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Urteil

2 K 51/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0517.2K51.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite". 2 Der Bebauungsplan überplant ein Gebiet südlich von Bitterfeld, das ursprünglich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zugeordnet war. In dem Bereich der als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesenen Flächen befinden sich zwei Verkaufseinrichtungen (SB-Warenhaus, Baumarkt) und eine Tankstelle. Die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener, im B-Plangebiet belegener Grundstücke zwischen der R-Straße und B-Straße (Bundesstraße B 100). Nördlich der R-Straße/W-Straße sind die ehemaligen Steinzeugwerke mit der Kataster-Nummer 3764 ausgewiesen. Im Jahr 1991 wurde eine Altlastenerkundung auf der Fläche des östlichen Teils der ehemaligen Steinzeugwerke (heute Kaufland) durchgeführt. Ausweislich des Untersuchungsberichts Nr. 91.096.1 vom 23.07.1991 wurde der Boden als mit Bauschutt- und Steinzeugabfall verfüllt beschrieben. Die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin noch als Mischgebiet und nunmehr als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesenen Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, charakterisieren sich über die marode, ungenutzte Bausubstanz und den Altlastenverdacht. 3 Am 08.06.2009 reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für ein Fachmarktzentrum ein, die - so die Antragstellerin - im Interesse eines konsensualen Vorankommens am 01.07.2010 zurückgenommen wurde. 4 Am 13.08.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite". Mit Beschluss vom 04.08.2010 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin das planungsrechtliche Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend, dass die planfestgestellte Bundesstraße B 100 aus dem Bebauungsplan herausgenommen und festgelegt wurde, dass für den im Lageplan vom Juli 2010 dargestellten Bereich nunmehr in vereinfachter Form nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Hauptziel des Bebauungsplans ist es, für die Flächen zur Ansiedlung von Gewerbe zwischen der R-Straße und B-Straße sowie für die Mischgebietsflächen zwischen dem Strengbach und der R-Straße Baurecht und damit die Grundlage für eine mögliche Errichtung von neuem Wohnraum und Gewerbe zu schaffen sowie die Festsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bitterfeld-Wolfen von August 2009 in den Plan einzuarbeiten. 5 Bereits in seiner Sitzung vom 21.05.2008 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Erarbeitung eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts beschlossen, das von der (…) Unternehmensberatung GmbH und Co.KG erarbeitet und am 11.11.2009 durch einen Stadtratsbeschluss bestätigt worden war. Nach diesem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sollen durch eine räumlich gezielte Steuerung und Konzentration des Einzelhandels zentrale Versorgungsbereiche gestärkt und die Ausweisung neuer Verkaufsflächen außerhalb dieser Zentren vermieden werden, mit dem Ziel, die urbanen Qualitäten einer lebendigen Stadt zu erhalten und weiterzuentwickeln (S. 46). Für den Erhalt und die Stärkung von Bitterfeld-Wolfen als Mittelzentrum entwickelt das Konzept einen Handlungsleitfaden mit konkreten Empfehlungen (S. 111 ff.). 6 In der Zeit vom 02.04.2013 bis einschließlich 03.05.2013 legte die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung einschließlich Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 und 2 und Anlage 2 BauGB öffentlich aus. 7 Mit Schreiben vom 02.05.2013 erhob die (K.) GmbH unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 15.11.2010 sowie ihr Schreiben an das ISO Ingenieurbüro (L.) vom 15.11.2010 und ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.11.2010 im Namen und im Auftrag der Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, zum Zeitpunkt des Erwerbs hätten die Grundstücke in einem gewerblich geprägten Gebiet gelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien keine über die Baunutzungsverordnung hinausgehenden Einschränkungen vorhanden gewesen, so dass hier auch nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der Nutzung eine Gewerbegebietsnutzung im Sinne des § 8 BauNVO sowie wegen der großflächigen Einzelhandelsnutzungen auch eine Mitprägung durch diese gegeben gewesen sei. Durch den nunmehr aufgestellten Entwurf des Bebauungsplans würden die Eigentümerrechte der Antragstellerin bzgl. der bisher zulässigen baurechtlichen Möglichkeiten deutlich eingeengt. Die Antragstellerin habe die Grundstücke erworben unter den vorgenannten Rahmenbedingungen, um dort eine in die Umgebung eingepasste Nutzung des erweiterten Handels vorzusehen. Der massive Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan schränke dies sehr stark ein, so dass hier eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke erschwert werde und der Wert der Grundstücke geschmälert sei. Gegen die über die Baunutzungsverordnung hinausgehende Einschränkung der Nutzung würden demzufolge Einwände geltend gemacht. 8 Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt: "Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist es, zentral festgelegte Versorgungsbereiche (A-, B-, C-Zentrum) zu erhalten und zu entwickeln. Die darüber hinaus vorhandenen Ergänzungsstandorte und Nahversorgunganlagen sind in ihrem Bestand zu sichern. Des Weiteren bilden aktive Angebotsplanungen und Restriktionen für Einzelhandelsnutzungen an städtebaulich nicht geeigneten Standorten in der Stadt Bitterfeld-Wolfen Schwerpunkte der Steuerung des Einzelhandels. Als ein Handlungsschwerpunkt des EHZK ist festgesetzt, dass die Ansiedlung von Anbietern mit einem zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nur zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche je Einzelanbieter unter 200m² liegt, bzw. ein zusammenhängender Standortbereich insgesamt eine Verkaufsfläche von 800m² nicht überschreitet. Diese Abgrenzung orientiert sich an der ortsspezifischen Einzelhandelssituation in Bitterfeld-Wolfen. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200m² sind als tatsächlich überwiegend existierende Betriebe, als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden" zu charakterisieren, denen keine strukturprägende Bedeutung zukommt und von denen keine negativen Auswirkungen auf die Zentren ausgehen. Durch nachfolgende Ansiedlungen werden sie aufgewertet oder können sich zu Konkurrenzstandorten zur Zentrenstruktur entwickeln. Diesen potenziellen Entwicklungen muss im Vorfeld stadtplanerisch entgegengewirkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Zentren nicht zu gefährden. 