Urteil
3 C 574/15.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0525.3C574.15.N.0A
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker" der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit er in dem Bereich mit der Ordnungsnummer 1 eine GFZ von 0,4 und eine Geschossigkeit von I festsetzt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 4/5, die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker" der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit er in dem Bereich mit der Ordnungsnummer 1 eine GFZ von 0,4 und eine Geschossigkeit von I festsetzt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 4/5, die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller mit ihrem Vortag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie sind auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 C 2. 98 - NJW 1999, 592 ; Hess. VGH Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragsteller, deren Grundstück im Plangebiet liegt, erfüllt. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn sie haben Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt jedoch nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bebauungsplanverfahren zu beachten sind. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 68). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Gemeinde städtebauliche Ziele verfolgt, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12-, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ihre städtebaulichen Planungsziele hinreichend belegt. Zwar war Anlass der erneuten planerischen Tätigkeit der Antragsgegnerin wohl die Bauvoranfrage für einen Wohnhausneubau im Bereich Hasenküppel/Martsacker aus dem Jahr 2010, dessen Realisierung durch den Bebauungsplan verhindert werden sollte. Dies steht jedoch der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dem Erhalt der Siedlungsstruktur im Plangebiet sowie der Verhinderung einer städtebaulich von der Antragsgegnerin als nicht wünschenswert bezeichneten Nachverdichtung in Marbach, dies auch im Hinblick auf die Kapazitäten des dort vorhandenen Straßen- und Kanalnetzes. Zudem dient die Planung laut Planbegründung dem Erhalt der offenen, annähernd zu gleichen Bauzeitpunkten errichteten Wohnbebauung sowie dem Erhalt der Grünstrukturen in diesem Bereich. Diese Begründung genügt den Anforderungen an eine positive städtebauliche Rechtfertigung der Planung. Städtebauliche Planungen enthalten stets sowohl positive, als auch negative Festsetzungen. Werden bestimmte Nutzungen zugelassen, bedeutet dies zugleich den Ausschluss anderer Nutzungsarten. Werden Baufenster in einer bestimmten Größe festgesetzt, bedeutet dies zugleich die grundsätzliche Unzulässigkeit von Baumaßnahmen außerhalb der für bauliche Anlagen festgesetzten Flächen. Soll eine bauliche Nachverdichtung von der Gemeinde zugunsten einer für erhaltenswert angesehenen großräumigen Siedlungsstruktur unterbunden werden, sind dies zulässige städtebauliche Bewertungen, die im Planungsermessen der Gemeinde liegen und einen daran ausgerichteten Bebauungsplan nicht wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam machen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht deshalb in Frage, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans das Grundstück mit der auf der Planurkunde versehenen Ordnungsnummer 3 bereits bebaut gewesen ist und die in der Mitte des Plangebiets ausgewiesene große öffentliche Grünfläche, für deren Bebauung ebenfalls ein Bauantrag gestellt worden war, mittlerweile durch Grundstückstausch im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Die Verwirklichung der von der Antragsgegnerin als nicht wünschenswert angesehenen Bebauung auf dem Grundstück mit der Ordnungsnummer 3 lässt die Erforderlichkeit der planerischen Festsetzungen gerade nicht entfallen, die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen auch für die Zukunft gewährleisten, dass die dort festgesetzten Beschränkungen eingehalten werden und eine weitere Verdichtung nicht stattfindet. Die Tatsache, dass die in der Mitte des Plangebiets gelegene Grünfläche mittlerweile im Eigentum der Antragsgegnerin steht, hat keinerlei Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit der Grünflächenfestsetzung. Denn durch die (dinglich wirkende) Grünflächenfestsetzung ist sowohl die Antragsgegnerin, als auch deren Rechtsnachfolger im Eigentum daran gehindert, dort bauliche Aktivitäten zu entfalten. