstück 198/2, 5000 L. -C. , N. weg 137 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nachdem ihr Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes 63459/03 erfolglos geblieben ist (OVG NW, Urteil vom 30. August 1995 - 7a D 9/93.NE -), stützt sie ihr Begehren auf die Annahme eines Anspruchs auf Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Dem Wohl der Allgemeinheit diene die Deckung des dringenden Wohnbedarfs. Auf akute Wohnungsnot habe der Beklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines anderen am N. weg gelegenen Grundstücks hingewiesen. Das besondere öffentliche Interesse am Wohnungsbau indiziere den vom Normalfall abweichenden Sonderfall, so daß dahinstehen könne, ob für eine Befreiung überhaupt eine atypische Situation vorauszusetzen sei. Das öffentliche Interesse an einer gewerblichen Nutzung des klägerischen Grundstücks sei demgegenüber geringgewichtig, zumal die beabsichtigte Baulückenschließung zwischen dem fünfgeschossigen Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück sowie dem viergeschossigen Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Grundstück aus städtebaulichen Gründen wünschenswert sei. Ein typischer Gewerbebau würde sich nicht einfügen. Als ein der Umgebungsbebauung angepaßter, gewerblich genutzter Baukörper käme lediglich ein Bürogebäude in Betracht. An der Errichtung eines Bürogebäudes bestehe kein öffentliches Interesse. Derartige Nutzungen sollten durch den Bebauungsplan auch nicht gesichert werden. Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Bebauungsplanung würden nicht berührt. Die Durchführung des Bebauungsplanes würde schließlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Wohnbebauung auf dem Grundstück N. weg 135a, 135b könnte eine gewerbliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück behindern, und zwar weitergehend als dies der Bebauungsplan vorsehe, da nicht die Bebauungsplanfestsetzungen für einen Immissionsabwehranspruch des Nachbarn entscheidend seien, sondern die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Die sich aus der Wohnbebauung N. weg 135a, 135b ergebenden Beschränkungen seien vom Plangeber auch nicht beabsichtigt gewesen, da sie dem Rat der Stadt L. bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht bekannt gewesen seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid für ein viergeschössiges Wohngebäude zu erteilen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung des vorgenannten Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus, daß Ziel der Bebauungsplanung die Sicherung des vorhandenen Gewerbes im relevanten Gebiet und die Erhaltung eines Entwicklungsspielraums für weitere gewerbliche Nutzungen gewesen sei; dieses Ziel stehe dem klägerischen Begehren entgegen. Eine Befreiung sei nicht zum Wohl der Allgemeinheit erfordert, da dies unter anderem voraussetze, daß das Vorhaben an der konkreten Stelle vernünftigerweise geboten wäre. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr würde die städtische Planung ausgehöhlt, wenn die Wohnbebauung auf dem Antragsgrundstück ermöglicht würde. Eine atypische tatsächliche Situation sei nicht gegeben. Vielmehr entspreche die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet. Durch das Vorhaben würden Spannungen im Verhältnis von Gewerbe und Wohnnutzung heraufbeschworen, weshalb es auch städtebaulich nicht vertretbar wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Normenkontrollverfahren 7a D 9/93.NE sowie der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 77, Flurstück 198/2 (N. weg 137) zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984). Es ist planungsrechtlich unzulässig. Das von der Klägerin geplante Wohn- und Geschäftshaus steht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63459/03 nicht in Übereinstimmung, da in einem Gewerbegebiet Wohnungen mit Ausnahme der hier nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zugelassen werden können. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets für das klägerische Grundstück beruht auf dem rechtswirksamen Bebauungsplan 63459/03. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Urteil vom 30. August 1995 - 7a D 9/93.NE -, auf das der Senat Bezug nimmt, im einzelnen dargelegt. Der Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos. Wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt, treten die Festsetzungen eines Bebauungsplanes außer Kraft. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, Baurechtssammlung (BRS) 32 Nr. 28; Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4; Urteil vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 -, BRS 55 Nr. 36. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 63459/03 der Stadt L. kann keine Rede sein. Die vorhandene Nutzung hat der Rat der Stadt L. mit Ausnahme allenfalls der Wohnbebauung auf dem südlich an das Antragsgrundstück angrenzenden Grundstück N. weg 135 in die Erwägungen zu den mit dem Bebauungsplan beabsichtigten städtebaulichen Zielen aufgenommen. Die Möglichkeit der Verwirklichung dieses Ziels wird durch die Errichtung eines Wohnhauses mit 34 Wohneinheiten angesichts des Umfangs des Bebauungsplangebiets nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Nutzungsart (Wohnnutzung) als - was insoweit allerdings nur für den Haupt- und den ersten Hilfsantrag von Bedeutung ist - auch hinsichtlich der vorgesehenen Geschoßzahl erforderlich wäre. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall befreit werden, wenn die Voraussetzungen der unter Nrn. 1 bis 3 des Abs. 2 genannten Befreiungstatbestände vorliegen und - was für alle Befreiungstatbestände, und zwar auch bei Vorliegen dringenden Wohnbedarfs gilt - wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 - 4 B 184.95 -; Beschluß vom 19. Februar 1982 - 4 B 21.82 -, BRS 39 Nr. 168; Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150; OVG NW, Urteil vom 26. April 1995 - 7 A 2232/92 -. Ein Vorhaben ist mit öffentlichen Belangen umso weniger vereinbar, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der in Rede stehenden Planung eingreift. Was den Bebauungsplan in seinen Grundzügen, was seine Planungskonzeption verändert, läßt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 26. April 1995 - 7 A 2232/92 -. Würde der Klägerin eine Befreiung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses erteilt, veränderte dies die Grundzüge der Planung im Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung ist erkennbar darauf ausgerichtet, im maßgeblichen Abschnitt des N. weg ein Gewerbegebiet zu erhalten bzw. fortzuentwickeln, und zwar unter Inkaufnahme nur des vorhandenen Wohnbestandes. Mit dieser Festsetzung ist Wohnbebauung (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nicht verträglich, und zwar auch dann nicht, wenn die im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen durch Inbezugnahme von 211 Nummern des Abstandserlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Juli 1974 in der Fassung des Runderlasses vom 2. November 1977 von vornherein auf einen engen Bereich beschränkt sind. Durch das klägerische Vorhaben würde gewerbliche Nutzung weiter verdrängt, wie schon die Situation auf dem Antragsgrundstück selbst zeigt, auf dem derzeit noch ein Möbellager sowie Büronutzung vorhanden sind. Spannungen zu den Nachbargrundstücken würden erhöht. Zwar ist dies zum unmittelbar südlich angrenzenden Nachbargrundstück N. weg 135 und die dortige Wohnbebauung nicht zu besorgen, jedoch bereits zum nördlich angrenzenden Grundstück, auf dem ein Reifenhandel nebst Büronutzung vorhanden ist. Mit der Zulassung des klägerischen Vorhabens würde zudem ein Berufungsfall geschaffen, der besorgen ließe, daß gleichartige Bauwünsche, die für andere Grundstücke zu erwarten wären, etwa für das Eckgrundstück T. Straße/N. weg, nicht mehr ohne weiteres abgelehnt werden könnten. Fehlt es danach bereits an der Voraussetzung, daß die Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin sich im übrigen auf die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 stützen kann. Dies ist allerdings auch zu verneinen. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) noch wäre die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) noch begründete die Durchführung des Bebauungsplanes eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfordern eine Befreiung nicht. Dringender Wohnbedarf in einer Gemeinde führt nicht im Sinne eines Automatismus auf die Annahme, daß ungeachtet der über die Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange hinausgehenden Besonderheiten des Einzelfalles von einem atypischen Sachverhalt auszugehen sei, der die Erteilung einer Befreiung erforderte. Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG ergibt sich, daß nur bei vorübergehender Unterbringung oder vorübergehendem Wohnen die Befreiung nicht auf (auch mehrere) Einzelfälle beschränkt ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Befreiungsmöglichkeit war bei dringendem Wohnbedarf (dem nicht durch vorübergehende Unterbringung oder vorübergehendes Wohnen abgeholfen werden soll) vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, wie die Materialien bestätigen (vgl. BR-Drucks. 868/92, S. 21, BT- Drucks. 12/4208 S. 23, BT-Drucks. 12/4340 S. 14). Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Juni 1994 - Bf II 39/93 -, BRS 56 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Februar 1994 - 3 S 1455/93 -, BRS 56 Nr. 46. Eine auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB iVm § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG gestützte Befreiung kommt deshalb schon dann nicht in Betracht, wenn die zu erwägenden Befreiungsgründe nicht mehr auf Einzelfälle eingrenzbar sind oder durch eine Vielzahl derart begründeter Befreiungen die planerischen Grundsätze und Ziele unterlaufen würden. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Juni 1994 - Bf II 39/93 -, aaO; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1995 - 3 UE 615/95 -, UPR 1996, 76. Zugunsten der Klägerin kann danach zwar unterstellt werden, daß dringender Wohnbedarf in L. besteht und deshalb die Tatbestandsvoraussetzung des Allgemeinwohls gemäß § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG dem Grunde nach angenommen werden kann. Mit dieser Begründung allein würde jedoch eine nicht ohne weiteres überschaubare Zahl von Grundstücken in dem Bebauungsplangebiet einer Wohnbebauung zugeführt werden können und damit die gemeindliche Bebauungsplanung sinnentleert. Das Grundstück der Klägerin hebt sich auch nicht aus anderen Gründen als Einzelfall, der als atypisch anzusehen wäre und deshalb in Verbindung mit dringendem Wohnbedarf die weiteren Befreiungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte, aus der bauplanungsrechtlichen Situation anderer Grundstücke im Bebauungsplangebiet heraus. Auch wenn das Grundstück der Klägerin nach Süden an ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück angrenzt - nur dieser Gesichtspunkt wird von der Klägerin letztlich als grundstücksbezogener atypischer Sachverhalt genannt, ein anderer ist auch nicht ersichtlich -, schließt dies eine bebauungsplangemäße Bebauung des Grundstücks der Klägerin nicht aus. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht angezweifelt, wie ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für den Fall des Mißerfolgs der Berufung von ihrem Prozeßbevollmächtigten erläuterte Bauabsicht (Errichtung eines Hochregallagers) bekräftigt. Selbst wenn die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg dahin zu verstehen sein sollte, daß das Sonderinteresse der Deckung dringenden Wohnbedarfs den in § 31 Abs. 2 BauGB weiter vorausgesetzten Einzelfall indiziere, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1993 - 3 S 1655/93 -, BRS 55 Nr. 149 (S. 412); Beschluß vom 9. März 1994 - 5 S 158/94 -, BRS 56 Nr. 45 (S. 136), und dieser Rechtsprechung entgegen der dargelegten Ansicht des Senats zu folgen wäre, stünde der Klägerin kein Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu. Denn der VGH Baden-Württemberg kommt letztlich zu keinen anderen als den oben dargelegten Schlußfolgerungen. Er stellt für die Fallgruppe dringenden Wohnbedarfs maßgebend darauf ab, ob die Befreiung "erfordert" sei. Erfordert ist ein Vorhaben nur, wenn es vernünftiger Weise geboten ist, es mit Hilfe der Befreiung gerade an der vorgesehen Stelle zu verwirklichen. Vgl. über die zitierte Rechtsprechung des VGH Baden-Württembergs hinaus: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, aaO. Hiervon kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist, ein allgemeinen Wohnzwecken dienendes Gebäude gerade in einem Gewerbegebiet zu errichten, und zwar auch dann nicht, wenn die dort zulässigen gewerblichen Nutzungen von vornherein in ihrem Emissionsverhalten nur weniger belästigend sein dürfen. Daß die Grundzüge der durch den Bebauungsplan 63459/03 verfolgten Planung (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) durch das klägerische Vorhaben berührt würden, ist oben bereits ausgeführt. Schließlich ist der Ausschluß von Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück ungeachtet der Frage, ob dieser zu einer Härte führen würde, durchaus beabsichtigt (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Der Rat der Stadt L. wollte im Bebauungsplangebiet, soweit Gewerbegebiet festgesetzt ist, keine weitere Wohnbebauung zulassen. Soweit er bei der Bebauungsplanung Wohnnutzung auf dem Grundstück N. weg 135 nicht konkret berücksichtigt haben sollte, führt dies nicht zur Annahme, daß er in Kenntnis der dortigen Wohnbebauung auch auf dem Antragsgrundstück Wohnbebauung hätte zulassen wollen. Vielmehr hat er - wie im Urteil vom 30. August 1995 - 7a D 9/93.NE - im einzelnen ausgeführt worden ist - die Wohnnutzungen als tatsächlich vorhandenen Bestand angesehen, der nicht etwa erweitert werden sollte, sondern hinzunehmen war, ohne daß an der Absicht, das Gebiet insgesamt zu einem Gewerbegebiet zu entwickeln bzw. vorzuhalten, etwas geändert werden sollte. Im übrigen fehlt es auch an einer Härte, spricht doch nichts dafür, daß die Klägerin ihr Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll bebauen könnte. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuterte, lege sie ungeachtet etwaiger Renditeinteressen Wert auf das Bauvorhaben, weil sie zur Behebung dringenden Wohnbedarfs beitragen wolle. Für den Fall des Klagemißerfolgs beabsichtige sie die Errichtung eines Hochregallagers. Daß ein Hochregallager nicht in mit den rechtlich geschützten Nachbarinteressen des südlich an das Antragsgrundstück angrenzenden Wohngrundstückes verträglicher Weise errichtet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die mit dem zulässigen ersten Hilfsantrag verfolgte Klage ist ebenfalls unbegründet, da für eine Ermessensausübung des Beklagten mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB kein Raum ist. Der zweite (weitere) Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus zwar hinsichtlich seiner Geschoßzahl, nicht aber in Bezug auf die Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes 63459/03 der Stadt L. vereinbar ist. Eine Befreiung konnte aus obigen Gründen schon aus Rechtsgründen nicht erteilt werden; auch der dritte Hilfsantrag ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.