9 Die Flächen (der Antragstellerin) sind nicht Bestandteil des im EHZK ausgewiesenen Ergänzungsstandortes und somit nicht für Einzelhandel entsprechend der Bitterfeld-Wolfener Liste vorgesehen. Der ursprüngliche Antrag weist 4 Fachmärkte aus, die in Summe eine Verkaufsfläche von ca. 2000m² haben. Es ist beabsichtigt, eine gemeinsame Zufahrt und einen gemeinsamen Parkplatz zu nutzen, was damit eine Funktionseinheit darstellt. Somit ist es als großflächiger Einzelhandel zu werten, welcher der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO bedarf. 10 Entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig. Entgegen der aktuellen Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan werden diese Flächen zukünftig als Gewerbeflächen entwickelt. Aufgrund der Altlastenproblematik und der Lärmemission durch die direkte Lage an der Bundesstraße 100 sowie der Bahnstrecke wird eine Ansiedlung von Wohnungen, welche in einer gemischten Baufläche zu etablieren sind, nicht möglich sein. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 angepasst." 11 Am 02.04.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), vom Stadtrat der Antragsgegnerin gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, am 16.05.2014 von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.06.2014 bekanntgemacht. 12 Am 11.05.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei im Normaufstellungsverfahren in rechtlich nicht einwandfreier Weise in das sogenannte beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB eingetreten. Die Fläche der Bundesstraße habe nicht aus dem Planbereich und nur zu dem Zweck ausgeklammert werden dürfen, dass ein Verfahren nach § 13a BauGB statthaft werde. Vielmehr stehe das Plangebiet mit der das Plangebiet betreffenden Bundesstraße in einem funktionalen und städtebaulich relevanten Zusammenhang. Auch habe der Planungsverantwortliche der Antragsgegnerin gegenüber dem Stadtrat unzutreffend ausgeführt, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei. Sie sei jedenfalls nicht mit dem Inhalt der Planungen betreffend ihre Grundstücksflächen einverstanden gewesen. Soweit unter Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen ausgeführt werde, dass im Gewerbegebiet nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig seien, sei dies falsch. Zu beanstanden sei auch die Form der Beschlussfassung zur Abwägung als eine en-bloc-Beschlussfassung mit lediglich einem Verweis auf eine Anlage 1 ohne weitere differenzierende Behandlung der Einwendungen. Des Weiteren schränke der Bebauungsplan ohne tragfähige planerische Rechtfertigung die Nutzung ihrer Grundstücke ein. Sie habe die gegenständlichen Grundstücke im Hinblick auf die ursprünglich gegebene Innenbereichslage und Lage in unmittelbarem Umfeld zu großen Verkaufseinrichtungen in der rechtlich wie auch wirtschaftlich tragfähigen Erwartung erworben, dass mit der Errichtung eines sogenannten Fachmarktzentrums hier eine hinreichende Wertigkeit der Grundstücke, die für die Bewältigung erforderlicher Abbrucharbeiten und Altlastensanierung notwendig sei, erreicht werden könne. Der streitgegenständliche Bebauungsplan lasse für ihre Grundstücksflächen allerdings lediglich kleinsträumige und höchst sortimentsbeschränkte Verkaufsflächen, wie sie wirtschaftlich absehbar in keiner Weise am Standort realisierbar seien, zu und lege im Übrigen gewerbliche Nutzung fest, sämtliches mit der Folge, dass nunmehr eine sehr bescheidene Grundstückswertigkeit gegeben sei, durch die sich auch im Ansatz nicht die erheblichen Standortanforderungen für die Durchführung von Abbruchmaßnahmen und Altlastensanierungsmaßnahmen (€ 825.329) refinanzieren ließen. Für Gewerbegrundstücke, wie sie der hier gegenständliche Bebauungsplan festsetze, seien allenfalls für frei gemachte, also insbesondere altlastenfreie und erschlossene Grundstücke Grundstückspreise von 25 bis 35 Euro zu erreichen, für die bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 76/5 und 76/6 mit einer Gesamtfläche von 8.027 m² also lediglich 200.675 bis 280.945 Euro. Für Grundstücke mit einer Nutzung Fachmarktzentrum, so wie sie in der Bauvoranfrage als nach § 34 BauGB hier gegeben anzunehmen gewesen sei, würden im einschlägigen Grundstücksmarkt Grundstückspreise zwischen 100 bis 120 Euro bezahlt. Damit sei wirtschaftlich und auch im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung des Grundstücksbereichs deutlich, dass der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan bei weiterer Gültigkeit keinerlei Aussicht auf Erreichung der vorgegebenen städtebaulichen Ziele gewährleisten könne und damit nicht zu rechtfertigen sei. Die geringfügigen baurechtlichen Möglichkeiten ließen sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf der Grundstücksfläche umsetzen, die Grundstücksfläche sei also total entwertet, da bei einer Umsetzung nicht refinanzierender Grundstücksnutzungen für den Grundstückseigentümer nur ein Schaden entstehen bzw. verbleiben würde. 13 Für den hier streitgegenständlichen Grundstücksbereich sei die mit Bauvoranfrage vom 08.06.2009 dargestellte bauliche Nutzung nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß zulässig gewesen. Mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes und der dortigen Beschränkung seien für den Grundstücksbereich die vormals zulässigen und durch sie vorgesehenen Nutzungen völlig ausgeschlossen, das vorangegangene Baurecht also vollständig ignoriert worden. Im Übrigen sei herauszustellen, dass für die getroffenen Festsetzungen die vorhandene bauliche Umgebung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in ihrer Prägung für den hier interessierenden Grundstücksbereich in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße danach sowohl gegen Art. 14 GG als auch Art. 3 GG. 14 Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an weiteren Mängeln, die zu dessen Nichtigkeit führten. So lasse der Plan weder eine Rechtsgrundlage erkennen noch lasse sich eine zugeordnete Verantwortlichkeit für Inhalt und Dokumentation feststellen, also keinerlei Unterzeichnung und maßgebliche Datierung. Es seien vielmehr nur die jeweilige Zeichnung und die jeweiligen Texte mit Stempel versehen und abstrakt und ohne inhaltlichen Bezug zu einem Beschluss (vermeintlich) geordnet. Eine in sich geschlossene und in sich verständliche, nicht einfach in ihren Teilen austauschbare Planfassung lasse sich nicht feststellen. In den Planunterlagen fehlten Verfahrensvermerke zum Aufstellungsverfahren, sodass auch insoweit das Planungsergebnis hinsichtlich seines Zustandekommens nicht hinreichend transparent gemacht sei. Im Übrigen seien die planungsrechtlichen Festsetzungen erheblich widersprüchlich und missverständlich, was die Regelung Nr. 1.1 zu GE und Nr. 1.5 zu den vorgesehenen Einschränkungen für das GE angehe. Die Regelung nach Nr. 1.1 lasse grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zu in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 BauNVO. In Nr. 1.5 würden dann Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten für unzulässig erklärt. Nachfolgend und nicht in einem Regelungszusammenhang zugeordnet finde sich eine so bezeichnete Bitterfeld-Wolfener Liste, die nahversorgungsrelevante Sortimente und zentrenrelevante Sortimente schlagwortartig benenne. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Regelung Nr. 1.5 und der Aufzählung zur Bitterfeld-Wolfener Liste lasse sich insoweit nicht für Einzelhandelsbetriebe herstellen. Im Hinblick darauf, dass Bebauungsplanregelungen als Normen zu gestalten seien, genüge die hier vorgenommene Regelung jedenfalls nicht den Grundsätzen von Klarheit und Bestimmtheit normativer Regelungen. Auch aus diesem Grund sei jedenfalls die beschränkende Regelung in Nr. 1.5 nichtig. 15 Die Antragstellerin beantragt, 16 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite" vom 02.04.2014 für unwirksam zu erklären. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Sie macht geltend, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die Aufhebung des Bebauungsplans keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen würde. Ohne den Bebauungsplan wäre der Vorhabenbereich als unbeplanter Innenbereich zu qualifizieren. Im Innenbereich würde das Vorhaben der Antragstellerin zumindest an den Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB scheitern, wonach von Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde zu erwarten sein dürften. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB habe durchgeführt werden dürfen, weil die zulässige Größe der Grundfläche von maximal 70.000 m² nicht überschritten werde; insbesondere habe die Bundesstraße B 100 nicht in die Grundflächenberechnung mit einbezogen werden müssen . Unabhängig davon würde auch mit einer Einbeziehung der Straßenflächen die zulässige Grundfläche von 70.000 m² nicht erreicht. Die übrigen von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Dass sich die wirtschaftlichen Erwartungen der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr erworbenen Grundstücksflächen nicht erfüllt hätten, bedinge noch nicht die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Die Hauptregelung, die Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten für unzulässig erkläre, sowie die dazu beschlossenen Differenzierungen seien in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Die 1. Ausnahmeregelung im Bebauungsplan, wonach Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der nachfolgend aufgeführten "Bitterfeld-Wolfener-Liste" bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² zugelassen werden könnten, sei wirksam. Dabei werde nicht verkannt, dass eine bloße Verkaufsflächenbegrenzung regelmäßig noch keine Umschreibung eines bestimmten Betriebstyps enthalte. Insoweit seien regelmäßig solche Differenzierungen unbedenklich, die sich u. a. am Begriff der Großflächigkeit orientierten, dessen Schwelle nunmehr bei 800 m² Verkaufsfläche liege. Es sei jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass im Einzelfall auch Feindifferenzierungen hinsichtlich solcher Betriebstypen in Betracht kämen, deren Verkaufsfläche deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liege. In diesen Fällen reiche zwar die Angabe einer maximalen Verkaufsfläche nicht aus. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass es sich um einen real existierenden Betriebstyp handele. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld-Wolfen sei unter dem Handlungsschwerpunkt 5 der sogenannte "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" im Einzelnen ermittelt worden. Dieser Laden sei nicht allein mit der Angabe einer maximalen Verkaufsfläche definiert, sondern vor allem mit Blick auf die Realität in Bitterfeld-Wolfen und die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche. Vor diesem Hintergrund sei auch die 2. Ausnahmeregelung wirksam. Die nach dem Bebauungsplan geforderte Verträglichkeitsanalyse sei mit Blick auf § 31 Abs. 1 BauGB zur Vorbereitung einer sachgerechten Ermessensausübung gerechtfertigt. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dass laut Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 13.03.2013 bei der Beratung über die Billigung des Planentwurfs und den Beschluss der öffentlichen Auslegung zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei, lasse die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans unberührt. Wesentlich sei, dass alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen bei der Abwägung im späteren Verfahren beachtet worden seien. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht in der Formulierung der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.5 zu erkennen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 22 I. Der Antrag ist zulässig. 23 1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 11.05.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 13.06.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite", begonnene Jahresfrist gewahrt. 24 2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. 25 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - BVerwG 4 CN 1.10, juris RdNr.12, m.w.N.). 26 Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt im Übrigen auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, juris RdNr. 9; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris RdNr. 8). 27 Hiernach ist die Antragstellerin jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerin im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihren Grundstücken Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen. 28 3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht. 29 4. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. 30 Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vor diesem Hintergrund ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis erst dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamerklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und dadurch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.02.2016 - 2 K 7/14 -, juris RdNr. 80; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, juris RdNr. 22; Beschl. v. 25.05.1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, juris RdNr. 13 ff. und v. 22.09.1995 - BVerwG 4 NB 18.95 -, juris RdNr. 3). 