Beschluss
1 E 1106/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zurückzuweisen, wenn keine Fehler in Ansatz oder Höhe der Kosten vorliegen und kein tatbestandlich begründeter Anlass für Kostenminderung oder -erlass ersichtlich ist.
• §21 Abs.1 GKG verlangt für den Wegfall von Kosten einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offenkundige Fehldeutung des materiellen Rechts; bloße unterschiedliche Rechtsauffassungen genügen nicht.
• Ein Absehen von der Kostenerhebung nach §21 Abs.1 Satz3 GKG setzt unverschuldete Unkenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse voraus; fehlende Inanspruchnahme zumutbaren Rechtsrats kann Unverschuldetheit ausschließen.
• Erstattungen nach landesrechtlichen Vorschriften (hier §123 Abs.3 JustG NRW) kommen nur bei Vorliegen der ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale wie Förderung öffentlicher Zwecke oder besondere Härten in Betracht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz bei fehlenden Verfahrensfehlern • Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zurückzuweisen, wenn keine Fehler in Ansatz oder Höhe der Kosten vorliegen und kein tatbestandlich begründeter Anlass für Kostenminderung oder -erlass ersichtlich ist. • §21 Abs.1 GKG verlangt für den Wegfall von Kosten einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offenkundige Fehldeutung des materiellen Rechts; bloße unterschiedliche Rechtsauffassungen genügen nicht. • Ein Absehen von der Kostenerhebung nach §21 Abs.1 Satz3 GKG setzt unverschuldete Unkenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse voraus; fehlende Inanspruchnahme zumutbaren Rechtsrats kann Unverschuldetheit ausschließen. • Erstattungen nach landesrechtlichen Vorschriften (hier §123 Abs.3 JustG NRW) kommen nur bei Vorliegen der ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale wie Förderung öffentlicher Zwecke oder besondere Härten in Betracht. Der Kläger rügte den Kostenansatz der Oberjustizkasse für Gerichtskosten im Verfahren 15 K 6396/10 und erhob Erinnerung. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; der Kläger beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand ist, ob der Kostenansatz von 363,00 Euro zu Unrecht erhoben wurde oder ob ein teilweiser Erlass bzw. eine Erstattung der Kosten zu gewähren ist. Der Kläger machte geltend, das Gericht habe die Verfahren nicht korrekt getrennt bzw. hätte vertagen müssen, weil eine Auskunftsklage vorrangig sei. Das Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor erklärt, dass alle drei anhängigen Verfahren bei Entscheidungsreife gemeinsam entschieden werden könnten und nur bei fehlender Entscheidungsreife zu vertagen sei. Der Senat prüfte, ob Ansatz, Höhe oder die Erhebung der Kosten rechtlich zu beanstanden sind und ob Ausnahmetatbestände des GKG oder des JustG NRW eine Kostenminderung rechtfertigen. • Prüfung des Kostenansatzes: Keine konkreten oder substantiierten Einwendungen gegen Ansatz oder Höhe der Kosten; daher kein Beanstandungsgrund (§154 VwGO als materielle Grundlage des Kostenentscheids). • §21 Abs.1 GKG: Wegfall der Kosten setzt unrichtige Sachbehandlung mit offensichtlich schwerem Verfahrensfehler oder offenkundiger Verkennung des materiellen Rechts voraus; bloße verschiedene Rechtsansichten genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Das Verwaltungsgericht hatte die Entscheidungsreife der Verfahren geprüft und begründet gemeinsam verhandelt; der Kläger weist nicht hin, dass die Annahme der Entscheidungsreife offensichtlich falsch war oder ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt. • §21 Abs.1 Satz3 GKG (Absehen von Kostenerhebung): Diese Ausnahme verlangt unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse; unverschuldet ist nur, wer auch bei zumutbarer Rechtsaufklärung (z.B. durch Einholung von Rechtsrat) die Unkenntnis nicht vermeiden konnte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, Rechtsrat eingeholt zu haben, sodass Unverschuldetheit fehlt. • §123 Abs.3 JustG NRW: Eine Erstattung bereits gezahlter Kosten kommt nur bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen wie Förderung öffentlicher Zwecke oder besonderen Härten in Betracht; solche Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. • Verfahrens- und Gebührenhinweis: Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz der Oberjustizkasse über 363,00 Euro ist nicht zu beanstanden, weil weder Ansatz noch Höhe der Kosten substantiiert angegriffen wurden und kein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler oder eine offenkundige Fehlbewertung des Rechts vorliegt. Ein Absehen von der Kostenerhebung nach §21 GKG scheitert, weil der Kläger keine unverschuldete Unkenntnis der Rechtslage darlegt und auch nicht darlegt, dass er zumutbaren Rechtsrat nicht eingeholt hat. Eine teilweise Erstattung nach §123 JustG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Gründe wie Förderung öffentlicher Zwecke oder besondere Härten nicht vorliegen. Daher trägt der Kläger die Kosten; der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen und ist unanfechtbar.