Beschluss
3 B 553/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0402.3B553.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Januar 2013 - 4 L 1602/12.KS - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Januar 2013 - 4 L 1602/12.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor genannten Beschluss, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat letztlich mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben. Wenn der Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde vorträgt, Voraussetzung für die vom Verwaltungsgericht vermisste Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und dieser sei erst seit der Vorlage des entsprechenden Nachweises der erforderlichen Deutschkenntnisse gegeben, so dass er im Anschluss hieran seine Ermessenentscheidung habe nachschieben können, so hat er hiermit im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris) nicht ausgeschlossen, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuerer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Einlegung des Rechtsmittels ergibt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich dabei um neue entscheidungserhebliche Umstände handelt. Die Frage, ob der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse zulässigerweise eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei, hat das Verwaltungsgericht aber gerade als offen angesehen, weil „neuerdings… zweifelhaft geworden (sei), ob dieses Spracherfordernis europarechtskonform ist. Diese Frage (lasse) sich wegen ihrer Schwierigkeiten nur in einem Hauptsacheverfahren prüfen“. Wenn der Antragsgegner dem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (- 10 C 12/12 - AuAS 2012, 266) entgegenhält, so hat er hiermit keinen Erfolg. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Visum zum Nachzug zu einem deutschen Ehegatten zu erteilen ist, wenn die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass vom Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise abzusehen ist. Der Antragsgegner hat aber im Beschwerdeverfahren weder die Voraussetzungen für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall dargelegt noch hat er aufgezeigt, wie hieraus eine für ihn günstige Entscheidung folgen könnte. Ist aber nach dem Vorstehenden nichts dargelegt, was die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnte, wonach die Frage des Spracherfordernisses im Hauptsacheverfahren zu klären ist, so ist es dem Antragsgegner auch nicht gelungen, die Voraussetzungen für das Nachschieben seiner - zu Recht vom Verwaltungsgericht in der Sache nicht beanstandeten und gegebenenfalls auch einer neuen Entscheidung zugrunde zu legenden - Ermessenserwägungen darzulegen. Keinen Erfolg hat der Antragsgegner auch mit seinem Vortrag, dem Verwaltungsgericht habe sich die Frage der Lebensunterhaltssicherung aufdrängen müssen. Trotz der Soll-Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG„deute der aus dem Trauschein hervorgehende Geburtsort der Ehefrau des Antragstellers darauf hin, dass hier eine Regelausnahme zum Nachteil des Antragstellers greifen könnte“. Eine solche, nicht durch konkrete Tatsachen gestützte Spekulation genügt nicht den Erfordernissen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Wenn der Antragsgegner meint, insbesondere bei Doppelstaatern komme ein atypischer Fall in Betracht, so hat dem der Antragstellerbevollmächtigte zutreffend entgegengehalten, dass nicht einmal ermittelt worden sei, ob überhaupt eine solche doppelte Staatsangehörigkeit bestehe. Unwidersprochen ist auch sein Vortrag geblieben, nach kasachischem Recht verliere die kasachische Staatsangehörigkeit ausnahmslos jeder, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerbe. Schließlich können auch die vom Antragsgegner geäußerten „Zweifel an der Erfüllung der (Erteilungs-)Voraussetzungen … hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)“, die er aus „falschen bzw. unvollständigen Angaben in Zusammenhang mit der Erlangung eines Schengen-Visums“ herleitet, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ausweisungsgründe, die ausschließlich auf der Einreise mit einem Visum, bei dem der Ausländer nicht die für die Erteilung maßgeblichen Angaben im Visumsantrag gemacht hat, beruhen, sind nur im Rahmen des § 5 Abs. 2 AufenthG beachtlich. Anderenfalls würde die Privilegierung in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG leerlaufen (Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, Rdnr. 37 zu § 5). Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).