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Urteil

10 K 2125/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0310.10K2125.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger gibt an, am 00.00.0000 in der Stadt Asmara in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren worden sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tigrinya zu sein und die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Januar 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, welchen er in seiner am selben Tag in amharischer Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung im Wesentlichen wie folgt begründete: Als er drei Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt und seine Mutter habe ihn mit nach Äthiopien genommen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1994 habe er bei seinem Onkel gelebt, der zuhause nur Amharisch gesprochen habe. Nach Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei der Onkel nach Kenia ausgewandert. Er selbst habe Äthiopien 2014 verlassen, da er dort keine Arbeit gehabt und in ständiger Angst gelebt habe, wegen seiner eritreischen Herkunft verhaftet zu werden. Nach Eritrea könne er aufgrund des ihm dort drohenden Militärdienstes nicht zurückkehren. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017, dem Kläger am 1. März 2017 förmlich zugestellt, lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten sowie unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und drohte dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheids die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an. Ferner ordnete es unter Ziffer 6 ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2018 Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Kopie der eritreischen ID-Karte seines Vaters sowie eine ihm von der eritreischen Botschaft in Berlin ausgestellte vorläufige eritreische ID-Karte vorgelegt. Der Kläger beantragte zunächst, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nunmehr beantragt der Kläger unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 hinsichtlich der unter Ziffer 1 bis 3 erfolgten Ablehnung als offensichtlich unbegründet sowie das unter Ziffer 6 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten 10 K 2125/17.A und 10 L 528/17.A, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (vier Dateien) sowie die Ausländerakte zum Kläger und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2020 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. C. Die zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhobene Klage ist bereits mit dem Antrag in der Hauptsache umfänglich begründet, über die hilfsweise gestellten Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2017 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu, § 113 Absatz 5 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich die eritreische und nicht mehr die äthiopische Staatsangehörigkeit (1). Bei einer Rückkehr nach Eritrea droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung aufgrund der zu befürchtenden Einziehung zum Nationaldienst (2). 1. Der Kläger besitzt zur Überzeugung des Gerichts die Staatsangehörigkeit Eritreas (a) und hat spätestens mit Ausstellung der vorläufigen eritreischen ID-Karte die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (b). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Aufgrund des hiermit zum Ausdruck gebrachten Prinzips der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts stellt das Asylrecht und dementsprechend auch das Recht des intentionalen Schutzes auf das Verhältnis zwischen dem Verfolgten und dem Staat der Staatsangehörigkeit des Asylantragstellers ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502.86 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 08. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 14. Danach kann internationaler Schutz zum einen nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gewährt werden, und zum anderen schließt die Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 14. Besitzt ein Asylsuchender daher eine doppelte Staatsangehörigkeit und wird er in einem Staat seiner Staatsangehörigkeit verfolgt, kann er grundsätzlich auf die Inanspruchnahme des Schutzes durch den anderen Staat verwiesen werden, wenn er in diesem nicht auch Verfolgung erfährt. Welche Staatsangehörigkeit eine Person inne hat, bestimmt sich entsprechend der allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht. Denn nur dieser Staat kann aufgrund seiner Souveränität darüber entscheiden, wer Teil des ihm zuzurechnenden Staatsvolks ist. Vgl. IGH, Entscheidung vom 6. April 1955 (Nottebohm), I.C.J. Reports 1955, S. 4, 20 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 3 UE 2697/91 -, juris Rn. 34; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 A 367/17 -, juris Rn. 13. