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Urteil

3 UE 2697/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1024.3UE2697.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; daran hat sich durch die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen des Asylverfahrensrechts nichts geändert (insoweit zuletzt: § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126; § 87 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrens, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1062). Die Berufung, deren Gegenstand neben der von der Beklagten getroffenen Entscheidung über den Asylanspruch wegen des kraft Gesetzes ab 1. Januar 1991 erweiterten Streitgegenstandes (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) auch die Feststellung nach § 51 AuslG (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) ist, ist jedoch unbegründet. Das Asylbegehren ist in der Sache nach dem am 30. Juni 1993 in Kraft getretenen Art. 16 a GG und dem am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (a. a. O.) zu beurteilen. In Asylstreitverfahren ist, soweit Gegenstand die Entscheidung der Beklagten über einen Asylantrag ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), und zwar auch bei der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten, bei der es sich der Klageart nach um eine Anfechtungsklage handelt. Bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; 03.12.1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1988 ist rechtmäßig, denn die Beigeladene hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Einer Feststellung zu Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in das Grundgesetz anstelle des zugleich aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügte Art. 16 a GG enthält in seinem Abs. 1 mit dem Text "politisch Verfolgte genießen Asylrecht" den gleichen Wortlaut wie der aufgehobene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so dass grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden kann. Der Asylanspruch ist auch nicht wegen des etwa zweimonatigen Aufenthalts der Beigeladenen im Sudan nach § 27 AsylVfG ausgeschlossen, denn die Flucht der Beigeladenen war dort nicht beendet. Art. 16 a Abs. 3 GG findet aufgrund der Einreise weit vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung keine Anwendung (BVerfG - Kammer, 13.10.1993 - 2 BvR 88/93 -) abgesehen davon ist Sudan nicht in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 26 a AsylVfG) aufgeführt. Allein aufgrund der Aufenthaltsdauer von etwa zwei Monaten greift die Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG über die Verfolgungssicherheit im Drittstaat nicht ein; ausschlaggebend ist deshalb gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG, dass die Flucht dort nicht tatsächlich beendet war und die Beigeladene als Flüchtende, also im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik eingereist ist (BVerwG, 16.03.1990 - 9 C 97.89 -, InfAuslR 1990, 206). Zwar lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die Beigeladene schon bei Verlassen ihres Heimatlandes den Entschluss gefasst hatte, ihre Flucht über den Sudan hinauszuführen, obwohl hierfür spricht, dass dieses Land nach ihrer Vorstellung wegen der dort drohenden Übergriffe vor allem durch Helfer des Abdellah Idriss für sie nicht sicher sei. Ausschlaggebend ist jedoch nicht, ob ein Wille zur Weiterflucht schon bei Beginn der Flucht bestand, sondern, dass der Fluchtvorgang insgesamt darauf hindeutet, dass ein Drittland nur zur Zwischenstation gedient hat (BVerwG, 16.03.1990 - 9 C 97.89 -, a. a. O.). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beigeladene sich nicht in dieser Weise in dem Drittstaat Sudan eingerichtet hat, sondern dort nur ihre weitere Flucht organisiert hat. Diese Organisation erforderte in jedem Fall eine entsprechende Zeit, um beispielsweise Verbindungen zu Fluchthelfern aufzunehmen, illegale Papiere zu organisieren und sicherzustellen, dass die Flucht auch tatsächlich fortgeführt werden konnte (I 13), was die Beigeladene dort auch getan hat. Schon die Notwendigkeit, Mittel für die Weiterreise beschaffen zu müssen, bedingte einen nicht nur ganz kurzfristigen Zwischenaufenthalt in Khartoum; die von der Beigeladenen benötigte Zeit von sechs Wochen in der sudanesischen Hauptstadt Khartoum erscheint insoweit angemessen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (grundlegend: BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 Genfer Konvention - GK - als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht allein nach den subjektiven Motiven des Verfolgerstaates zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben und denen deshalb ebenfalls ausgrenzender Charakter beizumessen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, und 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Dabei wird grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Flucht und Verfolgung vorausgesetzt, so dass eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf Nachfluchttatbestände nur in Betracht kommt, wenn diese entweder durch Vorgänge im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden oder, wenn von diesem selbst ausgehende Aktivitäten Maßnahmen politischer Verfolgung in seinem Heimatland auslösen, diese sich als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen, es sei denn, dass er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 AsylVfG; grundlegend: BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a. a. O.). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dies folgt daraus, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestalt und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ). Auch aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich, dass politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist, denn die völkerrechtliche Sichtweise - Anknüpfung an die Staaten als Völkerrechtssubjekte und deren Verhältnis zu ihren jeweiligen Staatsangehörigen - wurde in das deutsche Verfassungsrecht übernommen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O., S. 334). Allerdings schließt dies ein, dass solche staatsähnlichen Organisationen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen, dem Staat gleichgestellt werden können und mithin ebenfalls politische und damit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen vornehmen können. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat jedoch nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/90 u. a. -, a. a. O.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei dieser gehalten ist, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern und demgegenüber der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79). Aufgrund der eigenen Angaben der Beigeladenen, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladenen sowohl bei einer Rückkehr nach Eritrea als auch bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. I. 1. Im Fall der Beigeladenen ist sowohl für den Staat Eritrea als auch für Äthiopien festzustellen, ob ihr dort politische Verfolgung bei einer Rückkehr droht, denn beide Staaten sind Heimatstaat der Beigeladenen im Sinne des Asylrechts des Art. 16 a GG. Das zur Bestimmung des in Frage kommenden Heimatstaats zunächst maßgebliche Kriterium ist die Staatsangehörigkeit. Die Vorschrift des Art. 16 a GG knüpft wie schon die vorherige Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an (vgl. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -), worin das aus ihrer Gebietshoheit resultierende Recht der Staaten bezeichnet ist, in ihrem Territorium einem fremden Staatsangehörigen oder Staatenlosen, der gegen die politische Ordnung seines Heimat- oder des bisherigen Aufenthaltsstaates opponierte und vor dessen Zugriff Zuflucht sucht, Schutz zu gewähren. Des weiteren ist bei der Auslegung des Art. 16 a GG die Regelung des Art. 1 Buchstabe A Nr. 2 GK mit in die Betrachtung einzubeziehen, weil dieser bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung umschreibt (BVerwG in st. Rspr.; vgl. BVerwGE 49, 202, 204; 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14). Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen nur Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (BVerwGE 67, 314; 18.10.1983, a. a. O.). Die Staatsangehörigkeit der Beigeladenen, die mit gefälschten Papieren ausgereist ist und seither weder einen eritreischen noch einen äthiopischen Pass erhalten hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Ihr Heimatstaat ist nach den jeweiligen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der in Frage kommenden Staaten Eritrea und Äthiopien zu bestimmen, denn Erwerb und Verlust der Eigenschaft eines Staatsangehörigen wird grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Den Staaten sind durch völkerrechtliche Regelungen nur wenige Grenzen gesetzt (Makarov in Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Band III S. 323); zu den allgemein anerkannten Einschränkungen gehört die Regel, dass zwischen dem Staat und der von ihm in Anspruch genommenen Person eine engere tatsächliche Beziehung bestehen muss, die objektiv feststellbar ist, wie beispielsweise Wohnsitz, Sitz der Geschäftstätigkeit oder familiäre Bindungen (Menzel/Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990 § 24 Rdnr. 6; Makarov in Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Band III, S. 323 ff). Solche Anknüpfungspunkte weisen im Hinblick auf die Beigeladene sowohl Äthiopien als auch Eritrea auf, denn sie wurde im Jahre 1960 in der Stadt Asmara geboren, die zum damaligen Zeitpunkt im Staatsgebiet Äthiopiens lag, und hat sich seit etwa 1978/79 im sogenannten "befreiten Gebiet", in dem im Wesentlichen der eritreische Befreiungskrieg geführt wurde und das den später entstandenen Staat Eritrea bildete, aufgehalten. Zur Überzeugung des Senats ist die Beigeladene unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze sowohl äthiopische als auch eritreische Staatsangehörige und es erscheint daher grundsätzlich möglich, dass sie in beide Staaten zurückkehrt. Mit ihrer Geburt in Asmara und damit zum damaligen Zeitpunkt in äthiopischem Staatsgebiet hatte sie zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben und, da sie sich bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Wesentlichen in äthiopischem Staatsgebiet aufgehalten hat, auch behalten. Ihr Geburtsort lag in dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea, das zunächst in eine Vielzahl von Stammesherrschaften und Fürstentümer gegliedert war, bis 1890 die italienische Kolonialherrschaft begann. Diese wurde nach 1941 von Großbritannien übernommen, bis 1952 nach einer Entscheidung der UN-Kommission im Jahre 1950 die äthiopisch-eritreische Föderation in Kraft trat. Äthiopien benutzte das Föderationsstatut dazu, durch verschiedene Maßnahmen Eritrea zu annektieren, und vervollständigte die Einverleibung dieses Gebietes als Provinz Äthiopiens 1958 mit Einholung der eritreischen Flagge (I 1, S. 300). Da nach Art. 1 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1930, das auch bis zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien in Geltung ist, "äthiopischer Untertan" und damit äthiopischer Staatsangehöriger ist, "wer als Kind eines äthiopischen Mannes oder einer äthiopischen Frau in Äthiopien oder außerhalb geboren ist" (nach: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht), hat die Beigeladene mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, denn dafür, dass ihre Eltern nicht äthiopische Staatsangehörige waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sie hat aufgrund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea auf dem Gebiet ihres Geburtsortes sowie ihres letzten Aufenthaltsortes im "befreiten Gebiet" und im Grenzgebiet zum Sudan mit der Proklamation der Republik Eritrea am 24. Mai 1993 (II 10) zusätzlich die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten. Sie erfüllt die Voraussetzungen der seither für ihren Geburtsort und das Gebiet ihres letzten Aufenthalts geltenden eritreischen Verordnung Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit, denn sie ist in Eritrea geboren (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 21/1992; II 21, Anhang), und zwar mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Kind von Eltern eritreischer Abstammung (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 21/1992). Zwar weisen die Regelungen in der Verordnung über die eritreische Staatsangehörigkeit eine Unklarheit hinsichtlich solcher Personen auf, die - wie die Beigeladene - die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch ihren Wohnsitz im Ausland hatten oder noch haben. Gemäß Art. 2 § 5 der Verordnung hat nämlich derjenige, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, "einen Antrag an das Ministerium des Innern zu richten, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsangehörigkeit zu verzichten und die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht oder wenn er wünscht, dass nach Vorlage ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt wird, während er seine fremde Staatsangehörigkeit beibehält". Der Wortlaut dieser Regelung, wie er in der deutschen Übersetzung vorliegt, spricht zunächst dafür, dass damit ein Antrag auf Erwerb oder Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen ist und mithin die Bescheinigung über die eritreische Staatsangehörigkeit konstitutiv für deren Bestehen ist. