Beschluss
3 UE 341/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0909.3UE341.98.A.0A
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Leitsätze
Ein Asylbewerber trägt auch im Rahmen von Familienasyl nach § 26 AsylVfG die Darlegungs- und Beweislast für eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber trägt auch im Rahmen von Familienasyl nach § 26 AsylVfG die Darlegungs- und Beweislast für eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat. I. Die Beteiligten streiten um die Familienasylberechtigung der Beigeladenen, die Staatsangehörige von Angola sind. Der Vater der Beigeladenen, Herr X.X., wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.09.1991 als asylberechtigt anerkannt (Bl. 41 der Behördenakte - BA -). Im Januar 1997 beantragten die Beigeladenen und ihr im Jahre 1995 in Frankfurt am Main geborener Bruder, als asylberechtigt anerkannt zu werden (Bl. 4 BA), wobei sie sich auf Familienasyl beriefen (Bl. 40 BA). Während das Bundesamt den Asylantrag des zuletzt geborenen Bruders mit Bescheid vom 25.02.1997 ablehnte (Bl. 44 BA), gab es den Asylanträgen der Beigeladenen mit Bescheid vom 25.02.1997 statt (Bl. 53 BA). Der Kläger hat gegen den ihm am 27.02.1997 zugestellten Anerkennungsbescheid der Beigeladenen am 10.03.1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ein Anspruch auf Familienasyl komme nicht in Betracht, weil die Beklagte eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat nicht ausgeschlossen habe. Dabei sei es unerheblich, ob eine Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder nach § 26 AsylVfG unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls in Rede stehe. Die bloße Behauptung einer Einreise auf dem Luftwege genüge nicht, diese müsse vom Asylbewerber voll bewiesen werden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.1997 aufzuheben. Die Beklagte sowie die Beigeladenen, die auf die Asylantragstellung und den angefochtenen Anerkennungsbescheid verwiesen haben, haben erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit am 19.09.1997 beratenem Urteil mit der Begründung abgewiesen, den Beigeladenen stehe wegen der Asylanerkennung ihres Vaters ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG zu. Es obliege weder den Beigeladenen noch der Beklagten, den Einreiseweg in die Bundesrepublik Deutschland detailliert zu beweisen. Es sei der Zweck des Familienasyls, eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe und anderer anspruchsbegründender Tatsachen der nahen Angehörigen eines Verfolgten zu erübrigen. Diese Ausrichtung des Familienasyls müsse sich konsequenterweise auch auf die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 GG beziehen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.01.1998 - 3 UZ 3927/97.A - die Berufung wegen Divergenz zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger auf seine Zulassungsschrift Bezug. Dort hatte er Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerügt und ausgeführt, die Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG stehe auch der Gewährung von Familienasyl entgegen. Im Übrigen dürfe der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht auf noch nicht rechtkräftig anerkannte Asylbewerber erstreckt werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.09.1997 beratenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 9 E 30360/97.A (2) - den den Beigeladenen erteilten Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.1997 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag und gibt im Berufungsverfahren keine Stellungnahme ab. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Nachdem die Beigeladenen eine unter Hinweis auf § 87 b VwGO bis zum 16.03.1998 eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Frage der Gewährung von Familienasyl und von Abschiebungsschutz sowie zu ihrem Einreiseweg nach Deutschland ungenutzt haben verstreichen lassen, haben sie innerhalb der im Zusammenhang mit der Anzeige einer möglichen Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO gesetzten Frist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.07.1998 (Bl. 104 der Gerichtsakte - GA -) vorgetragen, sie seien bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik im Dezember 1996 nicht über ein sicheres Drittland, sondern auf dem Luftwege von Johannesburg mit der südafrikanischen Fluggesellschaft SAA in Begleitung ihres Onkels nach Frankfurt am Main eingereist, wozu der Vater und ein Schreiben des Onkels, gegebenenfalls dieser selbst zum Beweis angeführt werden. Die Flugtickets seien nicht mehr vorhanden. Die einschlägige Behördenakte ist beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung des Klägers gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie zugelassen wurde. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufungsbegründung fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO) und entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Regelungen des § 124 a Abs. 3 VwGO gelten auch im Asylverfahren, denn § 78 AsylVfG enthält keine abschließende Regelung des Verfahrens nach der Zulassung der Berufung (vgl. BVerwG, U. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -; Hess. VGH, Urteil vom 18.03.1998 - 3 UE 4011/97.A - m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.1997 - 25 B 97.33256 - DVBl. 1997, 1332). Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; dabei muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung erfüllt werden. Die Berufung ist hier fristgerecht begründet worden. Zwar ist im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.02.1998 (Bl. 82 GA) neben der Antragstellung im Wesentlichen auf die Darlegungen im Rahmen des Zulassungsantrags Bezug genommen worden. Dies ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Kläger bereits in seinem Zulassungsantrag deutlich gemacht hatte, aus welchen Gründen die Berufung seiner Ansicht nach Erfolg haben müsse. Es ist im Rahmen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erforderlich, innerhalb der Monatsfrist mit einem selbständigen Schriftsatz die Berufungsbegründung zu formulieren, sofern diese Gründe sich bereits aus dem Zulassungsantrag unmissverständlich ergeben und auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur wiederholt werden könnten. In solchen Fällen wäre es eine überflüssige Förmelei, dennoch auf dem Erfordernis einer nochmaligen Begründung zu bestehen. Denn die Berufungsbegründungspflicht ist kein Selbstzweck, sondern soll eine eigenständige Auseinandersetzung des Berufungsführers mit dem Streitstoff gewährleisten sowie letzteren gegenüber dem Berufungsgericht eingrenzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.1997 - 25 a 3247/97.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -; auch BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 9 B 690.97 -, DVBl. 1997, 1325). Die zulässige Berufung ist auch begründet. Den Beigeladenen steht kein Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu, da für eine politische Verfolgung in Angola nichts vorgetragen und nichts ersichtlich ist. Die Beigeladenen haben auch keinen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG im Hinblick auf die Asylanerkennung ihres Vaters. Als Familienasylberechtigter kann nicht anerkannt werden, wer - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen - aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1997 - 9 C 56.96 - EZAR 215 Nr. 14). Im vorliegenden Fall können die Beigeladenen nicht so behandelt werden, als seien sie nicht aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der tatsächliche Einreiseweg ist weder im verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinreichend aufgeklärt worden, weil es für die dort getroffenen Entscheidungen darauf nicht ankam. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die Asylbewerber, hier die Beigeladenen, nicht nur verpflichtet sind, persönlich bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), womit ihnen eine Mitwirkungs- und Darlegungslast für Angaben und Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland obliegt (vgl. GK-AsylVfG, Stand: Juli 1998, § 26 Rdnr. 14 unter Verweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), sondern ihnen für eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat sogar die materielle Beweislast auferlegt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.1996 - 7 A 1194/96.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.1997 - A 4 S 264.96 - und Beschluss vom 13.03.1997 - A 4 S 48.97 -; Bay.VGH, Beschluss vom 13.11.1997 - 27 B 96.34341 - BayVBl. 1998, 119; a.A. GK-AsylVfG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall haben die Beigeladenen ihrer mit gerichtlicher Anordnung vom 26.01.1998 (Bl. 75 GA) konkretisierten Mitwirkungspflicht, zu ihrem Einreiseweg nach Deutschland umfassend und ausführlich, gegebenenfalls unter Benennung der erforderlichen Beweismittel bis zum 16.03.1998 vorzutragen, trotz der Belehrung nach § 87 b VwGO nicht genügt. Eine entsprechender Vortrag zum Einreiseweg ist erst verspätet mit am 24.07.1998 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz erfolgt (Bl. 104 GA). Damit können die Beigeladenen, die über die Folge der Fristversäumung belehrt worden sind, nicht mehr gehört werden, da die Zulassung des Vortrags und der mit ihm verknüpften Beweismittel, d.h. eine Vernehmung des Vaters und des Onkels als Zeugen, nach der Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Beigeladenen die Verspätung nicht genügend entschuldigt haben. Es ist nichts dafür dargelegt worden, weshalb die entsprechenden Erklärungen zum Einreiseweg nach Deutschland auf die frühere gerichtliche Aufklärungsanordnung hin nicht bereits bis zum 16.03.1998 hätten abgegeben werden können. Fehlt es innerhalb der prozessual gesetzten Frist schon an der Erfüllung der Mitwirkungspflicht, gilt dies erst Recht für die materielle Beweislast dafür, nicht aus einem sicheren Drittstaat, d.h. auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Damit ist ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG für die Beigeladenen nicht gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf S. 5 der Urteilsabschrift wohl im Hinblick auf die Reichweite des Asylantrags nach § 13 Abs. 1 AsylVfG neben der Asylanerkennung auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bejaht hat, ist dieser Feststellung ebenfalls nicht zu folgen. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AuslG setzt eine bestands- bzw. rechtskräftige Asylanerkennung voraus (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.12.1992 - 10 UE 1360/86 -), zumal während der Dauer des Asylverfahrens der Abschiebung ohnehin die bestehende Aufenthaltsgestattung als vorläufiges Bleiberecht entgegensteht. Eine rechtskräftige Asylanerkennung zu Gunsten der Beigeladenen lag und liegt aber nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83 b Abs. 1 AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.