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 A 367/17 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2017 - 6 K 2713/17.A -, juris Rn. 35. § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, juris Rn. 5. Demgegenüber obliegt es jedoch dem Kläger, die Tatsachen zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts vorzutragen, die seine Annahme, er besitze die behauptete Staatsangehörigkeit, tragen. a. Der Kläger besitzt zur Überzeugung des Gerichts die eritreische Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich zum einen aufgrund der Vorlage der eritreischen ID-Karte des Vaters des Klägers, sodass der Kläger über diesen die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten hat (aa.). Zum anderen ergibt sich die eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers aus der ihm ausgestellten vorläufigen eritreischen ID-Karte (bb). aa. Der Kläger hat die eritreische Staatsangehörigkeit mit Entstehung des Staates Eritrea 1993 erlangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Eritrean Nationality Law - Proklamation No. 21/1992 der vorläufigen Regierung Eritreas am 6. April 1992 - wird jedem Abkömmling einer Person eritreischer Herkunft, welche ihrerseits nach Art. 1 Abs. 2 der Proklamation seit 1933 in Eritrea ansässig gewesen sein muss, gleich seines Aufenthaltsorts die eritreische Staatsangehörigkeit von Geburt an zuerkannt. Im Zeitpunkt seiner Geburt am 00.00.0000 in Asmara war der Kläger zwar zunächst ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger, da der Staat Eritrea zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte, sondern seit 1962 eine Provinz Äthiopiens war. Nach Art. 1 des damals geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22 Juli 1930 besaß ein Abkömmling eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter von Geburt an die äthiopische Staatsangehörigkeit unbeachtet seiner ethnischen Zugehörigkeit. Sämtliche im äthiopischen Staatsgebiete lebende Eritreer besaßen somit grundsätzlich die äthiopische Staatsangehörigkeit. Vgl. Nelle, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 159. Erg.Lief. Stand: November 2004, Äthiopien, S. 18; Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 2; UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen, August 1999, Nr. 2; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea - Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 1. Der Kläger hat daher zunächst über seine Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten. Dass die Eltern des Klägers die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen, steht nicht in Zweifel. Mit Erlangung der völkerrechtlichen Souveränität des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 hat der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit jedoch zumindest über seinen Vater ableiten können, der selbst zu diesem Zeitpunkt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Der Kläger ist daher Abkömmling einer Person eritreischer Herkunft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Proklamation No. 21/1992. Dass der Vater die eritreische Staatsangehörigkeit besaß, ergibt sich aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten eritreischen ID-Karte. ID-Karten wurden Personen eritreischer Abstammung im Sinne der Proklamation No. 21/1992 zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum ausgestellt und werden seit der Unabhängigkeit Eritreas eritreischen Staatsbürgern zum Nachweis ihrer Staatsbürgerschaft weiterhin ausgestellt. Vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel vom 20. August 2019, Rn. 15 ff. An der Echtheit der vorgelegten ID-Karte besteht kein Zweifel. Die Karte entspricht in Gestalt und Größe einer originalen ID-Karte. Der Kartenvordruck ist zweisprachig in Tigrinya und Arabisch gehalten und die auf der Karte abgedruckte Nummer weist entsprechend dem Vortrag des Klägers darauf hin, dass diese Karte einer im Gebiet des heutigen Staates Eritrea lebenden Person wahrscheinlich vor 1993 ausgestellt wurde. Schließlich weist die Laminierung des Ausweises die bei vor 1993 ausgestellten ID-Karten typische spiegelverkehrt eingelassene Abkürzung PGE auf. Vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel vom 20. Juni 2017, Rn. 2-10; ders., Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 7 ff. Es steht auch nicht in Zweifel, dass die ID-Karte dem Vater des Klägers gehörte. Der Kläger trägt nach glaubhafter Schilderung den Namen B. I. U1. , auch wenn er unter dem Namen I. U2. B. beim Bundesamt geführt wird. Der Kläger hat die falsche Namensangabe bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt bemängelt und hatte schon zuvor bei seiner Einreise gegenüber der Bundespolizei den Namen B. I. angegeben. Der dritte Namensbestandteil wird zumindest in Europa nicht regelmäßig geführt. Demgegenüber lautet der auf der Karte in Ge’ez eingetragene Name übersetzt: I. U1. U3. . Da die ersten beiden Namensbestandteile des auf der ID-Karte eingetragenen Namens und die letzten beiden Namensbestanteile des Namens des Klägers identisch sind, ist davon auszugehen, dass der Kläger der Sohn des ID-Karteninhabers ist. Die partielle Namensübereinstimmung entspricht der