Beschluss
3 B 2796/15.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0310.3B2796.15.A.0A
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Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Januar 2015 - 2 L 1858/14.WI.A - und vom 23. Juni 2015 - 2 L 523/15.WI.A - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien mit Bescheid vom 24. November 2014 wird angeordnet.
Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2014 wird abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Antragstellers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Januar 2015 - 2 L 1858/14.WI.A - und vom 23. Juni 2015 - 2 L 523/15.WI.A - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien mit Bescheid vom 24. November 2014 wird angeordnet. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2014 wird abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antrag vom 23. Dezember 2015 hat insoweit Erfolg, als der Antragsteller im Wege der Abänderung der im Tenor genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 29. November 2014 gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2014 enthaltene Anordnung der Abschiebung begehrt; der zusätzlich gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist dagegen abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung erhobene Klage ist gemäß § 80 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwGO statthaft. Nach dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit ändern oder aufheben, und bei veränderten oder unverschuldet geltend gemachten Umständen kann jeder Beteiligte die Abänderung beantragen. Da beim Senat das Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 24. November 2014 anhängig ist (3 A 1909/15.A), ist er als Gericht der Hauptsache berufen, über den Antrag zu entscheiden. Die erforderliche Antragsbefugnis für das Abänderungsbegehren liegt vor, denn die Umstände, von denen das Gericht in den vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, haben sich nachträglich geändert. Zum einen hat sich die Sachlage insoweit geändert, als der Antragsteller nach erfolgter Abschiebung erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er sich momentan (illegal) aufhält. Andererseits liegt mit der Stellungnahme des Diplom-Psychologen ... vom 17. November 2015 ein neues Beweismittel vor. Beide Umstände sind grundsätzlich geeignet, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder zumindest eine neue Interessenabwägung zu erfordern. Dem Abänderungsantrag kommt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses entfällt insbesondere nicht deshalb, weil der Antragsteller derzeit über keine Meldeadresse in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Grundsätzlich kann das Untertauchen eines Klägers zwar ein Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses sein (BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 -, juris). Gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses spricht vorliegend allerdings, dass der Antragsteller nach wie vor Kontakt zu seinem Rechtsanwalt hat und auch über eine ladungsfähige Anschrift im Inland verfügt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht, weil der Antragsteller nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Januar 2015 nach Bulgarien abgeschoben worden ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, so lange über die gegenüber einem Ausländer verfügte Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis für auf ein auf § 80 Abs. 7 VwGO gestütztes Abänderungsbegehren auch dann noch gegeben, wenn der Ausländer nach einem insgesamt erfolglos verlaufenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben worden ist und das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1994 -1 B 134.93 -, juris und Beschluss vom 13.09.2014 -1 VR 5.05 (1 C 7.04) -, juris). Auch im Asyl- und Aufenthaltsrecht gilt der Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach der Vollzug eines Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (und dementsprechend auch für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO) grundsätzlich nicht ausschließt, da eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für einen Antrag auf Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl., § 80 Rdnr. 136) - wie er auch im vorliegenden Verfahren gestellt ist -. Für die Bejahung des Rechtschutzinteresses trotz erfolgter Abschiebung spricht zudem, dass anderenfalls der rechtswidrig abgeschobene Ausländer keine Möglichkeit hätte, der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu entgehen (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar, VwGO, Stand Oktober 2015, § 80 Rdnr. 496 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2008 -11 S 1136/07 - juris) und dass die Anordnung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG unbeschränkt für alle Zukunft Grundlage künftiger Aufenthaltsbeendigungen im Falle eines Folgeantrages sein soll (Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand Dezember 2015, § 34a Rdnr. 70). Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die dem Antragsteller gegenüber verfügte Abschiebungsanordnung mit großer Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache durch den Senat nicht standhalten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG an, soweit feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Erlass der Abschiebungsanordnung setzt demnach voraus, dass die Durchführbarkeit der Rückführung feststeht; sie muss rechtlich zulässig und zeitnah tatsächlich möglich sein (Funke-Kaiser a. a. O., Rdnr. 20 ff. m.w.N, Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 34a Rdnr. 11 ff.). Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, a.a.O.). Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist u. a. dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer unter Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Bei der Beurteilung der dem Ausländer drohenden Gefahren bei der Rückführungen in sichere Drittstaaten ist zu berücksichtigen, dass er - anders als bei der Rückführung in sein Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft oder medizinischer Hilfe für die Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Bestehen aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen (vgl. zu allem: BVerfG, a. a. O.). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats, wenn Kapazitätsengpässe oder Zugangsschwierigkeiten im Hinblick auf erforderliche medizinische Behandlung im Zielland der Abschiebung bestehen. So liegt der Fall hier. Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015 auf die Frage, ob das Auswärtige Amt die Einschätzung von Proasyl teile, dass anerkannte (mittellose/arbeitslose) Schutzberechtigte in Bulgarien im Krankheitsfall faktisch keinen Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem haben, weil es auch im Bereich der gesundheitlichen Versorgung keine staatliche Unterstützung gibt, folgendes aus: "Ja. Nach Erhalt eines Schutzstatus müssen sich die betreffenden Personen wie bulgarische Staatsbürger selbständig versichern. Fehlende finanzielle Mittel stehen dem in der Regel im Wege. Eine staatliche Unterstützung im Bereich der gesundheitlichen Versorgung existiert unserer Kenntnis nach nicht." Dr. Valeria Ilareva führt in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 aus, dass mit der Zuerkennung eines Flüchtlings- oder Subsidiärschutzberechtigtenstatus die Flüchtlinge selbst verantwortlich für die Zahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung seien. Sei man arbeitslos, so müsse man die Krankenversicherung selbst bezahlen, doch um dies zu tun müsse erst eine bestimmte Erklärung bei der örtlichen Steuerbehörde abgegeben werden. Sobald der Ausländer den Status des international Schutzberechtigten erhalten habe und bulgarische Ausweispapiere für ihn ausgestellt würden, müsse er bei der staatlichen Flüchtlingsbehörde einen Antrag auf die Ausfertigung eines Dokuments stellen, in dem seine bislang geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung angegeben sind. Um im IT-System der nationalen Steuerbehörde die Verbindung zwischen der persönlichen Identifikationsnummer als Asylbewerber und international Schutzberechtigtem herzustellen, müsse man das örtliche Büro der nationalen Steuerbehörde aufsuchen und die Urkunde vorlegen, die man von der syrischen Flüchtlingsbehörde erhalten hat. Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Unterstützung in diesem Verfahren und seien oftmals auch gar nicht informiert über die Schritte, die sie unternehmen müssten. Die Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien seien klein und hätten nur begrenzte Mittel zur Verfügung, so dass sie nur in einer begrenzten Zahl von Fällen zufällig Hilfe leisten können. Um das für die Krankenversicherung erforderliche bulgarische Ausweisdokument zu erlangen, müsse u. a. eine von der Kommune ausgestellte Meldebescheinigung vorliegen. In diesem Zusammenhang müsse der Flüchtling sich also zunächst dem Verfahren der zivilen Adressregistrierung unterziehen. Ein wichtiges Element dieser Registrierung sei der Nachweis einer Unterkunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Allerdings fehle ein gesichertes Recht auf Unterbringung für Flüchtlinge. Um in den Genuss einer Maßnahme zu kommen, die zu einer gesicherten Unterbringung führe, müsse ebenfalls ein bulgarisches Ausweisdokument vorgelegt werden, das aber derzeit von der staatlichen Flüchtlingsbehörde verweigert werde, und zwar mangels vorhandener Meldeadresse; die Adressen der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden, sei ausgeschlossen. Dies alles könne zu einem Teufelskreis führen, in dem die Menschen keine Sozialhilfe/Krankenversicherung beantragen könnten, weil sie keine Unterkunft/ Meldebescheinigung/ Ausweiskarte hätten. Nach dieser Auskunftslage geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller bei seiner Rückführung der Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Versorgung verwehrt ist. Insofern lassen sich seine Angaben zu seiner Obdachlosigkeit in Bulgarien nach der Abschiebung mit den vorliegenden Auskünften vereinbaren. Denn nach der Auskunftslage erfordert der Zugang zur Krankenversorgung und zu sonstigen staatlichen Unterstützungen ein hohes Maß an Selbstorganisationsfähigkeit und Gewandtheit sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch im Umgang mit Behörden. Über diese Fähigkeiten dürfte der Antragsteller nach der nunmehr vorgelegten ärztlichen Stellungnahme nicht verfügen. Dort wird die Verdachtsdiagnose gestellt, dass in der Person des Antragstellers eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode vorliegen. Nach der Auffassung des untersuchenden Diplom-Psychologen ... hätte eine erneute Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verstärkung und weitere Chronifizierung der vorliegenden Symptomatik und einer Retraumatisierung zur Folge. Der Antragsteller weise eine akute Suizidalität auf. Da schon Suizidversuche in der Vergangenheit vorlägen, sei zukünftig bei Verschlechterung der Situation wieder ernsthaft mit Suizid zu rechnen. Aufgrund der Belastung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne soziale Unterstützungsstrukturen und in Obdachlosigkeit nicht überlebensfähig sei. Er sei nicht in der Lage, sich selbstständig Unterstützung zu suchen. Ein stationärer Psychiatrieaufenthalt sei empfehlenswert. Dagegen hat das Begehren des Antragstellers auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung keinen Erfolg. Das auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gerichtete Begehren scheitert hier bereits daran, dass es nicht statthaft ist. Denn eine "vorzeitige" Abschiebung in dem nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorausgesetzten Sinne ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller wurde erst nach dem für ihn negativen Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeschoben, und die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist erst wesentlich später beantragt worden. Insofern liegt eine andere Konstellation vor als bei einer Abschiebung während eines (ersten) Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, für deren Rückabwicklung § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommen könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 -13 S 2969/06 -, juris). Kommt dagegen - wie hier - lediglich eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung in Betracht, dann scheidet eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 180; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdnr. 1012). Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entgegen den vorstehenden Ausführungen hier bejahen wollte, sähe der Senat keinen ausreichenden Anlass, das ihm in dieser Vorschrift in Bezug auf die Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung eingeräumte Ermessen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage nunmehr zugunsten des Antragstellers auszuüben. Der Antragsteller befindet sich zur Zeit wieder in der Bundesrepublik Deutschland, da er nach vollzogener Abschiebung zurückgekehrt ist, so dass es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein Bedürfnis für eine Rückgängigmachung der Vollziehung gibt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).