Urteil
3 A 1987/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0113.3A1987.09.0A
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Leitsätze
1. Tritt durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet eine Verschlechterung oder Verschlimmerung im Sinne von Art.12 Abs. 1 der Seveso II Richtlinie nicht ein und hat die Planaufstellerin die bestehende Konfliktlage mit in die Abwägung eingestellt, kann es abwägungsfehlerfrei sein, die vorhandene Gemengelage auch weiter fort- und festzuschreiben.
2. Eine en bloc Abstimmung auch über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit Tagesordnungspunkten, die damit in keinem Zusammenhang stehen, stellt sich zumindest dann nicht als abwägungsfehlerhaft dar, wenn der Beschluss, bestimmte Tagungsordnungspunkte im en bloc Verfahren zu behandeln, einstimmig gefasst worden ist.
3. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde zunächst den Erlass eines Bauvorbescheides ab und erlässt sodann im Widerspruchsverfahren einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB, wird der ablehnende Bescheid durch den Zurückstellungsbescheid ersetzt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2009 - 8 K 2581/05.F - aufgehoben. Die Klage der Klägerin auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 5. April 2004 wird abgelehnt.
Auf den Hilfsantrag zu 1. der Klägerin wird festgestellt, dass sie in dem Zeitraum vom 14. November 2008 bis zum 22. Dezember 2008 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hatte, soweit diese sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und die gesicherte verkehrliche Erschließung bezieht. Im Übrigen wird der Hilfsantrag zu 1. der Klägerin abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt durch die Überplanung eines an Wohngebiete angrenzenden Industriegebiets erneut als Industriegebiet eine Verschlechterung oder Verschlimmerung im Sinne von Art.12 Abs. 1 der Seveso II Richtlinie nicht ein und hat die Planaufstellerin die bestehende Konfliktlage mit in die Abwägung eingestellt, kann es abwägungsfehlerfrei sein, die vorhandene Gemengelage auch weiter fort- und festzuschreiben. 2. Eine en bloc Abstimmung auch über einen Bebauungsplan als Satzung gemeinsam mit Tagesordnungspunkten, die damit in keinem Zusammenhang stehen, stellt sich zumindest dann nicht als abwägungsfehlerhaft dar, wenn der Beschluss, bestimmte Tagungsordnungspunkte im en bloc Verfahren zu behandeln, einstimmig gefasst worden ist. 3. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde zunächst den Erlass eines Bauvorbescheides ab und erlässt sodann im Widerspruchsverfahren einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB, wird der ablehnende Bescheid durch den Zurückstellungsbescheid ersetzt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2009 - 8 K 2581/05.F - aufgehoben. Die Klage der Klägerin auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 5. April 2004 wird abgelehnt. Auf den Hilfsantrag zu 1. der Klägerin wird festgestellt, dass sie in dem Zeitraum vom 14. November 2008 bis zum 22. Dezember 2008 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hatte, soweit diese sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und die gesicherte verkehrliche Erschließung bezieht. Im Übrigen wird der Hilfsantrag zu 1. der Klägerin abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung der von ihr am 5. April 2004 gestellten Bauvoranfrage zur Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen in Frankfurt, Wächtersbacher Straße …, Fechenheim, Flur 5, Flurstücke 32/316, 32/321 und 32/323. Die Ablehnung der Bauvoranfrage mit Bescheid vom 28. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der am 23. Dezember 2008 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 849 – Industriegebiete südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße – entgegen. Der Bebauungsplan setzt das bereits zuvor als Industriegebiet überplante Plangebiet erneut als Industriegebiet fest mit der Folge, dass nunmehr die Baunutzungsverordnung 1990 zur Anwendung kommt. Nach deren § 11 Abs. 3 sind 1. Einkaufszentren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nr. 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die oben beschriebenen Auswirkungen bereits bei einer geringeren Geschossfläche erreicht oder bei einer größeren Geschossfläche nicht erreicht werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Regel großflächig sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Bd. V, Stand Januar 2009, § 11 BauNVO Rdnr. 53 c). Anhaltspunkte dafür, dass das von der Klägerin beantragte SB-Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von 5.450 qm Verkaufsfläche sowie 250 qm Verkaufsfläche für Dienstleistungskonzessionäre nicht großflächig in dem soeben beschriebenen Sinne ist, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sowie des Verwaltungsgerichts stellt sich der Bebauungsplan Nr. 849 auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Rügen als wirksam dar und steht der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides entgegen. Dem - inzident zu überprüfenden - Bebauungsplan Nr. 849 fehlt es weder hinsichtlich der Industriegebietsausweisung noch hinsichtlich der festgesetzten Verkehrsflächen auf den Flurstücken 32/310 und 32/304 an der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Bauleitpläne sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind. In ständiger Rechtsprechung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es Sache der Gemeinde ist, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche Konzeption sie dieser zugrunde legt. Die Entscheidung über planerische Zielsetzungen ist dabei eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung. Die Gemeinde bestimmt die geordnete städtebauliche Entwicklung im Einzelfall nach ihrer vorhandenen, hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 -; Urteil vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 -; Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -; Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -; Urteil vom 29.04.1964 - 1 C 30.62 - jeweils juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. I, Kommentar, Stand Januar 2010, § 1 Rdnr. 30 m.w.N.). Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Bd. I, § 1 Rdnr. 33). Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Ausweislich der von der Beklagten überreichten - nicht vollständigen - Übersicht über die im Plangebiet angesiedelten Betriebe (Bl. 734 GA) befinden sich im Plangebiet mehrere Betriebe, die in einem Industriegebiet anzusiedeln sind. In dem Plangebiet befindet sich zum einen die Hessische Industriemüll GmbH (HIM), zum anderen ein fleischverarbeitender Betrieb, nach der Übersicht der Beklagten beides Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Bei beiden Betrieben ist ihre Ansiedlung in einem Industriegebiet auch geboten, da von ihnen erhebliche Störungen und Belästigungen ausgehen können. Bei der HIM gilt dies hinsichtlich der dort gelagerten gefährlichen Stoffe, bei dem fleischverarbeitenden Betrieb insbesondere wegen zu besorgender Geruchsimmissionen. Bezogen auf die ebenfalls im Plangebiet angesiedelten Speditionen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass wegen der zu jeder Tages- und Nachtzeit möglichen Anfahrbarkeit von diesen erhebliche Belästigungen im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO ausgehen können und deshalb eine Ansiedlung im Industriegebiet zumindest sinnvoll, wenn nicht zwingend ist. Gleiches hat für die in dem Plangebiet ansässigen Steinmetzbetriebe sowie die Stahlhandelsbetriebe zu gelten, da von ihnen Geräuschimmissionen ausgehen können, die eine Ansiedlung typischerweise im Industriegebiet gebieten. Soweit Seveso II Betrieben eine – weitere – Ansiedlung im Plangebiet wegen der Nachbarschaft zu Wohngebieten (faktisch) nicht möglich sein sollte, führt dies nicht zur Funktionslosigkeit der Festsetzung „Industriegebiet“, da das Plangebiet von im Industriegebiet anzusiedelnden Betrieben ohne Seveso II Bezug ausreichend genutzt werden kann und genutzt wird. Davon, dass die planerische Festsetzung funktionslos und daher nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB seien könnte, kann daher keine Rede sein. Auch hinsichtlich der Ausweisung von Verkehrsflächen scheitern die planerischen Festsetzungen nicht an der Erforderlichkeit. Die Beklagte hat sich ausweislich der Seiten 9 bis 13 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 849 ausführlich mit dem Verkehrskonzept und der äußeren und inneren Erschließung des Plangebiets befasst, dort insbesondere mit der Herstellung eines S-Bahn-Anschlusses sowie der Verbindung zwischen Orber Straße und Wächtersbacher Straße. Der Sicherung dieser planerischen Überlegungen dienen die Festsetzungen zu den Verkehrsflächen, wobei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese zur Umsetzung eines der geplanten Verkehrskonzepte benötigt werden. Unter Anlegung der oben näher umschriebenen Maßstäbe ist nicht erkennbar, dass die Festsetzungen zur verkehrlichen Erschließung des Plangebiets, die im Übrigen nur die Festsetzungen der zuvor geltenden Bebauungspläne wiederholen, nicht erforderlich sein könnten. Im Übrigen gilt, dass selbst wenn sich die Festsetzungen der Verkehrsflächen auf den genannten Flurstücken als überdimensioniert und nicht als vollständig erforderlich erweisen sollten, dies nicht zwingend die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte und insbesondere den auf dem Grundstück der Klägerin getroffenen Festsetzungen nicht entgegen stünden. Der Bebauungsplan Nr. 849 leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern im Sinne von §§ 214, 215 BauGB. Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 sowie juris, seither ständige Rechtsprechung). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Der Antragsgegnerin sind weder im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis Fehler unterlaufen, die die - inzident zu prüfende - Unwirksamkeit des Plans begründen könnten. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin gerügte mangelnde Berücksichtigung des Trennungsgebots aus § 50 BImSchG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Abl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 (Abl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1) - Seveso II Richtlinie -. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass es ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung darstellt, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit nicht unmittelbar nebeneinander anzuordnen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2001 - 1 K 1850/00 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50/72 - beide juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass das Trennungsgebot für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung beansprucht. Der Grundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1980 - 4 B 265/79 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 71.90 -; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 4 BN 15/04 - ; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, jeweils juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1992 weiter aus, bei dem Trennungsgebot (damals zwischen Industriegebiet und Wohnen) handele es sich um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz. Solche Gebiete sollten nur m ö g l i c h s t nicht unmittelbar nebeneinander liegen. Dieser Grundsatz gelte aber in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen, nicht dagegen für die Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 71/90 - unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15.01.1980 - 4 B 295/79 - und Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, jeweils juris). Dabei sei der Grundsatz der Trennung durchaus einer Durchbrechung fähig, etwa weil das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit – und offenbar ohne größere Probleme – bestanden habe. Ein striktes Verbot der Festschreibung vorhandener Strukturen könne dem Trennungsgrundsatz nicht entnommen werden. Stelle sich zum Beispiel heraus, dass im konkreten Fall keine Unzuträglichkeiten zwischen den Gewerbebetrieben und der Wohnnutzung aufträten oder zu erwarten seien, könne die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander – so wie bisher vorhanden – in den Bebauungsplan übernommen werde, zumal wenn eine Änderung zu Eingriffen in die Betriebe (unter Umständen Verlagerung, Verlust von Arbeitsplätzen oder Ähnlichem) und zu finanziellen Belastungen der Gemeinde führe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 71/90 - a.a.O.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, stellt sich der Bebauungsplan Nr. 849 im Lichte des § 50 BImSchG nicht als abwägungsfehlerhaft dar, obgleich das durch ihn festgesetzte Industriegebiet im Westen an die als reines Wohngebiet ausgewiesene Riederwaldsiedlung und im Norden an das allgemeine Wohngebiet Fechenheim angrenzt und sich zudem im Plangebiet im südwestlichen Bereich auf dem Flurstück 2/20 ein Störfallbetrieb (HIM GmbH) befindet, um den jedoch konservativ ein Achtungsabstand von 300 m festgelegt worden ist (vgl. Stellungnahme des RP Darmstadt vom 30. September 2008 im Bauleitplanverfahren des Bebauungsplans Nr. 849). Dabei ist die Entwicklung des Plangebietes zu berücksichtigen, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt: Das Plangebiet, das von der Beklagten als GI-Gebiet festgesetzt worden ist, war schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 849 durch die rechtsverbindlichen Bebauungspläne NO 43 d Nr. 1 vom 8. Februar 1974, NO 44 c Nr. 1 vom 21. Juni 1977, NO 23 a Nr. 1 vom 21. Juni 1977, NO 23 b Nr. 1 vom 17. Oktober 1974, NO 24 a Nr. 1 vom 13. März 1966, und NO 23 c Nr. 1 vom 21. Juni 1977 als Industriegebiet ausgewiesen. Bereits diese Bebauungspläne geben lediglich die tatsächliche Gemengelage wieder, die Ende des 19. Jahrhunderts mit der industriellen Entwicklung des Gebiets entstand. Auch diese Situation war durch das Nebeneinander von Wohnnutzung und industrieller Nutzung geprägt (vgl. Volker Rödel, Fabrikarchitektur in Frankfurt am Main 1774 - 1924). Anlass für das planerische Tätig werden der Beklagten ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung die Tatsache gewesen, dass die Industriegebiete südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße zunehmend ins Blickfeld von Investoren geraten sind, die dort zu günstigen Grundstückspreisen in Ergänzung zu vorhandenen Einrichtungen großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln wollten. Anlass des Bebauungsplans Nr. 849 war der Wille der Beklagten, planungsrechtliche Instrumente zur Anwendung zu bringen, die in den Industriegebieten südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben schaffen, die sich nach Art, Lage oder Umfang negativ auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Gleichzeitig sollte das Plangebiet als Standort für kleine und mittlere Betriebe erhalten werden. Dabei kommt das von der Beklagten in Auftrag gegebene und verabschiedete „Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) hinsichtlich der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe zu dem Ergebnis, dass die Hauptgeschäftszone Fechenheims um den Straßenzug Alt-Fechenheim über eine für ein gewachsenes Nahversorgungszentrum typische Nutzungsvielfalt verfügt. Das Geschäfts- und Dienstleistungszentrum habe eine hohe Bedeutung überwiegend für die Fechenheimer Bevölkerung. Eine quantitative Ergänzung des Angebots sei nach Aussagen der Gutachter derzeit nicht notwendig. Die vorhandenen dezentralen Standorte könnten zwar maßvoll ergänzt werden, negative Auswirkung auf das Ortsteilzentrum Fechenheim könnten jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich dabei um eine Ergänzung mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handele. Im Stadtteil Berken-Engheim sei die Versorgungsqualität der beiden integrierten Nahversorgungszentren bereits ausgedünnt. Verantwortlich hierfür seien die intensiven Konkurrenzbeziehungen zum Hessen-Center sowie zu den dezentralen Standorten im Gewerbegebiet Victor-Slotosch-Straße/Röntgenstraße, dies gelte insbesondere für die Lebensmittel-SB-Märkte. Das Gutachten empfiehlt dabei, die Nahversorgungsfunktion der integrierten Standorte durch Ansiedlung eines Lebensmittel-SB-Marktes zu verbessern, wozu es jedoch notwendig sei, weitere Nahversorgungsbetriebe in Gewerbegebietslagen zu unterbinden. Für den Ortsteil Riederwald sei bereits ein Defizit in der Nahversorgung festzustellen, das Angebot sei um einen Lebensmittel-SB-Markt mit ca. 700 qm Verkaufsfläche zu erweitern. Eine derartige Erweiterung werde jedoch durch großflächige Nahversorgungsangebote in den Industriegebieten entlang der Wächtersbacher Straße erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Gerade zur Sicherung der Nahversorgungsstandorte hat die Beklagte mithin den Bebauungsplan Nr. 849 aufgestellt, der südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße diejenigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausschließen will, die sich nach Art, Lage oder Umfang negativ auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können (Seite 7 und 8 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 849). Weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist es nach der Planbegründung, die vorhandenen Industriegebiete im Bereich der Wächtersbacher Straße überwiegend für „klassische“ Gewerbenutzungen zu sichern. Das derzeit noch bestehende Angebot an relativ günstigen Gewerbeflächen solle dabei - insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe - erhalten und stabilisiert werden. Schließlich solle die historisch gewachsene Nachbarschaft von Gewerbe- und Industrienutzungen zu den angrenzenden Wohngebieten, die in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass Industrienutzungen mit einem hohen Störungsgrad im Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen erhalten hätten, erhalten bleiben (Bl. 603, 604 GA). Dabei sei auch heute die Situation gerade durch die enge Nachbarschaft des Industriegebietes zu den Wohngebieten geprägt. Derzeit bestünden keine grundlegenden Probleme zwischen den Betrieben und den angrenzenden Wohngebieten, obgleich die Riederwaldsiedlung sogar als reines Wohngebiet festgesetzt sei. Verschiedene Betriebserweiterungen an der Grenze zu dem reinen Wohngebiet der Riederwaldsiedlung belegten, dass selbst bei sehr geringen Abständen zwischen Industriebetrieben und Wohngebieten durch bauliche, organisatorische und technische Maßnahmen den Schutzzielen des BImSchG entsprochen werden könne (vgl. Seite 24 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 849). Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Gegebenheiten sowie der darauf aufbauenden Planungsaussagen der Beklagten stellt sich die Entscheidung der Beklagten, die Industriegebietsfestsetzung für das Plangebiet beizubehalten, nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Hauptziel des Bebauungsplans Nr. 849 ist es, die Baunutzungsverordnung 1990 mit ihren, bezogen auf großflächige Einzelhandelsbetriebe, restriktiveren Vorgaben zur Anwendung zu bringen. Dabei wird das Aufeinandertreffen von Industriegebiet und reinem bzw. allgemeinem Wohngebiet bereits nicht „durch“ den Bebauungsplan Nr. 849 bewirkt, vielmehr schreibt dieser die auch planerisch bereits bestehende Gemengelage fort. Die Beklagte durfte in ihre Abwägungsentscheidung mit einstellen, dass das historisch gewachsene Nebeneinander von Industrie und Wohnen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. September 2008 zu keinen erheblichen Konflikten geführt hat, so dass ihre Entscheidung, das Industriegebiet nicht in Richtung des reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets als Gewerbegebiet „abzutreppen“, nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen befinden sich gerade im westlichen Planbereich, der an das reine Wohngebiet der Riederwaldsiedlung angrenzt, die Standorte der HIM GmbH sowie eines fleischverarbeitenden Betriebes, so dass eine Abstufung gerade hier schwierig gewesen wäre. Ausweislich der dem Verfahren beigezogenen Unterlagen zur Planaufstellung hat die Beklagte mithin die Konfliktlage gesehen, in ihre Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Art und Weise abgewogen. Dass das von ihr gefundene Abwägungsergebnis die unterschiedlichen Interessen vollständig fehlerhaft bewertet und außer Verhältnis setzt, kann nach den oben gemachten Ausführungen zur Überplanung von Gemengelagen nicht angenommen werden. Die dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ausreichend Rechnung tragende Abwägungsentscheidung der Beklagten hat auch unter Anlegung der Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL Bestand. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie a) die Ansiedlung neuer Betriebe, b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 10, c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedsstaaten haben nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II Richtlinie weiterhin dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Durch die Überplanung des bereits zuvor als Industriegebiet festgesetzten Plangebietes erneut als Industriegebiet tritt eine Verschlechterung oder Verschlimmerung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Seveso II RL nicht ein. Der Senat sieht daher von der gemäß Art. 267 AEUV in sein Ermessen gestellten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, wie von der Klägerin angeregt, ab. Die Klägerin regt zur Klärung folgender Frage die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an: „Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (AblL 10 vom 14. Januar 1997, S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (AblL 311 vom 21. November 2008, S. 1) - Seveso-II-RL - dahin auszulegen, dass der Planungsträger auch bei der Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes, an den schutzbedürftige Wohngebiete angrenzen, sich darüber zu vergewissern hat, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig ohne angemessene Abstände zu der schutzbedürftigen Wohnbebauung keine Betriebe angesiedelt werden können, die unter die Richtlinie fallen?“ Der Senat hält die Rechtslage bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall für eindeutig und die Vorlagefrage für nicht entscheidungserheblich. Die Vorlagefrage trifft aus mehreren Gründen den streitigen Sachverhalt nicht und stellt sich daher als nicht entscheidungserheblich dar. Zunächst verkennt die Klägerin mit ihrer Vorlagefrage, dass sich die Beklagte im Planaufstellungsverfahren über bestehende Seveso-II Betriebe und die Einhaltung erforderlicher Schutzabstände „vergewissert“ hat, indem sie die planerische Konflikt- und Gemengelage zur Kenntnis genommen und mit in die Abwägung eingestellt hat. Dies zeigt insbesondere die Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 2008 zu der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. September 2008 sowie die Begründung des Bebauungsplans, die sich mit den Planungszielen, nämlich dem Ausschluss großflächigen Einzelhandels in dem bereits als Industriegebiet ausgewiesenen Plangebiet, der bereits bestehenden und bereits planerisch verfestigten Gemengelage sowie den in den Umweltbericht einzustellenden Belangen befasst. Die Klägerin verkennt zudem, dass auch bei Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 849 die an die Wohngebiete angrenzenden Industriegebietsausweisungen Bestand hätten, sich mithin „durch“ den streitgegenständlichen Bebauungsplan die „planerische Gemengelage“ nicht verändert und sich die bestehenden Gefährdungen und/oder Konflikte nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II RL verschlimmern oder vergrößern. Soweit die Vorlagefrage dahingehend zu verstehen sein sollte, der Gerichtshof der Europäischen Union solle auch hinsichtlich der Frage angerufen werden, ob Art. 12 Abs. 1 Seveso-II Richtlinie den Planungsträger auch verpflichtet, bei bestehenden Gemengelagen, die bereits eine Überplanung erfahren haben und bei denen durch die Neuplanung keinerlei Veränderungen hinsichtlich der von der Seveso-II Richtlinie erfassten Gefährdungen erfolgen, das Plangebiet einer Neubewertung zu unterziehen, hält der Senat die Rechtslage auf Grund des Wortlautes der Vorschrift für geklärt. Selbst wenn nämlich Art. 12 Seveso-II Richtlinie ein allgemeines Verschlechterungsverbot, wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 (- 4 C 5.09 -, dort Rdnr. 28, 29, juris) dargestellt, enthalten sollte, wird gleichwohl durch den Bebauungsplan Nr. 849 weder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert, noch die Folgen eines solchen Unfalles verschlimmert, noch kommt es zu einer Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung. Zumindest für den streitigen Bebauungsplan verdichtet sich das in Art 12 Abs. 1 Seveso-II RL enthaltene Optimierungsgebot unter besonderer Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu einer strikten Planungspflicht der Beklagten. Die Beklagte hat sich in der Abwägungsentscheidung im Sinne der Seveso-II RL „vergewissert“, dass Störfallbetriebe bei einer Neuansiedlung heute wie auch bisher auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen haben, sich aber gleichwohl auf Grund der vorhandenen Gemengelage zur - planerischen - Beibehaltung des Nebeneinanders von Wohnen und Industrie/Gewerbe entschlossen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Seveso-II RL nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Weiter regt die Klägerin die Vorlage folgender Frage an: „Lässt Art. 12 Abs. 1 Seveso-II Richtlinie dem Planungsträger einen Spielraum dahin, dass in bestehenden Gemengelagen zwischen einer gewerblich industriellen Nutzung einerseits und einer Wohnnutzung andererseits für die Neuansiedlung von Betrieben auf angemessene Abstände verzichtet werden kann?