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsteller haben allerdings zum Teil Erfolg, soweit sie mit ihrem Antrag einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis geltend machen, der gemäß den §§ 214, 214 BauGB erheblich ist, weil er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 - BVerwGE 64, 33) hat insoweit hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, Rdnr. 49 zu § 217 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, "ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat" (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen noch ersichtlich sind (vgl. Schrödter, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 214). Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 ). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 = DVBl 1971, 746 ). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Dass hierbei auch Gesichtspunkte des Bestandsschutzes nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 B 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 54 = juris Rn. 5 allgemein zum Bestandsschutz). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = juris Rn. 4). Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2015 4 BN 31.15 juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß ermittelt und zusammengestellt. Die Antragsteller haben jedoch hinsichtlich der auf ihrem Grundstück erfolgten Festsetzung einer GFZ von 0,4 und einer Geschossigkeit von I substantiiert einen Fehler im Abwägungsergebnis dargelegt, der zur Teilunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führt (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB, § 139 BGB). Soweit die Antragsteller meinen, das Abwägungsmaterial sei bereits nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Ermittlungsdefizit ergebe sich bereits daraus, dass ein anderer Ist-Zustand vorhanden sei als im Bebauungsplan angestrebt werde. So sei das Grundstück mit der Ordnungsnummer 3 ihrer Auffassung nach zu 70 % bebaut, was weder den Festsetzungen des alten noch des neuen Bebauungsplanes entspreche. Auch seien die vorhandenen und als schützenswert angesehenen Grünflächen nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Bestand an Grünflächen und schützenswerten Bäumen setze sich nämlich auf den Nachbargrundstücken fort, ohne dass diese Flächen ebenfalls als Grundflächen festgesetzt worden seien. Dies betreffe insbesondere den rückwärtigen Bereich des Grundstücks Am Hasenküppel 18a. Hinsichtlich der Festlegung des Baufensters auf ihrem Grundstück sei darauf hinzuweisen, dass in dem Ursprungsbebauungsplan ein derartiges Baufenster nicht festgelegt gewesen sei. Hierdurch haben die Antragsteller ein Ermittlungsdefizit nicht substantiiert belegen können. Hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks mit der Ordnungsnummer 3 fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag dahin gehend, dass das Grundstück tatsächlich intensiver bebaut ist, als nach dem alten Bebauungsplan möglich und nach dem neuen Bebauungsplan festgesetzt. Der Aussage der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Bebauung auf dem Grundstück mit der Ordnungsnummer 3 entspreche einer vollständigen Ausnutzung der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit Haupt- und Nebenanlagen haben die Antragsteller lediglich die ihrerseits erfolgte Schätzung mit einer Bebauung von 50 bis 70 % entgegen gesetzt. Dies kann ein von ihnen gerügtes Ermittlungsdefizit hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des mit der Ordnungsnummer 3 versehenen Grundstücks nicht belegen. Soweit die Antragsteller mit ihrer Argumentation im Übrigen zum Ausdruck bringen wollen, die von der Antragsgegnerin nicht erwünschte Verdichtung habe tatsächlich bereits stattgefunden, zudem bestehe ein Widerspruch zu den Vorgaben von § 1a Abs. 2 BauGB, kann auch dem nicht gefolgt werden. Gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Die als Abwägungsgrundsatz (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) formulierte Regelung ist von der Antragsgegnerin in der Abwägung beachtet worden. Sie hat sich jedoch zulasten einer weiteren Verdichtung städtebaulich für den Erhalt der vorhandenen großzügigen Siedlungsstruktur und für den Erhalt der Grünzüge entschieden und darauf verwiesen, dass sich in den siedlungsperipheren Lagen, vor allem im Westen des Stadtteils, relativ gut erschlossene Flächen befinden, die im Sinne einer Ortsabrundung für eine Planung offen stehen. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller meinen, die vorhandenen Grünflächen seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die auf ihrem Grundstück unstreitig vorhandenen Grünflächen setzten sich auf ihren Nachbargrundstücken fort, ohne dass diese Flächen im Bebauungsplan ebenfalls als Grünflächen festgesetzt worden seien. Auch in dem Grünordnungsplan, der der Begründung des Bebauungsplans beigefügt sei, seien nicht alle Grünflächen aufgenommen worden. Dies betreffe z. B. den rückwärtigen Bereich des Grundstücks Am Hasenküppel 18a. Dies sei unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen. Ausweislich Nr. 9.2 der Begründung zum Bebauungsplan 24/4 9. Änderung "Am Martsacker" Ortsteil Marbach hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die weit gefasste Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche im rechtskräftigen Bebauungsplan von 1972 zum Schutz der wertvollen Gehölzstrukturen neben der differenzierteren Ausgestaltung der Baufenster weiterführende grünordnerische Festsetzungen für erforderlich gehalten. Zur Untermauerung der Festsetzungen sei im Plangebiet im Mai 2012 eine detaillierte Bestandserfassung der vorkommenden Gehölzstrukturen durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Erhebung und die Bewertung der Gehölzstrukturen seien dem Anhang der Begründung zu entnehmen. Ausweislich des nicht parzellenscharfen Auszugs aus dem Grünordnungsplan, der zum Gegenstand der Begründung des Bebauungsplans gemacht worden ist, sind in den dem Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstücke sowohl Nutzgärten, Ziergärten mit prägendem Anteil an überwiegend nicht heimischen Gehölzen sowie Gehölze frischer Standorte und gebietsfremde Gehölze dargestellt worden. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dienen die Festsetzungen der Grünflächen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht einer unmittelbaren Umsetzung der Darstellungen des Grünordnungsplans. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin in vereinfachter Form, insbesondere mit begradigten Linien, die Grünflächen in ihrem wesentlichen Bestand, nicht jedoch in jedem einzelnen Fall erhalten (als öffentliche oder private Grünfläche) und vorhandenen Baum- und Strauchbestand schützen. Es kommt mithin nicht entscheidungserheblich darauf an und stellt insbesondere kein Ermittlungsdefizit dar, wenn durch den Bebauungsplan einzelne, in dem Grünordnungsplan dargestellte oder dort nicht parzellenscharf erfasste Randbereiche nicht in dem Bebauungsplan als Grünfläche festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Grünflächen stellt sich auch nicht als vom Ergebnis abwägungsfehlerhaft dar. Wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ergibt, ist die Festsetzung privater Grünflächen aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat hinreichende städtebauliche Gründe wie den Erhalt der wertvollen Grünstrukturen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Verhinderung der städtebaulich nicht erwünschten erheblichen Nachverdichtung benannt, die die Festsetzung rechtfertigen, wobei der Plan neben dem Schutz der Grünflächen eine angepasste bauliche Entwicklung ermöglichen will (vgl. Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, Band 1 der Verwaltungsunterlagen). In Anbetracht der Größe des Grundstücks der Antragsteller, der weiterhin gegebenen baulichen Ausnutzbarkeit sowie in Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur auf ihrem Grundstück eine private Grünfläche festgesetzt worden ist, sondern auch auf den im Osten des Plangebiets gelegenen Grundstücken (jeweils die hinteren Grundstücksteile wurden als private Grünflächen festgesetzt), stellt sich die Festsetzung als verhältnismäßig dar. Die Festsetzung ist auch nicht, wie die Antragsteller meinen, unzulässig, da sie "fremdnützige Zielsetzungen" i.S.d. Rechtsprechung des OVG Saarland (Urteil vom 26.2.2013, 2 C 424/11 in juris) verfolgt. Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2015 zutreffend darauf hin, dass sie durch die Festsetzung das ihr zustehende Planungsermessen nicht überschritten hat. Die Bebaubarkeit des Grundstücks werde anders als in dem von dem OVG Saarland entschiedenen Fall nicht vollständig untersagt, sondern lediglich räumlich eingeschränkt. Für den überwiegenden Grundstücksanteil bleibe es bei der reinen Privatnützigkeit. Dem folgt der Senat. Im Übrigen stellt sich die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem von den Antragstellern verstandenen Sinne stets auch als "fremdnützig" dar, was jedoch ihrer Zulässigkeit, wie § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeigt, nicht entgegensteht. Der Senat kann auch in der Tatsache, dass in dem Bebauungsplan 1972 lediglich undifferenziert Baugrenzen festgesetzt waren, in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan jedoch im Wesentlichen am Bestand orientierte Baufester festgesetzt werden, keinen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen. Ziel des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist es ausweislich der Planbegründung, die Baufenster im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan differenzierter auszugestalten und die rückwärtigen Grundstücksbereiche von einer Bebauung auszusparen, um einerseits einen zukünftigen Flächenverbrauch am Bestand zu orientieren und andererseits die vorhandenen wertvollen Gehölzstrukturen vor einem baulichen Eingriff zu schützen (vgl. 5.3 der Planbegründung). Von dieser straßenseitig orientierten Bauweise ist der Plangeber nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur in den Fällen abgewichen, in denen im Bestand eine zurückgesetzte Bebauung bereits vorhanden ist. Dies betrifft das Grundstück der Antragsteller sowie das Grundstück Haselhecke 1b. Das Abwägungsergebnis stellt sich jedoch hinsichtlich der Festsetzungen GFZ von 0,4 und Geschossigkeit von I auf dem mit der Ordnungsnummer 1 versehenen Grundstück der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft, weil unverhältnismäßig mit der Folge dar, dass der Bebauungsplan insoweit unwirksam ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB, § 139 BGB entsprechend). Die Antragsgegnerin hätte das von ihr verfolgte städtebauliche Ziel einer am Bestand orientierten Bewahrung der bemerkenswerten Eigenart des Planungsraumes, der Berücksichtigung der talseitigen Wirkung der auf dem Grundstück der Antragsteller zuzulassenden Bebauung auch unter Berücksichtigung der Kuppenlage dieses Grundstücks mit einem für die Antragsteller milderen und daher verhältnismäßigeren Mittel erreichen können. Die Antragsgegnerin hätte nämlich das von ihr städtebaulich erwünschte Ziel gleichermaßen durch die Festsetzung einer Höhenbegrenzung auf dem Grundstück der Antragsteller (orientiert am Bestand) bei zweigeschossiger Bauweise erreichen können. Die von den Antragstellern erwünschte zweigeschossige Bauweise, die auch durch eine Bebauung im Hang erreicht werden könnte, folgt grundsätzlich den Ausnutzungsziffern des Bebauungsplans 1972. Der Beschneidung dieser vormals zugelassenen baulichen Ausnutzbarkeit fehlt die für diesen Eigentumseingriff erforderliche Rechtfertigung. Die eine zweigeschossige Bebauung zulassende Höhenbegrenzung könnte nämlich gewährleisten, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, die talseitige Wirkung der Bebauung in keinem stärkerem Maße wahrnehmbar sein zu lassen, als dies derzeit der Fall ist, durch eine für die Grundstückseigentümer weniger beeinträchtigende Festsetzung erreicht werden kann. Stehen dem Plangeber jedoch zwei gleichermaßen wirksame Mittel zur Erreichung seines Planungsziels zur Verfügung, hat er das für den Grundeigentümer mildeste Mittel zu wählen. Der Beschränkung auf eine nur eingeschossige Bauweise bei einer GFZ von 0,4 im Vergleich zur ansonsten im Plangebiet erfolgten zweigeschossigen Bauweise bei einer GFZ von 0,5 bedurfte es daher nicht. Der festgestellte Verstoß führt allerdings nur zur Teilunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, so ist der Fehler erheblich und bewirkt die Nichtigkeit der Regelung. Dies führt angesichts der prinzipiellen Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans untereinander grundsätzlich zur Nichtigkeit des Plans insgesamt. In Einzelfällen kann aber ein Verfahrensfehler auch abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein (möglicher) Einfluss des Fehlers auf die übrigen Festsetzungen und/oder auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.07.2013, 3 C 586/12.N unter Hinweis auf BVerwGE 40, 268 ; Urteile vom 27.01.1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 und vom 06.07.1984 BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 ; OVG Münster, BRS 36, Nr. 36; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 15; vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 4 N 3.87 , Rdnr. 20, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze führt der Abwägungsmangel hinsichtlich der Festsetzungen auf dem Grundstücks mit der Ordnungsnummer 1 (Festsetzung GFZ 0,4 und Geschossigkeit I) nicht zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Festsetzungen. Es ist davon auszugehen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan hinsichtlich seiner sonstigen Festsetzungen auch ohne Festsetzung der auf dem Grundstück mit der Ordnungsnummer 1 versehenen oben genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Der Bebauungsplan erfüllt auch ohne diese Festsetzungen die Anforderungen an einen wirksamen, in sich validen Plan, so dass die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht in Betracht zu ziehen ist. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, hat der Normenkontrollantrag im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 24/4 9. Änderung "Am Martsacker" Ortsteil Marbach der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Am Hasenküppel ..., Flurstück .../..., Flur ..., das im Plangebiet liegt und 2813 qm groß ist. Auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich der höchste Punkt des Plangebiets mit 301,0 m über NN, das Gelände fällt von dort aus in Richtung Westen auf 295,9 m über NN, in Richtung Norden auf 291,0 m über NN, in Richtung Osten auf 295,4 m über NN und in Richtung Süden auf 288,0 m über NN ab. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan der Gemeinde Marbach 24/4, Ortsteil Marbach vom 10. November 1972 (Bebauungsplan 1972) geändert. Dieser sah für das Grundstück der Antragsteller folgende Festsetzungen vor: GRZ 0,3, GFZ bei eingeschossiger Bebauung 0,4, bei zweigeschossiger Bebauung 0,6, Geschossigkeit im Übrigen ein- bis zweigeschossig. Im sonstigen Plangebiet sah der Bebauungsplan 1972 eine zweigeschossige Bebauung bei einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,6 vor. Am 24. August 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Rahmenplan Marbach, nach dem die bauliche Entwicklung des Stadtteils Marbach als im Wesentlichen abgeschlossen zu gelten hat. Es sei der Erlass von Bebauungsplänen geboten, die eine höhere Nachverdichtung der bestehenden Ein- bis Zweifamilienwohngebiete in Marbach präventiv verhinderten. Gerade die Gebiete rund um den "Hasenküppel" liefen Gefahr durch allzu massive Baumaßnahmen künftig eine nicht verträgliche Siedlungsstruktur zu erhalten. In den siedlungsperipheren Lagen, vor allem im Westen des Stadtteils, befänden sich relativ gut erschlossene Flächen, die im Sinne einer Ortsabrundung für eine Planung offen stünden. Wichtig für die Gesamtentwicklung des Stadtteiles Marbach sei der Schutz bzw. die Vernetzung der vorhandenen grünräumlichen Beziehungen. So stellten sich nicht zu verbauende Talauen, wie auch freizuhaltende Höhenzüge bzw. die für Marbach charakteristischen "Küppel" als landschaftsplanerisches Potential dar. Die städtebauliche Entwicklung des Stadtteils Marbach habe bis in die sechziger Jahre vorzugsweise in den Tallagen bzw. an deren direkten Hangprofilen stattgefunden. Erst mit dem Bebauungsplan 1972 und folgenden Plänen seien die Tallagen verlassen und eine Siedlungsentwicklung an und auf den Höhenzügen zugelassen worden. Besonders die Bebauung am Höhenweg stelle sich als inhomogen und durch ihre Dichte und Höhenentwicklung untypisch dar. Die ortstypisch durchgrünten Kuppen "Am Hasenküppel" seien für die grünräumliche Charakteristik Marbachs von Bedeutung und verlangten aufgrund des baulichen Verdichtungsdrucks nach schützender Planung. Am 21. Dezember 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 24/4 der Stadt Marburg im Stadtteil Marbach". In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss wird ausgeführt, die Gebiete rund um den Hasenküppel liefen Gefahr sich durch allzu massive bauliche Begehrlichkeiten zukünftig in eine nicht mehr verträgliche Siedlungsstruktur zu wandeln. Nicht zu verbauende Talauen, freizuhaltende Höhenzüge und die für Marbach charakteristischen Küppel stellten sich als erhaltens- und schützenswertes landschaftsplanerisches Potential dar. Am 12. September 2012 unterrichtete der Magistrat der Antragsgegnerin die Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf Nr. 