31 Das ist hier nicht der Fall. Durch den Bebauungsplan wird die Antragstellerin in der Ausnutzung und Verwertung ihrer vor dem Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans unstreitig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gelegenen Grundstücke unmittelbar eingeschränkt. Denn mit dem Bebauungsplan wird das Gebiet, in dem die Grundstücke der Antragstellerin liegen, nicht nur als Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen, sondern unter Ziffer 1.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zudem bestimmt, dass in den GE-Gebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten - mit Ausnahme der nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Nutzungen - unzulässig sind. Etwaige Vorhaben der Antragstellerin wären nach einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplans erneut gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und danach jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen. 32 a) Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dem entgegen, auch ohne den Bebauungsplan würde das Vorhaben der Antragstellerin (Fachmarktzentrum) offensichtlich zumindest an den Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB scheitern, wonach von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Denn die Antragstellerin kann durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung durchaus verbessern. 33 Da die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht lediglich dem Erhalt, sondern auch der weiteren Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs dienen, setzt die Planrechtfertigung - anders als § 34 Abs. 3 BauGB - nämlich nicht den Nachweis voraus, dass durch die Zulassung weiteren Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine tatsächliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs eintreten wird. Insoweit unterscheidet sich das Vorgehen der Gemeinde mit Mitteln der Bauleitplanung von dem gesetzlichen Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch § 34 Abs. 3 BauGB. Ziel und Zweck der Einführung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB war es gerade, der (in der Praxis festgestellten) eingeschränkten Praktikabilität der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB abzuhelfen und im Innenbereich auf einfacherem Wege eine Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung zu eröffnen. Ermöglicht werden soll daher ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris RdNr. 25). 34 Der tatsächliche Vorteil für die Antragstellerin, der mit der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans verbunden ist, liegt folglich darin, dass der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzte, sie in der Ausnutzung ihrer Grundstücke beschränkende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten (vgl. Ziffer 1.5), unmittelbar entfällt, und zunächst von der Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs. 3 BauGB der Nachweis zu erbringen wäre, dass von dem geplanten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. 35 b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil im Falle der Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B. Überbau/Ostseite" der am 04.03.2015 beschlossene und am 24.04.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 08-15 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 2/2009 Geltung beansprucht. Denn dieser Bebauungsplan erfasst - wie sich dem Beiplan Blatt 3 (http://www.bitterfeld-wolfen.de/de/upload/Bebauungsplan_Nr.2_2009_blatt_3.pdf) entnehmen lässt - den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/2009 nicht. Im Übrigen beinhaltet der Bebauungsplan Nr. 2/2009 nahezu identische Regelungen wie der hier angefochtene Bebauungsplan, so dass im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1/2009 "Am B.Überbau/Ostseite" dies auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom 04.03.2015 zur Folge haben dürfte. 36 c) Letztlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einer Unwirk-samerklärung des Bebauungsplans erneut in die Planung eintreten und einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - BVerwG 4 N 2.91 -, juris RdNr. 14 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund scheidet die für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses geforderte Offensichtlichkeit für die Annahme aus, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht verbessern könnte. 37 II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 38 1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen. 39 a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden. 40 Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist sowohl Voraussetzung für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen (vgl. zum Begriff der Innenentwicklung Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar 2017, § 13a RdNr. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - BVerwG 4 CN 9.14 -, juris RdNr. 22). 41 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den unbebauten Bereich hinein erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). 42 Dieser Zielsetzung wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht, denn zum einen überplant er unstreitig einen bereits bebauten Bereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB des Ortsteils Bitterfeld, erweitert also insbesondere nicht die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den unbebauten Bereich hinein. Zum anderen strebt der Bebauungsplan u. a. eine Erneuerung und Entwicklung der vorhandenen Bausubstanz und Bauflächen zur Schaffung eines attraktiven Wohnstandorts, der Sicherung des vorhandenen Einzelhandels und der Aufwertung der ungenutzten Grundstücksflächen mit dem Ziel der baulichen Entwicklung im Geltungsbereich an (vgl. im Einzelnen die "Überschlägige Prüfung gemäß Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a bis 3c UVPG", Bl. 103 ff. der Beiakte A). Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) nicht zu beanstanden. 43 Soweit die Antragstellerin die Ausklammerung der Flächen der Bundesstraße B 100 aus dem Plangebiet beanstandet, ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine möglicherweise fehlerhafte Festlegung der Grundfläche des Planbereichs die Statthaftigkeit des beschleunigten Verfahrens beeinflussen soll. Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die für das beschleunigte Verfahren maximal zulässige Grundfläche von 70.000m² (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) für überschritten hält, kann dem nicht gefolgt werden. Das Plangebiet weist ohne die Fläche der Bundesstraße B 100 eine Grundfläche von 29.174 m² auf. Da die Fläche der an das Plangebiet angrenzenden Bundesstraße keine 40.000 m² aufweist, wird die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zulässige Grundfläche von 70.000 m² in keinem Fall erreicht. 