eritreischen Namensfolge. Vgl. EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen: Länderfokus Eritrea, Mai2015, S. 15. Die Behauptung des Klägers, die vorgelegte ID-Karte habe seinem Vater gehört, wird auch durch den im Übrigen glaubhaften Vortrag des Klägers gestützt. Der Kläger konnte Fragen zu der Herkunft seiner Familie widerspruchsfrei sowie ohne Zögern beantworten - vgl. Bundesamt für Migration BFM, Eritrea - Pseudo-Eritreer, 25. August 2010, S. 4 - und räumte Nichtwissen umstandslos ein. In der gerichtlichen Anhörung hat sich der Kläger außerdem fließend auf Tigrinya eingelassen. Schließlich hat der Kläger hinsichtlich seines Aufenthalts in Äthiopien kein individuelles Verfolgungsschicksal vorgetragen und auch hinsichtlich Eritreas freimütig eingeräumt, dass er keiner durch das eritreische Regime besonders verfolgten Betätigung wie bspw. der politischen Opposition oder der Mitgliedschaft in nicht erlaubten religiösen Vereinigungen nachgeht. bb. Die eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers steht aber auch aufgrund der vorgelegten eritreischen vorläufigen ID-Karte zur Überzeugung des Gerichts fest, an deren Echtheit kein Zweifel besteht. Sofern eine Person über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist regelmäßig ohne weitergehende materiell-rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die in den Ausweispapieren angegebene Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt ein Staat Identitätspapiere aus, mit denen er der betreffenden Person bescheinigt, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Staats besitzt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden des betreffenden Staats die materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen hinreichend geprüft haben und die Identitätspapiere daher inhaltlich richtig sind. Es bedarf aus diesem Grund im Regelfall keiner inhaltlichen Prüfung, ob im Rahmen der Ausstellung der Identitätspapiere das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht von den ausstellenden Behörden richtig angewandt worden ist und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. Zwar begründen ausländische Identitätspapiere als ausländische öffentliche Urkunden gemäß §§ 415, 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO keinen vollen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der dokumentierten Tatsache, sondern lediglich vollen Beweis hinsichtlich der Durchführung des beurkundeten Vorgangs. Solange aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats regelmäßig die gesetzlichen Grundlagen missachten, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend prüfen oder aus sonstigen Gründen Falschbeurkundungen vornehmen, besteht keine Notwendigkeit dafür, die inhaltliche Richtigkeit des von ausländischen Behörden ausgestellten Identitätspapiers zu überprüfen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 - 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 50 ff. Dies ist im Fall des Klägers mit Vorlage der vorläufigen die ID-Karte der Fall. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass der eritreische Staat Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellt. Im Gegenteil stellen die diplomatischen Vertretungen Eritreas derartige Bescheinigungen nur nach intensiver Prüfung der Staatszugehörigkeit der betreffenden Person aus. Vgl. Schröder, Stellungnahme ggü dem VG Kassel, 20. August 2019, S. 30. b. Seine äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger mit Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit am 20. Mai 1993 (aa) spätestens aber mit der Ausstellung der vorläufigen eritreischen ID-Karte verloren (bb). aa. In Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung wurden nach der Unabhängigkeit Eritreas zunächst weiterhin als äthiopische Staatsbürger angesehen - vgl. Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 11; Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea‘s claims 15, 16, 23 & 27-32, 17. Dezember 2004, Rn. 51, 59 -, was vorerst zu seiner faktischen doppelten Staatsangehörigkeit führte. Vgl. UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen, August 1999, Nr. 2; Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 10; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea - Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 1. Infolge des Ausbruchs des eritreisch-äthiopischen Grenzkriegs am 12. Mai 1998 kam es allerdings seitens der äthiopischen Sicherheitsbehörden zu willkürlichen Massendeportationen von ethnischen Eritreern in das eritreische Staatsgebiet. Vgl. statt aller: Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 23 ff. Nach (nachträglicher) offizieller Begründung der äthiopischen Behörden handelte es sich bei den deportierten Personen allesamt um Ausländer, weil diese vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, welche am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum 1993 teilnahmen, zugleich auf ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. Tatsächlich wurden