Beschluss
3 TG 3115/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1030.3TG3115.95.0A
8mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Antragsteller wenden sich mit dem am 21.06.1995 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag gegen das sofort vollziehbare Nutzungsverbot des Antragsgegners vom 10.05.1995 für die bauaufsichtlich ungenehmigte Büro- und Werkstattnutzung eines rückwärtigen Gebäudes auf dem Grundstück in L. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluß vom 02.08.1995 unter Hinweis auf die formelle Illegalität der streitbefangenen Nutzung abgelehnt. Die nach der am 07.08.1995 erfolgten Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 21.08.1995 per Telefax erhobene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Zulässigkeit der streitbefangenen Nutzung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 78 Abs. 1 HBO zusätzlich zur formellen Illegalität kumulativ auch die materiell-rechtliche Unzulässigkeit mit zur rechtlichen Grundlage des Nutzungsverbots gemacht hätte (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 - (HessVGRspr. 1989, 27)). Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner hat vielmehr wie schon in der angefochtenen Verfügung vom 10.05.1995 auch in seiner Beschwerdeerwiderung vom 25.09.1995 und dort jedenfalls eindeutig zu erkennen gegeben (vgl. zum zulässigen Nachschieben einer Begründung § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG), daß er unabhängig von der materiellen Rechtslage das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung als ausreichend ansieht, das sofort vollziehbare Nutzungsverbot zu rechtfertigen. Soweit die Antragsteller sich trotz der Regelungen der §§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO darauf berufen, im Rahmen der Überprüfung des Nutzungsverbots müsse trotz Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitstatbestands auch die materiell-rechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gerichtlicherseits überprüft werden, würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit damit bei ungenehmigten Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen, noch dazu im Eilverfahren, praktisch in die Rolle der Bauaufsichtsbehörde gedrängt, was, abgesehen von der Vorwegnahme der Hauptsache, im Gegensatz zur gesetzlichen Kompetenzordnung und zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewaltenteilung stünde. Es brauchte nur jemand wie die Antragsteller ein Gebäude illegal zu nutzen, um im Ergebnis an dem vorgesehenen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls einem sich anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbei im Eilverfahren eine mindestens beschränkt rechtskräftige materiell-rechtliche Prüfung seines Vorhabens erreichen zu können. Ein Schwarzbauer könnte sich damit einen nicht unbedeutenden zeitlichen Vorteil vor rechtstreuen Bauantragstellern verschaffen, was unabhängig von der illegalen Vorgehensweise auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1995 - 3 TG 2512/95 -). Dasselbe gilt für eine von den Antragstellern gewünschte summarische gerichtliche Prüfung einer bauaufsichtlich nicht genehmigten Maßnahme im Eilverfahren. Ließe man einer illegalen Baumaßnahme oder Nutzungsänderung entgegen dem erfüllten Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO einen vorgezogenen und einstweiligen Schutz der Rechtsordnung zukommen, führte dies auch wirtschaftlich zu unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 HSOG) ist nicht verletzt. Die Antragsteller haben die mindestens formell illegale Büro- und Werkstattnutzung zu vertreten und sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen selbst zuzuschreiben. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem streitbefangenen Grundstück ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Einen Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gibt es nur für einen legalen Betrieb, der hier nicht vorliegt. Nach alledem kommt es in diesem Eilverfahren auf die materiellrechtliche Seite nicht an, so daß bauplanungsrechtlichen Fragen wie der Einhaltung einer vorderen Baulinie oder der bauordnungsrechtlichen Seite (etwa Einhaltung von Abstandsflächen oder Erfüllung der Stellplatzpflicht) nicht weiter nachzugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Für das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Aufrechterhaltung der Nutzung des etwa 270 cbm großen derzeitigen Büro- und Werkstattgebäudes kann ein Betrag von 100,-- DM/cbm angesetzt werden (1/5 des Wertes für ein Abrißgebot), woraus sich für ein mögliches Hauptsacheverfahren ein Teilbetrag von 27.000,-- DM ergäbe. Setzt man weitere 1.000,-- DM und damit die Hälfte des in Höhe von 2.000,-- DM angedrohten Zwangsgelds hinzu, ergäbe sich nach den derzeit erkennbaren Umständen ein Streitwert für das Hauptsacheverfahren von 28.000,-- DM, der im Eilverfahren auf die Hälfte zu kürzen ist. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).