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Auslegung eventuelle Übersetzungsfehler oder hierdurch bedingte sprachliche Ungenauigkeiten nicht berücksichtigt sind, läßt auch der Zusammenhang zu den Regelungen in Art. 2 §§ 1 - 3 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung die Interpretation zu, dass mit dieser Bescheinigung lediglich die schon bestehende Staatsangehörigkeit festgestellt oder bestätigt wird, diese mithin nur deklaratorisch ist. Hierfür spricht zudem, dass die Regelungen des Art. 2 § 5 der Verordnung vor allem den Konflikt zwischen mehreren bestehenden Staatsangehörigkeiten, die beispielsweise durch den Akt der Sezession Eritreas von Äthiopien entstanden sein können, lösen wollen. Letztlich maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist nach Ansicht des Senats jedoch die mit Verbalnote vom 30. September 1993 (II 21, Anhang) abgegebene Erklärung der eritreischen Regierung, wonach diejenigen Personen, die die Voraussetzungen der Art. 2 bis 6 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung erfüllen, ohne weiteren behördlichen Akt eritreische Staatsangehörige sind, und nach Art. 2 § 5 nur die Möglichkeit haben, auf eine etwa bestehende weitere (vor allem die äthiopische) Staatsangehörigkeit zu verzichten oder - ausnahmsweise - diese im Verhältnis zu ihrem Heimatland Eritrea beibehalten zu dürfen. Diese Verbalnote ist maßgeblich, da es sich hierbei um eine authentische Auslegung der eritreischen Regelungen handelt, welcher gegenüber Auslegungen eines nur in Übersetzung vorliegenden Wortlauts durch Gerichte anderer Staaten der Vorrang zukommt (vgl. zur Ermittlung und Auslegung ausländischen Rechts: Münchener Kommentar , Band 7 , Einl. Rdnr. 453 ff.). Mit diesem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit hat die Beigeladene die äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren. Nach den heute noch geltenden Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger diese Staatsangehörigkeit, wenn er "eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt" (Art. 11 a des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, nach: Bergmann/Ferid, a.a.O.). Auch insoweit ist zunächst schon fraglich, ob mit einem Erwerbstatbestand wie im Fall der Beigeladenen auch ein Erwerb im Sinne von Art. 11 a des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegt, da es sich hier um einen besonderen Erwerbstatbestand, nämlich durch Sezession und damit durch Gebietsverlust des äthiopischen Staates handelt. Es ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung ein solcher Fall überhaupt in Erwägung gezogen wurde. Da das Gebiet von Eritrea zu dieser Zeit jedenfalls noch nicht zum Gebiet Äthiopiens gehörte, sondern ein - wenn auch unter italienischer Kolonialherrschaft stehendes - eigenständiges Gebiet war, spricht vieles dafür, dass ein Erwerbstatbestand im Sinne des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nach damaliger Vorstellung ein individueller Erwerbstatbestand, z. B. durch Auswanderung, sein sollte. Da die Frage, welche Staatsangehörigkeit die durch die Sezession eines Gebietsteiles getroffenen Personen behalten oder erwerben, auch nach Völkerrecht allein der Regelung durch die die Personalhoheit ausübenden Staaten vorbehalten ist, kommt jedoch insbesondere deren Erklärung und Verhalten die maßgebliche Bedeutung zu. Die beiden betroffenen Staaten Äthiopien und Eritrea haben diese Frage auch untereinander von Anfang an für regelungsbedürftig gehalten, ohne allerdings bisher zu einer Vereinbarung über die ihrer Ansicht nach bestehende Doppelstaatsangehörigkeit gelangt zu sein. Es wurde eine äthiopisch-eritreische Kommission über staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen eingesetzt, da Äthiopien nicht gewillt war, eine doppelte Staatsangehörigkeit zuzulassen (II 21; 26). In der Praxis wurde Inhabern äthiopischer Pässe zunächst verschiedentlich ein Wahlrecht eingeräumt. Dementsprechend konnten auch Eritreer, die dies wünschten, zunächst bei den äthiopischen Behörden ihre äthiopischen Pässe verlängern oder neu ausstellen lassen (I 75). Demgegenüber verlangt Eritrea von den betroffenen Personen die Abgabe einer Erklärung über Aufgabe oder Beibehaltung weiterer Staatsangehörigkeiten, wovon faktisch vor allem die äthiopische Staatsangehörigkeit betroffen ist. Auch darin zeigt sich, dass beide Staaten bis heute an der Regelungsbedürftigkeit dieser Frage festhalten. Dies setzt zur Überzeugung des Senats aber voraus, dass in einem Fall wie dem der Beigeladenen nach Auffassung der maßgeblichen Staaten beide Staatsangehörigkeiten weiterhin bestehen (a.A.: VGH Baden-Württemberg, 13.12.1995 - A 13 S 363/93 -, VGHBW RspDienst 1996, Beilage 3, B 6). 2. Für die Frage, ob der Beigeladenen bei der für sie sowohl nach Eritrea als auch Äthiopien möglichen Rückkehr politische Verfolgung droht, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob sie vor ihrer Ausreise in ihrem damaligen alleinigen Heimatland Äthiopien wegen ihrer Teilnahme am eritreischen Befreiungskampf vom damaligen äthiopischen Staat politisch verfolgt worden ist. Diese früher möglicherweise gegebene Verfolgungssituation ist wegen des zwischenzeitlichen Machtwechsels weder der heutigen äthiopischen noch der heutigen eritreischen Regierung zurechenbar. Dem politisch Vorverfolgten kann die Rückkehr in sein Heimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholungsgefahr insoweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/90 u.a. -, a.a.O.), wobei es schon aufgrund des Kriteriums der Zumutbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Betroffene vor jeder denkbaren erneuten politischen Verfolgung sicher sein kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine derart einschneidende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers stattgefunden hat, dass von einer Verknüpfung seiner Verfolgungsfurcht mit der früheren Verfolgung nicht die Rede sein kann (BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 ff; 08.02.1983 - 9 C 218.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43), beziehungsweise ob die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich so wesentlich von den für die Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet bzw. keinerlei Verbindung mit diesen aufweist, dass sich deshalb die in diesem Fall beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist und daher kein erhöhtes Risiko aufweist (BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, DVBl. 1984, 564). Dies ist hinsichtlich beider Heimatstaaten der Beigeladenen zu bejahen, soweit es allein ihre Teilnahme an dem früheren eritreischen Befreiungskrieg und die deshalb seitens der früheren äthiopischen Regierung drohenden Verfolgungsmaßnahmen angeht. Die äthiopische Regierung bestand zunächst in Form des "vorläufigen militärischen Verwaltungsrats" (DERGUE oder DERG), wurde von 1987 bis zum Sturz 1991 durch die Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) gebildet, der viele ehemalige DERG-Mitglieder angehörten und jeweils von Mengistu Haile-Mariam geführt. Die heutige äthiopische Regierung wurde von der "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front" (EPRDF) unter Führung von Meles Zenawi sowie der "Tigray People's Liberation Front" (TPLF) gebildet, die im April 1991 die damalige Regierung besiegte. Nachdem gleichzeitig die "Eritrean Peoples Liberation Front" (EPLF) die äthiopische Armee im "Befreiten Gebiet" (Eritrea) besiegt und dort eine Übergangsregierung ausgerufen hatte (II 26), wird auch dort die derzeitige Regierung aus Teilnehmern am früheren Befreiungskampf, an dem auch die Beigeladene teilgenommen hat, gebildet. Es liegt vor allem für Eritrea auf der Hand, dass ehemaligen Befreiungskämpfern allein wegen dieser Aktivitäten keine Verfolgungsmaßnahmen drohen. Insoweit verhält es sich ähnlich wie im Fall der in einem Drittland früher drohenden Verfolgung im Verhältnis zum Heimatstaat des Asylbewerbers und es fehlt schon an einer Zurechenbarkeit der früheren Verfolgungsmaßnahmen. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats hier aber auch für den eventuellen früheren Verfolgerstaat Äthiopien, da der Machtwechsel gerade zur Ausübung der Herrschaftsgewalt durch die früher Verfolgten geführt hat. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die abgesetzte und weitestgehend zerschlagene frühere Regierungspartei in absehbarer Zeit erneut die Regierungsmacht ergreifen und an frühere Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen könnte. 3. Der Beigeladenen drohte bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien im August 1986 auch keine ihrem heutigen Heimatland Eritrea zurechenbare politische Verfolgung durch die damals im "Befreiten Gebiet" als Bürgerkriegspartei aktive und heute in Form der "Peoples Front for Democracy and Justice" (PFDJ) in Eritrea die Regierung bildende EPLF. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der im folgenden dargelegten tatsächlichen Feststellungen: a) Nachdem im Jahr 1958 die von den Vereinten Nationen verliehene eritreische Fahne von Äthiopien eingeholt und durch die äthiopische ersetzt worden war, erklärte Äthiopien am 14. November 1962 die Föderation mit Eritrea für null und nichtig und verleibte sich Eritrea als vierzehnte Provinz ein. Noch in diesem Jahr begann der zunächst von der ELF getragene Widerstand, der sich schon in den Jahren zuvor insbesondere in der Arbeiterschaft des verhältnismäßig stark industrialisierten Landes formiert hatte. Die ELF war aus der zerschlagenen Gewerkschaftsbewegungen Eritreas, die sich als "Eritrean Liberation Movement" (ELM) neu formiert hatte, sowie aus eritreischen Exilpolitikern, darunter sowohl islamische als auch christliche Führungspersönlichkeiten, entstanden (I 1, S. 301). Die eritreische Befreiungsbewegung war von Anfang an organisatorisch zersplittert; Ende der sechziger Jahre spaltete sich die "Eritrean Peoples Liberation Front" (EPLF) von der ELF ab (I 1, S. 301 ff.). In den siebziger Jahren stellten diese die großen Konkurrenzorganisationen im eritreischen Befreiungskampf, von denen die EPLF nach gängiger Auffassung marxistisch-leninistische Grundsätze verfolgte (I 7) im Gegensatz zu den nationalistischen, später muslimisch-nationalistischen Grundsätzen der ELF (I 1, S. 301 ff.). Nach der Abspaltung der EPLF verblieb ein Teil der ELF unter der Führung von Osman Saleh Sabbe und verbündete sich mit der EPLF, während die Rest-ELF als ELF-RC die abtrünnigen Truppen zum Wiederanschluss bewegen wollte und, nachdem dies misslang, die anderen Gruppen - im Ergebnis vergeblich - auszuschalten versuchte (I 1, S. 306). Gleichwohl erreichte die ELF 1977/78 große militärische und politische Erfolge unter Eroberung weiter Teile Eritreas ("Befreites Gebiet"), wo sie Schulen, Kliniken, Ambulatorien, Apotheken und landwirtschaftliche Genossenschaften organisierte (I 2). Das von ihr kontrollierte Gebiet soll etwa 30.000 qkm umfasst haben; darunter auch mehrere größere Städte (I 2, S. 313), und war von der ELF nach regional-ethnischen Kriterien in fünf Zonen eingeteilt worden (I 1, S. 305). Zwischen 1978 und 1980 führten interne Streitigkeiten sowie der Bürgerkrieg mit der EPLF zu einer kontinuierlichen Schwächung der ELF und in dieser Zeit gelangen Äthiopien mit Unterstützung durch sowjetische Berater und Waffen bedeutsame Gegenoffensiven (I 1, S. 307). Der EPLF gelangt es ihrerseits, Gebiet zu erobern. Sie bezog insbesondere um das Sahelgebirge Stellung, wo sie alle strategischen Höhen in der Hand hatte, neue Straßen zur Nachschubregulierung baute und sich so gegen die stark überlegene und den Luftraum beherrschende äthiopische Armee behauptete (I 2). Das von ihr kontrollierte Gebiet soll zu diesem Zeitpunkt etwa 40.000 bis 50.000 qkm umfasst haben, wobei die Stadt Keren das Hauptquartier der EPLF beherbergte. In diesem Gebiet soll die EPLF ein umfassendes Netzwerk politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aktivitäten und Einrichtungen aufgebaut haben. Sie führte eine Landreform durch und soll dort 1976 zu 50 % die Versorgung mit eigenen Nahrungsmitteln erreicht haben. Kleine Werkstätten und Fabriken wurden instandgesetzt, ein gut organisiertes medizinisches Versorgungssystem aufgebaut (I 1, S. 311 ff). Die ELF soll sich 1981 bei Kassala in den Sudan zurückgezogen haben, wo sie allerdings mit etwa 10.000 Kämpfern von sudanesischen Panzertruppen umstellt und entwaffnet wurde (I 2). Dem soll die "arabische Fraktion" der ELF unter Abdellah Idriss, der anschließend versuchte unter Beistand aus dem arabischen "Lager" die Führung der ELF zu übernehmen, entgangen sein. Während die Mehrheit der Führungsmitglieder der ELF von Idriss in eritreisch-sudanesisches Grenzgebiet verschleppt worden sein soll, hatte die große Mehrheit der ELF-Kämpfer angeblich begonnen, sich abzusetzen und sich unter eritreische Flüchtlinge im Sudan zu mischen (I 2). Bei einer weiteren Gegenoffensive der äthiopischen Regierung Anfang 1982 gewann die EPLF neue Gebiete hinzu, so dass schließlich zwei Drittel des Gebiets von Eritrea als befreit galten (I 3). Zu diesem Zeitpunkt galt die ELF als zerschlagen, da mittlerweile viele ihrer Kämpfer über die Grenze in den Sudan gegangen waren. Die EPLF erweiterte hingegen Schulausbildung und Gesundheitssystem in den "Befreiten Gebieten" (I 3); allein zweihundert Schulen sollen errichtet worden und zwanzig Ärzte sowie etwa 100 Krankenschwestern bzw. -pfleger mit 1.500 "Barfußärzten" im Einsatz gewesen sein (I 4). Äthiopisches Militär soll sich dagegen vor allem in den Städten des Landes aufgehalten haben (I 3). Es wurde davon ausgegangen, dass die islamischen Gruppen in den achtziger Jahren von der EPLF bis zur Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt wurden (I 10). Die ELF soll in zwei Gruppierungen weiterbestanden haben, und zwar als ELF-PLF-RC unter Osman Saleh Sabbe mit 4.000 bis 6.000 Kämpfern sowie als ELF-RC unter Ahmed Nasser mit etwa 3.000 bis 4.000 Kämpfern. Diese Gruppierungen sollen ihrerseits Gebietsteile beherrscht haben, in denen sie die äthiopischen Behörden von der Herrschaftsgewalt verdrängt hatten (I 8, S. 9). Insgesamt sollen die Gebiete Nordwest-Gondar, Nordwollo, Nord-Eritrea und ein großer Teil von Tigre von der EPLF und der ELF sowie der EPDA (Ethiopian People's Democratic Alliance) kontrolliert worden sein (I 5). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes wirkte die EPLF im Gebiet südwestlich von Asmara bis an die sudanesische Grenze (I 7). Laut Schröder (I 6) handelte es sich bei dem von der EPLF vollständig befreiten und beherrschten Gebiet um eine keilförmige Zone von etwa 80 bis 100 Kilometer Länge und 25 bis 35 Kilometer Breite. Neußner ging von etwa 3.000 qkm bei einer Fläche Äthiopiens von insgesamt etwa 120.000 qkm aus (I 8, S. 10). Dort soll die EPLF nur Leute geduldet haben, die am Kampf gegen die Äthiopier teilnahmen oder sonst für die EPLF dort wichtig waren (I 6), und außerdem über Verwaltungsstrukturen bis hin zur Grenzsicherung mit ministeriell organisierten Teilen einschließlich einer Schule für eritreische Kinder verfügt haben (I 11, S. 17). Allerdings befanden sich diese Einrichtungen verborgen im Untergrund, da sie ständig von äthiopischen Flugzeugen bedroht wurden, die dort die Luftherrschaft hatten (I 6) und immer wieder einzelne Einrichtungen vernichteten (I 11). Nach Schröder soll eine gesicherte Zone bis Karkarbet und im Nordosten soweit wie die Gebirgszüge gereicht haben; der Küstenstreifen soll nicht mehr dazu gehört haben (I 6). Für die Durchquerung des von ihr kontrollierten Gebietes von Keren aus erteilte die EPLF Durchreisegenehmigungen und erhob - soweit Luxusgüter transportiert wurden - auch Gebühren hierfür. Die Reisen fanden durchweg nachts statt, da tagsüber äthiopische Luftangriffe zu befürchten waren (I 6). b) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beigeladenen weder wegen ihrer Mitwirkung am Befreiungskampf in einer der Gruppierungen der ELF noch aufgrund ihrer "Desertion" von der von Idriss geführten Gruppe Maßnahmen politischer Verfolgung durch die EPLF drohten. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beigeladenen befürchteten Maßnahmen seitens einer der damaligen Bürgerkriegsparteien als staatliche oder quasi-staatliche Maßnahmen überhaupt asylrelevant waren. Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinn können zwar auch nicht-staatliche Kräfte sein (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -; BVerfGE 80, 315 ff. ). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese die staatliche Gewalt an sich gerissen haben, soweit sie sich nicht sogar schon von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder gar eine "Gegenregierung" darstellen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 340; BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Ein Kriterium hierzu ist das Bestehen zumindest rudimentär vorhandener organisatorischer Strukturen mit staatlichem Gepräge wie der Ausübung von Polizeifunktionen, Institutionen zur Schlichtung aufkommender Streitigkeiten und ähnlicher, sonst dem Staat vorbehaltener Institutionen. Dies festzustellen ist insbesondere in Fällen eines offen ausgetragenen Bürgerkriegs problematisch, da dieser geprägt ist von wechselnden Gebietsgewinnen und -verlusten für alle beteiligten Parteien mit dementsprechender Verfestigung jeweils aufgrund der mehr oder weniger langfristigen militärischen Beherrschung des jeweiligen Gebietsteiles (so vor allem BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O. S. 340). Zur Annahme der Staatsähnlichkeit muss die Ausübung von Herrschaftsgewalt über diese militärische Sicherung des eroberten Gebiets hinaus verfestigt und gesichert sein und sich der Ausübung von Herrschaftsgewalt durch einen Staat angenähert haben, der nicht nur ein Gebiet militärisch zu sichern, sondern den dort lebenden Personen auch eine innere Ordnung zu geben und diese durchzusetzen vermag. Maßgeblich ist deshalb, ob die die jeweilige Herrschaftsgewalt ausübende Organisation dazu in der Lage ist, eine den fraglichen Herrschaftsbereich kennzeichnende regional wie personal übergreifende Friedensordnung aufzustellen und zu erhalten und sich insoweit von bloßen Einflussbereichen, Hauptquartieren oder sonstigen machtsichernden Gebietsstrukturen unterscheidet, die von um die Macht kämpfenden Rebellenführern, Clanchefs oder sonstigen Potentaten errichtet werden (vgl. Hess. VGH, 08.07.1996 - 13 UE 962/96.A -). Es kann offenbleiben, ob die EPLF zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen im August 1986 schon staatsähnliche Herrschaftsgewalt im sogenannten "Befreiten Gebiet" Äthiopiens, dem heutigen Gebiet Eritreas, ausgeübt hat. Genaue Feststellungen hierzu lassen sich heute nicht mehr treffen. Schröder (I 6) beurteilte die Situation 1984 so, dass die EPLF sich in dem von ihr beherrschten Gebiet zunächst darum kümmere, dass alle das funktioniere, was zur Verteidigung notwendig war. Soweit darüber hinaus Zeit geblieben sei, habe sie sich um den Ausbau von Strukturen einer zivilen Verwaltung gekümmert. Das Auswärtige Amt gab lediglich an, dass die äthiopischen Behörden in den befreiten Gebieten damals und auf absehbare Zeit keine Möglichkeit der Machtausübung hatten (I 7) und dort politisch Verfolgten ein gewisser Schutz vor dem Zugriff äthiopischer Staatsorgane geboten werde (I 9). Nach Berichten eines Journalisten (I 12) hielt die Befreiungsbewegung praktisch nur die Wüste; zwei der befreiten Städte seien Geisterstädte gewesen, in denen sich kein Mensch befunden habe. Das Auswärtige Amt teilte 1988 mit, dass der eritreische Küstenstreifen von Assab bis annähernd zur nördlichen Landesgrenze unter der Kontrolle der Regierungstruppen sei, einschließlich der Zufahrt aus der Region Keren - Asmara bis Massawa; alle übrigen Gebiete stünden jedoch unter der Kontrolle der etwa 70.000 Mann zählenden EPLF (I 16). Nach amnesty international sollen nach der Zersplitterung der ELF in drei Fraktionen die Gruppe der ELF-CC (Eritrean Liberation Front - Central Command) im Juli 1983 mit Zustimmung der EPLF nach Eritrea zurückgekehrt sein und dort in Baka (Westeritrea) mit etwa 1.500 Kämpfern mehrere Lager bezogen haben. Währenddessen sei die ELF-RC (ELF-Revolutionary Council) des Abdellah Idriss im Südwesten mit zwei weiteren Gruppierungen zur ELF-United Organisation vereinigt worden und eine weitere Gruppe in das Grenzgebiet zum Sudan gegangen (I 39). Insgesamt lässt sich heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, in welchen Bereichen die EPLF oder die ELF bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen überhaupt militärisch eroberte Gebiete unter Kontrolle hielten oder gar gesichert und dort schon die einer innerstaatlichen Friedensordnung entsprechenden Strukturen errichtet hatten. Zahlreiche übereinstimmende Berichte sprechen zwar dafür, dass jedenfalls in einem Kernbereich des sogenannten "Befreiten Gebietes" Strukturen errichtet worden waren, die weitgehend ziviler Staatsgewalt entsprachen bis hin zu Schulen und Wirtschaftsstrukturen. Andererseits waren offenbar auch diese Bereiche zumindest Angriffen aus der Luft durch die äthiopischen Truppen ausgesetzt, so dass - wie die Schilderung der unterirdischen Einrichtungen zeigt - mehr der Charakter noch provisorisch gesicherter und von Rückeroberung bedrohter Gebiete des umkämpften Bereichs herrschte. Es lässt sich jedoch schon nicht mit dem erforderlichen Grad der Überzeugung feststellen, dass die Beigeladene sich in solchem Gebiet aufgehalten hat und damit der Herrschaftsgewalt der EPLF überhaupt ausgesetzt bzw. für diese erreichbar war. Dass sie sich mit einer Gruppe der restlichen ELF im Grenzgebiet zum Sudan aufhielt, spricht vielmehr für ihren Aufenthalt in eher ungesichertem oder unter Einfluss eben dieser ELF-Gruppe stehendem Gebiet. Ihre Angaben stimmen insoweit mit verschiedenen Quellen überein, die über eine von Abdellah Idriss übernommene ELF-Gruppe berichtet haben, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Grenzgebiet zum Sudan aufgehalten haben soll. Dieser Bereich gehörte aber ganz offensichtlich nicht zu dem von der EPLF beherrschten Gebiet, in dem sie auch die restlichen ELF-Gruppen erfolgreich bekämpft hat, sondern stand entweder unter bestimmendem Einfluss der dort sich aufhaltenden ELF-Gruppe oder gehörte zu eher ungesicherten, im Hin und Her des Bürgerkriegs wechselnder Vorherrschaft unterliegenden Bereichen. Selbst wenn also die EPLF in den von ihr beherrschten Gebietsteilen staatsähnliche Herrschaftsgewalt ausgeübt hat und es zudem dort zu asylrelevanten Maßnahmen gegenüber ELF-Anhängern gekommen sein sollte, ist nicht feststellbar, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hiervon betroffen gewesen sein konnte. Auch ihren eigenen Angaben zufolge ist sie nicht aus Furcht vor ihr von der EPLF drohenden Gefahren geflüchtet, sondern der Grund für ihre Flucht lag neben den aus den innereritreischen Kämpfen resultierenden Gefahren in den von ihr befürchteten Maßnahmen des Abdellah Idriss. Wie die Beigeladene glaubhaft dargetan hat, wurde zwar "ihre" Gruppierung von Befreiungskämpfern der ELF, der sie zum damaligen Zeitpunkt angehörte, von der EPLF-Gruppe bei internen Kämpfen im "Befreiten Gebiet" geschlagen; diese danach jedoch von Abdellah Idriss übernommen, der seinerseits Machtansprüche innerhalb der ELF geltend machte und eine eigene Gruppe formieren wollte. Erst als Idriss begann, zur Durchsetzung seiner Machtansprüche Gegner innerhalb dieser Gruppe offenbar dadurch zu beseitigen, dass er sie ermorden ließ, und damit erhebliche Unruhe und Angst unter den Befreiungskämpfern der Gruppe auslöste, begab sich auch die Beigeladene auf die Flucht. Fluchtauslösend war somit die Vorgehensweise des ELF-Führers Abdellah Idriss, von dem die Beigeladene auch im Sudan noch weitere, auf ihre Person zielende Maßnahmen befürchtete. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man ihre Flucht als "Desertion" von der Befreiungsarmee ansieht. Abgesehen davon, dass die quasi-staatliche und damit asylrelevante Qualität eventueller Maßnahmen der EPLF zweifelhaft ist, ist nach den bisherigen Erkenntnissen außerdem fraglich, ob die EPLF gegen desertierende Befreiungskämpfer überhaupt mit Maßnahmen vorgegangen ist, die ihrer Art und Schwere nach asylrelevant sind, wie menschenunwürdige Behandlung, Hinrichtung oder Folter. Über diesbezügliche Praktiken der EPLF ist nur wenig bekannt. Das Auswärtige Amt gab an, daß die eritreische Widerstandsbewegung in den Gebieten, die sie den Regierungstruppen abnahm und anschließend kontrollierte, mit Sympathisanten der Zentralregierung sowie mit Anhängern der ELF weit weniger nachsichtig umgegangen sei als die äthiopischen Behörden mit Sympathisanten der Befreiungsbewegungen (I 21; 23). Ein aktiver Einsatz für die ELF soll demnach - insbesondere in den Jahren 1980 bis 1984 - das Risiko der Verhaftung durch die EPLF geboten haben (I 23). Für die darauffolgende Zeit ist das Verhältnis zwischen ELF und EPLF weitgehend ungeklärt. Das Auswärtige Amt nahm 1989 an, dass es zu diesem Zeitpunkt keine bewaffneten Mitglieder der ELF mehr gegeben habe, diese vielmehr seit vielen Jahren eine bestimmte politische Oppositionsbewegung innerhalb des mitunter beträchtlich in seinen Auffassungen divergierenden Widerstandes gewesen sei (I 26). Zunehmend sollen die Auslandsbüros der EPLF verlangt haben, dass jeder Eritreer den bewaffneten Befreiungskampf in angemessener Form zu unterstützen habe und, wenn er sich dem entziehe, mit Konsequenzen rechnen müsse (I 40). Es soll Hinweise darauf gegeben habe, dass Äthiopier aus den von EPLF und TPLF kontrollierten Gebieten vor Zwangsrekrutierungen, Abgabepflichten zur Unterhaltung der Rebellenstreitkräfte und Zwangsumsiedlungen ins Ausland geflohen seien, dort aber aus Furcht vor den straff organisierten und hart zupackenden Auslandsorganisationen der TPLF, EPLF und OLF (Oromo Liberation Front) den wirklichen Grund ihrer Flucht verschwiegen und der äthiopischen Regierung angelastet haben sollen. Sie sollen ihre Rückkehr aus Angst vor Repressalien der Rebellenbewegungen verweigert haben (I 41). Ob diese Maßnahmen der EPLF über das hinausgingen, was allgemein Staaten zur Ahndung und Sanktion von Desertionen zugebilligt wird, und ob ihnen wegen des Anknüpfens an asylrelevante Merkmale darüber hinaus ausgrenzender Charakter zukommt, ist aufgrund dieser Angaben nicht feststellbar. Abgesehen davon, dass eine Klärung aufgrund des Zeitablaufs möglicherweise auch nicht mehr herbeigeführt werden kann, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flucht der Beigeladenen bei insoweit entscheidenden Stellen der EPLF überhaupt bekannt geworden ist oder, da sie sich nicht im unmittelbar von der EPLF beherrschten Gebiet aufhielt, überhaupt bekanntwerden konnte. Die Beigeladene war mit ihrer Tätigkeit als Kampfsanitäterin eine von zahlreichen Befreiungskämpfern und, wie sie selbst in ihrer Vernehmung vor dem Senat angegeben hat, keinesfalls in herausgehobener Position tätig. Derartige "Desertionen" waren offenbar insbesondere im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kämpfen zwischen den Befreiungsarmeen und den internen Machtkämpfen an der Tagesordnung. Schon allein die Zahl der Flüchtlinge, die aus dem "Befreiten Gebiet" den Sudan erreicht haben, spricht hierfür. Nach verschiedenen, insoweit übereinstimmenden Berichten haben sich unter diese Flüchtlinge immer wieder Befreiungskämpfer gemischt, die sich abgesetzt hatten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls in den ständig umkämpften Bereichen geeignete Kontrollmechanismen bestanden, um solche Desertionen überhaupt feststellen zu können. Dafür, dass dies im Fall der Beigeladenen anders war und diese individuell durch ihre Flucht bekannt geworden ist, gibt es ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Dass die Beigeladene selbst sich im Sudan unmittelbar nach ihrer Flucht nicht von der EPLF, sondern von Abdellah Idriss und seinen Anhängern bedroht fühlte, kann der damaligen Bürgerkriegspartei EPLF und damit heute ihrem Heimatland Eritrea ohnehin nicht zugerechnet werden. II. Da die Beigeladene bis zu ihrer Ausreise aus dem "Befreiten Gebiet" in Äthiopien von der nunmehr als PFDJ die Regierung in Eritrea bildenden früheren EPLF nicht politisch verfolgt war und im Hinblick auf Äthiopien wegen ihrer Bürgerkriegsaktivitäten schon aufgrund des zwischenzeitlichen Regierungswechsels nicht als politisch Vorverfolgte anzusehen ist, kommt für beide Rückkehrländer eine Anerkennung als Asylberechtigte nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen. Dies setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 AsylVfG, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (BVerfG, 26.11.1990 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152) und die nur bei einer Fortführung einer schon im Heimatland begründeten und gefestigten Überzeugung asylrelevant sein können (s. oben S. 3). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -; 03.12.1985 - 9 C 22.85 -). 1. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beigeladenen nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bei einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien politische Verfolgung droht, geht der Senat von folgender Sachlage aus: Obwohl Äthiopien im Herbst 1987 im Rahmen einer Verfassungsreform für Eritrea im wesentlichen wieder den Status von 1952 geschaffen hatte, begannen die EPLF in Eritrea und die TPLF in Tigre Großoffensiven gegen die äthiopische Armee und eroberten weitere Gebiete, so beispielsweise Afabet im Norden Eritreas (I 14; 15). Nachdem die ELF vorgeschlagen hatte, Eritrea in zwei autonome Gebiete für die Moslems des Tieflands und die Christen im Hochland zu teilen, schlug Präsident Mengistu dem Parlament die Teilung Eritreas vor (I 17). Nach einem Putschversuch von Teilen der äthiopischen Armee kam es auch in Äthiopien selbst zu Gefechten, u. a. auch in der Hauptstadt Addis Abeba (I 19; 20). Die Hauptstadt der Provinz Eritrea fiel in die Hand der dort stationierten aufständischen Armee, die etwa die Hälfte der äthiopischen Armee ausmachte (I 20). Nach Niederschlagung des Putsches wurden der EPLF Gespräche angeboten (I 24) und im Juli 1989 begannen Friedensgespräche unter Vermittlung des früheren amerikanischen Präsidenten Carter (I 22). Die tigrinische Befreiungsbewegung TPLF schloss sich der EPLF zur Durchführung von Verhandlungen an. Dies wurde von der in Äthiopien trotz politischer Verankerung in der islamischen Bevölkerung des Tieflandes (I 25) bedeutungslosen, jedoch unter den eritreischen Auslandsflüchtlingen einflussreichen ELF mit Misstrauen betrachtet, da sie ihren Ausschluss aus dem Friedensprozess befürchtete (I 24). Die TPLF soll sich zur Erreichung ihres Zieles der Eroberung des gesamten Äthiopiens mit der "Volksdemokratischen Bewegung Äthiopiens" (EPDM) zur "Marxistisch-Leninistischen Kraft Äthiopiens" (EMLF) verbunden haben. Bis Oktober 1989 hatten sich die miteinander verbundenen Rebellengruppen, insbesondere auch die "Äthiopische Revolutionäre Demokratische Volksfront" (EPRDF), der äthiopischen Hauptstadt bis auf knapp 400 Straßenkilometer genähert (I 27), im November sollen es 150 Kilometer gewesen sein (I 28). Währenddessen wurden die Friedensgespräche fortgesetzt (I 29), blieben letztlich aber ergebnislos (I 35). Die EPRDF forderte zu diesem Zeitpunkt neben sofortigem Waffenstillstand und der Garantie demokratischer Grundrechte auch die Unabhängigkeit Eritreas (I 30). Im Jahr 1990 verschärften sich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden des Landes erneut (I 31; I 32); der Hochseehafen Massawa geriet in die Hand der Rebellen (I 33) und die eritreische Hauptstadt Asmara wurde von der EPLF eingeschlossen (I 34). Zu dieser Zeit plante die EPLF eine Volksbefragung über den künftigen Status des Landes Eritrea als Provinz Äthiopiens, als föderierter Teilstaat mit Autonomie oder als völlig unabhängige Nation (I 35). Ende April starteten EPLF und TPLF eine neue gemeinsame Offensive im Norden des Landes (I 36). Währenddessen sollen nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die ELF und ihre Mitglieder von der Regierung Mengistu nicht nur geduldet, sondern - da sie seit 1983 keinen militärischen Widerstand mehr geleistet haben soll - teilweise in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt worden sein und es sollen Autonomieverhandlungen mit ihren Führern in Addis Abeba und Sanaa geführt worden sein (I 37). Im Oktober scheiterte eine Offensive der Regierungstruppen (I 38), und Anfang 1991 hatte sich die militärische Lage auf einem für die EPLF vorteilhaften Niveau stabilisiert. Regierung und EPLF vereinbarten eine Öffnung des Hafens von Massawa für Nahrungsmitteltransporte in die Hungergebiete und traten in erneute Friedensgespräche unter Schirmherrschaft der USA ein (I 41). Im Frühjahr starteten die Rebellen eine neue Offensive (I 42) und sollen ihre Front im April 1991 noch 90 Kilometer von Addis Abeba entfernt zusammengeschlossen haben (I 43). Eritrea soll mit Ausnahme der Region um Asmara und Keren, der Stadt Dekamehare und Teilen der autonomen Provinz Assab einschließlich der Hafenstadt selbst unter Kontrolle der EPLF gewesen sein (I 44). Im Mai 1991 schließlich siegten die Rebellenbewegungen über die Truppen der äthiopischen Regierung (I 45). Die EPRDF übernahm die Regierungsgewalt in Äthiopien und verwarf mit einer Charta vom 22. Juli 1991 die Wiederherstellung der Einheit mit Eritrea; in Eritrea bildete die EPLF eine provisorische Regierung (I 46; 52). Auf der Ebene der Einzelpersonen führte Äthiopien die passrechtliche Vertretung noch fort und vergab sowohl innerhalb als auch im Ausland Papiere und Pässe an Eritreer (I 52). Verschiedene Splittergruppen der ELF, darunter die ELF-RC/Ahmed Nasser, waren im Januar 1992 in bewaffnete Konflikte mit der EPLF/VRE verwickelt, deren Sicherheitsdienst auch in Äthiopien gut vertreten war (I 52). In Eritrea übte die EPLF nunmehr staatsähnliche hoheitliche Gewalt aus (I 47). Sie nahm an der äthiopischen Nationalkonferenz als Beobachter teil; dort wurde in einer Übereinkunft ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas innerhalb von zwei Jahren vorgesehen. Angehörige der ELF-Fraktion wurden nicht an der Macht beteiligt und es zeichnete sich ab, dass die EPLF keine Konkurrenz durch andere Organisationen dulden wolle (I 47). Über die Rückkehrmöglichkeiten von ELF-Mitgliedern bestand Ungewissheit (II 1). Die EPLF schuf zum Teil neue Verwaltungsstrukturen und arbeitete an den Grundlagen für eine neue Gesetzgebung; einige Gesetze, darunter die vorläufige Strafprozeßordnung und ein Investitionsgesetz, wurden innerhalb des ersten Jahres erlassen (I 52). Laut Erklärung des Generalsekretärs der EPLF, Isayas Afewerki, vom 20. Juni 1991 sollte es bis zum im April 1993 vorgesehenen Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas (II 5) keine Zulassung anderer politischer Organisationen geben; die Tätigkeit in einer der anderen Organisationen wurde als kriminelle Handlung angesehen (I 52). Mehrere Versuche der ELF-RC, sich offiziell an der Politik Eritreas zu beteiligen, wurden durch die EPLF verhindert (II 9). Das eritreische Unabhängigkeitsreferendum endete am 25. April 1993 mit einer fast einstimmigen Zustimmung. Angehörige der ELF im Ausland, die nicht die von der EPLF ausgegebenen Ausweise besaßen, sollen von der Teilnahme am Referendum ausgeschlossen worden sein (II 11). Am 24. Mai 1993 wurde in Asmara offiziell die unabhängige Republik Eritrea ausgerufen und Isayas Afewerki, der drei Tage zuvor von der Nationalversammlung an die Spitze des neuen Staates gewählt worden war, leistete als erster Präsident den Amtseid. Der neue Staat umfasste eine Fläche von 117.600 qkm und hatte zum damaligen Zeitpunkt rund 3,5 Millionen Einwohner, die neun verschiedenen Volksgruppen angehören und sich etwa zur Hälfte zum Islam und zum Christentum bekannten (II 10). In der Zeit nach dem Referendum wurde das neue Land von einer Reihe von Staaten anerkannt; am 3. Mai 1993 durch Äthiopien. Zugleich wurden neue Bestimmungen über die Zusammensetzung und Aufgaben der Regierung einschließlich der Bildung einer Nationalversammlung erlassen, wonach am Ende einer Übergangsperiode von längstens vier Jahren, während deren eine Verfassung und ein Parteigesetz ausgearbeitet werden sollten, allgemeine Wahlen abgehalten werden sollten. Bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen Gesetzes wurden parteipolitische Aktivitäten außerhalb der EPLF weiterhin nicht gestattet (II 12; 13; 14). Im Mai 1993 kam es zu Demonstrationen von Kämpfern der EPLF, denen nach wie vor kein Gehalt gezahlt werden sollte. Nach Angaben der eritreischen Regierung wurden die 130 Anführer der Demonstration verhaftet und vor ein Militärgericht gestellt. Es wurden Haftstrafen zwischen eineinhalb und mehr als zehn Jahren verhängt, daneben kam es zu unehrenhaften Entlassungen sowie zu Verwarnungen (II 25). Mit dem Dekret Nr. 52 vom März 1994 wurde der Konsultativrat durch ein Kabinett abgelöst, das aus sechzehn Mitgliedern besteht (II 26). Im Frühjahr 1994 nahm die Verfassungskommission ihre Tätigkeit auf und bildete vier Arbeitsgruppen, von denen sich eine der Frage der Menschen- und Bürgerrechte widmete (II 18). Von den zweiundvierzig Mitgliedern gehören sieben Personen auch dem Exekutivrat der nunmehr - seit Februar 1994 - in "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ) umbenannten EPLF (II 18; 26) an. Die Durchführung allgemeiner Wahlen wurde erneut auf 1997 verschoben (II 26); sie sollen nunmehr im Mai 1997 stattfinden (II 38) und zu dieser Zeit soll es eine neue Verfassung geben. Andere politische Organisationen neben der PFDJ wurden weiterhin nicht zugelassen. Am 11. Juli 1994 fand eine Demonstration von kriegsversehrten ehemaligen Kämpfern der "Eritrean People's Liberation Army" (EPLA) statt, die auf dem Weg nach Asmara vor der Stadt von einer bewaffneten Kommandoeinheit gestoppt wurde. Als die Teilnehmer sich weigerten, umzukehren, wurde das Feuer eröffnet. Nach Augenzeugenberichten soll es 21 Tote gegeben haben, während die Regierung von drei Toten sprach (II 37). Das zunächst übernommene äthiopische Straf- und Strafprozessrecht wurde teilweise reformiert und unter anderem die Begrenzung der Untersuchungshaftdauer sowie der Grundsatz "In dubio pro reo" eingeführt. Über die Verhängung unmenschlicher oder erniedrigender Strafen bestanden keine Kenntnisse; in Bereichen des Familienrechts wurde Moslems die Möglichkeit eröffnet, die Sharia anzuwenden (II 18; 29). Nach wie vor sollen sich nach Angaben der oppositionellen ELF ehemalige ELF-Anhänger und Kollaborateure ohne Prozess in Haft befunden haben; auf Folterungen in eritreischen Gefängnisse hingegen lagen keine Hinweise vor (II 18; 29). Im Sommer 1994 wurde nach Angaben des Auswärtigen Amtes mit der Einführung eines allgemeinen "Nationalen Dienstes" begonnen, von dem es keine Ausnahmen gegeben haben soll (II 18). Nach Eikenberg (II 35) wurde der "Nationale Dienst" mit Gesetz Nr. 11/1991 eingeführt, das am 6. November 1991 in Kraft trat. Eine erste Gruppe von Dienstpflichtigen wurde demnach 1992 rekrutiert und überwiegend im Zusammenhang mit der Durchführung des Referendums eingesetzt; im Sommer 1994 wurde mit der systematischen Einziehung zum nationalen Dienst begonnen. Ein Recht zur Verweigerung des Dienstes besteht nicht, es sollen aber Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Befreiung von der Dienstpflicht enthalten sein, beispielsweise für diejenigen, die bereits vor Erlass des Gesetzes gedient und vor allem am Unabhängigkeitskampf teilgenommen haben, die in verschiedenen staatlichen Einrichtungen tätig sind oder aus gesundheitlichen Gründen. Für Verstöße sind Geldstrafen und/oder Haftstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen; der Versuch, sich der Dienstpflicht zu entziehen, stellt einen Straftatbestand dar. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind alle 18- bis 40jährigen zur aktiven Teilnahme verpflichtet; 40- bis 50jährige können zur Teilnahme herangezogen werden (II 39). Die wirtschaftliche Lage in Eritrea war von Anfang an schlecht; auch 1994 war das Land zur ausreichenden Selbstversorgung noch nicht in der Lage (II 15) und blieb auf absehbare Zeit auf Nahrungsmittellieferungen angewiesen (II 21). Das Auswärtige Amt gelangte gleichwohl alsbald zu der Auffassung, dass eine ausreichende Lebensführung möglich sei; im Zuge einer allgemeinen wirtschaftlichen Liberalisierung hätten sich der Handel sowie Klein- und mittleres Gewerbe zufriedenstellend entwickelt (II 15). Rückkehrer, die keine Arbeitsmöglichkeiten finden konnten, waren jedoch auf verwandtschaftliche Hilfe oder staatliche Nahrungsmittelzuteilungen angewiesen (II 21). Bemühungen, die bewaffnete Befreiungsbewegung in das zivile Leben zu reintegrieren, indem deren Mitglieder zunächst nur Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld erhielten, schlugen teilweise fehl, und von den rund 25.000 im Sommer 1993 demobilisierten Männern und Frauen schafften die wenigsten den Sprung in die Selbständigkeit. Die Lebenshaltungskosten stiegen seit 1993 schneller als die Einkommen, die Arbeitslosenquote lag 1994 bei 25 % (II 22), nach anderen Quellen sogar bei bis zu 50 % (II 26; 35). Etwa 90 % der Eritreer leben von der Landwirtschaft, die von 1980 bis 1990 einen Rückgang der Produktion von 40 % verzeichnete. Der industrielle Sektor besteht im wesentlichen aus vierzig staatseigenen Fabriken der Leichtindustrie. Ein "Fachkräfteprogramm" der Bundesrepublik sah für zurückkehrende Facharbeiter die Zahlung von 60 % ihres deutschen Lohnes zwei Jahre lang vor oder eine monatliche Unterstützung von 800 DM für die Dauer eines Jahres sowie zinsgünstige Kredite für die Existenzgründung (II 26). Im staatlichen Sektor sind später ein Drittel der Beschäftigten im Zuge von Sparmaßnahmen wieder entlassen worden (II 36). Es besteht ein großer Mangel an Wohnraum; ohne regelmäßiges Einkommen ist weder ein Zimmer in einer Pension noch sonst eine Unterkunft finanzierbar. In Asmara gibt es ein Heim für die Verwahrung von Verarmten und/oder geistig behinderten alten Menschen ohne Angehörige, das - selbst unter Berücksichtigung dortiger Verhältnisse - als menschenunwürdig bezeichnet wird. Auch die medizinische Versorgung ist unzureichend. Über die Möglichkeit, unentgeltlich Medikamente zu erhalten, ist nichts bekannt (II 36). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 46 Jahre bei einem pro-Kopf-Einkommen von 230, -- DM jährlich (II 38). Die PFDJ hat dennoch ein weit verzweigtes Netz von parteieigenen Firmen aufgebaut und versorgte damit in erster Linie alte Kämpfer (II 29). Sie versucht außerdem, sich große Teile der freien Wirtschaft anzueignen; so gehören ihr bereits die T. Spedition und die Housing Bank (II 38). Zur Zeit vor und nach dem Referendum befanden sich Hunderttausende von eritreischen Volkszugehörigen im Ausland; davon allein mindestens 500.000 im Sudan. Letzteren wurde aufgrund der dortigen unerträglichen Lebensbedingungen der Vorzug für die Rückkehr gegeben und die Repatriierung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen Organisationen sowie einigen Regierungen wurde begonnen. Die Rückkehr der Flüchtlinge sollte insgesamt auf der Basis vorbereitender Rückkehrprogramme geschehen, die sich selbst finanziell tragen sollten (II 9). Aus dem Ausland inklusive Äthiopien einreisende Eritreer benötigten nach Schröder (II 4) zunächst eine Art Sichtvermerk, vor dessen Erteilung abgefragt wurde, ob der Antragsteller Mitglied der EPLF oder einer anderen Befreiungsbewegung ist bzw. war und ob eine zehnprozentige Abgabe auf das Jahreseinkommen entrichtet wurde. Fälle, in denen die Ausstellung des Sichtvermerks wegen früherer oder jetziger Mitgliedschaft in einer anderen eritreischen Befreiungsbewegung als der EPLF verweigert wurde, waren bis Sommer 1992 nicht bekannt geworden. Ehemalige EPLF-Mitglieder, die sich von der Organisation in Eritrea abgesetzt hatten, galten zwar als Deserteure, konnten aber unbehelligt nach Eritrea reisen und das Land wieder verlassen. Für ehemalige oder weiterhin aktive Mitglieder der ELF bzw. einer ihrer Splittergruppen musste nach deren genauer Gruppenzugehörigkeit und Aktivitäten differenziert werden, wobei es nicht die Möglichkeit gab, auf veröffentlichte Gesetze und Erlasse Eritreas zurückzugreifen, um das persönliche Risiko bei Rückkehr abschätzen zu können (II 4). Allgemein hatten auch Rückkehrer sich politischer Betätigung in anderen Organisationen als der EPLF zu enthalten. Ab 1994 wurde für eine Rückkehr nach Eritrea ein eritreisches Reisedokument oder zumindest eine Identitätskarte des eritreischen Staates benötigt. Die Personen, die sich Anfang 1993 anlässlich des Referendums nicht registrieren ließen, mussten nach amnesty international die Staatsbürgerschaft bei dem Department of Internal Affairs in Eritrea über die Auslandsvertretung beantragen (II 16). Eritreische Pässe wurden laut Rechtsanwalt Fränkel (II 17) nur unter den Voraussetzungen ausgestellt, dass nach Ausstellung ein Aufenthaltsrecht erteilt wird, die Entrichtung eines "Kriegslastenausgleichs" in Höhe von 2 % der monatlichen Einkünfte ab 1992 nachgewiesen wurde (II 17) und ein genehmer politischer Leumund vorlag. 2. Auf der Grundlage dieser Tatsachen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Eritrea Maßnahmen politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. a) Die Beigeladene ist allerdings nicht schon wegen des Erfordernisses einer Einreisegenehmigung als politisch verfolgt anzusehen, da darin keine asylrechtlich relevante Einreiseverweigerung liegt. Die Verweigerung der Einreise in das Heimatland kann grundsätzlich eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen. "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen stellen jedenfalls dann politische Verfolgung dar, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (vgl. BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95 -, InfAuslR 1996, 225 = AuAS 1996, 28 m.w.N.). Offenbleiben kann hier, ob allein ausreichend ist, dass die Aussperrung Staatsangehörige trifft (so BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84 -, Buchholz 402.25 § 25 AsylVfG Nr. 30) oder ob danach zu differenzieren ist, auf welchen Umständen diese beruht (so BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 für einen Fall der Ausbürgerung), da die Verfolgung von der Eingriffsintensität her den Betroffenen durch eine derartige Maßnahme existenziell in seinem rechtlichen Grundverhältnis zum Heimatstaat als einem asylrechtlich geschützten "staatsangehörigkeitsrechtlichen Minimum" erschüttert haben muss (BVerwG, a.a.O.). Die Beigeladene ist, wie oben (S. 17 f) festgestellt, eritreische und äthiopische Staatsangehörige. Dass sie wegen ihres Wohnsitzes im Ausland und der weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit einer Einreisegenehmigung in ihr Heimatland Eritrea bedarf, stellt keine asylrechtlich relevante Maßnahme dar. Insoweit kommt den Staaten Regelungskompetenz zu und es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei der völkerrechtliche Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit zugrundegelegt wird, um Konfliktfälle in Bezug auf die Personalhoheit zu vermeiden. Es kann offenbleiben, ob eine asylrechtlich relevante Maßnahme schon in einer faktischen Einreiseverweigerung durch eine von diesen Vorschriften abweichende Behördenpraxis bestehen kann, da die eritreischen Behörden in der Praxis die Einreisegenehmigung und damit die Einreise nicht erkennbar in Anknüpfung an asylrechtlich relevante Merkmale verweigern. Hierfür sind nämlich nicht genügend Tatsachen bekannt. Nach Angaben von amnesty international besteht die Behördenpraxis darin, dass neben den offiziell vorgesehenen (siehe hierzu I 64) weitere Gebühren erhoben werden und hierbei Behördenwillkür herrscht. Seit April 1992 sollen demnach erwerbstätige Eritreer, die für eine Einreise nach Eritrea ein Visum beantragen, eine 2 %ige Abgabe auf ihr monatliches Einkommen entrichten; eine einmalige Zahlung von 10 % des Monatseinkommens kann hinzukommen; ebenso eine Visagebühr von 36,-- DM und 100,-- DM zum Aufbau des Staatsfernsehens. Dies werde allerdings nicht von jedem eritreischen Staatsbürger verlangt; Richtlinien für die Anwendung dieser Voraussetzungen seien offenbar nicht vorhanden (II 26). Eikenberg (II 27) berichtet, dass die Beantragung und Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einreisegenehmigung sei. Nach amnesty international ist weiterhin fraglich, ob denjenigen, deren oppositionelle Haltung bekannt ist, überhaupt die notwendigen Dokumente ausgestellt würden und die Einreise gestattet würde (II 37). Es wurde auch bekannt, dass die politischen Aktivitäten der Auslandseritreer von der eritreischen Regierung beobachtet wurden (II 18; 19). Auch amnesty international berichtet, es sei bekannt, dass Eritreer, die der politischen Opposition angehören, mit Observierung durch staatliche Stellen rechnen müssen (II 23). Gegenüber der Bundesregierung hat die eritreische Regierung die Auffassung vertreten, dass nur diejenigen Eritreer wieder aufgenommen werden müssten, die freiwillig zurückkehren wollen; die eritreische Botschaft verweigert deshalb ihre Mitwirkung bei der Rückkehr von in Deutschland abgelehnten eritreischen Asylbewerbern (II 33). Auch die Vereinigten Staaten hatten Kontakt mit dem eritreischen Innenministerium aufgenommen, um im Spätsommer 1994 mehrere Eritreer abzuschieben, und registrierten dabei eine gewisse Zurückhaltung bezüglich der Aufnahme abgeschobener Staatsangehöriger (II 18). Ob ein Erfolg erzielt wurde, ist bisher nicht bekannt geworden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Praxis der eritreischen Behörden bei der Erteilung von Einreisegenehmigungen uneinheitlich ist. Dafür, dass die Einreise aus asylrechtlich beachtlichen Gründen verweigert wird, liegen allerdings keine Referenzfälle vor. Amnesty international hat diesbezügliche Behauptungen durch keinen Fall belegt, und auch sonst sind keine Einzelfälle von Einreiseverweigerung bekannt geworden. Es ist lediglich festzustellen, dass insbesondere Oppositionelle entweder freiwillig und unter Aufgabe ihrer oppositionellen Haltung oder nur für Besuchsaufenthalte zurückgekehrt sind. Hierbei kam es allerdings zu keinerlei Schwierigkeiten. Allein eine willkürliche Praxis der Gebührenerhebung an sich ohne erkennbare Anknüpfung an asylrelevante Merkmale lässt noch nicht zwingend auf eine asylrelevante Behinderung der Einreise schließen. Die Beobachtung von Oppositionellen im Ausland und der Ausschluss jeglicher Opposition in Eritrea legen zwar die Vermutung nahe, dass durch die Rücknahme nur von freiwilligen Rückkehrern unerwünschte Opposition zumindest vorläufig noch im Ausland belassen werden soll; mit Tatsachen belegt ist diese Vermutung bisher jedoch nicht. Auch die Beigeladene selbst ist nicht individuell in dieser Weise betroffen worden, da sie bisher keinen entsprechenden Antrag bei den eritreischen Behörden gestellt hat. b) Der Beigeladenen droht bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zwar nicht als Gruppenverfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft in der Exil-ELFRC, jedoch aus individuellen Gründen. Die eritreische Regierung geht gegen Oppositionelle, insbesondere Angehörige der ELF, in einem Maße vor, das zwar keine Gruppenverfolgung früherer und heutiger ELF-Mitglieder und -sympathisanten darstellt, da hierbei nicht allein an die ELF-Mitgliedschaft angeknüpft wird. ELF-Mitgliedern droht jedoch dann politische Verfolgung, wenn sie sich in Eritrea weiterhin oppositionell betätigen und diese Aktivitäten bekannt werden. Die die Regierung bildende PFDJ - früher: EPLF - hat die von Anfang an konkurrierende ELF sowohl von der Staatsgründung als auch dem Aufbau des nunmehr unabhängigen Staates Eritrea ausgeschlossen und von Beginn an jede oppositionelle Tätigkeit verboten. Auch nach dem Referendum und der Unabhängigkeitserklärung blieben parteipolitische Erklärungen verboten. Laut Eikenberg (II 12) hatten zurückkehrende Mitglieder der Jugendorganisation der ELF-RC nur dann nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr parteipolitischer Aktivitäten und eines öffentlichen Eintretens für die ELF-RC enthielten. Ob überhaupt ein Versuch bestand, in Eritrea eine politische Organisation aufzubauen oder öffentlich für die ELF-RC einzutreten, war zunächst nicht bekannt (II 12). Ebensowenig bestanden Kenntnisse über Art und Umfang von Maßnahmen seitens der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle; einzige Ausnahme bilden die sechstägigen Kämpfe in Westeritrea im Januar 1992 (II 4, S. 20 ff.). Nach amnesty international sollen anlässlich dieser Gefechte ganze ELF-Truppen gefangen genommen worden sein; Mitgliedern der ELF, insbesondere der ELF-RC, wurde deshalb von einer Rückkehr nach Eritrea abgeraten (II 3; 6). Das Auswärtige Amt sah nach Recherchen in Eritrea keine Gefährdung für nach Äthiopien oder Eritrea zurückkehrende ELF oder ELF-RC-Mitglieder (II 5); als Indiz hierfür wurde der rege Flugverkehr von Eritreern angesehen, die von Deutschland nach Asmara reisten (II 7). Allerdings sollen sich Hinweise darauf vermehrt haben, dass Aktivisten der ELF in Eritrea dann bespitzelt und mitunter auch inhaftiert wurden, wenn sie mit entsprechender Breitenwirkung gegen die Regierung auftraten (II 7; 2). Mehrere hundert ELF-Mitglieder verschiedener Fraktionen sollen jedoch zwischenzeitlich zurückgekehrt sein und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der EPLF-Regierung erklärt haben. Das Auswärtige Amt berichtete, dass sogar Fälle bekannt seien, in denen ehemalige Oppositionelle mit Regierungsaufgaben betraut wurden, während andere sich weigerten, unter Aufgabe der eigenen politischen Ziele nach Eritrea zurückzukehren. Von diesen war zu hören, dass Oppositionelle ohne Prozess in Gefängnissen festgehalten würden, um die Opposition auszuschalten; während die eritreische Regierung dies mit der Feststellung entschuldigte, dass sich der Justizapparat erst im Aufbau befinde. Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes bestand daher keine konkrete Bedrohung für Leib, Leben und Freiheit, soweit die eritreischen Gesetze befolgt würden (II 13; 14). Auch amnesty international berichtete über freiwillig zurückgekehrte ELF-Mitglieder, die am Aufbau des Landes teilnahmen. Gleichzeitig wurden jedoch mehrere Fälle von Verfolgung politischer Gegner dokumentiert (II 16): Im April/Mai 1992 sollen nach zunächst unbestätigten Berichten zwei führende Mitglieder der ELF im Sudan entführt und nach Eritrea verschleppt worden sein (s. auch II 8; 9). Von diesen sowie von im Jahr 1991 ebenfalls aus Addis Abeba entführten Eritreern sollen sich einige ohne gerichtliches Verfahren im Sembel-Gefängnis in Asmara befunden haben, während andere im Krankenhaus der Stadt gesehen worden sein sollen. Außerdem soll es eine Reihe von Gefangenen gegeben haben, deren Aufenthaltsort seit Inhaftierung nicht bekannt war (II 16). Am 6. Januar 1993 sollen am Flughafen von Asmara drei Angehörige der Jaberti festgenommen worden seien, bevor sie zurück nach Saudi-Arabien reisen konnten. Zuvor sollen sie Gespräche mit der provisorischen Regierung geführt haben. Diese Personen sollen sich ein Jahr später immer noch ohne Anklage in Haft befunden haben. In der Nacht des 24. Dezember 1995 sollen vier Mitglieder der ELF-RC in den Städten Senafe und Addi Kaieh von der EPLF-Sicherheitsbehörde gekidnappt worden und dabei die Frau eines der Gekidnappten erschossen worden sein. Gleichfalls im Dezember 1995 hat man ein langjähriges ELF-RC Mitglied ermordet aufgefunden (II 32). Die Eritrean Liberation Front - Foreign Relations Office - berichtete im Januar 1996, dass seit einigen Monaten insgesamt mehr als fünfzig Rückkehrer, die Anhänger oppositioneller Organisationen - darunter auch des ELF-RC - seien, verhaftet wurden (II 32). Bei diesen soll es sich nach Kidane (II 34) nur teilweise um höhere Kader gehandelt haben. Sie sollen Flugblätter und Zeitschriften verteilt und sich öffentlich zugunsten der ELF geäußert haben. aa) Zusammenfassend ist festzustellen, dass eritreischen Volkszugehörigen nicht schon allein wegen ihrer früheren oder der heutigen Mitgliedschaft in der ELF bzw. ELF-RC bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zur Bejahung dieses Prognosemaßstabs für die Rückkehr müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen; d. h. es müssen ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthaft Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen und statistischen Bewertung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, DVBl 1988, 45ff ; vgl. auch VGH Kassel, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -; 01.07.1991 - 12 UE 3165/88 -, InfAuslR 1991, 330ff; OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1992 - 11 L 6146/91 -, NVwZ-RR 1993, 102ff; 08.07.10992 - 21 A 914/91.A -). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Gefahrenbegriff folgt, dass ein voller Beweis nicht erbracht werden kann (BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85 u. 21.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Es sind keine Fälle bekannt geworden, in denen einfache ELF-Mitglieder allein wegen ihrer früheren und/oder heutigen Mitgliedschaft in dieser Gruppe asylrechtlich relevanten Maßnahmen politischer Verfolgung in Eritrea ausgesetzt waren. Seit der Machtübernahme der früheren EPLF und heutigen PFDJ sind eine Reihe ehemaliger ELF-Mitglieder zurückgekehrt, von denen einige auch wichtige politische Positionen einnahmen, z. B. als Provinz-Gouverneure, Bürgermeister, Abteilungsleiter in Ministerien (II 18). Demgegenüber sind aufgrund der berichteten und teilweise dokumentierten Fälle Maßnahmen der Regierung nur gegenüber solchen Oppositionellen - und auch ELF-Mitgliedern - feststellbar, die entweder aufgrund ihrer früheren oder aktuellen herausgehobenen Funktion oder wegen bestimmter Aktivitäten mit Außenwirkung als solche bekannt geworden und aufgefallen sind. In verschiedenen Quellen wird übereinstimmend berichtet, dass einfache Mitglieder der ELF, die sich künftig oppositioneller Tätigkeit enthalten, bei Rückkehr nach Eritrea keine Maßnahmen der Regierung zu befürchten haben (II 18; 20). Eikenberg (II 20) nimmt hiervon allerdings Anhänger der ELF von Abdellah Idriss aus, ohne jedoch Einzelfälle benennen zu können. Hohe ELF-Funktionäre und Mitarbeiter des früheren ELF-Sicherheitsdienstes, die für Maßnahmen während des innereritreischen Bürgerkrieges verantwortlich gemacht werden, müssen jedoch mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen (II 18; 29). Zwar gibt es Berichte darüber, dass ELF-Anhänger auch wirtschaftlich diskriminiert werden, indem sie kein Geschäft eröffnen können oder von Entlassungen bedroht sind (II 34). Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an den erforderlichen Referenzfällen dafür, dass in solchen Fällen an die in der ELF-Mitgliedschaft zum Ausdruck gekommene Überzeugung als asylrechtlich relevantes Merkmal angeknüpft wurde. Angesichts der insgesamt schlechten Wirtschaftslage und der Vielzahl von Entlassungen aus staatseigenen Betrieben ist eher darauf zu schließen, dass hiervon die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße betroffen ist. bb) Asylrelevanten Maßnahmen des eritreischen Staates sind aber solche Rückkehrer ausgesetzt, die sich dort - insbesondere in der ELF - oppositionell betätigen werden oder deren bisherige Aktivitäten schon bekannt geworden sind. Zwar besteht keine entsprechende rechtliche Regelung, beispielsweise in der Form eines Strafgesetzes; aus den Verlautbarungen des Staatspräsidenten geht jedoch hervor, dass jegliche oppositionelle Betätigung verboten ist und als kriminelles Unrecht behandelt wird. Zwar lassen sich aus den hierzu vorliegenden Berichten insgesamt nur wenige dokumentierte Einzelfälle entnehmen, in denen es zu entsprechenden Maßnahmen gekommen ist, und diese liegen - der letzte datiert aus dem Jahr 1995 - nunmehr auch einige Zeit zurück. Um hieraus den erforderlichen Überzeugungsgrad zur Bejahung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung zu gewinnen, sind diese Fälle jedoch ausreichend, da man sie in Relation zur gesamten, geringen Zahl von bekannten Fällen oppositioneller Aktivitäten in Eritrea einerseits und zur geringen Zahl der Rückkehrer andererseits setzen muss. Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Bekanntwerden oppositioneller Aktivitäten in jedem dokumentierten Fall zu Maßnahmen geführt hat, die von ihrer Intensität her asylrelevant waren, nämlich zumindest in Form einer länger andauernden Inhaftierung. Fälle, in denen oppositionelle Äußerungen oder Betätigungen folgenlos geblieben sind, wurden demgegenüber bis heute nicht dokumentiert oder sonst bekannt. Hieraus lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass überhaupt nur eine geringe Zahl von Fällen, und diese auch nur in der Vergangenheit, vorgekommen sind und solche für die Zukunft nicht mehr zu erwarten wären. Laut amnesty international ist es vielmehr generell schwierig, detaillierte Informationen zu erhalten (II 16). Auch das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass die ihm hierzu vorliegenden Angaben Oppositioneller ebensowenig nachprüfbar seien wie diejenigen der eritreischen Regierung, die die Existenz politischer Gefangener bestreite und den Grund für langdauernde Inhaftierungen ohne Eröffnung eines Prozesses in den Unzulänglichkeiten des noch im Aufbau befindlichen Justizwesens sehe (II 29). Eigene Erkenntnisse über Reaktionen der Regierung in Fällen, in denen sich jemand öffentlich als Oppositioneller zu erkennen gebe, liegen dem Auswärtigen Amt offenbar nicht vor (II 18; 29). Da Eritrea bisher die Genfer Konvention noch nicht anerkannt hat, sind auch der Eritrean Red Cross Society Gefängnisbesuche oder Nachforschungen nach Verschollenen nicht möglich. Die Arbeit von Menschenrechtsgruppen wird allgemein mit Misstrauen betrachtet und oft als Sprachrohr der eritreischen Opposition angesehen (II 29). Es ist auch nicht bekannt, inwieweit überhaupt oppositionelle Aktivitäten in Eritrea selbst stattfinden. Amnesty international berichtet zwar von einer zunehmenden Betätigung oppositioneller Gruppen, die sich jedoch aus Angst vor Verfolgung vorwiegend im Ausland aufhalten sollen (II 26). Für die Angabe, die heutige Abdellah-Idriss-Fraktion (ai: Abdullah Idris) kämpfe im Westen Eritreas gegen die Regierung, hat es bis heute keine Bestätigung gegeben. Andere, in Eritrea verbliebene ELF-Absplitterungen haben offenbar auf Versöhnungsangebote der PFDJ hin ihre oppositionellen Aktivitäten aufgegeben (II 26). Laut Kidane (II 34) soll es eine Untergrundgruppe der ELF-RC in Eritrea geben, über deren Umfang und Aktivitäten auch ihm allerdings kaum etwas bekannt ist. Dementsprechend sieht amnesty international als ausschlaggebend für die Beurteilung einer Gefahr bei Rückkehr an, wie sich die betreffende Person aktuell zur PFDJ und deren Politik stellt. Schon die Stellung und Aufrechterhaltung eines Asylantrages kann demnach bei den eritreischen Behörden entsprechende Schlüsse zulassen (II 24); vor allem aber durch den Boykott des Referendums über die Unabhängigkeit sei ein Betroffener als Oppositioneller zu erkennen (II 37). Der vom Auswärtigen Amt aus alledem gezogene Schluss, es bestehe generell keine Gefährdung für ELF-Angehörige in Eritrea, beruht offenbar auf der Grundlage, dass diese die eritreischen Gesetze befolgen (II 13; 14). Der Schluss, es seien nur heutige oder frühere Führungskader der ELF-RC von Maßnahmen der eritreischen Regierung betroffen (II 28; 29), wird allein auf die bekannten und äußerst eingeschränkten Informationen aus der Vergangenheit und im übrigen auf diejenigen Fälle freiwilliger Rückkehrer gestützt, die ihre oppositionelle Einstellung aufgegeben und dann teilweise sogar in der PFDJ mitgearbeitet haben. Für die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit oppositionell Aktiven künftig Verfolgungsmaßnahmen drohen, stellen diese Fälle schon nicht die geeignete Referenzgruppe dar. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eritreische Regierung in absehbarer Zeit oppositionelle Betätigung zulassen wird und somit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen künftig nicht mehr zu befürchten sein werden. Zwar werden nach wie vor Wahlen für das Jahr 1997 in Aussicht gestellt und die Verfassungskommission hat mittlerweile auch einen entsprechenden Verfassungsentwurf vorgelegt. Allerdings ist nicht erkennbar, wie oppositionelle Gruppierungen hierbei mitwirken können werden, da sie nach wie vor nicht zugelassen sind und politische Aktivitäten nur innerhalb der PFDJ stattfinden sollen (II 29). Auch der Aufbau eines weitverzweigten Netzes von parteieigenen Firmen, die zu einer einseitigen Stärkung der PFDJ geführt haben (II 29), stellt allenfalls ein Anzeichen für eine spätere Parteiendiktatur dar. Dass die Diskussion über die Verfassung nach Ansicht des Auswärtigen Amtes demokratische Prozesse in Gang gesetzt hat (II 29), schlägt sich demgegenüber allenfalls in dem Verfassungsentwurf nieder. Erkennbare Änderungen der Vorgehensweise seitens der PFDJ oder der Regierung zeichnen sich allerdings nicht ab. Die nach alledem der Beigeladenen bei Rückkehr und politischer Aktivität in Eritrea drohenden Maßnahmen der eritreischen Regierung sind asylrechtlich relevant, da sie an die Äußerung und Betätigung oppositioneller Überzeugung anknüpfen. Ausreichend für die asylrechtliche Relevanz ist nämlich schon, dass (Straf-) Verfolgungsmaßnahmen an eine Betätigung oppositioneller Überzeugung anknüpfen werden und Betroffene deshalb zur Vermeidung der Maßnahmen gezwungen sind, sich jeglicher Äußerung oder Betätigung in diesem Bereich zu enthalten. Bestandteil des asylrechtlichen Merkmals der politischen Überzeugung ist daher auch, dass der Einzelne seine Meinung nach außen, vor allem gegenüber Dritten bekunden und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausüben und meinungsbildend auf andere einwirken kann, mithin sich entsprechend der bei ihm begründeten Überzeugung verhalten kann. Ein asylrechtlich relevanter Angriff auf die politische Überzeugung liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn allein schon deren Innehaben unter Strafe steht, sondern schon dann, wenn das von dieser Überzeugung mit erfasste Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt wird (BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 121). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die der Beigeladenen drohenden Maßnahmen nur eine unwesentliche oder kurzzeitige Beeinträchtigung darstellen würden, beispielsweise als vorübergehende Festnahme aus rein strafrechtlichen Gründen zur Verhinderung oder Aufklärung gewaltsamer Aktionen. Auch dafür, dass das Verbot und die Ahndung oppositioneller Betätigung im Rahmen geltender Strafgesetze nur der Abwehr gewaltsamer Angriffe auf die Regierung oder den Staat Eritrea dienen soll, fehlt es an jeglichen Erkenntnissen. Der letzte Vorfall dieser Art in Form des innereritreischen Bürgerkriegs im Januar 1992 liegt nunmehr vier Jahre zurück. Ob sich überhaupt innereritreischer Widerstand gegen die Regierung formiert hat, der über die Äußerung oppositioneller Auffassungen und Überzeugungen hinausgeht, ist nicht bekannt. Dass insbesondere der Beigeladenen nach alledem bei einer Rückkehr nach Eritrea Maßnahmen politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, folgt aus ihrer schon in ihrem früheren Heimatland Äthiopien begründeten ELF-Mitgliedschaft und der damit einhergehenden, gefestigten politischen Überzeugung, die auch heute noch und in absehbarer Zeit besteht. Nach ihrem glaubhaften Vorbringen ist sie ein ELF-Mitglied von Anfang an, hat als solches im eritreischen Befreiungskampf über neun bis zehn Jahre mitgewirkt, davon einige Zeit in der Gruppierung des Abdellah Idriss und ist auch heute weiterhin aktiv in der entsprechenden Exilorganisation tätig. Nach ihrem Lebenslauf, der sie schon früher zum Einsatz ihres Lebens und ihrer Gesundheit für ihre politische Überzeugung geführt hat, kann für einen künftigen Aufenthalt in Eritrea ein Einsatz mit Außenwirkung für diese Überzeugung nicht ausgeschlossen, sondern eher angenommen werden. Bei einer Rückkehr ist sie aber gehalten, ihre in Opposition zur derzeitigen und auch künftig absehbaren Regierung stehende Überzeugung zu verschweigen, um nicht drohender Strafverfolgung und Freiheitsentziehung ausgesetzt zu sein. Es kann deshalb offenbleiben, ob diese oppositionelle Haltung nicht schon aufgrund der Verweigerung der Teilnahme an dem Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas und ihres Festhaltens an der ELF-Mitgliedschaft bei ihrer Rückkehr bekannt wird, wofür allerdings schon die Notwendigkeit, eine Einreiseerlaubnis beantragen zu müssen, spricht. Es ist daher auch unerheblich, dass die Beigeladene keine hervorgehobene Stellung in der ELF innehat. Zusätzlich ist allerdings von Bedeutung, dass die Beigeladene, wenn auch vorübergehend, Mitglied in der Gruppe des Abdellah Idriss war, dessen Anhänger auch wegen der früheren innereritreischen Kämpfe in besonderem Maße heute noch der Gefahr von Strafverfolgungsmaßnahmen unterliegen. 3. Die Beigeladene, die - wie oben festgestellt - auch äthiopische Staatsangehörige ist, kann auch nicht nach Äthiopien zurückkehren, weil ihr dort bei Rückkehr politische Verfolgung droht. a) In Äthiopien nahm nach der Regierungsübernahme durch die EPRDF und der von ihr einberufenen Nationalkonferenz vom 1. bis 4. Juli 1991, an der 23 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teilnahmen, das dort beschlossene Übergangsparlament seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und sechs Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offengehalten wurden. Im übrigen wurden eine Reihe kleinerer ethnischer Gruppen aufgenommen (I 48). Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah (I 47) und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den garantierten Zugang zu unabhängigen Gerichten enthielt (I 48). Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt (I 48; 47). Ab August 1991 regierte ein Ministerrat mit dem Premierminister Zenawie und Ressortministern (I 48). Bis zum Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus und die EPRDF erzielte ein schlechtes Ergebnis bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen (I 55). Rechtsverletzungen wurden in zunehmendem Maße beobachtet. So sollen nach Berichten des Auswärtigen Amts Kriminelle immer häufiger "auf der Flucht" erschossen, statt einem Richter vorgeführt worden sein; Verhaftungen sollen ohne Haftbefehl und aus rein politischen Gründen erfolgt sein; genehmigte Demonstrationen wurden aufgelöst und deren Veranstalter verhaftet. Politische Mitbewerber bei den Wahlen sollen behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein (I 55). Auch Eikenberg (I 68) berichtet über eine Reihe von Fällen in den Jahren 1991, 1992 und danach, in denen Personen von den Sicherheitskräften erschossen wurden. Zwar soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtssituation erheblich verbessert haben. Vor allem während der Regionalwahlen 1992 fanden allerdings wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen statt und bis Herbst 1993 wurden Todesfälle registriert, die von der Regierung mit dem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden Fälle von Folter registriert (I 62). Im Dezember 1994 schloss die verfassunggebende Versammlung, die im Juni gewählt worden war - allerdings im wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition - ihre Beratungen und Diskussionen über den Entwurf einer neuen Verfassung ab und die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, wurde von der verfassunggebenden Versammlung auch angenommen und ratifiziert. Diese teilte das Land nach einem föderativen System auf ethnischer Basis in neun neue Regionen mit jeweils einem Regionalparlament ein (I 73). Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum ohne die Oppositionsparteien. Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge unter dem Premierminister (I 80). Die Aufgaben der Polizei übernahmen zunächst Friedens- und Stabilitätskomitees der EPRDF-Streitkräfte ohne gesetzliche Definition. Der Aufbau einer neuen Polizeitruppe begann mit der Ausbildung von viertausend Polizisten in Addis Abeba; weitere zehntausend waren vorgesehen. In verschiedenen Provinzen sollen Volksgerichte tätig geworden sein, die auch Todesurteile verhängt haben sollen (I 58). Bis 1993 war Äthiopien jedoch verschiedenen wesentlichen Pakten und Konventionen beigetreten, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte (I 62). Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sah vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen angeklagt oder freigelassen werden (I 73). Folter und erniedrigende und unmenschliche Strafen sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden (I 66). Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen hingegen von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Incommunicado-Haft befinden (I 73; 77). Den inhaftierten Funktionären des alten Regimes, die sich ohne Rechtsbeistand und Anklageerhebung in Haft befanden, wurden faire Verfahren in Aussicht gestellt, sobald die legislativen Voraussetzungen geschaffen seien (I 47; 49; 55). Da die Häftlinge sich von ihren Familienangehörigen versorgen lassen mussten, war Incommunicado-Haft nicht allgemein üblich und nur einige prominente politische Gefangenen wurden unter äußerst schwierigen Bedingungen von der Außenwelt hermetisch ferngehalten. Solche politische Häftlinge sollen meist in Privathäusern, Kellern und Garagen festgehalten worden seien und konnten keinen oder nur sporadisch Kontakt zu Rechtsanwälten und Familienangehörigen haben. Nach amnesty international soll es auch in den Gefängnissen Folter gegeben haben; die Gefolterten sollen keinen Kontakt zu Familienangehörigen gehabt haben können (I 58). Zu Jahresbeginn 1993 soll es noch 2.000 inhaftierte ehemalige Mitglieder des DERG-Regimes gegeben haben sowie 1.500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes. Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von Mitarbeitern der Mengistu-Regierung begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 1.000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) freigelassen; ebenso 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte (I 66). Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen in den letzten Monaten des Jahres 1994 abgeschlossen worden war (I 67), begannen am 13. Dezember 1995 die sogenannten "DERG-Prozesse", die zunächst nach Verlesung der Anklage auf den 14. März 1995 vertagt wurden und auch im April 1996 noch nicht abgeschlossen waren (I 79). Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt (I 62; 64), und eine wurde gewaltsam aufgelöst. Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhalten haben oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden (I 65). Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte. Am 16. Dezember 1993 wurde eine Exilrepräsentantin der CODF und der EPRP ebenso wie andere Exil-Oppositionelle am Flughafen verhaftet, als sie die nationale "Konferenz für Frieden und Versöhnung" besuchen wollten. Die Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung und anderer Delikte wurde fallengelassen und die Betroffenen am 17. Februar 1994 freigelassen, während ein Repräsentant der CODF auch im Mai 1994 noch in Haft gewesen sein soll (I 65). Das Pressegesetz erlaubte die Untersagung von Presseberichten durch die Regierung; bis 1994 gab es vermehrt Maßnahmen gegen Zeitschriften und Journalisten (I 62; 67). Seit Veröffentlichung eines neuen Pressegesetzes im Oktober 1994 sollen nach Bericht von amnesty international über 100 Journalisten und Verleger von privaten Zeitungen in Addis Abeba verhaftet und eine andere Gruppe von 20 oder mehr zu Verhören geschleppt worden sein; die meisten wurden nach einigen Tagen oder Wochen wieder freigelassen; zwei Journalisten "verschwanden". Anlass hierfür waren regierungskritische Artikel (I 73). Nach Angaben der Ethiopian Free Press Journalist's Association (EFPJA) sollen Einschüchterungsversuche der staatlichen Strafverfolgungsorgane gegen Journalisten der privaten Presse im Jahr 1995 spürbar nachgelassen haben. Es sollen noch sieben Journalisten nach Verurteilungen im Jahr 1994 und im Frühjahr 1995 mit Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren in Haft gesessen haben (I 76). Die in Äthiopien regierende EPRDF und die EPLF (heute: PFDJ) in Eritrea unterhielten von Anfang an gute Beziehungen zueinander und kooperierten in vielen politischen und wirtschaftlichen Bereichen (I 60; 61). Seit dem Sturz der Mengistu-Regierung sind nach verschiedenen Berichten mehrfach politische Gegner der eritreischen Regierung aus Äthiopien verschleppt oder nach Eritrea abgeschoben worden; u. a. im Mai 1991 vier Mitglieder einer eritreischen Gruppierung, die mit der Regierung Mengistu über eine interne Autonomie für Eritrea verhandelt hatten, aus einem Hotel in Addis Abeba (I 60; 61). Amnesty international berichtete über mehrere Entführungsfälle: Am 12. Juli 1991 soll ein ehemaliges Mitglied des äthiopischen Parlaments und früherer Gouverneur von Massawa entführt und nach Eritrea verbracht worden sein; im Sommer 1991 sollen EPLF-Angehörige selbst Gegner ihrer Organisation aus einem Gefängnis in Addis Abeba in ein Haftzentrum nach Asmara verbracht haben, die seither als "verschwunden" gelten (I 54). Wenn Auslieferungsanträge gestellt wurden, konnte von einer raschen und unbürokratischen Erfüllung ausgegangen werden (I 61). Amnesty international berichtete darüber, dass im April 1992 ein ehemaliges ELF-Mitglied in Addis Abeba unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei (I 60). Ein weiterer Fall dieser Art soll sich im Jahr 1994 ereignet haben (I 73): Am 29. April 1994 seien zahlreiche Kader der ELF-RC, die sich legal in Äthiopien politisch betätigt hatten, verhaftet und nach einigen Wochen den eritreischen Behörden überstellt worden, von denen sie unter Hausarrest gestellt wurden. Dies soll auf ein im Frühjahr 1994 geschlossenes eritreisch-äthiopisches Sicherheits- und Verteidigungsabkommen zurückzuführen sein. Aufgrund dieser engen Zusammenarbeit kann nach Ansicht von amnesty international nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eritreische Oppositionelle in Äthiopien vor Verfolgung sicher sind (I 73). Das Auswärtige Amt berichtete darüber, dass 26 Mitglieder der ELF im Dezember 1994 aufgrund eines nicht veröffentlichten Abkommens mit Eritrea über gegenseitige Unterstützung gegen subversive oppositionelle Tätigkeit in äthiopischer Abschiebehaft saßen. Eine Abschiebung nach Eritrea sei bis dahin nicht vorgesehen gewesen, ein anderes Aufnahmeland bisher noch nicht gefunden worden (I 67; 73). Amnesty international lagen bis Januar 1996 keine weiteren Informationen über die Behandlung zurückkehrender Asylbewerber vor (I 78). b) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beigeladene auch in Äthiopien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ELF und damit als Gegnerin der eritreischen Regierung Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat. Ihr droht dort bei einem Bekanntwerden ihrer ELF-Zugehörigkeit und ihrer im Verhältnis zur Regierung Eritreas oppositionellen Überzeugung zumindest die Abschiebung nach Eritrea und damit - wie oben festgestellt - Inhaftierung oder eine Inhaftierung in Äthiopien. Zunächst wurden für ehemalige Mitglieder der ELF allgemein bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen nicht befürchtet. Nur für solche Personen, die aktiv am innereritreischen Bürgerkrieg teilgenommen hatten, erschien die Rückkehrsituation rechtlich nicht fassbar und eingrenzbar, da es an konkreten Vorschriften fehlte (I 52). Das Auswärtige Amt nahm für 1992 an, dass Rückkehrer, insbesondere ELF-Mitglieder, dann nichts zu befürchten hatten, wenn sie sich politisch zurückhielten und auf Gewaltanwendung verzichteten; anderes galt für Aktivisten von Oppositionsgruppen, die bespitzelt und mitunter auch inhaftiert worden sein sollen, wenn sie mit entsprechender Breitenwirkung auftraten (I 55). Amnesty international kam zu der Ansicht, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Eritrea und Äthiopien nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eritreische Oppositionelle in Äthiopien vor Verfolgung sicher sind (I 73). Dem entsprechen auch die feststellbaren Veränderungen vor allem in der Behandlung der aus dem Ausland zurückkehrenden Eritreer. Nachdem Äthiopien zunächst auch die eritreischen Volkszugehörigen weiterhin passrechtlich als eigene Staatsangehörige behandelt hatte, war mit Unabhängigkeit Eritreas das Bedürfnis nach einer Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation entstanden und diejenigen, die eritreische Staatsangehörige wurden, sollten die äthiopische Staatsangehörigkeit verlieren. Auch zunehmende innenpolitische Schwierigkeiten führten offenbar zu dem Bedürfnis, die Einreise weiterer Oppositioneller zu verhindern oder deren Aufenthalt zu beenden. Nicht feststellbar ist, dass nur führenden oder in herausgehobener Funktion tätigen ELF-Mitgliedern derartige Maßnahmen drohen. Zwar befinden sich unter den Personen, über deren Festnahme, Abschiebung oder Verschleppung berichtet wurde, eine Reihe von Führungsmitgliedern der ELF, andererseits aber ganz offensichtlich auch einfache Kader. Bei der Bewertung dieser bekannt gewordenen Fälle ist einerseits die insgesamt geringe Zahl von Rückkehrern zu berücksichtigen, von denen zudem der weitaus größte Teil freiwillig zurückgekehrt ist. Soweit über unfreiwillige Rückkehrer - also Abschiebungen - berichtet wurde, lässt sich für den weitaus größten Teil entweder die Festnahme mit anschließender Inhaftierung oder anschließender Abschiebung nach Eritrea feststellen; andere Abschiebungen sind abgebrochen worden und die Rückkehr in das Aufnahmeland wurde angetreten (I 60). Maßgeblich ist nicht die Position der Betroffenen, sondern allein das Bekanntwerden der oppositionellen Überzeugung, die als solche Anknüpfungspunkt für Maßnahmen darstellt. Wie schon oben dargestellt, ist für die Beigeladene aufgrund ihrer gefestigten Überzeugung, die sie schon früher unter den schwierigen Bedingungen des Bürgerkrieges beibehalten hat, eine asylrechtliche relevante Beeinträchtigung darin zu sehen, dass sie diese nicht ohne Gefahr für ein asylrechtlich relevantes Rechtsgut äußern oder sonst betätigen kann, wenn sie nach Äthiopien zurückkehrt. III. Die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die im Rückkehrfalle drohende Verfolgung als Nachfluchttatbestand darstellt. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Abgesehen davon, dass die den Asylanspruch der Beigeladenen begründenden Umstände, nämlich die Handlungsweise der eritreischen sowie der äthiopischen Regierungen, nicht von ihr selbst herbeigeführt wurden, sondern allein dadurch entstanden sind, dass sich die objektiven Verhältnisse in Eritrea und Äthiopien nach ihrer Ausreise zu ihrem Nachteil entwickelt haben, beruht der Anknüpfungspunkt für die zu befürchtenden Maßnahmen auf ihrer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten politischen Überzeugung. Ein nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffener Nachfluchttatbestand und damit ein subjektiver Nachfluchtgrund liegt somit nicht vor (BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). B. Die Beigeladene kann neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Entscheidung hierüber ist selbst dann in das Berufungsverfahren einzubeziehen, wenn der Asylbewerber, wie hier die Beigeladene, seinen Antrag nicht ausdrücklich hierauf erstreckt. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG 1982/1991) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ). Die Beigeladene erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowohl im Hinblick auf Eritrea als auch auf Äthiopien; denn die Vorschriften des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG weichen in den hier entscheidungserheblichen Kriterien nicht voneinander ab, zumal der Art. 33 Abs. 1 GK nachgebildete asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf bestimmte Vor- oder Nachfluchttatbestände beschränkt ist (dazu allgemein Renner, ZAR 1994, 85 m.w.N.). C. Eine Feststellung über (ausländerrechtliche) Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ist im Falle der Beigeladenen nicht zu treffen. Diese Entscheidung gehört in vor dem 1. Juli 1992 behördlich beschiedenen Fällen anders als die Frage des (asylrechtlichen) Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht infolge der neuen Legaldefinition des Asylantrags zum Gegenstand des anschließenden gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93 -, EZAR 631 Nr. 27; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20). Im übrigen wäre eine dahingehende Feststellung angesichts der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung entbehrlich (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). D. Da der Bundesbeauftragte unterlegen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene ist als äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit 1960 in Asmara geboren und reiste gemeinsam mit ihrem 1986 geborenen Kind am 27. September 1986 mit gefälschten Papieren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise begehrte sie bei dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main Asyl und führte zur Begründung an, sie habe "in der Stadt" gegen die äthiopische Regierung gearbeitet und seit 1976 mit der ELF zusammen gekämpft. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte sie ergänzend aus: Sie habe in ihrer Heimatstadt Mendefera seit ihrem dritten Lebensjahr gelebt und dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Ihr ältester Bruder sei 1975 als Kämpfer in das "Befreite Gebiet" gegangen, sie selbst sei 1976 ebenfalls dorthin gegangen und dort in Krankenpflege ausgebildet worden. Anschließend sei sie als Kampfsanitäterin eingesetzt gewesen und 1978/79 verwundet worden. In der Folge habe es Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen innerhalb der Befreiungsbewegung gegeben, vor allem zwischen der ELF und der EPLF. Nach einem Standortwechsel sei ihr Kommandant Abdellah Idriss gewesen. Ihr Mann sei verschollen und die internen Kämpfe vor allem zwischen Moslems und Christen seien damals immer heftiger geworden, so dass sie sich zur Flucht entschlossen habe. Im Juli 1986 sei sie erst zu Fuß nach Kassala gegangen und dann mit einem Lkw nach Khartoum gefahren; dort habe sie sich sechs Wochen lang aufgehalten. Da der Sudan mit Abdellah Idriss sympathisiert habe und Deserteure an ihn ausgeliefert worden seien, habe sie ihre Flucht fortgesetzt. Sie habe Geld von einer Cousine aus den USA erhalten und damit die Ausreise finanziert. Mit einem gefälschten Pass sei sie am 26. September 1986 per Flugzeug ausgereist; in Athen habe es einen Zwischenstop zur Übernachtung gegeben. Sie wolle in Deutschland bleiben, bis Eritrea befreit sei und Friede herrsche. Ihre Familie gälte als Rebellen und es erwarte sie die Hinrichtung bei einer Rückkehr. Mit Bescheiden vom 9. Mai 1988 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Tochter der Beigeladenen ab und erkannte die Beigeladene als Asylberechtigte an. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass Kontakte zur eritreischen Befreiungsfront und eine wegen der illegalen Ausreise drohende Strafbarkeit wegen Republikflucht zu außerlegalen Bestrafungen führten und deshalb eine politische Verfolgung der Beigeladenen anzunehmen sei. Der geringste Verdacht des Kontaktes zur Befreiungsbewegung löse Maßnahmen des äthiopischen Staates aus; mindestens einen Aufenthalt im Erziehungslager. Der Verdacht gründe sich allein schon auf die eritreische Volkszugehörigkeit. Zudem werde die Asylantragstellung in Deutschland, die durch den äthiopischen Geheimdienst beobachtet würde, diesen Verdacht verstärken. Es gebe weder eine inländische Fluchtalternative noch sei von Verfolgungssicherheit im Sudan auszugehen, da dort Bombenangriffe äthiopischer Flieger auf die Flüchtlingslager geführt würden. Zudem sei die dortige Unterbringung menschenunwürdig. Diese Gefahren bestünden auch bei Rückkehr nach Äthiopien. Gegen diesen ihm am 16. Mai 1988 zugestellten Bescheid betreffend die Beigeladene hat der Bundesbeauftragte am 13. Juni 1988 Klage erhoben. Seiner Auffassung nach kommt die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht in Betracht, da in Äthiopien Bürgerkrieg herrsche; Asylgewährung komme deshalb nur bei einer im Einzelfall drohenden Verfolgung infrage. Die Beigeladene sei zudem im Sudan sicher vor politischer Verfolgung gewesen. Dort sei die Aufnahme von Flüchtlingen seit der Unabhängigkeit im Jahr 1956 Tradition; es gebe keine Abschiebungen und es sei auch eine Wiedereinreise möglich. Die Flucht der Beigeladenen sei wegen der Dauer ihres dortigen Aufenthalts auch schon beendet gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 1988 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zusätzlich ausgeführt, dass die ihr bei Rückkehr drohenden Gefahren nicht im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg stünden, da diese nur über Addis Abeba möglich sei, wo gar kein Bürgerkrieg herrsche. Die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative stelle sich für sie nicht, da sie als Deserteurin angesehen und deshalb verfolgt werde. Die Flucht könne auch nicht als im Sudan beendet angesehen werden, da der Aufenthalt der Beschaffung von Reisedokumenten und der Organisation der Weiterreise gedient habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 1991 abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass eine Vorverfolgung schon wegen der politischen Betätigung der Beigeladenen im Kampfeinsatz zu bejahen sei. Bei Rückkehr habe sie wegen des Asylantrags und des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik politische Repressalien zu befürchten, da gegen vermutliche Oppositionsanhänger aus dem Ausland hart vorgegangen werde. Eine Überprüfung bei Rückkehr finde regelmäßig statt. Der Straftatbestand der Republikflucht sehe zudem lebenslängliche Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe vor. Der Sudan biete keine Sicherheit vor Verfolgung; die Beziehungen zu Äthiopien seien verbessert und eine Vereinbarung über die Auslieferung von Dissidenten sei zumindest in Vorbereitung. Weiterhin gebe es Angriffe auf die Flüchtlingslager im Sudan und es sollen keine weiteren Flüchtlinge aufgenommen werden. Mit seiner vom Verwaltungsgericht in dem Urteil zugelassenen Berufung vom 28. Juni 1991 macht der Kläger geltend, dass durch den Sturz des Mengistu-Regimes eine durchgreifende Änderung der politischen Verhältnisse eingetreten sei, so dass nunmehr keine Anhaltspunkte mehr für eine politische Verfolgung bestünden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend aus, dass die provisorische Regierung Eritreas von Anfang an keine Opposition geduldet habe. Da sie sich vor Jahren in der Bundesrepublik der Exilorganisation der ELF-RC angeschlossen habe, sei sie auch heute bei Rückkehr nach Eritrea von Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Rückkehrer, die Exilorganisationen der ELF-Abspaltungen angehörten, hätten noch vorher Unterwerfungserklärungen abgeben müssen. Es komme in Eritrea zu Massenverhaftungen Oppositioneller. Im Sudan bestünde eine Verfolgungssicherheit schon deshalb nicht, da dort die Entführung oder Auslieferung nach Eritrea drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte 3 UE 2697/91, die die Beigeladene betreffende Behördenakte des Bundesamts (2250648086) sowie den Lagebericht von amnesty international vom 27. Juni 1996 und den Lagebericht vom Auswärtigen Amt vom 14. August 1996 und eine Kopie des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juli 1930 Art. 1 bis 30 aus Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, die sämtlich ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die den Beteiligten mit Schreiben vom 26. September 1996 bekannt gegebenen und nachstehend aufgeführten Erkenntnisgrundlagen: I. Äthiopien/Eritrea 1. 1981 Volker Matthies, Der Eritrea-Konflikt 2. 25.09.1982 NZZ, "Drole de guerre in Eritrea" 3. 16.03.1983 "Unbegleitete Flüchtlingskinder aus Eritrea", Protokoll des Arbeitskreises des Internationalen Sozialdienstes 4. 25.08.1983 Müller-Blattau/Nagel in Vorwärts Nr. 35, S. 3 5. 27.03.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 6. 16.07.1984 Schröder an VG Bremen 7. 03.04.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 8. 10.01.1987 Neußner an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 9. 07.07.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 10. 20.07.1987 FAZ, "Eritreische Marxisten im Bürgerhaus Nordweststadt" 11. 00.09.1987 Müller-Blattau, "Mit dem Jeep durch Eritrea", Pogrom 2/87 S. 17 12. 25.01.1988 Unbekannter Journalist vor VGH Baden-Württemberg 13. 05.02.1988 Schröder an VG Wiesbaden 14. 22.04.1988 FR, "Großoffensive in Äthiopien" 15. 13.05.1988 FAZ, "Rotes Kreuz setzt Äthiopien-Hilfe fort" 16. 22.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 13.01.1989 FR, "Äthiopien will Eritrea teilen" 18. 18.05.1989 FAZ, "Putschversuch in Äthiopien" 19. 18.05.1989 FR, "Noch Kämpfe in Addis Abeba" 20. 19.05.1989 FR, "Hälfte der Armee in Äthiopien meutert" 21. 06.07.1989 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 22. 28.07.1989 FR, "Frischer Wind für Frieden" 23. 14.08.1989 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 24. 06.09.1989 FR, "Carters Anfangserfolg" 25. 26.09.1989 FAZ, "Nach Mengistu wird es nur noch schlimmer" 26. 09.10.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 27. 25.10.1989 FAZ, "Mengistu mobilisiert die Bevölkerung" 28. 04.11.1989 FR, "Friedliche Lösung fraglich" 29. 06.11.1989 FR, "Gespräche mit Tigre-Rebellen" 30. 18.11.1989 FR, "Hunger stoppt Krieg nicht" 31. 15.02.1990 FAZ, "1800 äthiopische Regierungssoldaten getötet?" 32. 17.02.1990 FR, "Hilfsgüter an Miliz verteilt" 33. 01.03.1990 FR, "Äthiopien plant Luftbrücke" 34. 22.03.1990 FR, "Hilfsversuch für Tigray" 35. 06.04.1990 FR, "Afrikas 30jähriger Krieg um Eritrea macht die Hungerkatastrophe zu einem Dauerzustand" 36. 30.04.1990 FR, "Rebellen stehen vor dem Sieg" 37. 22.06.1990 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 38. 10.10.1990 FR, "Neue Kämpfe in Eritrea" 39. 27.11.1990 amnesty international an VGH Baden-Württemberg 40. 30.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 41. 02.01.1991 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 42. 06.03.1991 FR, "Rebellen starten Offensive" 43. 08.04.1991 FR, "So arm wie unter Mengistu war das Volk noch nie" 44. 12.04.1991 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 45. 16.07.1991 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 46. 26.08.1991 Auswärtiges Amt an OVG Koblenz 47. Sept. 1991 amnesty international, Die gegenwärtige Lage in Äthiopien 48. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 26.11.1991 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 50. 01.12.1991 Komitee Cap Anamur an VG Düsseldorf 51. 00.02.1992 amnesty international, Äthiopien/Eritrea 52. 11.06.1992 Schröder an VG Düsseldorf 53. 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 07.07.1992 amnesty international an VG Köln 55. 18.08.1992 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 56. 05.11.1992 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Ansbach 57. Januar 1993 Munzinger Archiv/IH-Zeitarchiv Äthiopien, Chronik 1993 58. Januar 1993 amnesty international, Äthiopien/Eritrea 59. 24.05.1993 Archiv der Gegenwart - Eritrea - 60. 23.07.1993 amnesty international an VG Ansbach 61. 01.08.1993 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 62. 26.10.1993 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 63. 21.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Gießen 64. 07.04.1994 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 65. 16.05.1994 amnesty international an VG Ansbach 66. 01.09.1994 amnesty international an VG Schleswig 67. 20.12.1994 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 68. 22.12.1994 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde), an VG Schleswig 69. 28.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 70. 12.01.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 71. 16.02.1995 amnesty international an VG Gießen 72. 20.03.1995 Eikenberg (Instit für Afrika-Kunde), an VG Stuttgart 73. April 1995 amnesty international, "Äthiopien - Verantwortung in Vergangenheit und Gegenwart: Menschenrechte im Umbruch" 74. 08.05.1995 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Ansbach 75. 07.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 76. 10.07.1995 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 77. 06.09.1995 amnesty international an VG Schleswig 78. 13.01.1996 amnesty international an VG Würzburg 79. 25.03.1996 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an Auswärtiges Amt 80. 04.04.1996 Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien 81. 22.04.1996 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Wiesbaden 82. 28.05.1996 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 83. 17.06.1996 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Wiesbaden 84. 20.06.1996 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden II. 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April 1995 amnesty international - Eritrea - 27. 08.05.1995 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Ansbach 28. 07.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.08.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Eritrea - 30. 12.09.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 15.11.1995 FAZ, "Ein Volk schreibt seine Verfassung" 32. 15.01.1996 Bericht der ELF - Deutschland 33. 31.01.1996 FAZ, "Gespräche über Rückführung abgelehnter Asylbewerber geplant" 34. 01.02.1996 Kidane vor VG Köln 35. 08.02.1996 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Würzburg 36. 21.02.1996 Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde) an VG Würzburg 37. 01.03.1996 amnesty international an VG Ansbach 38. 07.03.1996 FAZ, "Willkommen im befreiten Eritrea" 39. 27.03.1996 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 40. 04.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden mit Anlagen