jedoch nicht nur eritreisch-stämmige Personen abgeschoben, denen als Voraussetzung für die Teilnahme am Referendum eine ID-Karte ausgestellt worden war. Eine Vielzahl von Personen mit gemischter Abstammung, auch ohne ID-Karte, oder ganze Familien, wenn nur einem Mitglied der Familie eine entsprechende ID-Karte ausgestellt worden war, wurden nach Eritrea abgeschoben. Die Auswahl der Deportierten erfolgt daher nach allgemeiner Ansicht völlig willkürlich und maßgeblich an der ethnischen Zugehörigkeit orientiert. Ferner gab es eine große Anzahl von Personen, die freiwillig nach Eritrea übersiedelten. Vgl. zur Praxis der Abschiebungen: Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 29 ff.; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea - Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 5; Campbell, International Journal of Refugee Law, Vol. 23 (2011), 656, 659; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 2; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Ethiopia: People of mixed Eritrean/Ethiopian Nationality, 31. August 2016, S. 4; zur Wertung der Teilnahme am Referendum: UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen, August 1999, Nr. 2; a.A. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG München vom 21. Juli 2003; differenzierend: Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an den BayVGH vom 21. März 2001, S. 1. Mit der Regierungsdirektive vom 14. August 1999 wurde die während der Deportationen vertretene Auffassung der äthiopischen Behörden gesetzlich festgeschrieben. Demnach mussten sich sämtliche ethnischen Eritreer über 18 Jahren, die am Referendum 1993 teilgenommen hatten oder denen die eritreische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden war, als Ausländer registrieren lassen. Auch die Kinder dieser Personen wurden als solche registriert. Vgl. Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 41 ff.; ders., Stellungnahme ggü dem VG Kassel, 31. Januar 2001, S. 2; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea - Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 6; Campbell, International Journal of Refugee Law, Vol. 23 (2011), 656, 660; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 2 und 5; dies., Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, 22. Januar 2014, S. 2; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Kassel vom 15. Januar 2001, S. 2. Kinder von zwei Eritreern, von denen zumindest einer am Referendum teilnahm, werden als eritreische Staatsbürger angesehen. Vgl. Schröder, Gutachten für das VG Kassel vom 20. August 2019, Rn. 52, 63; ders., Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 63; ders., Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, vom 22. März 2011, Rn. 34 f., 46; ders., Stellungnahme für das VG Kassel vom 20. Juni 2017, Rn. 39.. Als Kind zumindest eines nachgewiesenen eritreischen Elternteils gilt der Kläger daher für die äthiopischen Behörden als Eritreer. bb. Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit aber spätestens mit Ausstellung der vorläufigen ID-Karte durch die eritreische Botschaft in Berlin am 00.00.0000 verloren. Nach Art. 20 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 wird jeder Äthiopier, der freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Vgl. Nelle, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 159. Erg.Lief. Stand: November 2004, Äthiopien S. 17; Schröder, Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft, 2011, Rn. 77 ff.; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea - Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 5. Damit hat der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit zumindest zu dem Zeitpunkt verloren, als er sich von der eritreischen Botschaft die vorläufige ID-Karte ausstellen ließ. Hiermit „aktivierte“ er die bereits zuvor von Gesetzes wegen bestehende eritreische Staatsangehörigkeit, sodass aus Sicht des äthiopischen Staates unverkennbar ist, dass sich der Kläger für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden hat. 2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Eritrea infolge der zu erwartenden Einziehung zum Nationaldienst eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung (a). Die Erlangung des Diasporastatus stellt keine zumutbare Schutzalternative für den Kläger dar (b) und in Eritrea steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen (c). a. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. aa. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95) dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b Richtlinie 2011/95 auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b Richtlinie 2011/95 wiederum grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 28; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris, Rn. 6; European Asylum Support Office (EASO), Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 120; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 12. Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 15 m.w.N. "Erniedrigend" ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 16 m.w.N. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Zu den weiteren Faktoren zählen der Zweck der Behandlung, die dahinterstehende Absicht oder Motivation sowie der Kontext, in dem sie erfolgt. Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 14 m.w.N. Hinsichtlich des Beweismaßstabes bedarf es gemäß Art. 2 Buchstabe f Richtlinie 2011/95 einer tatsächlichen Gefahr einer solchen Behandlung bei Rückkehr des Asylbewerbers in seinen Herkunftsstaat. Danach bezeichnet der Ausdruck "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2011/95 zu erleiden, und auf den Art. 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Insoweit genügt alleine die Möglichkeit einer Misshandlung für die erforderliche Schwelle einer tatsächlichen Gefahr noch nicht. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit eine Misshandlung zu erleiden, höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall sein wird. Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 130 m.w.N. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefahr vorliegt, sind die gegenwärtigen Umstände. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, Rn. 133; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N. Dabei ist es notwendig, die absehbaren Folgen einer Rückführung des Antragstellers in den Aufnahmestaat zu prüfen, wobei die allgemeine Situation in dem Land und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, Rn. 130; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 34 m.w.N. Danach sind sämtliche im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren wahrscheinlichen künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsland einzubeziehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2019 - 6 K 1503/19.A -, juris Rn. 13 ff. bb. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der drohenden Einziehung des Klägers zum Nationaldienst in Eritrea vor. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10. Juli 2018 - E-5022/2017 - zum eritreischen Nationaldienst ausgeführt: „ 5.1.1 Der eritreische Nationaldienst wird entweder in militärischen Einheiten (nachfolgend: militärischer Nationaldienst) oder aber in zivilen Einheiten (nachfolgend: ziviler Nationaldienst) absolviert. Beide Zweige unterstehen dem Verteidigungsministerium; sie sind aufgrund des Ziels entstanden, das Land nach dem Unabhängigkeitskrieg nicht nur zu verteidigen, sondern auch wirtschaftlich wieder aufzubauen (vgl. Art. 5 der Proclamation No. 82/1995 on National Service vom 23. Oktober 1995 [publiziert in Eritrean Gazette, <http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html>, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2018; fortan: Nationaldienst-Proklamation] und KIBREAB, Warsai-Yikealo, S. 630 ff.; Landinfo, a.a.O., S. 8). Zudem soll eine nationale Identität gestiftet und so das Zusammengehörigkeitsgefühl der verschiedenen religiösen, ethnischen und sozialen Gruppen gestärkt wer-den (KIBREAB, The Eritrean National Service, S. 94 ff.). Insbesondere zu diesem Zweck der Identitätsstiftung durchlaufen alle Dienstpflichtigen eine bis zu sechsmonatige Grundausbildung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.4 und 5.2.1), bevor sie entweder dem militärischen Nationaldienst (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2) oder dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.3) zugeordnet werden. 5.1.2. ( … [Auslassung durch das erkennende Gericht]) Der zivile Nationaldienst hat demgegenüber eine mittlerweile zentrale volkswirtschaftliche Bedeutung erreicht (vgl. STAUFFER, S. 135 ff.) und um-fasst etwa die Arbeit in Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und Bauunternehmungen (mit einer instruktiven Darstellung des Einsatzes von Nationaldienstleistenden im eritreischen Gesundheitssystem RTS, Temps Présent : Erythrée). Es gibt Berichte, wonach Nationaldienstpflichtige auch für private Unternehmen beziehungsweise Unternehmen der Regierungspartei und der Armee eingesetzt werden (vgl. HRW, Service for Life, S. 54 f.; Le Monde Diplomatique; HRW, World Report, S. 2; BTI 2018, S. 3, 5; private Unternehmen, die von der Regierungspartei völlig unabhängig sind, gibt es in Eritrea kaum mehr [BTI 2018, S. 18]). Die Dienstpflichtigen im zivilen Nationaldienst sind bei der Arbeit ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber einberufen und ihr Einsatz wird durch das Verteidigungsministerium koordiniert (vgl. HRC, 2015 Report, S. 417). Sie bleiben in militärischer Bereitschaft und können (wieder) in den militärischen Dienst versetzt werden (vgl. Landinfo, S. 15). Die HRC erwähnt die Androhung einer Versetzung in militärische Einheiten als mögliche Bestrafung in zivilen Einheiten (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427).