“ Hinsichtlich der Vorlagefrage kann auf die soeben gemachten Ausführungen insbesondere hinsichtlich eines Umschlagens des in Art. 12 Seveso-II RL enthaltenen Optimierungsgebotes in eine Planungsverpflichtung der Gemeinde verwiesen werden. Die Beklagte geht in ihrer Planungsentscheidung davon aus, dass bei der Neuansiedlung von Störfallbetrieben im Plangebiet diese wie auch bisher auf die Schutzansprüche der benachbarten Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen haben und Erweiterungen oder Neuansiedlungen nur in Betracht kommen, wenn diese nicht mit vorhandenen Nutzungen kollidieren. Die Beklagte hat daher nicht auf angemessene Abstände „verzichtet“, wie von der Klägerin in der Vorlagefrage formuliert, sondern planerisch auf die vorhandene Gemengelage reagiert und zum Ausdruck gebracht, dass die einzuhaltenden Schutzabstände sinnvoll nur in den jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren festgelegt werden können. Die Vorlagefrage verkennt insoweit die normative Kraft des Faktischen einer vorhandenen Gemengelage, die durch die planerisch nicht wünschenswerte aber gleichwohl existente Nachbarschaft von Wohnen und Industrie geprägt ist und die sich einer generalisierenden planerischen Ausweisung von Achtungsabständen eben deswegen entzieht. Schließlich regt die Klägerin die Vorlage folgender Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union an: „Verlangt Art. 12 Seveso-II Richtlinie auch in gewerblich-industriell genutzten Gebieten, in denen noch kein Betrieb im Sinne der Richtlinie existiert, bei einer Änderung des Bebauungsplanes Festsetzungen, die Betriebe im Sinne der Richtlinie im Interesse der Wahrung angemessener Abstände für die Zukunft ausschließen?“ Die Vorlagefrage trifft bereits den Sachverhalt nicht, da im Plangebiet ein Störfallbetrieb, nämlich die Hessische Industriemüll GmbH - HIM - angesiedelt ist. Zudem erscheint dem Senat die Vorlagefrage dahingehend geklärt, dass aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II Richtlinie nicht geschlussfolgert werden kann, in gewerblich-industriell genutzten Gebieten müssten zwingend Betriebe im Sinne der Richtlinie im Interesse der Wahrung angemessener Abstände für die Zukunft ausgeschlossen werden. Die so aufgeworfene Frage lässt sich nach Auffassung des Senats im Fall der Überplanung von Gemengelagen nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Bebauung, der umliegenden Plangebiete sowie der sich daraus ergebenden Schutzabstände beantworten, so dass ihre Beantwortung in dieser Allgemeinheit nicht erforderlich für die Streitentscheidung im Sinne des Art. 267 AEUV ist. Die Beklagte hat auch die Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ausreichend in die Abwägung eingestellt, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans, dort insbesondere Seite 15 ergibt. Auch den hilfsweise gestellten Beweisanträgen, die sich wie die Vorlagefragen auf die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung beziehen, musste der Senat nicht nachgehen. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 849 die Ansiedlung von Betrieben möglich ist, die unter die Seveso-II Richtlinie fallen, und zum Beweis für die Tatsache, dass mit solchen Betrieben die Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung aus dem Leitfaden der SKF/TAA-Arbeitsgruppe „Überwachung der Ansiedlung“ vom 18. Oktober 2005 nicht eingehalten werden können, ein Sachverständigengutachten einzuholen, musste der Senat dem Antrag aus mehreren Gründen nicht nachkommen. Dies bereits deshalb, weil es sich bei den unter Beweis gestellten Fragen um Rechtsfragen handelt, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Sowohl die Frage, ob sich Seveso-II Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 849 ansiedeln können als auch die Frage, ob und wenn ja welche Abstände sie zu den schutzbedürftigen Gebieten einzuhalten haben und einhalten können, sind jeweils im Einzelfall zu klärende Rechtsfragen, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Soweit mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag konkludent auch die Aufklärung von Tatsachenfragen erreicht werden sollte, ist der Beweisantrag bereits unzulässig, da unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachenfragen von einem Sachverständigen aufzuklären sein sollten. Vielmehr handelt es sich um einen (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag, der in der Sache auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl., Berlin/Speyer 2010, § 98 Rdnr. 32 ff). Soweit die Klägerin weiterhin hilfsweise beantragt, zum Beweis für die Tatsache, dass keiner der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 849 existierenden Gewerbebetriebe im Rahmen einer sinnvollen Fortentwicklung des Betriebes auf die Verwirklichung solcher Anlagen angewiesen ist, die unter die Seveso II RL und die Störfallverordnung fallen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, geht der Beweisantrag bereits an der Tatsachenlage vorbei, da im Plangebiet tatsächlich ein Seveso II Betrieb, nämlich die HIM, angesiedelt ist. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag ist aber auch unerheblich, da selbst wenn die Beweisfrage positiv beantwortet werden sollte, mithin keiner der dort ansässigen Betriebe auf die Verwirklichung solcher Anlagen angewiesen wäre, die unter die Seveso II RL und die Störfallverordnung fielen, dies für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Industriegebietsausweisung nichts besagen würde. Eine Industriegebietsausweisung wäre nämlich auch dann zulässig, wenn dort - faktisch - kein Seveso II Betrieb angesiedelt werden könnte, da ausreichend industrielle Nutzungen ohne Seveso II Bezug denkbar sind. Der ebenfalls hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis für die Tatsache, dass aus den angrenzenden Wohngebieten Beschwerden über die Belästigungen durch Gewerbebetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 849 vorgebracht wurden und nicht durch organisatorische und sonstigen Maßnahmen abgestellt wurden, die Einholung einer amtlichen Auskunft des Regierungspräsidiums in Darmstadt zu veranlassen, zielt auf die Abwägungsentscheidung der Beklagten in dem Planverfahren, ohne die Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage darzulegen. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung, nämlich dem Satzungsbeschluss am 11. Dezember 2008, hat die Beklagte die Problematik der Nachbarbeschwerden gesehen und sich ausweislich der Planbegründung (S. 23) sowie der Abwägungsentscheidung (S. 100) mit der die Beschwerden aus der Nachbarschaft thematisierenden Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. September 2008 befasst und diese in die Abwägung eingestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen rechtlichen Erwägungen im Jahr 2011 eine weitere amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt einzuholen sein sollte und warum diese die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung aus dem Jahre 2008 in Frage stellen sollte. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil über ihn im en-bloc-Verfahren abgestimmt worden ist. Die Klägerin meint unter Verweis auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1987 (- 7 a NE 10/85 -, Baurecht 1987, S. 409 ff.), der Plan leide an einem beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang, da über ihn gemeinsam mit anderen Tagesordnungspunkten en-bloc abgestimmt worden sei, obwohl bei diesen Tagesordnungspunkten kein sachlicher Zusammenhang zu dem Bebauungsplan bestanden habe. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen ist eine im en-bloc-Verfahren vorgenommene Abstimmung über einen Bebauungsplan gemeinsam mit Gegenständen, die ohne Sachzusammenhang mit dem Bebauungsplan stehen, abwägungsfehlerhaft, da der Wille, einen einzelnen der miteinander verbundenen Punkte durchzusetzen oder zu verhindern, notwendigerweise das Votum für die anderen Punkte beeinflusse. Auch die Abstimmung über die Aufnahme des Beschlusses über den Bebauungsplan in das en-bloc-Verfahren stehe der Fehlerhaftigkeit einer en-bloc-Abstimmung nicht entgegen, da die Abstimmung über die Tagesordnung nicht mit dem Beschluss über den Bebauungsplans als Satzung gleichzusetzen sei. Dem folgt der Senat nicht. Zwar birgt isoliert betrachtet eine en-bloc-Abstimmung die von dem OVG Münster bezeichnete Gefahr in sich, dass bei dem Satzungsbeschluss sachfremde Erwägungen das Abstimmungsverhalten beeinflussen und damit zu abwägungsfehlerhaften Ergebnissen führen können. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Stadtverordneten, wie hier geschehen, einstimmig dem en-bloc-Verfahren zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht haben, den zur en-bloc-Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkten insgesamt zustimmen oder insgesamt die Zustimmung verweigern zu wollen. Durch die Aufnahme einzelner Tagesordnungspunkte in das en-bloc-Verfahren bringen die Stadtverordneten nämlich zum Ausdruck, hinsichtlich der dort genannten Tagesordnungspunkte den Beschlussempfehlungen der Verwaltung bzw. der Ausschüsse insgesamt zu folgen oder eben nicht. Entgegen der Auffassung des OVG Münster kann die Entscheidung der Stadtverordneten über die Tagesordnung nicht von der - inhaltlichen - über die einzelnen Tagesordnungspunkte getrennt werden. Beide Tagesordnungspunkte, also derjenige, über einzelne Tagesordnungspunkte en-bloc abstimmen zu wollen als auch der der en-bloc-Abstimmung selbst, können sinnvoll nur als Einheit einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dabei musste hier nicht entschieden werden, ob die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 13. Juli 2006 auch insoweit mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße bauleitplanerische Abwägung in Einklang steht, als nach deren § 24 Abs. 3 die Stadtverordnetenversammlung Ausschussberichte von Tagesordnung II (en-bloc-Abstimmung) auf die Tagesordnung I (Einzelabstimmung) nur dann überstellt, wenn ein entsprechender Antrag spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht wird und dieser Antrag die Unterstützung von mindestens 15 Stadtverordneten gefunden hat. Ausweislich der Niederschrift über die 29. (öffentliche) Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11. Dezember 2008 (Bl. 400 ff. GA) hat die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss, dass den in der Tagesordnung II wiedergegebenen Beschlussempfehlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der Fraktionen in den Ausschüssen und der schriftlich vorliegenden Voten der in den Ausschüssen nicht stimmberechtigten Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten zugestimmt wird, einstimmig beschlossen, so dass ein Interessenwiderstreit zwischen den Abwägungsbelangen im Bauleitplanverfahren und mit diesen in keinem Zusammenhang stehenden anderen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen ist. Unterliegt mithin der Bebauungsplan Nr. 849 keinen rechtlichen Bedenken, stehen seine Festsetzungen der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für das großflächige Einzelhandelsvorhaben der Klägerin entgegen. Das Bauvorhaben der Klägerin ist nach der nunmehr anzuwendenden BauNVO 1990 nur in Kern- und Sondergebieten, nicht jedoch in einem Industriegebiet zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990). Die Klage der Klägerin hat mit dem erstinstanzlich geltend gemachten Hilfsantrag, der im Berufungsverfahren aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zu prüfen ist, nur in dem an dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren bereits erstinstanzlichen gestellten Hilfsantrag konkretisierend dahingehend gestellt, es solle festgestellt werden, dass sie im Zeitraum vom 5. April 2004 bis zum 27. Dezember 2005 und vom 28. Juli 2007 bis zum 23. Dezember 2008 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens aus der Bauvoranfrage vom 5. April 2004 zur Art der bauli hen Nutzung und zur gesicherten verkehrlichen Erschließung gehabt hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch bestand lediglich in dem Zeitraum vom 14. November 2008 bis zum 22. Dezember 2008. Zwar hatte grundsätzlich auch in diesem Zeitraum die am 15. Dezember 2005 erstmals als Satzung beschlossene Veränderungssperre (veröffentlicht am 27. Dezember 2005), verlängert durch Beschluss vom 4. Oktober 2007 für ein Jahr (veröffentlicht 6. November 2007) noch Bestand. Bezogen auf das Baugesuch der Klägerin ist jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Zweijahresfrist der Veränderungssperre die Zeit seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen, mithin der ab Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 9. November 2005 am 14. November 2005 abgelaufene Zeitraum. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens zunächst ablehnt und später aufgrund eines entsprechenden Antrages der Gemeinde die Ablehnung durch eine Zurückstellung ersetzt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. II, § 15 Rdnr. 42 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 27.02.1981 - 1 A 158/80 - Juris; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB-BauNVO, § 15 Rdnr. 8). Die Ablehnung eines Baugesuchs aus materiellen Gründen kann im Rechtsbehelfsverfahren durch die Aussetzung der Entscheidung ersetzt werden. In diesem Fall ist die Ablehnung überholt; einer ausdrücklichen Aufhebung des ablehnenden Bescheides bedarf es nicht (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 15 Rdnr. 11; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 3200/91 - BRS Bd. 54, Nr. 78). Der Senat folgt der Auffassung, dass durch Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 9. November 2005 die Beklagte konkludent ihren ablehnenden Bauvorbescheid vom 28. Juli 2004 aufgehoben bzw. ersetzt hat. Ist mithin maßgeblich für die Anrechnung der Zurückstellungszeiten die Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 9. November 2005 am 14. November 2005, so endete - individuell - für die Klägerin die Veränderungssperre drei Jahre nach Bekanntmachung des Zurückstellungsbescheides, mithin am 14. November 2008. Eine weitere Zurückstellung über den Geltungszeitraum von drei Jahren hinaus, die sich an den Maßstäben des § 17 Abs. 2 BauGB hätte messen lassen müssen, ist von der Beklagten tatsächlich nicht verfügt worden. Darauf, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre und damit eine erneute Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin gerechtfertigt hätten, kommt es nicht an, da es an einem entsprechenden Rechtsakt durch die Beklagte fehlt. Der Senat musste daher auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis für die Tatsache, dass die raumstrukturelle Untersuchung vom April bis Mai 2007 zur Lage der künftigen S-Bahn-Station Fechenheim frühestens im Januar 2007 in Auftrag gegeben wurde, den Zeugen Herrn ……….., zu laden über das Stadtplanungsamt der Beklagten, sowie den Zeugen Herrn ……….., zu laden über die …………. GmbH, Frankfurt, zu vernehmen, nicht nachgehen, da dessen Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Mangels erneuter Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin – eine Verlängerung der Veränderungssperre war ohnehin nicht möglich, da der Bebauungsplan Nr. 849 am 23. Dezember in Kraft getreten ist – kam auch eine inzidente Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Aufgrund des am 8. November 2007 eingereichten Gutachtens der CIMA GmbH, Stuttgart, „Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung eines SB-Warenhauses der Firma ……….. in der Stadt Frankfurt/Stadtteil Fechenheim“ sowie der Verkehrsuntersuchung der BS Ingenieure, Ludwigsburg, „Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ……….. SB-Warenhaus an der Wächtersbacher Straße in Frankfurt am Main“ steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das von der Klägerin beantragte Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne der §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen sollte und dass die verkehrliche Erschließung an der Wächtersbacher Straße nachgewiesen ist. So kommt das Gutachten der CIMA GmbH zusammenfassend zu dem Ergebnis, das Kerneinzugsgebiet des geplanten SB-Warenhauses umfasse sechs Frankfurter Stadtteile mit 100.000 Einwohnern und entspreche einem einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential von insgesamt ca. 566,2 Millionen Euro. Das SB-Warenhaus sei hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Tragfähigkeit nicht auf Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland angewiesen. In einer „10-Minuten-Fahrzeitzone“ vom Planstandort aus sei überschlägig ein Bevölkerungspotential von 240.000 Einwohnern ermittelt worden. Auf die Gebiete außerhalb der Stadt Frankfurt entfielen dabei ca. 73.000 Einwohner bzw. 30 %. Betroffen seien hierbei die Stadtteile Maintal-Bischofsheim, Maintal-Dörnigheim sowie Teile der Stadt Offenbach. Der Bevölkerungsschwerpunkt liege eindeutig auf Frankfurter Gemarkung. Der Umsatzanteil des SB-Warenhauses, der durch Kunden von außerhalb der Gemarkungsgrenzen von Frankfurt erzielt werde, könne aufgrund der bestehenden Wettbewerbssituation in den Nachbarkommunen mit ca. 16 % angesetzt werden, wobei dies bereits einen oberen Wert darstelle. Der Kundenanteil außerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Frankfurt liege signifikant unter der 50 % Marke, welche die relevante Bezugsgröße für eine überwiegend überörtliche