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker" im Stadtteil Marbach. Für das Grundstück der Antragsteller sah der Bebauungsplanentwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,3, einer eingeschossigen Bauweise sowie im südöstlichen Grundstücksteil die Festsetzung einer privaten Grünfläche vor. Im übrigen Plangebiet sah der Entwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,5, einer zweigeschossen Bauweise (wobei Einzel- und Doppelhäuser zulässig sein sollten) vor. Im gesamten Plangebiet sollten Dachgauben unzulässig sein. Nach Eingang diverser Anregungen und Stellungnahmen änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf teilweise und legte ihn in der Zeit vom 27. Mai bis zum 28. Juni 2013 erneut öffentlich aus. Der Bebauungsplanentwurf sah nunmehr für das Grundstück der Antragsteller eine Festsetzung als reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,4 bei eingeschossiger Bebauung und wiederum der Festsetzung einer privaten Grünfläche im südöstlichen Grundstücksbereich vor. Für die sonstigen Grundstücke im Plangebiet sah der Planentwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,5, einer zweigeschossigen Bebauung bei offener Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern vor. Dachgauben sollten nunmehr im gesamten Plangebiet zulässig sein. Mit Beschluss vom 25. Juli 2014, veröffentlicht am 30. August 2014, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker", Ortsteil Marbach als Satzung und entschied über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Die Antragsteller haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und auch bei der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2015, bei Gericht eingegangen am 23. März 2015, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, bei dem Bebauungsplan 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker" handele es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Aus seiner Begründung ergebe sich, dass Anlass für die 9. Änderung des Bebauungsplans 24/4 die Verhinderung eines Bauvorhabens im Bereich Hasenküppel/Martsacker gewesen sei, für das eine Bauvoranfrage vorgelegen habe. Die Bauvoranfrage sei zunächst für ein Jahr zurückgestellt, anschließend sei eine Veränderungssperre beschlossen worden. Dieses Bauvorhaben habe durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan verhindert werden sollen. Eine derartige Zweckrichtung mache den Bebauungsplan rechtswidrig. Diese werde auch nicht dadurch beseitigt, dass als weitere Planungsziele die dauerhafte Sicherung der Grünstrukturen und die Vermeidung einer erheblichen Nachverdichtung angegeben seien. Einen Grünordnungsplan habe die Antragsgegnerin bereits 2002 bis 2004 erlassen, aber nicht in die Bauleitplanung überführt. Die Antragsgegnerin habe diese Ziele offenbar aufgegeben und nun im Bauleitplanverfahren wieder aufgegriffen. Eine erhebliche Nachverdichtung stehe nicht zu befürchten, da, soweit bekannt, alle Grundstücke im Plangebiet bereits bebaut seien. Eine Ausnahme bilde nur das oben beschriebene Grundstück, für das eine Bauvoranfrage vorgelegen habe und dessen Bebauung durch einer Veränderungssperre verhindert worden sei. Dieses Grundstück sei nunmehr zu einer öffentlichen Grünanlage erklärt worden, wofür die Stadt den bauwilligen Eigentümern in einem außergerichtlichen Vergleich ein bebaubares Außenbereichsgrundstück zur Verfügung gestellt habe. Die Festsetzung einer lediglich eingeschossigen Bebaubarkeit für ihr Grundstück mit einer GFZ von 0,4 stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken dar, die allesamt zweigeschossig bebaut werden könnten. Das derzeitige Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller sei 7 m hoch, bei einem 4 m hohen Dachstuhl. Bei Zweigeschossigkeit würde die Gesamthöhe einschließlich der Decken um lediglich 3 m erhöht, was aus der Umgebung nicht wahrnehmbar sei. Die Kuppenlage des Grundstücks sei auch nicht ausgeprägt. In dem insgesamt hügeligen Gebiet gebe es in der Nähe wie in weiterer Entfernung bebaute Erhebungen, welche die gleiche Höhe aufwiesen oder nur geringfügig niedriger seien. Im Übrigen sei nicht einleuchtend, warum man in einem reinen Wohngebiet die Gebäude nicht sehen dürfe. Die Festsetzung der Geschossigkeit benachteilige die Antragsteller einseitig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch die Ausweisung eines