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Beschluss

3 E 91/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0309.3E91.14.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2013 - 8 O 4336/13.F - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2013 - 8 O 4336/13.F - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen worden ist. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die bleibt indes ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das konkrete Verfahren, in dem die Kosten angefallen sind (BFH, Beschluss vom 25.03. 2013 - X E 1/13 -, Rn. 14, juris). Von der Kostenerhebung ist nach dieser Bestimmung nur dann abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 27.10. 2010 - 8 KSt 13/10 -, Rn. 2, juris). Erforderlich ist insoweit, dass ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler deutlich zu Tage tritt oder dass das Gericht das materielle Recht offenkundig und eindeutig verkannt hat. Denn es ist nicht Zweck der Norm, die Möglichkeit zu eröffnen, die im Ausgangsrechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Gerichtskostenverfahren einer weiteren Klärung oder gar obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 E 1106/13 -, Rn. 8, juris). Es ist dabei Sache des Antragstellers, den offensichtlich Rechtsanwendungsfehler im konkreten kostenrelevanten Verfahren aufzuzeigen. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG bezieht sich auf das beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführte Eilverfahren 8 L 1780/11.F. Mit Beschluss vom 18. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO weiterhin aufzugeben, umgehend die gebotenen Regressansprüche gegen die Schädiger, insbesondere den Schädiger B., den Geschäftsführer und die Arbeiter der Abbruchfirma D. und die mit ihnen strafrechtlich in Mittäterschaft handelnden Amtsträger der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main vollständig und zeitnah geltend zu machen, und zwar einschließlich von Ansprüchen des Antragsstellers im Wege der Drittschadensliquidation, ohne dadurch dem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, seine Ansprüche auch direkt gegen die Schädiger geltend zu machen, wegen Unbestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag auch mangels eines Anordnungsanspruchs unzulässig wäre, denn es gehöre nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Antragsgegnerin, gegenüber etwaigen Schädigern privatrechtliche oder auch öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche zugunsten Dritter geltend zu machen. Auch könne die Antragsgegnerin im eigenen Namen Ansprüche Dritter nur in den Fällen einer zulässigen, gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Eilantrag sei auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er mit dem im Antrag genannten Begehren zuvor erfolglos bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 - 3 B 1824/11 - aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zurück, befasste sich darin auch mit dem Vorbringen des Antragstellers zur Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts und führte ergänzend aus, dass das Beschwerdevorbringen auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genüge. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 27. März 2012 - 3 B 589/12.R - ebenfalls zurück. Soweit der Antragsteller auch auf eine mögliche Befangenheit des Senats abstellt, wird auf den sein Befangenheitsgesuch im vorliegenden Verfahren ablehnenden Beschluss des 2. Senats vom 2. Dezember 2011 und den Beschluss über die dagegen erhobene Anhörungsrüge 28. Februar 2012 verwiesen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, an welchen schweren und offenkundigen Rechtsverstößen diese Entscheidungen leiden. Dazu wäre es erforderlich gewesen, sich mit dem wesentlichen Inhalten dieser Entscheidungen auseinanderzusetzen und darzutun, dass sie erheblich und eindeutig rechtsfehlerhaft sind. Gleiches gilt für die im vorliegenden Verfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats vom 6. März 2012, mit der seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18. August 2011 - 8 L 1780/11.F - auch deshalb zurückzuweisen wurde, weil sie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügte. Dass es sich insoweit um einen offensichtlichen und schweren Rechtsanwendungsfehler des Senats handelt, geht aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht hervor. Soweit er meint, dass das vorliegend kostenrelevante Verwaltungsstreitverfahren 8 L 1780/11.F mit den Verwaltungsstreitverfahren 8 L 1779/11.F, 8 L 1778/11.F, 8 L 1781/11.F und 8 K 141/11.F als ein Verfahren hätte behandelt werden müssen, verkennt er zum einen, dass es sich dabei um Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen handelt, weil sie unterschiedliche gegen die Antragsgegnerin gerichtete Ansprüche betreffen. Zum anderen steht eine Verbindung oder Trennung von Verfahren im Ermessen des Gerichts. Ferner ist nach § 146 Abs. 2 VwGO weder die Entscheidung über eine Verbindung noch die Entscheidung, Verfahren nicht zu verbinden, anfechtbar. Dessen ungeachtet ist auch insoweit eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aufgezeigt. Auf die weiteren Ausführung des Antragstellers zu angeblich falschen Angaben der Antragsgegnerin oder zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erstinstanzliche Gericht etc. kommt es nicht an, denn § 21 GKG verlangt eine Kausalität zwischen der behaupteten unrichtigen Sachbehandlung und dem Entstehen der Kosten in dem konkreten Verfahren und insoweit ist - wie ausgeführt - der Beschluss des Senats vom 6. März 2012 - 3 B 1824/11 - maßgeblich. Gemäß § 66 Abs. 8 ist das Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).