Versorgungsfunktion darstelle. Das Verkehrsgutachten der BS-Ingenieure vom Oktober 2007 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus verkehrlicher Sicht keine Gründe bestünden, die eine Ansiedlung des ……….. SB-Warenhauses ausschlössen. Die Betrachtung der Verkehrsqualitäten an den umliegenden Knotenpunkten habe gezeigt, dass alle betrachteten Knotenpunkte in ihrem heutigen Ausbauzustand über sehr gute bis ausreichende Verkehrsqualitäten in der nachmittäglichen Spitzenstunde eines Normalwerktages verfügten. Der Anschluss des ……….. SB-Warenhauses könne unter Berücksichtigung der Architektenplanung mit je einem separaten Fahrstreifen für den Rechts- und für den Linksabbieger in der Ausfahrt ……….. leistungsfähig im freien Verkehrsfluss betrieben werden. Der Senat musste dabei dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, vorsorglich zum Beweis der Tatsache, dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabens gesichert ist, weil selbst während der täglichen Spitzenstunde des Verkehrs Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch das vom Vorhaben bewirkte Verkehrsaufkommen ohne Erschließungsmaßnahmen gewährleistet ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgehen, da zu der Beweisfrage bereits ausreichende Erkenntnismittel vorliegen. Die Klägerin hat selbst das oben näher bezeichnete Gutachten der BS-Ingenieure (Bl. 243 ff. GA) vorgelegt, das sich mit der Frage der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens befasst. Sie hat nicht dargelegt, welche weiteren Tatsachenfragen durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden sollten (vgl. GK-AsylVfG, Stand: April 1998, Bd. III, § 78 Rdnr. 379 ff.). Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hat sich dem Senat dabei nicht aufgedrängt. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin hat mithin für den Zeitraum vom 14. November 2008 bis zum 22. Dezember 2008 in dem beantragten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der Hilfsantrag der Klägerin hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Feststellungszeitraums abzuweisen. Dabei zielt die von der Klägerin begehrte Feststellung auf eine weitere - neben den Zeiten der Zurückstellung - individuelle Anrechnung faktischer Zurückstellungszeiten ab. Abgesehen von Bedenken an dem von Seiten der Klägerin insoweit nicht näher belegten Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer zeitlich weiter gefassten Feststellung würde eine derartige Anrechnung voraussetzen, dass der Bauantrag zögerlich behandelt und/oder rechtswidrig versagt worden ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Band 2, BauGB-Kommentar, Stand: Januar 2005, § 17 Rdnr. 17; Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl., München 2006, § 17 Rdnr. 4). Hier fehlt es bereits an einer zögerlichen Behandlung des Bauantrages, da der Antrag der Klägerin vom 5. April 2004 bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2004 abgelehnt worden ist. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des zur Genehmigung gestellten Vorhabens stellt sich die Bearbeitungszeit von drei Monaten und 21 Tagen nicht als zögerlich dar. Bis zur Vorlage der angeforderten Gutachten (Marktgutachten sowie Verkehrsgutachten) am 8. November 2007 ist der Klägerin die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides auch nicht rechtswidrig verweigert worden. Mit ihrer Bauvoranfrage vom 8. März 2004 hat die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines SB-Warenhauses mit einer Verkaufsfläche von 5.450 qm sowie 250 qm Verkaufsfläche für Verkaufs- und Dienstleistungskonzessionäre nach der Art, dem Maß, der Bauweise, der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der gesicherten Erschließung sowie der Abstandsflächen zur Überprüfung gestellt. Für das in dem maßgeblichen Zeitpunkt im Geltungsbereich des Bebauungsplans NO 43 d Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 8. Februar 1974, gelegenen Baugrundstücks sind die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 maßgebend gewesen, nach deren § 11 Abs. 3 Einkaufszentren- und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen sind. Bei der Frage, ob das Bauvorhaben der Klägerin in dem durch Bebauungsplan NO 43 d Nr. 1 festgesetzten Industriegebiet zugelassen werden kann, war von der Klägerin der Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Bei der Beurteilung dieser zuletzt genannten Voraussetzung kommt es nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, auf objektive Umstände an; Absichten und Vorstellungen des Betriebsinhabers können dabei Indizien sein. Maßgeblich ist letztendlich, ob nach objektiver Beurteilung des Betriebes dieser der übergemeindlichen Versorgungsfunktion „dient“ oder „dienen kann“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 99.89 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Band 5, a.a.O., § 11 BauNVO Rdnr. 92). Weiter ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der erforderlichen Prognose über die Ausstrahlung des Unternehmens auf Nachbargemeinden eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse notwendig, die sich nicht auf eine bloße Berechnung der Differenz des voraussichtlichen Umsatzes des Unternehmens und des Umsatzes aus der Nachbargemeinde beschränken darf. Erforderlich ist eine genaue Analyse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 99.89 - a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 11 Rdnr. 92). Zwar enthält sowohl die Bauvoranfrage als auch die Klageschrift der Klägerin vom 11. August 2005 Marktangaben und Einschätzungen hinsichtlich der besonderen Lage des Baugrundstücks bezogen auf überörtliche Verbraucherströme. Bei diesen Angaben handelt es sich jedoch nicht um eine sachkundige Marktanalyse, auch konnte nicht allein aufgrund der Lage des Baugrundstücks ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass dieses überörtliche Verbraucherströme beeinflussen wird. Dies belegt auch gerade das von der Klägerin am 8. November 2007 eingereichte Markt- und Verträglichkeitsgutachten der CIMA GmbH, nach dem in einer „10-Minuten-Fahrzeitzone“ vom Planstandort aus überschlägig ein Bevölkerungspotenzial von ca. 240.000 Einwohnern ermittelt worden ist, wobei auf die Gebiete außerhalb der Stadt Frankfurt ca. 73.000 Einwohner bzw. ca. 30 % entfallen (S. 22 des Gutachten, Bl. 241 GA). Das Marktgutachten selbst wurde von der Klägerin jedoch erst am 8. November 2007 zu den Gerichtsakten gereicht (vgl. Bl. 219 ff. GA), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem bereits der am 9. November 2005 erlassene Zurückstellungsbescheid die Versagung des positiven Bauvorbescheids ersetzt hatte und die am 15. Dezember 2005 beschlossene Veränderungssperre, bekannt gemacht am 27. Dezember 2005, in Kraft getreten war. Die Klägerin ist zutreffend mit Bescheid vom 28. Juli 2004 darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis, das Vorhaben eines SB-Warenhauses diene nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, unzureichend ist. Gleiches hat für den Nachweis einer ausreichenden verkehrlichen Erschließung zu gelten. Bei den von der Klägerin prognostizierten 5.580 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2004 beanstandet hat, für das beantragte Vorhaben sei die gesicherte Erschließung nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat dabei ausgeführt, die verkehrliche Situation des Planbereichs werde für die beantragte Maßnahme negativ beurteilt, der Nachweis der Kapazität des Straßennetzes für den vorhabenbezogenen Erschließungsbedarf sei nicht erbracht worden, was sich auch aus der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes ergebe. Der von der Klägerin angestrengte Vergleich mit dem im Plangebiet erfolgten Andienungsverkehr zu der Ausstellung „Körperwelten“ könne mit dem beantragten Bauvorhaben nicht gleichgesetzt werden, da die Ausstellung „Körperwelten“ als Sonderbau nur mit erheblichen Auflagen zur Abwicklung des erhöhten Verkehrsaufkommens (Pendelbusverkehr, Vorbehalt der Anordnung zusätzlicher Pendelbusangebote) genehmigt worden sei (vgl. Bl. 118 GA). Dass das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 2007 eingereichte Verkehrsgutachten (Bl. 243 GA) letztendlich zu dem Ergebnis kommt, aus verkehrlicher Sicht bestünden keine Gründe, die eine Ansiedlung des SB-Warenhauses ausschlössen, steht dem nicht entgegen. Erst mit Vorlage des Markt- sowie des Verkehrsgutachtens ist das Bauvorhaben der Klägerin prüffähig gemacht worden, vor der Vorlage dieser Gutachten hat ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides nicht bestanden. Über den Zeitraum vom 14. November 2008 bis zum 22. Dezember 2008 stand der Klägerin mithin ein Anspruch auf Feststellung, dass der Bauvorbescheid positiv hätte beschieden werden müssen, nicht zu. Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Ablehnung des Bauvorbescheides mit Bescheid vom 28. Juli 2004 rechtswidrig gewesen ist, musste aufgrund der Tatsache, dass dem Hilfsantrag teilweise stattgegeben worden ist, nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der durch die Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Rechtsstreit entzieht sich nach Auffassung des Senats einem rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines SB-Warenhauses auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main, Gemarkung D., Fechenheim, Flur …, Flurstücke …/316, …/321 und …/323. Mit bei der Beklagten am 5. April 2004 eingegangener Bauvoranfrage beantragte die Klägerin, die Eigentümerin der oben genannten Liegenschaft ist, die Klärung folgender Fragen: 1. - 4. Ist ein SB-Warenhaus mit 5.450 qm Verkaufsfläche zuzüglich 250 qm Verkaufsfläche für Verkaufs- und Dienstleistungskonzessionäre nach Maßgabe der Pläne vom 23. Februar 2004 auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … planungsrechtlich nach der Art (Frage 1), dem Maß (Frage 2), der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche (Frage 3) sowie der Bauweise (Frage 4) zulässig? 5. Ist die Erschließung eines SB-Warenhauses mit 5.450 qm Verkaufsfläche zuzüglich 250 qm Verkaufsfläche für Verkaufs- und Dienstleistungskonzessionäre entsprechend den Plänen vom 23. Februar 2004 gesichert? 6. Sind die Bestimmungen über die Abstandsflächen beim Neubau des SB-Warenhauses mit Stellplätzen nach Maßgabe der Pläne vom 23. Februar 2004 gewahrt? 7. Sind für den Neubau des oben beschriebenen SB-Warenhauses mit 368 Stellplätzen die notwendigen Stellplätze nach § 44 HBO nachgewiesen? Der unter Nummer 7 gestellte Fragenkomplex wurde von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zurückgenommen. Das Grundstück befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheidung der Bauvoranfrage durch die Beklagte im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans NO 43 d Nr. 1 vom 8. Februar 1974, der in dem maßgeblichen Bereich ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1968 festgesetzt hatte. Die festgesetzte Grundflächenzahl betrug 0,7, die Baumassenzahl 9,0. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab, da das beantragte Vorhaben unzulässig sei. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben, das an den Maßstäben der Baunutzungsverordnung 1968 zu messen sei, widerspreche der Art der baulichen Nutzung. In Industriegebieten nach den §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nicht zulässig, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienten. Das beantragte Vorhaben widerspreche nach seiner Zweckbestimmung der planerischen und tatsächlichen Eigenart des Baugebietes. Der Nachweis der Bauherrschaft, das SB-Warenhaus solle nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen, sei unzureichend. Auch könne auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung einfüge, da sich die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf den Gebäudebestand sämtlicher betroffener Flurstücke beziehen müsse, eine Betrachtung ausschließlich der neu zu bildenden Parzelle sei nicht ausreichend. Für das beantragte Vorhaben sei zudem die gesicherte Erschließung nicht nachgewiesen, da es sich um eine Einrichtung mit weit über das Plangebiet hinausreichendem Versorgungsanspruch handele. Der Nachweis, dass die Kapazität des vorhandenen Straßennetzes für den vorhabenbezogenen Erschließungsbedarf ausreiche, sei nicht erbracht worden. Ein derartiger Nachweis sei jedoch notwendig, da das Vorhaben das vorgesehene Maß an Erschließungsverkehr überschreite. Die Bilanzierung des Stellplatzbedarfes sei ebenfalls nicht ausreichend. Auch werde die offene Bauweise, die mangels Festsetzungen im Bebauungsplan anzulegen sei, nicht eingehalten. Zulässig seien danach Bauwerke mit einer Länge von höchstens 50 m. Das beantragte Bauwerk überschreite mit einer Gesamtlänge von 148,08 m die zulässige Länge bei weitem. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2004, bei der Beklagten eingegangen am 9. August 2004 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 näher begründete. Am 12. August 2005 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Am 29. September 2005 leitete die Beklagte den Widerspruch vom 5. August 2004 an das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt weiter und stellte mit Bescheid vom 9. November 2005, zugestellt am 14. November 2005, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurück. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 17. November 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Ebenfalls am 15. Dezember 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine Veränderungssperre für zwei Jahre, die am 27. Dezember 2005, veröffentlicht und mit Beschluss vom 04.10.2007, um ein Jahr verlängert wurde. Unter dem 27. Januar 2006 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass der Zurückstellungsbescheid vom 9. November 2005 durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre gegenstandslos geworden sei und somit aufgehoben werde. Bereits unter dem 15. Juli 2004 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 849 beschlossen, dessen erklärtes Ziel es ist, unter Beibehaltung der Industriegebietsfestsetzungen im bisherigen Umfang die weitere Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch Anwendung der Baunutzungsverordnung 1990 in dem dort vorgesehenen Umfang zu beschränken. Nach Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 849 am 11. Dezember 2008 beschlossen und am 23. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht. Zur Klagebegründung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie halte das beabsichtigte Bauvorhaben auf der Basis der früheren Bebauungspläne für zulässig, insbesondere könne aufgrund der geographischen Lage des Vorhaben, des Bevölkerungspotentials der umliegenden Stadtteile sowie der Verkaufsflächengröße ausgeschlossen werden, dass das SB-Warenhaus vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen werde. Bei einer maßgeblichen Grundstücksfläche von 63.807 qm ergebe sich eine GRZ von 0,38, so dass die zulässige GRZ 0,7 nicht erreicht werde. Dies gelte auch für die BMZ, die mit 3,01 nicht annähernd die festgesetzte BMZ von 9,0 erreiche. Die Berechnungen für GRZ und BMZ habe sie mit der Widerspruchsbegründung vom 3. Februar 2005 nachgereicht. Das Vorhaben sei auch hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig, es sei nicht zutreffend, dass mangels Festsetzungen im Bebauungsplan eine offene Bauweise anzunehmen sei. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Danach halte sich das Vorhaben innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Auch die (wegemäßige) Erschließung sei gewährleistet, da jedenfalls außerhalb von Spitzenzeiten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen gewährleistet sei. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 8. November 2007 eingereichten Markt- und Verträglichkeitsgutachtens der CIMA GmbH vom September 2007 stehe fest, dass das Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene, der außergemeindliche Umsatzanteil werde deutlich weniger als 20 % betragen. Das ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. November 2007 eingereichte Gutachten der BS Ingenieure (Bl. 243 ff. GA) belege, dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da sich weder im Bebauungsplan selbst noch in dessen Begründung eine besondere Prägung des Baugebietes, die die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausschließe, wiederfinde. Der Bebauungsplan Nr. 849 vom 23. Dezember 2008 könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da er unwirksam sei. Er sei aufgrund einer en-bloc-Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden, was einen Abwägungsfehler darstelle. Auch liege ein Verstoß gegen § 50 BImSchG und Art. 12 Seveso II Richtlinie vor. Es werde nämlich gegen das Trennungsgebot verstoßen, da der Plan unmittelbar an das im Westen sich anschließende reine Wohngebiet und das sich im Norden anschließende allgemeine Wohngebiet ohne Einhaltung eines Schutzabstandes ein (uneingeschränktes) Industriegebiet festsetze. Auch habe die Beklagte den Umfang und die Reichweite des Bestandsschutzes hinsichtlich mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die im Plangebiet bereits existierten, verkannt. Das Abwägungsmaterial sei daher unvollständig zusammengestellt worden. Schließlich fehle es in Bezug auf die ausgewiesenen Verkehrsflächen an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die benannten Mängel seien gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main nach Maßgabe der Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. April 2004 zu erteilen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Klägerin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 849 in der Zeit vom 28. Juli 2007 ab dem individuellen Außerkrafttreten der Veränderungssperre aufgrund Anrechnung faktischer Zurückstellungszeiten bis 23. Dezember 2008 und in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 125 am 27. Dezember 2005 ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main nach Maßgabe der Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. April 2004 zustand. Weiter hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Klägerin bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 9. November 2005 ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines SB-Warenhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Wächtersbacher Straße … in Frankfurt am Main nach Maßgabe der Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. April 2004 zustand. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da das beabsichtigte Vorhaben auf der Basis der beiden früheren Bebauungspläne unzulässig gewesen sei und ihm heute der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 849 und vor dessen Inkrafttreten die von ihr beschlossenen Veränderungssperren entgegenstünden. Für die Beurteilung der übergemeindlichen Versorgungsfunktion im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 habe es einer sachverständigen Analyse der Marktverhältnisse in der Standortgemeinde bedurft, worauf die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid und ausdrücklich nochmals im Schriftsatz vom 12. September 2007 (Bl. 93 ff. GA) hingewiesen worden sei. Eine derartige Analyse der Marktverhältnisse, wie von der Rechtsprechung gefordert, habe die Klägerin mit der Bauvoranfrage nicht vorgelegt. Die als „Kerneinzugsbereich“ von der Klägerin genannten Stadtteile seien bereits sehr gut durch die bestehende Einzelhandelsstruktur versorgt. Das Vorhaben verstoße gegen § 15 BauNVO, da durch die Ansiedlung eines weiteren SB-Warenhauses erhebliche bodenrechtliche Spannungen sowie ein Umnutzungsdruck im Baugebiet entstehen werde, ein Umkippen des gesamten Gebietscharakters wäre die städtebaulich unerwünschte Folge. Das Vorhaben verursache zudem ein hohes Verkehrsaufkommen, das andere Grundstücke erheblich behindere und Wohngrundstücke durch Immissionen beeinträchtige. Es sei zu befürchten, dass der zusätzlich erzeugte Verkehr im angrenzenden hochbelasteten Straßennetz nicht oder nur mit zusätzlichen Maßnahmen leistungsfähig abwickelbar sei. Entsprechende rechnerische Nachweise und planerische Aussagen zur verkehrlichen Anbindung seien von der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erstellt worden. Vielmehr seien Marktgutachten und Verkehrsgutachten erst mit Schriftsatz vom 8. November 2007 eingereicht worden. Der Bebauungsplan Nr. 849 sei wirksam, die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten habe sich mit allen von der Klägerin aufgeführten baurechtlichen Mängelbereichen intensiv befasst und habe diese abgewogen. Eine en-bloc-Abstimmung sei nach den Vorschriften der HGO und der darauf beruhenden Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung zulässig und nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen die Abwägungsgrundsätze, die aus § 50 BImSchG und Art. 12 der Seveso II Richtlinie folgten. Die Klägerin verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zwischen der Überplanung von Freiflächen und der Überplanung von Gemengelagen differenziere. Vorliegend sei von einer historisch gewachsenen und zudem bereits überplant gewesenen Gemengelage auszugehen. Das Abwägungsgebot erfordere es nicht, alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen zu lösen. Sie könnten noch während des Vollzugs des Bebauungsplans, insbesondere auch mit Hilfe von § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden. Hinsichtlich des Bestandsschutzes sowie Fragen der Erforderlichkeit könne auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. 849 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids könne der Bebauungsplan Nr. 849 nicht entgegengehalten werden, da dieser dem aus § 50 Abs. 1 BImSchG folgenden Trennungsgebot nicht gerecht werde und daher unwirksam sei. Auf der Basis der Bebauungspläne NO 43 d Nr. 1 und NO 23 b Nr. 1 sei das Vorhaben zulässig, da mit den von der Klägerin mittlerweile vorgelegten Gutachten der CIMA GmbH vom September 2007 und der Verkehrsuntersuchung der BS Ingenieure/Ludwigsburg vom Oktober 2007 davon auszugehen sei, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung als zulässig darstelle und die Erschließung gesichert sei. Dies habe auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Bauweise zu gelten. Auch ein Verstoß gegen § 15 Baunutzungsverordnung sei zu verneinen. Gegen das am 4. Juni 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte unter dem 24. Juni 2009 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 22.Juli 2009, bei Gericht eingegangen am 27. Juli 2009 (Bl. 600 ff. GA) im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan Nr. 849 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirksam, insbesondere verstoße er nicht gegen das aus § 50 BImSchG folgende Trennungsgebot. Das Verwaltungsgericht habe nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen innerstädtischen Bereich mit historisch gewachsener Nutzungsstruktur handele. Ziel des Bebauungsplans sei es insbesondere gewesen, in den Industriegebieten südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße im Stadtteil Fechenheim die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu schaffen, die sich nach Art, Lage und Umfang negativ auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könnten. Abgeleitet aus dem „Gewerbeflächenentwicklungsprogramm“ vom 13. April 2004 sei ein weiteres Ziel des Bebauungsplans, die vorhandenen Industriegebiete im Bereich der Wächtersbacher Straße überwiegend für „klassische“ Gewerbenutzungen zu sichern. Das zurzeit noch bestehende Angebot an relativ günstigen Gewerbeflächen solle – insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe – erhalten und stabilisiert werden. Auch solle die historisch gewachsene Nachbarschaft von Gewerbe und Industrienutzungen zu den angrenzenden Wohngebieten, die in der Vergangenheit dazu geführt hätten, dass Industrienutzungen mit einem hohen Störgrad im Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen erhalten hätten, erhalten bleiben. Bei der Überplanung von Gemengelagen oder von Gebieten mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungsarten beanspruche § 50 BImSchG keine strikte Geltung. So nachdrücklich wünschenswert eine Trennung von Wohn- und Industriegebieten auch immer sein möge, handele es sich bei dem Gebot ihrer Trennung jedenfalls um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei den Stadtverordneten im Detail die tatsächliche Situation vor Ort bewusst gewesen, auch hinsichtlich des im Plangebiet vorhandenen Störfallbetriebes (Bl. 609 GA). Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2009 – 8 K 2581/05.F – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und formuliert die hilfsweise gestellten Klageanträge nunmehr wie folgt: Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Zeitraum vom 5. April 2004 bis 27. Dezember 2005 und vom 28. Juli 2007 bis 23. Dezember 2008 ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin aus der Bauvoranfrage vom 5. April 2004 zur Art der baulichen Nutzung und zur gesicherten verkehrlichen Erschließung zustand. Weiterhin hilfsweise, dass die Ablehnungsentscheidung vom 28. Juli 2004 rechtswidrig gewesen ist. Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für zutreffend und vertieft ihren Vortrag insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 849. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsentscheidung der Beklagten mit den Vorgaben der Seveso II Richtlinie sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch hinsichtlich der von Seiten der Klägerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie der hilfsweise gestellten Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die in den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Ordner Bebauungsplan Nr. 849, die Kopie des Bebauungsplanes NO. 43 d Nr. 1 vom 08.02.1974, 1 Hefter Verfahrensakten V-24-15-3 und 1 Heft Gewerbeflächenkataster der Stadt Frankfurt am Main) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.