Beschluss
3 UZ 2709/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2006:0403.3UZ2709.05.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2005 – 1 E 1969/05 – wird abgelehnt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2005 – 1 E 1969/05 – wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen Werbeanlage auf dem Grundstück Niddastraße …, 63691 Ranstadt, Gemarkung Ober-Mockstadt, Flur …, Flurstück …/1, die in einem Abstand von ca. 7,50 m zu einem an der Grundstücksgrenze befindlichen Straßenverkehrszeichen (Zeichen 240, Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges) und einer Entfernung von etwa 12 m zum äußeren Fahrbahnrand der B 275 angebracht werden soll, an der sich in unmittelbarer Nähe auch das Ortseingangsschild (Zeichen 310) befindet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte verwaltungsgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Diese sind dann gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen werden und hierdurch das Entscheidungsergebnis ernsthaft in Frage gestellt wird (OVG Münster, Beschluss vom 14.04.2000 – 7 B 459/00–DVBl. 2000, 1468). Derartige schlüssige Argumente, die geeignet wären, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin weist zwar in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2006 (Bl. 89 der Gerichtsakte) zutreffend darauf hin, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 der Hessischen Bauordnung– HBO –, bauordnungsrechtliche Belange, wie sie auch in den §§ 9 und 15 HBO zum Ausdruck kommen, nicht zu prüfen sind. Dies rechtfertigt jedoch ebenso wenig die Zulassung der Berufung wie die Argumentation der Klägerin, dass entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts die Umgebung des Vorhabens nicht ländlich strukturiert sei und damit nicht einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO, sondern einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entspreche und sich die nähere Umgebung als innerstädtisch unbeplanter Innenbereich darstelle. Selbst wenn man dieser Argumentation der Klägerin folgt, rechtfertigt dies im Ergebnis ebenso wenig die Zulassung der Berufung, wie der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (4 C 19/93 in juris-online), nach der, soweit sich ein Vorhaben nach seiner Art in die nähere Umgebung einfügt, es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maß nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art (nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist) ankommt. Der Zulassungsantrag hat nämlich bereits deshalb im Ergebnis keinen Erfolg, weil die in einem Berufungsverfahren erstrebte Erteilung der Baugenehmigung an dem auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO zu prüfenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung scheitert. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Ausweislich des von der Klägerin eingereichten Lichtbildes (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs) befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der geplanten Werbetafel zwei Straßenverkehrsschilder, zum einen das etwas vorgelagerte Ortseingangsschild, zum anderen das an der Grundstücksgrenze angebrachte Verkehrsschild „Ende des Fahrrad- und Fußweges“. Ab diesem Bereich müssen sich somit zum einen die Radfahrer in den Straßenverkehr einfädeln, wobei aufgrund der Tatsache, dass dies in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ortseingangsschild geschieht, die besondere Gefahr besteht, dass die auf der B 275 fahrenden Kraftfahrzeuge dort oft – noch - eine überhöhte Geschwindigkeit haben dürften. Dies gilt umso mehr, als die B 275 an der genannten Stelle einen geraden, gut ausgebauten Zustand aufweist, der zusätzlich zu erhöhten Geschwindigkeiten einlädt. Eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch eine an der ersten Hauswand nach dem Ortseingangsschild angebrachten Werbetafel führt zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer, die § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO gerade verhindern will. Ob insoweit auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO erfüllt sind, wonach innerorts angebrachte Werbeanlagen den außerhalb geschlossener Ortschaften stattfindenden Verkehr nicht stören dürfen, kann dahinstehen, da die Werbeanlage bereits aufgrund des § 33 Abs. 2 StVO nicht zugelassen werden und der Zulassungsantrag der Klägerin daher im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, zumal sie keinen Antrag gestellt und damit auch kein Prozesskostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52 Abs. 1, 47 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).