“ (…) „ 5.2. Nachfolgend ist zu untersuchen, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen. Dabei ist einerseits zwischen der Grundausbildung und der eigentlichen Dienstleistung, im Rahmen der eigentlichen Dienstleistung aber vor allem zwischen den verschiedenen Dienstzweigen zu unterscheiden, zumal auch in den verfügbaren Quellen ein weitgehender Konsens zumindest dahingehend zu bestehen scheint, dass sich die Verhältnisse in der Grundausbildung (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2.1) massgeblich von den Bedingungen im militärischen Nationaldienst (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2.2) und dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2.3) unterscheiden (UK Home Office, National Service, Rz. 10.1.1-10.1.8). Zu thematisieren ist ausserdem die weiterhin undefinierte Dauer der Nationaldienstleistung (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.3, welcher auf dem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 auf-baut [vgl. namentlich E. 12.5]). 5.2.1. Seit dem Schuljahr 2002/2003 werden alle eritreischen Schülerinnen und Schüler für das zwölfte Schuljahr nach Sawa berufen und dort in der Warsay-Yikealo-Schule unterrichtet (AI, Just Deserters, S. 19). Das zwölfte Schuljahr umfasst zunächst eine sieben- bis achtmonatige akademische Ausbildung, die mit einer mehrtägigen schriftlichen Prüfung im Februar oder März abgeschlossen wird; darauf folgt eine maximal sechsmonatige militärische Ausbildung (EASO, Länderfokus, S. 37, UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.9; Landinfo, S. 12), die aus körperlichem Training, Schulung militärischer Abläufe sowie Unterricht in der Handhabung von Waffen und Munition besteht; zudem soll eine ideologische Grundausrichtung geschult werden. Nicht nur im militärischen, sondern auch im akademischen Teil der Ausbildung ist der Alltag stark militarisiert (HABTE, S. 463); es herrscht „eiserne Disziplin“ (BOZZINI, S. 75; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Äusserungen des eritreischen Informationsministeriums, wonach der Aufenthalt in Sawa als lebensprägendes Ereignis insbesondere disziplinierend wirken soll [Eritrean Ministry of Information, Sawa: Eritrea’s Cultural Boot Camp, 30. September 2016, abrufbar unter <http://www.shabait.com/categoryblog/22647-sawa-eritreas-cultural-boot-camp> sowie Sawa: From makeshift camp to semi-urban centre, abrufbar unter <http://www.shabait.com/categoryblog/7523-sawa-from-makeshift-camp-to-semi-urban-center>, beides zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018]). Weitere – rein militärische – Ausbildungslager befinden sich in Wi’a, Ki-loma, Mai Dima und Meiter (vgl. oben, E. 5.1.4); Amnesty International erwähnt weitere Ausbildungslager in Nakfa, Oubol, Gergera und Mendefera (AI, Just Deserters, S. 25). Die militärische Ausbildung besteht auch hier im Wesentlichen aus physischen Übungen, dem Training militärischer Abläufe und Waffenübungen (SFH, S. 10). Sämtliche Stätten der Grundausbildung sind bekannt für schwierige Lebensbedingungen und einen harten Alltag (allgemein: HRC, 2015 Report, S. 374 ff.; SFH, S. 10; bestätigt selbst durch das eritreische Informations-ministerium, vgl. Eritrean Ministry of Information, Sawa: Eritrea’s Cultural Boot Camp, a.a.O.). Besonders harte Bedingungen sollen in jenen Lagern herrschen, in denen vorwiegend Personen militärisch ausgebildet werden, die bei Giffas oder bei der illegalen Ausreise aufgegriffen wurden (AI, Just Deserters, S. 25; spezifisch für Wi’a: Landinfo, S. 15; HRC, 2015 Report, S. 376 [strenge Überwachung]). Familienkontakte finden nur sporadisch statt (HABTE, S. 473) und das Taschengeld ist mit 145 Nakfa äusserst knapp bemessen (Landinfo, S. 16). Insbesondere in den Berichten des HRC von 2015 und 2016 wird überdies dargelegt, dass die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert seien und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen bisweilen drakonisch bestraft würden (UNHRC, 2015 Report, S. 280-311 sowie S. 366-378; UNHRC, 2016 Report, S. 53 f.). Berichtet wird ausserdem von weitverbreiteten sexuellen Übergriffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien (UNHRC, 2015 Report S. 378-390; KIBREAB, Sexual Violence, S. 135 ff.). Während in den verfügbaren Quellen kaum umstritten ist, dass die Grundausbildung viele Entbehrungen fordert und in den verschiedenen Camps auch klimatisch bedingt schwierige Lebensbedingungen herrschen, wird in Bezug auf die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe zumindest in Frage gestellt, dass diese systematisch stattfinden. Eine vom DIS konsultierte regionale Nichtregierungsorganisation mit Büro in Asmara qualifiziert die Berichte über Misshandlungen im Nationaldienst als deutlich übertrieben: Die Rekrutinnen und Rekruten seien in der Regel weder überarbeitet noch unterernährt; auch bestünden keine Hinweise darauf, dass sie systematisch misshandelt würden (DIS, S. 10). Verschiedene internationale Beobachterinnen und Beobachter, die sich in Eritrea aufgehalten haben oder weiterhin dort aufhalten, kritisieren die Methodik der Berichte des UNHRC (vgl. oben, E. 4.3 und ausserdem UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 13.4; STAUFFER, S. 140 ff.); den grundsätzlich repressiven Charakter des eritreischen Regimes stellen sie zwar nicht in Frage – von dem in den UNHRC-Berichten geschilderten Ausmass an Misshandlungen könne jedoch keine Rede sein (FAZ, Alles gar nicht so schlimm?; Landinfo, S. 6 f.; BBC). Auch der Befund, dass es zu systematischen sexuellen Übergriffen kommt, wird – insbesondere mit dem Hinweis, dass solch flächen-deckende Übergriffe den Nationaldienst von innen her diskreditieren würden – von verschiedener Seite in Frage gestellt (Landinfo, S. 12 f.