44 Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei ist. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris RdNr. 11). Insoweit ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 4 NB 8.90 -, juris). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a. a. O.). 45 Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Dies geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.). 46 Gemessen daran sind angesichts der konkreten Planungssituation keine Gründe dafür ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden, dass die Bundesstraße B 100 zwingend in das Plangebiet einzubeziehen war. Eine Einbeziehung war insbesondere nicht erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten oder eine vom Bebauungsplan hervorgerufene Konfliktlage zu bewältigen. Dass das Plangebiet in einem funktionalen und städtebaulich relevanten Zusammenhang mit der an das Plangebiet angrenzenden Bundesstraße steht, reicht für sich genommen nicht aus. 47 b) Dass im Verfahren vor und zur Billigung des Entwurfs unzutreffend von Planungsverantwortlichen der Antragsgegnerin gegenüber dem Stadtrat ausgeführt worden ist, dass der Bebauungsplan im Einvernehmen mit den Eigentümern entstanden sei, führt schon deswegen nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil nicht der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 13.03.2013 genehmigte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1/2009 Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist, sondern der am 02.04.2014 als Satzung beschlossene und am 13.06.2014 veröffentlichte Bebauungsplan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014 sind von den Planungsverantwortlichen in dieser Stadtratssitzung keine gleichlautenden Erklärungen abgegeben worden. Zudem lagen den an der Beschlussfassung beteiligten Stadträten die eingegangen Einwendungen aus der Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, u. a. auch der Antragstellerin, vor (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift, Bl. 116 ff. der Beiakte A), so dass die Stadträte gerade nicht davon ausgehen konnten, dass keine Einwendungen vorliegen. 48 c) Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, gegenüber dem Stadtrat sei bei der Behandlung ihrer Einwendungen beim Ergebnis der Abwägung fehlerhaft ausgeführt worden, dass entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen im Gewerbegebiet nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig seien, ist nicht berechtigt. Denn Ziffer 1.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt ausdrücklich, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zulässig sind, soweit die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nichts anderes bringt die Antragsgegnerin mit ihrer im Rahmen der Abwägung der Einwendungen der Antragstellerin gewählten Formulierung " Entsprechend Punkt 1.5 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente zulässig" zum Ausdruck. 49 d) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb als formell bzw. abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil über ihn (Beschlussantrag 025-2014) gemeinsam mit dem Beschluss zur Abwägung (Beschlussantrag 024-2014) und die Abwägung insgesamt im en-bloc-Verfahren abgestimmt worden ist. Da weder § 56 noch andere Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - KVG LSA - vom 17.04.2014 (GVBl. LSA S. 288) ein bestimmtes Abstimmungsverfahren vorschreiben, schließt dies auch eine En-Bloc-Abstimmung des Stadtrates nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn die Stadträte - wie hier - einstimmig dem en-bloc-Verfahren zugestimmt (vgl. zu TOP 10 S. 8, 1. Absatz, und S. 9 oben der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2014) und damit zum Ausdruck gebracht haben, den zur En-bloc-Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkten bzw. der Abwägung insgesamt zustimmen oder insgesamt die Zustimmung verweigern zu wollen (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch HessVGH, Urt. v. 13.01.2011 - 3 A 1987/09 -, juris RdNr. 78). 50 e) Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mängeln, insbesondere ist der Präambel des Bebauungsplans die Rechtsgrundlage - § 10 BauGB - für den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan zu entnehmen. Auch befinden sind auf dem Original des Bebauungsplans die erforderlichen Verfahrensvermerke zum Aufstellungsbeschluss, zur Änderung des Verfahrens (§ 13a BauGB), zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss, zur Beteiligung öffentlicher Träger, zum Satzungsbeschluss, zur Ausfertigung und zu Bekanntmachung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans einschließlich Unterzeichnung und maßgeblicher Datierung. 51 Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind auch nicht erheblich widersprüchlich und missverständlich; denn Ziffer 1.1 verweist mit dem Hinweis "siehe ergänzend Festsetzung 1.5" auf die Beschränkungen des Einzelhandels in Ziffer 1.5, so dass ohne weiteres erkennbar ist, dass Gewerbebetriebe aller Art gerade nicht grundsätzlich in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 BauNVO zugelassen sind, sondern nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1.5. Auch lässt sich für Einzelhandelsbetriebe ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Regelung in Ziffer 1.5 und der Bitterfeld-Wolfener Liste herstellen, da die in Ziffer 1.5 Satz 3 aufgeführten Ausnahmen von den Beschränkungen der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten einen Verweis auf die Bitterfeld-Wolfener Liste enthalten, die am Ende der Ziffer 1.5 abgedruckt ist. Die Grundsätze der Klarheit und Bestimmtheit normativer Regelungen sind damit erfüllt. 52 2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam. Dabei fehlt es ihm in seiner Grundkonzeption nicht an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (a). Allerdings sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans mit höherrangigen Recht nicht vereinbar, die allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans insgesamt führen (b). Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (c). 53 a) Der Bebauungsplan ist mit seinen Planungsansätzen in seiner Grundkonzeption i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 54 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG IV C 76.68 -, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, juris RdNr. 33). 