großen Teiles ihres Grundstücks als private Grünfläche sei unzulässig, da hierdurch fremdnützige Zielsetzungen verfolgt würden. Nach der Begründung des Bebauungsplans diene die Festsetzung dem Schutz und dem Erhalt der naturschutzfachlich wertvollen Gehölzstrukturen und der Bewahrung des charakteristischen Ortsbildes sowie dem Bodenschutz. All diese aufgeführten Begründungen dienten dem öffentlichen Interesse und nicht dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer. Im Übrigen bestehe auch insoweit eine Ungleichbehandlung zu direkt angrenzenden Grundstücken, deren Baumbestand nicht von der Regelung eingeschlossen würde, obwohl es sich um einen zusammenhängenden Baumbestand handele. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 24/4, 9. Änderung "Am Martsacker", Stadtteil Marbach, veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 30. August 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der angegriffene Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich und scheitere nicht an § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit richte sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zustehe. Die Gemeinde sei immer dann planungsbefugt, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Belange vorweisen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Bereits die Rahmenplanung aus dem Jahr 2001 gehe in ihrer Situationsanalyse davon aus, dass die bauliche Entwicklung des Stadtteils Marbach im Wesentlichen abgeschlossen sei, gleichzeitig sei aber festgestellt worden, dass der Stadtteil bereits eine relativ hohe städtebauliche Dichte aufweise, die auch im Hinblick auf das bestehende Straßen- und Kanalnetz keine nennenswerte Nachverdichtung mehr erfahren solle. In künftigen Planungen solle daher einer Nachverdichtungstendenz entgegen gewirkt werden, zudem sei es ein städtebauliches Ziel die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass sie, die Antragsgegnerin, im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben eine Veränderungssperre beschlossen habe, könne nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung geschlossen werden. Negative Zielvorstellungen in der Bauleitplanung seien nicht von vorn herein illegitim, die Gemeinde dürfe mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation ausgerichtet seien. Die Festsetzungen der Geschossigkeit und der GFZ für das Grundstück der Antragsteller führten nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan 24/4 aus dem Jahr 1972 habe aus Gründen der Topografie für das Grundstück der Antragsteller eine geringere Ausnutzbarkeit vorgesehen, als dies für die umliegenden Grundstücke der Fall gewesen sei. Während in der Umgebung überall mindestens zwei Vollgeschosse zulässig gewesen seien, sei für das Grundstück der Antragsteller die Zulässigkeit von ein bis zwei Vollgeschossen festgesetzt worden. Die Höhendifferenz des klägerischen Grundstücks zu den anderen Grundstücken betrage mindestens 5 m. Die im Stadtteil vorhandenen begrünten und nicht bebauten Höhenlagen sollten erhalten werden, eine Kuppenbebauung sei nicht vorhanden und für den Stadtteil untypisch. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auf entsprechende Hinweise der Antragsteller im Bauleitplanverfahren sowohl das Baufenster vergrößert als auch die Errichtung von Dachgauben zugelassen. Im Hinblick auf die Festsetzung der GFZ von 0,4 sei darauf hinzuweisen, dass diese Festsetzung der Festsetzung in dem ursprünglichen Bebauungsplan entspreche, der für den Fall einer eingeschossigen Bebauung ebenfalls eine GFZ von 0,4 vorgesehen habe. Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB habe die Antragsgegnerin die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG beachtet und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Gemeinde sei jedoch berechtigt, die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken zu ändern und die privaten Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken, wenn dies durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt sei. Dies sei hier wegen der Erhaltung der vorhandenen Grünstrukturen der Fall. Zudem sei die Grünflächenfestsetzung flächenmäßig begrenzt und den Antragstellern sei die Möglichkeit einer weiteren baulichen Entwicklung eingeräumt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Behördenakten (zwei Leitz-Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.