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.10).“ (…) „5.2.3 Wie im militärischen Zweig, entscheiden die Nationaldienstleistenden auch im zivilen Nationaldienst nicht von sich aus, welche Arbeit sie verrichten; vielmehr werden Arbeitstätigkeit und Einsatzort von den zuständigen Behörden zugeteilt (vgl. beispielhaft RTS, Temps Présent : Erythrée; SEM-Fokus, S. 48). Im Übrigen gibt es aber zahlreiche Hinweise darauf, dass sich die Leistung des zivilen Nationaldienstes in vielen Fällen kaum von einer gewöhnlichen Arbeitstätigkeit unterscheidet: Zwar untersteht auch der zivile Nationaldienst dem Verteidigungsministerium; die Dienstleisten-den in den Ministerien, Schulen, an Gerichten, in Spitälern, bei lokalen Behörden und staatlichen Unternehmen arbeiten aber in erster Linie unter der Aufsicht ihrer zivilen Arbeitgeber und auch die Anwesenheitspflicht scheint lockerer gehandhabt zu werden als im Militärdienst (Landinfo, S. 15). Auch der HRC schreibt, die Dienstleistung im zivilen Zweig unterscheide sich deutlich von derjenigen im militärischen Bereich, insbesondere, wenn der Dienst in Verwaltung, Schulen oder Spitälern geleistet werde; so komme es beispielsweise regelmässig vor, dass Dienstleistende ihren Arbeitsort – zuweilen auch für längere Zeit – verliessen, um andernorts Einkommen zu erwirtschaften, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu harten Bestrafungen komme (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427). Als problematisch erachtet wird jedoch die tiefe Entlöhnung für die Dienstleistung, welche sich zumindest bis 2015 um 700 Nakfa bewegte (AI, Just Deserters, S. 31; UNHRC, 2015 Report, S. 421 f., S. 425 ff.). Am 1. Juli 2015 ist nach Angaben von Finanzminister Berhane Habtemariam ein neues Lohnschema für den zivilen Teil des Nationaldiensts in Kraft getreten, das anstelle des „Taschengelds“ eigentliche Löhne vorsieht; eine Aus-weitung der neuen Anordnungen auf den militärischen Nationaldienst ist ihm zufolge angedacht. Die neuen Anordnungen sollen rückwirkend per Juli 2015 Lohnerhöhungen auf 2‘000 Nakfa zur Folge haben, wobei Personen mit höherer Bildung 3‘500 bis 4‘000 Nakfa als Entschädigung erhalten sollen; diese Beträge liegen über dem durchschnittlichen Lohnniveau in Eritrea (SEM, S. 53). Offenbar gab es seit 2015 tatsächlich vereinzelt Fälle von Lohnerhöhungen (vgl. Landinfo, S. 16; UK Home Office, National Service, Rz. 10.4.9, UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.7). In einem Film von RTS ist im Gesundheitsbereich von Löhnen um 2‘000 Nakfa die Rede (RTS, Temps Présent : Erythrée). Allerdings gingen diese Lohnerhöhungen offenbar mit einer Erhöhung der Steuerlast und weiteren Abzügen einher, so dass die Löhne sich real kaum erhöht haben dürften (USDOS, S. 24). Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil im zivilen Nationaldienst offenbar Essen und Unterkunft nicht immer von den staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Viele Dienstleistende können ihren Grundbedarf allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldienstätigkeit kaum decken. Wenn die Möglichkeit besteht, müssen sie zur Existenz-sicherung verschiedenen Beschäftigungen gleichzeitig nachgehen und sich namentlich auch im informellen Sektor betätigen (vgl. UNHRC, 2015 Report, S. 426 f.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.17.3). 5.3 Die Dienstdauer ist gemäss Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation auf eine militärische Ausbildung von sechs Monaten und zwölf Monate aktiven Dienst festgesetzt. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Dienstpflicht im Rahmen der "Warsay Yikealo Development Campaign" aber auf unbestimmte Zeit (vgl. HRC, 2015 Report, S. 35; Landinfo, S. 11; HRW, Service for Life, S. 43). Die nach wie vor unbestimmte Dauer des Nationaldienstes wurde von Eritrea bisher mit der no-war-no-peace -Situation gegenüber Äthiopien begründet, das sich nach dem Ende des Grenzkriegs (1998-2000) weigerte, den Entscheid der unabhängigen Ethiopian-Eritrean Boundary Commission (EEBC) umzusetzen und besetztes Territorium an Eritrea zurückzugeben (vgl. ICG, Exodus, S. 3; HIRT, S. 302; HRC, 2015 Report, S. 46 f.). Trotz dieser grundsätzlich undefinierten Dienstdauer sind in den letzten Jahren nach Angaben der eritreischen Regierung vermehrt Angehörige des zivilen Teils des Nationaldiensts demobilisiert oder entlassen worden. Auch internationale Vertreter in Eritrea geben an, es komme vor, dass Nationaldienst-Angehörige aus dem zivilen Teil entlassen würden. Zum militärischen Teil lägen ihnen kaum Informationen vor (vgl. SEM, S. 47 f.). Die Entlassung aus dem zivilen Dienst kann beim Personalbüro des Ministeriums, bei dem der Dienst geleistet wird, beantragt werden (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.2). Das Vorgehen hierbei ist aber intransparent, inkonsistent und oft vom direkten Vorgesetzten abhängig (vgl. HRC, 2015 Report, S. 362 f.