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Beschluss

3 O 1378/12.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0604.3O1378.12.WI.0A
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Leitsätze
Werden erledigte Verfahrensteile abgetrennt, so entsteht in dem abgetrennten Verfahren keine neue Verfahrensgebühr und es kann lediglich aus dem Gesamtstreitwert Kostenfestsetzung beantragt werden, wobei die Kosten anteilig auf die Verfahren zu verteilen sind.
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2012 in dem Verfahren xxx aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf 26,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2,7 % und der Erinnerungsgegner zu 97,3 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 961,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden erledigte Verfahrensteile abgetrennt, so entsteht in dem abgetrennten Verfahren keine neue Verfahrensgebühr und es kann lediglich aus dem Gesamtstreitwert Kostenfestsetzung beantragt werden, wobei die Kosten anteilig auf die Verfahren zu verteilen sind. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2012 in dem Verfahren xxx aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf 26,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2,7 % und der Erinnerungsgegner zu 97,3 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 961,28 € festgesetzt. I. Im Ausgangsverfahren Az.: xxx suchte der Erinnerungsgegner um Eilrechtsschutz gegen die von der Erinnerungsführerin beabsichtigte Beförderung von 78, später 77 Beamtinnen und Beamten nach. Nachdem zwei ausgewählte Beamte nach xxx versetzt worden waren und nach der Mitteilung der Erinnerungsführerin eine Beförderung dieser Beamten nicht mehr erfolgen konnte, gab der Erinnerungsgegner insoweit Erledigungserklärungen ab. Daraufhin wurde das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Bewerber abgetrennt und unter dem Az.: xxx fortgeführt. Mit Beschluss vom 20.09.2012 wurde das Verfahren Az.: xxx eingestellt und die Kosten wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 16.440,70 € festgesetzt. Hierauf beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG und von Auslagen nach Nr. 7002 VVRVG. Mit Beschluss vom 19.10.2012 setzte die Kostenbeamtin die zu erstattenden Kosten dementsprechend auf 961,28 € fest. Mit Schriftsatz vom 12.11.2012 hat die Erinnerungsführerin Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt. Der Erinnerungsgegner habe bereits im Verfahren Az.: xxx Kostenfestsetzung beantragt. Daneben bestehe kein Anspruch auf Festsetzung auch im vorliegenden Verfahren. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn sich der Streitwert des Ausgangsverfahrens infolge der Abtrennung entsprechend verringert hätte. Dann bestehe ein Wahlrecht, ob die Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten oder aus dem Gesamtstreitwert abgerechnet würden. Bleibe aber wie hier der Streitwert des Ausgangsverfahrens unverändert, so könne der Kostengläubiger nicht noch zusätzlich die Gebühren aus dem abgetrennten Verfahren fordern. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH bilde der Hauptsachestreitwert in Konkurrentenverfahren mit mehreren Beigeladenen die Obergrenze für den Streitwert im Eilverfahren. Damit solle ein unverhältnismäßig hoher Streitwert bei Verfahren mit vielen Beigeladenen vermieden werden. Dem widerspreche es, wenn für jedes abgetrennte Verfahren gesondert Kosten festgesetzt würden. Die Beteiligten seien in beiden Verfahren dieselben, lediglich die Anzahl der Beigeladenen habe sich reduziert. Die Erinnerungsführerin beantragt, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Der Erinnerungsgegner trägt vor, es handele sich bei dem abgetrennten Verfahren und dem Ursprungsverfahren um Verfahren mit verschiedenen Beteiligten und unterschiedlichem Regelungsgegenstand und somit um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Erinnerungsgegner hat im vorliegenden abgetrennten Verfahren nur einen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG auf Grundlage von 2/78 des Gesamtstreitwerts des ursprünglichen Ausgangsverfahrens Az.: 3 L 193/12.WI und Festsetzung der Pauschale nach Nr. 7001 VVRVG in Höhe von ebenfalls 2/78 auf Grundlage der Gebühren des Ausgangsverfahrens. Zwar gilt grundsätzlich, dass bei der Abtrennung eines Verfahrensteils die bereits entstandenen Gebühren nicht untergehen. Nach der Trennung entstehen die Gebühren noch einmal aus den Werten der abgetrennten Verfahren, da es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt. Der Kostengläubiger hat daher bei Abtrennung eines Verfahrens ein Wahlrecht, ob er die Gebühren (einmal) aus