55 Demzufolge sind Bauleitpläne dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben oder neu zu ordnen. Soweit eine derartige Bauleitplanung eine bislang möglicherweise vorhandene Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränkt, schließt dies die Bauleitplanung der Gemeinde nicht aus. Vielmehr hat die Gemeinde eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten als einen zu beachtenden Belang privater Eigentümerinteressen in gebotener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachten (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Insoweit darf sie die Privatnützigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG durch die verbindliche Bauleitplanung einschränken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 BN 1.96 -, juris RdNr. 4 m. w. N.). Werden mit der Festsetzung Ziele im Rahmen des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts - wie hier das "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, C-Stadt, von August 2009 - verfolgt, dann ist auch die Festsetzung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. 56 Die Erforderlichkeit der Planung kann die Antragstellerin nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil ihre gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten zu stark eingeschränkt werden. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - BVerwG IV C 30.76 -, juris RdNr. 40). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten von vornherein nicht umsetzbar sind. Dies ist hier allerdings nicht erkennbar. 57 b) Allerdings sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 1.5 mit höherrangigen Recht nicht vereinbar. 58 aa) Dies gilt nicht für die Festsetzung unter Ziffer 1.5 Satz 1 über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten "in den GE-, Mischgebieten und im SO EZH 2" zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche; diese beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen. 59 Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandels-ausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 8.13 -, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 - BVerwG 4 BN 1.13 -, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65). 60 Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf die in dem "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, C-Stadt, von August 2009 enthaltene "Bitterfeld-Wolfener Liste" sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment mit dem Schutz insbesondere der zentralen Versorgungsbereiche von Bitterfeld-Wolfen (S. 101). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtzentrums von Bitterfeld-Wolfen zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt. 61 bb) Auch die in Ziffer 1.5 S. 5 - 7 als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben, deren Sortiment gemäß der "Bitterfeld-Wolfener Liste" - neben den nicht ausgeschlossenen nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten - im Angebotsumfang als Randsortiment deutlich untergeordnet ist (maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche), ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht zu beanstanden. Durch diese planungsrechtliche Festsetzung des Bebauungsplans wird verhindert, dass eine Verfestigung der in dem Plangebiet bereits vorhandenen Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsteht bzw. sich weitere Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die wegen ihrer im Vergleich zum Stadtzentrum günstigen Wettbewerbsbedingungen die Gefahr mit sich bringen, dass ein vergleichbares Sortiment im zentralen Versorgungsbereich verhindert oder verdrängt wird. 62 cc) Die in Ziffer 1.5 Satz 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für "Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der nachfolgend aufgeführten "Bitterfeld-Wolfener Liste" bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m²" ist hingegen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen im Hinblick auf die Verkaufsflächenorientierung dieser Regelung nicht vorliegen. 63 Bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche - wie hier - handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris). 64 Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind zwar nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, 2017, § 9 RdNr. 242 f.). 65 § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 - BVerwG 4 BN 39.07 -, juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 - BVerwG 4 B 55.01 -, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - BVerwG 4 BN 8.14 -, juris RdNr. 10). 66 Gemessen daran ist die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 2a BauGB, § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig; denn die Regelung in Ziffer 1.5 Satz 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen knüpft schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich an die Verkaufsfläche an, ohne einen bestimmten Anlagentyp, insbesondere den "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen", ausdrücklich zu erwähnen oder zumindest auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin zu verweisen. Auch in der Begründung zum Bebauungsplan findet dieser Anlagentyp keine Erwähnung. 67 Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Regelung basiere auf dem "Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen" der (...) Unternehmensberatung GmbH & Co.KG, das als Anlagentyp bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² den sog. "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" ermittelt habe. 68 Zwar ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass in der sozialen und ökonomischen Realität ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als „Nachbarschaftsladen“ oder „Convenience-Store“ existiert und damit als Anlagentyp festgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39.04 -, juris Leitsatz 2). 69 Allerdings hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen einen in Bitterfeld-Wolfen vorhandenen Anlagentyp "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nach Auffassung des Senats nicht plausibel ermittelt; insbesondere lässt sich dem Konzept nicht schlüssig entnehmen, dass sich derartige Einzelhandelsbetriebe in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin als typisierungsfähige Geschäfte herausgebildet haben. Insoweit enthält das Konzept lediglich auf Seite 114, erster Absatz, folgende Feststellung: "Diese Abgrenzung orientiert sich an der ortsspezifischen Einzelhandelssituation von Bitterfeld-Wolfen. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m² sind als tatsächlich überwiegend existierende Betriebe, als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden " zu charakterisieren, denen keine strukturprägende Bedeutung zukommt und von denen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen." Dabei stellt allerdings auch das Konzept bei der Ermittlung des Anlagentyps ausschließlich auf die Größe der Verkaufsfläche ab, indem es - zudem negativ - feststellt, dass lediglich 24% aller Einzelhandelsbetriebe (aktuell 81 Einzelhandelsbetriebe) in Bitterfeld-Wolfen über eine Verkaufsfläche ab 200 m² aufwärts verfügten. Im A-Zentrum Innenstadt verfügten nur 10 % (7 Anbieter) der aktuell ansässigen Betriebe über eine Verkaufsfläche ab 200 m² (vgl. S. 114, dritter Absatz). 70 Unabhängig davon, dass zur Bestimmung eines speziellen Anlagentyps eine positive Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 200 m² angezeigt gewesen wäre, kann die Ermittlung der Verkaufsflächen der im Stadtgebiet vorhandenen Betriebe allerdings nur den Ausgangspunkt für die Festlegung eines bestimmten Anlagentyps darstellen. Hinzukommen müssen sodann Ausführungen dazu, warum Betriebe unter bzw. über der von ihr festgesetzten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse dem Anlagentyp "Nachbarschaftsladen" entsprechen, d. h. bezogen auf den vorliegenden Fall, welche Eigenschaften (z. B. Größe und Gestaltung der Verkaufsflächen, Sortimentsangebot, städtebauliche Lage und Bedeutung für die Innenstadt) den Anlagentyp "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" ausmachen. 71 Warum gerade Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 200 m² als typische Art von "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsläden" zu charakterisieren sind, lässt sich dem Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt Bitterfeld Wolfen indes nicht schlüssig entnehmen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 200 m² beschrieben werden, die zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten. Damit kann der "Bitterfeld-Wolfener Nachbarschaftsladen" nicht als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Bitterfeld-Wolfen tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden. 72 dd) Auch die in Ziffer 1.5 Satz 4, wonach innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs - mit mehreren Anbietern mit jeweils maximal 200 m² Verkaufsfläche - eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten werden darf, vorgesehene Beschränkung bis zu einer Größe von maximal 800 m² Verkaufsfläche ist unzulässig. 73 Der im Bebauungsplan verwendete Begriff "innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs" wird weder in den planungsrechtlichen Festsetzungen oder der Begründung des Bebauungsplans noch in dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bitterfeld Wolfen definiert, so dass der Bebauungsplan insoweit schon nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit gerecht werden dürfte. Dies kann der Senat jedoch offen lassen, denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Plangebiet insgesamt oder jedenfalls die ausgewiesenen Baugebietstypen als zusammenhängender Standortbereich anzusehen sind, ist die Regelung unzulässig, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthält. 74 Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Gewerbegebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - BVerwG 4 CN 3.09 -, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - BVerwG 4 BN 63.09 -, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Gewerbe- oder Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 24.13 -, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. 75 Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen in Ziffer 1.5 Satz 4 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen ("innerhalb eines zusammenhängenden Standortbereichs"), aber nicht vorhabenbezogen ist. Hiermit wird für die jeweiligen Standortbereiche eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann. 76 ee) Die Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 (erste Ausnahmeregelung) führt indes nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. 77 Mängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffen, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 - BVerwG 4 NB 30.96 -, juris RdNr. 13 und 20 m.w.N.; Beschl. v. 25.02.2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Ob einzelne fehlerhafte Festsetzungen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf das Gericht in die kommunale Planungshoheit nicht mehr als nötig eingreifen, insbesondere darf es nicht selbst gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann es etwa dadurch missachten, dass es durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris RdNr. 3). Dabei ist zu beachten, dass selbst ein einheitliches planerisches Konzept der Teilbarkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend entgegensteht, wenn die Festsetzungen jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, juris RdNr. 33 f.). 78 Danach ist vorliegend von einer Teilunwirksamkeit auszugehen; denn eine auf die planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit führt nicht zu einem Bebauungsplan, der objektiv weder sinnvoll noch subjektiv vom Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wäre. 79 Den Planungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit den planungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 1.5 vorrangig mit Blick auf ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept um den Schutz insbesondere der Innenstadt und des Nahversorgungsbereichs Bitterfeld-Wolfen geht. Dieses vorrangige Ziel, eine Erweiterung des Standortes durch zusätzliche Anbieter, insbesondere im zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich, aufgrund der Wettbewerbssituation mit dem A-Zentrum (Innenstadt Bitterfeld) auszuschließen, wird (objektiv) ohne weiteres auch ohne die Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 erfüllt, weil es sowohl für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Planbereich als auch den übrigen Planbereichen bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziffer 1.5 Satz 1, verbunden mit der Möglichkeit, Einzelhandelsbetriebe gemäß der in Ziffer 1.5 geregelten weiteren Ausnahme (Sätze 5-7) zuzulassen, verbleibt. 