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.2 und 9.18.5; Landinfo, S. 5); der HRC erwähnt zudem, dass beim Entlassungsprozedere auch Korruption im Spiel sei (vgl. HRC, 2016 Report, S. 39 f.). Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. Landinfo, S. 18; AI, Just Deserters, S. 28; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.28). Zudem gibt es Berichte über Entlassungen aus familiären Gründen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie ist (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.23 und 9.18.28). Einige der aus dem Dienst Entlassenen konnten danach ihre Arbeit nicht frei wählen und mussten für die Regierung arbeiten, wenn auch zu einem höheren Lohn (vgl. HRW, World Report, S. 2). Zudem ist es vorgekommen, dass aus dem Dienst Entlassene wieder einberufen wurden (vgl. HRC, 2015 Report, S. 364; Landinfo, S. 15), was auch in der Nationaldienst-Proklamation so vorgesehen ist (Art. 23 und 28). In jüngeren Berichten werden bezüglich der durchschnittlichen Dienstdauer verschiedene Zahlen genannt. So schreibt das SEM, Schätzungen gingen von durchschnittlich 5 bis 10 Jahren im zivilen Dienst aus, eine längere Dienstdauer sei aber möglich. Zum militärischen Dienst gebe es keine zuverlässigen Angaben (vgl. SEM, S. 50). Dies deckt sich mit Beobachtungen im Gesundheitsbereich, wonach der Nationaldienst oft Jahre andauert (vgl. RTS, Temps Présent: Erythrée). Viele Angehörige des Nationaldienstes dienen also auch heute noch jahrelang, was offenbar eines der Haupt-motive darstellt, Eritrea illegal zu verlassen (AI, Just Deserters, S. 15; IRRI, S. 25; DIS, S. 7).“ Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel an. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers begründet die auf unabsehbare Zeit erfolgende Einziehung zum Nationaldienst ohne angemessene Vergütung eine staatlich veranlasste unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Eine grundsätzlich unbefristete, regelmäßig jedoch bis zu 20 Jahre andauernde - vgl. EASO, Eritrea National service, exit, and return - Country of Origin Information Report, 2019 S. 34 -, unter erbärmlichen Bedingungen am Rande des Existenzminimums in völliger Willkür durchgeführte Dienstpflicht, die einer Leibeigenschaft gleichkommt und aus der sich der Asylsuchende nicht selbständig befreien kann, erfüllt das Merkmal der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Dies gilt umso mehr, da sich der Kläger nur im Kleinkindalter in Eritrea aufgehalten hat und daher über keine tragfähigen sozialen und insbesondere familiären Beziehungen verfügt, von denen er Unterstützung während der Dienstzeit erwarten kann. Dass der Kläger während der Dienstzeit einen für die Bestreitung des Lebensnotwendigen ausreichenden Lohn erhält, ist nicht zu erwarten. Vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 424 ff. (Nr. 1440 ff.). b. Die Möglichkeit, den Diasporastatus zu beantragen, bietet keine dem Kläger zumutbare Schutzalternative. Trotz Diasporastatus besteht für freiwillige Rückkehrer keine Rechtssicherheit, da es für den Diasporastatus keine rechtliche Grundlage gibt. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28. Juli 2017, S. 1 f.; Amnesty International, Stellungnahme 2018, S. 8; U.K. Upper Tribunal - Immigration and Asylum Chamber, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - UKUT 00443 (IAC), MST and Others Eritrea CG [2016] -, Rn. 334; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Oktober 2017, S. 3. Ferner erhält nicht jeder, der die Diasporasteuer bezahlt und den Reuebrief unterzeichnet, auch den Diasporastatus; das Erteilungsverfahren ist höchst intransparent und willkürlich. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, S. 10. Außerdem endet der Diasporastatus bei einem ununterbrochenen Aufenthalt in Eritrea nach Ablauf von einem Jahr. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, S. 9; EASO, Eritrea National service, exit, and return - Country of Origin Information Report, 2019 S. 58. c. Schließlich steht dem Kläger kein interner Schutz nach § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG offen. Der Kläger muss landesweit mit der Einberufung zum Nationaldienst rechnen. Innerhalb Eritreas gibt es keine Region, die nicht der Kontrolle durch die Regierung untersteht. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019), S. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 - 6 K 1503/19.A -, juris Rn. 97 ff. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.