dem Gesamtstreitwert oder jeweils aus dem Streitwert der beiden getrennten Verfahren geltend machen will. Sich entsprechende Gebühren kann er aber nicht nebeneinander verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - I-24 W 28/09, 24 W 28/09 -, zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, VV 3100 RdNr. 104 m.w.N.). Dies gilt aber nicht im Fall der Abtrennung eines einzelne Beigeladene betreffenden erledigten Verfahrensteils. Zwar verweist der Erinnerungsgegner zu Recht darauf, dass es sich nach der Abtrennung um verschiedene Verfahren handelt. Die Beigeladenen, die nach § 63 VwGO Beteiligte sind, sind in den Verfahren nicht identisch und Streitgegenstand in dem abgetrennten Verfahren sind nur noch die Auswahlentscheidungen zu Gunsten der dort Beigeladenen. Auch der Verweis der Erinnerungsführerin auf die Streitwertdeckelung in Höhe des Hauptsachestreitwerts in Konkurrentenverfahren mit mehreren Beigeladenen (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 1 TG 2312/97 -) schließt eine getrennte Abrechnung nach den jeweiligen Streitwerten nicht aus. Wählt ein Dienstherr in einem Auswahlverfahren für höherwertige Stellen mehrere Beamte zusammen aus (so vor allem in Auswahlverfahren bei gebündelt bewerteten Dienstposten und im Rahmen der sogenannten Topfwirtschaft), so handelt es sich rechtlich gesehen um mehrere Auswahlentscheidungen, die auch getrennt voneinander angegriffen werden können. Dementsprechend vervielfacht sich der Streitwert, wenn die Auswahlentscheidungen bezüglich mehrerer Beigeladener mit einem einheitlichen Eilantrag angegriffen werden. Die Deckelung des Streitwerts auf den Wert des Hauptsacheverfahrens beruht lediglich auf der Überlegung, dass letztlich nur eine der zu vergebenden Beförderungsstellen mit dem Antragsteller besetzt werden könne (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 1 TG 2312/97 -). Die Verringerung der Kostenlast für die Beteiligten ist damit nicht Anlass, sondern nur weitere Folge dieser Rechtsprechung. Im Übrigen kann ein Antragsteller die Begrenzung des Streitwerts durch getrennte Antragstellung bezüglich der einzelnen Auswahlentscheidungen bei mehreren ausgewählten Bewerbern umgehen. Die beantragte Kostenfestsetzung scheitert aber daran, dass in dem abgetrennten Verfahren keine Verfahrensgebühr entstanden ist. Denn eine Verfahrensgebühr fällt in dem abgetrennten Verfahren nur an, wenn die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr in diesem Verfahren gesondert erfüllt werden. Das setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 O 154/09 -). Dies ist nicht der Fall, wenn der Anwalt - wie hier - lediglich noch das Empfangsbekenntnis bezüglich des Einstellungsbeschlusses zurücksendet und den Beschluss an seinen Mandanten weiterleitet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.08.2012 - 3 F 1152/12 -). Damit kann der Erinnerungsgegner nur Kostenfestsetzung auf Grundlage des Gesamtstreitwerts beanspruchen. Dies gilt auch für die Pauschale nach Nr. 7002 VVRVG. Auch diese kann nur einmal auf Grundlage des Gesamtstreitwertes angesetzt werden, denn der Pauschsatz beträgt 20% der Gebühren, die in der Angelegenheit entstanden sind (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 7001, 7002 RdNr. 29) und in dem abgetrennten Verfahren sind keine Gebühren angefallen. Dabei sind die festzusetzenden Kosten anteilig auf die getrennten Verfahrensteile zu verteilen. Nur so kann bei unterschiedlicher Kostenentscheidung in den Verfahren eine dem Obsiegen bzw. Unterliegen entsprechende Kostenfestsetzung erfolgen. Dies gilt auch bei einer Kostenentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten eines Beigeladenen, der einen Kostenantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Würde eine Kostenfestsetzung nur im Ausgangsverfahren erfolgen, wäre nur die dortige Kostenentscheidung Grundlage. So wäre z.B. eine Festsetzung von Kosten zu Lasten von Beigeladenen in abgetrennten Verfahren nicht möglich. Somit ist von dem Gesamtstreitwert bei ursprünglich 78 Beigeladenen auszugehen. Dieser entspricht dem im Verfahren 3 L 193/12.WI festgesetzten Streitwert von 21.920,93 €. Insgesamt sind damit Kosten in Höhe von 1.023,16 € entstanden (Verfahrensgebühr 646 € + 1,3 = 839,20 €, Pauschale 20 €, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer). Hiervon entfallen 75/78 auf das Verfahren Az.: xxx, 1/78 auf das bereits mit Beschluss vom 20.03.2012 abgetrennte Verfahren Az.: xxx und 2/78 auf das Verfahren Az.: xxx. Dies ergibt für das Verfahren Az.: 3 L 953/12.WI einen festzusetzenden Betrag von 26,23 € (1.023,16 € / 78 * 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.