80 Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin kann auch (subjektiv) mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne die rechtsunwirksam festgesetzten Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 beschlossen hätte. Denn - wie bereits ausgeführt - war es eines der wesentlichen Planungsziele der Antragsgegnerin, auf der Grundlage ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts eine Erweiterung des Standortes durch zusätzliche Anbieter auszuschließen, um hierdurch die zentralen Versorgungsbereiche zu stärken und die Ausweisung neuer Verkaufsflächen außerhalb dieser Zentren zu vermeiden. Diese Zielstellung wird in der Begründung der Planung (vgl. Ziffer 2.3) von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert, während die vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten keine Erwähnung finden, geschweige denn deren Sinn und Zweck im Einzelnen begründet wird. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 im Verhältnis zu den übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplan eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu, so dass anzunehmen ist, dass es dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entsprach, den Bebauungsplan auch dann in Kraft zu setzen, wenn die Ausnahmeregelungen in Ziffer 1.5 Sätze 3 und 4 nicht rechtswirksam getroffen werden konnten. 81 c) Der Bebauungsplan leidet schließlich nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln. 82 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris RdNr. 84 m. w. N.). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG 4 C 38.71 -, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 83 aa) Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen; insbesondere lässt sich ein Abwägungsmangel nicht damit begründen, dass die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten aus der Sicht der Antragstellerin zu stark eingeschränkt wären. 84 Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen der Wirksamkeit einer Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Es kommt hinzu, dass es an greifbaren Faktoren fehlt, die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung vorausschauend verlässlich zu bestimmen. Zur Wirtschaftlichkeit lassen sich immer nur - mehr oder weniger gesicherte, mehr oder weniger überzeugende - Prognosen stellen. Die Erfahrung lehrt, dass gerade auch die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen Schwankungen unterworfen ist. Was sich einer Zeit als wirtschaftlich aufdrängt, kann in einer anderen Zeit evident unwirtschaftlich (geworden) sein. Die sich daraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung. Sie vom Eigentum auf die Bauleitplanung zu verlagern, hieße, die Bauleitplanung in erster Linie auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit, nicht aber, wie es das Gesetz tut, auf „die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu verpflichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O.). 85 Belange der Wirtschaft sind in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB zwar auch, aber eben nicht vorrangig oder gar ausschließlich zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.02.2016 - 2 K 7/14 -, a. a. O. RdNr. 168; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 [517], juris RdNr. 43). Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird, schlägt eine planerische Festsetzung „praktisch in eine Veränderungssperre“ um und bewirkt „im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer“; denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O., RdNr. 41; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 -, juris RdNr. 16). Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). 86 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass durch die Festsetzung des Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO und den gleichzeitigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin auf Dauer ausscheidet, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn es ist der Antragstellerin unbenommen, auf der Grundlage des § 8 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, also insbesondere einen Fachmarkt in Form eines z. B. Möbel- oder Autohauses anzusiedeln, und damit eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung zu erreichen. Im Hinblick auf diese nach § 8 BauNVO eröffneten Nutzungsmöglichkeiten kann der Einwand der Antragstellerin, dass sich aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen die geringfügigen baurechtlichen Möglichkeiten auf der Grundstücksfläche nicht umsetzen ließen, die Grundstücksfläche also total entwertet sei, da bei einer Umsetzung nicht refinanzierender Grundstücksnutzungen für den Grundstückseigentümer nur ein Schaden entstünde/verbleibe, nicht überzeugen. 87 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den höheren Grundstückswert bei der Nutzung ihrer Grundstücke als Fachmarktzentrum hinweist, ohne insoweit allerdings einen substantiierten Nachweis zu erbringen, verhilft auch dieser Einwand dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die von der Planung ausgehen. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Faktoren ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der Planung faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (so auch SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris RdNr. 151; VGH BW, Urt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -, juris RdNr. 43; BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - BVerwG 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). 88 Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler darin sieht, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf den Ausbau des Einkaufszentrums BITZ im Ortsteil Bitterfeld an ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept tatsächlich nicht mehr festhalte, überzeugt dies ebenfalls nicht; denn es ist schon nicht erkennbar, inwieweit der Standort BITZ mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet vergleichbar ist. Im Übrigen reicht es für die Annahme der Antragstellerin nicht aus, dass die Gemeinde an der einen oder anderen Stelle ihres Gebiets ein Zentrenkonzept nicht bruchlos durchgehalten hat. Eine solche Annahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieses Konzept durch Teilplanungen und -genehmigungen derartig „durchlöchert“ ist, dass von einem noch immer verfolgten Konzept ernstlich nicht mehr die Rede sein kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 14.06.2006 - 1 KN 155/05 -, juris RdNr. 94). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. 89 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 90 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind; insbesondere ist die Frage, ob ein sogenannter "Nachbarschaftsladen" ein eigenständiger Anlagen- bzw. Betriebstyp gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann, der einer selbständigen Festsetzung unterliegen kann, nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsam, weil die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.